Obsah (18)
Art. 130Art. 133§ 25§ 27§ 11§ 24§§ 5Art. 81aArtikel 81§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 21§ 7§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlW203 2213846-1 SpruchW203 2213846-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFE
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG i
Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) sind die erziehungsberechtigten Eltern der am 10.01.2007 geborenen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden. BF3).
- Die BF3 wurde im Schuljahr 2017/18 am XXXX in der 1C-Klasse (
- Schulstufe) unterrichtet. Im am 29.06.2018 ausgestellten Jahreszeugnis wurde die BF3 in sämtlichen Pflichtgegenständen nicht beurteilt. Das Zeugnis enthält die Hinweise, dass die BF3
§ 25Sch
UG zum Aufsteigen in die zweite Klasse (6. Schulstufe) nicht berechtigt sei und dass sie
§ 27Abs. 1 Sch
UG berechtigt sei, die erste Klasse (
- Schulstufe) zu wiederholen.
- Die BF3 wurde im Schuljahr 2017/18 am römisch 40 in der 1C-Klasse (
- Schulstufe) unterrichtet. Im am 29.06.2018 ausgestellten Jahreszeugnis wurde die BF3 in sämtlichen Pflichtgegenständen nicht beurteilt. Das Zeugnis enthält die Hinweise, dass die BF3
Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die zweite Klasse (6. Schulstufe) nicht berechtigt sei und dass sie
Paragraph 27, Absatz eins, SchUG berechtigt sei, die erste Klasse (
- Schulstufe) zu wiederholen.
- Am 28.08.2018 zeigte die BF1 die Teilnahme der BF3 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2018/19 auf der
- Schulstufe
§ 11Abs. 2 Sch
PflG beim Stadtschulrat für Wien (nunmehr:
- Am 28.08.2018 zeigte die BF1 die Teilnahme der BF3 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2018/19 auf der
- Schulstufe
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG beim Stadtschulrat für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion Wien; im Folgenden: belangte Behörde) an. Dabei gab sie an, dass der häusliche Unterricht an der " XXXX " in XXXX erteilt werde.Bildungsdirektion Wien; im Folgenden: belangte Behörde) an. Dabei gab sie an, dass der häusliche Unterricht an der " römisch 40 " in römisch 40 erteilt werde. 4. Mit an die BF1 adressiertem Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018 wurde I. die "Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht der BF3
§ 11Abs. 2 Sch
PflG abgewiesen", II. angeordnet, dass die BF3 ihre allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu besuchen [gemeint: zu erfüllen] habe und III. der BF1 und dem BF2 aufgetragen,
§ 24Abs. 1 Sch
PflG für die Erfüllung der Schulpflicht der BF3 zu sorgen.4. Mit an die BF1 adressiertem Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018 wurde römisch eins. die "Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht der BF3
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG abgewiesen", römisch zwei. angeordnet, dass die BF3 ihre allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu besuchen [gemeint: zu erfüllen] habe und römisch drei. der BF1 und dem BF2 aufgetragen,
Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG für die Erfüllung der Schulpflicht der BF3 zu sorgen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Voraussetzung für die Kenntnisnahme der Teilnahme an häuslichem Unterricht sei, dass der angestrebte Unterricht "häuslich", das heißt, im privaten Zuhause des Kindes und in seinem familiären Umfeld unter gelegentlicher Unterstützung von häuslichen Nachhilfestunden eines persönlichen Privatlehrers, stattfinde. Ein solcher Unterricht werde aber nicht angestrebt.
- Am 30.10.2018 erhoben die BF, vertreten durch RA XXXX Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018.
- Am 30.10.2018 erhoben die BF, vertreten durch RA römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2018, GZ. W128 2209139-1/2E wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018 aufgehoben.
- Am 19.12.2018 brachte die belangte Behörde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2018 Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof ein, wo das Verfahren bis dato anhängig ist.
- Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.12.2018, GZ. 003.103/0158-PAEXT/2018 (im Folgenden: "angefochtener Bescheid") wurde I. die Teilnahme der BF3 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2018/19
§ 11Abs. 2 Sch
PflG iVm § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG untersagt, II. der BF1 und dem BF2 aufgetragen,
§§ 5und 24 Abs. 1 Sch
PflG für die Erfüllung der Schulpflicht der BF3 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen und III. einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederholung einer Schulstufe nicht im Rahmen des häuslichen Unterrichts zulässig sei.8. Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.12.2018, GZ. 003.103/0158-PAEXT/2018 (im Folgenden: "angefochtener Bescheid") wurde römisch eins. die Teilnahme der BF3 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2018/19
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG untersagt, römisch zwei. der BF1 und dem BF2 aufgetragen,
Paragraphen 5 und 24 Absatz eins, SchPflG für die Erfüllung der Schulpflicht der BF3 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen und römisch drei. einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederholung einer Schulstufe nicht im Rahmen des häuslichen Unterrichts zulässig sei. Adressiert war der "angefochtene Bescheid" an " XXXX , zH.Adressiert war der "angefochtene Bescheid" an " römisch 40 , zH. Zustellbevollmächtigter: XXXX ".Zustellbevollmächtigter: römisch 40 ". Die Zustellung des "angefochtenen Bescheides" erfolgte laut Übernahmebestätigung vom 21.12.2018 an die Adresse von XXXX .Die Zustellung des "angefochtenen Bescheides" erfolgte laut Übernahmebestätigung vom 21.12.2018 an die Adresse von römisch 40 .
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2019 wurde die BF1 darauf hingewiesen, dass sie als Erziehungsberechtigte verpflichtet sei, für eine gewissenhafte Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht der BF3 Sorge zu tragen und dass sie "so rasch wie möglich" mit den erforderlichen Dokumenten persönlich bei der belangten Behörde vorsprechen möge. Darin wird auch auf den "angefochtenen Bescheid" vom 20.12.2018 verwiesen. Dieses Schreiben war an "Frau XXXX " adressiert und wurde der BF1 zugestellt.Dieses Schreiben war an "Frau römisch 40 " adressiert und wurde der BF1 zugestellt.
- Datiert mit 23.01.2019, einlangend bei der belangten Behörde am 25.01.2019, erhoben die BF Beschwerde gegen den "angefochtenen Bescheid" der belangten Behörde vom 20.12.
- Darin wird ausgeführt, dass die BF1 am 21.01.2019 ein Schriftstück der belangten Behörde behoben habe, in dem auf einen Bescheid vom 20.12.2018 verwiesen worden wäre. Da ihr ein derartiger Bescheid nicht bekannt gewesen sei, habe sie am 23.01.2019 bei der belangten Behörde Akteneinsicht genommen. Dabei habe sie festgestellt, dass ihr dieser Bescheid nicht zugestellt worden sei, sondern RA XXXX als Zustellbevollmächtigter aufscheine. Eine Rücksprache der BF1 bei RA
- Datiert mit 23.01.2019, einlangend bei der belangten Behörde am 25.01.2019, erhoben die BF Beschwerde gegen den "angefochtenen Bescheid" der belangten Behörde vom 20.12.
