Obsah (22)
§§ 3Art 133§ 52§ 57§ 10§ 46§ 55§ 53§ 18§ 5§ 20§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 9§ 8§ 46a§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlL504 2210655-1 SpruchL504 2210655-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Ei
§§ 3, 8, 10, 57 Asyl
G 2005 idgF, §§ 9, 18 BFA-VG, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55, 53 Abs 1 u. 2 Z 6 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 9, 18, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55, 53, Absatz eins, u. 2 Ziffer 6, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 05.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: "[...] Sie stellten am 05.09.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem Sie legal im österreichischen Bundesgebiet eingereist waren. Im Rahmen Ihrer Erstbefragung haben Sie am 05.09.2017 bei der LPD XXXX bezüglich Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht:Im Rahmen Ihrer Erstbefragung haben Sie am 05.09.2017 bei der LPD römisch 40 bezüglich Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht: "Seit dem Putschversuch vom 15.07.2016 habe ich Probleme mit der regierenden Macht. Man hat mich als FETÖ-Anhänger abgestempelt, weil ich der Regierung gegenüber in Opposition ging. Im August 2016 wurde ich festgenommen und 2 Tage lang von der Polizei festgehalten. Nach der Freilassung wurde ich ständig beobachtet. Ich wurde auch von der Gesellschaft auf Grund der willkürlichen Beschuldigung Anhänger einer Terrororganisation zu sein schlecht behandelt. Ich hatte keine Ruhe mehr. Das ist der Grund warum ich aus der Türkei ausgereist bin. Ich habe Angst festgenommen zu werden, weil alle FETÖ-Anhänger systematisch von der Regierung verfolgt werden. Bevor ich drankomme bin ich geflüchtet." Im Zuge Ihrer Rückkehr nach Indien (gemeint wohl: "Türkei") befürchten Sie Ihren Angaben zufolge: "Ich würde unschuldig festgenommen und verurteilt werden." Das Bestehen konkreter Hinweise auf unmenschliche Behandlung, Strafe bzw. die Todesstrafe, oder auf andere Sanktionen verneinten Sie. Bzgl. des bisherigen Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen! In Ihrer Einvernahme zum Asylantrag beim Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl (BFA) am 12.10.2018, machten Sie folgende entscheidungsrelevanten Angaben: "(...) F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? A: Nein, ich verstehe den Dolmetscher sehr gut und habe keine Einwände. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder haben Sie Beschwerden? A: Mir geht es gesundheitlich gut und ich nehme keine Medikamente. F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja. F: Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen? A: Nein. F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht? A: Nein. F: Stimmen die Angaben der Erstbefragung? A: Ja die Angaben stimmen. [...] F: Wie heißen Sie, bitte nennen Sie Ihren vollständigen und richtigen Familiennamen und Vornamen und wann bzw. wo Sie geboren wurden? A: Ich heiße XXXX, geb. XXXX in XXXX, Türkei.A: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Türkei. Ich bin türkischer Staatsangehöriger. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ausschließlich in der Türkei verfolgt werde. F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können? A: Ich habe keine Beweismittel mit. [...] F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Laze. Ich bin Muslim, Sunnit. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Ich spreche Türkisch in Wort und Schrift. Sonst spreche ich keine Sprachen. F: Sprechen Sie Deutsch? A: Nein, ich konnte noch keinen Kurs besuchen, weil ich keine E-Card habe. Anm: Der AST befindet sich nicht in der Grundversorgung.Anmerkung, Der AST befindet sich nicht in der Grundversorgung. F: Warum befinden Sie sich nicht in der Grundversorgung? A: Ich wusste nichts davon. Anm: Der AST wird darüber aufgeklärt, dass er nur durch Bezug der Grundversorgung derartige Leistungen in Anspruch nehmen kann.Anmerkung, Der AST wird darüber aufgeklärt, dass er nur durch Bezug der Grundversorgung derartige Leistungen in Anspruch nehmen kann. A: Ich werde mich darum kümmern und zur XXXX gehen.A: Ich werde mich darum kümmern und zur römisch 40 gehen. F: Welche Schulen haben Sie besucht? A: Grundschule in 5 Jahre in XXXXA: Grundschule in 5 Jahre in römisch 40 Hauptschule in 3 Jahre in XXXXHauptschule in 3 Jahre in römisch 40 2 Jahre Gymnasium in XXXX ohne Maturaabschluss2 Jahre Gymnasium in römisch 40 ohne Maturaabschluss F: Was haben Sie danach gemacht? A: Danach habe ich als Hilfsarbeiter gearbeitet, danach in einer Metall- und Kupferfabrik, ich war auch als Staplerfahrer tätig bis zu meiner Einreise in Österreich. F: Wann und wie sind Sie zuletzt ausgereist und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich bin am 22.07.2017 legal mit einem Dienstpass (Anm befindet sich im Akt) mit dem Bus nach Bulgarien. Am 24.07.2017 reiste ich legal in Österreich ein.A: Ich bin am 22.07.2017 legal mit einem Dienstpass Anmerkung befindet sich im Akt) mit dem Bus nach Bulgarien. Am 24.07.2017 reiste ich legal in Österreich ein. Anm: Antragstellung am 05.09.2017Anmerkung, Antragstellung am 05.09.2017 Anm: Reisepass in Original im AktAnmerkung, Reisepass in Original im Akt F: Wie bekamen Sie diesen Pass? A: Die Stadtverwaltung hat eine