Obsah (7)
§ 3Art. 133Artikel 3§ 6§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlW240 2184955-1 SpruchW240 2184955-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über
§ 3Abs. 1 Asyl
GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Somalia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 27.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.04.2016 wurde sie einer Erstbefragung unterzogen. Sie gab an im Wesentlichen an, sie gehöre dem Clan der Ashraaf an und stamme aus XXXX . Ihr Ehemann lebe seit drei Jahren in Österreich. Als Fluchtgrund gab sie insbesondere an:Am 28.04.2016 wurde sie einer Erstbefragung unterzogen. Sie gab an im Wesentlichen an, sie gehöre dem Clan der Ashraaf an und stamme aus römisch 40 . Ihr Ehemann lebe seit drei Jahren in Österreich. Als Fluchtgrund gab sie insbesondere an: "VP: Mein Vater wollte, dass ich 2010 (mit 13 Jahren) einen 60-jährigen reichen Mann heirate, der bereits mit zwei Frauen verheiratet war. Ich und meine Mutter waren dagegen, darum haben meine Mutter und mein Vater gestritten. Daraufhin brachte mich meine Mutter zu meinen Verwandten nach Äthiopien. Dort lebte ich mit meiner Tante bis
- Dort habe ich meinen Ehemann kennengelernt und habe 2015 geheiratet. Die Tante ist dann nach Kanada gereist. Da ich jetzt dort niemanden mehr habe, habe ich entschlossen, dass ich zu meinem Mann nach Österreich fahr." Am 29.09.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Insbesondere Fragen zum Dublinverfahren). Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere zu Ihrer Reiseroute befragt und führte an, dass Sie die Zulassung des Asylverfahrens in Österreich beantrage, weil Ihr Ehemann hier lebe. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 11.12.2017 vom BFA einvernommen und gab im Wesentlichen folgende entscheidungswesentlichen Angaben: "(...) LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: Ich heiße XXXX und ich wurde am XXXX geboren. Ich wurde in Lower Shabelle, XXXX geboren.VP: Ich heiße römisch 40 und ich wurde am römisch 40 geboren. Ich wurde in Lower Shabelle, römisch 40 geboren. Befragt zur nächstgelegenen Stadt von meinem Geburtsort gebe ich an, dass ich mit 13 Jahren Somalia verlassen habe. Ich kann dazu nichts sagen. Ich war klein, als ich Somalia verlassen habe. Ich wohnte im Bezirk XXXX .Befragt zur nächstgelegenen Stadt von meinem Geburtsort gebe ich an, dass ich mit 13 Jahren Somalia verlassen habe. Ich kann dazu nichts sagen. Ich war klein, als ich Somalia verlassen habe. Ich wohnte im Bezirk römisch 40 . (...) LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: In XXXX war ich in einer Koranschule. Ich habe dort Arabisch gelernt und auch normale Sachen. Ich habe sieben Jahre die Schule in Somalia besucht. Die Schule besuchte ich im Bezirk XXXX .VP: In römisch 40 war ich in einer Koranschule. Ich habe dort Arabisch gelernt und auch normale Sachen. Ich habe sieben Jahre die Schule in Somalia besucht. Die Schule besuchte ich im Bezirk römisch 40 . LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich gehöre den Ashraaf an und ich bin Sunnitin. (...) LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin verheiratet. LA: Wie erfolgte die Eheschließung? (traditionell, standesamtlich; falls traditionell - wurde sie beim Amt registriert?) VP: Wir haben in Äthiopien geheiratet. Wir wurden traditionell von einem Sheik verheiratet, aber ich bin dann zur somalischen Botschaft und habe das dann registrieren lassen. Die Botschaft selbst konnte das nicht machen. Befragt, wann die Eheschließung erfolgte, gebe ich an, dass wir am XXXX .2015 heirateten.Befragt, wann die Eheschließung erfolgte, gebe ich an, dass wir am römisch 40 .2015 heirateten. LA: Geben Sie bitte die Personendaten Ihres Ehemannes bekannt. VP: Er heißt XXXX .VP: Er heißt römisch 40 . Befragt zu dem anderslautenden Vornamen in der Heiratsurkunde gebe ich an, dass das "l" vergessen wurde. LA: Ihnen wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass in Ihrem Fall kein Familienverfahren zur Anwendung gelangt, erfolgte Ihre Eheschließung erst nach der Einreise des Herrn XXXX in Österreich.LA: Ihnen wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass in Ihrem Fall kein Familienverfahren zur Anwendung gelangt, erfolgte Ihre Eheschließung erst nach der Einreise des Herrn römisch 40 in Österreich. (...) LA: Mit wem haben Sie in XXXX zusammen in einem Haushalt gewohnt?LA: Mit wem haben Sie in römisch 40 zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit meinen Eltern und mit meinen sechs Brüdern und mit meiner Schwester. LA: Bis wann waren Sie an der Adresse in XXXX aufhältig?LA: Bis wann waren Sie an der Adresse in römisch 40 aufhältig? VP: Bis zu meinem
- Lebensjahr. Befragt zu einem genauen Datum gebe ich an, dass es 2010 war. Genauer kann ich es nicht sagen. Nachgefragt gebe ich an, dass es ca. Mitte des Jahres war. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Ich kann nur sagen, dass es 2010 war. LA: Sie sind in der Lage sehr genau anzugeben, dass Sie eine Woche vor Ihrer Ausreise in Mogadischu waren. Alle restlichen Zeitangaben sind sehr vage. Wie kommt es dazu? VP: Der Grund, warum ich das so genau weiß, ist, dass ich an einem Freitag in Mogadischu angekommen bin und an einem Freitag abgefahren bin. LA: Mit wem gemeinsam verließen Sie Ihr Heimatland? VP: Mit meiner Mutter. LA: Wie war es Ihnen möglich als Angehörige einer Minderheit Ihr Land zu verlassen? Es bedarf eines enormen finanziellen Aufwandes. Wie ist Ihnen das gelungen? VP: Meiner Mutter hat das alles erledigt und ich weiß nicht, wie sie das machte. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Wir haben nichts außer dem Haus und einem Grundstück. (...) LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Ich wollte einen Beruf erlernen und eine gute Zukunft haben. Es gab einen älteren Mann, der bekannt in der Stadt war und der sehr vermögend war. Er hatte zwei Ehefrauen. Dieser Mann kam zu meinem Vater, bot ihm Geld, dass ich ihn heirate. Mein Vater hat die männlichen Verwandten informiert und die waren einverstanden. Meine Mutter war dagegen. Es kam zu einem Streit zwischen meiner Mutter und meinem Vater. Meine Mutter wollte meine Zukunft nicht gefährden und dass ich meine Zukunft mit einem älteren Mann vergeude. Eines Tages sagte sie, dass wenn ich den Mann heiraten möchte, ich ihr es sagen soll und wenn nicht, soll ich ihr das auch sagen. Ich sagte, dass ich etwas lernen und nicht gleich heiraten will. Sie brachte mich nach Äthiopien zu einer Frau. Diese wartete auf ein Visum aus Canada. Meine Mutter sagte, dass ich bei ihr bleiben soll, solange sie da ist. Die Mutter musste nach Somalia zurück, da sie noch kleine Kinder hatte. Die Mutter erkundigte sich telefonisch, wie es mir geht. Die Frau erzählte mir, dass meine Eltern sich scheiden gelassen haben. Ich sprach dann selbst mit ihr und sagte ihr, dass es egal ist, dass er wieder neu geheiratet hat. Meine Mutter soll sich dann um die anderen Kinder kümmern. Ich begann in einem kleinen Café zu arbeiten. So verdiente ich meinen Lebensunterhalt bis eines Tages das Visum für Canada kam und die Frau ist dann nach Canada, gemeinsam mit den Kindern abgereist. Ich musste ausziehen. In der Nacht schlief ich in der Moschee und am Tag arbeitete ich. Ich lernte dann meinen Mann kennen. Im Internet, am 18.12.
