RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlW240 2187907-1 SpruchW240 2187907-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. 1141837201/170137695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. 1141837201/170137695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, er sei am XXXX , Somalia, geboren und gehöre der Volksgruppe der Ajuran an. Er habe sieben Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht. Sein Vater, seine Mutter sein Bruder und seine drei Schwestern seien alle in Somalia wohnhaft. Er sei damit einverstanden, dass die Erstbefragung im Beisein der ARGE Rechtberatung erfolge. Den Entschluss zur Ausreise habe er im März 2016 gefasst, er sei mit dem Pkw aus seinem Wohnort XXXX abgereist. Die Schleppung habe etwa 6.000,- USD gekostet, seine Mutter habe sie organisiert. Sein Heimatland habe er verlassen, da die Al Shabaab ihn rekrutieren hätte wolle. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und ihn außer Landes geschickt.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 , Somalia, geboren und gehöre der Volksgruppe der Ajuran an. Er habe sieben Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht. Sein Vater, seine Mutter sein Bruder und seine drei Schwestern seien alle in Somalia wohnhaft. Er sei damit einverstanden, dass die Erstbefragung im Beisein der ARGE Rechtberatung erfolge. Den Entschluss zur Ausreise habe er im März 2016 gefasst, er sei mit dem Pkw aus seinem Wohnort römisch 40 abgereist. Die Schleppung habe etwa 6.000,- USD gekostet, seine Mutter habe sie organisiert. Sein Heimatland habe er verlassen, da die Al Shabaab ihn rekrutieren hätte wolle. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und ihn außer Landes geschickt. Am 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere wie folgt aus: "(...) A: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Sind Sie gesund? VP: Ich habe Probleme mit der Hüfte. Die Ärzte in Österreich haben festgestellt, dass ich so auf die Welt gekommen bin. LA: Müssen Sie Medikamente nehmen? VP: Ja. Für Schlafstörungen und für die Hüfte. Alle Medikamente sind nachgefragt vom Arzt verschrieben. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Nennen Sie bitte Ihre Daten zu Familienstand, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Religionszugehörigkeit. VP: ledig, XXXX , Somalia; IslamVP: ledig, römisch 40 , Somalia; Islam LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben und wurde alles richtig protokolliert? VP: Ja, außer einer Korrektur. LA: Was meinen Sie damit? VP: Das Zielland. Ich hatte kein Zielland als ich von Somalia geflohen bin. LA: Sind Sie im Besitz von somalischen Identitätsdokumenten? VP: Nein. LA: Verfügten Sie jemals über Reisepass oder Personalausweis? VP: Nein. LA: Welchem Clan und welchem Subclan gehören Sie an? Bitte zählen Sie Abtirsiimo auf. VP: Ajuran - XXXX .VP: Ajuran - römisch 40 . LA: Welches ist Ihre Mag/Diya zahlende Jilib? VP: Nur Ajuran. LA: Erzählen Sie mir bitte mehr über Ihren Clan? VP: Es gibt nicht sehr viele Ajuran. Wir gehören auch einer Minderheit an. Ich hatte auch Probleme in der Schule wegen meinem Clan. Meine Eltern wussten Bescheid darüber, aber sie sagten sie könnten nichts ändern. Mein Vater hat gesagt, er sei auch so aufgewachsen. LA: Wo würden Sie Ihren Clan zuordnen - den Hawiye oder den Rahanweyn? VP: Das weiß ich nicht. Vorhalt: LA: Sie wurden belehrt die Wahrheit zu sagen. Zuerst behaupten Sie einer Minderheit anzugehören und jetzt sagen Sie, dass Sie nicht wissen würden, ob Sie den Hawiye oder den Rahanweyn angehören. Sie schaden mit Ihren unglaubwürdigen Aussagen Ihre Glaubwürdigkeit. VP: Ich sage die Wahrheit. LA: Nennen Sie mir bekannte Persönlichkeiten Ihres Clans? VP: Weiß ich nicht. LA: Sie können mit keinen Clanältesten nennen? VP: Ich habe gehört, dass die Ajuran mal einen König hatten. Mehr weiß ich nicht. LA: Nennen Sie Ihren Clanältesten? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wie viele Ajuran leben dort wo Sie herkommen? VP: In dem Bezirk wo ich gewohnt habe waren fast alle Ajuran. LA: Wieso hatten Sie dann in der Schule Probleme, wenn fast alle Ajuran waren? VP: Die Ajuran Kinder sind nicht alle in die Schule gegangen. Es waren Kinder aus anderen Bezirken, welche Probleme gemacht haben. LA: Von welchem Clan waren dann diese Kinder? VP: Marehan. LA: Nennen Sie mir bitte die Namen Ihrer Familienangehörigen in Somalia? VP: Anmerkung: Abgleich mit EB - alle Daten korrekt, Familie aufhältig in XXXXVP: Anmerkung: Abgleich mit EB - alle Daten korrekt, Familie aufhältig in römisch 40 LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie, wenn ja, wie? VP: Ja, ich telefoniere fast jeden Tag. Sonst über Facebook. LA: Wie geht es der Familie? VP: Meine Mutter ist etwas krank. Aber sonst geht es Ihnen gut. LA: Haben Sie Kinder, Adoptivkinder oder sonstige Sorgepflichten? VP: Nein. LA: Wie sieht die Wohnsituation der Familie aus? VP: Ein Haus. Es gehört meinem Vater. LA: Wie viel Eigentum hat Ihre Familie sonst noch? VP: Mein Vater ist Bäcker. Er hat in der Stadt ein Geschäft. Das Gebäude ist ebenfalls Eigentum meines Vaters. LA: Haben Sie Zwillingsgeschwister? VP: Nein. LA: Welche Schwestern sind älter als Sie und welche Schwestern sind jünger als Sie? VP: Nur XXXX ist älter als ich.VP: Nur römisch 40 ist älter als ich. LA: Haben Sie noch Onkel oder Tanten? VP: Ja. LA: Bitte zählen Sie auf welche Onkel Sie noch in Somalia haben. VP: Insgesamt 4 Onkel und 3 Tanten. LA: Wo leben diese Personen? VP: Alle in XXXX und Umgebung.VP: Alle in römisch 40 und Umgebung. LA: Welche Schulausbildung haben Sie? VP: 7 Jahre Schule in XXXXVP: 7 Jahre Schule in römisch 40 LA: Wie viele Jahre sind vergangen zwischen dem Ende der Schule und Ihrer Ausreise? VP: 2008 habe ich mit der Schule angefangen. Ich war noch Schüler als ich ausgereist bin. LA: Wann haben Sie Somalia verlassen? VP: März