Reise unter dem Namen "XXXX" organisiert. Ich bin Mitglied bei dem Verein für XXXX. Die Gemeinde erstellte eine Liste der Anmeldungen und sie schickt dem Gouverneur (Landeshauptmann). Nachdem dieser die Liste bestätigt hat, gehen die Personen zur Sicherheitsdirektion und beantragen einen Dienstpass. Diese Dienstpässe sind dann für 6 Monate gültig. Schon bei Antragstellung werden die Staaten genannt, in denen wir XXXX haben würden. Das Gouverneuramt bewilligt die bestimmte Reiseroute. Problemlos können wir als Inhaber dieses Passes in jegliche Länder ein und ausreisen.A: Die Stadtverwaltung hat eine Reise unter dem Namen "XXXX" organisiert. Ich bin Mitglied bei dem Verein für römisch 40 . Die Gemeinde erstellte eine Liste der Anmeldungen und sie schickt dem Gouverneur (Landeshauptmann). Nachdem dieser die Liste bestätigt hat, gehen die Personen zur Sicherheitsdirektion und beantragen einen Dienstpass. Diese Dienstpässe sind dann für 6 Monate gültig. Schon bei Antragstellung werden die Staaten genannt, in denen wir römisch 40 haben würden. Das Gouverneuramt bewilligt die bestimmte Reiseroute. Problemlos können wir als Inhaber dieses Passes in jegliche Länder ein und ausreisen. F: Erzählen Sie bitte über Ihre Tätigkeit im Zuge der Mitgliedschaft in genanntem Verein? A: Ich war ein XXXX.A: Ich war ein römisch 40 . F: Wann wurden Sie Mitglied? A: Ein Monat bevor ich die Türkei verließ, also im Juni
- F: Wo lernten Sie denn das XXXX? A: In der Schule begann ich und dann lernte ich weiter. F: Was waren denn die Aufnahmekriterien in genanntem Verein? A: Es gibt keine. F: Man muss doch XXXX können um als XXXX zu fungieren?F: Man muss doch römisch 40 können um als römisch 40 zu fungieren? A: Man muss nicht XXXX können, man kann im Zuge der Mitgliedschaft auch das XXXX lernen.A: Man muss nicht römisch 40 können, man kann im Zuge der Mitgliedschaft auch das römisch 40 lernen. F: Wieso stellten Sie erst so spät - knapp 2 Monate nach Ihrer Einreise - den Asylantrag? A: Ich wusste nicht wohin ich sollte. F: Das hat derart lange gedauert? A: Ich habe Asylwerber gefragt wo man einen Antrag stellen kann und dann bin ich hingegangen. F: Das kann man innerhalb einer Tages erledigen. Es ist von einer schutzsuchenden Person zu erwarten, dass sie die erste Möglichkeit nutzt um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Was sagen Sie dazu? A: Ich hatte Angst, dass man mich zurückschicken würde. Zudem war der Pass noch gültig. Ich habe mir deshalb Zeit gelassen. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Standesamtlich geschieden seit
- Meine Exfrau und die Mutter meiner Kinder XXXX, geb. XXXX whft in XXXXA: Standesamtlich geschieden seit
- Meine Exfrau und die Mutter meiner Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 whft in römisch 40 F: Haben Sie Kinder? A: Ja, ich habe eine Tochter und einen Sohn: 1 Tochter: XXXX, geb. XXXX1 Tochter: römisch 40 , geb. römisch 40 1 Sohn: XXXX, geb. XXXX alle whft bei meinen Eltern in XXXX, Türkei1 Sohn: römisch 40 , geb. römisch 40 alle whft bei meinen Eltern in römisch 40 , Türkei Befragt gebe ich an, dass XXXX die Leibliche Mutter genannter Kinder ist. Weder sie noch ich haben weitere Kinder.Befragt gebe ich an, dass römisch 40 die Leibliche Mutter genannter Kinder ist. Weder sie noch ich haben weitere Kinder. F: Warum leben Ihre Kinder nicht bei Ihrer Exfrau? A: Sie wollte die Kinder nicht haben. Sie hat wieder geheiratet. F: Haben Sie sonstige Obsorgeverpflichtungen? A: Nein. F: Bitte nennen Sie den Namen und die Geburtsdaten Ihres Vaters? A: XXXX, geb. XXXX, whft in der Türkei in XXXX, türkischer Stbg, pensioniertA: römisch 40 , geb. römisch 40 , whft in der Türkei in römisch 40 , türkischer Stbg, pensioniert F: Wie heißt Ihre Mutter und wann ist Sie geboren? A: XXXX, geb. XXXX, whft in der Türkei in XXXX, türkische Stbg, HausfrauA: römisch 40 , geb. römisch 40 , whft in der Türkei in römisch 40 , türkische Stbg, Hausfrau F: Haben Sie Geschwister und wenn ja wie heißen Sie? A: 3 Schwestern: • XXXX, geb. XXXX• römisch 40 , geb. römisch 40 • XXXX, geb. XXXX, den Nachnamen kenne ich nicht, da sie vor kurzem heiratete• römisch 40 , geb. römisch 40 , den Nachnamen kenne ich nicht, da sie vor kurzem heiratete • XXXX, geb. XXXX, den Nachnamen kenne ich nicht, da sie vor kurzem heiratete• römisch 40 , geb. römisch 40 , den Nachnamen kenne ich nicht, da sie vor kurzem heiratete alle whft in XXXX, Türkei bis auf XXXX. Diese lebt in XXXX.alle whft in römisch 40 , Türkei bis auf römisch 40 . Diese lebt in römisch 40 . F: Welche Besitztümer haben Sie in der Türkei? A: Ich habe gar nichts. F: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gewohnt bzw. wo war Ihr letzter Lebensmittelpunkt? Bitte nennen Sie die genaue Adresse. A: XXXX, XXXXA: römisch 40 , römisch 40 F: Wessen Wohnung ist das? A: Das ist die Wohnung meines Vaters. Dort lebte ich die letzten 17 bis 18 Jahre. F: Haben Sie noch weitere Familienangehörige in der Türkei? A: Ja viele Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen. Es ist eine große Familie. F: Bestehen familiäre Probleme? A: Nein. F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja. F: Wurden Sie im Zuge Ihrer legalen Ausreise an der Grenze von Sicherheitspersonal kontrolliert? A: Ja an der Grenze wurde ich natürlich kontrolliert. F: Sind dabei Probleme aufgetreten? A: Nein. F: Waren Sie nach der genannten Ausreise aus der Türkei noch einmal in der Türkei? A: Nein. F: Waren Sie, Ihre Eltern, Ihre Geschwister oder nahe Angehörige politisch oder religiös in der Türkei tätig? A: Nein. F: Haben Sie oder Ihre Angehörigen je Probleme mit Behörden wie z.B. Gerichten etc. in Ihrem Heimatland gehabt? A: Nein. F: Haben Sie schon einmal in einem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Leben in Österreich aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Ich versuche die Stadt kennenzulernen und die Menschen. Die Stadt ist sehr lebenswert. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Ich arbeite schwarz. F: Was machen Sie da genau? A: Ich belade und entlade LKWs, arbeite in Gärten und suche im Internet nach Gelegenheitsarbeiten. F: Haben Sie sonst noch Einnahmequellen? A: Nein. F: Machen Sie sonst noch etwas im Bundesgebiet? A: Nein. F: Besteht in Österreich ein Familienleben, eine familienähnliche Beziehung bzw. führen Sie eine Lebensgemeinschaft? A: Nein. F: Besteht in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung? A: Nein. Ich kämpfe alleine und versuche mich an die Gesetze zu halten. F: Sie sind in Österreich allerdings nicht zum Arbeiten berechtigt. Die Schwarzarbeit stellt kein rechtmäßiges Verhalten dar. A: Ich habe davon nichts gewusst. Anm: Dem AST wird die Adresse der XXXX auf einen Zettel geschrieben und übergeben. Er wird über die rechtlichen Konsequenzen der Schwarzarbeit in Österreich aufgeklärt. Weiters wird ihm dazu geraten sich der Grundversorgung zu unterziehen.Anmerkung, Dem AST wird die Adresse der römisch 40 auf einen Zettel geschrieben und übergeben. Er wird über die rechtlichen Konsequenzen der Schwarzarbeit in Österreich aufgeklärt. Weiters wird ihm dazu geraten sich der Grundversorgung zu unterziehen. A: Vielen Dank, ich werde mich darum kümmern. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Haben Sie sonst noch Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU? A: Nur in Frankreich einen Cousin aber wir haben keinen Kontakt. F: Wie viel Geld hatten Sie bei Ihrer Einreise und wieviel Geld haben Sie jetzt? A: Ich hatte bei meiner Einreise 30 Euro nun habe ich
- F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja. FLUCHTGRUND: F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? A: Ich mag Tayyib Erdogan nicht. Nach dem 15.07.2016 gab es die FETÖ Geschichte. Seitdem wird jeder, der Erdogan nicht mag als FETÖ Anhänger beschuldigt. Ich bin aber kein FETÖ Anhänger. Erdogan hat ein System aufgebaut und eine Einrichtung gegründet namens BIMER, das ist eine Internet-Einrichtung, wo man die Leute anzeigen kann bei denen der Verdacht besteht, dass sie der Bewegung angehören würden. Das hat man bei mir auch gemacht, obwohl ich damit nichts zu tun habe. Einmal wurde ich festgenommen. Ich musste bei der Polizei aussagen, eine Nacht haben sie mich angehalten danach haben sie mich freigelassen. Danach hatte ich Angst, dass sie das immer wieder tun würden. Zurzeit ist es das schlimmste eingesperrt zu werden, weil man jahrelang unschuldig in Haft bleibt weil das Verfahren so lange dauert. Aus diesem Grund wollte ich meine Zukunft retten. F: Haben Sie weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? A: Entweder du bist auf der Seite Erdogans oder du wirst eliminiert. Ich ziehe vor im Ausland zu leben. F: Wenn Sie mit der FETÖ Bewegung nichts haben, warum sollte man Sie verhaften? A: Man muss nicht unbedingt der Bewegung angehören um misshandelt zu werden. Es reicht wenn man gegen Erdogan ist. Eine Anschuldigung findet man immer. F: Weshalb hat sie die Polizei denn damals angehalten? A: jemand hat mich als FETÖ Anhänger angezeigt. F: Und warum hat man Sie dann wieder freigelassen? A: Am nächsten Tag nahm man mich wieder fest. F: Also man nahm Sie zweimal fest? A: Einmal mit Anhaltung, bei der zweiten Festnahme sind sie drauf gekommen dass sie mich bereits einvernommen haben. Daraufhin wurde ich freigelassen. F: Was haben Sie denn bei der Polizei ausgesagt? A: Ich sagte ich sei kein FETÖ Anhänger. Ich sagte auch, dass ich gegen die Politik Erdogans bin und gegen die Diktatur. Ich habe auch gesagt dass ich aus diesem Grund angezeigt wurde. F: Wenn Sie Angst vor der Inhaftierung haben, warum sagen sie den Behörden denn so etwas? A: Ich wollte der Polizei klarmachen dass ich kein FETÖ Sympatisant bin. Ich habe dort nichts beleidigendes über Erdogan gesagt, es war eine Rechtfertigung für die Anzeige. F: Wann wurden Sie denn genau angehalten? A: Im Juni oder Juli
