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{'item': 'W198 2204426-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlW198 2204426-1 SpruchW198 2204426-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER a

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 11.05.2018 vor dem Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 09.04.2018 als Trainerin (Erwachsenenbildung) beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie sich sehr wohl beworben habe. Sie verfüge nur über ein Mobil-Internet. Es könne sein, dass sie diesmal den Anhang vergessen habe, aber normalerweise bewerbe sie sich immer mit vollständigen Unterlagen. Beim Handy könne es sein, dass man sich "verklicke". Eine weitere Aufforderung, dass sie etwas nachzureichen habe, sei bei ihr nicht eingelangt, sonst hätte sie darauf reagiert. Sie hätte ja auch keinen Grund gehabt, sich nicht zu bewerben.römisch 40 GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie sich sehr wohl beworben habe. Sie verfüge nur über ein Mobil-Internet. Es könne sein, dass sie diesmal den Anhang vergessen habe, aber normalerweise bewerbe sie sich immer mit vollständigen Unterlagen. Beim Handy könne es sein, dass man sich "verklicke". Eine weitere Aufforderung, dass sie etwas nachzureichen habe, sei bei ihr nicht eingelangt, sonst hätte sie darauf reagiert. Sie hätte ja auch keinen Grund gehabt, sich nicht zu bewerben.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 26.04.2018 bis 06.06.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.2. Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 26.04.2018 bis 06.06.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr das Stellenangebot via eAMS zugestellt worden sei und sie sich in der Folge per Email darauf beworben habe. Beim Anfügen des Attachements sei nur der Lebenslauf, nicht jedoch das Bewerbungsschreiben mitgeschickt worden. Dessen sei sie sich zum Zeitpunkt des Absendens jedoch nicht bewusst gewesen. Anfang Mai habe sie dann in einem Beratungstermin erfahren, dass das AMS sie via Email aufgefordert habe, das verlangte Bewerbungsschreiben nachzusenden. Dieses Email habe sie jedoch nicht erhalten und habe sie daher auch nicht auf die Aufforderung reagieren können. Wie ihrer Bewerbungshistorie zu entnehmen sei, sei die Beschwerdeführerin engagiert und sorgfältig bei der Suche nach einer neuen Stelle. Sie habe sich auch bereits bei XXXX in den vergangenen 18 Monaten mehrfach für diverse Positionen beworben. Das fehlende Bewerbungsschreiben sei nicht ein Tatbestand einer vorsätzlichen Verhinderung einer Arbeitsaufnahme, sondern schlicht ein technischer Fehler. Fakt sei, dass sie sich auf die Stelle beworben habe und lediglich das Bewerbungsschreiben (welches aufgrund vorheriger Bewerbungen jedoch bereits mehrfach bei XXXX aufliege) aus technischen Gründen gefehlt habe. Die Aufforderung zur Nachreichung habe sie nicht erhalten.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr das Stellenangebot via eAMS zugestellt worden sei und sie sich in der Folge per Email darauf beworben habe. Beim Anfügen des Attachements sei nur der Lebenslauf, nicht jedoch das Bewerbungsschreiben mitgeschickt worden. Dessen sei sie sich zum Zeitpunkt des Absendens jedoch nicht bewusst gewesen. Anfang Mai habe sie dann in einem Beratungstermin erfahren, dass das AMS sie via Email aufgefordert habe, das verlangte Bewerbungsschreiben nachzusenden. Dieses Email habe sie jedoch nicht erhalten und habe sie daher auch nicht auf die Aufforderung reagieren können. Wie ihrer Bewerbungshistorie zu entnehmen sei, sei die Beschwerdeführerin engagiert und sorgfältig bei der Suche nach einer neuen Stelle. Sie habe sich auch bereits bei römisch 40 in den vergangenen 18 Monaten mehrfach für diverse Positionen beworben. Das fehlende Bewerbungsschreiben sei nicht ein Tatbestand einer vorsätzlichen Verhinderung einer Arbeitsaufnahme, sondern schlicht ein technischer Fehler. Fakt sei, dass sie sich auf die Stelle beworben habe und lediglich das Bewerbungsschreiben (welches aufgrund vorheriger Bewerbungen jedoch bereits mehrfach bei römisch 40 aufliege) aus technischen Gründen gefehlt habe. Die Aufforderung zur Nachreichung habe sie nicht erhalten.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 31.07.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß für die zugewiesene Stelle beworben habe und sie dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt habe.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 31.07.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß für die zugewiesene Stelle beworben habe und sie dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt habe.

