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{'item': 'I404 2202596-1'}

Obsah (12)§ 38§ 28Art. 133§ 16§ 50§ 24Art. 130§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlI404 2202596-1 SpruchI404 2202596-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J

§ 38i

Vm § 24 und § 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 07.05.2018 betreffend Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.03.2018 bis 06.04.2018 sowie Rückforderung der Notstandshilfe in der Höhe von € 1.125,49

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24 und Paragraph 25, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2018, von 10.03.2018 bis 14.03.2018 und von 07.04.2018 bis 09.04.2018 widerrufen wird und XXXX zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 03.03.2018 bis 05.03.2018 und von 10.03.2018 bis 14.03.2018 in Höhe von € 310,48 verpflichtet wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2018, von 10.03.2018 bis 14.03.2018 und von 07.04.2018 bis 09.04.2018 widerrufen wird und römisch 40 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 03.03.2018 bis 05.03.2018 und von 10.03.2018 bis 14.03.2018 in Höhe von € 310,48 verpflichtet wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 03.01.2018 Notstandshilfe.
  2. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 03.01.2018 Notstandshilfe.
  3. Mit E-Mail vom 17.04.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Arbeitsmarktservice Innsbruck, regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass der Beschwerdeführer laut beiliegender Mitteilung des Polizeikommissariats Schwechat am 06.04.2018 bei der Einreise aus Griechenland kontrolliert worden sei. Laut vorliegendem Reisepass sei die Ausreise über Wien Schwechat am 02.03.2018 erfolgt. Darüber hinaus sei dem Reisepass eine Reise nach Thailand, und zwar von 18.10.2017 bis 29.10.2017, zu entnehmen.
  4. In der Folge wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers am 17.04.2018 ab 01.04.2018 vorsorglich eingestellt.
  5. Am 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer zum Gegenstand der Verhandlung "Ausland 020318 - 060418" niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er den Auslandsaufenthalt nicht gemeldet habe, jedoch sei er ab 02.03.2018 bis 06.03.2018 in Griechenland - Athen gewesen. Er sei von Wien über Bosnien nach Athen geflogen. In Wien habe er den Stempel vom 02.03.2018 erhalten. Beim Rückflug sei er von Athen nach Wien zurückgeflogen. Es sei ein Direktflug gewesen. Des Weiteren sei er am 01.04.2018 von Wien direkt nach Athen geflogen. Er sei am 06.04.2019 wieder retour nach Wien geflogen. In Wien habe er bei der Sicherheitskontrolle den Stempel für den 06.04.2018 erhalten. Die Stempel im Reisepass seien nicht korrekt. Er sei nicht während des ganzen Zeitraums von 02.03.2018 bis 06.04.2018 im Ausland gewesen. Im Oktober 2017 sei er in Thailand gewesen. In dieser Zeit habe er keinen Leistungsbezug vom AMS gehabt. Er sei darüber aufgeklärt worden, dass Auslandsaufenthalte zu melden seien. Dies werde er zukünftig auch machen. Er sei mit der Rückforderung einverstanden.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.03.2018 bis 06.04.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.125,49 verpflichtet. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 03.03.2018 bis 06.04.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er einen Auslandsaufenthalt nicht gemeldet habe. Der Betrag werde bei den nächsten Auszahlungen in Teilbeträgen einbehalten.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich zwei Mal, und zwar von 02.03.2018 bis 05.03.2018 und von 06.04.2018 bis 09.04.2018, jeweils für die Dauer von 3 Tagen außerhalb von Österreich befunden habe. Die restliche Zeit habe er selbstverständlich in Österreich verbracht. Er habe nicht gewusst, dass er solch kurze Zeiträume der belangten Behörde bekannt geben müsse. Aus diesem Grund bitte er um nochmalige Überprüfung seines Anliegens, sowie Herabsetzung der Summe, die von ihm zurückgefordert werde, und zwar unter der Berücksichtigung, dass er nur insgesamt 6 Tage außer Landes gewesen sei.