- Ich erzählte ihm, dass ich keine Bleibe habe und da ich illegal in Äthiopien war, hat man mich verhaftet. Ich war auch nicht bei der UNO registriert. Bevor die Frau nach Canada gefahren ist, rief sie bei meiner Mutter an, dass sie mich abholen soll. Meine Mutter ist aber nicht gekommen. Ich versuchte zweimal meine Mutter zu erreichen. Habe dann aber meinen Bruder erreicht. Mein Bruder sagte, dass ich Schande über die Familie gebracht habe und ich dem Mann versprochen war. Mein Bruder sagte, dass er mich töten würde, wenn ich nach Hause zurückkehre. Ich bin aus Angst nicht zurückgekehrt. Befragt gebe ich an, dass ich im Falle einer etwaigen Rückkehr konkret befürchte, dass ich gezwungen werden könnte, einen anderen zu heiraten. Sie sind mit meinem Mann und dem Kind nicht einverstanden. Als ich das erste Mal gesagt habe, dass ich diesen Mann nicht heiraten werde, wurde ich von meinem Bruder mit einer Stange geschlagen. Die Schmerzen habe ich noch immer. LA: Schildern Sie mit sämtlichen Details, um wen es sich bei jenem Mann gehandelt hat, den Sie heiraten hätten sollen. VP: Es war ein älterer Mann mit zwei Ehefrauen. Er hat Kinder, die älter sind als ich. Warum soll ich einen Mann heiraten, dessen Kinder älter sind als ich. Er war auch ein Mann der Al Shabaab. Er hat seine Frauen misshandelt. Befragt zu seinem Namen gebe ich an, dass er XXXX geheißen hat.Befragt zu seinem Namen gebe ich an, dass er römisch 40 geheißen hat. Befragt zu seinem Alter gebe ich an, dass er vielleicht 60 Jahre alt war. Befragt zu seinem Beruf gebe ich an, dass er ein wohlhabender Geschäftsmann war. Befragt zu den Geschäften gebe ich an, dass er viele Geschäfte hatte. Für Nahrungsmittel, für Bekleidung. Befragt zu seiner Funktion bei Al Shabaab gebe ich an, dass er Al Shabaab finanziell unterstützt hat. Befragt zu seiner Volksgruppe gebe ich an, dass er der Volksgruppe der Darod angehörte. LA: Warum wollte dieser Mann, ausgerechnet Sie zur Frau haben? VP: Das weiß ich nicht. Männer suchen sich aus, wen sie wollen. (...) LA: Dieser Mann muss sehr geduldig sein, hatte er doch bereits Geld für die Eheschließung bezahlt. Wollte er während der 8 Monate nicht sein Geld zurück? VP: Es wurde mehrmals versucht, dass es zur Hochzeit kam. Einmal ist mein Großvater gestorben und einmal hat sich mein Bruder die linke Hand verletzt. Man hat zweimal die Heirat verschoben. LA: Aber Sie hatten der Heirat noch nicht zugestimmt. VP: Es ist egal, was ich sagte. Mein Vater hat schon das Geld genommen. LA: Wann ließen sich Ihre Eltern scheiden? VP: Das war
- Ich glaube, es war April. LA: Wann hat Ihre Mutter nach der Scheidung das Haus verlassen? VP: Nicht sie, er hat das Haus verlassen, da sie Kinder hatte. LA: Wie kam es dazu, dass Sie mit Ihrem Bruder telefonierten? VP: Ich wollte mit meiner Mutter telefonieren. Ich hatte weder Kontakt zu meinem Vater noch zu ihm. Meine Mutter hatte keine Macht im Haus. Mein Vater und mein Bruder bestimmten. Mein Vater hat die Mutter herumkommandiert. LA: Aber sie muss schon stark gewesen sein, ließ sie sich doch scheiden. VP: Ja, später. LA: War es dann nicht riskant bei Ihrer Mutter anzurufen? VP: Die Familie wusste nicht genau, wo ich mich befinde. LA: Glauben Sie nicht, dass die männlichen Verwandten versucht hätten, Ihre Mutter unter Druck zu setzten. VP: Ja, aber sie hat nichts gesagt. LA: Wann wurden Sie von Ihrem Bruder mit dem Umbringen telefonisch bedroht? VP: Im Jänner
- LA: Warum sollten Sie von Ihrem Bruder noch verfolgt werden? Das Geld für Ihre Heirat hatte er bekommen. Er hätte nur XXXX mit dem Vater verlassen müssen.LA: Warum sollten Sie von Ihrem Bruder noch verfolgt werden? Das Geld für Ihre Heirat hatte er bekommen. Er hätte nur römisch 40 mit dem Vater verlassen müssen. VP: Weil, wie gesagt, ich die Ehre verletzt habe. Die Ehre wiederherzustellen, ist nicht so leicht. LA: Wie war es Ihrer Mutter möglich, die Ehre der Familie wiederherzustellen. Sie hat sich wegen Ihnen gegen den Ehemann gestellt und Ihnen zur Flucht verholfen. VP: Deshalb hat er sich scheiden lassen. Er hat sich scheiden lassen, weil sie gegen ihn gesprochen hat. (...)"
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. 1112995200-160599646, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2018 erteilt.Zl. 1112995200-160599646, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2018 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, etc. zu befürchten gehabt hätte oder habe. Es hätte keine asylrelevante Gefährdung für die Person der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Somalia festgestellt werden können. Es hätte jedoch ein Abschiebungshindernis festgestellt werden können. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Somalia sei anzunehmen. Der Beschwerdeführerin sei derzeit die Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen den (abweisenden) Spruchpunkt I. Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft wäre, die Länderfeststellungen seien unvollständig und das BFA habe sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es sei insbesondere zur Situation von Frauen in Somalia weitere Feststellungen erforderlich. Es seien Feststellungen zu somalischen Frauen und deren Gefährdungslage in IDP-Zentren nötig. Es werde lediglich das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet, die Beweiswürdigung sei jedoch aktenwidrig und unschlüssig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auf Nachfragen und nach Vorhalt von Widersprüchen substantiiert. Die Beschwerdeführerin gehöre einem Minderheitenclan an und gehöre der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen an, denen sexuelle Übergriffe oder Zwangsverheiratung drohen, weil kein effizienter Schutz im Herkunftsland zu erwarten sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen den (abweisenden) Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft wäre, die Länderfeststellungen seien unvollständig und das BFA habe sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es sei insbesondere zur Situation von Frauen in Somalia weitere Feststellungen erforderlich. Es seien Feststellungen zu somalischen Frauen und deren Gefährdungslage in IDP-Zentren nötig. Es werde lediglich das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet, die Beweiswürdigung sei jedoch aktenwidrig und unschlüssig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auf Nachfragen und nach Vorhalt von Widersprüchen substantiiert. Die Beschwerdeführerin gehöre einem Minderheitenclan an und gehöre der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen an, denen sexuelle Übergriffe oder Zwangsverheiratung drohen, weil kein effizienter Schutz im Herkunftsland zu erwarten sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 01.02.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der die Beschwerdeführerin, vertreten durch eine Vertreterin der ARGE, einvernommen wurde. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend Dokumente zu Minderheitenclans und zu Zwangsverheiratung zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung insbesondere an, sie gehöre dem Clan der Ashraaf - XXXX an und sie sei, als sie XXXX verlassen hatte, sieben Tag in Mogadishu gewesen, bevor sie nach Äthiopien gelangt sei. In Somalia habe ihre Familie von den Tätigkeiten des Vaters und des älteren Bruders in der Landwirtschaft den Lebensunterhalt bestritten. Sie habe 2010 mithilfe ihrer Mutter ausreisen können aus Somalia. Seit 2013 habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Ihr Vater soll sich von ihrer Mutter scheiden gelassen haben, habe sie gehört. Sie wisse lediglich, dass ein Onkel väterlicherseits in XXXX lebe, zu diesem bestehe kein Kontakt.Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung insbesondere an, sie gehöre dem Clan der Ashraaf - römisch 40 an und sie sei, als sie römisch 40 verlassen hatte, sieben Tag in Mogadishu gewesen, bevor sie nach Äthiopien gelangt sei. In Somalia habe ihre Familie von den Tätigkeiten des Vaters und des älteren Bruders in der Landwirtschaft den Lebensunterhalt bestritten. Sie habe 2010 mithilfe ihrer Mutter ausreisen können aus Somalia. Seit 2013 habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Ihr Vater soll sich von ihrer Mutter scheiden gelassen haben, habe sie gehört. Sie wisse lediglich, dass ein Onkel väterlicherseits in römisch 40 lebe, zu diesem bestehe kein Kontakt.
