← Österreich

{'item': 'W198 2206874-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlW198 2206874-1 SpruchW198 2206874-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 14.05.2018 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen.
  2. Am 14.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden als Elementarpädagogin beim Verein "XXXX" in XXXX Wien übermittelt. In diesem Vermittlungsvorschlag war angeführt, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden, nach Absprache in der Rahmenöffnungszeit von 07:00 bis 17:00 Uhr (Wechseldienst), handle.
  3. Am 14.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden als Elementarpädagogin beim Verein "XXXX" in römisch 40 Wien übermittelt. In diesem Vermittlungsvorschlag war angeführt, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden, nach Absprache in der Rahmenöffnungszeit von 07:00 bis 17:00 Uhr (Wechseldienst), handle.
  4. Bei der am 30.07.2018 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.05.2018 als Elementarpädagogin beim Dienstgeber Verein "XXXX" mit einer Entlohnung von brutto € 2.214,- zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie zu den Angaben des Dienstgebers erkläre, dass sie sich schriftlich per Mail am 14.05.2018 beworben hätte. Sie hätte auch mit dem potentiellen Dienstgeber telefoniert und es sei ihr gesagt worden, dass sie in Evidenz wäre.zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie zu den Angaben des Dienstgebers erkläre, dass sie sich schriftlich per Mail am 14.05.2018 beworben hätte. Sie hätte auch mit dem potentiellen Dienstgeber telefoniert und es sei ihr gesagt worden, dass sie in Evidenz wäre.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 01.08.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 17.07.2018 bis 27.08.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die vom Arbeitsmarktservice am 14.05.2018 vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Elementarpädagogin beim Dienstgeber Verein XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 17.07.2018 nicht beworben hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.4. Mit Bescheid des AMS vom 01.08.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 17.07.2018 bis 27.08.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die vom Arbeitsmarktservice am 14.05.2018 vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Elementarpädagogin beim Dienstgeber Verein römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 17.07.2018 nicht beworben hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 06.08.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie sich beworben hätte und auch einen telefonischen Kontakt gehabt hätte. Sie wäre in Evidenz genommen worden. Nach dem Telefonat am 03.08.2018 mit Frau XXXX (Anmerkung: Vertreterin des potentiellen Dienstgebers) sei es für sie nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb Sie nochmals auf der Liste gestanden wäre. Im Anhang zur Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin eine E-Mail vom 03.08.2018 von Frau XXXX, Vertreterin des potentiellen Dienstgebers XXXX.Nach dem Telefonat am 03.08.2018 mit Frau römisch 40 (Anmerkung: Vertreterin des potentiellen Dienstgebers) sei es für sie nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb Sie nochmals auf der Liste gestanden wäre. Im Anhang zur Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin eine E-Mail vom 03.08.2018 von Frau römisch 40 , Vertreterin des potentiellen Dienstgebers römisch 40 .
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.09.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten absichtlich das Nichtzustandekommen einer potentiellen Stelle als Elementarpädagogin in Kauf genommen hätte. Durch dieser Verhalten läge der Verdacht nahe, dass sie nicht tatsächlich an einer neuen Beschäftigung und der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt interessiert sei, sondern ihr Hauptinteresse an der Absolvierung des Schauspielstudiums läge.6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 13.09.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten absichtlich das Nichtzustandekommen einer potentiellen Stelle als Elementarpädagogin in Kauf genommen hätte. Durch dieser Verhalten läge der Verdacht nahe, dass sie nicht tatsächlich an einer neuen Beschäftigung und der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt interessiert sei, sondern ihr Hauptinteresse an der Absolvierung des Schauspielstudiums läge. 7. Mit Schreiben datiert mit 26.09.2018 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin werden keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie mit dem potentiellen Dienstgeber über flexible Dienstzeiten gesprochen hätte, jedoch dies für den Dienstgeber nicht möglich gewesen sei. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist 26 Jahre alt und lebt alleine in XXXX, XXXX. Sie war in der Zeit vom 05.09.2011 bis 04.09.2016 beim LandXXXX beschäftigt. In der Zeit vom 05.09.2016 bis 03.09.2017 stand sie im Bezug von Weiterbildungsgeld. Seit 02.10.2017 erhält sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Die Beschwerdeführerin ist 26 Jahre alt und lebt alleine in römisch 40 , römisch 40 . Sie war in der Zeit vom 05.09.2011 bis 04.09.2016 beim LandXXXX beschäftigt. In der Zeit vom 05.09.2016 bis 03.09.2017 stand sie im Bezug von Weiterbildungsgeld. Seit 02.10.2017 erhält sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Laut der am 14.05.2018 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Teilzeitstelle (16-20 Stunden) als Schauspielerin bzw. Kindergartenpädagogin oder als Serviererin und Kellnerin unterstützt. Gewünschter Arbeitsort ist in den Bezirken St. Pölten und Wien. Die Beschwerdeführerin kann zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen. Gewünschte Arbeitszeit ist von 07:00 bis 19:00 Uhr. Zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes steht ein Privat-PKW zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als Kindergärtnerin. Sie studiert seit 2016 an der XXXX Schauspielakademie.Laut der am 14.05.2018 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Teilzeitstelle (16-20 Stunden) als Schauspielerin bzw. Kindergartenpädagogin oder als Serviererin und Kellnerin unterstützt. Gewünschter Arbeitsort ist in den Bezirken St. Pölten und Wien. Die Beschwerdeführerin kann zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen. Gewünschte Arbeitszeit ist von 07:00 bis 19:00 Uhr. Zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes steht ein Privat-PKW zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als Kindergärtnerin. Sie studiert seit 2016 an der römisch 40 Schauspielakademie. Am 14.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden als Elementarpädagogin beim Verein "XXXX" in XXXX Wien mit einer Entlohnung von brutto €Am 14.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden als Elementarpädagogin beim Verein "XXXX" in römisch 40 Wien mit einer Entlohnung von brutto € 2.214,-zugewiesen. In diesem Vermittlungsvorschlag war angeführt, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden, nach Absprache in der Rahmenöffnungszeit von 07:00 bis 17:00 Uhr (Wechseldienst), handelt. Als möglicher Arbeitsantritt war der 17.07.2018 angegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich am 25.05.2018 beworben. Am 28.05.2018 hatte die Beschwerdeführerin mit Frau XXXX(vom potentiellen Dienstgeber) telefonischen Kontakt. Dabei hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für sie nur eine 20 Stunden Anstellung möglich ist und sie jede Woche, auf Grund ihres Schauspielstudiums, einen anderen Dienstplan benötigt, da die Vorlesungen/Praxiseinheiten sich von Woche zu Woche zeitlich ändern und auch teilweise untertags stattfinden. Die Beschäftigung als Elementarpädagogin wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Die Unzumutbarkeit wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet (unstrittig). Sie hat im Telefonat am 28.05.2018 gegenüber dem potentiellen Dienstgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auf Grund ihres Schauspielstudiums die geforderten Arbeitszeiten nicht einhalten kann. Sie hat darüber hinaus auch gegenüber dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass sie jede Woche einen neuen Dienstplan wegen der sich änderten Vorlesungszeiten braucht. Diese Forderung der Beschwerdeführerin (Rücksichtnahme auf ihr Schauspielstudium aufgrund der Vorlesungszeiten, wodurch sie eine wöchentliche Änderung ihres Dienstplanes braucht) findet keine Entsprechung in der Betreuungsvereinbarung vom 14.05.
  2. Die Beschwerdeführerin hat durch dieses Verhalten das Nichtzustandekommen der potenziellen Stelle als Elementarpädagogin beim Verein "XXXX" in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschwerdeführerin ist nach der Verhängung der Ausschlussfrist vom