- LA: Beschreiben Sie mir die Situation als Sie Somalia verlassen haben? VP: Ich war noch in XXXX . Meine Mutter hat meinen Onkel angerufen. Der hat einen Schlepper für mich angerufen. Ich bin dann mit dem Fahrer und dem Schlepper mit dem PKW losgefahren bis nach Ceel Waaq.VP: Ich war noch in römisch 40 . Meine Mutter hat meinen Onkel angerufen. Der hat einen Schlepper für mich angerufen. Ich bin dann mit dem Fahrer und dem Schlepper mit dem PKW losgefahren bis nach Ceel Waaq. LA: Zu welcher Tageszeit? VP: Es war Mittag. LA: Waren Sie jemals in Mogadischu oder Somaliland? VP: Nein. LA: Wer ist gerade in XXXX an der Macht?LA: Wer ist gerade in römisch 40 an der Macht? VP: Die Regierung. LA: Gibt es in XXXX einen AMISOM Stützpunkt?LA: Gibt es in römisch 40 einen AMISOM Stützpunkt? VP: Ja. LA: War das auch schon so als Sie XXXX verlassen haben?LA: War das auch schon so als Sie römisch 40 verlassen haben? VP: Ja. LA: Bitte schildern Sie, weshalb Sie Somalia verlassen haben und nicht mehr dorthin zurück können? Anmerkung: VP beginnt mit freier Erzählung. VP: Eines Tages war ich mit meinem Bruder, zwei Schwestern und einer Freundin meiner Mutter und meine Mutter zu Hause. Dann kamen verschleierte Männer herein ohne zu klopfen. Sie haben uns begrüßt. Dann haben sie uns gefragt, ob sonst noch jemand zu Hause wäre. Meine Mutter hat gesagt, dass sonst keiner zu Hause wäre. Dann haben sie zu meiner Mutter gesagt, dass sie nur wegen Jihad hier wären. Dann fragte mein Bruder, was sie damit meinen. Sie haben meinen Bruder erklärt, dass der Kampf gegen die Ungläubigen und die Leute der Regierung, welche gegen die Al Shabaab sind, gemeint wäre. Nachdem sie meinen Bruder erklärt haben, haben sie ihm vorgeschlagen, dass er mitgehen könnte mit ihnen, um sie zu unterstützen. Der Bruder und die Mutter haben beide verneint. Sie haben auch gesagt, dass sie mit der Regierung und mit der Al Shabaab keinen Stress wollen. Mein Bruder hatte damals auch eine zerrissene Hose gehabt und auch den Haarschnitt wie ich jetzt habe. Sie haben dann meinen Bruder mitgenommen. Mein Bruder hat sich geweigert und sie haben ihn erschossen. Meine Mutter hatte Angst um mich und geweint. Sie war schockiert. Einer der zwei Männer hat gesagt, dass sie morgen wieder zurückkommen würden und falls ich nicht mitgehen würde, würden sie mich erschießen. Er hat gesagt, dass falls ich nicht gegen Mittag in die Moschee kommen würde, würden sie mich töten. Dann hat mich die Freundin meiner Mutter mitgenommen. Ich habe die ganze Nacht nicht schlafen können. Am nächsten Tag gegen Mittag hat meine Mutter meinen Onkel angerufen. Am Vormittag hat es Begräbnis gegeben. Am Nachmittag war bei uns zu Hause dann das traditionelle Essen. Meine Mutter war nicht bei der Beerdigung und auch nicht beim Essen dabei. Sie wurde angerufen, dass die Al Shabaab bei uns zu Hause war und nach mir gesucht haben. Nachdem sie erfahren hat, dass die Al Shabaab wieder bei uns war, hat sie meinen Onkel angerufen und Ihm alles erzählt. Dann ist der Schlepper gekommen und wir sind losgefahren. LA: Wo war Ihr Vater die ganze Zeit? VP: Er war in der Stadt. LA: Auch über die Nacht? VP: Er war kurz zu Hause. Er war krank. Er ist immer wieder ohnmächtig geworden. LA: Hat Ihr Vater irgendetwas unternommen wegen der Al Shabaab? VP: Ich war nicht zu Hause. Aber ich habe erfahren, dass es ihm nicht gut gegangen ist, nachdem er erfahren hat, dass ein Sohn von ihm umgebracht wurde. LA: Hat Ihre Mutter sonst irgendetwas unternommen wegen der Al Shabaab? VP: Nein, was könnte sie denn unternehmen. LA: Ist der Clanälteste eingeschaltet worden? VP: Weiß ich nicht, dass kann ich Ihnen nicht sagen. LA: Wieso haben Sie von dem Tod Ihres Bruders nichts bei der Erstbefragung angeben? VP: Sie haben mich gefragt, warum ich geflohen bin. Und sie haben mich gefragt, wer von meiner Familie noch lebt. LA: Ja, bei der Frage zum Fluchtgrund hätten Sie doch zumindest Ihren Bruder erwähnen können? VP: Ich meinen eigenen Fluchtgrund angegeben. Das hat nichts mit meinem Bruder zu tun gehabt. LA: Wie alt war Ihr Bruder? VP: 18 Jahre. LA: Was hat Ihr Bruder gearbeitet? VP: Er war noch Schüler. Secondary School. LA: Aber dann kann wiederrum nicht die Rede davon sein, dass Sie einem Minderheitenclan angehören? VP: Er hatte schon Probleme mit den Lehrern. Er wollte studieren gehen. LA: Hätte er studieren gehen dürfen? VP: Ja. LA: Hat die Familie von irgendwelchen Problemen berichtet bezüglich der Al Shabaab, nachdem Sie ausgereist sind? VP: Ja, Sie waren bei meiner Mutter und haben sie beleidigt. LA: War die Al Shabaab nicht auch bei Ihrem Vater? VP: Er hat das Geschäft in der Stadt. Meine Mutter ist immer zu Hause. LA: Die Ajuran leben auch in Kenia und Äthiopien. Warum sind Sie gleich nach Europa geflohen? VP: Meine Mutter hat das organisiert. LA: Was würden Sie jetzt im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchten? VP: Dass die gleichen Männer uns wieder besuchen. LA: Warum haben die Männer genau Sie und Ihren Bruder ausgewählt? VP: Ich weiß nicht warum. LA: Gab es in Somalia irgendwelche Übergriffe gegen Ihre Person? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, außer den Schulproblemen? VP: Nur Beleidigungen. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Haben Sie in XXXX versucht, bei der Polizei Schutz zu suchen?LA: Haben Sie in römisch 40 versucht, bei der Polizei Schutz zu suchen? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Ich weiß es nicht, es hat ja meine Mutter alles organisiert für mich. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? VP: Nein. LA: Können Sie sich vorstellen, dass Sie in einer anderen Region Somalias sicher wären? VP: Somalia nicht. Aber ich glaube in Äthiopien. Aber das wollte meine Mutter nicht. LA: Warum nicht in Somalia? VP: Weil die Al Shabaab gut vernetzt sind. LA: Hatten Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Gerichten, Polizei oder Verwaltungsbehörden? VP: Nein. LA: Gibt es Personen in Österreich, die Sie schon in Somalia gekannt haben? VP: Ja, es gibt einen - XXXX - er lebt in Wien. Er ist auch wegen Al Shabaab ausgereist.VP: Ja, es gibt einen - römisch 40 - er lebt in Wien. Er ist auch wegen Al Shabaab ausgereist. LA: Ist er zusammen mit Ihnen ausgereist? VP: Nein. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Starke Regierung. Keine Al Shabaab mehr. (...) LA: Es besteht nun die Möglichkeit, weitere Angaben zu machen, die für Sie im Zusammenhang mit Ihrem Antrag wichtig sind und die Sie bekanntgeben wollen. VP: Ich kann es mir nicht vorstellen noch länger in der Asylunterkunft zu leben. Ich fühle mich eingesperrt. Ich kann nicht schlafen, weil mein Bruder vor meinen Augen umgebracht wurde. Meine Mutter ist auch krank. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Waren Sie zufrieden mit der heutigen Einvernahme und hatten Sie die Möglichkeit alles wiederzugeben, was Ihnen als wichtig erscheint? VP: Ja. (...)"