- Am 15.02.2019 langte eine mit 14.02.2019 datierte Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ein. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige des Minderheitenclans der Ashraf im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich und lebensnah geschildert habe, wie sie in ihrer Heimat gezwungen hätte werden sollen, einen älteren Mann zu heiraten. Um sich der Zwangsverheiratung zu widersetzen habe die Beschwerdeführerin flüchten müssen. Den Kontakt zu ihrer Familie habe die Beschwerdeführerin verloren. Nach ihrer Flucht habe sie ohne Zustimmung ihrer Familie bzw. ihren männlichen Familienangehörigen geheiratet. Mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehemann XXXX habe sie einen gemeinsamen Sohn. In Somalia fürchte die Beschwerdeführerin, die sich einer Zwangsheirat entzogen habe und im Ausland entgegen der in ihrem Clan herrschenden Traditionen ohne Zustimmung ihres männlichen Vormundes eine Familie gegründet habe, Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure, insbesondere ihre männlichen Familienangehörigen. Sie fürchte einerseits für ihr Verhalten bestraft zu werden, andererseits neuerlich entgegen ihren Willen zwangsverheiratet zu werden. Zudem fürchte sie als alleinstehende Frau und Angehörige eines Minderheitenclans, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Ein staatlicher Schutz vor dieser Verfolgung sei in Somalia nicht zu erwarten. Die Länderberichte würden die generell untragbare Situation von (insbesondere alleinstehenden) Frauen in Somalia sowie den fehlenden staatlichen Schutz hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt belegen. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau ohne familiären bzw. Clanschutz und sei die Lage von Frauen in Somalia prekär, was auch durch das Länderinformationsblatt belegt werde.
- Am 15.02.2019 langte eine mit 14.02.2019 datierte Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ein. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige des Minderheitenclans der Ashraf im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich und lebensnah geschildert habe, wie sie in ihrer Heimat gezwungen hätte werden sollen, einen älteren Mann zu heiraten. Um sich der Zwangsverheiratung zu widersetzen habe die Beschwerdeführerin flüchten müssen. Den Kontakt zu ihrer Familie habe die Beschwerdeführerin verloren. Nach ihrer Flucht habe sie ohne Zustimmung ihrer Familie bzw. ihren männlichen Familienangehörigen geheiratet. Mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehemann römisch 40 habe sie einen gemeinsamen Sohn. In Somalia fürchte die Beschwerdeführerin, die sich einer Zwangsheirat entzogen habe und im Ausland entgegen der in ihrem Clan herrschenden Traditionen ohne Zustimmung ihres männlichen Vormundes eine Familie gegründet habe, Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure, insbesondere ihre männlichen Familienangehörigen. Sie fürchte einerseits für ihr Verhalten bestraft zu werden, andererseits neuerlich entgegen ihren Willen zwangsverheiratet zu werden. Zudem fürchte sie als alleinstehende Frau und Angehörige eines Minderheitenclans, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Ein staatlicher Schutz vor dieser Verfolgung sei in Somalia nicht zu erwarten. Die Länderberichte würden die generell untragbare Situation von (insbesondere alleinstehenden) Frauen in Somalia sowie den fehlenden staatlichen Schutz hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt belegen. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau ohne familiären bzw. Clanschutz und sei die Lage von Frauen in Somalia prekär, was auch durch das Länderinformationsblatt belegt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsbürgerin, sie gehört dem Clan der Ashraaf - XXXX an und lebte bis zur Ausreise in XXXX , ihre Ausreise aus Somalia im Jahr 2010 erfolgte über Mogadishu nach Äthiopien, wo sie bis 2016 lebte. Der im Spruch angeführte Namen wird als der Name der Beschwerdeführerin festgestellt. In Somalia hat ihre Familie von den Tätigkeiten des Vaters und des älteren Bruders in der Landwirtschaft den Lebensunterhalt bestritten. Seit 2013 hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie, sie habe einzig erfahren, dass sich ihr Vater von ihrer Mutter scheiden ließ.Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsbürgerin, sie gehört dem Clan der Ashraaf - römisch 40 an und lebte bis zur Ausreise in römisch 40 , ihre Ausreise aus Somalia im Jahr 2010 erfolgte über Mogadishu nach Äthiopien, wo sie bis 2016 lebte. Der im Spruch angeführte Namen wird als der Name der Beschwerdeführerin festgestellt. In Somalia hat ihre Familie von den Tätigkeiten des Vaters und des älteren Bruders in der Landwirtschaft den Lebensunterhalt bestritten. Seit 2013 hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie, sie habe einzig erfahren, dass sich ihr Vater von ihrer Mutter scheiden ließ. Die Beschwerdeführerin hat im XXXX in Äthiopien geheiratet, dieser verfügt in Österreich seit 16.10.2013 über einen Asylstatus. Dem am XXXX .2017 geborene gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wurde im Familienverfahren im Bezug zum Vater am 20.03.2017 in Österreich der Asylstatus zuerkannt.Die Beschwerdeführerin hat im römisch 40 in Äthiopien geheiratet, dieser verfügt in Österreich seit 16.10.2013 über einen Asylstatus. Dem am römisch 40 .2017 geborene gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wurde im Familienverfahren im Bezug zum Vater am 20.03.2017 in Österreich der Asylstatus zuerkannt. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr eine Zwangsheirat droht, vor welcher sie im Jahr 2010 aus Somalia geflüchtet sei laut eigenen Angaben. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei als alleinstehende Frau, die über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Somalia verfügt und welche keinem Mehrheitsclan angehört, in Somalia eine reale geschlechtsspezifische Gefährdung droht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ein somalischer Staatsangehöriger, dem eine Rückkehr nach Somalia nicht möglich ist, insbesondere verfügt er über einen Asylstatus in Österreich. Im Detail wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr somit als eine alleinstehende Frau anzusehen. Sie hat keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Somalia und hat keine Kenntnis darüber, ob ihre Familienangehörigen noch in Somalia leben, weshalb sie zu diesen nicht zurückkehren kann. Für die Beschwerdeführerin besteht ein ernstzunehmendes Risiko, sich im Falle einer Rückkehr in einem IDP-Lager wiederzufinden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin keinerlei familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte hat in Somalia und geschlechtsspezifischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Auch könnte die Beschwerdeführerin keinen Clanschutz in Anspruch nehmen, weil sie keinem Mehrheitsclan angehört und das patriarchalische Clansystem Frauen wie der Beschwerdeführerin keinen Schutz bietet. Die Lösung bei Vergewaltigungen besteht entweder in einer Ehe zwischen Opfer und Täter oder in einer Kompensationszahlung an den Clan der Frau. Bei einer Anzeige haben Frauen auch mit möglichen Repressalien rechnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie geschlechtsspezifische Verfolgung droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau eines Minderheitenclans ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Somalia nicht zu. Sie hätte im Falle einer Rückkehr die bereits erwähnten frauenspezifischen Verfolgungshandlungen zu befürchten. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Relevanter Auszug aus dem Dokument Focus Somalia: Clans und Minderheiten vom 31.05.2017: In Somalia gilt ferner das System von " hosts and guests." Demnach sind Personen, die sich ausserhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als " Gäste", die mit den dominanten Hawiye/Abgaal eine Vereinbarung treffen müssen. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab dazu an: " You lose your privileges when you are not in your area. A Habr Gedir is weak in Kismayo." Dies gilt auch für Binnenvertriebene. Sie unterhalten in ihren Lagern zwar eigene Führungsstrukturen, diese sind aber schwächer als die Clanstrukturen. Es gibt jeweils einen großen Anteil Frauen und Minderheiten-Angehörige. Beide Gruppen sind besonders verletzlich, Clan-Schutz ist für sie schwer zugänglich. Binnenvertriebene werden darum häufiger Opfer von Vergewaltigungen, Erpressung und Zwangsarbeit. Quelle: Gundel, Joakim, Nairobi. Clans in Somalia. Report on a Lecture by Joakim Gundel. Dezember
- S.
- http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261130976_accord-report-clans-in-somalia-revised-edition-20091215.pdf (18.05.2017).
- Relevante Bevölkerungsgruppen 18.