  1. Mit Schreiben datiert mit 07.08.2018 stellte die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mehr als zehn Jahre lang als Projektleiterin im Rahmen von AMS Maßnahmen gearbeitet und dabei den Teilnehmern vermittelt habe, wie man sich korrekt bewerbe. Umso grotesker mute es an, wenn man der Beschwerdeführerin, die genau wisse, wie man sich korrekt bewirbt, nun ein Versehen und in weiterer Folge einen technischen Fehler zum Vorwurf mache und sie aus diesem Grund vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich korrekt beworben und aufgrund eines Versehens das Bewerbungsscheiben ihrer Bewerbung nicht beigefügt. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin die Aufforderung, das fehlende Bewerbungsschreiben zu übermitteln, jedenfalls nicht erhalten habe. Der Umstand, dass das Schreiben an ihre Email-Adresse übermittelt wurde, führe nicht unweigerlich dazu, dass sie es auch tatsächlich erhalten habe. Dazu hätte es nähere Überprüfungen bedurft. Die Beschwerdeführerin sei zu jedem Zeitpunkt willens gewesen, zu arbeiten und wäre die zugewiesene Stelle genau jener Job gewesen, auf den sie gehofft habe.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.09.2018 dem AMS aufgetragen, eine Sendebestätigung des Emails vom 16.04.2018 an die Beschwerdeführerin zu übermitteln.
  2. Am 03.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des AMS ein, in welcher Ausführungen getätigt wurden und wurde zudem ein Printscreen der ausgegangenen Email an die Beschwerdeführerin vom 16.04.2018 übermittelt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.11.2018 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Auftragserteilung des Bundesverwaltungsgerichts an das AMS vom 06.09.2018 sowie die daraufhin eingelangte Stellungnahme des AMS vom 03.10.2018 übermittelt.
  4. Am 23.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Email des AMS vom 16.04.2018 - vermutlich aufgrund eines technischen Defekts - nicht erhalten habe. Richtigerweise hätte das Schreiben an das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin gesendet werden müssen. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit 03.09.2018 ein neues Dienstverhältnis eingegangen sei, sodass jedenfalls ein Nachsichtgrund vorliege.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.12.2018 dem AMS die Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 23.11.2018 übermittelt und die Aufforderung erteilt, insbesondere zum Vorliegen eines Nachsichtgrundes Stellung zu nehmen.
  6. Am 07.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahem des AMS ein, in welcher auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2018 repliziert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt von 07.01.2010 bis 31.12.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Von 01.01.2016 bis 31.12.2016 hat sie Weiterbildungsgeld bezogen. Von 01.01.2017 bis 01.11.2017 hat sie Arbeitslosengeld bezogen. Seit 02.11.2017 steht sie im Notstandshilfebezug. Laut der am 26.02.2018 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Trainerin (Erwachsenenbildung) bzw. Büroangestellte in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Wiener Neustadt, Bezirk Baden, Bezirk Neunkirchen, Bezirk Mödling, 1100 Wien, 1120 Wien, 1230 Wien im Teilzeitausmaß (20-30 Stunden) unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Am 09.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Stelle als Trainerin beim Dienstgeber XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am 26.04.2018 via eAMS-Konto zugewiesen. Der potentielle Dienstgeber suchte eine Trainerin für ein Frauenprojekt im Rahmen einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin hat den Vermittlungsvorschlag am 09.04.2018 empfangen und am 15.04.2018 gelesen. Aus diesem Vermittlungsvorschlag geht klar hervor, dass die Bewerbungen ausschließlich schriftlich im Rahmen einer durchgeführten Vorauswahl durch das zuständige Service für Unternehmen der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten, zu Handen an Herrn XXXX , durchzuführen sind. Laut Vermittlungsvorschlag war die Bewerbung (Bewerbungsschreiben und Lebenslauf) per Email zu übermitteln und wurde die Emailadresse des Service für Unternehmen der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten angeführt.Am 09.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Stelle als Trainerin beim Dienstgeber römisch 40 GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am 26.04.2018 via eAMS-Konto zugewiesen. Der potentielle Dienstgeber suchte eine Trainerin für ein Frauenprojekt im Rahmen einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin hat den Vermittlungsvorschlag am 09.04.2018 empfangen und am 15.04.2018 gelesen. Aus diesem Vermittlungsvorschlag geht klar hervor, dass die Bewerbungen ausschließlich schriftlich im Rahmen einer durchgeführten Vorauswahl durch das zuständige Service für Unternehmen der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten, zu Handen an Herrn römisch 40 , durchzuführen sind. Laut Vermittlungsvorschlag war die Bewerbung (Bewerbungsschreiben und Lebenslauf) per Email zu übermitteln und wurde die Emailadresse des Service für Unternehmen der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten angeführt. Die Beschwerdeführerin hat sich am 15.04.2018 per Email beim Service für Unternehmen für die zugewiesene Stelle beworben. In ihrem Bewerbungsmail wurde jedoch lediglich der Lebenslauf, nicht jedoch das Bewerbungsschreiben, an Herrn XXXX übermittelt.Die Beschwerdeführerin hat sich am 15.04.2018 per Email beim Service für Unternehmen für die zugewiesene Stelle beworben. In ihrem Bewerbungsmail wurde jedoch lediglich der Lebenslauf, nicht jedoch das Bewerbungsschreiben, an Herrn römisch 40 übermittelt. Mit Email von Herrn XXXX vom 16.