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{'item': 'W125 2211901-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlW125 2211901-1 SpruchW125 2211901-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX auch XXXX , StA Nigeria alias Kenia, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA Nigeria alias Kenia, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.6.2011 unter Verwendung der Identität XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , StA Kenia, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Da er angegeben hatte, über Italien in die Europäische Union eingereist zu sein, stellte das Bundesasylamt am 30.6.2011 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 10 Abs 1 Dublin-II-Verordnung an Italien. Mit Schreiben vom 1.7.2011 lehnten die italienischen Behörden dieses Ersuchen ab, weil der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt sei und keine überzeugenden Beweise oder hinreichende Indizien betreffend eine Einreise über Italien vorliegen würden.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 21.6.2011 unter Verwendung der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 auch römisch 40 , StA Kenia, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Da er angegeben hatte, über Italien in die Europäische Union eingereist zu sein, stellte das Bundesasylamt am 30.6.2011 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-Verordnung an Italien. Mit Schreiben vom 1.7.2011 lehnten die italienischen Behörden dieses Ersuchen ab, weil der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt sei und keine überzeugenden Beweise oder hinreichende Indizien betreffend eine Einreise über Italien vorliegen würden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.9.2011, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.9.2011, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom 15.11.2011, Zl XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.6.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.Mit Bescheid vom 15.11.2011, Zl römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.6.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.8.2015, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB iVm § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.8.2015, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.2.2016, Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 gegen ihn erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt II.) Unter einem erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, gewährte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, worin er unter anderem geltend machte, er führe seit mehr als einem Jahr eine Beziehung mit einer Österreicherin, habe Integrationsschritte gesetzt und halte sich seit 2011 durchgehend in Österreich auf.
  4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.2.2016, Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) Unter einem erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, worin er unter anderem geltend machte, er führe seit mehr als einem Jahr eine Beziehung mit einer Österreicherin, habe Integrationsschritte gesetzt und halte sich seit 2011 durchgehend in Österreich auf.
  5. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer am 14.6.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Zu seiner Person lag eine EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Österreich vom 21.6.2011 vor. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er führe den Namen XXXX und sei am XXXX in Kenia geboren. Seit der Entscheidung über seinen (ersten) Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen. Zu den Gründen für eine neuerliche Asylantragstellung legte er dar, er sei seit dem Jahr 2016 krank. Er habe ein Pfeifen in den Ohren gehabt und plötzlich nichts mehr gehört. Seitdem habe er ein Hörgerät. Es sei ihm trotz dieses Hörgerätes fast nicht möglich etwas zu hören. Außerdem habe er Probleme mit den Nieren und er müsse regelmäßig zur Dialyse. Da er nur mit gültigen Dokumenten behandelt werde, suche er neuerlich um Asyl an. Im Falle einer Rückkehr befürchte er zu sterben, weil er kein Geld für Behandlungen habe.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er führe den Namen römisch 40 und sei am römisch 40 in Kenia geboren. Seit der Entscheidung über seinen (ersten) Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen. Zu den Gründen für eine neuerliche Asylantragstellung legte er dar, er sei seit dem Jahr 2016 krank. Er habe ein Pfeifen in den Ohren gehabt und plötzlich nichts mehr gehört. Seitdem habe er ein Hörgerät. Es sei ihm trotz dieses Hörgerätes fast nicht möglich etwas zu hören. Außerdem habe er Probleme mit den Nieren und er müsse regelmäßig zur Dialyse. Da er nur mit gültigen Dokumenten behandelt werde, suche er neuerlich um Asyl an. Im Falle einer Rückkehr befürchte er zu sterben, weil er kein Geld für Behandlungen habe.
  6. Aufgrund dieser neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9.8.2018, Zl W234 2122634-1, ersatzlos den unter Punkt
  7. erwähnten Bescheid.
  8. Am XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer von der Grenzpolizei Schwechat beim Versuch, von Lagos aus via Istanbul über den Flughafen Wien mit einem nigerianischen Reisepass und einem spanischen Aufenthaltstitel jeweils lautend auf XXXX , geboren am
  9. Am römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer von der Grenzpolizei Schwechat beim Versuch, von Lagos aus via Istanbul über den Flughafen Wien mit einem nigerianischen Reisepass und einem spanischen Aufenthaltstitel jeweils lautend auf römisch 40 , geboren am XXXX , StA Nigeria, in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, aufgegriffen. Durch den BFA-Journaldienst wurde dem Beschwerdeführer die Einreise gestattet sowie die Sicherstellung des bis XXXX 2023 gültigen nigerianischen Reisepasses und des bis XXXX 2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitels veranlasst. Zudem wurden Kopien des beim Beschwerdeführer verbliebenen, abgelaufenen nigerianischen Reisepasses (gültig bis XXXX 2018) angefertigt, worin durch Ein- und Ausreisestempel folgende Aufenthalte dokumentiert sind:römisch 40 , StA Nigeria, in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, aufgegriffen. Durch den BFA-Journaldienst wurde dem Beschwerdeführer die Einreise gestattet sowie die Sicherstellung des bis römisch 40 2023 gültigen nigerianischen Reisepasses und des bis römisch 40 2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitels veranlasst. Zudem wurden Kopien des beim Beschwerdeführer verbliebenen, abgelaufenen nigerianischen Reisepasses (gültig bis römisch 40 2018) angefertigt, worin durch Ein- und Ausreisestempel folgende Aufenthalte dokumentiert sind: * Spanien XXXX .2014 (Ausreise)* Spanien römisch 40 .2014 (Ausreise) * Nigeria XXXX 2014 und XXXX .2014* Nigeria römisch 40 2014 und römisch 40 .2014 * Spanien XXXX .2014 (Einreise)* Spanien römisch 40 .2014 (Einreise) * Spanien XXXX .2016 (Ausreise)* Spanien römisch 40 .2016 (Ausreise) * Nigeria XXXX 2016 (Einreise)* Nigeria römisch 40 2016 (Einreise) * Nigeria XXXX 2016 (Ausreise)* Nigeria römisch 40 2016 (Ausreise) * Spanien XXXX .2016 (Einreise)* Spanien römisch 40 .2016 (Einreise) * Frankreich XXXX .2018 (Einreise)* Frankreich römisch 40 .2018 (Einreise) * Frankreich XXXX .2018 (Ausreise)* Frankreich römisch 40 .2018 (Ausreise) * Österreich XXXX 2018 (Ausreise)* Österreich römisch 40 2018 (Ausreise) * Nigeria XXXX 2018 (Einreise)* Nigeria römisch 40 2018 (Einreise) * Nigeria XXXX 2018* Nigeria römisch 40 2018 Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2018 wurde das Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2018 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen.