- Frauen Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.1.2017). Die somalische Regierung hat 2014 einen Aktionsplan zur Bekämpfung sexueller Übergriffe verabschiedet. Die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 9.2016). Außerdem wurde im Mai 2016 ein Nationaler Gender Policy Plan verabschiedet. Dieser Plan wurde von der Somali Islamic Scholars Union verurteilt; der Somali Religious Council hat die vorgesehene 30%-Quote für Abgeordnete im somalischen Parlament als gefährlich bezeichnet (USDOS 3.3.2017). Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es
- Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vgl. ÖB 9.2016).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es
- Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016). Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017).Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt (USDOS 3.3.2017). Andererseits gibt es Berichte die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.1.2017). Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen (ÖB 9.2016). Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 3.3.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie (UNHRC 6.9.2017). Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau
xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017).Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen (ÖB 9.2016). Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 3.3.2017; vergleiche UNHRC 6.9.2017). Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie (UNHRC 6.9.2017). Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau
xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017). In Puntland wurde im Jahr 2015 ein Gesetz gegen Vergewaltigung in Kraft gesetzt. Mit diesem Gesetz wurde die formelle Justiz als relevanter Apparat zur Prozessführung bei Vergewaltigungen eingesetzt. Die Frage darüber, ob ein Verfahren geführt wird, entscheidet der Generalstaatsanwalt, nicht das Opfer. Traditionelle Älteste werden von allen Schritten des Verfahrens ausgeschlossen. Damit ist die Anwendung informeller oder traditioneller Konfliktlösungsmechanismen bei Vergewaltigung oder Sexualverbrechen verboten. Allerdings bedarf es zur effektiven Umsetzung noch Ausbildungsmaßnahmen für die nunmehr verantwortlichen Richter. Trotzdem ist diese neue Gesetzeslage in Somalia einzigartig und zukunftsweisend (UNHRC 6.9.2017). Laut einer vom puntländischen Generalstaatsanwalt veröffentlichten Statistik über Vergewaltigungsfälle in Puntland im Jahr 2016 wurden dort 123 Prozesse gegen Vergewaltiger geführt (A 2.2017). Auch unter der neuen Verfassung gilt in Somalia weiterhin das islamische Scharia-Recht, auf dessen Grundlage auch die Eheschließung erfolgt. Polygamie ist somit erlaubt, ebenso die Ehescheidung (ÖB 9.2016). Laut Übergangsverfassung sollen beide Ehepartner das "age of maturity" erreicht haben; als Kinder werden Personen unter 18 Jahren definiert. Außerdem sieht die Verfassung vor, dass beide Ehepartner einer Eheschließung freiwillig zustimmen müssen. Trotzdem ist die Kinderehe verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45% der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8% bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet (USDOS 3.3.2017). Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017).Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017). Al Shabaab setzt Frauen - manchmal auch Mädchen - zunehmend operativ ein, etwa für den Waffentransport in und aus Operationsgebieten; für die Aufklärung und zur Überwachung (SEMG 8.11.2017); oder als Selbstmordattentäterinnen (DIS 3.2017). Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden (USDOS 3.3.2017). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.1.2017). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017).Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden (USDOS 3.3.2017). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.1.2017). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017). Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Bis zur Neuwahl des Parlaments stellten diese aber nur 14% von 275 Abgeordneten (USDOS 3.3.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Im neuen Unterhaus und im Oberhaus des Parlaments stellen Frauen nunmehr 24% der Abgeordneten. 23% der Mitglieder des Ministerkabinetts sind Frauen (UNSC 9.5.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). 13 von 54 Abgeordneten im Oberhaus sind Frauen (NLMBZ 11.2017). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 3.3.2017).Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Bis zur Neuwahl des Parlaments stellten diese aber nur 14% von 275 Abgeordneten (USDOS 3.3.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Im neuen Unterhaus und im Oberhaus des Parlaments stellen Frauen nunmehr 24% der Abgeordneten. 23% der Mitglieder des Ministerkabinetts sind Frauen (UNSC 9.5.2017; vergleiche UNHRC 6.9.2017). 13 von 54 Abgeordneten im Oberhaus sind Frauen (NLMBZ 11.2017). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 3.3.2017). Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch benachteiligt (USDOS 3.3.2017). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten (ÖB 9.2016), und unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung. Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum. Allerdings werden Frauen beim Besitz und beim Führen von Unternehmen nicht diskriminiert - außer in den Gebieten der al Shabaab (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (2.2017): Sicherheitsbericht im Februar 2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia: IFA Mogadischu, Frauen vom 09.01.2014 1. Inwieweit hat man als volljährige Frau, ohne Familienbezug in der Hauptstadt Mogadishu, die Möglichkeit, sich selbstständig eine Existenz aufzubauen? Quellenlage/Quellenbewertung Es liegen mehrere Quellen zur Bewertung der Frage vor, ob Personen ohne Anknüpfungspunkte (Clan, Familie o.Ä.) nach Mogadischu zurückkehren können bzw. ob und für wen Mogadischu eine IFA darstellen kann. UNHCR vertritt die eigenen Konventionen, Guidelines und Regelwerke. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte veröffentlichte ein Urteil. Dieses wurde von den Richtern im Senat mit 5:2 gefällt. Der Bericht des UN-Generalsekretärs erscheint periodisch und befasst sich mit der Situation in Somalia im Berichtszeitraum. Die Quellen im Bericht von DIS/Landinfo sind teils anonymisiert, es kann jedoch aufgrund der Standards der beiden Institutionen davon ausgegangen werden, dass die Quellen gewissenhaft und nach internationalen Maßstäben ausgewählt worden sind. Die OGN stellen eine Policy der britischen Asylbehörde dar. Das darin zitierte Urteil der britischen Berufungsbehörde ist ein sog. "Benchmark-Urteil". Zusammenfassung Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering. Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können. Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen. Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben: * Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; * Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; * Ältere Menschen; * Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; * Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans. Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben. Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans. UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können. Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von: körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit; Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft; Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs
UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte. Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken. Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe]. Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern. Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist. Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr; ging die Zahl ziviler Opfer zurück; Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr
Artikel 3der Konvention ausgesetzt wäre.
Einzelquellen Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können. Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr; ging die Zahl ziviler Opfer zurück; Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr
Artikel 3der Konvention ausgesetzt wäre.
Die Sicherheitslage in Mogadischu bleibt relativ instabil. AMISOM und somalische Sicherheitskräfte müssen fast täglich in und außerhalb von Mogadischu mit Attacken rechnen. Es kommt weiterhin zu Zwangsdelogierungen von IDPs in Mogadischu. Die Vertriebenen werden ohne vorherige Planung in andere Lager gebracht. Damit erhöht sich ihre Gefährdung bezgl. Menschenrechtsverletzungen - auch hinsichtlich sexueller Gewalt. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte. Die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen blieben gering. Aus dem ganzen Land gibt es zahlreiche Berichte zu Vergewaltigungen. 30-50 Prozent der Opfer sind Kinder. Trotz einiger Verbesserungen bleiben die humanitären Bedürfnisse enorm, das Erreichte fragil. Zum ersten Mal seit fünf Jahren sank die Zahl der Personen, die sich direkt in Krisen- oder Notsituationen befinden auf unter eine Million auf ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen und gegen Schocks widerstandfähiger zu werden. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. 4,4 Millionen US-Dollar wurden so in die am meisten gefährdeten Regionen gepumpt. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe]. Hinsichtlich einer IFA für Somalis, vor Verfolgung durch al Shabaab geflüchtet sind oder von der Gruppe ernsten Schaden fürchten, ist in Mogadischu kein ausreichender Schutz durch den Staat gewährleistet. Dies betrifft
