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{'item': 'W228 2213202-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlW228 2213202-1 Spruch, W228 2213202-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIKDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter M

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 05.12.2018, SVNR: XXXX , den Antrag von Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), VSNR XXXX , vom 26.11.2018, von seinem Pensionskonto eine Teilgutschrift auf das Pensionskonto von Frau XXXX , VSNR XXXX , zu übertragen, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres des Kindes zu beantragen sei. Der Antrag sei aber nach Vollendung des
  2. Lebensjahres des Kindes gestellt worden. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 05.12.2018, SVNR: römisch 40 , den Antrag von Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), VSNR römisch 40 , vom 26.11.2018, von seinem Pensionskonto eine Teilgutschrift auf das Pensionskonto von Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , zu übertragen, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres des Kindes zu beantragen sei. Der Antrag sei aber nach Vollendung des
  4. Lebensjahres des Kindes gestellt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er aus, dass er am 26.11.2018 einen Antrag auf Umschichtung eines Teils seines Rentenanspruchs auf seine Frau XXXX gestellt habe. Durch einen Hinweis einer Bekannten seien sie zufällig vor kurzem auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden. Durch einen Irrtum seinerseits, dass die Vollendung des
  5. Lebensjahres erst am letzten Tag vor dem
  6. Geburtstag erfolge, habe er die Frist nicht eingehalten. Aufgrund der Tatsachen, dass der Pensionsversicherung kein Schaden entstehe, eine Fristversäumnis von wenigen Wochen vorliege, keine aktive Information an ihn erfolgt sei und es aus seiner Sicht fair sei, Renteneinzahlungen auf den erziehenden Ehepartner übertragen zu können, ersuche er darum, den Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und ihm die Möglichkeit des Pensionssplittings für die Zeit der Kindererziehung durch Frau XXXX zu geben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er aus, dass er am 26.11.2018 einen Antrag auf Umschichtung eines Teils seines Rentenanspruchs auf seine Frau römisch 40 gestellt habe. Durch einen Hinweis einer Bekannten seien sie zufällig vor kurzem auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden. Durch einen Irrtum seinerseits, dass die Vollendung des
  7. Lebensjahres erst am letzten Tag vor dem
  8. Geburtstag erfolge, habe er die Frist nicht eingehalten. Aufgrund der Tatsachen, dass der Pensionsversicherung kein Schaden entstehe, eine Fristversäumnis von wenigen Wochen vorliege, keine aktive Information an ihn erfolgt sei und es aus seiner Sicht fair sei, Renteneinzahlungen auf den erziehenden Ehepartner übertragen zu können, ersuche er darum, den Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und ihm die Möglichkeit des Pensionssplittings für die Zeit der Kindererziehung durch Frau römisch 40 zu geben. Die Beschwerdesache wurde am 17.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2019 das Beschwerdevorlageschreiben der PVA vom 17.01.2019 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen Am XXXX .2008 wurde XXXX , die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau XXXX , geboren. Am römisch 40 .2008 wurde römisch 40 , die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau römisch 40 , geboren. Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2018 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

§ 14APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto seiner Ehefrau, XXXX .

Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2018 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

Paragraph 14, APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto seiner Ehefrau, römisch 40 . Der Antrag wurde sohin nach Vollendung des

  1. Lebensjahres von XXXX gestellt. Der Antrag wurde sohin nach Vollendung des
  2. Lebensjahres von römisch 40 gestellt.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Das Geburtsdatum von XXXX ergibt sich aus der vorliegenden Geburtsurkunde. Das Geburtsdatum von römisch 40 ergibt sich aus der vorliegenden Geburtsurkunde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Die Tatsache, dass der Antrag nach Vollendung des
  4. Lebensjahres des Kindes gestellt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern hat er dies in der Beschwerde vielmehr selbst bestätigt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 14Abs.

1 APG kann der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.

Paragraph 14, Absatz eins, APG kann der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.

§ 14Abs.

3 APG ist die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.

Paragraph 14, Absatz 3, APG ist die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 26.11.2018 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

§ 14APG und legte die Geburtsurkunde seines Kindes XXXX , geboren am XXXX , vor.

Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 26.11.2018 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

Paragraph 14, APG und legte die Geburtsurkunde seines Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 , vor. Der Antrag

§ 14APG wurde sohin nach Vollendung des 10.

Lebensjahres von XXXX gestellt. Der Antrag

Paragraph 14, APG wurde sohin nach Vollendung des 10. Lebensjahres von römisch 40 gestellt. Die belangte Behörde hat den Antrag vom 26.11.2018 daher zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Festzuhalten ist überdies, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung nicht zulässig. Damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, muss die Partei sohin eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiellrechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den "Gang des Verfahrens" und nicht für den materiellrechtlichen Anspruch ausschlaggebend ist. Bei der gegenständlichen Frist zur Stellung eines Antrags auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

§ 14APG handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer materiellrechtlichen Frist ist unzulässig und daher im gegenständlichen Fall nicht möglich. Bei der gegenständlichen Frist zur Stellung eines Antrags auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

Paragraph 14, APG handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer materiellrechtlichen Frist ist unzulässig und daher im gegenständlichen Fall nicht möglich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beispielhaft: Ra 2018/03/0085 vom 05.09.2018 zu einer anderen Rechtsmaterie) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beispielhaft: Ra 2018/03/0085 vom 05.09.2018 zu einer anderen Rechtsmaterie) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2213202.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.