  10. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.9.2018 merkte der Beschwerdeführer eingangs an, krank zu sein und nichts zu hören. Er trage ein Hörgerät, dieses funktioniere nicht und er verstehe den Dolmetscher nicht. Auf die Frage, ob die Fehlfunktion behoben werden könne, gab der Beschwerdeführer an, er könne antworten, wenn alles aufgeschrieben werde. Daraufhin wurde ihm in englischer Sprache unter anderem schriftlich mitgeteilt, dass zukünftige Ermittlungen in schriftlicher Form vorgenommen werden würden, falls ihn seine Hörschwierigkeiten an der effektiven Teilnahme an Befragungen hindern würden. Zudem habe er einen Rechtsvertreter, der die Fragen auf diesem Weg beantworten könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei über derzeitige medizinische Behandlungen des Beschwerdeführers zu informieren und Dokumente betreffend seinen Gesundheitszustand seien bis zum 17.9.2018 zu übermitteln.
  11. Mit E-Mail vom 12.9.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass eine Einvernahme aufgrund der behaupteten Hörprobleme seines Mandanten nicht möglich gewesen sei und bis einschließlich 17.9.2018 sämtliche Unterlagen zum Gesundheitszustand vorzulegen seien. Daraufhin brachte der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 19.9.2018 einen Dialysebegleitbrief vom 11.9.2018 in Vorlage, woraus sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer chronische Niereninsuffizienz bei Verdacht auf Alport-Syndrom, Innenohrschwerhörigkeit, hochgradig reduzierte Linksventrikelfunktion bei linksventrikulärer Hypertrophie, Kardiomegalie, Hypertonie, HIV-Positivität, Hepatomegalie und Splenomegalie diagnostiziert wurden.
  12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.9.2018 unter Hinweis auf den bis XXXX .2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und unter Anschluss des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Österreich vom 21.6.2011 ein auf Art 12 Abs 1 oder Abs 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien.
  13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.9.2018 unter Hinweis auf den bis römisch 40 .2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und unter Anschluss des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Österreich vom 21.6.2011 ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom XXXX .2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den spanischen Behörden mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art 22 Abs 7 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Spanien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom römisch 40 .2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den spanischen Behörden mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Spanien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
  14. Am 15.11.2018 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien bei der Gepäcksausgabe von Beamten der Grenzpolizei Schwechat im Zuge eines Schengenschwerpunktes kontrolliert. Er war zuvor von Madrid kommend in Wien gelandet und wies einen nigerianischen Reisepass sowie Bestätigungen in spanischer Sprache vor. Wegen aggressiven Verhaltens wurde er wegen § 82 SPG und § 1 NÖ Polizeistrafgesetz zur Anzeige gebracht.
  15. Am 15.11.2018 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien bei der Gepäcksausgabe von Beamten der Grenzpolizei Schwechat im Zuge eines Schengenschwerpunktes kontrolliert. Er war zuvor von Madrid kommend in Wien gelandet und wies einen nigerianischen Reisepass sowie Bestätigungen in spanischer Sprache vor. Wegen aggressiven Verhaltens wurde er wegen Paragraph 82, SPG und Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz zur Anzeige gebracht.
  16. Die spanischen Behörden teilten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 28.11.2018 mit, dass sie das Ersuchen wegen Fristablaufs gemäß Art 25 Abs 2 oder Art 22 Abs 7 Dublin-III-VO akzeptieren würden.
  17. Die spanischen Behörden teilten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 28.11.2018 mit, dass sie das Ersuchen wegen Fristablaufs gemäß Artikel 25, Absatz 2, oder Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO akzeptieren würden.
  18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art 12 Abs 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  19. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Spanien traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): "ALLGEMEINES ZUM ASYLVERFAHREN Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: Bild kann nicht dargestellt werden Die Wartezeit, bis ein Antragsteller seinen Asylantrag formell einbringen kann, beträgt durchschnittlich sechs Monate. Die Verfahren dauerten 2017 durchschnittlich 14,4 Monate (9,2 Monate für Syrer, 16,8 Monate für Afghanen und 20 Monate für Iraker) (AIDA 15.3.2018; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018 DUBLIN-RÜCKKEHRER Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. 2016 erhielt Spanien 5.854 Anfragen. 2017 waren es 5.953, wobei es letztlich zu 425 Transfers kam. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert OAR sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylsystem. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde ("discontinued"), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 15.3.2018). Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie für andere Asylwerber auch, garantiert (ÖB 31.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail NON-REFOULEMENT 2016 und 2017 hat das OAR vermehrt die sichere Drittstaatenklausel in Bezug auf Marokko angewendet. Dies wurde mehrfach gerichtlich bestätigt (AIDA 15.3.2018). An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es Berichten zufolge 2017 zu zahlreichen Fällen von Push-backs und Refoulement nach Marokko (AIDA 15.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Drittstaatsangehörige, die bei der illegalen Einreise betreten werden, direkt an der Grenze zurückzuweisen. Dies wird als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert. UNHCR ist in den Enklaven präsent (AIDA 15.3.2018).An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es Berichten zufolge 2017 zu zahlreichen Fällen von Push-backs und Refoulement nach Marokko (AIDA 15.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Drittstaatsangehörige, die bei der illegalen Einreise betreten werden, direkt an der Grenze zurückzuweisen. Dies wird als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert. UNHCR ist in den Enklaven präsent (AIDA 15.3.2018). Die langen Wartezeiten, bis ein Antragsteller seinen Antrag formell einbringen kann, sind ein Problem, da die Betroffenen vorher kein Ausweisdokument erhalten und somit einem Risiko der Ausweisung und des Refoulements ausgesetzt sind (AIDA 15.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018 VERSORGUNG Das spanische Unterbringungssystem besteht aus:
  20. Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 420 Plätzen Kapazität.