  8. Mit Schreiben vom 02.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungsfrist leider nicht möglich gewesen sei, den Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Einerseits habe der Widerspruch der vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisetickets zu den Angaben des Polizeikommissariats Schwechat, wonach der Beschwerdeführer am 06.04.2018 nach Österreich eingereist sei, insofern nicht aufgelöst werden, als dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Ticket ein Ausreisedatum mit 06.04.2018 aufweise. Andererseits stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer nicht den gesamten Zeitraum von 03.03.2018 bis 06.04.2018 im Ausland befunden habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der vom Jobservice Tirol vorgelegten Unterschriftenliste, wonach der Beschwerdeführer am 19.03.2018 und am 26.03.2018 in der Beratungs- und Betreuungseinrichtung anwesend gewesen sei. Es bestehe jedoch darüber hinaus der weitere Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht bloß wie von ihm angegeben im Zeitraum von 02.03.2018 bis 05.03.2018 und 06.04.2018 bis 09.04.2018 im Ausland gewesen sei. Aus der von der belangten Behörde vorgelegten Kontoübersicht gehe nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer ÖBB-Tickets am 09.03.2019 in Wien Mitte und Wien Schwechat sowie am 14.03.2018 in Wien Meidling gelöst habe. Vor dem Hintergrund des verfahrensgegenständlichen Verdachts des Auslandesaufenthaltes des Beschwerdeführers sei nach Ansicht der belangten Behörde daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer über seine in der Beschwerde getätigten Angaben hinaus weitere Auslandsreisen getätigt habe. Da eine abschließende Prüfung im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens leider nicht möglich gewesen sei, werde der Leistungsakt nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde verzichte auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
  9. Mit Schreiben vom 22.08.2018 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage insbesondere mit, dass der Beschwerdeführer am Flughafen Wien am 02.03.2018 bei der Ausreise kontrolliert worden sei. Am 06.04.2018 sei der Beschwerdeführer am Flughafen Wien bei der Einreise kontrolliert worden. Außerdem sei vom BFA am 17.04.2018 eine Mitteilung in Form einer E-Mail an die belangte Behörde, mit der Information bezüglich der an das BFA ergangenen Reisebewegungsmeldungen - Ausreise am 02.03.2018 und Einreise am 06.04.2018 und dem Zusatz eines Auslandsaufenthaltes in Thailand vom 18.10.2017 bis 29.10.2017 übermittelt worden. Zudem habe eine Mitteilung des Dokumentenberaters des BMI, Auslandseinsatz in Athen eingeholt werden können. In dieser Mitteilung sei eine Ausreise am 09.03.2018 vom Flughafen Athen mit A3882 (Aegan Airlines) - Flug nach Moskau, festgestellt werden. Vom Reisenden selbst sei bei allen Befragungen nur ein Aufenthalt in Griechenland angegeben worden. Eine weitere Mitteilung ebenfalls vom Dokumentenberater in Athen vom 09.04.2018 über eine Einreisewahrnehmung mit Flug A3860/Aegan Airlines - Flug nach Wien habe ebenfalls eingeholt werden können. Dazu müsse erwähnt werden, dass das Tagesdatum auf dem Formular mit 07.04.2018 angegeben sei und die Ausreise mit 09.04.2018 angeführt sei. Der Verfasser dieser Mitteilung habe leider nicht erreicht werden können. In dieser Meldung sei festgehalten worden, dass sich in dem vorgewiesenen Reisepass nur ein Ausreisestempel vom 02.03.2018 und ein Einreisestempel vom 06.04.2018 vom Flughaben Wien befunden hätten. Es sei auch eine Information bezüglich des Thailandaufenthaltes 2017 angeführt worden.
  10. Mit Schreiben vom 16.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde sowie dem Beschwerdeführer das Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.08.2018 und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
  11. Mit Schreiben vom 03.12.2018 teilte die belangte Behörde zusammengefasst mit, dass sie nunmehr jedenfalls von Auslandaufenthalten des Beschwerdeführers in den Zeiträumen von 02.03.2018 bis 05.03.2018, von 09.03.2018 bis 14.03.2018 sowie von 06.04.2018 bis 09.04.2018 ausgehe. Demgemäß seien die Leistungen des Beschwerdeführers für die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2018, von 10.03.2018 bis 14.03.2018 und von 07.04.2018 bis 09.04.2018

