RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2019 GeschäftszahlW240 2188138-1 SpruchW240 2188138-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. 1109884804-160455687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. 1109884804-160455687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.03.2016 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er stamme aus Hargeysa, wo er die Grundschule besucht habe. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine Geschwister würden noch leben. Er sei Ende Dezember 2015 aus Somalia ausgereist. Er habe Somalia aus Angst um sein Leben verlassen. Seine Volksgruppe Gabooye sei in Somaliland diskriminiert worden. Am 04.01.2018 langte eine Stellungnahme ein, in dieser wurde auf das Individualvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers verwiesen. Er würde aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit keinen wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates erhalten. Er habe vor Verfolgungshandlungen in seiner Aufenthaltsregion vor der Ausreise durch den dominierenden Clan der Isaaq keinen Schutz finden können. Vorgelegt wurde Integrationsunterlagen für den Beschwerdeführer. Am 21.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er aus Hargeysa in Somalia stamme und am XXXX geboren sei. Er gehöre der Volksgruppe der Gabooye an, welche in Somaliland diskriminiert werde. Er habe in Hargeysa, im Bezirk XXXX gelebt. Sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei, er habe mit seinen Geschwistern und seiner Mutter in einem Haus, bestehend aus zwei Zimmern, gelebt. Seine Mutter habe Gemüse verkauft und später als Putzfrau für verschiedene Familien gearbeitet, um den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften. Er habe seine Mutter unterstützt bei deren Tätigkeiten für andere Familien.Am 21.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er aus Hargeysa in Somalia stamme und am römisch 40 geboren sei. Er gehöre der Volksgruppe der Gabooye an, welche in Somaliland diskriminiert werde. Er habe in Hargeysa, im Bezirk römisch 40 gelebt. Sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei, er habe mit seinen Geschwistern und seiner Mutter in einem Haus, bestehend aus zwei Zimmern, gelebt. Seine Mutter habe Gemüse verkauft und später als Putzfrau für verschiedene Familien gearbeitet, um den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften. Er habe seine Mutter unterstützt bei deren Tätigkeiten für andere Familien. Er leide an einer Gastritis. Sein Fluchtgrund sei, dass er seine Mutter bei Putztätigkeiten unterstützt habe. Ein hochrangiger Polizist, für den seine Mutter gearbeitet habe, habe seine Mutter mit dem Vorwurf konfrontiert, dass ein Schmuckstück aus Gold aus seinem Haus gestohlen worden sei. Es kam zum Streit zwischen der Mutter und der Familie des hochrangigen Polizisten und der Polizist forderte, dass als Ausgleich für das gestohlene Schmuckstück der Beschwerdeführer Tag und Nacht für die Familie arbeiten solle. Der Polizist verwies darauf, dass niemand gegen ihn etwas unternehmen könnte und der Beschwerdeführer sei gewaltsam bei der Familie des Polizisten angehalten worden, sei wiederholt misshandelt worden und hätte für diese Arbeitstätigkeiten verrichten müssen. Seine Mutter habe versucht, den Beschwerdeführer zu besuchen, sie sei jedoch des Hauses verwiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei schließlich die Flucht gelungen und die Mutter habe für ihn die Ausreise organisiert. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, von dieser Familie neuerlich versklavt zu werden und fürchte auch den Tod, weil er sich der Anhaltung entzogen habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. 1109884804-160455687, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen eingeräumt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. 1109884804-160455687, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen eingeräumt. In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei und dem Clan der Gabooye - XXXX angehöre. Er stamme aus Hargeysa. Er habe eine vierjährige Grundschulausbildung absolviert und habe danach seiner Mutter bei deren Tätigkeit als Haushaltshilfe und Wäscherin unterstützt. Sein Vater sei laut Angaben des Beschwerdeführers bereits verstorben, seine Mutter und seine Geschwister würden noch in Hargeysa leben. Das Vorbringen zum Fluchtvorbringen werde nicht den Feststellungen zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund Somalia verlassen habe und es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt sei. Er verfüge in Somaliland über familiäre Anknüpfungspunkte und stehe zu seinen Familienangehörigen auch in Kontakt.In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei und dem Clan der Gabooye - römisch 40 angehöre. Er stamme aus Hargeysa. Er habe eine vierjährige Grundschulausbildung absolviert und habe danach seiner Mutter bei deren Tätigkeit als Haushaltshilfe und Wäscherin unterstützt. Sein Vater sei laut Angaben des Beschwerdeführers bereits verstorben, seine Mutter und seine Geschwister würden noch in Hargeysa leben. Das Vorbringen zum Fluchtvorbringen werde nicht den Feststellungen zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund Somalia verlassen habe und es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt sei. Er verfüge in Somaliland über familiäre Anknüpfungspunkte und stehe zu seinen Familienangehörigen auch in Kontakt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und zusammengefasst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer schlüssig und übereinstimmend angegeben habe, somalischer Staatsangehöriger zu sein und dem Clan der Gabooye anzugehören. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er Somalia aufgrund der Diskriminierung seines Clans verlassen habe, so habe der damals Minderjährige vor dem BFA ausgeführt, von einem hochrangigen Polizisten wegen eines dem minderjährigen Beschwerdeführer unterstellten Schmuckdiebstahles von ihm gezwungen worden zu sein, für ihn als Wiedergutmachung zwei Jahre lang im Haushalt Zwangsarbeit zu leisten. Dem minderjährigen Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht nach rund einem Monat gelungen, der Polizist habe dem Beschwerdeführer gedroht ihn umzubringen. Es sei jedoch auf die Kürze der Erstbefragung, welche einzig zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute gelten solle, und auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen. Verwiesen weiters wurde darauf, dass die Länderberichte im Bescheid Clankonflikte in Somaliland beschreiben. Clanzugehörigkeit spiele eine große Rolle und Minderheitenschutz bestehe offiziell nicht. Im gesamten Bescheid sei keine Würdigung des Alters des Beschwerdeführers erfolgt. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Somaliland, in Hargeysa befinde sich die Mutter und die Geschwister, zu diesen bestehe regelmäßiger telefonischer Kontakt. Zu den zusammen mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderberichten langte von der ausgewiesenen Vertretung eine mit 11.12.2018 datierte Stellungnahme ein. Es wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Minderheitenclanmitglied keinen Rechtsschutz in Somalia genieße. Binnenvertriebene und Minderheitengruppen, denen es am lebensnotwendigen Schutz mangelt, seien infolgedessen nicht nur marginalisiert, sondern auch unverhältnismäßig oft Opfer von Vergewaltigung, Folter und Mord.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 18.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch einen ausgewiesenen Vertreter einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Herkunft und der Lage in Somalia befragt und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt alle seine Gründe für die Ausreise aus Somalia sowie seine Rückkehrbefürchtungen darzulegen. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend weitere Länderberichte zur Herkunftsregion und zu Minderheitenclans und Clanstreitigkeiten in Somalia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung insbesondere an, sein Vater sei 2008 eines natürlichen Todes gestorben und der Beschwerdeführer habe seiner Mutter geholfen bei deren Putztätigkeit und bei Haushaltstätigkeiten in anderen Haushalten. Er stamme aus dem Bezirk XXXX in Hargeysa. Der Beschwerdeführer sei mit 15 Jahren Ende des Jahres 2015 aus Somalia ausgereist. Dem Beschwerdeführer sei unterstellt worden, dass er in einem Haushalt eines leitenden Polizisten Wertsachen gestohlen hätte, daher habe er für die Familie dieses Polizisten Zwangsarbeit leisten müssen. Er sei sehr schlecht behandelt und misshandelt worden. Es sei ihm die Flucht gelungen und er sei mithilfe eines von seiner Mutter organisierten Schleppers aus Somalia ausgereist.Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung insbesondere an, sein Vater sei 2008 eines natürlichen Todes gestorben und der Beschwerdeführer habe seiner Mutter geholfen bei deren Putztätigkeit und bei Haushaltstätigkeiten in anderen Haushalten. Er stamme aus dem Bezirk römisch 40 in Hargeysa. Der Beschwerdeführer sei mit 15 Jahren Ende des Jahres 2015 aus Somalia ausgereist. Dem Beschwerdeführer sei unterstellt worden, dass er in einem Haushalt eines leitenden Polizisten Wertsachen gestohlen hätte, daher habe er für die Familie dieses Polizisten Zwangsarbeit leisten müssen. Er sei sehr schlecht behandelt und misshandelt worden. Es sei ihm die Flucht gelungen und er sei mithilfe eines von seiner Mutter organisierten Schleppers aus Somalia ausgereist.