  21. Temporären Migrationszentren (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) in den Enklaven Ceuta (Kapazität: 512 Plätze) und Melilla (Kapazität: 700 Plätze). CAR und CETI werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben.
  22. Weiters gibt es eine Unterbringungs- und Betreuungskomponente, die vom og. Ministerium an NGOs ausgelagert ist. Wegen der zum Teil langen Wartezeiten bis zum Einbringen eines Antrags wurde auch eine Art Erstaufnahme geschaffen, während der Antragsteller bis zur Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Hotels untergebracht werden können (Assessment and referral phase). Die Größe der og. Zentren hängt vom Betreiber ab. Manche sind größer, andere wiederum in Appartments eingerichtet, einige in urbaner Umgebung, andere wiederum in ländlicher Gegend gelegen. Insgesamt verfügt Spanien (Stand Dezember 2016) über 4.104 Unterbringungsplätze. Seit 2017 sind 20 NGOs mit Finanzierung durch den spanischen Staat in der Unterbringung von Asylwerbern und Flüchtlingen tätig. Eine genaue Statistik der NGO-Unterbringungsplätze in Spanien ist nicht verfügbar. Versorgungsmaßnahmen werden niemals wegen hoher Antragszahlen reduziert, sondern es werden Notmaßnahmen eingeleitet und Antragsteller untergebracht, wo es möglich ist. Der Anstieg der illegalen Einreisen im Zuge des Jahres 2017 hat zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung geführt, die Bedingungen haben sich aber nicht verschlechtert, da zusätzliche Plätze geschaffen wurden (AIDA 15.3.2018). Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Antrag dort abwarten und werden erst dann aufs spanische Festland überstellt. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 15.3.2018). Die CETI in Ceuta und Melilla werden in Zusammenhang mit Überbelegung kritisiert (USDOS 20.4.2018). 2017 haben 3.218 Migranten die CETI in den Enklaven durchlaufen und sich dort im Schnitt 2,1 Monate aufgehalten. 2010 waren es noch 11,4 Monate gewesen (ep 1.2.2018). Im spanischen Unterbringungssystem werden die Antragsteller in Absprache zwischen der Asylbehörde und der NGO, welche das Unterbringungszentrum führt, untergebracht. Man ist bemüht, die am besten geeignete Unterkunft für den Einzelfall zu finden. Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren. Die Versorgung geschieht in drei Phasen zu je sechs Monaten Dauer bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration der Betreffenden zu erreichen (AIDA 15.3.2018).
  23. Während der
  24. Versorgungsphase werden Antragsteller in Unterbringungszentren (Centro de acogida de refugiados, CAR) bzw. in Wohnungen im ganzen Land untergebracht. Während dieser Phase erhalten die AW grundlegende Schulungen mit dem Ziel, ihre Integration in die spanische Gesellschaft zu ermöglichen. Die Phase muss daher in einem CAR absolviert werden. In der ersten Versorgungsphase erhalten Asylwerber ein Taschengeld in Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben (Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Verwaltungsangelegenheiten, Übersetzerkosten) gegen Vorlage von Rechnungen abgedeckt.
  25. In der zweiten Versorgungsphase, der sogenannten Integrationsphase, haben die Asylwerber Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Übernahme grundlegender Ausgaben für den Aufbau eines normalen Lebens. In der