- a)Somalis, die möglicherweise auf der Abschussliste der al Shabaab stehen; und
- b)jene, die nach Mogadischu flüchten wollen, um den Menschenrechtsverletzungen in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab zu entkommen. Die Gruppe
- a)umfasst jene Personen, die einem hohen Risiko einer gezielten Tötung ausgesetzt sind: Politiker, Journalisten; Wirtschaftstreibende; Clanälteste; Die Gruppe
- b)umfasst jene Menschen, die aus ihren unter al Shabaab-Kontrolle liegenden Heimatgebieten geflohen sind und in Mogadischu meist als IDPs leben. In der Hauptstadt angekommen sind diese Menschen besonders gefährdet, Opfer von Menschenrechtsvergehen zu werden (etwa körperliche Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit; Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft; Diskriminierung). Die Täter sind möglicherweise auch in den Reihen der Regierungskräfte bzw. alliierter Milizen zu finden. Informationen über Neuankömmlinge in Mogadischu können die Aufmerksamkeit möglicher Verfolger erwecken - gerade dann, wenn er oder sie nicht zu den im Aufnahmebezirk vertretenen Clans oder Familien gehört, oder wenn die Person aus einem Gebiet kommt, das gegenwärtig oder in der Vergangenheit von Rebellen kontrolliert wird oder wurde. Selbst jene Personen, die zwar aus Mogadischu stammen, jedoch bereits vor langer Zeit die Stadt verlassen haben, können als Neuankömmlinge erachtet werden - sofern sie den Kontakt zum Clan verloren haben. In Bezug auf Mogadischu muss ein besonderes Augenmerk auf folgende Punkte gelegt werden: * die Verfügbarkeit traditioneller Schutzmechanismen und Unterstützungsmöglichkeiten durch die Familie oder den Clan; * die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und den Zugang zu lebenswichtigen Diensten; * den Zugang zu einer Unterkunft; * die Verfügbarkeit von Einkommensmöglichkeiten bzw. Möglichkeiten des Broterwerbs; In einem städtischen Gebiet, wo ein AW keinen vordefinierten Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb hat, wo ein AW über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, wird sich diese Person in jener Situation wiederfinden, in der sich die IDPs befinden. Daher ist die Zahl bereits vorhandener IDPs zu berücksichtigen. Aus Mogadischu wird berichtet, dass die IDPs zu den am meisten gefährdeten Gruppen zählen. Um Clanschutz in Anspruch nehmen zu können, muss die betroffene Person den Clanältesten direkt oder zumindest über Dritte bekannt sein. Es ist für Personen äußerst schwierig, nach Mogadischu zurückzukehren, wenn sie dort niemanden haben. Jeder Rückkehrer ist auf ein Netzwerk angewiesen, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans. Seit der Hungersnot im Jahr 2011 sind Flüchtlinge nach Mogadischu gekommen, die nicht so schnell in ihre Heimat zurückkehren werden. Die wachsende Zahl an IDPs, armen Menschen und Personen der Diaspora hat zur Anspannung der Lage am Wohnungsmarkt und bei Ressourcen beigetragen. Dies Betrifft etwa Land und Trinkwasser. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken. Die ökonomische Situation wurde durch wachsende Inflation und Spitzenpreise bei Grundnahrungsmitteln verschärft. Einige Rückkehrer sind aus Mogadischu schon wieder in ihre Aufnahmeländer zurückgekehrt, da sie in Mogadischu keine Arbeit finden konnten. Die meisten Personen können sich die 20-50 US-Dollar pro Monat für eine Ein- oder Zweizimmerunterkunft in Mogadischu nicht leisten. Gleichzeitig sind die Mieten in Mogadischu so teuer, wie noch nie. Daher müssen viele Stadtbewohner in die ohnehin überfüllten IDP-Lager ziehen. Das Mindesteinkommen, um diese Kosten und die anderen täglichen Ausgaben in Mogadischu zu bestreiten, beträgt 150-200 US-Dollar. Diese Summe ist für die große Mehrheit unerreichbar - seien es IDPs oder Einheimische. Die Mehrheit der Familien in Mogadischu sind auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen, um Nahrung kaufen zu können. Studien haben gezeigt, dass die Stadtbewohner sehr anfällig für Unterernährung sind. Gegenwärtig befinden sich zwischen 336.000 und 360.000 IDPs in Mogadischu. Mängel bei sanitären Einrichtungen und bei der Trinkwasserversorgung führen zu Gesundheitsrisiken. Viele IDP-Familien können sich Trinkwasser nicht leisten. Gegenwärtig leben viele IDPs in ständiger Angst, von öffentlichen oder privaten Grundstücken in der Stadt vertrieben zu werden. Bis September 2013 wurden bereits tausende Personen aus ihren Lagern auf privatem oder öffentlichem Grund delogiert. Diese erzwungenen Delogierungen halten an und es kommt zum Verlust an Unterkünften für IDPs. Außerdem haben diese Maßnahmen auch Auswirkungen auf die Möglichkeiten zum Broterwerb. Zusammenfassung UNHCR erachtet Mogadischu als IFA nur dann als annehmbar, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. Allerdings sollte auch in Betracht gezogen werden, dass die traditionellen Strukturen der Großfamilie und Gemeinschaften in Mogadischu nicht mehr den gleichen starken Schutz bieten, wie in der Vergangenheit. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben: * Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; * Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; * Ältere Menschen; * Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; * Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans. Bei allen anderen seltenen Fällen, wo eine IFA für Mogadischu selbst bei Absenz ausreichender Unterstützung durch Familie oder Clan angenommen wird, muss der betroffenen Person der Zugang zu Infrastruktur und Lebensunterhaltsmöglichkeiten sowie zu Schutz- und Unterstützungsmechanismen offen stehen. Dabei sollten die eingeschränkten Möglichkeiten der staatlichen Institutionen hinsichtlich der Gewährleistung angemessenen Schutzes' berücksichtigt werden. Bezüglich des Problems der sexuellen Gewalt gegen IDPs erklärt eine UN Agentur, dass selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern ernste Probleme bestehen. Die Agentur erklärt, dass an einem einzigen Tag in der Früh in einem Zentrum der Somali Women Development Centre (SWDC) sechzehn Frauen Hilfe suchten, die in der Nacht vergewaltigt worden waren. Die Täter entstammen nicht ausschließlich den Sicherheitskräften. Die Polizei bedroht und inhaftiert manchmal Sozialarbeiter, die sich um Opfer von sexueller Gewalt kümmern. Im u.zit. FFM-Bericht von DIS und Landinfo berichten zahlreiche Quellen übereinstimmend, dass die Themen Clan und Clan-Schutz in Mogadischu an Bedeutung verloren haben bzw. überhaupt nicht mehr relevant sind. Dies gilt für alle Stadtbewohner, auch für Angehörige von kleinen oder schwachen Clans und für Minderheitengruppen. Ausnahme sind
UNHCR die IDPs. Niemand ist in Mogadischu nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt. Vor allem die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung. Hinsichtlich Clan-Schutz sagt eine UN-Agentur: Es besteht für niemanden in Mogadischu eine Gefahr nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit. Es spiele keine Rolle, ob man einem großen oder kleinen Clan oder einer Minderheit angehöre. Auch traditionelle Konfliktlösungsmechanismen spielen nur mehr eine untergeordnete Rolle. Die Menschen verlassen sich schon eher auf die Behörden als auf den Clan - vor allem in ökonomischen Angelegenheiten. Eine internationale NGO gibt an, dass Clan-Schutz viel weniger Gewicht habe, als noch vor zwei oder drei Jahren. Er sei nicht mehr wichtig, da es in Mogadischu keine Clan-Milizen und keine Clan-Konflikte mehr gibt. Zurückkehrende Personen seien nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit keinem Risiko ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige kleiner Clans oder von Minderheiten. Wenn es Probleme gibt, können sich Menschen entweder an die Polizei, an ihren Abgeordneten oder an einen Clan-Ältesten wenden. Das Elman Peace and Human Rights Centre gibt an, dass Clan-Schutz kein Thema mehr sei. Dies sei ein großer Schritt vorwärts. Selbst marginalisierte Gruppen sind davon betroffen. Die Situation für schwache oder kleine Clans und für ethnische Minderheiten habe sich massiv verbessert. Es ist nicht mehr von Relevanz, welchem Clan man angehört. UNHCR bestätigt, dass in Mogadischu niemand mehr nur aufgrund der Clanzugehörigkeit einem Risiko ausgesetzt ist. Ausnahme davon seien die IDPs. Eine Diaspora-Organisation in Mogadischu gibt an, dass Clan-Schutz nicht mehr länger relevant ist. Eine internationale Organisation gibt an, dass sich jeder auf seinen Clan verlässt. Die Regierung, das Parlament, die Polizei, der Geheimdienst - sie alle sind nach Clans organisiert. Wenn also jemand eine Behörde in Anspruch nimmt, dann tut er dies über seine Clan-Verbindungen. Wenn jemand eine Leibwache ordert, dann tut er dies über den Clan. Allerdings können sich die Menschen in Mogadischu nunmehr unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen. Hakan Bilgin vom IMC sagt, dass es noch zu früh sei, um vom Ende der