RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlW105 2159391-1 SpruchW105 2159391-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 1070666804-150562397, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 1070666804-150562397, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.05.2015 gab der Antragsteller an, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem zu sein. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Antragsteller an, er habe zum Militär gehen und das Land als Soldat verteidigen wollen. Er habe seine Tazkira bei den Behörden abgegeben und sei er von den Taliban belästigt und mit dem Tode bedroht worden. 2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2015 gab der Antragsteller an, verheiratet zu sein und einen Sohn zu haben sowie stamme er aus der Provinz Kapisa. Er sei dort geboren und aufgewachsen, habe nie die Schule besucht und habe sich seit seiner Kindheit um die familiären Obstplantagen gekümmert. Er habe das Obst geerntet und verkauft. Er habe seine Bewerbung an die Nationalarmee abgegeben und davon hätten die Taliban erfahren. Seine Reise nach Europa habe 14.000 Dollar gekostet. Die Taliban hätten gesagt, dass er entweder das Land verlassen solle oder mit ihnen zusammenarbeiten. Er habe nicht zu seinem Obstgarten gehen können und sich auch nicht frei bewegen können. Sein Vater sei von den Taliban belästigt worden und hätten sie ihn nicht in Ruhe gelassen, deshalb sei er zur Polizei gegangen und arbeite er jetzt bei der Polizei. Er habe sich bei der Distriktsbehörde um eine Anstellung beim Militär beworben. Bevor er eine Antwort bekommen habe, hätten die Taliban davon erfahren. Er habe dort seine Tazkira abgegeben. Die Taliban seien drei- bis viermal zu ihm gekommen. Im Weiteren gab der Antragsteller konkret zu Protokoll: "F: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt zu den Taliban? A: Eine Person von den Taliban namens XXXX kam mit 3 mir unbekannten Personen zu mir und sagte zu mir, ich solle mit ihnen kämpfen, ansonsten müsse ich das Land verlassen.A: Eine Person von den Taliban namens römisch 40 kam mit 3 mir unbekannten Personen zu mir und sagte zu mir, ich solle mit ihnen kämpfen, ansonsten müsse ich das Land verlassen. F: Wann war dieser Vorfall? A: Es war 8.00 Uhr am Abend. Es war ca. 13 Tage nach meiner Bewerbung. F: War dies der einzige persönliche Kontakt zu den Taliban? A: Es gab noch zwei weitere Male. Unbekannte Leute von den Taliban kamen zu mir. F: Wohin kamen die Taliban? A: Das erste Mal war ich vom Garten nach Hause unterwegs als XXXX mit 2 weiteren unbekannten Personen auf einen Motorrad kam.A: Das erste Mal war ich vom Garten nach Hause unterwegs als römisch 40 mit 2 weiteren unbekannten Personen auf einen Motorrad kam. Die zwei weiteren Male war ich unterwegs vom Garten nach Hause. F: Insgesamt wurden Sie dreimal angesprochen? A: Ja. F: Wann waren die weiteren zwei Mal? A: Das zweite Mal war 3 oder 4 Tage nach dem ersten Vorfall. Der dritte Kontakt war 2 -3 Tage nach dem zweiten Mal. Vorhalt: Vorhin gaben Sie an, nach 20 Tagen nach der Bewerbung zum ersten Mal von den Taliban abgesprochen worden zu sein. Jetzt sagen Sie, nach 13 Tagen wäre der Vorfall gewesen. Wie erklären Sie diesen Widerspruch? A: Die ersten 10 Tage wussten die Taliban nicht von meiner Bewerbung. Zwischen dem 13. und dem 20. Tag kamen sie insgesamt 3x zu mir. Ich habe mir die Zeiten nicht aufgeschrieben. F: Woher wissen Sie, dass die Taliban nach dem 10. Tag über Ihre Bewerbung Bescheid wussten? A: Ich schätze das, weil sie in diesen 10 Tagen nicht gekommen sind. Ich habe das angenommen, sonst wären sie schon früher gekommen. F: Haben Sie bei den afghanischen Behörden Schutz gesucht? A: Die Regierung konnte nichts machen, sie hatte keine Macht. Wenn ich gegangen wäre, wäre auch meine Familie in Gefahr. F: Ihr Vater und Ihr Onkel arbeiten bei der Polizei. Hätten diese Sie nicht schützen können? A: Sie waren damals noch nicht bei der Polizei. Sie sind nach mir dort hingegangen. F: Seit wann sind Ihr Vater und Ihr Onkel bei der Polizei? A: Mein Vater ist ca. seit 8 Monaten bei der Polizei und mein Onkel ist ca. seit 1 Jahr bei der Polizei. Die beiden sind nach meiner Ausreise zur Polizei gegangen. F: Woher hat Ihr Vater Ihre Tazkira bekommen? A: Der Kommandant hat die Tazkira meinem Vater gegeben. F: Haben Ihr Vater oder Ihre Onkel Probleme mit den Taliban? A: Ich glaube, mein XXXX wurde im Kampf gegen die Taliban verletzt. Er bekam Splitter in sein Bein. Er und mein Vater können nicht nach Hause gehen. Die Taliban lassen die Kinder und Frauen in Ruhe.A: Ich glaube, mein römisch 40 wurde im Kampf gegen die Taliban verletzt. Er bekam Splitter in sein Bein. Er und mein Vater können nicht nach Hause gehen. Die Taliban lassen die Kinder und Frauen in Ruhe. Die Taliban haben mit den normalen Menschen keine Probleme. F: Das heißt, die anderen Dorfbewohner haben keine Probleme mit den Taliban? A: Man muss das machen, was die Taliban verlangen. Wenn man einer normalen Arbeit nachgeht, sagen die Taliban nichts. Aber wenn man zum Militär geht oder in der Regierung arbeitet, dann bekommt man Probleme mit dem Taliban. F: Warum haben Sie nicht die Bewerbung beim Militär zurückgezogen und haben die Arbeit auf der Obstplantage weitergeführt? A: Ich wollte zum Militär, mein Vater und andere Leute haben mich gezwungen, das Land zu verlassen. F: Wer hat Sie gezwungen, das Land zu verlassen? A: Mein Vater, meine Stiefmutter, alle meine Onkel haben mich gezwungen, das Land zu verlassen. F: Wie wurden Sie gezwungen, das Land zu verlassen? A: Die Taliban sagten ihnen auch, also meinem Vater, dass er seinen Sohn davon abhalten soll, ansonsten würde er auch Probleme bekommen. Mein Vater sagte zu mir, dass im Falle, dass ich zum Militär gehen würde, würde er mit den Taliban Probleme bekommen. F: Warum wollten Sie nicht mit den Taliban zusammenarbeiten? A: Wenn man zu den Taliban geht, dann kann man nicht von der Regierung in Ruhe leben. Und umgekehrt, wenn man für die Regierung arbeitet, dann werden die Taliban nicht Ruhe geben. F: Warum gingen Sie in keinen anderen Teil Afghanistans? A: Es ist schwierig, wo anders in Afghanistan Fuß zu fassen und alleine zurecht zu kommen. F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Mein Vater ist auch bei der Polizei, wenn ich jetzt gehe, muss ich entweder auch zur Polizei, ansonsten habe ich keine Ruhe und kann nicht in Ruhe leben. F: Was spricht dagegen, dass Sie zur Polizei gehen? A: Ich habe keine andere Wahl, ich würde dann zur Polizei gehen müssen. F: Was spricht dagegen, dass Sie zur Polizei gehen? Sie würden in Sicherheit leben können und für die Regierung arbeiten, weswegen Sie auch zum Militär gehen wollten. A: Jetzt habe ich viel Geld ausgegeben, dass ich nach Europa gekommen, jetzt möchte ich nicht zurück. 