- Es langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen am 15.01.2019 beim BVwG ein und wurde darin insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, den Grund für seine Flucht aus Somalia in der Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG nachvollziehbar und widerspruchfrei zu schildern. Er sei von einem örtlichen Polizisten zur Zwangsarbeit verpflichtet worden und durch seine Flucht vor dieser Anhaltung und durch die Ausreise aus Somalia würde ihm im Falle einer Rückkehr erneut Verfolgung durch den ranghohen Polizisten drohen, der dem Clan der Isaaq angehört. Zwangsarbeit sei in Somalia verbreitet und seien laut Länderberichten insbesondere Angehörige von Minderheitenclans in Gefahr, Opfer von Erpressungen und Zwangsarbeit zu werden. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhiban und da es sich beim Verfolgung des Beschwerdeführers um einen Polizisten handle, sei es ihm nicht möglich gewesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Auch im Länderinformationsblatt werde ausgeführt, dass Vergehen gegenüber Minderheitenclans in Somaliland nicht nachgegangen werde. Angesichts der Länderinformationen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen ohne tatsächlich der Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt zu sein. IDPs würden in Somalia als eine der meist gefährdeten Personengruppen gelten, sie würden kaum Schutz genießen und seien Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Moslem und gehört dem Clan Gabooye, konkret XXXX an. Er wurde in Hargeysa geboren, wo er bis zur Ausreise aus Somalia Ende des Jahres 2015 gelebt hat.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Moslem und gehört dem Clan Gabooye, konkret römisch 40 an. Er wurde in Hargeysa geboren, wo er bis zur Ausreise aus Somalia Ende des Jahres 2015 gelebt hat. Der Beschwerdeführer gehört einer Familia an, welche dem Minderheitenclan der Madhiban angehört. Er habe eine vierjährige Grundschulausbildung absolviert. Sein Vater ist bereits 2008 verstorben, seine Mutter und seine Geschwister leben noch in Hargeysa. Der Beschwerdeführer hat seiner Mutter bei deren Putztätigkeit und bei Haushaltstätigkeiten in anderen Haushalten geholfen. Dem Beschwerdeführer wurde unterstellt, dass er aus dem Haushalt eines hochrangigen Polizisten Wertsachen gestohlen hätte, als Ausgleich dafür wurde er gezwungen für die Familie dieses Polizisten, der dem Clan der Isaaq angehört, Zwangsarbeit leisten und war im Haus des hochrangigen Polizisten unter Zwang angehalten worden. Er war Misshandlungen und Bedrohungen ausgesetzt während seiner Anhaltung durch den Polizisten. Es war dem Beschwerdeführer und seiner Familie als Minderheitenclanmitglieder nicht möglich gegen den ranghohen Polizisten vorzugehen, weil dieser eine hohe Machposition innehat und dem dominierenden Mehrheitsclan der Isaaq angehört. Dem Beschwerdeführer gelang schließlich die Flucht von der Anhaltung und in weiterer Folge die Ausreise aus Somalia mit 15 Jahren Ende des Jahres
- Da der Beschwerdeführer zu einer zweijährigen Zwangsarbeit durch den ranghohen Polizisten verpflichtet worden war und er sich vor dieser Zwangsarbeit durch seine Flucht und durch die Ausreise aus Somalia entzogen hatte, würde dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut Verfolgung durch den ranghohen Polizisten drohen, der dem Clan der Isaaq angehört. Feststellungen zu Somalia und Somaliland: Relevanter Auszug aus dem Dokument Focus Somalia: Clans und Minderheiten vom 31.05.2017: In Somalia gilt ferner das System von " hosts and guests." Demnach sind Personen, die sich ausserhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als " Gäste", die mit den dominanten Hawiye/Abgaal eine Vereinbarung treffen müssen. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab dazu an: " You lose your privileges when you are not in your area. A Habr Gedir is weak in Kismayo." Dies gilt auch für Binnenvertriebene. Sie unterhalten in ihren Lagern zwar eigene Führungsstrukturen, diese sind aber schwächer als die Clanstrukturen. Es gibt jeweils einen großen Anteil Frauen und Minderheiten-Angehörige. Beide Gruppen sind besonders verletzlich, Clan-Schutz ist für sie schwer zugänglich. Binnenvertriebene werden darum häufiger Opfer von Vergewaltigungen, Erpressung und Zwangsarbeit. Quelle: Gundel, Joakim, Nairobi. Clans in Somalia. Report on a Lecture by Joakim Gundel. Dezember
- S.
- http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261130976_accord-report-clans-in-somalia-revised-edition-20091215.pdf (18.05.2017).
- Politische Lage Anstehende Wahlen wurden wiederholt verschoben (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 1.1.2017). Diese erneute Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland. Das Oberhaus, die Guurti, geht in das zwölfte Amtsjahr, ohne wiedergewählt zu sein (AA 1.1.2017).Anstehende Wahlen wurden wiederholt verschoben (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 1.1.2017). Diese erneute Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland. Das Oberhaus, die Guurti, geht in das zwölfte Amtsjahr, ohne wiedergewählt zu sein (AA 1.1.2017). Die Präsidentenwahlen wurden im März 2017 erneut verschoben (UNSC 9.5.2017). Allerdings war diese Verschiebung angesichts der Dürresituation u.a. auch von den Oppositionsparteien gefordert worden (FT 29.6.2017; vgl. BFA 3./4.2017). Im November 2017 wurden die Wahlen schließlich abgehalten. Gewonnen hat der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi. Er gewann die Wahl mit 55% und ist damit der fünfte Präsident seit der Ausrufung der Unabhängigkeit im Jahr
- Nach den Wahlen war es zu Demonstrationen gekommen, da der unterlegene Kandidat der Wadani-Partei das Ergebnis zuerst nicht anerkennen wollte. Die Situation beruhigte sich bald. Internationale Wahlbeobachter erklärten, dass die Wahlen internationalen Standards entsprochen haben (VOA 21.11.2017). Es kam zu keinen signifikanten Irregularitäten (ISS 10.1.2018).Die Präsidentenwahlen wurden im März 2017 erneut verschoben (UNSC 9.5.2017). Allerdings war diese Verschiebung angesichts der Dürresituation u.a. auch von den Oppositionsparteien gefordert worden (FT 29.6.2017; vergleiche BFA 3./4.2017). Im November 2017 wurden die Wahlen schließlich abgehalten. Gewonnen hat der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi. Er gewann die Wahl mit 55% und ist damit der fünfte Präsident seit der Ausrufung der Unabhängigkeit im Jahr
- Nach den Wahlen war es zu Demonstrationen gekommen, da der unterlegene Kandidat der Wadani-Partei das Ergebnis zuerst nicht anerkennen wollte. Die Situation beruhigte sich bald. Internationale Wahlbeobachter erklärten, dass die Wahlen internationalen Standards entsprochen haben (VOA 21.11.2017). Es kam zu keinen signifikanten Irregularitäten (ISS 10.1.2018). Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere allgemeine Wahlen erlebt (AA 1.1.2017). Im Westen und in den zentralen Teilen von Somaliland ist es gelungen, einfache Regierungsstrukturen zu etablieren. Da die Regierung aber nur wenig externe Unterstützung erhält, wird nur eine minimalistische Verwaltung geboten; dabei konzentriert man sich auf die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2016). Es ist mit internationaler Hilfe gelungen, Bezirksverwaltungen und Bezirksräte zu etablieren (BFA 8.2017). Somaliland hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt (UNDP 10.12.2017). Somaliland gilt als Vorbildstaat am Horn von Afrika. Obwohl es kaum internationale Unterstützung erhielt, klappt die Demokratie ebenso wie Bildung und Frieden (SZ 13.2.2017). Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Das Land ist dabei, diese Staatsform zu konsolidieren. Wahlen wurden bisher von Beobachtern als halbwegs frei und fair beschrieben. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Trotzdem haben die gewählten politischen Repräsentanten seit den ersten demokratischen Wahlen im Jahr 2002 an Legitimität und Macht gewonnen. V.a. die Bevölkerung in den westlichen und zentralen Teilen Somalilands akzeptiert die bestehenden Regierungsinstitutionen - allerdings nicht exklusiv. Auch traditionelle Normen und Institutionen bestehen fort. Während Somaliland also bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2016).Somaliland hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt (UNDP 10.12.2017). Somaliland gilt als Vorbildstaat am Horn von Afrika. Obwohl es kaum internationale Unterstützung erhielt, klappt die Demokratie ebenso wie Bildung und Frieden (SZ 13.2.2017). Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Das Land ist dabei, diese Staatsform zu konsolidieren. Wahlen wurden bisher von Beobachtern als halbwegs frei und fair beschrieben. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Trotzdem haben die gewählten politischen Repräsentanten seit den ersten demokratischen Wahlen im Jahr 2002 an Legitimität und Macht gewonnen. römisch fünf.a. die Bevölkerung in den westlichen und zentralen Teilen Somalilands akzeptiert die bestehenden Regierungsinstitutionen - allerdings nicht exklusiv. Auch traditionelle Normen und Institutionen bestehen fort. Während Somaliland also bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2016). Gemäß der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden (AA 1.1.2017; vgl. BS 2016). Damit soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung (AA 1.1.2017; vgl. BS 2016). Bei Gemeindewahlen sind alle registrierten politischen Vereinigungen zugelassen; und die Gemeindewahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden. Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung für Kulmiye, UCID und Waddani als nationale Parteien (BS 2016). Die UDUB verlor die Zulassung, stattdessen wurde die Waddani-Partei im Rahmen eines festgelegten Verfahrens zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 1.1.2017).Gemäß der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden (AA 1.1.2017; vergleiche BS 2016). Damit soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung (AA 1.1.2017; vergleiche BS 2016). Bei Gemeindewahlen sind alle registrierten politischen Vereinigungen zugelassen; und die Gemeindewahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden. Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung für Kulmiye, UCID und Waddani als nationale Parteien (BS 2016). Die UDUB verlor die Zulassung, stattdessen wurde die Waddani-Partei im Rahmen eines festgelegten Verfahrens zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 1.1.2017). Das Innenministerium hat 2.700 Sultane registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch (AA 4.2017a). Das nicht-anerkannte Somaliland ist vom Großteil externer (finanzieller) Unterstützung abgeschnitten. Dies hat dazu geführt, dass der gesellschaftliche Zusammenhalt zwischen Regierung und Bürgern ungewöhnlich stark ist. Die Demokratie hat sich aus einer Reihe großer Clankonferenzen entwickelt und ist damit mit einem hohen Maß an Legitimität versehen (ECO 13.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung ECO - The Economist (13.11.2017): Why Somaliland is east Africa's strongest democracy, https://www.economist.com/blogs/economist-explains/2017/11/economist-explains-7, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung FT - Financial Times (29.6.2017): Somaliland offers investors chance to make history, https://www.ft.com/content/a28c8440-5672-11e7-9fed-c19e2700005f, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ISS - Institute for Security Studies (10.1.2018): Somaliland's New President Has Work to Do, http://allafrica.com/stories/201801100719.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche Zeitung (13.2.2017): Wo Mütter die Wirtschaft schmeißen, http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/somaliland-wo-muetter-die-wirtschaft-schmeissen-1.3377028, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung UNDP - UN Development Programme (10.12.2017): Somaliland applies global resilience expertise to drought response, https://reliefweb.int/report/somalia/somaliland-applies-global-resilience-expertise-drought-response, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (21.11.2017): Somaliland Ruling Party Candidate Bihi Wins Election, https://www.voanews.com/a/somaliland-ruling-party-candidate-bihi-wins-election/4128446.html, Zugriff 5.1.2018 1. Sicherheitslage Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt (BFA 8.2017). In Somaliland herrscht Frieden (ZEIT 22.11.2017). Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 4.2017a). Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 3.3.2017). In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.1.2017). Somaliland ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017; vgl. ÖB 9.2016). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016).In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.1.2017). Somaliland ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017; vergleiche ÖB 9.2016). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016). Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC 6.9.2017). Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine (ÖB 9.2016), die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete (AA 1.1.2017). Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der al Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass die al Shabaab in Hargeysa über eine Präsenz verfügt. Die Kapazitäten der al Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten der al Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet (BFA 8.2017). In Sool (v.a. Laascaanood) und Sanaag scheint die Präsenz der al Shabaab verstärkt worden zu sein (SEMG 8.11.2017). Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren. Über 50 Angehörige der al Shabaab befinden sich in somaliländischen Gefängnissen. Deserteure der al Shabaab scheinen in Somaliland kaum gefährdet zu sein. Es gibt keine Berichte, wonach in Hargeysa schon einmal ein Deserteur der al Shabaab exekutiert worden wäre (BFA 8.2017). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährde. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 9.2016). Mit internationaler Hilfe ist es gelungen, in Somaliland Bezirksverwaltungen und Bezirksräte zu etablieren (BFA 8.2017). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.1.2017). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (BFA 8.2017). Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 1.1.2017) und international nicht anerkannt. Dort kommt es gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 9.2016) bzw. zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 4.2017a). Dabei geht es um die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag (BFA 8.2017). In der Grenzregion Sanaag bestehen Spannungen (ÖB 9.2016). Der Osten der Region Sanaag steht nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung; überhaupt hat die Regierung in den Gebieten der Warsangeli keinen großen Einfluss. Auf den Bezirk Laasqoray nehmen weder Somaliland noch Puntland maßgeblichen Einfluss, Teile davon werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017). Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen (EASO 2.2016). Seit 2014 ist es in der Region Sool zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und der Khatumo-Miliz gekommen (ÖB 9.2016). Seit Beginn des Jahres 2017 hat es so gut wie keine bewaffneten Aktivitäten von Khatumo oder mit Bezug auf Khatumo gegeben. Die Lage in den Gebieten Ost-Somalilands an der Grenze zu Puntland bleibt aber weiterhin fragil. Dabei geht es nicht so sehr um den Konflikt zwischen Puntland und Somaliland, sondern um lokale Clans, die regelmäßig in Schießereien verwickelt sind. Diese sind im Jahr 2017 - vermutlich aufgrund der Dürre und der damit verbundenen Verknappung der Ressourcen - eskaliert. Dabei standen sich in erster Linie Subclans der Dulbahante gegenüber. Im weitesten Sinne ist das Gebiet von Khatumo also immer noch ein ‚umstrittenes' Gebiet. Die somaliländische Polizei und die Armee werden häufig in die Region verlegt, zuletzt vor allem im Zuge der Wählerregistrierung. Auch gegenwärtig verfügt die somaliländische Armee in Ost-Somaliland über eine verstärkte Präsenz (BFA 8.2017). Der Führer des selbsternannten "Khatumo-Staates", Ali Khalif Galayd, hat Friedensgespräche mit Somaliland initiiert; dabei wurde im Juni 2017 auch die "Rückkehr" von Khatumo zu Somaliland in Aussicht gestellt (UNSC 5.9.2017) und es ist zu einer Einigung gekommen (SEMG 8.11.2017). Derzeit ist das Verhältnis zwischen Khatumo und Somaliland relativ vernünftig. Man führt Verhandlungen. Allerdings zerfällt die pro-Khatumo-Front innerhalb der Dulbahante zusehends. Einige Älteste unterschiedlicher Subclans haben dem Präsidenten von Khatumo schon die Unterstützung entzogen. Diese Spaltung spiegelt sich etwa in Form der Schaffung der Dulbahante Liberation Front (DLF) wider (BFA 8.2017). In der Folge kam es auch zu Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Fraktionen der Dulbahante. Im Zuge der Vorbereitungen der somaliländischen Präsidentschaftswahl ist es zu Angriffen von Dulbahante-Milizen auf mit der Wahl verbundenen Zielen gekommen (SEMG 8.11.2017). Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd. Laut Lagekarte verfügt Somaliland in den einfarbig markierten Landesteilen über relevanten Einfluss. Somaliland kann dafür auf die maßgeblichen Ressourcen zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Schraffierte Gebiete unterliegen dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien (hier: Somaliland, Puntland). Strichlierte Linien umreißen die Operationsgebiete weiterer, weniger relevanter Parteien mit geringerem Einfluss (hier: Clan-Milizen; al Shabaab in den Golis/Galgala Bergen) (BFA 8.2017). Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten: * Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland; * In den Bezirken Buuhoodle, Laascaanood, Xudun und Taalex kommt es sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und einzelnen Dulbahante-Milizen; * Auf den Bezirk Laasqoray nehmen weder Somaliland noch Puntland maßgeblichen Einfluss, Teile davon werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet. * Im Gebiet der Galgala-Berge an der Grenze von Somaliland und Puntland hat sich bereits vor Jahren eine Gruppe der al Shabaab festgesetzt. Sie unternimmt von dort aus - meist kleinere - Operationen ins Umland (BFA 8.2017). In den somaliländischen Regionen Awdal, Sanaag, Sool, Togdheer und Woqooyi Galbeed lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 3,5 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 29 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 24 dieser 29 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 24 derartige Vorfälle (davon 17 mit je einem Toten). Im Laut ACLED Datenbank entwickelte sich die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in Somaliland folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist; auch "normale" Morde sind inkludiert): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung ZEIT - Die Zeit (22.11.2017): Der Wahlkampf der Frauen, http://www.zeit.de/kultur/2017-11/somaliland-wahlen-demokratie-somalia-10nach8, Zugriff 10.1.2018 2. Rechtsschutz/Justizwesen (zur Bedeutung des xeer siehe auch SOMA_LIB) In Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. Richter sind einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, BS 2016). In Gerichtsverfahren ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger weit verbreitet - speziell bei Verfahren gegen Journalisten (USDOS 3.3.2017).In Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. Richter sind einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, BS 2016). In Gerichtsverfahren ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger weit verbreitet - speziell bei Verfahren gegen Journalisten (USDOS 3.3.2017). In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016, ÖB 9.2016). Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Somaliland dabei, das Justizsystem und die Haftbedingungen zu verbessern (ÖB 9.2016). Mit internationaler Hilfe ist aber in die Gerichte investiert worden. Die sogenannten mobile courts funktionieren relativ gut und haben den Zugang der Bürger zur formellen Justiz verbessert (BFA 8.2017).In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2016, ÖB 9.2016). Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Somaliland dabei, das Justizsystem und die Haftbedingungen zu verbessern (ÖB 9.2016). Mit internationaler Hilfe ist aber in die Gerichte investiert worden. Die sogenannten mobile courts funktionieren relativ gut und haben den Zugang der Bürger zur formellen Justiz verbessert (BFA 8.2017). Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht (BS 2016; vgl. USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind (BS 2016).Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind (BS 2016). Zwar sind die drei Rechtsformen nicht gut integriert (USDOS 3.3.2017). Doch selbst wenn sich das formelle Recht und das traditionelle Recht in manchen Punkten widersprechen, so werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern vielmehr als komplementär erachtet. Generell können sich die Menschen aussuchen, ob sie sich an formelle, traditionelle oder religiöse Institutionen wenden (BS 2016). Allerdings richtet sich der Bürger im Fall des Falles zuerst an seinen Clan. Auch wenn ein Mord passiert, wird vorerst im traditionellen System Blutgeld verhandelt. Kommt man zu keiner Lösung, richtet man sich an die Gerichte (BFA 8.2017). In Somaliland kommt das traditionelle Recht einer Angabe von 2006 zufolge bei 80% der Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung. Gerichte anerkennen xeer-Entscheide (traditionelles Recht) (SEM 31.5.2017). In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden (AA 1.1.2017). Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden. Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten allerdings lokale Behörden und Älteste die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte nur unzureichend geschützt (BS 2016). Auch das Verwaltungssystem reicht nicht bis in alle entlegenen Gebiete. Die Politik muss im Hinterland mit lokalen traditionellen und religiösen Autoritäten kooperieren, um die Verwaltung gewährleisten zu können (BS 2016). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.1.2017). Das vorhandene Maß an Schutz für Privateigentum wird - wie der Rechtsschutz generell - durch die Schwäche des Justizsystems, durch Korruption und Clan-Einfluss eingeschränkt (BS 2016). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 3.3.2017). Es gibt zwar einen Instanzenzug, allerdings werden manchmal Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend beigebracht. Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland aber eher eingehalten, als in anderen Landesteilen (AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 3. Sicherheitsbehörden Somaliland verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016; vgl. ÖB 9.2016).Somaliland verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 9.2016). In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar, als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016). Die Sicherheitsorgane haben in Somaliland eine besonders starke Stellung. Ihre zivile Kontrolle durch die politischen Führer ist stärker als im Rest des Landes, aber gleichwohl lückenhaft (AA 1.1.2017). Die Sicherheitskräfte in Somaliland können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die westlichen Gebiete (Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera) (AA 13.9.2017). Die letzte verlässliche Zahl zur somaliländischen Polizei wird mit 6.816 im Jahr 2011 angegeben. Im Februar 2017 wurde die Zahl somaliländischer Polizisten auf 6.000 geschätzt. Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch einen Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clan-Dynamik nicht entziehen (BFA 8.2017). Weitere Sicherheitsinstitutionen sind die Special Police Units (SPU; zuständig für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs); die Rapid Reaction Unit; und der nationale Geheimdienst. Daneben besteht eine National Coast Guard (BFA 8.2017). Eine Spezialeinheit zur Terrorismusbekämpfung wurde mit Unterstützung Großbritanniens ausgebildet (ÖB 9.2016). Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es dem Vernehmen nach eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 1.1.2017). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2016). Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando mit Sitz in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i. d.R. verfolgt und bestraft (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.9.2017): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SomaliaSicherheit_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 1.1.2017). Der aktuelle Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet - wie auch die vorhergehenden Berichte - bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017
- Korruption In Somaliland gibt es einen nationalen Rechnungsprüfer und eine Anti-Korruptions-Kommission, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden. Im Jahr 2016 wurden keine öffentlich Bediensteten wegen Korruption angeklagt (USDOS 3.3.2017). Es gibt keine rechtlichen Konsequenzen für korrupte Staatsbedienstete. Die Verwaltung und auch die Justiz sind von Korruption und von auf den Clans gründenden Patronage-Netzwerken durchdrungen (BS 2016). Dabei ist es z.B. im Zuge des Beschlusses zur Verpachtung des Hafens von Berbera an die Vereinten Arabischen Emirate zu Stimmenkauf gekommen (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen agieren (USDOS 3.3.2017). Es gibt eine große Zahl an Organisationen der Zivilgesellschaft, etwa für Frauen, Jugendliche, Berufsgruppen etc. (BS 2016). Es gibt keine Berichte darüber, dass al Shabaab in Somaliland Bedienstete von NGOs bedrohen würde. NGOs werden in Somaliland von der al Shabaab in Ruhe gelassen (BFA 8.2017). Menschenrechtsorganisationen werden zwar möglicherweise politisch gebilligt und gefördert, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt (AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017
- Ombudsmann Im Unterschied zur zentralstaatlichen Ebene bzw. Süd-/Zentralsomalia und Puntland gibt es in Somaliland bereits ein den Statuten nach unabhängiges Menschenrechtsinstitut, das sich bemüht, nach den "Pariser Prinzipien" für solche Institute zu arbeiten. Dieses Institut sieht sich jedoch gleichfalls Versuchen politischer Einflussnahme ausgesetzt (AA 1.1.2017). Zudem mangelt es dieser Somaliland National Human Rights Commission (SNHRC) an Ressourcen und an erfahrenem Personal (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 1.1.2017).Im Unterschied zur zentralstaatlichen Ebene bzw. Süd-/Zentralsomalia und Puntland gibt es in Somaliland bereits ein den Statuten nach unabhängiges Menschenrechtsinstitut, das sich bemüht, nach den "Pariser Prinzipien" für solche Institute zu arbeiten. Dieses Institut sieht sich jedoch gleichfalls Versuchen politischer Einflussnahme ausgesetzt (AA 1.1.2017). Zudem mangelt es dieser Somaliland National Human Rights Commission (SNHRC) an Ressourcen und an erfahrenem Personal (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017
- Wehrdienst und Rekrutierungen In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- Allgemeine Menschenrechtslage In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.1.2017). Die Menschenrechtslage in Somaliland ist besser als jene in Süd-/Zentralsomalia (UNHRC 6.9.2017). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden Frauen- und Minderheitenrechte oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2016). Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen", systematischer Verfolgung oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.1.2017). Bei Human Rights Watch werden für das Jahr 2016 lediglich die Einschränkung der Meinungsfreiheit und die Ausführung der Todesstrafe als für Somaliland relevante Kritik hervorgehoben (HRW 12.1.2017). Amnesty International erwähnt im Jahresbericht für 2016 lediglich Probleme mit der Meinungsfreiheit (AI 22.2.2017). In den Regionen Sool und Sanaag kam es gegenüber Personen, welche sich gegen die somaliländische Wählerregistrierung stellten, zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Mindestens zehn Personen starben dabei im Jahr 2016 (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 10. Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl in der Vergangenheit alle Wahlen international begleitet wurden, war im Vorfeld regelmäßig eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit zu beobachten (AA 1.1.2017). In den vergangenen Jahren wurden mehrere Fälle bekannt, in denen Journalisten offenbar aufgrund ihrer regierungskritischen Berichterstattung inhaftiert (AA 1.1.2017; vgl. HRW 12.1.2017, AI 22.2.2017, BS 2016) und dann nach einem Tag bis zu mehreren Wochen wieder freigelassen wurden. Nach Einschätzung von Beobachtern hat die Zahl der Interventionen der Regierung bei Redaktionen allerdings abgenommen (AA 1.1.2017).In den vergangenen Jahren wurden mehrere Fälle bekannt, in denen Journalisten offenbar aufgrund ihrer regierungskritischen Berichterstattung inhaftiert (AA 1.1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017, AI 22.2.2017, BS 2016) und dann nach einem Tag bis zu mehreren Wochen wieder freigelassen wurden. Nach Einschätzung von Beobachtern hat die Zahl der Interventionen der Regierung bei Redaktionen allerdings abgenommen (AA 1.1.2017). Gewalt gegen Journalisten ist nicht üblich, in den vergangenen zwanzig Jahren wurde nur ein Journalistenmord - unter ungeklärten Umständen - berichtet (LI 8.3.2016). Es kommt aber zu Fällen von Inhaftierung ohne Anklage, von Polizeigewalt gegenüber und von Bedrohung von Journalisten - vor allem bei der Berichterstattung über politische Themen (etwa über die Verpachtung des Hafens von Berbera). Zwischen August 2016 und Februar 2017 wurden in Somaliland 26 Personen willkürlich verhaftet und teils illegal inhaftiert: 19 Journalisten, ein Menschenrechtsaktivist, ein Blogger, zwei Poeten und drei Politiker. Die meisten der Journalisten wurden ohne Anklage wieder freigelassen; kam es zu einer Anklage, wurde diese aus Mangel an Beweisen fallengelassen (UNHRC 6.9.2017). Laut Angabe der somaliländischen Journalistenvereinigung erfolgen Belästigungen und willkürlichen Verhaftung von Journalisten systematisch. Auch Bestrafungen kommen vor. So wurden zwischen April und August 2016 neun Journalisten verhaftet, die Strafen reichten von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten Haft; die Geldbußen bis zu 1.000 US-Dollar. Ein Journalist wurde 2016 z.B. wegen Kritik an der Regierung verhaftet. Es kommt auch zur Verhaftung von Journalisten aufgrund des Vorwurfs einer Verleumdung. Zwei im Mai 2016 verhaftete Journalisten wurden im Juni auf Kaution aus der Haft entlassen (USDOS 3.3.2017). In Somaliland gibt es viele private Zeitungen und mehrere Fernsehstationen (BS 2016). Private Radios wurden nicht zugelassen, alle autochthonen FM-Sender befinden sich in Regierungseigentum (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016). Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt (BS 2016).In Somaliland gibt es viele private Zeitungen und mehrere Fernsehstationen (BS 2016). Private Radios wurden nicht zugelassen, alle autochthonen FM-Sender befinden sich in Regierungseigentum (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2016). Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (8.3.2016): Somalia: Media and Journalism, https://landinfo.no/asset/3568/1/3568_1.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Regierung verbietet Veranstaltungen der Oppositionsparteien außerhalb offizieller Wahlkampagnen; letztere beginnen üblicherweise 45 Tage vor nationalen Wahlen (USDOS 3.3.2017). Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BS 2016). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind nur im Ansatz gewährleistet. Vor dem Hintergrund der Beschränkung der Anzahl der Parteien auf drei ist es zwischen 2007 und 2009 sowie erneut im Jahr 2012 zu Inhaftierungen im Zusammenhang mit versuchten Parteineugründungen gekommen (AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 11.1. Opposition Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (USDOS 3.3.2017). Derzeit zugelassen sind die Parteien Kulmiye, UCID und Waddani (BS 2016). Grundsätzlich ist eine Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition vorgesehen und wird im Parlament praktiziert. Allerdings kommt es seitens der Regierung immer wieder zu Einschüchterungsmaßnahmen gegen Anhänger der Opposition. Insbesondere duldet diese es nicht, wenn die Unabhängigkeit der Republik Somaliland in Frage gestellt wird (AA 1.1.2017). Die Sicherheitsorgane gehen gegen jene Bürger repressiv vor, welche die Unabhängigkeit Somalilands ablehnen. Aus Somaliland stammenden Vertretern im gesamtsomalischen Parlament bzw. in der Bundesregierung wurden Repressionen für den Fall ihrer Rückkehr angedroht (AA 1.1.2017). Sie werden als Landesverräter angesehen (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Ihnen - sowie Bundesvertretern im Allgemeinen - wird die Einreise verweigert. Somaliländer, welche für die Regierung in Mogadischu arbeiten, werden verhaftet. Ein Abgeordneter des Bundesparlaments wurde bei seiner Rückkehr im Juli 2015 verhaftet und im Jahr 2016 entlassen (USDOS 3.3.2017).Die Sicherheitsorgane gehen gegen jene Bürger repressiv vor, welche die Unabhängigkeit Somalilands ablehnen. Aus Somaliland stammenden Vertretern im gesamtsomalischen Parlament bzw. in der Bundesregierung wurden Repressionen für den Fall ihrer Rückkehr angedroht (AA 1.1.2017). Sie werden als Landesverräter angesehen (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Ihnen - sowie Bundesvertretern im Allgemeinen - wird die Einreise verweigert. Somaliländer, welche für die Regierung in Mogadischu arbeiten, werden verhaftet. Ein Abgeordneter des Bundesparlaments wurde bei seiner Rückkehr im Juli 2015 verhaftet und im Jahr 2016 entlassen (USDOS 3.3.2017). Es gibt keine politischen Gefangenen mit Bezug auf den Konflikt mit Khatumo. Möglicherweise gibt es noch Kriegsgefangene der Khatumo-Miliz aus den bewaffneten Auseinandersetzungen mit der somaliländische Armee (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017
- Haftbedingungen (siehe auch SOMA_LIB) Das 2011 fertiggestellte Hargeysa Prison entspricht internationalen Standards und wird gut geführt (USDOS 3.3.2017). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Somaliland bei der Verbesserung der Haftbedingungen (ÖB 9.2016). Das Gesetz gestattet es Häftlingen, bei den Justizbehörden Beschwerden vorzubringen, und dies geschieht auch. Ein Monitoring durch unabhängige Beobachter ist gestattet (USDOS 3.3.2017). Das IKRK konnte Haftanstalten in Somaliland besuchen (ICRC 23.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017
- Todesstrafe Mit der Hinrichtung von sieben verurteilten Mördern hat Somaliland 2015 ein seit sieben Jahren existierendes de facto-Moratorium zur Todesstrafe beendet (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016). Im Jahr 2016 wurden sieben Menschen exekutiert (HRW 12.1.2017). Am Ende des Jahres 2016 saßen in somaliländischen Gefängnissen 50 zum Tode verurteilte Häftlinge (AI 22.2.2017).Mit der Hinrichtung von sieben verurteilten Mördern hat Somaliland 2015 ein seit sieben Jahren existierendes de facto-Moratorium zur Todesstrafe beendet (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016). Im Jahr 2016 wurden sieben Menschen exekutiert (HRW 12.1.2017). Am Ende des Jahres 2016 saßen in somaliländischen Gefängnissen 50 zum Tode verurteilte Häftlinge (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
- Religionsfreiheit (siehe auch SOMA_LIB) Die somaliländische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 1.1.2017) und verbietet die Konversion zu einer sowie die Missionierung für eine andere Religion (USDOS 15.8.2017). In Hargeysa oder Somaliland gibt es keine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz (BFA 8.2017).Die somaliländische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 1.1.2017) und verbietet die Konversion zu einer sowie die Missionierung für eine andere Religion (USDOS 15.8.2017). In Hargeysa oder Somaliland gibt es keine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz (BFA 8.2017). Es gibt keine Berichte über religiöse Spannungen oder Konflikte (BFA 8.2017). Der die Religionsfreiheit betreffende Bericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland keine Vorfälle von behördlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime (USDOS 15.8.2017). Im Oktober 2016 konnte in Hargeysa eine katholische Kirche wiedereröffnet werden (USDOS 15.8.2017; vgl. BFA 8.2017).Es gibt keine Berichte über religiöse Spannungen oder Konflikte (BFA 8.2017). Der die Religionsfreiheit betreffende Bericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland keine Vorfälle von behördlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime (USDOS 15.8.2017). Im Oktober 2016 konnte in Hargeysa eine katholische Kirche wiedereröffnet werden (USDOS 15.8.2017; vergleiche BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/345248/489127_de.html, Zugriff 13.9.2017
- Minderheiten/Clans (siehe auch SOMA_LIB) Mehrheitsclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yonis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeelo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yonis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeelo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle (AA 1.1.2017), Minderheitenschutz besteht offiziell nicht. Das bedeutet, dass Angehörige v.a. der Gabooye weiterhin marginalisiert bleiben (ÖB 9.2016). Auch weiterhin berichten Minderheitenvertreter über die Schwierigkeiten, welchen ihre Gruppen bei der Integration in die somaliländische Gesellschaft ausgesetzt sind (UNHRC 6.9.2017). Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt. Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 9.2016). Dabei kommt es zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte, wiewohl es vorkommt, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (SEM 31.5.2017). Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt (SEM 31.5.2017). Weiterhin kommt es zur Tabuisierung von Mischehen (UNHRC 6.9.2017). In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren (SEM 31.5.2017). In einem Fall wurde ein Paar, das geheiratet hatte, von Angehörigen des Mehrheitsclans (zu welchem die Frau gehörte) entdeckt und geschlagen (UNHRC 6.9.2017). In Somaliland sind die Clan-Ältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. In der Regierung und dem Repräsentantenhaus hingegen sind sie nicht vertreten, ebensowenig in vielen lokalen Räten (SEM 31.5.2017). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme. Im August 2016 wurde zudem ein Angehöriger der Dulbahante zum Innenminister ernannt. Dieser soll sich auch um Beschwerden der Bewohner von Sool und Sanaag kümmern, wonach ihre Regionen vernachlässigt würden (USDOS 3.3.2017). In Somaliland gibt es einige Nichtregierungsorganisationen, die sich explizit (auch) um die Minderheiten - hier speziell um berufsständische Gruppen - kümmern. Dazu gehören: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017); Insgesamt kommt es nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clan-Auseinandersetzungen. Zwar kommt es manchmal zu Zusammenstößen, diese sind aber meist nur kleine Schusswechsel. Die Regierung ruft meist die Ältesten auf, die Kämpfe zu beenden. Eskaliert ein Clan-Konflikt, dann schreiten die Sicherheitskräfte ein. Dann versucht die Regierung, das Problem zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich: Manchmal schießen die Sicherheitskräfte auf beide Seiten, wodurch die Situation weiter verschlimmert wird (BFA 8.2017). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017