  26. Phase der Versorgung erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht. Die Mieten werden übernommen.
  27. In der dritten Versorgungsphase, der sogenannten Autonomiephase, ist das Erreichen finanzieller Unabhängigkeit des Antragstellers vorgesehen. In dieser Phase erhalten die Asylwerber punktuell finanzielle Unterstützung zur Deckung bestimmter Ausgaben. Kritisiert wird, dass nach der ersten Unterbringungsphase ein Maß an Autonomie, Selbsterhaltungsfähigkeit und Spracherwerb vorausgesetzt wird, das in sechs Monaten kaum zu erreichen sei. Gerade mangelnde Sprachkenntnisse sind ein erhebliches Hindernis beim Zugang zu Beschäftigung (AIDA 15.3.2018). Gemäß Gesetz haben alle Migranten Zugang zu grundlegender Versorgung, unabhängig vom rechtlichen Status (USDOS 20.4.2018). Negativ beschiedene Antragsteller dürfen in der Unterbringung bleiben, bis die maximale Unterbringungsdauer erreicht ist. Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, aber mangelnde Sprachkenntnisse, administrative Schwierigkeiten und Diskriminierung schmälern diesen Zugang in der Praxis (AIDA 15.3.2018). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über neun Haftzentren (zusammen 1.589 Plätze) für fremdenrechtliche Haft (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) (AIDA 15.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018 -Strichaufzählung ep - europapess (1.2.2018): Un total de 3.218 migrantes pasaron por los CETI de Ceuta y Melilla en 2017, donde estuvieron de media 2,1 meses, http://www.europapress.es/sociedad/noticia-total-3218-migrantes-pasaron-ceti-ceuta-melilla-2017-donde-estuvieron-media-21-meses-20180201153420.html, Zugriff 5.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018 Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Gegenwärtig gibt es drei NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem betreibt in Zusammenarbeit mit der Firma Arbeyal das Hevia Accem-Arbeyal - Zentrum, das auf Behinderung und psychische Gesundheit spezialisiert ist und Plätze für Asylsuchende reserviert, aber nicht ausschließlich auf diese Zielgruppe fokussiert. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung weiterhin bestehen (AIDA 15.3.2018). Spanien hat 2015 einen strategischen Plan zur Eliminierung der Hepatitis C angenommen und seither etwa 100.000 Erkrankten Zugang zu einer Behandlung mit antiviralen Medikamenten der jüngsten Generation ermöglicht. Die Heilungsrate von etwa 95% ist eine der höchsten der Welt (AEHVE 29.5.2018). Mitte 2017 hat die spanische Gesundheitsministerin durchgesetzt, dass die Behandlung von Hepatitis C auf alle Stadien der Erkrankung ausgedehnt werden soll, nicht nur auf spätere Stadien. Die Kommunen Madrid und Valencia wendeten dies damals bereits an. Eine Unterstützung für die Kommunen bei der Finanzierung dieser Vorgehensweise, ist nicht vorgesehen (El País 21.6.2017). Um den Jahreswechsel 2017/2018 forderten Interessengruppen weiterhin die Umsetzung dieses Plans (AEHVE 9.1.2018).Spanien hat 2015 einen strategischen Plan zur Eliminierung der Hepatitis C angenommen und seither etwa 100.000 Erkrankten Zugang zu einer Behandlung mit antiviralen Medikamenten der jüngsten Generation ermöglicht. Die Heilungsrate von etwa 95% ist eine der höchsten der Welt (AEHVE 29.5.2018). Mitte 2017 hat die spanische Gesundheitsministerin durchgesetzt, dass die Behandlung von Hepatitis C auf alle Stadien der Erkrankung ausgedehnt werden soll, nicht nur auf spätere Stadien. Die Kommunen Madrid und Valencia wendeten dies damals bereits an. Eine Unterstützung für die Kommunen bei der Finanzierung dieser Vorgehensweise, ist nicht vorgesehen (El País 21.6.2017). Um den Jahreswechsel 2017 aus 2018, forderten Interessengruppen weiterhin die Umsetzung dieses Plans (AEHVE 9.1.2018). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018 -Strichaufzählung AEHVE - Alianza para la Eliminación de las Hepatitis Víricas en España (9.1.2018):Manifiesto de Asociaciones vinculadas a la Hepatitis C, http://aehve.org/manifiesto-asociaciones-vinculadas-la-hepatitis-c/, Zugriff 5.7.2018 -Strichaufzählung AEHVE - Alianza para la Eliminación de las Hepatitis Víricas en España (29.5.2018): Llamamiento conjunto al Gobierno y a las Comunidades Autónomas para que faciliten el cribado universal de la hepatitis C, Zugriff 5.7.2018 -Strichaufzählung El País (21.6.2017): Sanidad acuerda con las comunidades ampliar el tratamiento de la hepatitis C, https://politica.elpais.com/politica/2017/06/21/actualidad/1498060903_372716.html, Zugriff 5.7.2018 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail" Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß Art 12 Abs 1 Dublin-III-VO Spanien für das Asylverfahren zuständig sei, zumal der Beschwerdeführer in Besitz eines bis XXXX .2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei. In Spanien werde die Gefahr einer Verletzung der EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar, zumal keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und auch keine besondere Integrationsverfestigung bestehe.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO Spanien für das Asylverfahren zuständig sei, zumal der Beschwerdeführer in Besitz eines bis römisch 40 .2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei. In Spanien werde die Gefahr einer Verletzung der EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar, zumal keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und auch keine besondere Integrationsverfestigung bestehe.
  28. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27.12.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per Fax eingebrachte Beschwerde, worin moniert wurde, dass das Verfahren zugelassen, keine Mitteilung nach § 29 AsylG ergangen und die Führung von Konsultation mit Spanien nicht mitgeteilt worden sei. Zudem sei gemäß Art 7 Abs 2 Dublin-III-VO von der Situation auszugehen, die im Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gegeben sei. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer jedoch in Spanien nicht aufenthaltsberechtigt gewesen. Schließlich würden auch humanitäre Gründe gegen die Richtigkeit des Bescheides sprechen, weil der Beschwerdeführer annähernd taub sei, an Niereninsuffizienz leide, einer regelmäßigen Dialyse bedürfe, mit den behandelnden Ärzten in Österreich vertraut sei und auf der Warteliste zur Nierentransplantation stehe. Da der Beschwerdeführer über seinen Vertreter und über das AKH erreicht werden hätte können, sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht aufzufinden gewesen sei.
  29. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27.12.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per Fax eingebrachte Beschwerde, worin moniert wurde, dass das Verfahren zugelassen, keine Mitteilung nach Paragraph 29, AsylG ergangen und die Führung von Konsultation mit Spanien nicht mitgeteilt worden sei. Zudem sei gemäß Artikel 7, Absatz 2, Dublin-III-VO von der Situation auszugehen, die im Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gegeben sei. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer jedoch in Spanien nicht aufenthaltsberechtigt gewesen. Schließlich würden auch humanitäre Gründe gegen die Richtigkeit des Bescheides sprechen, weil der Beschwerdeführer annähernd taub sei, an Niereninsuffizienz leide, einer regelmäßigen Dialyse bedürfe, mit den behandelnden Ärzten in Österreich vertraut sei und auf der Warteliste zur Nierentransplantation stehe. Da der Beschwerdeführer über seinen Vertreter und über das AKH erreicht werden hätte können, sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht aufzufinden gewesen sei.
  30. Die Beschwerdevorlage langte am 4.1.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  31. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 11.1.2019 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Es wurden Übersetzungen von im Akt einliegenden Schriftstücken aus der spanischen Sprache veranlasst.