- F: Sie haben von sich aus Behördenkontakt gesucht und haben sich einen Dienst Reisepass ausstellen lassen. Eine staatliche Verfolgung kann in Ihrem Fall schon allein deshalb ausgeschlossen werden. Was sagen Sie dazu? A: Ich hatte immer ein normales Leben und war immer unbescholten. Was sie sagen ist richtig. Aber wenn ich dort geblieben wäre, wäre ich sowohl seitens des Staates als auch seitens der Bevölkerung verfolgt worden. Jedes Mal wenn ich den Mund aufgemacht hätte, wäre ich sowohl von staatlicher Seite aus als auch von der Bevölkerung belästigt werden. Für Leute wie mich gibt es dort keine Zukunft. F: Warum sollte man denn einen einfachen Hilfsarbeiter in der Türkei, der nie politisch aktiv war und sich durch Ihr Verhalten in der Türkei nie besonders exponierte, nun staatlicher Verfolgung ausgesetzt werden? A: Ich war in der Politik sehr aktiv. Ich war Mitglied bei der Partei MHP, die nationalistische Bewegungspartei. Ich habe auch als Bürgermeister der Stadt Kutlukent im Jahr 2004 kandidiert. Nach dem 15.07.2016 habe ich auf der Seite der YSK (die oberste Wahlbehörde) mit meiner Identifikationsnummer nachgeschaut. Dort wurde ich als AKP Mitglied angeführt ohne mein Wissen. Ich bin aber ein MHP Anhänger und niemals ein AKP Anhänger. Dadurch haben sie mich auch gegen meine eigene Partei gestellt. Auch das habe ich erleben müssen. F: Wieso sollte man sie nun verfolgen? A: Sie müssen Mitglieder einer Partei auf die anderen hetzen um so Unruhe in den Parteien zu stiften. Die Anhänger der MHP sind also nun gegen mich. F: Wieso bringen Sie das erst so spät im Asylverfahren ein? Sie wurden doch vorhin befragt ob Sie jemals politisch aktiv waren, was Sie verneinten! A: Verzeihen Sie bitte, das ist schon sehr lange her. F: Was befürchten Sie denn konkret im Falle der Rückkehr in die Türkei? A: Ich würde festgenommen werden, das Verfahren würde mehrere Jahre lang dauern. Mein Leben wäre vorbei. F: Haben Sie Beweise für Ihre Behauptungen? A: Im Internet können Sie sehen, dass ich kandidierte mit meiner ID-Nummer, die im Reisepass angeführt ist. F: Wurden Familienangehörige in der Türkei jemals bedroht? A: Nein. F: Hat man sich denn nie nach Ihnen erkundigt? A: Ein Monat nach meiner Ausreise kamen sie zu meinen Eltern, die sagten ich sei ausgereist. F: Was wollte die Polizei denn von Ihren Eltern? A: Sie haben nur nach mir gefragt. Mehr haben sie nicht gemacht. Ich hatte mit der Polizei sonst nie etwas zu tun. F: Die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe sind sehr vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Sie behaupten willkürlich der FETÖ Mitgliedschaft bezichtigt zu werden obwohl es dafür keine ausschlaggebenden Gründe gibt. Weiters behaupten sie zwar von der Polizei einmal angehalten worden, aber nach Ihrer Einvernahme wieder freigelassen worden zu sein. Danach suchten Sie initiativ den Behördenkontakt und stellten einen Antrag auf die Ausstellung einen Dienst-Reisepasses, dessen Ausstellung dann auch bewilligt wurde. Sie konnten also problemlos ausreisen. Ihre politische Aktivität kann aufgrund Ihres späten Einbringens im Asylverfahren nicht geglaubt werden. Zudem kann von dieser ebenso wenig auf eine politische Verfolgung geschlossen werden, zumal zu dieser in Bezug auf Ihre späte Ausreise im Jahr 2017 kein zeitlicher Konnex erkannt werden kann. Es ist also davon auszugehen, dass Ihr Asylantrag negativ beschieden wird und Sie sich zurück in die Türkei zu begeben haben. Was sagen Sie dazu? A: Ich bin mir sicher, dass ich im Falle einer Rückkehr dieselben Probleme wieder erleben würde. Wenn ich keine Probleme in der Türkei hätte, würde ich niemals meine Familie zurücklassen und flüchten. Ich habe hier niemanden. Ich bin ganz alleine und habe ein schweres Leben in Österreich. Ich möchte aber in Zukunft keine Probleme haben und in Frieden leben können. Ich hatte ein geregeltes Leben und eine geregelte Arbeit. Ich habe alles zurückgelassen. Ich bin niemals straffällig geworden. Es gibt keinen anderen Grund warum ich im Ausland leben möchte. Ich möchte nicht willkürlich beschuldigt werden und in Angst leben. Nach der Rückkehr werde ich noch mehr ins Visier des Staates kommen. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen darzustellen? A: Ja. F: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Herkunftsstaat Türkei zur Kenntnis gebracht haben? Sie haben die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. A: Nein. F: Haben Sie noch Fragen oder wollen Sie noch etwas angeben? A: Nein. F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Wünschen Sie eine Ausfertigung dieser Niederschrift? A: Ja, bitte, wenn es möglich ist. (...)" Es wurden etwaige Tippfehler nachträglich korrigiert. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
§ 52
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Anm. Rechtschreibfehler wurden nachträglich ausgebessert.Anmerkung Rechtschreibfehler wurden nachträglich ausgebessert. [...]" Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
§ 53Absatz 1 i
Vm. Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz wird ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz wird ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
§ 18Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Das Einreiseverbot resultiere aus der Mittellosigkeit der bP und dem öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wird vorgebracht, dass die bP nunmehr eine Freundin habe, mit welcher sie in einem gemeinsamen Haushalt lebe und die sie demnächst heiraten wolle. Sie werde von ihrer nunmehrigen Lebensgefährtin finanziell unterstützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt traf auf Grund des Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt: "Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX, sind am XXXX in XXXX geboren und sind türkischer Staatsangehöriger.