- Mit Stellungnahme vom 06.11.2017 wurde insbesondere vorgebracht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jugendlichen Asylsuchenden handle, bei dem es laut verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen auf das Alter und den Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen sei. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia besonders prekär sei, daher wäre dem Beschwerdeführer unabhängig vom Asyltatbestand jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Auch die derzeit vorherrschende katastrophale humanitäre Lage in Somalia sei ein weiterer Faktor, der für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens darstelle. Im Akt liegen folgende Unterlagen auf: -Strichaufzählung Zertifikat Deutsch A1 "gut bestanden" vom 18.10.2017 -Strichaufzählung Teilnamebestätigung A1.2 vom 23.08.2017 -Strichaufzählung Fachärztlicher Befund vom 02.08.2017 mit der Diagnose "Achse I: F43.2 Anpassungsstörung; Achse II: 0.0; Achse III: 3.9; Achse IV: Schmerzen im Bereich der linken Hüfte; Achse V: psychosoziale Belastungsfaktoren durch Flucht und Migration; Achse VI: 3" und dem Therapievorschlag: "Seroquel 25 mg 0-0-0-1, eventuelle auf zwei Tabletten steigern, ambulante Kontrolle im September" -Strichaufzählung Röntgenbefund vom 13.02.2017 mit dem Ergebnis "Dysplasie-Coxarthrose links. Im Bereich des mitabgebildeten Oberschenkelschaftes wurden keine Besonderheiten festgestellt." -Strichaufzählung Überweisung vom 21.02.2017 und vom 29.05.2017 mit der Fragestellung: "Coxarthrose- deutliche Gelenkspaltverschmälerung li; Oberschenkelverletzung 2015, FÄ Untersuchung erbeten" -Strichaufzählung Behandlungsplan vom 15.05.2017 -Strichaufzählung Überweisung vom 18.09.2017 mit der Fragestellung: "Dysplasie-Coxarthrose links, massive schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit im li HG"; Fußballspielen sei nicht mehr möglich; Laufen nur ganz kurze Strecken möglich, FÄ Untersuchung und Therapie wurden erbeten. Da im Zuge des Verfahrens Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, wurde der Beschwerdeführer einer medizinischen Begutachtung unterzogen. Das vom BFA in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung eingelangt beim BFA am 13.12.2017 (Untersuchungszeitpunkt: 05.12.2017), nennt betreffend den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17,6 Jahren. Sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 01.02.2017 mindestens 16,76 Jahre alt gewesen ist. Das errechnete fiktive Geburtsdatum ist der XXXX .Das vom BFA in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung eingelangt beim BFA am 13.12.2017 (Untersuchungszeitpunkt: 05.12.2017), nennt betreffend den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17,6 Jahren. Sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 01.02.2017 mindestens 16,76 Jahre alt gewesen ist. Das errechnete fiktive Geburtsdatum ist der römisch 40 . Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2017 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei.Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2017 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren worden sei. Mit Meldung vom 16.12.2017 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen § 83 StGB (Anm. BVwG: Körperverletzung) angezeigt worden sei.Mit Meldung vom 16.12.2017 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, StGB Anmerkung BVwG: Körperverletzung) angezeigt worden sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 12.01.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 12.01.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ledig, somalischer Staatsbürger und muslimischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX und gehöre dem Clan der Ajuran an. Er gehöre keiner Minderheit und keiner Berufskaste an. Die Kernfamilie und weitere Verwandte des Beschwerdeführers würde sich in XXXX , seiner Heimatstadt, befinden. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei ungeklärt und für das Verfahren unerheblich. Gegen den Beschwerdeführer würde eine Anzeige wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung nach § 83 StGB vorliegen, jedoch keine strafgerichtliche Verurteilung und keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung. Die Ausführungen zum Fluchtgrund seien nicht glaubhaft gewesen. Insgesamt betrachtet sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ledig, somalischer Staatsbürger und muslimischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 und gehöre dem Clan der Ajuran an. Er gehöre keiner Minderheit und keiner Berufskaste an. Die Kernfamilie und weitere Verwandte des Beschwerdeführers würde sich in römisch 40 , seiner Heimatstadt, befinden. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei ungeklärt und für das Verfahren unerheblich. Gegen den Beschwerdeführer würde eine Anzeige wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung nach Paragraph 83, StGB vorliegen, jedoch keine strafgerichtliche Verurteilung und keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung. Die Ausführungen zum Fluchtgrund seien nicht glaubhaft gewesen. Insgesamt betrachtet sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. 1141837201/170137695, wurde der Bescheid des BFA vom 12.01.2018 dahingehend berichtigt, dass die erstmalige Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes bis zum 12.01.2019 erteilt wurde. Am 23.01.2018 wurde das BFA darüber informiert, dass von der Verfolgung gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 StGB (vorläufig) zurückgetreten worden sei.Am 23.01.2018 wurde das BFA darüber informiert, dass von der Verfolgung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, StGB (vorläufig) zurückgetreten worden sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben hinsichtlich des abweisenden Spruchteils I. und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe müssen, weil er Angst vor einer Rekrutierung durch die terroristische Gruppierung Al Shabaab gehabt habe. Er habe geschildert, dass eines Tages verschleierte Männer in das Haus der Familie gekommen seien und erklärt hätten, dass sie im Namen des Dschihad hier seien. Sie hätten den Bruder des Beschwerdeführers aufgefordert mit ihnen zu kommen. Dieser habe sich jedoch geweigert und sei in weiterer Folge vor den Augen der Familie getötet worden. Die Männer hätten den Beschwerdeführer aufgefordert am nächsten Tag die Moschee zu besuchen und sich ebenfalls ihnen anzuschließen, ansonsten würden sie auch ihn umbringen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei voller Angst um das Leben ihres Sohnes gewesen und habe deshalb die Flucht aus Somalia organisiert. Sodann wurde unter Verweis auf ausgewählte Artikel ausgeführt, dass in Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung ein besonderer Maßstab herangezogen werden müsse. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers sei auch auf die UNHCR Richtlinie für Asylanträge von Kindern Bedacht zu nehmen, worin darauf hingewiesen werde, dass auch, wenn Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit einiger Behauptungen des Kindes bestehen würden, im Zweifelsfall für das Kind entschieden werden solle.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben hinsichtlich des abweisenden Spruchteils römisch eins. und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe müssen, weil er Angst vor einer Rekrutierung durch die terroristische Gruppierung Al Shabaab gehabt habe. Er habe geschildert, dass eines Tages verschleierte Männer in das Haus der Familie gekommen seien und erklärt hätten, dass sie im Namen des Dschihad hier seien. Sie hätten den Bruder des Beschwerdeführers aufgefordert mit ihnen zu kommen. Dieser habe sich jedoch geweigert und sei in weiterer Folge vor den Augen der Familie getötet worden. Die Männer hätten den Beschwerdeführer aufgefordert am nächsten Tag die Moschee zu besuchen und sich ebenfalls ihnen anzuschließen, ansonsten würden sie auch ihn umbringen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei voller Angst um das Leben ihres Sohnes gewesen und habe deshalb die Flucht aus Somalia organisiert. Sodann wurde unter Verweis auf ausgewählte Artikel ausgeführt, dass in Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung ein besonderer Maßstab herangezogen werden müsse. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers sei auch auf die UNHCR Richtlinie für Asylanträge von Kindern Bedacht zu nehmen, worin darauf hingewiesen werde, dass auch, wenn Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit einiger Behauptungen des Kindes bestehen würden, im Zweifelsfall für das Kind entschieden werden solle. Weiters werde auf die einhellige Judikatur der Gerichte verwiesen. Durch eine Vielzahl an Erkenntnissen der Gerichte und Berichten hinsichtlich Erstbefragungen im Asylverfahren, sei klar erkennbar, dass die Aussagen zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zulassen würden. Im gegenständlichen Bescheid sei nicht erkennbar, dass sich die Behörde mit der Judikatur auseinandergesetzt habe und die Rechtsprechung in die Entscheidungsfindung miteingeflossen wäre. Vielmehr werde das Beweisergebnis der Erstbefragung unreflektiert verwendet und dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit aufgrund einer "Steigerung" des Vorbringens abgesprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der Erstbefragung gewiss kursorisch umschrieben habe, könne ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er - wie aus dem Protokoll ersichtlich - auch nicht näher dazu befragt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer unter das Risikoprofil der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender zu subsumieren. U.a. aus dem Bericht der Fact-Finding-Mission sei erkennbar, dass Rekrutierungen durch die Al Shabaab fast immer mit einem gewissen Maß an Zwang verbunden seien. Der Bruder des Beschwerdeführers sei aufgefordert worden im Namen der Al Shabaab für den Dschihad zu kämpfen. Der Bruder habe dies abgelehnt und sei daraufhin ermordet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer wegen der offensichtlichen Ablehnung der Unterstützung, die sich konkret darin äußere, dass der Beschwerdeführer aus Somalia geflüchtet sei, um sich der Terrormiliz zu entziehen, verfolgen und in weiterer Folge als Verräter töten würden. Zudem sei die Verfolgung durch die Al Shabaab asylrelevant, da der Staat nicht schutzfähig sei. Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen: -Strichaufzählung Fachärztlicher Befund vom 02.08.2017 (bereits vorgelegt) -Strichaufzählung Medikamentenrezept vom 27.12.2017 über Quetiapin + ph Filmtabletten 25 mg (Anm. BVwG: Antipsychotika)Medikamentenrezept vom 27.12.2017 über Quetiapin + ph Filmtabletten 25 mg Anmerkung BVwG: Antipsychotika) -Strichaufzählung Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung wegen § 83 StGB unter Bestimmung einer Probezeit vom 27.12.2017 einer österreichischen StaatsanwaltschaftVerständigung vom Rücktritt von der Verfolgung wegen Paragraph 83, StGB unter Bestimmung einer Probezeit vom 27.12.2017 einer österreichischen Staatsanwaltschaft Mit Schreiben vom 19.03.2018, eingelangt beim BVwG am 12.04.2018, wurde von der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) betreffend den Beschwerdeführer eine Anzeigeerstattung wegen Nötigung und Sachbeschädigung gemeldet. Weiters wurde am selben Tag (19.03.2018) eine Meldung bezüglich Missachtung des Betretungsverbotes betreffend den Beschwerdeführer erstattet. Mit Schreiben vom 30.03.2018 verständigte die zuständige Staatsanwaltschaft die Behörde von der Anklageerhebung wegen §105 StGB und § 125 StGB.Mit Schreiben vom 30.03.2018 verständigte die zuständige Staatsanwaltschaft die Behörde von der Anklageerhebung wegen §105 StGB und Paragraph 125, StGB. Einer Meldung vom 07.06.2018 einer LPD ist zu entnehme, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Diebstahls erstattet wurde. Der Berichterstattung einer LPD vom 15.08.2018 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung Anzeige erstattet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 28.01.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer sowie sein ausgewiesener Vertreter erschienen sind. Der Beschwerdeführer wurde durch Justizwachebeamten vorgeführt. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht: * Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017 * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Ajuran, 17.01.2012 Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist bis zum 11.02.2019 eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan der Ajuran - XXXX an, ist sunnitischer Moslem und stellte am 01.02.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan der Ajuran - römisch 40 an, ist sunnitischer Moslem und stellte am 01.02.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, drei Schwestern und zwei Brüdern. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Bruder von der Al Shabaab ermordert wurde.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, drei Schwestern und zwei Brüdern. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Bruder von der Al Shabaab ermordert wurde. Die Eltern und Geschwister leben noch in XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers besitzt und betreibt eine Bäckerei, die Mutter ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie sowie mit den ebenfalls dort lebenden Onkeln und Tanten.Die Eltern und Geschwister leben noch in römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers besitzt und betreibt eine Bäckerei, die Mutter ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie sowie mit den ebenfalls dort lebenden Onkeln und Tanten. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre die Schule und danach ein Institut besucht. Er verneinte je gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, gelegentlich Medikamente zu nehmen, wenn seine Hüfte schmerzt. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: XXXX § 105
(1)StGBrömisch 40 Paragraph 105,
(1)StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 15.03.2018 Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat XXXX § 127 StGBrömisch 40 Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 16.03.2018 Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat XXXXrömisch 40 § 142
(1)StGB § 84