  32. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 11.1.2019 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Es wurden Übersetzungen von im Akt einliegenden Schriftstücken aus der spanischen Sprache veranlasst.
  33. Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.1.2019 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Fragen betreffend seinen Gesundheitszustand, seine Aufenthalte in Europa und sein Leben in Österreich zu beantworten sowie aktuelle medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen. Zudem wurde ihm die Möglichkeit geboten, allfällige Gründe, die gegen eine Außerlandesbringung nach Spanien sprechen würden, geltend zu machen. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.1.2019 im Auftrag des erkennenden Gerichts in derselben oben erwähnten Verfügung die spanischen Behörden über die beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheiten und den regelmäßigen Dialysebedarf informiert und darum ersucht hatte, Informationen betreffend die dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel zu erteilen, teilten die spanischen Behörden am 4.2.2019 mit, dass die Informationen nach der Dublin-III-Verordnung nicht relevant seien und Spanien der zuständige Mitgliedstaat sei. Am 8.2.2019 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Dialysebegleitbrief vom 31.1.2019, einen stationären Patientenbrief vom 11.12.2018, eine Bestätigung über die Inanspruchnahme von psychologischer Beratung am 17.5.2018, ein Schreiben einer Privatperson und ein Duplikat eines spanischen Aufenthaltstitels (gültig bis XXXX .2019) in Vorlage.Am 8.2.2019 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Dialysebegleitbrief vom 31.1.2019, einen stationären Patientenbrief vom 11.12.2018, eine Bestätigung über die Inanspruchnahme von psychologischer Beratung am 17.5.2018, ein Schreiben einer Privatperson und ein Duplikat eines spanischen Aufenthaltstitels (gültig bis römisch 40 .2019) in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte unter Verwendung der Identität XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , StA Kenia, am 21.6.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.11.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abwies. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte unter Verwendung der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 auch römisch 40 , StA Kenia, am 21.6.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.11.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abwies. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen. Am 5.2.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Verwendung der Identität XXXX , geboren am XXXX , StA Nigeria, von den spanischen Behörden in Madrid ein bis 14.12.2019 gültiger Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ("permiso de residencia") ausgestellt. Nachdem er sich unter anderem vom XXXX .2016 bis zum XXXX .2016 in Nigeria aufgehalten hatte, stellte er am 14.6.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Am XXXX .2018 verließ er Österreich und begab sich nach Nigeria. Am XXXX .2018 reiste er von Lagos aus via Istanbul über den Flughafen Wien mit einem nigerianischen Reisepass und einem spanischen Aufenthaltstitel jeweils lautend auf XXXX , geboren am XXXX , StA Nigeria, wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX . und XXXX .2018 hielt er sich in Spanien auf, wo ihm wegen Verlusts Duplikate seiner spanischen Ausländeridentitätskarte ("tarjeta de identidad de extranjero") und seines bis XXXX .2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitels im Scheckkartenformat ausgestellt wurden. Am XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer, der zuvor von Madrid kommend in Wien gelandet war, am Flughafen Wien bei der Gepäcksausgabe von Beamten der Grenzpolizei Schwechat im Zuge eines Schengenschwerpunktes kontrolliert.Am 5.2.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Verwendung der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Nigeria, von den spanischen Behörden in Madrid ein bis 14.12.2019 gültiger Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ("permiso de residencia") ausgestellt. Nachdem er sich unter anderem vom römisch 40 .2016 bis zum römisch 40 .2016 in Nigeria aufgehalten hatte, stellte er am 14.6.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Am römisch 40 .2018 verließ er Österreich und begab sich nach Nigeria. Am römisch 40 .2018 reiste er von Lagos aus via Istanbul über den Flughafen Wien mit einem nigerianischen Reisepass und einem spanischen Aufenthaltstitel jeweils lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Nigeria, wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 . und römisch 40 .2018 hielt er sich in Spanien auf, wo ihm wegen Verlusts Duplikate seiner spanischen Ausländeridentitätskarte ("tarjeta de identidad de extranjero") und seines bis römisch 40 .2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitels im Scheckkartenformat ausgestellt wurden. Am römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer, der zuvor von Madrid kommend in Wien gelandet war, am Flughafen Wien bei der Gepäcksausgabe von Beamten der Grenzpolizei Schwechat im Zuge eines Schengenschwerpunktes kontrolliert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.9.2018 ein Aufnahmeersuchen an Spanien und teilte mit Schreiben vom 15.11.2018 den spanischen Behörden mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art 22 Abs 7 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Spanien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Die spanische Dublin-Behörde akzeptierte mit Schreiben vom 28.11.2018 die Zuständigkeit Spaniens wegen Fristablaufs gemäß Art 25 Abs 2 oder Art 22 Abs 7 Dublin-III-VO und bekräftigte diese Zuständigkeit erneut mit Schreiben vom 4.2.2019 (in Kenntnis seiner Krankheitszustände).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.9.2018 ein Aufnahmeersuchen an Spanien und teilte mit Schreiben vom 15.11.2018 den spanischen Behörden mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Spanien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Die spanische Dublin-Behörde akzeptierte mit Schreiben vom 28.11.2018 die Zuständigkeit Spaniens wegen Fristablaufs gemäß Artikel 25, Absatz 2, oder Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO und bekräftigte diese Zuständigkeit erneut mit Schreiben vom 4.2.2019 (in Kenntnis seiner Krankheitszustände). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Niereninsuffizienz (Stadium 5) bei Verdacht auf Alport-Syndrom, Innenohrschwerhörigkeit, hochgradig reduzierte Linksventrikelfunktion bei linksventrikulärer Hypertrophie, Kardiomegalie, Hypertonie, Hepatomegalie sowie Splenomegalie und ist HIV-positiv. Er wird medikamentös behandelt und bedarf seit Dezember 2016 regelmäßiger Dialyse. Als Dialysetage sind Dienstag, Donnerstag und Samstag vorgesehen; die letzten Dialysen verliefen komplikationslos. Er steht auf einer Warteliste für eine Nierentransplantation. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit 2011 durchgängig in Österreich aufhältig war. Folgende Verurteilungen scheinen im Strafregister des Beschwerdeführers auf: * Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 26.9.2011 (Datum der letzten Tat XXXX ): § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG - sechs Monate bedingte Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, endgültige Strafnachsicht vom 13.8.2015* Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 26.9.2011 (Datum der letzten Tat römisch 40 ): Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG - sechs Monate bedingte Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, endgültige Strafnachsicht vom 13.8.2015 * Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 10.8.2015 (Datum der letzten Tat XXXX ): § 15 StGB iVm § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG - sieben Monate unbedingte Freiheitsstrafe* Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 10.8.2015 (Datum der letzten Tat römisch 40 ): Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG - sieben Monate unbedingte Freiheitsstrafe
  35. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers sowie zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zum von Spanien ausgestellten Aufenthaltstitel samt Duplikat und Ausländeridentitätskarte basieren auf den in Vorlage gebrachten behördlichen spanischen Dokumenten sowie Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat. Dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 für mehr als drei Monate in Nigeria aufhielt, lässt sich den entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass des Beschwerdeführers entnehmen. Ebenso ist anhand der Ein- und Ausreisestempel in diesem Reisepass ersichtlich, dass er Österreich am XXXX .2018 verließ und am gleichen Tag in Nigeria einreiste. Aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten spanischen behördlichen Dokumenten ergibt sich sein Aufenthalt in Spanien am XXXX . und XXXX .