- Darin wird ausgeführt, dass die BF1 am 21.01.2019 ein Schriftstück der belangten Behörde behoben habe, in dem auf einen Bescheid vom 20.12.2018 verwiesen worden wäre. Da ihr ein derartiger Bescheid nicht bekannt gewesen sei, habe sie am 23.01.2019 bei der belangten Behörde Akteneinsicht genommen. Dabei habe sie festgestellt, dass ihr dieser Bescheid nicht zugestellt worden sei, sondern RA römisch 40 als Zustellbevollmächtigter aufscheine. Eine Rücksprache der BF1 bei RA XXXX habe ergeben, dass ihr der Bescheid von der Anwaltskanzlei per E-Mail weitergeleitet worden wäre. Sie habe aber den Bescheid nie erhalten, was möglicherweise daran gelegen sein könnte, dass der E-Mail-Server der BF1 längere Zeit nicht funktioniert habe. RA XXXX habe die BF im gegenständlichen Verfahren gar nicht vertreten, sondern habe dieser die Familie lediglich im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018 nur deswegen vertreten, weil er einen inhaltsgleichen Bescheid betreffend seinen Sohn bekommen habe.römisch 40 habe ergeben, dass ihr der Bescheid von der Anwaltskanzlei per E-Mail weitergeleitet worden wäre. Sie habe aber den Bescheid nie erhalten, was möglicherweise daran gelegen sein könnte, dass der E-Mail-Server der BF1 längere Zeit nicht funktioniert habe. RA römisch 40 habe die BF im gegenständlichen Verfahren gar nicht vertreten, sondern habe dieser die Familie lediglich im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018 nur deswegen vertreten, weil er einen inhaltsgleichen Bescheid betreffend seinen Sohn bekommen habe. Der belangten Behörde sei schon seit der Antragstellung am 28.08.2018 bekannt gewesen, dass die BF3 im Schuljahr 2018/19 die
- Schulstufe durch Teilnahme an häuslichem Unterricht wiederholen sollte. Eine Untersagung des häuslichen Unterrichts mehr als drei Monate nach dessen Anzeige sei gesetzlich nicht zulässig und bringe die Familie in eine "unerträgliche Situation". Die Annahme der belangten Behörde, dass die Wiederholung einer Schulstufe durch Teilnahme an häuslichem Unterricht gesetzlich nicht vorgesehen wäre, sei unzutreffend. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den "angefochtenen Bescheid" aufheben, in eventu diesen aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen und jedenfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Einlangend am 30.01.2019 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2019 durchgeführte Anfrage bei RA XXXX ergab, dass verfahrensgegenständlich kein Vertretungsverhältnis zu den BF bestehe. Der "angefochtene Bescheid" sei am 21.12.2018 von der Anwaltskanzlei übernommen und am 24.12.2018 per E-Mail an die BF1 weitergeleitet worden und - nachdem man eine "Fehlermeldung" erhalten habe - am 03.01.2019 neuerlich per E-Mail an die BF1 gesendet worden. In Folge des zweiten Versuchs der Weiterleitung des "angefochtenen Bescheides" an die BF sei weder eine Zugangsbestätigung noch eine Fehlermeldung bei der Anwaltskanzlei eingegangen.
- Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2019 durchgeführte Anfrage bei RA römisch 40 ergab, dass verfahrensgegenständlich kein Vertretungsverhältnis zu den BF bestehe. Der "angefochtene Bescheid" sei am 21.12.2018 von der Anwaltskanzlei übernommen und am 24.12.2018 per E-Mail an die BF1 weitergeleitet worden und - nachdem man eine "Fehlermeldung" erhalten habe - am 03.01.2019 neuerlich per E-Mail an die BF1 gesendet worden. In Folge des zweiten Versuchs der Weiterleitung des "angefochtenen Bescheides" an die BF sei weder eine Zugangsbestätigung noch eine Fehlermeldung bei der Anwaltskanzlei eingegangen.