§ 16Abs. 1 lit g i

Vm § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen und die Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG für die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2019 sowie von 10.03.2018 bis 14.03.2018 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von € 310,48 (€ 38,81 täglich mal 8 Tage) rückzufordern. Der Leistungsbezug im Zeitraum von 07.04.2018 bis 09.04.2018 sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers vom 05.04.2018 nicht mehr zur Auszahlung gelangt.10. Mit Schreiben vom 03.12.2018 teilte die belangte Behörde zusammengefasst mit, dass sie nunmehr jedenfalls von Auslandaufenthalten des Beschwerdeführers in den Zeiträumen von 02.03.2018 bis 05.03.2018, von 09.03.2018 bis 14.03.2018 sowie von 06.04.2018 bis 09.04.2018 ausgehe. Demgemäß seien die Leistungen des Beschwerdeführers für die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2018, von 10.03.2018 bis 14.03.2018 und von 07.04.2018 bis 09.04.2018

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen und die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG für die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2019 sowie von 10.03.2018 bis 14.03.2018 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von € 310,48 (€ 38,81 täglich mal 8 Tage) rückzufordern. Der Leistungsbezug im Zeitraum von 07.04.2018 bis 09.04.2018 sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers vom 05.04.2018 nicht mehr zur Auszahlung gelangt. Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

  1. Mit Schreiben vom 07.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.12.2018 und räumte ihm abermals die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge auch dazu keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 03.01.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. Auf dem Antrag wird (unter anderem) darauf hingewiesen, dass spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses jeder Aufenthalt im Ausland

§ 50Abs. 1 Al

VG zu melden ist.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.01.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. Auf dem Antrag wird (unter anderem) darauf hingewiesen, dass spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses jeder Aufenthalt im Ausland

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zu melden ist. 1.

  1. Der Beschwerdeführer bezog vom 03.03.3018 bis zum 31.03.2018 Notstandshilfe von € 38,81 täglich. Im Zeitraum 07.04.2018 bis 09.04.2018 erfolgte aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers keine Auszahlung. 1.
  2. In den Zeiträumen von 02.03.2018 bis 05.03.2018, 09.03.2018 bis 14.03.2018 und 07.04.2018 bis 09.04.2018 befand sich der Beschwerdeführer im Ausland. 1.
  3. Er hat die Auslandsaufenthalte nicht an die belangte Behörde gemeldet.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsakt und sind unstrittig. 2.
  6. Dass der Beschwerdeführer vom 03.03.2018 bis 31.03.2018 Notstandshilfe von € 38,81 täglich bezogen hat, wurde ebenfalls dem Akt der belangten Behörde entnommen und ist unstrittig. 2.
  7. Die wesentliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von 03.03.2018 bis 05.03.2018, von 10.03.2018 bis 14.03.2018 und von 07.04.2018 bis 09.04.2018 im Ausland war, ergibt sich aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.08.2018 sowie aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.12.
  8. Weiters untermauern auch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen (Rechnungen Austrian Airlines und tripsta sowie Buchungsinformation) diese Feststellungen. Die Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.08.2018 sowie der Schriftsatz der belangten Behörde vom 03.12.2018 wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in der Folge keinen Gebrauch. 2.
  9. Dass der Beschwerdeführer seinen Auslandsaufenthalt nicht an die belangte Behörde gemeldet hat, ist ebenfalls unstrittig. 2.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Darüber hinaus konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer zu den Ermittlungsergebnissen nicht weiter geäußert, weshalb der Sachverhalt für das erkennende Gericht geklärt war. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Darüber hinaus konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer zu den Ermittlungsergebnissen nicht weiter geäußert, weshalb der Sachverhalt für das erkennende Gericht geklärt war. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  3. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  4. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2 Zu Spruchteil A) 3.2.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ... Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)...
  2. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  3. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, ...
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. ... Anzeigen § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Allgemeine Bestimmungen §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
  2. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 07.05.2018 der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.03.2018 bis 06.04.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.125,49 verpflichtet.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Geldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Geldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ua während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Abs. 3 ermöglicht auf Antrag des Arbeitslosen

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ua während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Absatz 3, ermöglicht auf Antrag des Arbeitslosen

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Wie im Sachverhaltsteil dargelegt, befand sich der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 02.03.2018 bis 05.03.2018, 09.03.2018 bis 14.03.2018 und 07.04.2018 bis 09.04.2018 im Ausland. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g iVm Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289 mwN).Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gewährt worden ist (VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289 mwN). Im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen eines allenfalls vorliegenden Nachsichtsgrundes im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst keinen Antrag

§ 16Abs.