14 000 $ ist nicht wenig Geld. Und unterwegs habe ich viele Schwierigkeiten auf mich genommen. F: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen? A: Nein. F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt? A: Ich habe zwei Alphabetisierungskurse besucht. Jetzt gerade besuche ich auch einen Deutschkurs. Bestätigungen werden zum Akt genommen. F: Wie sehen Ihre sozialen Kontakte/Aktivitäten in Österreich aus? A: Ich besuche den Deutschkurs, ich gehe Fußball spielen, ich gehe ins Fitnesscenter. Ich habe wenige Freunde in Österreich. Anmerkung: AW spricht und versteht kein Wort Deutsch. Nachweis über die Freiwilligentätigkeit wird zum Akt genommen. F: Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus? A: Ich hatte ein gutes soziales Leben. Es gab viele Verwandten von mir und auch Freunde im Dorf. Unsere finanzielle Lage war gut, wir hatten eigene Gärten und waren sehr glücklich. F: Was wollen Sie in Österreich arbeiten? A: Zuerst möchte ich Deutsch lernen und dann in irgendeiner Firma arbeiten, egal was. Und ich möchte den Führerschein machen und als Fahrer arbeiten. Wenn ich hier als Flüchtling akzeptiert werde, werde ich sicher einer Arbeit nachgehen. AW wird darauf hingewiesen, dass er dringend Deutsch lernen muss, ansonsten wird er keine Chancen am Arbeitsmarkt haben. A: Deutschkurse sind sehr teuer, die kann ich mir nicht leisten. Es gibt keine Möglichkeit, den Deutschkurs zu besuchen, wenn es so teuer ist. Ich kann die Kursgebühr nicht bezahlen. AW wird darauf hingewiesen, dass auch ein gewisses Maß an Eigeninitiative nötig ist. F: Was erwarten Sie sich in Österreich? A: Ich möchte hier arbeiten, ich möchte als Flüchtling anerkennt werden. Ich möchte zu keinem Sozialfall werden. F: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? A: Nein. F: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? A: Nein. F: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten? A: Ja. Eine Frau hat sich bei der Polizei über mich beschwert und eine Anzeige erstattet. Sie behauptet, dass ich Ihre Brust angegriffen hätte. Ich sagte der Polizei, dass überall Kameras sind, sie sollen das beweisen. Wenn es stimmt, dann bin ich bereit, meine Strafe anzunehmen. Sie hat Ihre Anzeige gegen mich zurückgezogen. Ich bekam einen Brief, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Das war das einzige. F: Mir liegt noch ein Eintrag wegen Körperverletzung vor. Was sagen Sie dazu? A: Nein, ich habe mit niemand gestritten. F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? A: Nein. F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A: Nein. F: Haben Sie Privatbesitz in Österreich? A: Nein." Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens legte der Antragsteller eine sogenannte Tazkira, ein Schreiben der Taliban sowie zwei Teilnahmebestätigungen hinsichtlich seiner Bemühungen zur Integration sowie einen Nachweis über eine Freiwilligentätigkeit vor. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß I 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß römisch eins 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Die belangte Behörde führte aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch Taliban drohe. Weiters drohe dem Antragsteller generell keine Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass er durch Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er spreche nicht Deutsch und bestreite er seinen Unterhalt durch die Grundversorgung. Zur Allgemeinsituation wurden umfangreiche Feststellungen aufgrund des vorliegenden und herangezogenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation getätigt. Dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu einer bestehenden Bedrohung durch die Taliban wurde kein Glauben geschenkt, vor allem mit der zentralen Begründung, dass der Antragsteller lediglich in der Lage war, während der gesamten Einvernahme nur vage und kurze sowie wenig detaillierte Angaben zu wichtigen Sachverhaltskreisen zu tätigen. Erst auf explizite Nachfrage auf einen persönlichen Kontakt mit den Taliban bezog sich der Antragsteller auf eine erfolgte "Heimsuchung" durch mehrere Personen, wobei er eine davon persönlich gekannt habe. Überdies würden die Angaben im vorgelegten "Drohschreiben" der Taliban in Widerspruch zum Fluchtvorbringen stehen; insoweit als der Antragsteller selbst angegeben hätte, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten oder das Land zu verlassen. Umgekehrt gehe es im erwähnten Schreiben darum, den Antragsteller festzunehmen und zu töten, weil er als Spion für die Amerikaner und Franzosen tätig sei. 5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Bewerbung zur Nationalarmee und seiner Weigerung mit den Taliban zusammenzuarbeiten über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach massiv bedroht und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Der Staat sei nicht fähig, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. Im Weiteren gehöre der Antragsteller zu der sozialen Gruppe jener Personen, die von regierungsfeindlichen Kräften als verwestlicht betrachtet werden. Im Weiteren bezog sich der Antragsteller auf einzelne Berichte hinsichtlich der Verletzung der Sicherheitslage durch aufständische Gruppierungen sowie verwies der Antragsteller auf die schlechte Situation für Rückkehrer in Hinblick auf die Sesshaftwerdung und Neuansiedlung. Auf die prekäre Situation vulnerabler Rückkehrer in Hinblick auf die schlechte Sicherheitslage sowie die beschränkten Aufnahmekapazitäten in den Städten wurde des Weiteren hingewiesen. Des Weiteren würden die Taliban über ein landesweites Spitzelnetzwerk verfügen und sei es ihnen dahingehend möglich, jede Person überall aufzufinden. Ohne konkreten Bezug zum gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit Datum 30.09.2016 zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan beigefügt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie die UNHCR-Guidelines-Afghanistan 30.08.2018 in das Verfahren eingeführt. 6. Am 14.