  36. Die Feststellungen zu den Wiedereinreisen in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .2018 und am XXXX .2018 stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Schriftwechsel mit der Grenzpolizei.Dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 für mehr als drei Monate in Nigeria aufhielt, lässt sich den entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass des Beschwerdeführers entnehmen. Ebenso ist anhand der Ein- und Ausreisestempel in diesem Reisepass ersichtlich, dass er Österreich am römisch 40 .2018 verließ und am gleichen Tag in Nigeria einreiste. Aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten spanischen behördlichen Dokumenten ergibt sich sein Aufenthalt in Spanien am römisch 40 . und römisch 40 .
  37. Die Feststellungen zu den Wiedereinreisen in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 .2018 und am römisch 40 .2018 stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Schriftwechsel mit der Grenzpolizei. Aufgrund der vorliegenden Kopien des Reisepasses und den darin befindlichen Ein- und Ausreisestempeln kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Österreich seit der ersten Asylantragstellung nicht verlassen habe, kein Glaube geschenkt werden. Zudem wurde er - wie bereits erwähnt - zwei Mal im Jahr 2018 bei Einreisen in das österreichische Bundesgebiet über den Luftweg betreten und im Zentralen Melderegister bestehen einige zeitliche Lücken (so etwa vom XXXX .2.2017 bis zum XXXX .4.2018), wovon auch die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid ausging. Vor dem Hintergrund, dass die Identität des Beschwerdeführers erst im Zuge einer grenzpolizeilichen Kontrolle im Jahr 2018 bekannt wurde und er zuvor jahrelang unter Verwendung einer anderen Identität vor den österreichischen Behörden aufgetreten ist, erscheint der Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Behauptung im Übrigen relativiert, zumal seinen Angaben erwiesenermaßen nicht uneingeschränkt vertraut werden kann. Daraus folgend war bezüglich des behaupteten durchgängigen Aufenthalts seit 2011 eine Negativfeststellung zu treffen.Aufgrund der vorliegenden Kopien des Reisepasses und den darin befindlichen Ein- und Ausreisestempeln kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Österreich seit der ersten Asylantragstellung nicht verlassen habe, kein Glaube geschenkt werden. Zudem wurde er - wie bereits erwähnt - zwei Mal im Jahr 2018 bei Einreisen in das österreichische Bundesgebiet über den Luftweg betreten und im Zentralen Melderegister bestehen einige zeitliche Lücken (so etwa vom römisch 40 .2.2017 bis zum römisch 40 .4.2018), wovon auch die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid ausging. Vor dem Hintergrund, dass die Identität des Beschwerdeführers erst im Zuge einer grenzpolizeilichen Kontrolle im Jahr 2018 bekannt wurde und er zuvor jahrelang unter Verwendung einer anderen Identität vor den österreichischen Behörden aufgetreten ist, erscheint der Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Behauptung im Übrigen relativiert, zumal seinen Angaben erwiesenermaßen nicht uneingeschränkt vertraut werden kann. Daraus folgend war bezüglich des behaupteten durchgängigen Aufenthalts seit 2011 eine Negativfeststellung zu treffen. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zudem ist der Beschwerdeführer den herangezogenen Länderinformationen in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Spanien grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht dargetan. Ebenso wenig wurde von ihm eine ihn konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien vorgebracht (siehe dazu auch in der rechtlichen Beurteilung unter 3.2.2.1.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den rezent in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Dialysebegleitbrief vom 31.1.2019, und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Im Jahr 2016 befand sich der Beschwerdeführer zwar wegen einer Herzmuskel- und Herzbeutelentzündung bei bekannter dialysepflichtiger Niereninsuffizienz und HIV-Infektion sowie wegen einer Infektion mit einem multiresistenten Erreger für einen längeren Zeitraum in stationärer Behandlung, jedoch waren seitdem - abgesehen von einer stationären Aufnahme über die Nacht zur Observanz wegen Dyspnoe im Dezember 2018 und subjektiver Beschwerdefreiheit am nächsten Morgen - keine stationären Krankenhausaufenthalte notwendig und die letzten Dialysen verliefen komplikationslos. Dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich bestehen, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weder ausgeprägte persönliche Beziehungen zu hier lebenden Personen noch besondere integrationsbegründende Umstände ins Treffen führte, obwohl er dazu im Beschwerdeschriftsatz oder im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme Gelegenheit gehabt hätte. Insbesondere ist er den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid, wonach er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und keine besondere Integrationsverfestigung besteht, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurde zwar eine Bestätigung eines "langjährigen Freundes" des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht, ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung zu diesem Freund wurde jedoch nicht substantiiert dargelegt, zumal sich der vorgelegten Bestätigung nur entnehmen lässt, dass dieser Freund dem Beschwerdeführer unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt hat. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer im fremdenrechtlichen Beschwerdeverfahren zu W234 2122634-1 erwähnte Freundin, mit der er eine Beziehung geführt haben soll, laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister im September 2017 verstorben ist. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden, Bezug habenden Dokumenten und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
  38. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  39. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ..." § 9 Abs 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000
(2), Richtlinie 2003/9/EG
(3)bzw. Richtlinie 2005/85/EG
(4)"Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,
(2), Richtlinie 2003/9/EG
(3)bzw. Richtlinie 2005/85/EG
(4)" 3.