(4)StGB Datum der (letzten) Tat 17.10.2018 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Unter Einbeziehung des Schuldspruches von XXXXUnter Einbeziehung des Schuldspruches von römisch 40 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Al Shabaab ermordet wurde und der Beschwerdeführer von ihnen aufgefordert worden ist für diese zu arbeiten und/oder von diesen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten des somalischen Staates aufgrund seiner Clanzugehörigkeit droht. Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Joakim Gundel ordnet im Bericht zum COI-Workshop in Wien vom Dezember 2009 die Ajuraan der Hawiye-Clanfamilie zu: "Die Ajuraan sind ein Teil der Hawiye-Clanfamilie." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 23) Laut Angaben eines somalischen Mitarbeiters der Organisation Ärzte ohne Grenzen (MSF), der in einem Bericht der Organisation vom Mai 2004 zitiert wird, seien die Ajuraan aus Somalia vertrieben worden. Den Ajuraan sei es nicht möglich, Eigentum zu besitzen oder eine Ehe außerhalb ihres Clans zu schließen. Sie würden als Binnenvertriebene leben. Milizkämpfer hätten Frauen im "Ajuraan-Camp" vergewaltigt, das sich in der "Green Line" der Stadt Galkayo befinde [Galkayo ist in zwei Hälften geteilt und wird sowohl durch die "Behörden" von Puntland als auch von Galmudug verwaltet. Das Integrated Regional Information Network (IRIN) berichtet im November 2010, dass es zwischen zwei Sub-Clans der Hawiye - den Sa'ad und Seleeban - in Zusammenhang mit Weideland und Wasser zu Kämpfen mit 20 Toten gekommen sei. Tausende Familien aus Ortschaften in Zentral-Somalia seien durch die Kämpfe vertrieben worden. Im März 2010 berichtet Agence France-Presse (AFP), dass es zwischen zwei Subclans der Hawiye in Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen Land und Wasser in der Region Mudug zu Kämpfen mit 17 Toten gekommen sei. Die Kämpfer der beiden Subclans seien mit schweren Maschienengewehren bewaffnet. Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) berichtet im Juni 2005, dass es in der Region Bay zu Kämpfen zwischen den Sub-Clans der Ajuraan und Oramale gekommen sei. Etwa zehn Menschen seien getötet worden. Dutzende Angehörige beider Clans seien in die Gebiete Saakow und Buuale geflohen. Weitere im Jahr 2005 veröffentlichte Artikel der AFP berichten über Kämpfe zwischen Sublans der Hawiye im Bezirk Addado (AFP, 3. Jänner 2005), im Bezirk Hoboyo (AFP, 23. März 2005), in der Ortschaft Beletweyne (AFP, 9. Juni 2005) und im südwestlichen Teil Mogadischus (AFP, 9. Juli 2005). In der Stadt Elwak sei es zu Kämpfen zwischen den Subclans der Marehan und den Garre gekommen. Die Garre würden den Hawiye angehören (AFP, 23. Juli 2005). Als Gründe für die Kämpfe werden überwiegend Streitigkeiten wegen Wasser und Land angeführt. Ein Bericht des United Nations Development Programme (UNDP) vom Juni 2010 erwähnt ein "Ajuran-Camp", das sich in Garowe befinde. Das Flüchtlingslager sei im Oktober 2009 errichtet worden und werde von etwa 300 Menschen bewohnt, die vor Gewalt im südlich-zentralen Landesteil geflohen seien. Die Frauen im Flüchtlingslager würden zum Lebenserhalt in der Stadt als Waschfrauen oder Putzfrauen tätig sein. Eine Frau habe versucht, Grundnahrungsmittel im Flüchtlingslager zu verkaufen. Der Grundstücksbesitzer habe ihr jedoch Verkaufstätigkeiten verboten. Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) berichtet im August 2002 über die Lage von Binnenvertriebenen. Viele der Binnenvertriebenen seien aus dem Süden des Landes in den Norden gezogen, darunter Angehörige der Ajuraan. Viele Ajuraan im Flüchtlingslager Dima würden fast ausschließlich vom Betteln leben. Besonders die Ajuraan in den Flüchtlingslager Dima und Toghdeer seien mit Ernährungs- und Gesundheitsproblemen konfrontiert. Bundesstaat Jubaland (JIA; Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der al Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017). In der Region Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige JIA nur über schwachen Einfluss. Die in Gedo befindlichen Teile der somalischen Armee - teils aus ehemaligen Kämpfern der ASWJ bzw. von Marehan-Milizen rekrutiert - kooperieren aber zunehmend mit der JIA. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017). Der District Commissioner von Doolow sorgt in der Stadt für ein hohes Maß an Sicherheit. Äthiopische Sicherheits- und Militärvertreter arbeiten eng mit seiner Verwaltung zusammen (SEMG 8.11.2017). Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017).Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017). Der Kontrollbereich der JIA für Kismayo endet wenige Kilometer außerhalb der Stadt. Neben Kismayo, wo ca. 1.700 Soldaten der AMISOM stationiert sind, befinden sich in der Region Lower Juba auch Afmadow und Bilis Qoqani unter Kontrolle der JIA. In Dhobley befindet sich ein Stützpunkt der kenianischen Armee, die Stadt gilt als sichere Stelle für einen Grenzübertritt. Weitere Garnisonen oder Stützpunkte befinden sich in Dif, Tabta, Bilis Qooqaani, Hoosingow, Didir Lafcad, Academia und Luglaaw sowie in Badhaade und Abdale Birole. Der Bezirk Jamaame ist vollständig unter Kontrolle der al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile des ländlichen Raumes der anderen Bezirke in der Region (BFA 8.2017). Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017).Gruppe (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017). In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 37 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 21 dieser 37 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 41 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): (...) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineve rsion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42AC119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1514468677_easo-somalia-security-situation2017.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 -Strichaufzählung Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-EstimationSurvey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
- Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
- Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von antial-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineve rsion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_- _14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.1.2017). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 3.3.2017). Trotz jüngster Verbesserungen bleibt die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, schlecht ausgebildet, und ineffizient. Gleichzeitig ist sie Bedrohungen, politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Es kann daraus geschlossen werden, dass der Staat zwar Willens ist, einen effektiven staatlichen Schutz zu bieten. Allerdings ist er in vielen Fällen wohl nicht in der Lage, dies zu tun (UKHO 7.2017). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016), der korrumpiert ist (USDOS 3.3.2017). 2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im SouthWest-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017, BFA2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im SouthWest-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRCVor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017). Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vgl. BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016).31.5.2017; vergleiche BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016). Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vgl. EASO 2.2016).Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vergleiche EASO 2.2016). Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017). Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen (SEM 31.5.2017). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird (ÖB 9.2016). Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor al Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann (SEM 31.5.2017). Das traditionelle Rechtssystem, in dem Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle spielen, kommt oft zu tragen (SEM 31.5.2017). Laut Schätzungen werden 90% aller Rechtsstreitigkeiten in Somalia über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen. Diese Mechanismen sind wichtig, da sie nahe an den Menschen arbeiten und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv. Allerdings beruhen die traditionellen Mechanismen auf keinen schriftlich festgelegten Regeln (UNHRC 6.9.2017). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze (Sub-)Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab. Diese Art der Unfall- und Sozialversicherung kommt z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017). Maßgeblicher Akteur ist hier der Jilib, die sogenannte Diya/Mag-zahlende Gruppe (Mag/Diya = "Blutgeld"). Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet - je nach Region, Clan und Status - ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Verträge namens xeer geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Dies gilt nicht nur im Falle einer Tötung, sondern auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat - z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde - sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensationszahlungen (Mag/Diya). Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017). Die Ältesten sind für die korrekte Anwendung des xeer verantwortlich (SEM 31.5.2017). Sie vermitteln in Streitfragen, verhandeln Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zur Zahlung von Kompensation bei (SEM 31.5.2017). Der Clan-Schutz funktioniert generell - aber nicht immer - besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Die Gesetzeslosigkeit in Süd- und Zentralsomalia führte auch zur Einführung der Scharia in Strafsachen, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird (SEM 31.5.2017). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der ClanSchutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der ClanSchutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017). Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie diese Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vgl. EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).3.3.2017; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vergleiche EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Die Justiz von al Shabaab ist auch jenseits der von ihr kontrollierten Gebiete von Bedeutung. Manche Menschen ziehen es vor, ihre Streitigkeiten vor einem Gericht der al Shabaab auszutragen anstatt vor einem formellen Gericht der Regierung. Einerseits wird die formelle Justiz als schwach erachtet, andererseits als korrupt. So wenden sich z.B. auch Bewohner von Mogadischu an Gerichte der al Shabaab; die Gruppe versucht, von ihr ausgesprochene Urteile auch in der Stadt durchzusetzen (BFA 8.2017). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.1.2017). Auch der neue somalische Präsident Farmaajo hat einen Amnestieplan für abtrünnige Kämpfer der al Shabaab erstellt. In einem Programm sollen Ex-Kämpfer dazu befähigt werden, Fähigkeiten für ein Fortkommen zu erwerben und ins zivile Leben zurückzukehren (UNSOM 18.9.2017). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 3.3.2017).Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 3.3.2017). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 3.3.2017). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.1.2017). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 3.3.2017). Das puntländische Gerichtssystem wird unterstützt - etwa mit einem Programm für sogenannte mobile courts. Zusätzlich besteht ein Programm zum Aufbau subsidiärer Strukturen. Damit konnten Bezirksräte und -Verwaltungen eingerichtet werden (BFA 8.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte,In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 3.3.2017). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.1.2017). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 3.3.2017). Das puntländische Gerichtssystem wird unterstützt - etwa mit einem Programm für sogenannte mobile courts. Zusätzlich besteht ein Programm zum Aufbau subsidiärer Strukturen. Damit konnten Bezirksräte und -Verwaltungen eingerichtet werden (BFA 8.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte, Staatsanwälte und Richter ausgebildet - etwa hinsichtlich investigativer Methoden (UNSC 5.9.2017). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. Clanältesten) liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.1.2017). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineve rsion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/345248/489127_de.html, Zugriff 13.9.2017
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Dokument wurde ebenso wie die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichte dem Parteiengehör unterzogen. Eine substantiierte Stellungnahme ist nicht eingelangt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen und seriösen Ausführungen ausgeht Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seinem Geburts- und Aufenthaltsort gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an den diesbezüglichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Familie ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem diesbezüglich im Wesentlichen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die behauptete Ermordung eines Bruders wird nicht festgestellt, da diese im Zusammenhang mit dem als unglaubwürdig eingestuften fluchtauslösenden Vorbringen vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergeben sich aus seiner eigenen Aussage (vgl. insb. Prot. d. mündl. Verh. S. 4) und der Aktenlage.Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergeben sich aus seiner eigenen Aussage vergleiche insb. Prot. d. mündl. Verh. S. 4) und der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer in Österreich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen betreffend seinen Schulbesuch und der Verneinung je gearbeitet zu haben ergeben sich aus seinen dahingehend, stets gleichlautenden Angaben (vgl. AS 1, 48, Prot. d. mündl. Verh. S. 7f.).Die Feststellungen betreffend seinen Schulbesuch und der Verneinung je gearbeitet zu haben ergeben sich aus seinen dahingehend, stets gleichlautenden Angaben vergleiche AS 1, 48, Prot. d. mündl. Verh. S. 7f.). Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der frühen Kindheit zurückliegen würde, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung und bei der ersten Befragung beim Bundesamt jedoch bereits rund 17 Jahre alt, bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer bereits volljährig (Verhandlung am 28.01.2019, festgestelltes Geburtsdatum XXXX ). Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt aus der Perspektive eines 17jährigen erfolgte.Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der frühen Kindheit zurückliegen würde, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung und bei der ersten Befragung beim Bundesamt jedoch bereits rund 17 Jahre alt, bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer bereits volljährig (Verhandlung am 28.01.2019, festgestelltes Geburtsdatum römisch 40 ). Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt aus der Perspektive eines 17jährigen erfolgte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Somalia werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers lautet, dass die Al Shabaab eines Tages zum Haus der Familie gekommen sei. Sie hätten seinen Bruder mitnehmen wollen, dieser habe sich geweigert und sei dann von der Al Shabaab erschossen worden. Die Männer hätten dann gesagt, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag in die Moschee kommen solle. Sie würden ihn erschießen, falls er dies nicht befolge. Der Beschwerdeführer sei dann geflohen. Die erkennende Richterin geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Obwohl der Beschwerdeführer sowohl beim BFA als auch bei der mündlichen Verhandlung ein in sich relativ gleichlautendes Vorbringen zu seiner Fluchtgeschichte erstattet hat, ist dies wenig detailreich und sind in den wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers auch erhebliche Unschlüssigkeiten und Ungereimtheiten enthalten, die seine Angaben unglaubhaft erscheinen lassen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der behauptete Vorfall Anfang des Jahres 2016 schon einige Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen ist. Dass der Beschwerdeführer dieses fluchtauslösende Ereignis insgesamt jedoch in einer derart oberflächlichen und unplausiblen Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätte es sich tatsächlich so zugetragen und wäre es von fluchtauslösender Intensität. Zum Vorfall ist auszuführen, dass dies der einzige Vorfall war, den der Beschwerdeführer im Hinblick auf persönliche Bedrohungssituationen schilderte. Während er noch in der Erstbefragung lediglich allgemein angab, sein Heimatland verlassen zu haben, da die Al Shabaab ihn rekrutieren hätte wollen und seine Mutter Angst um ihn gehabt habe, weshalb sie ihn außer Landes geschickt habe (vgl. AS 9). Es ist jedoch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Mord an seinem Bruder erst in der Einvernahme vor dem BFA anführte. Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen der Erstbefragung diesen Bruder mit keinem Wort, dies kann schon als erstes Indiz betrachtet werden, dass dieser Vorfall nicht der fluchtauslösende Vorfall war.Zum Vorfall ist auszuführen, dass dies der einzige Vorfall war, den der Beschwerdeführer im Hinblick auf persönliche Bedrohungssituationen schilderte. Während er noch in der Erstbefragung lediglich allgemein angab, sein Heimatland verlassen zu haben, da die Al Shabaab ihn rekrutieren hätte wollen und seine Mutter Angst um ihn gehabt habe, weshalb sie ihn außer Landes geschickt habe vergleiche AS 9). Es ist jedoch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Mord an seinem Bruder erst in der Einvernahme vor dem BFA anführte. Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen der Erstbefragung diesen Bruder mit keinem Wort, dies kann schon als erstes Indiz betrachtet werden, dass dieser Vorfall nicht der fluchtauslösende Vorfall war. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer befragt, warum er nicht bereits bei der Erstbefragung den Tod seines Bruders zu Protokoll gegeben habe. Er erklärte, dass er lediglich gefragt worden sei, warum er geflohen sei und welche Familienmitglieder noch leben würden. Er habe seine eigenen Fluchtgründe angegeben. Das habe nicht mit seinem Bruder zu tun gehabt (vgl. AS 50).Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer befragt, warum er nicht bereits bei der Erstbefragung den Tod seines Bruders zu Protokoll gegeben habe. Er erklärte, dass er lediglich gefragt worden sei, warum er geflohen sei und welche Familienmitglieder noch leben würden. Er habe seine eigenen Fluchtgründe angegeben. Das habe nicht mit seinem Bruder zu tun gehabt vergleiche AS 50). Dieser Aussage ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund auf den angeblichen Mord an seinen Bruder stützt und laut seinen Angaben aus Angst, dass die Al Shabaab auch ihn erschießen würde, geflohen wäre. Wenn sich der Vorfall tatsächlich wie vom Beschwerdeführer behauptet zugetragen hätte, ist die Aussage nicht nachvollziehbar, warum seine Flucht nichts mit seinem Bruder zu tun gehabt haben sollte und wird nur als unbrauchbarer Rechtsfertigungsversuch gewertet. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Al Shabaab Männer, von denen er behaupteter Maßen aufgesucht worden sei, ist festzuhalten, dass er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben hatte, es wären zwei Männer gewesen (Dies ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers "Einer der zwei Männer..." vgl. AS 49), wohingegen er bei der mündlichen Verhandlung von drei Männern sprach (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 11). Auf diesen Widerspruch hingewiesen, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass zwei Männer bei ihnen im Haus gewesen wären, ein dritter wäre vor dem Haus gestanden (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 11). Das ist insofern unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer auf die Frage, warum ihn die Al Shabaab Männer nicht sofort mitgenommen hätten, angab, dass die Al Shabaab Angst vor der Regierung hätte. Die Regierung hätte damals und jetzt die Kontrolle. Seit 2015 sei die AMISOM und die Regierung in der Stadt (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S 11). Warum dann ein dritter Mann, behaupteter maßen vermummt und mit Gewehr bewaffnet (vgl. ebenso Prot. d. mündl. Verh. S. 11), offensichtlich vor dem Haus warten sollte und damit jedoch die Aufmerksamkeit der Regierungstruppen bzw. AMISOM Truppen auf sich hätten ziehen können, erscheint wiederum in keiner Weise vereinbar mit den übrigen Behauptungen des Beschwerdeführers. Unplausibel ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich vor dem Hintergrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Regierung die Kontrolle in seiner Heimatregion gehabt hätte, seine Mutter sich dennoch nicht hilfesuchend an die Regierung oder an die AMISOM gewandt habe.