Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehörigkeit unbekannt, stellte am 12.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 23.11.2018 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass
1a keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.).
1 Z 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt VI.) und
Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 23.11.2018 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2018 gem. § 52 BFA-VG wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2018 gem. Paragraph 52, BFA-VG wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Der BF hat sich bereits kurz nach der Asylantragstellung am 14.09.2018 aus der zugewiesenen Unterbringung in einer Betreuungsstelle entfernt und wurde daher abgemeldet. Laut ZMR hat er sich am 09.10.2018 obdachlos gemeldet. Er ist seinen Meldeverpflichtungen gem. § 13 BFA-VG jedoch nicht nachgekommen und daher erging diesbezüglich am 19.11.2018 gem. § 34 BFA-VG ein Festnahmeauftrag. Der BF wurde am 18.11.2018 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und nach der Einvernahme durch das BFA zum Asylverfahren am 19.11.2018 wieder entlassen.Der BF hat sich bereits kurz nach der Asylantragstellung am 14.09.2018 aus der zugewiesenen Unterbringung in einer Betreuungsstelle entfernt und wurde daher abgemeldet. Laut ZMR hat er sich am 09.10.2018 obdachlos gemeldet. Er ist seinen Meldeverpflichtungen gem. Paragraph 13, BFA-VG jedoch nicht nachgekommen und daher erging diesbezüglich am 19.11.2018 gem. Paragraph 34, BFA-VG ein Festnahmeauftrag. Der BF wurde am 18.11.2018 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und nach der Einvernahme durch das BFA zum Asylverfahren am 19.11.2018 wieder entlassen. Nach der Entlassung war der BF weiterhin obdachlos gemeldet. Eine Rückfrage des BFA am 26.11.2018 bei der zuständigen Polizeiinspektion ergab, dass der BF seinen Meldeverpflichtungen am 21.11.2018 nicht nachgekommen ist. Daher wurde der Bescheid vom 23.11.2018 am 26.11.2018 um 10:37 Uhr durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt.Daher wurde der Bescheid vom 23.11.2018 am 26.11.2018 um 10:37 Uhr durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt. Der BF sprach am 07.12.2018 persönlich bei der Behörde vor und ihm wurde der hinterlegte Bescheid ausgefolgt. Am 04.01.2019 erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2019 wurde die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 Satz 1 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass der BF seit 09.10.2018 lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfügt habe und dies keine Abgabestelle darstelle. Da der BF laut Auskunft der Polizei nicht seiner Meldeverpflichtung gem. § 13 Abs. 2 BFA-VG nachgekommen sei, sei der Bescheid am 26.11.2018 durch Hinterlegung im Akt gem. § 11 Abs. 6 BFA-VG iVm § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt worden. Somit habe die Beschwerdefrist am 27.12.2018 geendet und die Beschwerde sei daher am 04.01.2019 verspätet eingebracht worden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2019 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 Ziffer eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass der BF seit 09.10.2018 lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfügt habe und dies keine Abgabestelle darstelle. Da der BF laut Auskunft der Polizei nicht seiner Meldeverpflichtung gem. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nachgekommen sei, sei der Bescheid am 26.11.2018 durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt worden. Somit habe die Beschwerdefrist am 27.12.2018 geendet und die Beschwerde sei daher am 04.01.2019 verspätet eingebracht worden. Mit Schreiben vom 04.02.2019 wurde gem. § 15 Abs. 1 VwGVG die Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes beantragt. Im Schreiben wird mit Verweis auf § 2 Z 4 ZustellG bestritten, dass eine Obdachlosenmeldung keine Abgabenstelle darstelle. Daher könne die Zustellung durch Hinterlegung im Akt nicht nachvollzogen werden und es werde die rechtswirksame Zustellung am 26.11.2018 sowie die eingetretene Rechtskraft des Bescheides mit 27.12.2018 bestritten. Man gehe davon aus, dass die persönliche Aushändigung des Bescheides an den BF am 07.12.2018 als Tag der Zustellung gelte und somit die Beschwerde am 04.01.2019 fristgerecht gewesen sei.Mit Schreiben vom 04.02.2019 wurde gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG die Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes beantragt. Im Schreiben wird mit Verweis auf Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG bestritten, dass eine Obdachlosenmeldung keine Abgabenstelle darstelle. Daher könne die Zustellung durch Hinterlegung im Akt nicht nachvollzogen werden und es werde die rechtswirksame Zustellung am 26.11.2018 sowie die eingetretene Rechtskraft des Bescheides mit 27.12.2018 bestritten. Man gehe davon aus, dass die persönliche Aushändigung des Bescheides an den BF am 07.12.2018 als Tag der Zustellung gelte und somit die Beschwerde am 04.01.2019 fristgerecht gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 19a MeldeG lautet:Paragraph 19 a, MeldeG lautet: "Hauptwohnsitzbestätigung § 19a
oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung
Abs. 1 ausgestellt wird. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.
Paragraphen 3, oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung
Absatz eins, ausgestellt wird. Paragraph 4, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.
Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung
Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.
Absatz eins, Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung
Absatz 3, Abmeldungen gleichzuhalten.
G) bedeutet "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz (ZustG) bedeutet "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. § 8 und § 23 ZustG lauten:Paragraph 8 und Paragraph 23, ZustG lauten: "Änderung der Abgabestelle § 8
Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG. [...]
G 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.
Paragraph 15 a, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, 71, Absatz 2, Ziffer 2, oder 77 Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder Paragraph 13, Absatz 2, erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt. Mitwirkung eines Fremden § 13
G, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle
G nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung
G 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle
Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung
Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG
G in Verfahren vor dem BFA nicht als Abgabestelle im Sinne des ZustG gilt.Bezüglich des Bestreitens, dass eine Obdachlosenmeldung keine Abgabestelle sei, wird auf Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG verwiesen. Darin ist normiert, dass eine Kontaktstelle
Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG in Verfahren vor dem BFA nicht als Abgabestelle im Sinne des ZustG gilt. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Ein Verspätungsvorhalt wurde als nicht notwendig erachtet, da der BF bereits im Vorlageantrag Gelegenheit hatte sich zur Zurückweisung zu äußern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich der allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Zurückweisung entfallen. Ebenso war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich der allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Zurückweisung entfallen. Ebenso war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W153.2214570.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.