Clan-Thematik in Mogadischu zu sprechen. Denn die Stadt werde von Abgal und Habr Gedir kontrolliert. Die Clans unterstützen und schützen ihre Mitglieder immer noch. Je einflussreicher und wichtiger jemand sei, desto mehr werde er vom Clan beschützt. Kleine Clans und Minderheiten sind mehr auf Polizei, Militär oder AMISOM angewiesen. Aber auch Hakan Bilgin stimmt zu, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten oder kleinen Clans keinem größeren Risiko ausgesetzt sind, als jene von großen Clans. Dies sei ein sehr positiver Schritt in die richtige Richtung. Eine internationale Agentur gibt an, dass die Clan-Thematik in Mogadischu nicht mehr von großer Bedeutung sei. Der Bedarf an Clan-Schutz gehe zurück, niemand frage mehr nach der Clan-Zugehörigkeit. Außer für Darod-Angehörige sei es für niemanden mehr relevant, in Mogadischu über Clan-Beziehungen zu verfügen. Somalia rangiert weltweit nach Afghanistan an zweiter Stelle der schlimmsten Länder für Frauen. Gewalt gegen Frauen ist tief in der somalischen Kultur verwurzelt. Das traditionelle somalische System basiert auf einer klaren Geschlechtertrennung bei Tätigkeiten. Frauen sind generell auf den Haushalt beschränkt, während Männern alle Entscheidungen außerhalb des Haushalts obliegen. Trotzdem sind Frauen das Rückgrat der somalischen Gesellschaft. Sie tragen sehr viel zum Erhalt der Familie bei. Sie holen Wasser und Feuerholz, melken Tiere, verarbeiten Milch, ernähren die Familie und kümmern sich um Kinder und Tiere. Es gibt viele Haushalte in Somalia, die von Frauen geführt werden und wo Frauen für den Unterhalt sorgen - etwa als Kleinhändler (v.a. in städtischen Gebieten). Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, werden die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutzes bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen sind: Clan, Alter, Gesundheit, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora, und andere individuelle Umstände. In einem richtungsweisenden Urteil hat die britische Berufungsbehörde erkannt, dass einer Person, die enge Clan- oder Familienverbindungen in einem Gebiet Süd-/Zentralsomalias hat, das außerhalb der Kontrolle der al Shabaab liegt - v.a. in Städten - eine IFA zur Verfügung stehen kann. Allerdings sind die humanitären Bedingungen zu berücksichtigen. Individuelle Reisen von Frauen sind aufgrund der spezifischen Risiken in Somalia schwierig. Allerdings ist eine unbegleitete Reise von Frauen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der Position der Frauen in der somalischen Gesellschaft, der Möglichkeit, dass Frauen unter Umständen nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu überleben oder sich die Unterstützung von Clan oder Familie zu sichern, kann für einige Frauen eine IFA unverhältnismäßig hart sein. Heute gibt es im Vergleich zum Jahresanfang 2012 mehr Recht und Ordnung in Mogadischu. Seit Oktober 2012 gab es außerdem signifikante Verbesserungen bei der Sicherheitslage. Es gibt weder Kämpfe noch Granatbeschuss. Die meisten Straßensperren wurden entfernt und es besteht keine Gefahr, dass Mogadischu wieder unter Warlords aufgeteilt wird. Die UN hat die Sicherheitsbewertung für fast alle Bezirke von Mogadischu um zwei Stufen gesenkt. Auch wenn Sicherheit nach wie vor ein Thema ist und Verbesserungen nötig sind, fühlen sich die Menschen generell sicherer. Die Zahl an Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte geht zurück. Heute haben die Menschen nur mehr dann Angst vor der Polizei, wenn diese nach einem Angriff der al Shabaab in Aufruhr ist. Dann kann es vorkommen, dass Soldaten um sich schießen. Wenn die Situation aber normal ist, haben die Menschen keine Angst vor der Polizei oder den Soldaten der Armee. Es kommt zu Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen. Allerdings hat der UN Sicherheitsrat unterstrichen, dass der Präsident von Somalia Initiativen gegen die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ergriffen hat. Außer den IDPs gibt es heute keine Gruppen mehr in Mogadischu, die als einem besonderen Risiko ausgesetzt bezeichnet werden können. [abseits dem Risiko gezielter Attentate durch al Shabaab] Das Risiko, alleine aufgrund der Clan-Zugehörigkeit angegriffen zu werden, ist in Mogadischu stark zurückgegangen. Es macht keinen Unterschied, ob jemand zu einem starken oder schwachen Clan gehört, oder zu einer ethnischen Minderheit. Für alle Gruppen hat sich die Sicherheitssituation stark verbessert. Traditionelle Streitbeilegung wird kaum noch akzeptiert. Nunmehr ist der Clan eher eine soziale Struktur denn ein Schutzmechanismus. Dementsprechend haben allerdings große Clans (v.a. Hawiye Habr Gedir und Abgaal) Vorteile, da ihre Netzwerke mehr Gewicht haben. Sie haben einen besseren Zugang zu staatlichen Institutionen (inkl. Polizei). Es gibt kaum noch Clan-Milizen in Mogadischu. Zurückkehrende Personen sind keinem speziellen Risiko aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mehr ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige von Minderheitenclans und für ethnische Minderheiten. Der Polizeichef von Mogadischu gehört selbst einer Minderheit an. Bei Problemen mit anderen Personen oder wenn sie Angst haben, können sich Menschen an die Polizei, Clanälteste oder ihren Abgeordneten wenden. Allerdings ist das Vertrauen in die Polizei noch nicht stark ausgeprägt. Die Menschen können sich unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit in Mogadischu frei bewegen. Eine Person, die nicht aus Mogadischu stammt, wird sich vor ihrem Eintreffen mit Bekannten oder Verwandten, Freunden und über Freunde genannte Kontaktpersonen in Kontakt setzen, bevor sie dorthin fährt. Der UNHCR gibt zu bedenken, dass eine Person für das Überleben in Mogadischu auf das Vorhandensein von Familienverbindungen angewiesen ist. Viele Angehörige der Diaspora sind nach Mogadischu zurückgekehrt und tun dies auch weiterhin. Es gibt keine Diskriminierung aufgrund der Tatsache, dass jemand aus der Diaspora zurückkehrt. Allerdings werden die Rückkehrer als Wettbewerber auf dem Arbeitsmarkt erachtet. Insgesamt wird es für einen Rückkehrer aus dem Ausland extrem schwierig sein, wenn er über kein Netz in Mogadischu verfügt. Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren. Diese Bewegungen laufen allerdings erst langsam an. Bundesstaat South West State (SWS; Lower Shabelle, Bay, Bakool) Die Macht der Regierung des SWS reicht kaum über Baidoa hinaus. In vielen nicht von der al Shabaab kontrollierten Orten in Bay und Bakool bestehen nur rudimentäre Verwaltungen, die oftmals von Äthiopien organisiert worden sind. Die al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (BFA 8.2017). Im Dezember 2017 hat der SWS begonnen, Bezirksräte für Baidoa, Baraawe und Berdale aufzustellen. Der Bezirksrat für Xudur war bereits im Oktober eingerichtet worden, auch ein Bürgermeister wurde ernannt (UNAMIS 20.12.2017). Der Regierung ist es mit internationaler Unterstützung gelungen, eine eigene kleine Armee aufzubauen, die South West State Special Police Force (SWSSPF) (BFA 8.2017). Die al Shabaab hat 2017 einige Gebiete im Shabelle-Tal zurückgewonnen, darunter die Stadt Bariire. Regierungskräfte hatten sich von dort aus Protest gegen Rückstände bei der Auszahlung des Soldes zurückgezogen (ICG 20.10.2017). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind besonders hart von der Gewalt betroffen (DIS 3.2017). Einerseits bildet das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka das einsatztechnische Schwergewicht der al Shabaab (BFA 8.2017). Andererseits ist die Gewalt im Gebiet eher von Clanauseinandersetzungen geprägt, als von al Shabaab (DIS 3.2017). Die drei maßgeblichen Akteure im Dreieck sind folglich AMISOM, Milizen und al Shabaab. Dabei kommt es in und um Afgooye häufig zu Anschlägen und Angriffen (BFA 8.2017). Zwar wird Afgooye von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist die al Shabaab bereits mehrfach in die Stadt eingedrungen und hat die SNA dort auch regelmäßig zurückgeworfen. Genauso regelmäßig ist die al Shabaab aus Afgooye auch wieder abgezogen. Al Shabaab hat bisher nicht erkennen lassen, dass sie die Stadt länger besetzt halten oder mit der dort stationierten AMISOM den Kampf aufnehmen möchte (BFA 8.2017). Qoryooley wird zwar von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist das Gebiet gefährdet. Gleichzeitig gibt es in diesem Gebiet auch Clan-Konflikte, v.a. zwischen Habr Gedir, Biyomaal und Rahanweyn. Die Fruchtbarkeit der Gegend ist ein Mitgrund für die Dichte an Gewalttätigkeiten. Es kommt häufig zum Streit über Ressourcen; und viele Clans sind involviert. Die al Shabaab und AMISOM ergreifen im Rahmen derartiger Konflikte Partei (BFA 8.2017). Clanauseinandersetzungen in Lower Shabelle, bei welchen in erster Linie Habr Gedir, Biyomaal und Digil involviert sind, dauern seit 2014 an. Nach der kurzfristigen Übernahme von Merka durch die al Shabaab im Februar 2016, bei welcher sich offenbar Milizen der Habr Gedir und Elemente der somalischen Armee auf die Seite der Islamisten geschlagen hatten, haben sich die Biyomaal mit AMISOM alliiert. Dahingegen haben sich Netzwerke der Habr Gedir auf die Seite der al Shabaab gestellt (SEMG 8.11.2017). In der Folge hat al Shabaab bereits im Oktober 2016 mit dem Verbrennen und Plündern von Biyomaal-Dörfern begonnen (SEMG 8.11.2017); bei Kämpfen zwischen Habr Gedir und Biyomaal in Lower Shabelle wurden 2016 insgesamt 28 Zivilisten getötet (USDOS 3.3.2017). Die Situation ist im Mai 2017 eskaliert (SEMG 8.11.2017), als mindestens achtzehn Dörfern zwischen Merka und Afgooye Häuser von Biyomaal verbrannt und zahlreiche Menschen vertrieben wurden. Außerdem wurden Dutzende Menschen entführt und in einem provisorischen Lager in Mubarak gefangen gehalten (HRW 26.7.2017). 