GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 05.12.2018, SVNR: XXXX , den Antrag von Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), VSNR XXXX , vom 26.11.2018, von seinem Pensionskonto eine Teilgutschrift auf das Pensionskonto von Frau XXXX , VSNR XXXX , zu übertragen, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des
Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2018 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
Paragraph 14, APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto seiner Ehefrau, römisch 40 . Der Antrag wurde sohin nach Vollendung des
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 APG kann der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
Paragraph 14, Absatz eins, APG kann der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
3 APG ist die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.
Paragraph 14, Absatz 3, APG ist die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 26.11.2018 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 26.11.2018 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
Paragraph 14, APG und legte die Geburtsurkunde seines Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 , vor. Der Antrag
Lebensjahres von XXXX gestellt. Der Antrag
Paragraph 14, APG wurde sohin nach Vollendung des 10. Lebensjahres von römisch 40 gestellt. Die belangte Behörde hat den Antrag vom 26.11.2018 daher zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Festzuhalten ist überdies, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung nicht zulässig. Damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, muss die Partei sohin eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiellrechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den "Gang des Verfahrens" und nicht für den materiellrechtlichen Anspruch ausschlaggebend ist. Bei der gegenständlichen Frist zur Stellung eines Antrags auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer materiellrechtlichen Frist ist unzulässig und daher im gegenständlichen Fall nicht möglich. Bei der gegenständlichen Frist zur Stellung eines Antrags auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
Paragraph 14, APG handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer materiellrechtlichen Frist ist unzulässig und daher im gegenständlichen Fall nicht möglich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beispielhaft: Ra 2018/03/0085 vom 05.09.2018 zu einer anderen Rechtsmaterie) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beispielhaft: Ra 2018/03/0085 vom 05.09.2018 zu einer anderen Rechtsmaterie) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2213202.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.