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Al Shabaab Männer, von denen er behaupteter Maßen aufgesucht worden sei, ist festzuhalten, dass er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben hatte, es wären zwei Männer gewesen (Dies ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers "Einer der zwei Männer..." vergleiche AS 49), wohingegen er bei der mündlichen Verhandlung von drei Männern sprach vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 11). Auf diesen Widerspruch hingewiesen, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass zwei Männer bei ihnen im Haus gewesen wären, ein dritter wäre vor dem Haus gestanden vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 11). Das ist insofern unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer auf die Frage, warum ihn die Al Shabaab Männer nicht sofort mitgenommen hätten, angab, dass die Al Shabaab Angst vor der Regierung hätte. Die Regierung hätte damals und jetzt die Kontrolle. Seit 2015 sei die AMISOM und die Regierung in der Stadt vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S 11). Warum dann ein dritter Mann, behaupteter maßen vermummt und mit Gewehr bewaffnet vergleiche ebenso Prot. d. mündl. Verh. S. 11), offensichtlich vor dem Haus warten sollte und damit jedoch die Aufmerksamkeit der Regierungstruppen bzw. AMISOM Truppen auf sich hätten ziehen können, erscheint wiederum in keiner Weise vereinbar mit den übrigen Behauptungen des Beschwerdeführers. Unplausibel ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich vor dem Hintergrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Regierung die Kontrolle in seiner Heimatregion gehabt hätte, seine Mutter sich dennoch nicht hilfesuchend an die Regierung oder an die AMISOM gewandt habe. Auch die zeitlichen Angaben zur Flucht des Beschwerdeführers waren widersprüchlich, was ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens darstellt. So gab er bei seiner Erstbefragung an, sich etwa sechs Tage in Äthiopien, sieben Monate im Sudan, zwei Monate in Libyen und etwa ein Monat in Italien aufgehalten zu haben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, drei bis vier Monate in Äthiopien, ebenso lange im Sudan, drei Monate in Libyen und etwa zwei Monate in Italien aufhältig gewesen zu sein. Vor allem seine widersprüchlichen Angaben zum Aufenthalt in Äthiopien stechen in diesem Zusammenhang ins Auge, da zwischen einem Aufenthalt von sechs Tagen im Vergleich zu drei bis vier Monaten ein gravierender Unterschied besteht (vgl. AS 7, Prot. d. mündl. Verh. S 10). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Reise etwa 6.000,- USD gekostet habe (vgl. AS 9, Prot. d. mündl. Verh. S. 10). Laut seinen Angaben floh er am Tag nach der Ermordung seines Bruders (vgl. AS 49, Prot. d. mündl. Verh. S. 11). Auf die Geldsumme für die Ausreise angesprochen gab der Beschwerdeführer einerseits an, dass seine Eltern nicht wohlhabend wären, sondern beschrieb die Lage der Eltern als "mittelmäßig", wobei sie das Geld für die Ausreise selbst verdient hätten. Andererseits erklärte er, dass für seine Ausreise ein Grundstück verkauft worden wäre (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 10).Auch die zeitlichen Angaben zur Flucht des Beschwerdeführers waren widersprüchlich, was ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens darstellt. So gab er bei seiner Erstbefragung an, sich etwa sechs Tage in Äthiopien, sieben Monate im Sudan, zwei Monate in Libyen und etwa ein Monat in Italien aufgehalten zu haben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, drei bis vier Monate in Äthiopien, ebenso lange im Sudan, drei Monate in Libyen und etwa zwei Monate in Italien aufhältig gewesen zu sein. Vor allem seine widersprüchlichen Angaben zum Aufenthalt in Äthiopien stechen in diesem Zusammenhang ins Auge, da zwischen einem Aufenthalt von sechs Tagen im Vergleich zu drei bis vier Monaten ein gravierender Unterschied besteht vergleiche AS 7, Prot. d. mündl. Verh. S 10). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Reise etwa 6.000,- USD gekostet habe vergleiche AS 9, Prot. d. mündl. Verh. S. 10). Laut seinen Angaben floh er am Tag nach der Ermordung seines Bruders vergleiche AS 49, Prot. d. mündl. Verh. S. 11). Auf die Geldsumme für die Ausreise angesprochen gab der Beschwerdeführer einerseits an, dass seine Eltern nicht wohlhabend wären, sondern beschrieb die Lage der Eltern als "mittelmäßig", wobei sie das Geld für die Ausreise selbst verdient hätten. Andererseits erklärte er, dass für seine Ausreise ein Grundstück verkauft worden wäre vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 10). Auf Grund der Vielzahl von Unplausibilitäten und Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung stellt die erkennende Richterin fest, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht um eine tatsächlich erlebte Geschichte handelt, sondern um ein erfundenes Konstrukt zur Erlangung eines Asyltitels. Dem Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers kommt daher keine Glaubhaftigkeit zu. Aus den (allgemein gehaltenen) Angaben kann die erkennende Richterin, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver volkgruppenbezogener Diskriminierung, keine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erkennen. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht aufzuzeigen. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Somalia und der Bericht Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Ajuran, 17.01.2012, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben wurde trotz Einräumung einer Frist zur Stellungnahme kein Gebrauch gemacht. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation verfahrensgegenständlich nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Einleitend ist zu festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Asylgewährung ist, zumal dem Beschwerdeführer bereits beim Bundesamt (rechtskräftig) subsidiärer Schutz erteilt wurde. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die An Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die An Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, mangelt es den von dem Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgrund, wonach Mitgliedern der Al Shabaab seinen Bruder ermordet hätten und ihn bedroht hätten, an der erforderlichen Glaubhaftigkeit, weshalb es ihm nicht gelungen ist, eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Ajuran - XXXX konnte nicht festgestellt werden und wurde zudem auch nicht in substantiierter Weise dargelegt.Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Ajuran - römisch 40 konnte nicht festgestellt werden und wurde zudem auch nicht in substantiierter Weise dargelegt. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W240.2187907.1.00