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{'item': 'I404 2200420-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlI404 2200420-1 SpruchI404 2200420-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 06.04.2018 stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  2. Am 06.04.2018 stellte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß § 12 AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer über die Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Pensionspflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 BSVG als Angehöriger der Landwirtschaft seiner Ehegattin einbezogen sei. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der niederschriftlichen Befragung zu dieser Thematik angegeben, dass er im Betrieb seiner Ehegattin überwiegend die Tätigkeit eines Melkers im Ausmaß von zwei Stunden täglich verrichten würde. Die Umlegung seiner Tätigkeiten im zeitlichen Ausmaß in einen entgeltlichen Anspruchslohn erfolge auf Grundlage des Kollektivvertrags für Landarbeiter in Tirol. Es ergebe sich ein monatlicher Anspruchslohn von Brutto € 727,
  4. Da das monatliche Bruttoentgelt die ASVG Geringfügigkeitsgrenze überschreite, sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit letztlich zu verneinen.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 12, AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer über die Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Pensionspflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BSVG als Angehöriger der Landwirtschaft seiner Ehegattin einbezogen sei. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der niederschriftlichen Befragung zu dieser Thematik angegeben, dass er im Betrieb seiner Ehegattin überwiegend die Tätigkeit eines Melkers im Ausmaß von zwei Stunden täglich verrichten würde. Die Umlegung seiner Tätigkeiten im zeitlichen Ausmaß in einen entgeltlichen Anspruchslohn erfolge auf Grundlage des Kollektivvertrags für Landarbeiter in Tirol. Es ergebe sich ein monatlicher Anspruchslohn von Brutto € 727,
  6. Da das monatliche Bruttoentgelt die ASVG Geringfügigkeitsgrenze überschreite, sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit letztlich zu verneinen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Lohnzahlung an ihn nicht möglich sei, da die Ausgaben höher seien als die Einnahmen. Daher begehre er, dass der Antrag für sein Arbeitslosengeld nochmals überprüft werde und dieser akzeptiert werde.
  8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  10. Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. 1.
  11. Der Beschwerdeführer verrichtet im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin überwiegend die Tätigkeit eines Melkers im zeitlichen Ausmaß von ca. 2 Stunden täglich. Darüber hinaus führt er je nach Witterung ganztätige Tätigkeiten als Traktorführer sowie als Hof- und Feldarbeiter durch. 1.
  12. Er war vom 01.06.2017 bis 31.10.2018 in Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert.
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten. 2.
  14. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 06.04.2018 ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  15. Die Feststellung hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Betrieb seiner Ehegattin ergibt sich aus dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde, welche in einer im Akt einliegenden Niederschrift vom 19.04.2018 dokumentiert sind. Diese Niederschrift weist die Unterschrift des Beschwerdeführers auf. 2.
  16. Dass der Beschwerdeführer vom 01.06.2017 bis 31.10.2018 in Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert war, basiert auf den Daten des Hauptverbandes und ist unstrittig. 2.
  17. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.
  18. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit und anwendbares Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG lautet:Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lautet: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  21. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  22. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.2 Zu Spruchteil A) 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. ... Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat. ...
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: ... d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist; ...
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, ... -
  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde; ... Die maßgebliche Bestimmung des ASVG lautet wie folgt: Ausnahmen von der Vollversicherung § 5. ...Paragraph 5, ...
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 438,05 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 438,05 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. ... 3.2.