- Bewegungsfreiheit Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen für einen Teil der somalischen Bevölkerung mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB 9.2016). Es gibt keine spezifischen Berichte zu Sicherheitszwischenfällen entlang der Straßen in Somaliland (EASO 2.2016). Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe. Eine der Sicherheitsmaßnahmen, mit denen Somaliland versucht, Verbrechen und Terrorismus entgegenzutreten, sind umfassende Kontrollen an den Verbindungsstraßen. An der somaliländisch-puntländischen Grenze kann es bei der Einreise nach Somaliland zu Grenzkontrollen kommen (BFA 8.2017). Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Hargeysa durchgeführt (AA 1.1.2017). Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche dort am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Somaliland hat sowohl aus dem Jemen kommende Flüchtlinge als auch IDPs aus Süd-/Zentralsomalia aufgenommen (UNHRC 6.9.2017). Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern oder Staatenlosen Unterstützung zukommen zu lassen. Mit der Unterstützung des UNHCR registriert Somaliland auch weiterhin Asylwerber. Im Jahr 2016 sind weniger als 1.000 Personen registriert worden. In einigen Fällen wurde Äthiopiern und Eritreern die Registrierung verweigert (USDOS 3.3.2017). Im November 2017 befanden sich ca. 14.500 Asylwerber und 14.200 Flüchtlinge in Somalia. 62% davon waren Äthiopier, weitere 37% Jemeniten. Mindestens 58% der Asylwerber und Flüchtlinge befinden sich Somaliland, mindestens weitere 23% in Puntland; in Mogadischu befinden sich 10% (UNHCR 30.11.2017b). Jemenitische Flüchtlinge erhalten in Somaliland den Flüchtlingsstatus prima facie (RMMS 7.2016). Außerdem befinden sich in Somaliland mindestens 20.000 illegale Migranten - darunter viele Wirtschaftsmigranten aus Äthiopien. Die somaliländische Regierung schätzt diese Zahl sogar auf 80.000 (RMMS 7.2016). Die relative Sicherheit in Somaliland hat zahlreiche Vertriebene oder Flüchtende aus Zentral- und Südsomalia angezogen (ÖB 9.2016; vgl. RMMS 7.2016). Nach Aussage mehrerer UN-Organisationen betreffen Abschiebungen ausschließlich äthiopische Staatsangehörige (ÖB 9.2016). Es sind keine Berichte bekannt, wonach aus Somaliland oder Puntland IDPs aus Süd-/Zentralsomalia deportiert worden wären (NLMBZ 11.2017; vgl. ÖB 9.2016).Die relative Sicherheit in Somaliland hat zahlreiche Vertriebene oder Flüchtende aus Zentral- und Südsomalia angezogen (ÖB 9.2016; vergleiche RMMS 7.2016). Nach Aussage mehrerer UN-Organisationen betreffen Abschiebungen ausschließlich äthiopische Staatsangehörige (ÖB 9.2016). Es sind keine Berichte bekannt, wonach aus Somaliland oder Puntland IDPs aus Süd-/Zentralsomalia deportiert worden wären (NLMBZ 11.2017; vergleiche ÖB 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat (7.2016): Country Profile - Somalia/Somaliland, http://www.regionalmms.org/index.php/country-profiles/somalia-somaliland, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2017b): Fact Sheet; Somalia; 1-30 November 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1514374235_61422.pdf, Zugriff 8.1.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017
- Grundversorgung/Wirtschaft In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.1.2017). Die Arbeitslosigkeit in Somaliland beträgt bei jungen Menschen rund 60% (CNN 1.8.2017). Nach anderen Angaben beträgt die Arbeitslosigkeit insgesamt 47,4% (RMMS 7.2016). Die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten gehört zu den Hauptgründen für Migration (ÖB 9.2016). Die Regierung hat gemeinsam mit der Weltbank im November 2017 ein Programm gestartet, das rund 3.500 Jobs schaffen soll. Dabei wird in hunderte Betriebe investiert. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei (WB 1.11.2017). Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bis in entlegene Gebiete. Insgesamt fehlt es Somaliland an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016). Die fehlende Anerkennung hindert das Land vor allem daran, wirtschaftlich voranzukommen. Keine internationale Bank lässt sich nieder. Äthiopien ist der einzige treue Handelspartner. Viele Familien sind abhängig vom Geld der Diaspora (SZ 13.2.2017). Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert (ZEIT 22.11.2017). Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 4.2017b). Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil. Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016). Somaliland hat mit den Vereinten Arabischen Emiraten einen Vertrag über den Ausbau des Hafens Berbera und die Errichtung eines Stützpunktes der VAE abgeschlossen (ECO 13.11.2017). Alleine beim Hafen sollen über 440 Millionen US-Dollar investiert werden. Berbera kann damit zu einem weiteren wichtigen Hafen für das Binnenland Äthiopien mutieren. Das Nachbarland hat sich Anteile am Hafen gesichert (CNN 1.8.2017; vgl. FT 29.6.2017).Somaliland hat mit den Vereinten Arabischen Emiraten einen Vertrag über den Ausbau des Hafens Berbera und die Errichtung eines Stützpunktes der VAE abgeschlossen (ECO 13.11.2017). Alleine beim Hafen sollen über 440 Millionen US-Dollar investiert werden. Berbera kann damit zu einem weiteren wichtigen Hafen für das Binnenland Äthiopien mutieren. Das Nachbarland hat sich Anteile am Hafen gesichert (CNN 1.8.2017; vergleiche FT 29.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017b): Somalia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung CNN (1.8.2017): Somaliland secures record $442m foreign investment deal, http://edition.cnn.com/2017/08/01/africa/somaliland-new-gateway-africa/index.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ECO - The Economist (13.11.2017): Why Somaliland is east Africa's strongest democracy, https://www.economist.com/blogs/economist-explains/2017/11/economist-explains-7, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung FT - Financial Times (29.6.2017): Somaliland offers investors chance to make history, https://www.ft.com/content/a28c8440-5672-11e7-9fed-c19e2700005f, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat (7.2016): Country Profile - Somalia/Somaliland, http://www.regionalmms.org/index.php/country-profiles/somalia-somaliland, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche Zeitung (13.2.2017): Wo Mütter die Wirtschaft schmeißen, http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/somaliland-wo-muetter-die-wirtschaft-schmeissen-1.3377028, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung WB - World Bank (1.11.2017): Somaliland Launches Flagship Job Creation Program, http://www.worldbank.org/en/news/press-release/2017/11/01/somaliland-launches-flagship-job-creation-program, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ZEIT - Die Zeit (22.11.2017): Der Wahlkampf der Frauen, http://www.zeit.de/kultur/2017-11/somaliland-wahlen-demokratie-somalia-10nach8, Zugriff 10.1.2018 18.
- Dürre-Situation (siehe auch SOMA_LIB) Teile von Somaliland waren schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden. Im Rahmen der Dürre sind die meisten Gebiete Somalilands besser durch internationale humanitäre Unterstützung abgedeckt, da die Möglichkeiten im Gegensatz zu Süd-/Zentralsomalia wenig eingeschränkt sind (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50% (TG 24.5.2017).Teile von Somaliland waren schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden. Im Rahmen der Dürre sind die meisten Gebiete Somalilands besser durch internationale humanitäre Unterstützung abgedeckt, da die Möglichkeiten im Gegensatz zu Süd-/Zentralsomalia wenig eingeschränkt sind (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50% (TG 24.5.2017). Die Gesamtsituation in Bezug auf die Dürre ist in Somaliland erheblich besser als in den anderen Landesteilen (UNHRC 6.9.2017). Der Konflikt in den umstrittenen Gebieten von Sool und Sanaag schränkt den Zugang für humanitäre Organisationen ein (USDOS 3.3.2017). Auch die fehlende Anerkennung Somalilands als souveräner Staat hat Auswirkungen, da dadurch der Zugriff auf relevante Fonds der Weltbank oder des Weltwährungsfonds verwehrt bleibt (F24 22.7.2017). Im März 2017 waren Behördenangaben zufolge in der Region Sanaag 25 Menschen an Hunger gestorben (VOA 22.3.2017). Die Aufnahmegemeinden für aufgrund der Dürre geflüchtete Somaliländer waren bisher großzügig, so wurden etwa in der westlichen Region Awdal zahlreiche IDPs aus Ost-Somaliland empfangen. In Hargeysa beherbergen Familien ihre Verwandten vom Land. Im Land wird von einer "leveling drought" gesprochen, einer Dürre, von der alle betroffen sind und die alle gleichstellt. In der Somali-Gesellschaft ist es durchaus üblich, von Dürre Betroffene aufzunehmen, da man selbst von der nächsten Dürre betroffen sein könnte und sich so diesbezüglich versichert. Erst wenn die Dürre weiterhin anhält und tatsächlich alle Ressourcen verbraucht sind, wird es auch zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen kommen (BFA 8.2017). Während die agro-pastorale Wirtschaft im ländlichen Raum und damit der Lebensunterhalt hunderttausender Menschen schwer getroffen wurde, ermöglicht es die in Somaliland weit verbreitete, am Mobilfunknetz aufgebaute Zahlungs- und Transfertechnologie, dass in städtischen Gebieten lebende Menschen ihren Verwandten auf dem Land ohne Zeitverlust Geld zukommen zu lassen (BBC 13.9.2017). Auch die Deyr-Regenfälle Ende 2017 sind unterdurchschnittlich ausgefallen, Somaliland erhielt nur rund 75% der üblichen Menge (FEWS 3.1.2018). Laut Behörden sind 80% des Viehbestandes verendet. Viehbauern haben die am schlimmsten von der Dürre betroffenen Gebiete verlassen und sind teilweise in Lagern untergekommen, wo ihnen Hilfe zur Verfügung gestellt wird. Sie erhalten dort 100 US-Dollar pro Monat von NGOs, das Geld wird auf Mobiltelefone transferiert (F24 22.7.2017). UN OCHA veröffentlichte im Jänner 2018 eine aktuelle Lagekarte. Weite Teile Somalilands fallen in die Phase 4 "Emergency" (Phase 5 wäre "Famine") (UN OCHA 11.1.2018): Bild kann nicht dargestellt werden Quellen: -Strichaufzählung BBC (13.9.2017): The surprising place where cash is going extinct, http://www.bbc.com/future/story/20170912-the-surprising-place-where-cash-is-going-extinct, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung F24 - France 24 (22.7.2017): Somaliland's longstanding drought has crippled the economy, http://www.france24.com/en/20170722-somaliland-drought-famine-economy-united-nations, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung FEWS - Famine Early Warning System Network (3.1.2018): Somalia Seasonal Monitor, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-seasonal-monitor-january-3-2018, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (9.5.2017): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 24.11.2017ICG - International Crisis Group (9.5.2017): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung TG - The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.1.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2018.pdf, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (22.3.2017): Official: At Least 25 Starve to Death in Somaliland, https://www.voanews.com/a/somalia-somaliland-drought-hunger/3777227.html, Zugriff 12.1.2018