  1. 08.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt lediglich geringfügige Beschäftigung eingegangen.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 14.05.2018 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag (erstmals) vorbringt, dass "eine Teilzeitbeschäftigung nicht nur von Montag - Freitag gesucht wurde, sondern auch an Wochenenden, daher auch die Vermittlung als Kellnerin vereinbart worden ist", dann ist ihr die genannte Betreuungsvereinbarung entgegenzuhalten, in der bestimmte (gewünschte) Arbeitstage differenziert nach Wochentag und/oder Wochenenden nicht vereinbart, sondern nur ein Arbeitsausmaß ("16-20 Stunden") und eine gewünschte Arbeitszeit ("von 7:00 bis 19:00 Uhr") vereinbart war. Der Inhalt des Telefonats zwischen der Beschwerdeführerin und dem potentiellen Dienstgeber am 28.05.2018 ergibt sich aus dem - von der Beschwerdeführerin selbst der Beschwerde angeschlossenen - E-Mail des potentiellen Dienstgebers an die Beschwerdeführerin vom 03.08.
  3. Es besteht somit kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben des potentiellen Dienstgebers über den Inhalt des Telefonats zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrem Vorlageantrag selbst, dass sie mit dem potentiellen Dienstgeber über flexible Dienstzeiten gesprochen hätte, dies jedoch für den Dienstgeber nicht möglich gewesen sei. Dass die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle als Elementarpädagogin unbestritten ist, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 30.07.
  4. Sie wäre auch zumindest kollektivvertraglich entlohnt worden. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Dem AMS ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausging, dass die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft gegenüber dem Dienstgeber zeigte, zu den angebotenen Beschäftigungszeiten die Arbeit anzunehmen und die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich an einer Arbeitsaufnahme interessiert war. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach der Verhängung der Ausschlussfrist vom 31.08.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt lediglich geringfügige Beschäftigungen aufweist, ergibt sich aus dem Hauptverbandsdatenauszug vom 15.02.
  5. Auch dieser Umstand spricht evidentermaßen dafür, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig der Absolvierung ihres Schauspielstudiums einer Aufnahme einer Beschäftigung (welche eine Arbeitslosenversicherungspflicht begründet) und einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt einen Vorrang einräumt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Telefonat am 28.05.2018 gegenüber dem potentiellen Dienstgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auf Grund ihres Schauspielstudiums die geforderten Arbeitszeiten nicht einhalten kann. Sie hat darüber hinaus auch gegenüber dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass sie jede Woche einen neuen Dienstplan wegen der sich ändernden Vorlesungszeiten braucht. Diese Forderung der Beschwerdeführerin (Rücksichtnahme auf ihr Schauspielstudium aufgrund der Vorlesungszeiten, was eine wöchentliche Änderung ihres Dienstplanes erforderlich macht) findet keine Entsprechung in der Betreuungsvereinbarung vom 14.05.

  1. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Forderung gegenüber dem potentiellen Dienstgeber (Rücksichtnahme auf ihr Schauspielstudium aufgrund der Vorlesungszeiten, wodurch sie eine wöchentliche Änderung ihres Dienstplanes braucht) zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Forderung gegenüber dem potentiellen Dienstgeber (Rücksichtnahme auf ihr Schauspielstudium aufgrund der Vorlesungszeiten, wodurch sie eine wöchentliche Änderung ihres Dienstplanes braucht) zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Eine Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist nach der Verhängung der Ausschlussfrist liegt nicht vor (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Die Aufnahme lediglich geringfügiger Beschäftigungen vom
  2. 08.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt, die

§ 1

Abs.2 lit d von der von Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind, reicht für eine Nachsicht nicht. So auch ausdrücklich Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, §10 Abs. 3, RZ 289, BVwG W216 2003055-1 vom 30.6.2014, VwGH 2.4.2008/2007/08/0 116;

  1. November 2012,2 1011/08/0 380).Eine Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist nach der Verhängung der Ausschlussfrist liegt nicht vor vergleiche VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Die Aufnahme lediglich geringfügiger Beschäftigungen vom
  2. 08.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, von der von Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind, reicht für eine Nachsicht nicht. So auch ausdrücklich Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, §10 Absatz 3,, RZ 289, BVwG W216 2003055-1 vom 30.6.2014, VwGH 2.4.2008/2007/08/0 116; 14. November 2012,2 1011/08/0 380). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2206874.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.