4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2. den Beschluss gefasst: A) Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
GVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Es ist vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Es ist vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Beschwerdegegenstand: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Kontrollmeldungen § 49.
VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld grundsätzlich auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld grundsätzlich auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Zu 1. A) Abweisung der Beschwerde: Nach § 49 Abs. 2 AlVG erhält ein Arbeitsloser, der trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einen Kontrollmeldetermin des Arbeitsmarktservice ohne triftigen Grund versäumt, bis zu seiner persönlichen Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Aufgrund unterschiedlichen Betreuungsbedarfs können auch längere Zeiträume für Kontrolltermine vorgesehen werden.Nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG erhält ein Arbeitsloser, der trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einen Kontrollmeldetermin des Arbeitsmarktservice ohne triftigen Grund versäumt, bis zu seiner persönlichen Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Aufgrund unterschiedlichen Betreuungsbedarfs können auch längere Zeiträume für Kontrolltermine vorgesehen werden. Kontrollmeldetermine dienen einerseits dazu eine durchgehende Betreuung zu gewährleisten, jedoch auch zur Feststellung ob der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Recht besteht. Unter einem triftigen Grund ist ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges unabwendbares Ereignis zu verstehen, welches es dem Arbeitslosen objektiv gesehen unmöglich macht, den ihm vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe seinen Leistungsbezug nicht wegen eines Kontrollmeldeversäumnisses einstellen dürfen, weil er zu dem vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin persönlich erschienen ist. Sein Versuch, vom Gespräch mit seinem Berater Tonaufnahmen zu machen, habe nur dazu gedient, seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis zu stellen. Damit gelingt es ihm nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Kontrollmeldetermine dienen der Betreuung von Arbeitslosen. Diese umfasst die Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196, mHa VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236).Kontrollmeldetermine dienen der Betreuung von Arbeitslosen. Diese umfasst die Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen vergleiche VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196, mHa VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236). Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer versucht, gegen den Willen seines Betreuers mit einer mitgebrachten Kamera Tonaufnahmen von dem Gespräch zu machen. Dies stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betreuers dar, weswegen er berechtigt war, die Aufnahme des Gesprächs in jeder Form zu verweigern. Die Persönlichkeitsrechte des Betreuers gehen auf jeden Fall vor, weshalb es irrelevant ist, dass in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Hausordnung der belangten Behörde nur von einer Genehmigungspflicht für Film-, Video- und Fotoaufnahmen die Rede ist, während in einer (aktualisierten) Version, welche die belangte Behörde in der Verhandlung vorgelegt hat, auch Tonaufnahmen erwähnt sind. Die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, die Aufnahmen zu unterlassen bzw. die bereits getätigte Aufnahme zu löschen, verunmöglichte jedes weitere sachliche Beratungsgespräch. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher als Nichtmitwirkung im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu qualifizieren und der Kontrollmeldetermin somit als nicht eingehalten ("vereitelt") zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer behauptete "unzureichende Betreuung durch das AMS" stellt keinen triftigen Grund dar, das Gespräch mit seinem Betreuer zu verweigern. Da der Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch mündlich auf die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins hingewiesen wurde, war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers bis zu seiner neuerlichen Vorsprache am 27.06.2016
VG einzustellen. Im Übrigen wird auf das zum selben Beschwerdeführer zu einem nahezu identen Sachverhalt (lediglich zeitlich etwas früher) ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, W209 2131747-1/12E hingewiesen.Da der Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch mündlich auf die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins hingewiesen wurde, war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers bis zu seiner neuerlichen Vorsprache am 27.06.2016
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen. Im Übrigen wird auf das zum selben Beschwerdeführer zu einem nahezu identen Sachverhalt (lediglich zeitlich etwas früher) ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, W209 2131747-1/12E hingewiesen. Zu den vom Beschwerdeführer gestellten "Auskunftsersuchen", ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung dieser Ersuchen nicht zuständig ist. Die Ersuchen sind nicht als Anträge zu qualifizieren, über die formal abzusprechen wäre. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zu sämtlichen Spruchteilen
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein triftiger Grund für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins vorliegt, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu einer der hier aufgeworfenen Rechtsfragen; auch hinsichtlich der Frage, wie bei einem mangelhaften Verfahrenshilfeantrag, der innerhalb der gesetzten Frist nicht verbessert wurde, vorzugehen ist, weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof hab, noch fehlt es weder an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu allen gegenständlich aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind nicht ersichtlich.Die Revision ist zu sämtlichen Spruchteilen
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein triftiger Grund für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins vorliegt, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu einer der hier aufgeworfenen Rechtsfragen; auch hinsichtlich der Frage, wie bei einem mangelhaften Verfahrenshilfeantrag, der innerhalb der gesetzten Frist nicht verbessert wurde, vorzugehen ist, weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof hab, noch fehlt es weder an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu allen gegenständlich aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind nicht ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W216.2131749.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.