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.1.2017) bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Die medizinische Versorgung hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substantiell verbessert. Das öffentliche Gesundheitsnetz ist nur schwach reguliert. Die meisten Gesundheitsdienste werden von den UN und NGOs geleistet (ÖB 9.2016). Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in ganz Somalia, scheint aber in Somaliland (und Mogadischu) am besten zu sein (LI 11.6.2015). Allerdings mangelt es Somaliland an finanziellen Ressourcen, um ein umfassendes Sozialsystem zu erhalten (BS 2016). Nur rund 4% des staatlichen Budgets sind für die medizinische Versorgung vorgesehen (DEVEX 14.11.2017). Die Gesundheitsversorgung ist in den Städten konzentriert, die Organisation liegt meist bei Privaten oder bei internationalen Organisationen (BS 2016). Allerdings betreibt alleine die Somali Red Crescent Society (SRCS) mit Unterstützung des IKRK 33 mobile Kliniken, um auch in entlegenen Gebieten eine grundlegende Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Seit Juli 2017 ist an jede mobile Klinik auch ein Ernährungsspezialist angeschlossen. Die Dienste dieser Kliniken sind gratis (DEVEX 14.11.2017). Es gibt sieben öffentliche Spitäler, darunter das Hargeysa Group Hospital und das Berbera General Hospital. Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen: Die Primary Health Care Units; die Health Centers; die Referral Health Centers; und die regionalen Spitäler (HRW 25.10.2015). Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen - ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken - eröffnet worden, viele davon privat (BFA 3./4.2017). Es gibt in Somaliland mindestens 1.000 Apotheken, diese sind aber nicht reguliert (HRW 25.10.2015). In Somaliland gibt es zwei Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera und Hargeysa. Allerdings arbeiten dort insgesamt nur ein bis zwei Psychiater (WHO 2017). Im Februar 2017 wurde am Hargeysa Group Hospital eine moderne Abteilung für psychisch Kranke eröffnet (SMHSO 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DEVEX (14.11.2017): Mobile clinics bring stable care to moving populations in Somaliland, https://www.devex.com/news/mobile-clinics-bring-stable-care-to-moving-populations-in-somaliland-91419, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (25.10.2015): "Chained Like Prisoners" - Abuses Against People with Psychosocial Disabilities in Somaliland, http://www.refworld.org/docid/562de0a94.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung LI - Landinfo (11.6.2015): Somalia - Children and Youth, https://landinfo.no/asset/3520/1/3520_1.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SMHSO - Somailand Mental Health Support Organisation (2.2017): Somaliland Gets Ultra Modern Mental Health Facility Courtesy of Cardiff Based SMHSO, https://www.somalilandmentalhealth.com/somaliland-gets-ultra-modern-mental-health-facility-courtesy-of-cardiff-based-smhso/, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization
(2017): Somalia - Mental Health, http://www.emro.who.int/som/programmes/mental-health.html, Zugriff 20.11.2017
- Rückkehr Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (AA 1.1.2017). IOM Länderbüros unterhalten Rückkehrprogramme nach Somaliland und beurteilen die Rückkehr nach Somaliland somit als durchaus möglich. Hervorzuheben ist, dass Somaliland nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und Angehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans akzeptiert (ÖB 9.2016). Der Generaldirektor des somaliländischen Ministry of Resettlement, Rehabilitation and Reconstruction (MRRR) gibt an, dass Somaliland jede somaliländische Person willkommen heiße, die freiwillig zurückkehrt. Das MRRR versucht, vor der Rückkehr Familie und Verwandte ausfindig zu machen und führt ein Screening des Rückkehrwilligen durch. Nur dann wird von Somaliland die Genehmigung zur Rückkehr erteilt (BFA 3./
- 2017). Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Kenia, Äthiopien und Dschibuti (AA 1.1.2017). Viele in der Diaspora lebende Somaliländer kommen im Sommer in ihre alte Heimat auf Urlaub (TG 14.7.2017). Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Somalias (ÖB 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung TG - The Guardian (14.7.2017): It wasn't what I expected, it's beautiful': British-Somali youth explore their roots, https://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/gallery/2017/jul/14/british-somali-diaspora-explore-roots-pictures, Zugriff 9.1.2018TG - The Guardian (14.7.2017): römisch eins t wasn't what römisch eins expected, it's beautiful': British-Somali youth explore their roots, https://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/gallery/2017/jul/14/british-somali-diaspora-explore-roots-pictures, Zugriff 9.1.2018
- Meldewesen und Dokumente (siehe auch SOMA_LIB) In Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung. Die Behörden stellen auch Dokumente aus - u.a. eigene somaliländische Reisepässe. Da die Republik Somaliland jedoch nicht anerkannt wird, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016). Außerdem bestehen auch hier nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (und wenn, auch nur handschriftlich). Die Dokumentensicherheit in Somaliland gestaltet sich daher grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia (ÖB 9.2016). Andererseits erklärt das somaliländische Innenministerium, dass es für Angehörige von als nicht-somaliländisch definierten Clans unmöglich ist, einen Personalausweis zu erhalten. Jeder Antrag wird eingehend überprüft. Aufgrund der Aufnahme von biometrischen Daten (Augen, Finger) kommt es auch zu keinen Doppeleinträgen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass äthiopischen Angehörigen von Clans, die auf beiden Seiten der somaliländisch-äthiopischen Grenze leben, somaliländische Dokumente ausgestellt werden (BFA 3./4.2017). Außerdem wurde mit internationaler Unterstützung bei der Wählerregistrierung zum ersten Mal ein Iris-Scanverfahren eingesetzt. 800.000 Wähler ließen sich registrieren, sie bekamen nach dem Iris-Scan eine sogenannte Voter Card (ZEIT 22.11.2017).In Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung. Die Behörden stellen auch Dokumente aus - u.a. eigene somaliländische Reisepässe. Da die Republik Somaliland jedoch nicht anerkannt wird, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016). Außerdem bestehen auch hier nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (und wenn, auch nur handschriftlich). Die Dokumentensicherheit in Somaliland gestaltet sich daher grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia (ÖB 9.2016). Andererseits erklärt das somaliländische Innenministerium, dass es für Angehörige von als nicht-somaliländisch definierten Clans unmöglich ist, einen Personalausweis zu erhalten. Jeder Antrag wird eingehend überprüft. Aufgrund der Aufnahme von biometrischen Daten (Augen, Finger) kommt es auch zu keinen Doppeleinträgen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass äthiopischen Angehörigen von Clans, die auf beiden Seiten der somaliländisch-äthiopischen Grenze leben, somaliländische Dokumente ausgestellt werden (BFA 3./4.2017). Außerdem wurde mit internationaler Unterstützung bei der Wählerregistrierung zum ersten Mal ein Iris-Scanverfahren eingesetzt. 800.000 Wähler ließen sich registrieren, sie bekamen nach dem Iris-Scan eine sogenannte Voter Card (ZEIT 22.11.2017). UNICEF unterstützt seit 2014 das Gesundheits- und Innenministerium Somalilands dabei, die Registrierung von Geburten und Kleinkindern und das Ausstellen von Geburtsurkunden voranzutreiben. Der Prozentsatz der Geburtenregistrierung ist in Somaliland zwar höher als im Rest von Somalia, aber mit 7% immer noch enorm niedrig (ÖB 9.2016). In Somaliland gibt es die Möglichkeit einer Registrierung von Spitals- und Hausgeburten. Eingeschränkte Kapazitäten und die nomadische Lebensweise führen aber dazu, dass viele Geburten nicht registriert werden. Bereits seit 2014 unterstützt UNICEF die somaliländische Regierung dabei, in den Bezirken ein System zur Registrierung von Geburten zu etablieren. Insgesamt sollen über dieses Programm 270.000 Kinder registriert werden. Ist eine Person nicht registriert, wird diese nicht von öffentlichen Leistungen - wie z.B. Bildung - ausgeschlossen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung ZEIT - Die Zeit (22.11.2017): Der Wahlkampf der Frauen, http://www.zeit.de/kultur/2017-11/somaliland-wahlen-demokratie-somalia-10nach8, Zugriff 10.1.2018 Gaboye [auch: Midgan, Madhiban] ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von Angehörigen des Clans der Gaboye [auch: Midgan, Madhiban] (Diskriminierung, Unterscheidungsmerkmale, Eheschließung, Wohnort) [a-8956],
- November 2014 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/291401/426097_de.html (Zugriff am
- März 2017) Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von Angehörigen des Clans der Gaboye [auch: Midgan, Madhiban] (Diskriminierung, Unterscheidungsmerkmale, Eheschließung, Wohnort) [a-8956]
- November 2014 _ ÖIF & BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald: Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung - ÖIF-Länderinfo no 8, Dezember 2010 http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf Allgemeine Informationen zur Lage der Gaboye/Midgan entnehmen Sie bitte auch folgender ACCORDAnfragebeantwortung vom Februar 2013: _ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: Aktuelle Lage von Angehörigen der Madhiban/Midgan; Aktuelle Sicherheitslage in Kismayo; Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans; Staatlicher Schutz für Angehörige der Madhiban/Midgan bei Übergriffen durch einen Hauptclan [a-8293],
