GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 25.09.2017 wurde
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2014 bis 14.10.2014 und 01.11.2014 bis 09.08.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.574,55 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er ab 18.10.2012 ein Doktorratsstudium an der TU Wien als ordentlicher Hörer absolviere. Durch seine bisherigen Versicherungszeiten erfülle er keine große Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Eine Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 25.09.2017 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2014 bis 14.10.2014 und 01.11.2014 bis 09.08.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.574,55 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er ab 18.10.2012 ein Doktorratsstudium an der TU Wien als ordentlicher Hörer absolviere. Durch seine bisherigen Versicherungszeiten erfülle er keine große Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Eine Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden.
GVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 13.12.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 25.09.2017 dahingehend abgeändert wurde, als die Zuerkennung der Notstandshilfe
VG für die Zeit vom 01.10.2014 bis 14.10.2014 und 01.11.2014 bis 10.07.2016 widerrufen und die in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von €Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG eine mit 13.12.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 25.09.2017 dahingehend abgeändert wurde, als die Zuerkennung der Notstandshilfe
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 01.10.2014 bis 14.10.2014 und 01.11.2014 bis 10.07.2016 widerrufen und die in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 18.706,65
VG rückgefordert wird. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert wird. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird
VG auch für die Zeit von 11.07.2016 bis 09.08.2016 widerrufen; die im diesem Zeitraum zu Unrecht bezogene Notstandshilfe wird jedoch nicht rückgefordert.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG auch für die Zeit von 11.07.2016 bis 09.08.2016 widerrufen; die im diesem Zeitraum zu Unrecht bezogene Notstandshilfe wird jedoch nicht rückgefordert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfülle und seien die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für verfahrensgegenständliche Zeiträume daher zu widerrufen. Da der Beschwerdeführer bis zum Leistungsantrag vom 11.07.2016 in keinem Antrag angegeben habe, dass er studiere, sei die Rückforderung der Notstandhilfe auch aufgrund der Verschweigung maßgebender Tatsachen gerechtfertigt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht erfülle und seien die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für verfahrensgegenständliche Zeiträume daher zu widerrufen. Da der Beschwerdeführer bis zum Leistungsantrag vom 11.07.2016 in keinem Antrag angegeben habe, dass er studiere, sei die Rückforderung der Notstandhilfe auch aufgrund der Verschweigung maßgebender Tatsachen gerechtfertigt. 4. Mit Schreiben vom 27.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat beim AMS mit Antrag vom 28.06.2012 (Geltendmachung: 07.07.2012) Notstandshilfe beantragt. Seit 18.10.2012 war der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer zum Doktorratsstudium an der TU Wien zugelassen. Von 04.05.2012 bis 06.07.2012 war der Beschwerdeführer bei der Firma Itworks Personalservice und Beratung vollversicherungspflichtig beschäftigt. Es lagen somit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 07.07.2012 64 Tage anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten vor. Die Frage 10 des Antragsformulars vom 07.07.2012: "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" hat der Beschwerdeführer mit "Nein" beantwortet. Auch in den Folgeanträgen hat der Beschwerdeführer diese Frage mit "Nein" beantwortet. Erst im Antrag vom 11.07.2016 hat der Beschwerdeführer diese Frage erstmals mit "Ja" beantwortet und "TU Career Center" angeführt. Am 06.12.2016 hat der Beschwerdeführer dem AMS bekannt gegeben, dass er sein Studium abgebrochen habe und hatte er daher ab 06.12.2016 wieder einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.12.2017 die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.10.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2016, mit welchem die Notstandhilfe
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 3 lit. f AlVG mangels Vorliegen der Arbeitslosigkeit ab dem 10.08.2016 eingestellt wurde, als unbegründet abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.12.2017 die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.10.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2016, mit welchem die Notstandhilfe
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Absatz 3, Litera f, AlVG mangels Vorliegen der Arbeitslosigkeit ab dem 10.08.2016 eingestellt wurde, als unbegründet abgewiesen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer zwar einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, allerdings ergab sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer zwar einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, allerdings ergab sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Wie im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 festgestellt wurde, erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG zum Zeitpunkt der Antragstellung, also mit Geltendmachung 07.07.2012, nicht.Wie im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 festgestellt wurde, erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG zum Zeitpunkt der Antragstellung, also mit Geltendmachung 07.07.2012, nicht. Die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2014 bis 14.10.2014 und 01.11.2014 bis 09.08.2016 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen. Der Widerruf des Notstandshilfebezuges erfolgte somit zu Recht.Die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2014 bis 14.10.2014 und 01.11.2014 bis 09.08.2016 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Der Widerruf des Notstandshilfebezuges erfolgte somit zu Recht.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bis zum Antrag vom 11.07.2016 in keinem Antrag auf Notstandshilfe angegeben, dass er studiert. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Rechtsfolge ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen (vgl. auch § 50 Abs. 1 AlVG), soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa das Erkenntnis vom
VG zurückgefordert.Die belangte Behörde hat daher die im Zeitraum 01.10.2014 bis 14.10.2014 und 01.11.2014 bis 10.07.2016 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 18.706,65 zu Recht
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert. Bezüglich des Zeitraumes von 11.07.2016 bis 09.08.2016 ist die Zuerkennung lediglich zu widerrufen, jedoch nicht zurückzufordern, zumal die Zuerkennung der Notstandshilfe für diesen Zeitraum zwar ebenfalls nicht begründet war, der Beschwerdeführer jedoch im Antrag vom 11.07.2016 sein Studium anführte, er sohin keine unwahren Angaben getätigt hat und ist die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe für diesen Zeitraum daher nicht zurückzufordern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2202316.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.