  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.2.
  3. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art 12 Abs 1 Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 14.6.2018 über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt hat.3.2.
  4. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 14.6.2018 über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt hat. Insofern in der Beschwerde in diesem Zusammenhang moniert wird, dass gemäß Art 7 Abs 2 Dublin-III-VO bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von dem Zeitpunkt auszugehen sei, zu dem der Antragsteller zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, und dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 in Spanien nicht aufenthaltsberechtigt gewesen sei, ist auf Art 19 Abs 2 Dublin-III-VO zu verweisen, wonach ein gestellter Antrag als neuer Antrag gilt, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 für mindestens drei Monate in Nigeria aufgehalten, weshalb die Verpflichtungen Österreichs im Sinne des Art 18 Dublin-III-VO erloschen sind. Wird in einem Mitgliedstaat ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt, beginnt das Zuständigkeitsprüfungsverfahren von neuem und ein solcher Antrag ist wiederum "der erste" gemäß Art 7 Abs 2 Dublin-III-VO (siehe dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 3 zu Art 19).Insofern in der Beschwerde in diesem Zusammenhang moniert wird, dass gemäß Artikel 7, Absatz 2, Dublin-III-VO bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von dem Zeitpunkt auszugehen sei, zu dem der Antragsteller zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, und dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 in Spanien nicht aufenthaltsberechtigt gewesen sei, ist auf Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO zu verweisen, wonach ein gestellter Antrag als neuer Antrag gilt, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 für mindestens drei Monate in Nigeria aufgehalten, weshalb die Verpflichtungen Österreichs im Sinne des Artikel 18, Dublin-III-VO erloschen sind. Wird in einem Mitgliedstaat ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt, beginnt das Zuständigkeitsprüfungsverfahren von neuem und ein solcher Antrag ist wiederum "der erste" gemäß Artikel 7, Absatz 2, Dublin-III-VO (siehe dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 3 zu Artikel 19,). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der Erlöschenstatbestand des Art 19 Abs 2 Dublin-III-VO in casu nicht erfüllt ist, bestünde die Zuständigkeit Spaniens ohnedies nach der Sonderzuständigkeitsnorm des Art 19 Abs 1 Dublin-III-VO. Aufgrund dieser Norm kommt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (erstmaliger) Antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art 7 Abs 2 (Art 20 Abs 1) Dublin-III-VO Relevanz zu. Die Verpflichtungen des Art 18 Abs 1 gehen ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt (siehe dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 1 zu Art 19).Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der Erlöschenstatbestand des Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO in casu nicht erfüllt ist, bestünde die Zuständigkeit Spaniens ohnedies nach der Sonderzuständigkeitsnorm des Artikel 19, Absatz eins, Dublin-III-VO. Aufgrund dieser Norm kommt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (erstmaliger) Antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Artikel 7, Absatz 2, (Artikel 20, Absatz eins,) Dublin-III-VO Relevanz zu. Die Verpflichtungen des Artikel 18, Absatz eins, gehen ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt (siehe dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 1 zu Artikel 19,). Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die Erlöschensregel des Art 19 Abs 2 Dublin-III-VO wegen Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Drittstaatsangehörige im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist.Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die Erlöschensregel des Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO wegen Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Drittstaatsangehörige im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist. Auch aus Art 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs 2 (humanitäre Klausel) Dublin-III-VO ergibt sich mangels einer abzuleitenden Angewiesenheit auf eine Unterstützung keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und liegt im Hinblick auf Art 17 Abs 2 Dublin III-VO auch kein entsprechendes Ersuchen eines Mitgliedstaates vor.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin-III-VO ergibt sich mangels einer abzuleitenden Angewiesenheit auf eine Unterstützung keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und liegt im Hinblick auf Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO auch kein entsprechendes Ersuchen eines Mitgliedstaates vor. Zu den verfahrensrechtlichen Einwänden im Beschwerdeschriftsatz, das Verfahren des Beschwerdeführers sei zugelassen worden und es sei keine Mitteilung nach § 29 AsylG 2005 ergangen, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 28 Abs 1 AsylG 2005 die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.3.2018, Ro 2018/18/0001, im Hinblick auf eine unterlassene Zustellung einer Verfahrensanordnung nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 und die dadurch (vom Bundesverwaltungsgericht angenommene) verwehrte Möglichkeit, zu dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Auge gefassten Zurückweisungsgrund bereits vor der Bescheiderlassung Stellung nehmen zu können, ausgeführt, eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könne durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben habe. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der Beschwerdeerhebung Gelegenheit hatte, den Feststellungen und der rechtlichen Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend eine Zuständigkeit Spaniens entgegenzutreten, ist jedenfalls von einer Heilung des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfahrensmangels auszugehen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 5.9.2018 zugelassen hat und damit die für das Zulassungsverfahren vorgesehenen Sonderbestimmungen (§§28 und 29 AsylG 2005, § 49 BFA-VG) nicht weiter anzuwenden waren. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsbehörde die Zulassung des Asylverfahrens nur deswegen vorgenommen hat, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer von den ihm zustehenden Rechten Gebrauch machen kann (siehe dazu VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208); derartiges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Zu den verfahrensrechtlichen Einwänden im Beschwerdeschriftsatz, das Verfahren des Beschwerdeführers sei zugelassen worden und es sei keine Mitteilung nach Paragraph 29, AsylG 2005 ergangen, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.3.2018, Ro 2018/18/0001, im Hinblick auf eine unterlassene Zustellung einer Verfahrensanordnung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 und die dadurch (vom Bundesverwaltungsgericht angenommene) verwehrte Möglichkeit, zu dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Auge gefassten Zurückweisungsgrund bereits vor der Bescheiderlassung Stellung nehmen zu können, ausgeführt, eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könne durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben habe. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der Beschwerdeerhebung Gelegenheit hatte, den Feststellungen und der rechtlichen Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend eine Zuständigkeit Spaniens entgegenzutreten, ist jedenfalls von einer Heilung des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfahrensmangels auszugehen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 5.9.2018 zugelassen hat und damit die für das Zulassungsverfahren vorgesehenen Sonderbestimmungen (§§28 und 29 AsylG 2005, Paragraph 49, BFA-VG) nicht weiter anzuwenden waren. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsbehörde die Zulassung des Asylverfahrens nur deswegen vorgenommen hat, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer von den ihm zustehenden Rechten Gebrauch machen kann (siehe dazu VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208); derartiges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.2.