- Februar 2013 (verfügbar auf ecoi.net) Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) erwähnt in einer Anfragebeantwortung vom Oktober 2013, dass nur wenige Informationen zu Unterscheidungsmerkmalen der Gaboye gefunden werden konnten. Das IRB bezieht sich auf die Angaben verschiedener Quellen. Die Quellen würden angegeben, dass die Gaboye über keine physischen Unterscheidungsmerkmale verfügen würden. Die Gaboye könnten physisch den Samaal, einer ethnisch dominanten Gruppe in Somalia, ähneln. Laut Angaben eines Mitarbeiters des Max-Planck-Instituts für ethnologische Forschung würden sich die Gaboye aufgrund ihrer Genealogie unterscheiden. Sie könnten in vier Untergruppen unterteilt werden: Madhiban, Muuse Deriyo, Tumaal, und Yibir. Der Mitarbeiter habe zudem angegeben, dass die Gaboye oftmals in bestimmten Wohngegenden leben würden, etwa dem Stadtteil Dhami in Hargeysa, in Somaliland, entfernt von den Mehrheitsclans, welche die Gaboye als "schmutzig" einstufen würden. Laut einem im Juli 2013 von Sabahi, einem vom United States Africa Command finanzierten Nachrichtenportal mit Schwerpunkt der Berichterstattung auf der Region Horn von Afrika, veröffentlichten Artikel zu den Gaboye in Somaliland habe ein Sprecher der Gaboye, Sultan Mohamed Muse Abu Sufyan, angegeben, dass die Gruppe der Gaboye vom Rest der Gesellschaft isoliert sei. Angehörige der Gaboye müssten sich auf Arbeitsplätze beschränken, die andere nicht haben möchten. Gaboye seien zudem hinsichtlich ihres Wohnortes isoliert. In Hargeisa etwa würden Gaboye in einem eigenen Stadtteil, Daami, leben. Die Gaboye würden keine Mischehen mit anderen Clans eingehen. Selbst wenn eine Frau zunächst gewillt sei, würde sie keinen Angehörigen der Gaboye heiraten, da sie Angst hätte, dass sie und ihre Kinder von der Gesellschaft oder ihrer Familie ausgeschlossen würden. Das IRB berichtet in seiner oben zitierten Anfragebeantwortung vom Oktober 2013 weiters, dass es Mehrheitsclans verboten sei, Angehörige der Gaboye zu heiraten. Laut Angaben des oben zitierten Mitarbeiters des Max-Planck-Instituts sei eine Heirat zwischen den Gaboye und den meisten anderen somalischen Gruppen "tabu". Zumindest in Somaliland halte man sich streng an das Tabu (es gebe immer Ausnahmen auf individueller Basis). In Puntland würden Mitglieder des Clans der Majeerteen manchmal Gaboye heiraten, jedoch nicht oft. Das IRB bezieht sich in einer weiteren Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 zu den Gaboye/Midgan auf Angaben mehrerer Quellen. Mehrheitsclans würden Mischehen mit Mitgliedern einer Minderheitengruppe verbieten. Ein Gaboye-Ältester aus Hargeisa habe angegeben, dass ein Paar, das eine Mischehe eingehe, getötet würde. Zudem sei über Fälle berichtet worden, dass Partner in einer Mischehe gezwungen würden, sich scheiden zu lassen, geschlagen oder von Verwandten des Mehrheitsclans beschossen würden. In einem Fall sei eine Frau, die einem Mehrheitsclan angehöre, aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Gaboye-Mann von ihren Familienmitgliedern körperlich misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Auch der Sohn der Frau sei mit dem Tod bedroht worden. Der Gaboye-Mann selbst habe aus dem Land fliehen müssen. Weitere Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen "nobler Clans" und Minderheiten entnehmen Sie bitte auch folgenden ACCORD-Anfragebeantwortungen vom Februar 2013 und Dezember 2011: _ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ehen zwischen Angehörigen "nobler Clans" und Minderheiten (gesellschaftliche Anerkennung; soziale und wirtschaftliche Auswirkungen) [a-7826 (ACC-SOM-7826)],
- Dezember 2011 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/response_en_207466.html _ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: Aktuelle Lage von Angehörigen der Madhiban/Midgan; Aktuelle Sicherheitslage in Kismayo; Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans; Staatlicher Schutz für Angehörige der Madhiban/Midgan bei Übergriffen durch einen Hauptclan [a-8293],
- Februar 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/239971/363298_de.html Das Online-Portal der regionalen deutschen Tageszeitung Offenbach-Post, op-online.de, erwähnt in einem Artikel zu einem somalischen Asylwerber, der der Minderheit der Madhibaan (Gaboye/Midgan) angehöre, Folgendes: "Daahir Abdullahi Osman hat das schon erlebt. Nicht nur in Italien, auch in seiner Heimat Somalia. Dort gehörte er zur Minderheit der Madhibaan, die Diskriminierungen ausgesetzt sind. Nach einem Streit wurde Osman von Stammesangehörigen der Hawye bewusstlos geprügelt. Er sollte lebendig begraben werden. In letzter Minute wurde er gerettet. So steht es in einer eidesstattlichen Versicherung zu Osmans Leidensgeschichte. Die Al Shabaab-Milizen wollten ihn rekrutieren, misshandelten ihn. Das war Anfang
- Osman floh" (op-online.de,
- Juli 2014) Das deutsche Nachrichtenwebsite Spiegel Online erwähnt in einem Artikel vom September 2014 Folgendes: "Seit nun knapp drei Monaten sitzt der Somali, der nach eigenen Angaben ebenfalls 16 ist und der unterdrückten Midgan-Minderheit angehört, im Hamburger Erstaufnahmelager Schnackenburgallee am Rande des Volksparks. Er wartet darauf, dass die hiesigen Behörden über ihn beschließen. Wie alle hier." (Spiegel Online,
- September 2014) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- November 2014) _ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ehen zwischen Angehörigen "nobler Clans" und Minderheiten (gesellschaftliche Anerkennung; soziale und wirtschaftliche Auswirkungen) [a-7826 (ACC-SOM-7826)],
- Dezember 2011 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/response_en_207466.html _ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: Aktuelle Lage von Angehörigen der Madhiban/Midgan; Aktuelle Sicherheitslage in Kismayo; Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans; Staatlicher Schutz für Angehörige der Madhiban/Midgan bei Übergriffen durch einen Hauptclan [a-8293],
- Februar 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/239971/363298_de.html _ IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E],
- Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/233725/356399_de.html _ IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: Distinguishing characteristics of the Gabooye (Midgan) people; whether it is possible for a member of the minority clan living in Mogadishu to hide that they are part of the Gabooye from his or her spouse and in-laws, who are members of a majority clan [SOM104589.E],
- Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/265606/392634_de.html _ ÖIF & BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald: Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung - ÖIF-Länderinfo no 8, Dezember 2010 http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf _ op-online.de (Offenbach-Post): Jungem Somalier droht die Abschiebung; "Ich würde lieber sterben",
- Juli 2014 http://www.op-online.de/lokales/nachrichten/hanau/somalier-droht-abschiebung-kirchenasyl-steinheim-3706991.html _ Sabahi: Marginalised clan seeks political rights in Somaliland region,
- Juli 2013 http://sabahionline.com/en_GB/articles/hoa/articles/features/2013/07/26/feature-02_ Spiegel Online: Asylbewerber in Hamburg: "Dieses Camp ist das Paradies, meine Heimat ist die Hölle",
- September 2014 http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/asylbewerber-in-hamburg-unterkunft-in-schnackenburgallee-a- 992475.html Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die somalische Regierung arbeitet mit der internationalen Gemeinschaft zusammen, um den Zugang von Vertriebenen zur Grundversorgung, zu Arbeit und dauerhaften Lösungen zu verbessern. Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 3.3.2017). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für rückkehrende IDPs in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017). Die Gesamtzahl an IDPs in Somalia wird im November 2017 mit 1,56 Millionen beziffert. Im Zeitraum 1.-11.2017 wurden 874.000 Menschen innerhalb Somalias aufgrund der Dürre vertrieben; weitere 188.000 aufgrund von Konflikt oder Unsicherheit (UNHCR 30.11.2017b). Alleine zwischen November 2016 und April 2017 haben mehr als 570.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimat verlassen und wurden so zu IDPs (UNSC 9.5.2017). Eine andere Quelle beziffert die Zahl der durch die Dürre vertriebenen Menschen im Zeitraum November 2016 bis Juli 2017 mit 859.000 (SEMG 8.11.2017). Davon suchten rund 7.000 Schutz in Äthiopien und Kenia (UNSC 5.9.2017). Die al Shabaab ist mitverantwortlich dafür, dass von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt. Außerdem wurden im Zuge des Konflikts und der Unsicherheit in Lower Shabelle rund 87.000 Menschen vertrieben (SEMG 8.11.2017). Dabei ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt (ÖB 9.2016). Vor allem in Mogadischu kam es weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs (AI 22.2.2017). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 waren 80.000 IDPs von Zwangsräumungen betroffen, v. a. in Mogadischu (HRW 12.1.2017), nach anderen Angaben waren im ersten Halbjahr 2016 ca. 91.000 Personen betroffen (USDOS 3.3.2017). Für den Zeitraum Jänner bis Juli 2017 wird eine Zahl von ca. 90.000 Betroffenen genannt. Wiederum waren vor allem IDPs in Mogadischu betroffen, im August 2017 kam es aber auch zur Vertreibung von rund 5.000 IDPs in Baidoa (SEMG 8.11.2017). An den Vertreibungen waren staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet haben (USDOS 3.3.2017). IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen (NLMBZ 11.2017). Laut UNOCHA gelten IDPs als besonders benachteiligte Gruppe, die kaum Schutz genießt und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt ist. Single- oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet (ÖB 9.2016). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei (USDOS 3.3.2017). In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich (HRW 12.1.2017). Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (USDOS 3.3.2017). IDPs si