- Eine vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 14.02.2019 durchgeführte Anfrage bei der belangten Behörde ergab, dass diese von einem bestehenden Vertretungsverhältnis zwischen den BF und RA XXXX ausgegangen sei, weil sie keine Niederlegung der Vollmacht erhalten habe. Deswegen sei die Zustellung des "angefochtenen Bescheides" an die Rechtsanwaltskanzlei erfolgt. Eine (neuerliche) Zustellung direkt an die BF habe in der Zwischenzeit nicht stattgefunden.römisch 40 ausgegangen sei, weil sie keine Niederlegung der Vollmacht erhalten habe. Deswegen sei die Zustellung des "angefochtenen Bescheides" an die Rechtsanwaltskanzlei erfolgt. Eine (neuerliche) Zustellung direkt an die BF habe in der Zwischenzeit nicht stattgefunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018, mit dem die Teilnahme der BF3 an häuslichem Unterricht untersagt wurde, weil der Unterricht nicht "häuslich" erfolge, waren die BF anwaltlich vertreten. Im Verfahren betreffend die Untersagung der Teilnahme der BF3 an häuslichem Unterricht wegen Wiederholung der Schulstufe, abgeschlossen aus Sicht der belangten Behörde mit dem "angefochtenen Bescheid" vom 20.12.2018, waren die BF nicht vertreten. Der "angefochtene Bescheid" der belangten Behörde vom 20.12.2018 wurde den BF bislang nicht rechtswirksam zugestellt. Die BF erlangten Kenntnis vom Inhalt des "angefochtenen Bescheides" durch Akteneinsicht bei der belangten Behörde am 23.01.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und den hg. durchgeführten Ermittlungen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellung, dass die BF im gegenständlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten sind, ergibt sich aus den unzweifelhaften Angaben der Anwaltskanzlei XXXX sowie aus den plausiblen, glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der BF, dass die Vertretung durch RA XXXX im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018 vor allem aus Praktikabilitätsgründen deswegen erfolgte, weil dieser in einem Verfahren betreffend seinen Sohn ohnehin mit dieser Thematik beschäftigt war.Die Feststellung, dass die BF im gegenständlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten sind, ergibt sich aus den unzweifelhaften Angaben der Anwaltskanzlei römisch 40 sowie aus den plausiblen, glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der BF, dass die Vertretung durch RA römisch 40 im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018 vor allem aus Praktikabilitätsgründen deswegen erfolgte, weil dieser in einem Verfahren betreffend seinen Sohn ohnehin mit dieser Thematik beschäftigt war. Die Feststellung, dass die Zustellung des "angefochtenen Bescheides" an RA XXXX als (vermeintlichen) Vertreter der BF erfolgte, ergibt sich aus der Zustellverfügung, der Übernahmebestätigung durch die Anwaltskanzlei sowie aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben beider Verfahrensparteien.Die Feststellung, dass die Zustellung des "angefochtenen Bescheides" an RA römisch 40 als (vermeintlichen) Vertreter der BF erfolgte, ergibt sich aus der Zustellverfügung, der Übernahmebestätigung durch die Anwaltskanzlei sowie aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben beider Verfahrensparteien. Die Feststellung, dass die BF erst im Zuge einer am 23.01.2019 erfolgten Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt des "angefochtenen Bescheides" erlangt haben, beruht darauf, dass nach Angabe der belangten Behörde eine (neuerliche) Zustellung des "angefochtenen Bescheides" direkt an die BF nicht erfolgt ist, dass sowohl die Anwaltskanzlei XXXX als auch die BF1 übereinstimmend angegeben haben, dass die BF1 im fraglichen Zeitraum "Probleme mit dem E-Mail-Server" gehabt habe und dass dies auch vom chronologischen Ablauf der Ereignisse aus betrachtet insofern plausibel erscheint, als die BF1 unmittelbar nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 15.01.2019 darauf reagiert hat. Es erscheint nicht plausibel und nicht der Lebenserfahrung entsprechend, dass eine Familie, die die Teilnahme der Tochter an häuslichem Unterricht anstrebt, zwar auf einen untersagenden Bescheid zu Beginn des Schuljahres unmittelbar mit einer Beschwerde reagiert, nicht aber auch gegen einen neuerlichen untersagenden Bescheid - wenn auch mit anderer Begründung - ebenfalls unmittelbar nach Kenntnis des Inhalts des Bescheids weitere Verfahrenshandlungen setzen sollte. Insofern ist - auch in Zusammenschau mit dem Beschwerdedatum 23.01.2019 - davon auszugehen, dass die BF tatsächlich erst im Zuge der Akteneinsicht am 23.01.2019 Kenntnis vom Inhalt des "angefochtenen Bescheides" erlangt haben.Die Feststellung, dass die BF erst im Zuge einer am 23.01.2019 erfolgten Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt des "angefochtenen Bescheides" erlangt haben, beruht darauf, dass nach Angabe der belangten Behörde eine (neuerliche) Zustellung des "angefochtenen Bescheides" direkt an die BF nicht erfolgt ist, dass sowohl die Anwaltskanzlei römisch 40 als auch die BF1 übereinstimmend angegeben haben, dass die BF1 im fraglichen Zeitraum "Probleme mit dem E-Mail-Server" gehabt habe und dass dies auch vom chronologischen Ablauf der Ereignisse aus betrachtet insofern plausibel erscheint, als die BF1 unmittelbar nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 15.01.2019 darauf reagiert hat. Es erscheint nicht plausibel und nicht der Lebenserfahrung entsprechend, dass eine Familie, die die Teilnahme der Tochter an häuslichem Unterricht anstrebt, zwar auf einen untersagenden Bescheid zu Beginn des Schuljahres unmittelbar mit einer Beschwerde reagiert, nicht aber auch gegen einen neuerlichen untersagenden Bescheid - wenn auch mit anderer Begründung - ebenfalls unmittelbar nach Kenntnis des Inhalts des Bescheids weitere Verfahrenshandlungen setzen sollte. Insofern ist - auch in Zusammenschau mit dem Beschwerdedatum 23.01.2019 - davon auszugehen, dass die BF tatsächlich erst im Zuge der Akteneinsicht am 23.01.2019 Kenntnis vom Inhalt des "angefochtenen Bescheides" erlangt haben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- wegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. wegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 21des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz - Zust
G vorzunehmen.
Paragraph 21, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz - ZustG vorzunehmen.
§ 5Zustell
G ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Paragraph 5, ZustellG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
§ 7Zustell
G gilt - Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel - die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
Paragraph 7, ZustellG gilt - Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel - die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
§ 9Zustell
G können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Paragraph 9, ZustellG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde): 3.2.1.
Artikel 130Abs.
1 Z 1 B-VG sind die Verwaltungsgericht u. a. zuständig, über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden.3.2.1.
Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind die Verwaltungsgericht u.
a. zuständig, über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Da - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - in dem den "angefochtenen Bescheid" vom 20.12.2018 betreffenden Verfahren kein entsprechendes Vollmachtverhältnis zwischen den BF und der genannten Anwaltskanzlei bestand, erfolgte die Zustellung des "angefochtenen Bescheides" an den früheren (Zustell-)Bevollmächtigten am 21.12.2018 nicht rechtswirksam. Um Wirksamkeit entfalten zu können wäre der "angefochtene Bescheid" daher den BF persönlich zuzustellen gewesen. Davon, dass den BF der "angefochtene Bescheid" tatsächlich zugekommen wäre, kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr erlangte die BF1 erst durch Akteneinsicht am 23.01.2019 Kenntnis vom Inhalt des "angefochtenen Bescheides". Eine Heilung dieses Mangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG kommt nicht in Betracht, da
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme vom Inhalt eines Bescheids im Wege der Akteneinsicht den in der unterlassenen Zustellung an die Partei gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Eine Heilung dieses Mangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG kommt nicht in Betracht, da
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme vom Inhalt eines Bescheids im Wege der Akteneinsicht den in der unterlassenen Zustellung an die Partei gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann vergleiche VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit verfahrensgegenständlich nicht statt und der Bescheid gilt folglich nicht als erlassen. Wird aber ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar. (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG,
- Teilband, Rz 8 zu § 62 [S. 781]).Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit verfahrensgegenständlich nicht statt und der Bescheid gilt folglich nicht als erlassen. Wird aber ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar. (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG,
- Teilband, Rz 8 zu Paragraph 62, [S. 781]). Da kein rechtswirksam erlassener Bescheid vorliegt, mangelt es auch an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde. Vielmehr reicht dessen Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069).Da kein rechtswirksam erlassener Bescheid vorliegt, mangelt es auch an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde. Vielmehr reicht dessen Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
§ 24Abs. 2 Vw
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Strichpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W203.2213846.1.00