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 , sind am römisch 40 in römisch 40 geboren und sind türkischer Staatsangehöriger. Sie sind Angehöriger der türkischen Volksgruppe und bekennen sich zur sunnitisch-islamischen Glaubensrichtung. Fest steht, dass Sie gesund sind. Sie sind geschieden und haben zwei minderjährige Kinder, die bei Ihren Eltern in XXXX, Türkei, leben.Sie sind geschieden und haben zwei minderjährige Kinder, die bei Ihren Eltern in römisch 40 , Türkei, leben. Fest steht, dass Sie am die Türkei am 22.07.2017 legal nach Bulgarien verließen. Danach reisten Sie am 24.07.2017 legal - in Besitz eines Dienstpasses - in das Bundesgebiet einreisten. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Ihr Fluchtvorbringen, wonach Sie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bezichtigt werden, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in der Türkei aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie sind arbeitswillig, im arbeitsfähigen Alter, gesund, verfügen über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter und somit über alle erforderlichen Voraussetzungen um Ihren Lebensunterhalt in der Türkei selbstständig zu bestreiten. Sie verbrachten den Großteil Ihres Lebens in der Türkei und verfügen über ein umfangreiches familiäres Netzwerk im Herkunftsland, von dem Sie jederzeit Unterstützung in Anspruch nehmen können. Sie sind dazu imstande, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer Angehörigen den Lebensunterhalt in der Türkei zu sichern. Es ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die Türkei nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen.Es ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die Türkei nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK. Die bP lebt seit ca. drei Monaten mit ihrer nunmehrigen Freundin in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihr finanziell unterstützt bzw. wird ihr Aufenthalt in Österreich zur Gänze von ihrer Freundin finanziert.Sie haben in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige i. S. d. Artikel 8, EMRK. Die bP lebt seit ca. drei Monaten mit ihrer nunmehrigen Freundin in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihr finanziell unterstützt bzw. wird ihr Aufenthalt in Österreich zur Gänze von ihrer Freundin finanziert. Sie verfügen über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch. Sie gehören in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an. Sie verfügen in Österreich über kein legales Einkommen und befinden sich nicht in der Grundversorgung. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch die Schwarzarbeit. Es besteht ein entsprechendes Privatleben. zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie das Erlassen eines Einreiseverbots: Sie sind als mittellos zu erachten, zumal Sie den Besitz der Mittel zu Ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen. Sie gehen im Bundesgebiet Beschäftigungen nach, die Sie nach dem AuslBG nicht ausüben dürfen. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zur Lage in Ihrem Herkunftsland: [...]" Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 21.03.
- Im Wesentlichen ergibt sich für diesen Fall zusammengefasst daraus Folgendes: Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Wenngleich es zu Diskriminierungen kommen kann, ergibt sich auf Grund der Berichtslage nicht, dass Kurden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Die Versorgungslage ist in der Türkei grds. gesichert und ist Kurden - so wie der übrigen Bevölkerung - auch eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Die Sicherheit ist für die Bevölkerung im Allgemeinen gewährleistet und die staatlichen Schutzmechanismen hinreichend funktionsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Türkei aktuell eine Lage herrschen würde, wonach diese für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
- Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Das Bundesamt würdigte die Ermittlungsergebnisse folgendermaßen: "[...] Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mittels Vorlage eines Originalen türkischen Reisepasses war Ihre Identität festzustellen. Die Feststellungen zu Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit basieren auf diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte, sowie Ihren Angaben, wonach Sie an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten laborieren. Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Familienstandes und Ihrer Kinder gehen aus Ihren Angaben hervor. Die Feststellungen hinsichtlich ihres geänderten Privatlebens, nämlich der gemeinsame Haushalt mit einer weiteren Person, geht aus den Angaben in der Beschwerde hervor. Die Feststellungen zur Reisebewegung und legalen Einreise wurden mittels Vorlage Ihres türkischen Dienstpasses getroffen. Das Einreisedatum im Bundesgebiet geht aus Ihren Angaben hervor. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§3 AsylG 2005).Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (§3 AsylG 2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. ZB VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche ZB VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Sie behaupteten vor dem BFA, dass Anzeige gegen Sie aufgrund einer behaupteten FETÖ-Mitgliedschaft erstattet wurde, worauf man Sie festnahm um Sie anschließend einzuvernehmen. Nach der Einvernahme hätte man Sie freigelassen. Wer die Anzeige erstattete wüssten Sie nicht. Aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung hätten Sie sodann die Flucht ergriffen. Eine Furcht vor Verfolgung vermochten Sie allein schon aufgrund der mangelnden Plausibilität Ihres Vorbringens in Bezug auf den ausgestellten Dienstpass nicht wohl begründen. So ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie initiativ den Behördenkontakt in der Türkei suchten um einen Antrag auf die Ausstellung eines Dienstpasses zu stellen, obwohl Sie eine Verfolgung seitens des türkischen Staates befürchteten. Der Umstand, dass Ihnen nach gründlicher Überprüfung Ihrer Person durch staatliche Einrichtungen die Ausstellung eines Dienstpasses zugesagt wurde, verdeutlicht, dass Sie in der Türkei keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt waren oder eine solche zu befürchten hätten. Weiters verblieben Ihre Angaben rund um die vermeintliche Festnahme durch türkische Exekutivkräfte nicht glaubhaft. So behaupteten Sie zunächst lediglich einmal festgenommen und einvernommen worden zu sein, änderten die Anzahl der Festnahmen dann im weiteren Verlauf der Einvernahme auf eine zweite um, nachdem man Sie nach dem Grund Ihrer Freilassung fragte. Die kontinuierliche Steigerung Ihrer Angaben macht es der Behörde jedoch nicht möglich, Ihr Vorbringen als glaubhaft zu werten. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Ihre mangelnde Glaubwürdigkeit bauten Sie im Verlauf der Einvernahme weiter aus, indem Sie nach einem entsprechenden Vorhalt, eine langjährige und intensive politische Aktivität in der Türkei behaupteten, obwohl Sie diese zuvor noch verneint hatten. So hatten Sie hinsichtlich Ihrer Arbeitstätigkeit in der Türkei erklärt, lediglich als Hilfsarbeiter tätig gewesen zu sein: "F: Was haben Sie danach gemacht? A: Danach habe ich als Hilfsarbeiter gearbeitet, danach in einer Metall- und Kupferfabrik, ich war auch als Staplerfahrer tätig bis zu meiner Einreise in Österreich. (...) F: Waren Sie, Ihre Eltern, Ihre Geschwister oder nahe Angehörige politisch oder religiös in der Türkei tätig? A: Nein. (...) F: Warum sollte man denn einen einfachen Hilfsarbeiter in der Türkei, der nie politisch aktiv war und sich durch Ihr Verhalten in der Türkei nie besonders exponierten, nun staatlicher Verfolgung ausgesetzt werden? A: Ich war in der Politik sehr aktiv. Ich war Mitglied bei der Partei MHP, die nationalistische Bewegungspartei. Ich habe auch als Bürgermeister der Stadt XXXX im Jahr 2004 kandidiert. Nach dem 15.07.2016 habe ich auf der Seite der YSK (die oberste Wahlbehörde) mit meiner Identifikationsnummer nachgeschaut. Dort wurde ich als AKP Mitglied angeführt ohne mein Wissen. Ich bin aber ein MHP Anhänger und niemals ein AKP Anhänger. Dadurch haben sie mich auch gegen meine eigene Partei gestellt. Auch das habe ich erleben müssen."A: Ich war in der Politik sehr aktiv. Ich war Mitglied bei der Partei MHP, die nationalistische Bewegungspartei. Ich habe auch als Bürgermeister der Stadt römisch 40 im Jahr 2004 kandidiert. Nach dem 15.07.2016 habe ich auf der Seite der YSK (die oberste Wahlbehörde) mit meiner Identifikationsnummer nachgeschaut. Dort wurde ich als AKP Mitglied angeführt ohne mein Wissen. Ich bin aber ein MHP Anhänger und niemals ein AKP Anhänger. Dadurch haben sie mich auch gegen meine eigene Partei gestellt. Auch das habe ich erleben müssen." Somit verblieb auch Ihre behauptete politische Aktivität aufgrund der kontinuierlichen Steigerung Ihrer Angaben nicht glaubhaft. Ohnehin wäre auch bei Glaubhaftmachung dieses Umstandes nichts für Sie gewonnen, zumal aus der von Ihnen beschriebenen Tätigkeit auf keinen asylrelevanten Kontext in Bezug auf die von Ihnen dargelegte Furcht vor Verfolgung geschlossen werden kann. Darüber hinaus steht Ihre behauptete politische Aktivität in keinem zeitlichen Konnex zu Ihrer legalen Ausreise aus der Türkei, weshalb Sie diesbezüglich eine wohlbegründete Furcht allein schon mangels aktueller Geschehnisse bezogen auf den Ausreisezeitpunkt nicht glaubhaft machen konnten. Dennoch ist aufgrund Ihres Verhaltens im Zuge der Einvernahme deutlich auf Ihr Bestreben zu schließen, durch die Steigerung Ihres Vorbringens Ihre Asylausgangssituation zu verbessern, was Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit nicht zu Gute kommt. Es verblieb nicht nachvollziehbar, warum die türkische Regierung ein erhöhtes Interesse an einem einfachen Hilfsarbeiter wie Ihnen haben sollte und diesem trotz des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung einen Dienstpass ausstellen lassen sollte. Verwiesen wird dabei auf das aktuelle Länderinformationsblatt, wonach bereits kurz nach dem Putschversuch etwa 49.000 türkische Reisepässe für ungültig erklärt wurden. Personen, die mit entsprechenden Repressalien zu rechnen hätten seien vor allem Wissenschaftler, Universitätslehrkräfte und Staatsbedienstete. Jenen Personen, gegen die türkische Behörden bei Verdacht auf Verbindungen zur sogenannten Gülen-Bewegung strafrechtlich vorgehen, kann die Ausreise untersagt werden. Sie selbst geben an, nie etwas mit der Gülen Bewegung zu tun gehabt zu haben und geht aus Ihrer dargelegten Biographie auch kein FETÖ-naher Bezug hervor, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die türkische Regierung einen derartigen Bezug zu Ihrer Person herstellen sollte. Weiters ist Ihnen entgegenzuhalten, dass Sie keine Ihre Behauptungen unterstützenden Bescheinigungsmittel in Vorlage brachten, was ebenfalls gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht. Gerade bei den von Ihnen geschilderten Vorkommnissen (Anzeige, Verhaftung, Parteimitgliedschaft, etc.) handelt es sich wohl auch um in der Türkei verifizierbare Ereignisse. Angesichts der vorliegenden Sachlage erscheint eine Beischaffung von Unterlagen - etwa von der genannten Anzeige, Polizeiberichten, Haftbestätigungen etc. - jedenfalls möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass Sie entsprechende Unterlagen, welche Ihr Vorbringen belegen können, in Vorlage gebracht hätten, wie es auch von anderen Antragstellern aus Ihrem Heimatland praktiziert wird. Laut höchstgerichtlicher Judikatur hat ein Asylwerber das Bestehen einer aktuellen, durch staatlich Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336; 05.04.1995, 93/18/0289). Das einzig von Ihnen in Vorlage gebrachte Beweismittel in Form eines Dienstpasses ist jedenfalls kein Bescheinigungsmittel, welches zweckdienlich für die Glaubhaftmachung Ihres dargelegten Fluchtvorbringens wäre, sondern Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sogar untergräbt. In einer Gesamtbetrachtung verblieb Ihr Vorbringen vage und nicht substantiiert. Dabei fielen Ihre Schilderungen äußerst kurz, unkonkret, nicht nachvollziehbar und in wesentlichen Punkten vor allem hinsichtlich Ihres Dienstpasses widersprüchlich aus, weshalb Ihr Vorbringen als nicht glaubhaft zu werten war. Abschließend ist hervorzuheben, dass Sie den gegenständlichen Asylantrag nicht bei erster Möglichkeit stellten, wie es von einer schutzbedürftigen Person zu erwarten wäre, sondern erst nach einem etwa sechswöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet, was auf kein besonderes Interesse an der Asylantragstellung schließen lässt. Ihre diesbezügliche Erklärung, Ihr Pass wäre noch gültig gewesen, weshalb Sie sich mit der Asylantragstellung Zeit gelassen hätten, lässt in Verbindung mit Ihren Ausführungen zum Privatleben auf Ihr Bestreben schließen, sich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz ein zumindest vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erschleichen, um durch die rechtswidrige Verrichtung der Schwarzarbeit im Bundesgebiet Ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wären. Aus Ihrem Gesamtvorbringen ergibt es sich, dass Sie gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sind. Sie verbrachten den Großteil Ihres Lebens in der Türkei, sind mit den Gepflogenheiten in der Türkei bestens vertraut und beherrschen die türkische Sprache in Wort und Schrift. Es ist Ihnen somit zuzutrauen in Ihrer Heimat, Ihrem vertrauten sozialen und familiären Umfeld, Ihrer vertrauten Kultur und ohne jegliche sprachliche Barrieren, jederzeit wieder Fuß zu fassen.Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wären. Aus Ihrem Gesamtvorbringen ergibt es sich, dass Sie gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sind. Sie verbrachten den Großteil Ihres Lebens in der Türkei, sind mit den Gepflogenheiten in der Türkei bestens vertraut und beherrschen die türkische Sprache in Wort und Schrift. Es ist Ihnen somit zuzutrauen in Ihrer Heimat, Ihrem vertrauten sozialen und familiären Umfeld, Ihrer vertrauten Kultur und ohne jegliche sprachliche Barrieren, jederzeit wieder Fuß zu fassen. Aus dem Ermittlungsverfahren ergeben sich auch keine Gründe, die der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Heimatland entgegenstehen würden. Sie verfügen über ein familiäres Netzwerk im Herkunftsland, zumal
Ihren Angaben Ihre Eltern, drei Schwestern und zahlreiche Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen in der Türkei leben. Das Bestehen familiärer Probleme haben Sie verneint, weshalb auch der Schluss zulässig ist, dass Ihnen Ihre Angehörigen die Unterstützung nicht versagen würden. Es ist Ihnen daher zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung, sowie der Unterstützung Ihrer Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt in der Türkei zu sichern! Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie über alle nötigen Voraussetzungen verfügen um Ihr Leben eigenständig zu meistern, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Dass Sie über die notwendige Selbständigkeit verfügen, um in der Lage zu sein einer Beschäftigung nachzugehen, ergibt sich aus Ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit im Herkunftsland. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Entsprechend Ihrer eigenen Angaben haben Sie in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen.Entsprechend Ihrer eigenen Angaben haben Sie in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige i. S. d. Artikel 8, EMRK. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde, wonach sie mit einer Frau in einem gemeinsamen Haushalt leben, diese sie finanziell unterstützt, kann von einem nennenswerten Privatleben ausgegangen werden. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie die Erlassung des Einreiseverbots: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, besonders Ihren Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2018. Der Umstand Ihrer Mittellosigkeit, sowie die negative Zukunftsprognose, die sich aus Ihrem bisherigen persönlichen Verhalten im Bundesgebiet (Schwarzarbeit) ergibt, rechtfertigen die Annahme, dass Ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
§ 5Abs.