2017 ging al Shabaab gegen die Biyomaal vor. Ganze Dorfbevölkerungen wurden aus dem Gebiet zwischen Merka und Afgooye vertrieben (BFA 8.2017). Im August 2017 kam es zwischen Milizen der Biyomaal auf der einen und Milizen der Habr Gedir und al Shabaab auf der anderen Seite zum Streit um die Stadt Merka (SEMG 8.11.2017). Merka wurde 2013 von AMISOM eingenommen, doch ist die Präsenz der al Shabaab im Umland groß und die Gruppe konnte wiederholt nach Merka vordringen (DIS 3.2017). Gegenwärtig ist die Lage von Merka reichlich verworren und Änderungen unterworfen (BFA 8.2017). Im Herbst 2016 hat AMISOM die Stellungen in der Stadt geräumt. Allerdings befindet sich in der unmittelbaren Peripherie von Merka weiterhin ein Stützpunkt der AMISOM (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017). Die dort stationierten ugandischen Truppen unternehmen auch sporadische Patrouillen in die Stadt. In Merka gibt es eine funktionierende Verwaltung und einen vom SWS eingesetzten District Commissioner. Die Stadtverwaltung betreibt eine Stadtpolizei und eine Polizeistation. Kräfte der SNA befinden sich hingegen keine in der Stadt (BFA 8.2017). Es kann attestiert werden, dass weder AMISOM noch al Shabaab die Stadt kontrollieren (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Lokale Milizen¿(Biyomaal und Habr Gedir) spielen eine bedeutende Rolle (BFA 8.2017). Wer die Stadt effektiv kontrolliert, ist unklar (DIS 3.2017)Merka wurde 2013 von AMISOM eingenommen, doch ist die Präsenz der al Shabaab im Umland groß und die Gruppe konnte wiederholt nach Merka vordringen (DIS 3.2017). Gegenwärtig ist die Lage von Merka reichlich verworren und Änderungen unterworfen (BFA 8.2017). Im Herbst 2016 hat AMISOM die Stellungen in der Stadt geräumt. Allerdings befindet sich in der unmittelbaren Peripherie von Merka weiterhin ein Stützpunkt der AMISOM (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017). Die dort stationierten ugandischen Truppen unternehmen auch sporadische Patrouillen in die Stadt. In Merka gibt es eine funktionierende Verwaltung und einen vom SWS eingesetzten District Commissioner. Die Stadtverwaltung betreibt eine Stadtpolizei und eine Polizeistation. Kräfte der SNA befinden sich hingegen keine in der Stadt (BFA 8.2017). Es kann attestiert werden, dass weder AMISOM noch al Shabaab die Stadt kontrollieren (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Lokale Milizen¿(Biyomaal und Habr Gedir) spielen eine bedeutende Rolle (BFA 8.2017). Wer die Stadt effektiv kontrolliert, ist unklar (DIS 3.2017) Aus der Stadt Baraawe kommen seit Monaten keine Meldungen mehr über relevante Gefechte. Die Stadt scheint ruhig zu sein, es gibt einen Stützpunkt der AMISOM. Am Stützpunkt Bali Doogle sind größere Kräfte der SNA stationiert, darunter die Spezialeinheit Danaab. Außerdem befinden sich dort ein Ausbildungsstützpunkt der USA sowie eine Drohneneinsatzbasis (BFA 8.2017). Sablaale und Kurtunwaarey werden von al Shabaab kontrolliert (DIS 3.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin große Gebiete von Bay und Bakool. Die Gruppe betreibt dort auch mindestens drei Ausbildungslager (SEMG 8.11.2017). Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich in den vergangenen Monaten verbessert. Die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Regelmäßig kommt es zu Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen AMISOM-Truppen angewiesen. Al Shabaab scheint in der Lage zu sein, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BFA 8.2017). Polizisten der SWSPF sind auch in Qansax Dheere und in Bakool stationiert. Stützpunkte der SWS Special Police Force (SWSSPF) befinden sich in Baidoa, Buur Hakaba und Goof Gaduud. Stützpunkte von anti-al-Shabaab-Kräften in der Region Bay befinden sich in Berdale, Baidoa, Buur Hakaba, Awdiinle, Leego, Qansax Dheere und Bush Madina (BFA 8.2017). Der Ort Leego wurde Anfang August von al Shabaab eingenommen, nachdem AMISOM von dort abgezogen war (JF 15.8.2017). In der Region Bay ist die al Shabaab relativ aktiv, ihr dortiger Schwerpunkt befindet sich östlich der Verbindungsstraße von Baidoa nach Waajid. Generell kontrollieren die Islamisten mit Ausnahme der genannten Garnisonsstädte die gesamte Region Bay. Einfluss und Kontrolle der Regierung enden nur wenige Kilometer außerhalb von Baidoa (BFA 8.2017). Die SWS-Administration hat für Bakool einen Gouverneur installiert, dieser hat aber nur in Xudur Einfluss. In Xudur befindet sich auch ein größerer Stützpunkt der SNA. Ein ca. 20km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien wird als frei von al Shabaab bezeichnet. Dort ist auch die äthiopische Liyu Police aktiv. Außerdem operieren hier unabhängige Clan-Milizen. Insgesamt steht die Verwaltung von Bakool massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen. Al Shabaab kontrolliert weite Teile der Region (BFA 8.2017). Stützpunkte von anti-al-Shabaab-Kräften in der Region Bakool befinden sich in Yeed, Rab Dhuure, Garas Weyne, Buur Dhuxunle, Xudur, Waajid, Abeesale, Ato und Ceel Barde (BFA 8.2017). In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 100 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 64 dieser 100 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 116 derartige Vorfälle (davon 70 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (26.7.2017): Al-Shabab Forces Burn Villages, http://www.refworld.org/docid/5979e8514.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (15.8.2017): Mogadishu Under Pressure, Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 16, http://www.refworld.org/docid/59bb8e084.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNAMIS - UN Assistance Mission in Somalia (20.12.2017): Devolution moves ahead in Somalia's south west state with formation of district councils in Baidoa and Barawe, https://reliefweb.int/report/somalia/devolution-moves-ahead-somalia-s-south-west-state-formation-district-councils-baidoa, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar
mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar
mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017). Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017). An der im September 2015 dargestellten Situation hat sich
der Informationen der Fact Finding Mission 2017 nichts Wesentliches geändert (BFA 3./4.2017): (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. underreporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineve rsion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42AC119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: ECHR, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570_1.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 -Strichaufzählung Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-EstimationSurvey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefingsecurity-council-1, Zugriff 11.11.2017 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die somalische Regierung arbeitet mit der internationalen Gemeinschaft zusammen, um den Zugang von Vertriebenen zur Grundversorgung, zu Arbeit und dauerhaften Lösungen zu verbessern. Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 3.3.2017). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für rückkehrende IDPs in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017). Die Gesamtzahl an IDPs in Somalia wird im November 2017 mit 1,56 Millionen beziffert. Im Zeitraum 1.-11.2017 wurden 874.000 Menschen innerhalb Somalias aufgrund der Dürre vertrieben; weitere 188.000 aufgrund von Konflikt oder Unsicherheit (UNHCR 30.11.2017b). Alleine zwischen November 2016 und April 2017 haben mehr als 570.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimat verlassen und wurden so zu IDPs (UNSC 9.5.2017). Eine andere Quelle beziffert die Zahl der durch die Dürre vertriebenen Menschen im Zeitraum November 2016 bis Juli 2017 mit 859.000 (SEMG 8.11.2017). Davon suchten rund 7.000 Schutz in Äthiopien und Kenia (UNSC 5.9.2017). Die al Shabaab ist mitverantwortlich dafür, dass von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt. Außerdem wurden im Zuge des Konflikts und der Unsicherheit in Lower Shabelle rund 87.000 Menschen vertrieben (SEMG 8.11.2017). Dabei ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt (ÖB 9.2016). Vor allem in Mogadischu kam es weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs (AI 22.2.2017). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 waren 80.000 IDPs von Zwangsräumungen betroffen, v. a. in Mogadischu (HRW 12.1.2017), nach anderen Angaben waren im ersten Halbjahr 2016 ca. 91.000 Personen betroffen (USDOS 3.3.2017). Für den Zeitraum Jänner bis Juli 2017 wird eine Zahl von ca. 90.000 Betroffenen genannt. Wiederum waren vor allem IDPs in Mogadischu betroffen, im August 2017 kam es aber auch zur Vertreibung von rund 5.000 IDPs in Baidoa (SEMG 8.11.2017). An den Vertreibungen waren staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet haben (USDOS 3.3.2017). IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen (NLMBZ 11.2017). Laut UNOCHA gelten IDPs als besonders benachteiligte Gruppe, die kaum Schutz genießt und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt ist. Single- oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet (ÖB 9.2016). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei (USDOS 3.3.2017). In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich (HRW 12.1.2017). Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (USDOS 3.3.2017). IDPs sind über die Maßen von der Dürre betroffen, da sie steigende Preise für Lebensmittel nicht bezahlten können. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung (ICG 9.5.2017). IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (HRW 12.1.2016). Der UNHCR versucht, sich über die Gegebenheiten und Notwendigkeiten in den rund 1.800 IDP-Lagern in Somalia einen Überblick zu verschaffen (UNHCR 30.11.2017b). Alleine in Mogadischu gibt es 486 IDP-Lager (BFA 3./4.2017). Rund 1,5 Millionen IDPs werden durch UNHCR erreicht. Einigen wurde zu Einkommen und/oder Ausbildung verholfen (UNHCR 30.11.2017b). In Puntland und Somaliland hat die UN für Rückkehrer und IDPs mehr als 5.000 "housing units" errichtet (BFA 3./4.2017). Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt. Trotzdem sind seit der Eskalation im benachbarten Jemen sind einige Tausend Menschen nach Somalia geflohen (AA 1.1.2017). Trotzdem befanden sich im November 2017 ca. 14.500 Asylwerber und 14.200 Flüchtlinge in Somalia. 62% davon waren Äthiopier, weitere 37% Jemeniten. Mindestens 58% der Asylwerber und Flüchtlinge befinden sich Somaliland, mindestens weitere 23% in Puntland; in Mogadischu befinden sich 10% (UNHCR 30.11.2017b). Auch weiterhin kommen Flüchtlinge nach Somalia. Alleine im November 2017 trafen 86 Jemeniten ein. Der UNHCR gewährte im November 2017 rund 2.500 Asylwerbern und Flüchtlingen medizinische Versorgung; weitere profitieren von Einkommensmöglichkeiten und Ausbildungsprogrammen. 2.418 Haushalte wurden mit Geld unterstützt (UNHCR 30.11.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (9.5.2017): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 24.11.2017ICG - International Crisis Group (9.5.2017): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2017b): Fact Sheet; Somalia; 1-30 November 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1514374235_61422.pdf, Zugriff 8.1.2018 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Beweis wurde insbesondere erhoben durch Erstbefragung der Beschwerdeführerin am 28.04.2016, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.09.2016 und am 11.12.2017, durch Einsicht in den Verwaltungsakt, durch Einholung eines Strafregisterauszuges sowie schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Strafregister und durch den Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia sowie der oben näher bezeichneten Spezialdokumente in Somalia durch das Bundesverwaltungsgericht. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person der Beschwerdeführerin: Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den im im Spruch angeführte Namen führt, erfolgt aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, hier gab sie wie vor dem BFA an, es sei im Rahmen der Erstbefragung aufgrund von Missverständnissen und wegen ihrer Übermüdung dazu gekommen, dass zunächst ein falsches Geburtsjahr und ein anderer Nachname festgehalten wurde. Dies hatte sei vor dem BFA richtiggestellt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Herkunft gründen sich auf ihren diesbezüglich im Wesentlichen glaubhaften Angaben. Aufgrund ihrer diesbezüglich im Wesentlichen nachvollziehbaren und gleichbleibenden Ausführungen sowie aufgrund ihres persönlich glaubwürdigen Eindruckes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wird die Zugehörigkeit zum Clan der Ashraaf der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dem Fluchtvorbringen, dass die Beschwerdeführerin in Somalia einen damals 60jährigen Mann hätte heiraten müssen, weshalb sie 2010 ausgereist sei mithilfe der Mutter wird aufgrund der diesbezüglich überaus vagen Angaben kein Glaube geschenkt. Wie bereits vom BFA diesbezüglich zu Recht festgestellt, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen nachvollziehbare und detaillierte Angaben zur behaupteten Zwangsheirat zu tätigen. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin keine eigenständigen aussagekräftigen Angaben zu der Person, die sie angeblich hätte heiraten sollen, tätigen hätte können, sondern gab sie auch widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Heirat an. Einerseits gab die Beschwerdeführerin an, dass ihrem Vater Geld geboten worden sei für die Heirat mit ihr, an anderer Stelle gab sie wiederum an, dass das Geld bereits gezahlt worden sei. Insbesondere ist im Fall der überaus vage beschriebenen Zwangsheirat darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin vor dieser angeblich im Jahr 2010 - somit vor rund neun Jahren - entzogen hätte, somit wäre auch die Aktualität der behaupteten fluchtauslösenden Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung aufgrund der angeblich drohenden Zwangsheirat im gegenständlichen Fall im höchsten Maße anzuzweifeln. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat dennoch konkrete Verfolgung droht, ist auf das glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt, dass sie einem Minderheitenclan angehört, keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Somalia hat und ihr geschlechtsspezifische Verfolgung im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Sie konnte ihre diesbezüglich ausweglose Lage im Falle einer Rückkehr in der mündlichen Verhandlung genau und lebensnah sowie in Übereinstimmung mit den Länderberichten schildern und es war die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin deutlich zu sehen, als sie davon sprach, dass sie über keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Somalia mehr verfügt und einem Minderheitenclan angehört. Für die persönliche Glaubwürdigkeit spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Person aufgrund ihrer detaillierten, logischen und nachvollziehbaren Angaben einen sehr glaubwürdigen und bemühten persönlichen Eindruck im Rahmen der Beschwerdeverhandlung machte. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass hinsichtlich der nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte und hinsichtlich der Clanzugehörigkeit sowie der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin die für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben sprechenden Momente die dagegensprechenden Momente überwiegen, sodass letztlich festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin diese glaubhaft dargelegt hat und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Das Vorbringen wird inhaltlich durch den entsprechenden Abschnitt im Länderbericht untermauert. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hätte im Falle einer Rückkehr. Auch wenn die die Beschwerdeführerin durch Privatpersonen bedroht würde, so wäre es ihr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich staatlichen Schutz zu erlangen. Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt. Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, der eine Rückkehr nicht möglich ist, da sie über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Somalia nach ihrer Ausreise im Jahr 2010 mehr verfügt, ist wie folgt festzustellen: Die aktuellen Länderberichte zu Somalia führen aus, dass IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen zählen. IDPs gelten als besonders benachteiligte Gruppe, die kaum Schutz genießt und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt ist. Single- oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet. Die Regierung und Regierungsbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet. Besonders betroffen von sexueller Gewalt sind IDPs in Flüchtlingslagern. Von staatlichem Schutz kann, zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle, nicht ausgegangen werden. Das BVwG hat keinen Grund, an der Ausgewogenheit und Aktualität der hier angeführten Länderberichte zu zweifeln. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ein somalischer Staatsangehöriger, dem eine Rückkehr nach Somalia nicht möglich ist, insbesondere verfügt er über einen Asylstatus in Österreich. Im Detail wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr somit als eine alleinstehende Frau anzusehen. Die Beschwerdeführerin selbst verfügt nach ihren glaubhaften Angaben, die auch festgestellt wurden, nicht über relevante Clanverbindungen in Somalia, da sie keinem Mehrheitsclan angehört. Sie hat keine eigene Kernfamilie vor Ort. Die beschwerdeführende Partei muss daher zur Zeit als alleinstehende Frau, die keinem Mehrheitsclan angehört, angesehen werden, für die ein ernstzunehmendes Risiko besteht, sich im Falle einer Rückkehr in einem IDP Lager wiederzufinden. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia die Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung droht. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge der eingeräumten Frist für eine Stellungnahme nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation im gegenständlichen Fall nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situ