  5. Mögliche Verletzung von Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK:3.2.
  6. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK: Gemäß Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art 10 Abs 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. 3.2.2.
  7. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.3.2.2.
  8. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art 3 und/oder Art 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist (vgl dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Spanien überstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Spanien, wie erwähnt, im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin-II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK in Spanien jemals geltend gemacht hat.In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Spanien jemals geltend gemacht hat. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. 3.2.2.
  9. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.9.2009, U 591/09; 6.3.2008, B 2400/07; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0312; 23.9.2009, 2007/01/0515).3.2.2.
  10. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.9.2009, U 591/09; 6.3.2008, B 2400/07; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0312; 23.9.2009, 2007/01/0515). Der Beschwerdeführer leidet zwar unter den festgestellten Krankheiten, vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedoch nicht erkannt werden, dass eine Überstellung nach Spanien eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 für einen längeren Zeitraum in stationärer Behandlung befand, waren seitdem keine längeren stationären Krankenhausaufenthalte notwendig und die letzten Dialysen verliefen komplikationslos. Zudem wurde der Beschwerdeführer zwei Mal dabei betreten, als er aus eigenem Antrieb und auf sich alleine gestellt auf dem Luftweg gereist ist, was ebenfalls gegen das Vorliegen von akut lebensbedrohenden Erkrankungen spricht. Nach den Länderfeststellungen haben in Spanien alle Asylwerber den gleichen Zugang zur medizinischen Versorgung wie spanische Staatsbürger, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die notwendige ärztliche und medikamentöse Behandlung, insbesondere auch regelmäßig Dialyse, gewährt wird. Zudem war der Beschwerdeführer nachweislich zuletzt im November 2018 in Spanien aufhältig, woran erkennbar ist, dass er auch selbst trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden keine Bedenken hat, sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben.Der Beschwerdeführer leidet zwar unter den festgestellten Krankheiten, vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedoch nicht erkannt werden, dass eine Überstellung nach Spanien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 für einen längeren Zeitraum in stationärer Behandlung befand, waren seitdem keine längeren stationären Krankenhausaufenthalte notwendig und die letzten Dialysen verliefen komplikationslos. Zudem wurde der Beschwerdeführer zwei Mal dabei betreten, als er aus eigenem Antrieb und auf sich alleine gestellt auf dem Luftweg gereist ist, was ebenfalls gegen das Vorliegen von akut lebensbedrohenden Erkrankungen spricht. Nach den Länderfeststellungen haben in Spanien alle Asylwerber den gleichen Zugang zur medizinischen Versorgung wie spanische Staatsbürger, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die notwendige ärztliche und medikamentöse Behandlung, insbesondere auch regelmäßig Dialyse, gewährt wird. Zudem war der Beschwerdeführer nachweislich zuletzt im November 2018 in Spanien aufhältig, woran erkennbar ist, dass er auch selbst trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden keine Bedenken hat, sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben. Nachdem ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers - wie etwa eine dringende Nierentransplantation - nicht konkret in Aussicht steht oder geplant ist, die Krankheiten des Beschwerdeführers auch in Spanien behandelbar sind, die Überstellung nur einige wenige Stunden in Anspruch nehmen wird und die spanischen Behörden über den bestehenden regelmäßigen Dialysebedarf informiert wurden, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Spanien erkennbar, zumal die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Aufgrund dieser Erwägungen sind keine Hinweise dafür gegeben, dass die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund der bei ihm diagnostizierten Erkrankungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art 3 EMRK zur Folge hätte. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU, in dem alle Krankheiten behandelbar sind, verfügt wird.Aufgrund dieser Erwägungen sind keine Hinweise dafür gegeben, dass die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund der bei ihm diagnostizierten Erkrankungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK zur Folge hätte. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU, in dem alle Krankheiten behandelbar sind, verfügt wird. Auch im Übrigen legte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, dar, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen legte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dar, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.2.
  11. Mögliche Verletzung von Art 7 GRC beziehungsweise Art 8 EMRK:3.2.
  12. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK: Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen er eine besonders enge Beziehung hätte. Seine Außerlandesbringung stellt daher keinen Eingriff in sein Familienleben gemäß Art 8 EMRK dar.Der Beschw

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