1 Z 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Diese Länderfeststellungen wurden Ihnen zur Einsichtnahme u. Abgabe einer Stellungnahme angeboten, darauf haben Sie verzichtet. [...]". Seitens des BVwG wird eingangs angemerkt, dass gerade beim Antrag auf internationalen Schutz der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zukommt, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist - insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen - weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP. Im Wesentlichen geht es für die Entscheider darum, zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der bP auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind. Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung", siehe oben zitierte Quelle).Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung", siehe oben zitierte Quelle). Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise: Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Das BVwG geht - wie schon das Bundesamt - auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP in nicht unerheblichen Bereichen, wo es um die Ausreise bzw. ausreisekausale Probleme und Rückkehrbefürchtungen geht, keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. So war die Furcht vor Verfolgung mit dem Antrag auf Ausstellung und tatsächliche Ausfolgung eines Dienstpasses für das Bundesamt nicht in Einklang zu bringen. Auch dass die Türkei der bP einen Dienstpass ausgestellt hat, verdeutlicht, dass die bP in der Türkei keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte. Die Steigerung der Anzahl der Festnahmen, von einer auf zwei, war für das Bundesamt zu Recht ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Ebenfalls sprach es nicht für die bP, dass sie zunächst eine politische Aktivität verneinte und dann nach entsprechendem Vorhalt eine solche behauptete. Aber auch bei Wahrunterstellung mangelte es der politischen Aktivität am Konnex zur legalen Ausreise. Offensichtlich hielt sie es selbst für einen positiven Ausgang des beantragten internationalen Schutzes für abträglich hier den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser oa., von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen und zeigt keine maßgebliche Unrichtigkeit auf. Im Wesentlichen wird bloß darauf hingewiesen, dass ihr Vorbringen "den Tatsachen entspräche" und sich daraus eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergäbe. Der Rückkehrentscheidung tritt die bP in der Beschwerde inhaltlich nicht konkret entgegen bzw. zeigt keine Unrichtigkeit auf. Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. Die bP bringt im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde vor, dass sie, weil sie um Asyl angesucht habe, die staatliche Verfolgung zunehmen werde und sie die Befürchtung hege, jahrelang in Haft zu sein.
§ 20BFA-VG idg
F dürfen in Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werdenGemäß Paragraph 20, BFA-VG idgF dürfen in Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
(3)Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem
- Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits beim Bundesamt vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH
- 2004, G 237/03 ua) Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (vgl. auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen vergleiche auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418). Weder hat die bP in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Z 2 leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.Weder hat die bP in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Ziffer 2, leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden. Weder hat die bP bei ihrer ersten Befragung eine staatliche Verfolgung auf Grund ihrer Asylantragstellung und eine jahrelange Haft behauptet, noch behauptete sie dies bei der folgenden Einvernahme vor dem BFA. Dies obwohl die bP dort offenbar schon in Kenntnis der Sachlage war. Dass es, wie in der Beschwerde vorgebracht, zu Problemen in der Türkei wegen einer Asylantragstellung in Österreich kommen könne, ist aus den dem Bescheid immanenten Berichten nicht ersichtlich und hat diese Behauptung auch die bP nicht mit entsprechenden Berichten untermauert. Die bP hätte jedenfalls im Zuge zweier Einvernahmen genügend Gelegenheit gehabt eine derartige Rückkehrgefährdung zu äußern, wenn sie den Tatsachen entspräche. Dass sich die Sachlage seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt und der Beschwerde diesbezüglich relevant geändert hätte, wurde nicht dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung der bP ursächlich dafür war, dass sie diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte und nicht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal sie schon im Verfahren vor dem Bundesamt hinlänglich die Möglichkeit hatte diesen Sachverhalt dort vorzutragen. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des § 20 leg cit erfüllt wäre. Auch die bP hat diesbezüglich keine aufgezeigt.Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des Paragraph 20, leg cit erfüllt wäre. Auch die bP hat diesbezüglich keine aufgezeigt. Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist. Die von der bP in der Beschwerde angeführte Behauptung, dass sie nunmehr eine Freundin habe, mit welcher sie einen gemeinsamen Wohnsitz habe und welche sie demnächst heiraten werde, wird als Ergänzung zu den schon vom Bundesamt festgestellten Umständen zum Privat- und Familienleben der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter § 3 AsylGParagraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
§ 2Abs 1 Z 11 Asyl
G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15
Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Art 6
Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Artikel 6
, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits
§§4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r § 8 AsylGParagraph 8, AsylG
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(5)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
- a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
- b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
- c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken. Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Zur Auslegung von Art 3 EMRK wird auf die in BVwG v. 11.10.2018, L504 2135461-2 mwN dargestellten Ausführungen verwiesen.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK wird auf die in BVwG v. 11.10.2018, L504 2135461-2 mwN dargestellten Ausführungen verwiesen. Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von § 8 AsylG folgende Leitlinien:Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von Paragraph 8, AsylG folgende Leitlinien: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Artikel 15 der RICHTLINIE 2011/95/EU lautet: VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ Ernsthafter Schaden Als ernsthafter Schaden gilt
- a)die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
- b)Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
- c)eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M¿Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dassDer EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M¿Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden "durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht" werden muss und dieser "nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland" ist. Zur letztgenannten Voraussetzung (lit.
- c)des Art 15 der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit' im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.Zur letztgenannten Voraussetzung (Litera c,) des Artikel 15, der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit' im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" vergleiche EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn. 30. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 MRK gestützt sind.Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3, MRK gestützt sind. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
§ 8Abs 1 Asyl
G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine relevante Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann. Dies wurde von der bP weder konkret dargelegt noch kann dies amtswegig festgestellt werden.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann. Dies wurde von der bP weder konkret dargelegt noch kann dies amtswegig festgestellt werden. Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann der in der Türkei aufgewachsen ist und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP hat im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde ihre Existenz zu sichern. Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung § 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeParagraph 10, AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. § 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor.Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
- Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
- Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden. Dem zur Folge hat das Bundesamt
§ 52
Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).Dem zur Folge hat das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Absatz 2, leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern l