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{'item': 'W198 2210906-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 38§ 58§ 15§ 17Art. 130§ 24§ 7§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlW198 2210906-1 SpruchW198 2210906-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) hat mit Bescheid vom 26.07.2018 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 und

§ 58i

Vm den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 25.07.2018 gebührt, da er den Antrag auf Notstandshilfe am 25.07.2018 gestellt hätte.1. Das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) hat mit Bescheid vom 26.07.2018 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 25.07.2018 gebührt, da er den Antrag auf Notstandshilfe am 25.07.2018 gestellt hätte. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsbelehrung, dass "gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden kann."

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis an seine im ZMR ersichtliche Zustelladresse zugestellt.
  2. Am 30.08.2018 brachte der Beschwerdeführer eine mit 30.08.2018 datierte Beschwerde persönlich beim AMS ein.
  3. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG, VwGVG, AVG und des Zustellgesetzes. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 02.11.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
  4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht (persönliche Abgabe am 14.11.2018) einen Vorlageantrag.
  5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 10.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 10.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid vom 26.07.2018 am 30.07.2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 30.08.2018 eingebracht, in dem er diese persönlich beim AMS abgegeben hat. Die Beschwerdefrist endete am 27.08.
  2. Die Beschwerde wurde am 30.08.2018, sohin verspätet, eingebracht. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag die Nichtzustellung des Bescheides am 30.07.2018 geltend gemacht. Er bringt im Vorlageantrag im Wesentlichen vor, dass er vom AMS falsch beraten worden sei.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einsicht in das Zentrale Melderegister. Das Einlangen der Beschwerde beim AMS am 30.08.2018 ergibt sich aus Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weil der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag (wesentlicher) die Nichtzustellung des Bescheides geltend gemacht hat, kann berechtigterweise davon ausgegangen werde, dass die Zustellung des Bescheides vom 26.07.2018 am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am 30.07.2018, erfolgt ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde sowie den zur Beweiswürdigung herangezogenen Beweismitteln geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird diese auch nicht bestritten, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde sowie den zur Beweiswürdigung herangezogenen Beweismitteln geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird diese auch nicht bestritten, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. 4. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gesetzliche Bestimmungen in der Sache: Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG).

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 17Vw

GVG iVm § 32 Abs. 1 AVG, BGBl. 51/1991 idaF, wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idaF, wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

§ 17Vw

GVG iVm § 32 Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 idaF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idaF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats." Der beschwerdegegenständliche Bescheid des AMS vom 26.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer an den -damals- im ZMR gespeicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers ohne Zustellnachweis zugestellt.

§ 26Abs. 2 Zustell

G gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt (Zustellfiktion).

Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt (Zustellfiktion). Der Bescheid vom 26.07.2018 ist sohin am Montag, den 30.07.2018, als zugestellt anzusehen. Die Beschwerdefrist betrug vier Wochen. Sie begann daher am Montag, den 30.07.2018, zu laufen und endete

§ § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 1, Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 idaF. am Montag, den 27.08.2018.Die Beschwerdefrist betrug vier Wochen. Sie begann daher am Montag, den 30.07.2018, zu laufen und endete

Paragraph Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins,, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idaF. am Montag, den 27.08.

  1. Der Beschwerdeführer brachte seine mit 30.08.2018 datierte Beschwerde am 30.08.2018 persönlich beim AMS ein. Aufgrund des Ablaufes der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde die Beschwerde daher verspätet eingebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Hinsichtlich des Vorbringens im Vorlageantrag bezüglich allfälliger Fehler des AMS (Falschberatung sowie Versehen des AMS) ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen, Heilung von Zustellmängeln. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2210906.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.