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Pashtu beigezogen wurde. Das BFA verzichtete anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Das Beschwerderechtsgespräch stellte sich wie nachstehend dar: "Beginn der Befragung BF: Da Paschtu nicht meine Muttersprache ist, könnte das ein Problem sein. R: Im Rahmen der Ersteinvernahme wurde als Muttersprache Paschtu angegeben. Was ist die Sprache, die Sie von Ihren Eltern gelernt haben. BF: Meine Muttersprache ist Paschtu. R: Wie habe ich das zu verstehen. BF: Ich hatte eine Einvernahme in Linz, da habe ich die Dolmetscherin nicht gut verstanden. D: Anmerkung: Ich bin mir 100% sicher, dass er mich gut in der Sprache Paschtu versteht. R: Sprechen Sie auch Dari? BF: Nein. R: Können Sie nun die Verwirrung aufklären, warum Sie eingangs gemeint haben, dass Paschtu nicht Ihre Hauptsprache wäre. BF: Ich habe damit gemeint, dass die Muttersprache des D nicht Paschtu wäre, und es deshalb zu einem Problem kommen könnte. D: Ich kann Paschtu vergleichsweise besser als der BF sich artikuliert. Meine Muttersprache ist tatsächlich Dari. R: Wenn Sie der Meinung sind, dass der D Sie nicht gut versteht, dann weisen Sie darauf hin. BF: Bis jetzt geht es ganz gut, schauen wir mal. I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Nein, keine Medikamente, ich habe keine gesundheitlichen Probleme. II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? BF: Ich habe die Wahrheit angegeben und halte alles aufrecht. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Es wurde zwar beides Mal rückübersetzt, aber bei meiner zweiten Einvernahme vor dem BFA war eine usbekisch sprachige Dolmetscherin, ich habe bei der Rückübersetzung nicht alles verstanden. Diese hatte als Muttersprache die usbekische Sprache und konnte nicht gut Paschtu. R: Das Protokoll ist sehr umfangreich und lässt sich aus dem Duktus logisch nicht erkennen, dass es zu Missverständnissen gekommen wäre. BF: Ich denke, ich habe deshalb eine negative Antwort bekommen, weil nicht gut übersetzt wurde. BFV: Ich möchte mit dem BF klären, ob er mit dem D tatsächlich keine Probleme hat. Die BFV und der BF sowie die Vertrauensperson verlassen um 09:24 Uhr den Saal. Die BFV und der BF sowie die Vertrauensperson betreten um 09:31 Uhr den Saal BFV: Der BF hätte gerne einen D der Paschtu als Muttersprache hat, weil er meint, dass er nicht alles versteht. BF an D: Bis jetzt habe ich das verstanden, wenn Sie mir versprechen, dass Sie weiter so sprechen, dann ja. R: Es wird heute keinen D Wechsel geben. Ich begründe das damit, dass der heute anwesende D tagtäglich an diesem Gericht Farsi, Dari und Paschtu dolmetscht und es noch nie Probleme gegeben hätte, der D ist amtsbekannt. BF an D: Versuchen Sie bitte Ihr Bestes zu geben, dass ich Sie verstehen kann. BFV an BF: Wenn Sie etwas nicht verstehen sollten, sagen Sie es sofort. BF: Ja, so machen wir es. III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:
- a)in Österreich: R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension? BF: Ich wohne in einem Heim. Ich habe normale Freundinnen, aber nicht in dem Sinne, dass wir miteinander schlafen. R: Sprechen Sie auch schon ein wenig Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität? BF auf Deutsch: Ich habe schon einmal die A1 Prüfung gemacht, ich habe sie nicht bestanden. Ich habe es am 9.02.2019 probiert (der BF in durchschnittlich verständlichem Deutsch). R: Habe Sie in Österreich familiäre Bindungen? BF: Nein. R: Wie sieht Ihr Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in der Heimat aus? BF: Letztes Mal vor ca. 15 Tagen hatte ich mit der Familie Kontakt, bei mir ist die Kassa knapp, aber, wenn ich Kontakt aufnehme, dann über Telefon. R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? BF: Nein, weil ich bis jetzt nicht arbeiten darf. R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden? BF: Nein, ich bin nicht verurteilt. R: Mir liegt vor, dass Sie nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt verurteilt worden sind. Stimmt das nicht? BF: Ich habe niemals damit gedealt. Ich habe nichts zu tun gehabt, ich habe mich im Zimmer gelangweilt. R: Es geht darum, dass Sie verurteilt wurden. Stimmt das? BF: Nein, ich bin wieder davon befreit worden. Ich bin nicht,....Bei mir waren nur 2g und das war nur für mich persönlich. R: Waren Sie vor Gericht und wurden Sie verurteilt? Mir liegt das vor. BF: Ich habe einen Brief vom Gericht bekommen, darin stand, dass ich nicht verurteilt worden wäre. R an BFV: Was sagen Sie dazu? BFV an BF: Haben Sie den Brief, dass es eingestellt wurde? BF: Es stimmt, man hat mich mit 2g erwischt. Ich war auch gleichzeitig im Gerichtssaal aber ich bin nicht verurteilt worden, weil es nur 2g zur persönlichen Verwendung war. R erklärt den Unterschied zwischen einer Verurteilung und einer nicht zwingenden Inhaftierung. BF: Ich war im Gericht. Ich bin ganz hinten gesessen, in der letzten Reihe. Der Richter hat mich gefragt: Außer dem Ladungsbrief, habe ich noch was bekommen? Ich habe gesagt: Nein, deswegen bin ich heute da. Der Richter hat mir gesagt, wenn ich so etwas noch einmal machen würde, dann kommen diese zwei Monte dazu. R: Das bedeutet, Sie sind strafrechtlich verurteilt worden, wenn gleich bedingt.
- b)im Herkunftsstaat: R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich stamme aus der Provinz Kapisa, dem Distrikt XXXX , dem Dorf XXXX . Meine Muttersprache ist Paschtu, ich bin sunnitischer Moslem.BF: Ich stamme aus der Provinz Kapisa, dem Distrikt römisch 40 , dem Dorf römisch 40 . Meine Muttersprache ist Paschtu, ich bin sunnitischer Moslem. R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich bin dort geboren und aufgewachsen. R: Haben Sie in Ihrem Heimatland die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange? BF: Ich habe nie die Schule besucht, wegen dem Krieg, in XXXX herrschte fast immer Krieg.BF: Ich habe nie die Schule besucht, wegen dem Krieg, in römisch 40 herrschte fast immer Krieg. R: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt und wo war das und wie lange? BF: Ich war in unserem Dorf in der Landwirtschaft tätig, ich habe auf unseren eigenen Grundstücken gearbeitet. In unserem Dorf gab es auch keine Schule. Wie Ich auch weiß hat in XXXX fast immer Krieg geherrscht.BF: Ich war in unserem Dorf in der Landwirtschaft tätig, ich habe auf unseren eigenen Grundstücken gearbeitet. In unserem Dorf gab es auch keine Schule. Wie Ich auch weiß hat in römisch 40 fast immer Krieg geherrscht. R: Was können Sie mir über die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie im Herkunftsort berichten? Wie groß ist die Landwirtschaft? BF: Wir konnten damit leben. Weil wir haben selber Grundstücke gehabt. Wir haben Trauben und Granatäpfel angebaut. R: Was hat Ihre Flucht gekostet und wer hat die Flucht finanziert? BF: Ich habe insgesamt 12.000 Dollar ausgegeben. R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? BF: Ich habe damals angefangen beim Militär zu arbeiten. Ich habe meine Tazkira abgegeben, ich meine damit meine Bewerbung dorthin geschickt. R: Haben Sie