3 gestellt hat und darüberhinaus über einen solchen Antrag von der belangten Behörde in einem eigenen Verfahren abzusprechen wäre (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0126).Im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen eines allenfalls vorliegenden Nachsichtsgrundes im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst keinen Antrag

Paragraph 16, Absatz 3, gestellt hat und darüberhinaus über einen solchen Antrag von der belangten Behörde in einem eigenen Verfahren abzusprechen wäre vergleiche VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0126). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist einem Wechsel vom Inlands- zum Auslandsaufenthalt oder umgekehrt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur rechtliche Bedeutung beizumessen, wenn der durch den Wechsel herbeigeführte Zustand mindestens einen vollen Kalendertag lang anhält. Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist (vgl. VwGH vom15.11.2000, 96/08/0194).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist einem Wechsel vom Inlands- zum Auslandsaufenthalt oder umgekehrt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur rechtliche Bedeutung beizumessen, wenn der durch den Wechsel herbeigeführte Zustand mindestens einen vollen Kalendertag lang anhält. Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist vergleiche VwGH vom15.11.2000, 96/08/0194). Da sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass sich der Beschwerdeführer nicht den gesamten Zeitraum von 03.03.2018 bis 06.04.2018 im Ausland befand, war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der Wiederruf der Notstandshilfe auf die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2018, von 10.03.2018 bis 14.03.2018 und von 07.04.2018 bis 09.04.2018 im Ausland, einzuschränken. 3.2.3. In Folge war zu prüfen, ob die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes

§ 25Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist:3.2.3.

In Folge war zu prüfen, ob die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist:

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht

§ 50Abs. 1 Al

VG vorliegt (vgl. ua VwGH vom 10.06.2009, 2007/08/0343, vom 07.08.2002, 2002/08/0049 und vom 08.09.1998, 96/08/0117).Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vorliegt vergleiche ua VwGH vom 10.06.2009, 2007/08/0343, vom 07.08.2002, 2002/08/0049 und vom 08.09.1998, 96/08/0117).

§ 50Abs. 1 Al

VG ist der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (unter anderem) verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer im Antragsformular belehrt.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (unter anderem) verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer im Antragsformular belehrt. 3.2.

  1. Da der Beschwerdeführer den Umstand, dass er sich in den Zeiträumen von 02.03.2018 bis 05.03.2018, 09.03.2018 bis 14.03.2018 und 07.04.2018 bis 09.04.2018 im Ausland befunden hat, der belangten Behörde (unbestrittenermaßen) nicht binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses mitgeteilt hatte, liegt eine Meldepflichtverletzung nach § 50 Abs. 1 AlVG vor, welche die Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG bewirkt.3.2.
  2. Da der Beschwerdeführer den Umstand, dass er sich in den Zeiträumen von 02.03.2018 bis 05.03.2018, 09.03.2018 bis 14.03.2018 und 07.04.2018 bis 09.04.2018 im Ausland befunden hat, der belangten Behörde (unbestrittenermaßen) nicht binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses mitgeteilt hatte, liegt eine Meldepflichtverletzung nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vor, welche die Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bewirkt. Da der Wiederruf der Notstandshilfe auf die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2018, von 10.03.2018 bis 14.03.2018 und von 07.04.2018 bis 09.04.2018 einzuschränken war, reduziert sich auch der von der Rückforderung betroffene Betrag. Es war daher vom Beschwerdeführer nur für 8 Tage das Arbeitslosengeld zurückzubezahlen. auf € 310,
  3. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben und die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 310,48 auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.2202596.1.00

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