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Bewerbungsschreiben bis 23.04.2018 nachzureichen und wurde in diesem Email die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das individuelle Bewerbungsschreiben als Entscheidungsgrundlage für den potentiellen Dienstgeber dient, ob die Beschwerdeführerin zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werde.Mit Email von Herrn römisch 40 vom 16.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Bewerbungsschreiben bis 23.04.2018 nachzureichen und wurde in diesem Email die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das individuelle Bewerbungsschreiben als Entscheidungsgrundlage für den potentiellen Dienstgeber dient, ob die Beschwerdeführerin zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werde. Die Beschwerdeführerin hat jedoch kein Bewerbungsschreiben nachgereicht. Ihre Bewerbung blieb daher unvollständig. Die Beschäftigung als Trainerin wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie lediglich einen Lebenslauf, aber kein Bewerbungsschreiben übermittelt hat, das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Es wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Trainerin via eAMS-Konto zugewiesen wurde. Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin am 15.04.2018 per Email für die zugewiesene Stelle beworben hat, in dem Bewerbungsmail jedoch lediglich der Lebenslauf, nicht aber das Bewerbungsschreiben übermittelt wurde, ergibt sich einerseits aus den Ausführungen von Herrn XXXX und andererseits wurde von der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 11.05.2018 sowie in der Beschwerde auch selbst zugestanden, dass ihr beim Anfügen der Attachements ein Fehler unterlaufen sei und sie nur den Lebenslauf geschickt habe.Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin am 15.04.2018 per Email für die zugewiesene Stelle beworben hat, in dem Bewerbungsmail jedoch lediglich der Lebenslauf, nicht aber das Bewerbungsschreiben übermittelt wurde, ergibt sich einerseits aus den Ausführungen von Herrn römisch 40 und andererseits wurde von der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 11.05.2018 sowie in der Beschwerde auch selbst zugestanden, dass ihr beim Anfügen der Attachements ein Fehler unterlaufen sei und sie nur den Lebenslauf geschickt habe. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin mit Email vom 16.04.2018 aufgefordert wurde, das Bewerbungsschreiben bis 23.04.2018 nachzureichen, ergibt sich aus dem vom AMS mit Stellungnahme vom 03.10.2018 übermittelten Printscreen der am 16.04.2018 an die Emailadresse der Beschwerdeführerin ausgegangenen Email. Im Verlauf ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin am 16.04.2018 um 08:11 Uhr von Thomas XXXX auf ihr gesendetes Bewerbungsmail vom 15.04.2018 geantwortet wurde. In diesem Email an die Beschwerdeführerin vom 16.04.2018 wurde sie aufgefordert, ein individuelles Bewerbungsschreiben bis 23.04.2018 nachzureichen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie besagtes Email vom 16.04.2018 nicht erhalten habe, kann nicht gefolgt werden, zumal in der Stellungnahme des AMS vom 07.12.2018 glaubhaft ausgeführt wird, dass Herr XXXX keine Fehlermeldung erhalten habe. Das AMS hat im genannten Email vom 16.04.2018 den Weg der Kommunikation bestritten, den die Beschwerdeführerin am 15.04.2018 selbst gewählt hat. Zudem ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der behauptete technische Defekt, aufgrund dessen sie das Email vom 16.04.2018 angeblich nicht erhalten habe, von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde und ist ihr diesbezügliches Vorbringen daher als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Email-Kommunikation der Beschwerdeführerin mit dem AMS zuvor (konkret am 15.04.2018) offenbar problemlos erfolgte.Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin mit Email vom 16.04.2018 aufgefordert wurde, das Bewerbungsschreiben bis 23.04.2018 nachzureichen, ergibt sich aus dem vom AMS mit Stellungnahme vom 03.10.2018 übermittelten Printscreen der am 16.04.2018 an die Emailadresse der Beschwerdeführerin ausgegangenen Email. Im Verlauf ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin am 16.04.2018 um 08:11 Uhr von Thomas römisch 40 auf ihr gesendetes Bewerbungsmail vom 15.04.2018 geantwortet wurde. In diesem Email an die Beschwerdeführerin vom 16.04.2018 wurde sie aufgefordert, ein individuelles Bewerbungsschreiben bis 23.04.2018 nachzureichen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie besagtes Email vom 16.04.2018 nicht erhalten habe, kann nicht gefolgt werden, zumal in der Stellungnahme des AMS vom 07.12.2018 glaubhaft ausgeführt wird, dass Herr römisch 40 keine Fehlermeldung erhalten habe. Das AMS hat im genannten Email vom 16.04.2018 den Weg der Kommunikation bestritten, den die Beschwerdeführerin am 15.04.2018 selbst gewählt hat. Zudem ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der behauptete technische Defekt, aufgrund dessen sie das Email vom 16.04.2018 angeblich nicht erhalten habe, von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde und ist ihr diesbezügliches Vorbringen daher als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Email-Kommunikation der Beschwerdeführerin mit dem AMS zuvor (konkret am 15.04.2018) offenbar problemlos erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Email vom 16.04.2018 erhalten hat und sie der Aufforderung seitens Herrn XXXX , ein individuelles Bewerbungsschreiben zu senden, nicht nachgekommen ist.Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Email vom 16.04.2018 erhalten hat und sie der Aufforderung seitens Herrn römisch 40 , ein individuelles Bewerbungsschreiben zu senden, nicht nachgekommen ist. Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin bei XXXX in den vergangenen 18 Monaten bereits mehrfach für diverse Positionen beworben habe und ihr Bewerbungsschreiben aufgrund vorheriger Bewerbungen daher bereits mehrfach bei XXXX aufliege, kann zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, zumal aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervorgeht, dass seitens des potentiellen Dienstgebers ein individuelles Bewerbungsschreiben verlangt wird. Ein solches wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht übermittelt.Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin bei römisch 40 in den vergangenen 18 Monaten bereits mehrfach für diverse Positionen beworben habe und ihr Bewerbungsschreiben aufgrund vorheriger Bewerbungen daher bereits mehrfach bei römisch 40 aufliege, kann zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, zumal aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervorgeht, dass seitens des potentiellen Dienstgebers ein individuelles Bewerbungsschreiben verlangt wird. Ein solches wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht übermittelt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Stelle als Trainerin jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Sie wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie der Aufforderung, ein individuelles Bewerbungsschreiben zu senden, nicht nachgekommen ist, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin zunächst keine ordnungsgemäße Bewerbung gemacht und ist sie in weiterer Folge der Aufforderung, ein individuelles Bewerbungsschreiben zu senden, nicht nachgekommen ist. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sie sich zunächst nicht ordnungsgemäß beworben hat, indem sie lediglich einen Lebenslauf, aber kein Bewerbungsschreiben sendete und sie in weiterer Folge auch der Aufforderung, ein individuelles Bewerbungsschreiben zu senden, nicht nachgekommen ist, hat sie eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sie sich zunächst nicht ordnungsgemäß beworben hat, indem sie lediglich einen Lebenslauf, aber kein Bewerbungsschreiben sendete und sie in weiterer Folge auch der Aufforderung, ein individuelles Bewerbungsschreiben zu senden, nicht nachgekommen ist, hat sie eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Wenn in der Stellungnahme vom 23.11.2018 ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin mit 03.09.2018 ein neues Dienstverhältnis eingegangen sei, sodass jedenfalls ein Nachsichtgrund vorliege, so ist dem entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall eine Sperre vom 26.04.2018 bis 06.06.2018 ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin ist jedoch erst seit 03.09.2018 - sohin mehr als 12 Wochen nach Ende der Sperre - als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Diese Arbeitsaufnahme kann daher zu keiner Nachsicht führen, da diese zu spät erfolgt ist (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136).Wenn in der Stellungnahme vom 23.11.2018 ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin mit 03.09.2018 ein neues Dienstverhältnis eingegangen sei, sodass jedenfalls ein Nachsichtgrund vorliege, so ist dem entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall eine Sperre vom 26.04.2018 bis 06.06.2018 ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin ist jedoch erst seit 03.09.2018 - sohin mehr als 12 Wochen nach Ende der Sperre - als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Diese Arbeitsaufnahme kann daher zu keiner Nachsicht führen, da diese zu spät erfolgt ist vergleiche VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2204426.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.