sich in Afghanistan, jemals außerhalb Ihrer Heimatprovinz, zum Beispiel in Kabul-Stadt, Herat oder in Mazar-e Sharif gewohnt oder sich aufgehalten? BF: Nein. Ich habe nur in XXXX gelebt.BF: Nein. Ich habe nur in römisch 40 gelebt. R: Wann genau sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan ausgereist? BF: Ich habe am 13.04.2015 Afghanistan zu verlassen, da habe ich die Reise angetreten. R: Können Sie lesen und schreiben? BF: Nein. IV. Fluchtgründe des BF:römisch vier. Fluchtgründe des BF: R: Können Sie nun schildern, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Der Grund war, dass ich meine Tazkira für den Militärdienst hingeschickt habe, da hat das Problem angefangen. Nach 13 Tagen sind die Taliban dann zu uns gekommen. Es waren drei Leute, einen kannte ich namens XXXX . Nach diesem Ereignis, 20 oder 22 Tage danach sind sie nochmal zu uns gekommen, aber an dem Tag war ich zufällig nicht zuhause. Aus diesem Grund haben die mit meiner Familie gesprochen, als ich aber zu Hause war, haben mir die Familienmitglieder erzählt, dass sie gekommen waren. Deshalb war die Familie der Meinung, dass es besser wäre, wenn ich Afghanistan verlassen würde. Ehrlich gesagt, ich wollte Selber nicht, es hat der Rat der Familie eine Rolle gespielt.BF: Der Grund war, dass ich meine Tazkira für den Militärdienst hingeschickt habe, da hat das Problem angefangen. Nach 13 Tagen sind die Taliban dann zu uns gekommen. Es waren drei Leute, einen kannte ich namens römisch 40 . Nach diesem Ereignis, 20 oder 22 Tage danach sind sie nochmal zu uns gekommen, aber an dem Tag war ich zufällig nicht zuhause. Aus diesem Grund haben die mit meiner Familie gesprochen, als ich aber zu Hause war, haben mir die Familienmitglieder erzählt, dass sie gekommen waren. Deshalb war die Familie der Meinung, dass es besser wäre, wenn ich Afghanistan verlassen würde. Ehrlich gesagt, ich wollte Selber nicht, es hat der Rat der Familie eine Rolle gespielt. R: Können Sie näheres über Ihre Bewerbung beim Militär berichten? BF: Ich habe in der Bewerbung geschrieben, dass es mein Interesse wäre beim Militär zu arbeiten. R: Wohin haben Sie den Brief geschickt? BF: Ich habe diese Bewerbung im Gemeinderat im Bezirk/Distrikt abgegeben. R: Zuvor haben Sie angegeben, dass Sie nicht lesen und schreiben können. Ihre Aussage ist daher nicht nachvollziehbar. BF: Ich habe nicht was geschrieben, ich habe mündlich mit ihnen gesprochen, nur meine Tazkira habe ich abgegeben. R: Gerade eben habe ich gefragt, wohin Sie den Brief geschickt haben. Sie haben Geantwortet: Sie hätten die Bewerbung "abgegeben" im Gemeinderat. Darin steckt, dass Sie tatsächlich physisch ein Schriftstück "abgegeben/weitergegebene" haben. Was stimmt nun? BF: Ich habe damit gemeint, ich habe die Tazkira abgegeben, den Wunsch für die Arbeit dort mündlich geäußert und selber gesprochen. In dieser Zeit habe ich eine Nacht bei meinem Onkel ms übernachtet, da haben dann die Taliban auch gewusst, das sich beim Militär einen Job suchen würde. R: Hat man Ihnen persönlich gedroht? BF: Ja, ich bin bedroht worden. Sie haben sogar statt mir einen anderen XXXX dessen Vater XXXX war, mitgenommen, aber als sie wussten, dass der Name meines Vaters anders ist, haben sie ihn freigelassen, weil sie ja mich suchten.BF: Ja, ich bin bedroht worden. Sie haben sogar statt mir einen anderen römisch 40 dessen Vater römisch 40 war, mitgenommen, aber als sie wussten, dass der Name meines Vaters anders ist, haben sie ihn freigelassen, weil sie ja mich suchten. R: Ihr Vater und Ihr Onkel arbeiten für die Polizei. Ist das richtig? BF: Nur mein Vater hat bei der Polizei gearbeitet, aber mein Onkel ms hat privat für sie gearbeitet. R: Für die Polizei? BF: Ja, mein Onkel ms hat auch mit der Polizei gearbeitet. R: Sie haben vor dem BFA diesbezüglich angegeben: "Mein Vater ist seit ca 8 Monaten bei der Polizei und mein Onkel ist ca ein Jahr bei der Polizei. Die beiden sind nach meiner Ausreise zur Polizei gegangen." BF: Das stimmt, aber inzwischen ist mein Onkel getötet worden. R: Wie oft sind Sie von den Taliban aufgesucht oder gesucht worden? Unabhängig davon ob Sie zu Hause waren oder nicht. BF: Drei Mal insgesamt. R: Können Sie über den ersten Vorfall genau und im Detail berichten? BF: XXXX war mit den zwei anderen beim ersten Mal bei uns, die beiden anderen kannte ich nicht. Ich habe diesen einen deshalb gekannt, weil er aus unserem Ort stammte. Mein Vater arbeitet auch nicht bei der Polizei, weil er Fußprobleme hat. (Der BF zeigt mit der rechten Hand auf den rechten Fuß). Sogar aus diesem Grund hat er mich gebeten einige Arten von Salben zu schicken.BF: römisch 40 war mit den zwei anderen beim ersten Mal bei uns, die beiden anderen kannte ich nicht. Ich habe diesen einen deshalb gekannt, weil er aus unserem Ort stammte. Mein Vater arbeitet auch nicht bei der Polizei, weil er Fußprobleme hat. (Der BF zeigt mit der rechten Hand auf den rechten Fuß). Sogar aus diesem Grund hat er mich gebeten einige Arten von Salben zu schicken. R: Was für Probleme hat Ihr Vater? BF: Ich weiß nicht was mit ihm passiert ist, aber er hat Probleme, deshalb hat er mich gebeten ihm Salben zu schicken. Er ist verletzt worden durch einen Schuss, ich weiß aber nicht von wem. R: Können Sie in diesem Zusammenhang etwas über den Onkel erzählen, der auch bei der Polizei war? BF: Er war als Ortspolizist tätig, sein Name ist XXXX .BF: Er war als Ortspolizist tätig, sein Name ist römisch 40 . R: Was ist über den Onkel noch zu berichten? Ich meine damit sein Schicksal. BF: Er ist in einem Posten dieser Polizei tätig gewesen. Es gab eine Operation von der Seite der Polizei, ich meine eine staatliche Operation, bei dieser Operation ist er getötet worden. Er ist im Ort XXXX getötet worden.BF: Er ist in einem Posten dieser Polizei tätig gewesen. Es gab eine Operation von der Seite der Polizei, ich meine eine staatliche Operation, bei dieser Operation ist er getötet worden. Er ist im Ort römisch 40 getötet worden. R: Können Sie etwa angeben, wann er ums Leben gekommen ist? BF: Ca. ist er seit 6 oder 7 Monaten tot. Wenn ich Kontakt habe mit meiner Familie, spreche ich mit meinem Vater. R: War er, der Onkel, zuvor, bevor er getötet wurde, schon in Kämpfe verwickelt? BF: Ja, ein anders Mal ist er bei einer Operation verletzt worden. Bei seiner letzten Operation ist er getötet worden. Ich habe etwa 160 Euro pro Monat, da kann ich nicht immer Kontakt zur Familie herstellen, weil ich knapp bei Kasse bin. R: Wissen Sie etwas darüber an welchem Körperteil der Onkel zuvor verletzt wurde? BF: Bei dem Mal wo er verletzt wurde, hat er Teile einer Rakete in seinen Körper