  1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 06.04.2018 mit Bescheid vom 19.04.2018 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich aufgrund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich aufgrund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Nicht als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit d AlVG, wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist. Dieser Ausschlusstatbestand ist unabhängig vom Vorliegen eines Vertragsverhältnisses. Es kommt lediglich auf die faktische Tätigkeit im Betrieb an. Ob zwischen Ehegatten ein Dienstverhältnis vorliegt oder eine aus der familienrechtlichen Beziehung resultierende Mitwirkung im Betrieb des Ehegatten (§ 90 zweiter Satz ABGB), ist im Wesentlichen anhand der unterscheidungskräftigen Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu beurteilen. Im Zweifel ist zwar von einer "Vermutung für eine unentgeltliche Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung" auszugehen (VwGH vom 20.12.2000, Zl. 95/08/0205), wodurch aber Arbeitslosigkeit ebenfalls ausgeschlossen wird, wenn diese Mitarbeit nicht bloß geringfügig ist (§ 12 Abs. 6 lit d AlVG). Diese Zweifelsregel ist aber dann nicht anwendbar, wenn nach Ende des Dienstverhältnisses die Tätigkeit im Wesentlichen gleich weitergeführt wird.Nicht als arbeitslos gilt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG, wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist. Dieser Ausschlusstatbestand ist unabhängig vom Vorliegen eines Vertragsverhältnisses. Es kommt lediglich auf die faktische Tätigkeit im Betrieb an. Ob zwischen Ehegatten ein Dienstverhältnis vorliegt oder eine aus der familienrechtlichen Beziehung resultierende Mitwirkung im Betrieb des Ehegatten (Paragraph 90, zweiter Satz ABGB), ist im Wesentlichen anhand der unterscheidungskräftigen Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu beurteilen. Im Zweifel ist zwar von einer "Vermutung für eine unentgeltliche Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung" auszugehen (VwGH vom 20.12.2000, Zl. 95/08/0205), wodurch aber Arbeitslosigkeit ebenfalls ausgeschlossen wird, wenn diese Mitarbeit nicht bloß geringfügig ist (Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, AlVG). Diese Zweifelsregel ist aber dann nicht anwendbar, wenn nach Ende des Dienstverhältnisses die Tätigkeit im Wesentlichen gleich weitergeführt wird. Arbeitslosigkeit wird aber durch die Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder gem. § 12 Abs.
  2. lit d AlVG nur dann ausgeschlossen, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, wenn sie von einem Dienstnehmer ausgeübt würde, die im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Beträge (Geringfügigkeitsgrenzen) übersteigen würde. Es ist also ein Fremdvergleich unter Zugrundelegung des Anspruchsprinzips (VwGH vom 14.11.1995, Zl. 95/08/0172) vorzunehmen:Arbeitslosigkeit wird aber durch die Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder gem. Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, AlVG nur dann ausgeschlossen, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, wenn sie von einem Dienstnehmer ausgeübt würde, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Beträge (Geringfügigkeitsgrenzen) übersteigen würde. Es ist also ein Fremdvergleich unter Zugrundelegung des Anspruchsprinzips (VwGH vom 14.11.1995, Zl. 95/08/0172) vorzunehmen: Erreicht die Mitarbeit im Familienbetrieb nur ein geringfügiges Ausmaß, aufgrund dessen ein Dienstnehmer nur Anspruch auf ein unter der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt hätte, wirkt sich diese Tätigkeit nicht auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit aus. Dabei reicht aber die Feststellung, dass der Arbeitslose "täglich" tätig gewesen ist, zur Beurteilung dieses Fremdvergleiches nicht aus, insb. zur Klärung der Frage, ob die Mitarbeit nach dem fiktiven Maßstab des § 12 Abs. 6 lit d AlVG geringfügig gewesen ist (VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2002/08/0035; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar
  3. Lfg 2017 zu § 12 AlVG RZ 323).Erreicht die Mitarbeit im Familienbetrieb nur ein geringfügiges Ausmaß, aufgrund dessen ein Dienstnehmer nur Anspruch auf ein unter der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt hätte, wirkt sich diese Tätigkeit nicht auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit aus. Dabei reicht aber die Feststellung, dass der Arbeitslose "täglich" tätig gewesen ist, zur Beurteilung dieses Fremdvergleiches nicht aus, insb. zur Klärung der Frage, ob die Mitarbeit nach dem fiktiven Maßstab des Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, AlVG geringfügig gewesen ist (VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2002/08/0035; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar
  4. Lfg 2017 zu Paragraph 12, AlVG RZ 323). Eine Tätigkeit im Betrieb der Ehegattin (Lebensgefährtin bzw. eingetragenen Partnerin), der Eltern oder der Kinder schließt den Tatbestand der Arbeitslosigkeit nur dann aus, wenn sie in einem gewissen Umfang regelmäßig betrieben wird; Beschäftigungen geringfügiger Art im Betrieb der Angehörigen sind außer Betracht zu lassen, insb. wenn sie auf familienrechtlicher Grundlage beruhen (Pfeil, Der AlV-Komm § 12 AlVG RZ 34).Eine Tätigkeit im Betrieb der Ehegattin (Lebensgefährtin bzw. eingetragenen Partnerin), der Eltern oder der Kinder schließt den Tatbestand der Arbeitslosigkeit nur dann aus, wenn sie in einem gewissen Umfang regelmäßig betrieben wird; Beschäftigungen geringfügiger Art im Betrieb der Angehörigen sind außer Betracht zu lassen, insb. wenn sie auf familienrechtlicher Grundlage beruhen (Pfeil, Der AlV-Komm Paragraph 12, AlVG RZ 34). 3.2.
  5. Im gegenständlichen Fall konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Betrieb seiner Ehegattin die Tätigkeit eines Melkers im zeitlichen Ausmaß von zwei Stunden täglich verrichtet. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer witterungsbedingte Tätigkeiten als Traktorführer sowie als Hof- und Feldarbeiter durch. Im Rahmen des sogenannten Fremdvergleichs, hat die belangte Behörde zu Recht den Kollektivvertrag für Landarbeiter in Tirol herangezogen und ist nachvollziehbar von einem monatlichen Durchschnittbruttolohn bei einer 40 Stunden Woche von € 2.078 für die Tätigkeit als Melker gemäß "Anlage 1 Lohngruppe C" ausgegangen. Unter Zugrundelegung des von dem Beschwerdeführer angegebenen Arbeitsausmaßes für seine Tätigkeit als Melker von zwei Stunden täglich hat die belangte Behörde folglich zu Recht einen monatlichen Anspruchslohn von Brutto € 727,29 ermittelt, welcher einem betriebsfremden Dienstnehmer zustehen würde. Da der Monatslohn von Brutto € 727,29 die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG von € 438,05 (Wert 2018) übersteigt, hat die belangte Behörde das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Falle des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 12 Abs.
  6. lit d AlVG ausgeschlossen und somit den Antrag auf Arbeitslosengeld zu Recht abgewiesen.Da der Monatslohn von Brutto € 727,29 die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG von € 438,05 (Wert 2018) übersteigt, hat die belangte Behörde das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Falle des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, AlVG ausgeschlossen und somit den Antrag auf Arbeitslosengeld zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass eine Lohnzahlung an ihn nicht möglich sei, da die Ausgaben höher seien als die Einnahmen, ist anzuführen, dass es im Rahmen der Anwendung des § 12 Abs. 3 lit d AlVG auf das tatsächliche Ausbezahlen eines Lohnes gerade nicht ankommt. Vielmehr ist unter Durchführung eines Fremdvergleiches zu ermitteln, ob einem betriebsfremden Dienstnehmer ein Monatslohn, welcher über die Geringführigkeitsgrenze liegt, zu stehen würde. Diesen Fremdvergleich hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nachvollziehbar und korrekt durchgeführt und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass einem betriebsfremden Dienstnehmer ein Monatsentgelt, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, zustehen würde.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass eine Lohnzahlung an ihn nicht möglich sei, da die Ausgaben höher seien als die Einnahmen, ist anzuführen, dass es im Rahmen der Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG auf das tatsächliche Ausbezahlen eines Lohnes gerade nicht ankommt. Vielmehr ist unter Durchführung eines Fremdvergleiches zu ermitteln, ob einem betriebsfremden Dienstnehmer ein Monatslohn, welcher über die Geringführigkeitsgrenze liegt, zu stehen würde. Diesen Fremdvergleich hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nachvollziehbar und korrekt durchgeführt und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass einem betriebsfremden Dienstnehmer ein Monatsentgelt, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, zustehen würde. Da der Beschwerdeführer regelmäßig für den Betrieb seiner Ehefrau tätig ist und die Beschäftigung im Sinne der oben angeführten Gesetzeslage nicht nur geringfügiger Art ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.2200420.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.