bekommen, ich weiß nicht an welchem Körperteil. R: Vor der Erstbehörde wussten Sie, dass er Splitter in sein Bein abbekommen hat. Wieso sagen Sie heute, Sie wüssten es nicht? BF: Ich habe deshalb bei der Einvernahme eine Erinnerung gehabt, weil ich das frisch in Österreich war. Und zu der Zeit wo mein Onkel verletzt wurde, war ich selber in Afghanistan, daher wusste ich es. R: Das ist für mich nicht nachvollziehbar, wenn Sie es damals gewusst haben und jetzt sagen, dass Sie sich nicht erinnern können. BF: Ja, aber das stimmt doch, ich habe nichts Falsches gesagt. Bei der Einvernahme habe ich gesagt, dass er verletzt wurde heute sage ich, dass er getötet wurde. R: Aber wo er verletzt wurde, dass vergisst man doch nicht. BF: Man kann vieles vergessen, ich hatte nichts zu tun, ich habe mich immer gelangweilt, ich wollte etwas machen, das spielt schon eine Rolle dafür, dass man alles vergisst. R: Zurück zu Ihrer Bewerbung: An wen genau haben Sie sich bei der Bezirksbehörde genau gewandt? BF: Ich habe in diesem Büro meine Tazkira jemanden namens XXXX gegeben, man hat ihn Kommandant genannt.BF: Ich habe in diesem Büro meine Tazkira jemanden namens römisch 40 gegeben, man hat ihn Kommandant genannt. BFV: Mein Mandant hat an dieser Stelle in der Einvernahme auch gesagt, dass er sich mündlich beworben hätte und er habe gesagt, dass er Soldat werden möchte. R: Gibt es eine besondere Motivation warum sich Ihr Vater zur Polizei gemeldet hat? BF: Mein Vater war ein mittelmäßiges Mitglied unseres Dorfes, nicht ganz oben. Trotzdem, die Gemeinde wollte, dass mein Vater dort arbeitet. R: Eine andere Motivation Ihres Vaters gab es nicht? BF: Was meinen Sie damit? Aus welchem Grund soll er arbeiten? Ja, er wollte vielleicht unserer Heimat dienen. R: Habe ich richtig verstanden, dass Ihr Vater nicht der Wichtigste im Dorf war aber die Gemeinde wollte, dass er für die Polizei arbeitet? BF: Genau das meine ich. R: Vor dem BFA haben Sie es etwas anders dargestellt: Da haben Sie gesagt, dass er zur Polizei gegangen ist, weil er von den Taliban belästigt worden wäre. Das ist eine ganz andere Situation. Wenn jemand sagt: Geh dort hin. Oder wenn man beschließt mit der Polizei zu arbeiten, um nicht mehr belästigt zu werden. BF: Das stimmt, weil sie suchten mich auf, wie ich sagte, wegen der Bewerbung für die Arbeit beim Militär. Sie haben auch meinem Vater gedroht, dass er entweder mit ihnen zusammen arbeiten würde oder sie würden ihn köpfen. Wie ich weiß, weil ich aus Afghanistan komme, als Sohn kann man dem Vater nicht viele Fragen stellen. Man kann nicht auf Augenhöhe kommunizieren. R: Hat es vor der Entscheidung Ihres Vaters, sich der Polizei anzuschließen, und vor Ihrer eigenen Entscheidung sich dem Militär anzuschließen, Kontakte mit den Taliban gegeben? BF: Vorher haben wir normal, wie die anderen leben, gelebt, das heißt wir haben mit ihnen nichts zu tun gehabt. Wenn man nichts gegen sie macht, hat man keine Probleme. Wenn Sie versuchen sich auf die Seite des Staates zu schlagen, dann haben Sie Probleme. R: Vor dem BFA haben Sie aber gesagt, dass die Taliban gekommen wären und einen Teil der Ernten für sich genommen hätten, und sei der Vater, offenbar immer wieder, von den Taliban belästigt worden, weshalb er sich dann der Polizei angeschlossen hat. BFV: Könnten Sie es dem BF im Zusammenhang vorlesen? R liest wörtlich aus dem Protokoll der Einvernahme vor. BF: Heute sage ich auch, dass sie einen Teil unsere Ernte mitgenommen haben, das ist kein Problem. R: Das haben Sie heute nicht gesagt, ich habe ausdrücklich gefragt ob es Probleme mit den Taliban gab. Schon vorher, bevor Sie beide sich für den Staatsdienst interessierten. BF: Es kann sein, dass ich es etwas anderes damals gesagt habe oder die Dolmetscherin es falsch verstanden hat. Sie haben aber jedenfalls auch einen Teil der Ernte genommen. BFV: Bitte beruhigen Sie sich. Überlegen Sie was Sie antworten, der D übersetzt es genau. R: Sind Sie damals etwa auf die Idee gekommen sich an einem anderen Ort in Afghanistan niederzulassen ohne Probleme mit den Taliban zu haben? BF: Ich muss ehrlich sagen 60 % von Afghanistan ist in den Händen der Taliban nur 40 % ist unter der Macht der Regierung. Es gab Zeiten, dass wir überhaupt keinen Weg hatten aus dem Dorf herauszukommen, sie waren rundherum. Wir konnten nirgends hinfahren. R: Jetzt ist davon auszugehen, dass Sie als völlig ungebildete und ungelernte Kraft, für das Militär nur untergeordnete Dienste hätten leisten können. Glauben Sie, dass Sie für die Taliban in ganz Afghanistan von so großer Wichtigkeit wären, dass man überall nach Ihnen suchen würde? BF: solange sie sich beim Militär melden, haben Sie für immer ein Problem mit den Taliban, obwohl die Arbeit noch nicht angefangen hat. Sie haben in jeder Provinz ihre Leute. In Kabul hat man einen großen Kommandanten getötet. R: Genau so schätze ich das auch ein, dass es hinsichtlich eines Verfolgungsrisikos auf eine gewisse Wichtigkeit ankommt. BF: Ich war ca 18 als ich Afghanistan verlassen habe, jetzt bin ich 22. In einem Land wo Krieg herrscht muss man sich auf eine Seite schlagen, die Seite der Taliban war für mich eine Gefahr. Ich schwöre bei Gott, wenn es für mich dort keine Gefahr gegeben hätte, dann würde ich heute zurückgehen nach Afghanistan. Meine Frau ist noch in Afghanistan und auch mein Kind, seit ca 4 Jahren habe ich nicht wirklich eine Ahnung von ihnen, das ist kein angenehmes Leben. R: Wer betreibt derzeit die elterliche Landwirtschaft? BF: Er hat, glaube ich alles verkauft, weil 14.000 Dollar für die Reise ausgegeben wurden, so viel Geld hatte er nicht. Ich meine damit meinen Vater. Obwohl er damals nicht gesagt hat woher das Geld kam, jetzt weiß ich, dass er die Grundstücke verkauft hat. R: Wovon lebt Ihre Frau mit Ihrem Kind? BF: Mein Vater hilft ihnen. Sie leben mit meinem Vater. R: Wo wohnt Ihr Vater derzeit? BF: Noch immer in XXXX.BF: Noch immer in römisch 40 . R: In dem Haus, oder hat er es auch verkauft? BF: Nein, sie müssen jetzt in einem Mietshaus leben. Er kann jetzt leider auch nicht arbeiten. (der BF zeigt wieder auf seinen Fuß). Ich muss ehrlich sagen, aus wirtschaftlichen Gründen bin ich nicht nach Österreich gekommen. Es gab eine Gefahr und darum musste ich gehen. R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben? BF: Ja, das einzige was ich sagen kann ist, das sich seit vier Jahren hier lebe. Ich lebe hier ich kann nichts machen, weder arbeiten, noch habe ich eine Erlaubnis dafür, seit vier Jahren habe ich weder meine Frau noch mein Kind gesehen. R: Was könnten Sie denn arbeiten? BF: Egal was, nur ich muss beschäftig sein, für mich spielt es keine Rolle. R gibt BFV die Gelegenheit, Fragen zu stellen. BFV: Seit wann arbeitet Ihr Vater nicht mehr für die Polizei? BF: Das genaue Datum weiß ich nicht, ich habe es vor zwei oder drei Monaten mitbekommen, dass er nicht mehr bei der Polizei arbeitet. BFV: Wer hat es Ihnen erzählt, wurde der Grund genannt? BF: Ich habe das von meinem Vater mitbekommen, er hat es selber erzählt. Er hat auch gesagt, er kann nicht arbeiten, weil er verletzt worden ist, aus diesem Grund arbeitet er jetzt nicht mehr. BFV: Hat er etwas Näheres erzählt wo und wann er verletzt wurde? BF: Er ist in Kardjan verletzt worden. Das ist auch ein Dorf. BFV: Wobei wurde er verletzt? BF: Wir können nicht so viel miteinander reden, wenn ich die Karte hineingebe habe ich immer Angst, dass das Geld aus ist, darum reden wir nicht so viel miteinander. Das hat wirtschaftliche Gründe, wir können nicht so viel miteinander sprechen. BFV: Wissen Sie, wenn Ihr Vater nicht arbeitet, wovon er die Familie erhält? BF: Ich weiß nicht genau, was er zurzeit mit diesem Problem macht. Ich kann ihm auch nicht helfen. Ich würde es gerne kann aber nicht. Ich hoffe, dass ich arbeiten darf, dann würde ich ihm gerne helfen. BFV: Bei der Bewerbung bei der Behörde für das Militär, haben Sie sich erkundigt, welche Tätigkeit für Sie in Frage käme? BF: Nur einfacher Soldat, mehr ging es so wie so nicht, ich hätte etwas auf meinen Schulter bekommen, gemeint ist der Rang des Offiziers, ich hätte niemals so etwas bekommen. BFV: Was hätten Sie konkret dort gemacht? BF: Ich habe meine Bewerbung nur als einfache Soldat gemacht. Es gibt eine Möglichkeit: Man fängt ganz unten an und geht dann ein paar Stufen hinauf. BFV: Haben Sie auch gefragt, wo Sie eingesetzt hätten werden sollen? BF: Sie haben mir gesagt, ich muss zwei bis drei Monate eine Ausbildung machen. Erst dann bekomme ich einen Brief wo steht wo mein Dienstort wäre, vorher hätte ich es nicht wissen können, in Afghanistan gibt es 24 Provinzen. BFV: Als Sie zum ersten Mal von den Taliban aufgesucht wurden, dem Bekannten XXXX und den anderen. Wer hat konkret mit Ihnen gesprochen und was ist gesagt worden?BFV: Als Sie zum ersten Mal von den Taliban aufgesucht wurden, dem Bekannten römisch 40 und den anderen. Wer hat konkret mit Ihnen gesprochen und was ist gesagt worden? BF: Der Sinn des Besuches war nur die Drohung. Ich habe ihnen auch gesagt, dass ich meine Tazkira in das Distrikts Boro gegeben habe. Ich war mir auch sicher, wenn ich als Soldat arbeiten würde gebe es die Möglichkeit, dass ich getötet werde, trotzdem wollte ich dort arbeiten. BFV: Was wurde zu Ihnen gesagt? BF: Eine Drohung, sie haben uns gedroht, ich war nicht zu Hause. Am Abend habe ich von der Familie mitbekommen, dass sie gekommen sind und einer von Ihnen XXXX war.BF: Eine Drohung, sie haben uns gedroht, ich war nicht zu Hause. Am Abend habe ich von der Familie mitbekommen, dass sie gekommen sind und einer von Ihnen römisch 40 war. R: Ich habe es so verstanden, dass Sie bei der Bedrohung durch XXXX persönlich anwesend waren und weiters haben Sie angegeben, dass man Sie aufgefordert hätte mit diesen Leuten zu kämpfen.R: Ich habe es so verstanden, dass Sie bei der Bedrohung durch römisch 40 persönlich anwesend waren und weiters haben Sie angegeben, dass man Sie aufgefordert hätte mit diesen Leuten zu kämpfen. BF: Ich habe niemals gesagt, dass ich zu Hause gewesen bin, das ist sicher ein Fehler der Dolmetscherin, dass es falsch weiter gegeben wurde, ich habe es nicht so gesagt, dass ich zu Hause war. BFV: Hatten Sie jemals persönlich Kontakt zu den Taliban oder war das immer nur über die Familie? BF: Nein, wenn ich mit ihnen direkt gesprochen hätte, wäre ich heute nicht bei Ihnen gewesen, ich meine ich wäre getötet worden. Ich habe nicht persönlich mit ihnen gesprochen. So weit man weiß von der Seite der Taliban, wenn jemand versucht mit dem Staat zu arbeiten, wird man als Abtrünniger abgestempelt. BFV: Woher, denken Sie, haben die Taliban erfahren, dass Sie sich beworben haben? BF: Es ist ein Dorf, fast weiß jeder etwas über jeden. In einem Dorf weiß man sehr schnell vieles von den anderen. BFV: Wie viele ha Obstplantagen hatten Sie? BF: Ich habe gesagt, dass wir viele Grundstücke gehabt haben, ca. zwischen acht und zehn Jirib. R: Zu diesem Drohbrief: Wie sind Sie an diesen gelangt? BF: Sie haben uns einen Brief geschickt. Ich weiß nicht genau, welches Familienmitglied das an dem Tag erhalten hat. Ich denke, dass mein jüngerer Bruder, damals zwischen 10 und 15 Jahren, ihn bekommen hat. R: Kennen Sie den Inhalt des Briefes? BF: Ich habe den Brief bekommen und Ihnen weiter gegeben. R: Kennen Sie den Inhalt? BF: Soweit ich weiß, der Brief liegt bei Ihnen. R: Kennen Sie den Inhalt des Briefes? BF: Woher hätte ich das lesen können? Ich habe ihn nur weiter gegeben. Ich weiß aber, dass der Brief von den Taliban stammt. Darin stehen Namen und Daten. Der Inhalt des Briefes wird vom R wiedergegeben (AS141). R: Der Brief wurde offenbar in Kabul aufgegeben und nicht in XXXX , von einem XXXX (AS129). Kennen Sie diesen?R: Der Brief wurde offenbar in Kabul aufgegeben und nicht in römisch 40 , von einem römisch 40 (AS129). Kennen Sie diesen? BF: Der Name meines Vaters ist XXXX kenne ich nicht.BF: Der Name meines Vaters ist römisch 40 kenne ich nicht. BFV: Keine weiteren Fragen. R: Möchten Sie abschließend noch etwas sagen? BF: Ich habe auch nicht mehr zu sagen, außer der Bitte, dass ich seit vier Jahren hier lebe ohne Entscheidung. R: Der Dolmetscher wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte. BF: Ich bitte um eine Rückübersetzung. Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch den D dem BF rückübersetzt. Der BF legt vor: mehrere Bestätigungen zu ehrenamtlicher Tätigkeit, sowie Kursbesuchsbestätigungen. Wird als Beilage zum Akt genommen. Ende der Befragung. R teilt BF mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage schriftlich erfolgen und dem BF zugestellt werde. Der R schließt die Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans und führt den von ihm im Verfahren angegebenen Namen. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Antragsteller verfügt über keinerlei Schulbildung, ist Analphabet und verfügt jedoch über eine längerjährige berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft sowie dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte. Der Antragsteller leidet unter keinerlei psychischen oder physischen Beeinträchtigungen. Der Antragsteller hat während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Integrationsbemühungen unternommen, darunter Kursteilnahmen an Sprachkursen sowie leistete er Freiwilligenarbeit. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten: Der Antragsteller war in der Vergangenheit in Afghanistan keinerlei Verfolgung ausgesetzt. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Antragsteller pro futuro im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre. Die seitens des Antragstellers im durchgeführten Ermittlungsverfahrens ins Treffen geführten Umstände im Herkunftsstaat, die zu seiner Ausreise geführt haben, können nicht als positiv gesicherter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig, gesund und steht nicht wegen schwerwiegender Krankheitsbilder in ärztlicher Behandlung. Der Antragsteller verfügt an seinem letzten Wohnort bzw. seiner Herkunftsregion über eine Mehrzahl familiärer Anknüpfungspunkte in Form enger Familienangehöriger. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer der in Afghanistan gesprochenen Sprache (Paschtu) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen. Angesichts seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung, ist es ihm zumutbar sich dort bei Rückkehr eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Der Beschwerdeführer konnte auch bisher durch einfache Arbeiten für sich sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Familie hält sich am Herkunftsort auf. Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich allein. Seine Bindung zu Afghanistan ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert wurde insbesondere unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, des langjährigen Aufenthalts in einem muslimisch geprägten Land, seiner Muttersprache Paschtu und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er ist in Österreich nicht legal beschäftigt. Zur Lage in Afghanistan wird zentral nachstehende Quelle zugrunde gelegt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, UNHCR Guidelines-Afghanistan 30.08.2108 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018: "... 3. Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). ... Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). ... Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). ... Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). ... Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). ... Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr 2016. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr 2016. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr
(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018). Haqqani-Netzwerk Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017). Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017). Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017). Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Al-Qaida Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017). Kapisa Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz grenzt im Norden an Panjshir, im Westen an Parwan, im Süden an Kabul und im Osten an Laghman. Im Nordosten der Provinz befinden sich die Vorhügel des Hindukusch-Gebirges und breit bewaldete Gegenden, während der Südwesten felsiger und flacher ist. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Hesa Dovon/Hisa-e-Duwum-e-Kohestan, Kohistan, Hesa Aval Kohistan/Hisa-e-Awal-e-Kohestan, Koh Band/Kohband, Nijrab/Nejrab, Ala Sai/Alasay, Tag Ab/Tagab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi/Mahmud-e-Raqi (NPS o.D. vgl. UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 455.574 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Tadschiken, Ghilzai, Safi, Paschai und Nuristani (NPS o.D.).Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz grenzt im Norden an Panjshir, im Westen an Parwan, im Süden an Kabul und im Osten an Laghman. Im Nordosten der Provinz befinden sich die Vorhügel des Hindukusch-Gebirges und breit bewaldete Gegenden, während der Südwesten felsiger und flacher ist. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Hesa Dovon/Hisa-e-Duwum-e-Kohestan, Kohistan, Hesa Aval Kohistan/Hisa-e-Awal-e-Kohestan, Koh Band/Kohband, Nijrab/Nejrab, Ala Sai/Alasay, Tag Ab/Tagab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi/Mahmud-e-Raqi (NPS o.D. vergleiche UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 455.574 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Tadschiken, Ghilzai, Safi, Paschai und Nuristani (NPS o.D.). In Kapisa stieg die Opium-Produktion im Jahr 2017 (+360 Hektar), wenngleich nicht so stark wie in der Provinz Nangarhar. Insgesamt wurden im selben Jahr in Kapisa drei Hektar an Opiumfeldern umgewidmet (UNODC 11.2017). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage in Kapisa Kapisa war eine der relativ friedlichen Provinzen in Nordostafghanistan, jedoch hat sich die Sicherheitslage in einigen abgelegenen Gebieten der Provinz in den letzten Jahren verschlechtert (Khaama Press 10.8.2017; vgl. Khaama Press 8.8.2017, Khaama Press 1.7.2017). Im Rahmen eines von Taliban geführten Aufstandes in Schlüsselprovinzen im Norden und Süden des Landes, versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen die Provinz Kapisa zu destabilisieren (Khaama Press 2.10.2017). Talibanaufständische sind in abgelegenen und unruhigen Distrikten der Provinz aktiv; ihre Aktivitäten sind: gezielte Tötungen, Straßenbomben und koordinierte Angriffe auf Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte und deren private Anlagen (Khaama Press 1.7.2017; vgl. Pajhwok 6.3.2018, Aawsat 20.2.2018).Kapisa war eine der relativ friedlichen Provinzen in Nordostafghanistan, jedoch hat sich die Sicherheitslage in einigen abgelegenen Gebieten der Provinz in den letzten Jahren verschlechtert (Khaama Press 10.8.2017; vergleiche Khaama Press 8.8.2017, Khaama Press 1.7.2017). Im Rahmen eines von Taliban geführten Aufstandes in Schlüsselprovinzen im Norden und Süden des Landes, versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen die Provinz Kapisa zu destabilisieren (Khaama Press 2.10.2017). Talibanaufständische sind in abgelegenen und unruhigen Distrikten der Provinz aktiv; ihre Aktivitäten sind: gezielte Tötungen, Straßenbomben und koordinierte Angriffe auf Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte und deren private Anlagen (Khaama Press 1.7.2017; vergleiche Pajhwok 6.3.2018, Aawsat 20.2.2018). Speziell im Winter haben Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die Luftwaffe begonnen Nachtrazzien in unsicheren Gegenden von Kapisa durchzuführen (Pajhwok 24.11.2017). In der Provinz Kapisa arbeiten auch Frauen für die afghanischen Sicherheitskräfte (DVIDS 3.8.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 83 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, .. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Kapisa 101 zivile Opfer (34 getötete Zivilisten und 67 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 19% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). In Kapisa leben Binnenflüchtlinge, die aus dem Distrikt Tagab aus Sicherheitsgründen flüchten mussten (ARCS 21.2.2018). Mitte März 2018 wurde von ca. 1.300 Personen berichtet, die aus verschiedenen Teilen des Landes (Kapisa, Laghman, Nuristan und Parwan) aufgrund anhaltenden gewaltsamen Konflikts in die Distrikte Mahmud-e-Raqi, Hisa-e-Awal-e-Kohestan und Hisa-e-Duwum-e-Kohestan der Provinz Kapisa geflüchtet sind (UN OCHA o.D.). Militärische Operationen in Kapisa In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 1.3.2018; vgl. AAT 11.3.2018, Tolonews 23.1.2017, Xinhua 22.1.2017, Khaama Press 22.1.2017, Khaama Press 15.1.2017, Tolonews 12.1.2017, Pajhwok 24.11.2017); dabei wurden unter anderem Anhänger der Taliban und des IS getötet (Khaama Press 1.3.2018; vgl. AA Turkey 11.3.2018, Khaama Press 2.10.2017, Tolonews 19.1.2017, Khaama Press 7.1.2017, Kabul Tribune 4.1.2017) und manchmal ihre Anführer (Pajhwok 6.3.2018; vgl. Khaama Press 2.10.2017).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 1.3.2018; vergleiche AAT 11.3.2018, Tolonews 23.1.2017, Xinhua 22.1.2017, Khaama Press 22.1.2017, Khaama Press 15.1.2017, Tolonews 12.1.2017, Pajhwok 24.11.2017); dabei wurden unter anderem Anhänger der Taliban und des IS getötet (Khaama Press 1.3.2018; vergleiche AA Turkey 11.3.2018, Khaama Press 2.10.2017, Tolonews 19.1.2017, Khaama Press 7.1.2017, Kabul Tribune 4.1.2017) und manchmal ihre Anführer (Pajhwok 6.3.2018; vergleiche Khaama Press 2.10.2017). Luftangriffe wurden durchgeführt; dabei wurden Taliban-Kommandanten getötet (Tolonews 11.11.2017; vgl. Pajhwok 24.11.2017). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Xinhua 22.2.2018; vgl. NZH 21.2.2018).Luftangriffe wurden durchgeführt; dabei wurden Taliban-Kommandanten getötet (Tolonews 11.11.2017; vergleiche Pajhwok 24.11.2017). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Xinhua 22.2.2018; vergleiche NZH 21.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Kapisa Talibanaufständische sind in abgelegenen und unruhigen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 1.7.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen - zu denen Taliban und IS zählen - sind in folgenden Distrikten aktiv: Tagab, Alasay und Najrab (Khaama Press 1.3.2018; vgl. Pajhwok 24.11.2017, Pajhwok 8.9.2017, Pajhwok 5.9.2017). In Tagab haben die Taliban 2016 ein Fernsehverbot ausgesprochen und 2017 Frauen aus dem Distrikt-Bazar verbannt. Afghanische Sicherheitskräfte betonten, dass sie im Distrikt-Bazaar von Tagab vor Ort wären und dass das Frauen-Verbot nicht implementiert werden würde bzw. weiterhin zurückgewiesen bleibe.(Pajhwok 8.9.2017).Regierungsfeindliche Gruppierungen - zu denen Taliban und IS zählen - sind in folgenden Distrikten aktiv: Tagab, Alasay und Najrab (Khaama Press 1.3.2018; vergleiche Pajhwok 24.11.2017, Pajhwok 8.9.2017, Pajhwok 5.9.2017). In Tagab haben die Taliban 2016 ein Fernsehverbot ausgesprochen und 2017 Frauen aus dem Distrikt-Bazar verbannt. Afghanische Sicherheitskräfte betonten, dass sie im Distrikt-Bazaar von Tagab vor Ort wären und dass das Frauen-Verbot nicht implementiert werden würde bzw. weiterhin zurückgewiesen bleibe.(Pajhwok 8.9.2017). Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kapisa keine IS-bezogenen Sicherheitsvorfälle registriert (ACLED 23.2.2018). 3.1 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017). In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018). Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). ... Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. ... Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018). Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018). Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018). ... 3.5 Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017). Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. ... Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Balkh Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018). ... 3.13 Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017). Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. ... Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Herat In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018; vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017). ... 3.35 Erreichbarkeit Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk zählen zu den Projekten, die systematisch geplant und umgesetzt werden. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018). Verkehrsunfälle sind in Afghanistan keine Seltenheit; jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, hohe Geschwindigkeiten und Nachlässigkeit der Fahrer während der Fahrt (KT 17.2.2017; vgl. IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen sowie Zusammenstöße zwischen letzteren und den Sicherheitskräften entlang einiger Straßenabschnitte gefährden die Sicherheit auf den Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kandahar-Uruzgan (Pajhwok 28.4.2018), Ghazni-Paktika (Reuters 5.5.2018), Kabul-Logar (Tolonews 21.7.2017) und Kunduz-Takhar (Tolonews 12.5.2017).Verkehrsunfälle sind in Afghanistan keine Seltenheit; jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, hohe Geschwindigkeiten und Nachlässigkeit der Fahrer während der Fahrt (KT 17.2.2017; vergleiche IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen sowie Zusammenstöße zwischen letzteren und den Sicherheitskräften entlang einiger Straßenabschnitte gefährden die Sicherheit auf den Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kandahar-Uruzgan (Pajhwok 28.4.2018), Ghazni-Paktika (Reuters 5.5.2018), Kabul-Logar (Tolonews 21.7.2017) und Kunduz-Takhar (Tolonews 12.5.2017). ... Flugverbindungen ... Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (Migrationsverket 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017). Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (Tolonews 18.12.2017; vgl. HKA o.D.). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in "Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o. D.). Projekte zum Ausbau des Flughafens sollen gemäß der Afghanistan's Civil Aviation Authority (ACAA) im Jahr 2018 gestartet werden (Tolonews 18.12.2017).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (Tolonews 18.12.2017; vergleiche HKA o.D.). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in "Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den