Vm § 24 und § 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 07.05.2018 betreffend Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.03.2018 bis 06.04.2018 sowie Rückforderung der Notstandshilfe in der Höhe von € 1.125,49
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24 und Paragraph 25, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
GVG) teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2018, von 10.03.2018 bis 14.03.2018 und von 07.04.2018 bis 09.04.2018 widerrufen wird und XXXX zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 03.03.2018 bis 05.03.2018 und von 10.03.2018 bis 14.03.2018 in Höhe von € 310,48 verpflichtet wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2018, von 10.03.2018 bis 14.03.2018 und von 07.04.2018 bis 09.04.2018 widerrufen wird und römisch 40 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 03.03.2018 bis 05.03.2018 und von 10.03.2018 bis 14.03.2018 in Höhe von € 310,48 verpflichtet wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen und die Notstandshilfe
Vm § 25 Abs. 1 AlVG für die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2019 sowie von 10.03.2018 bis 14.03.2018 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von € 310,48 (€ 38,81 täglich mal 8 Tage) rückzufordern. Der Leistungsbezug im Zeitraum von 07.04.2018 bis 09.04.2018 sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers vom 05.04.2018 nicht mehr zur Auszahlung gelangt.10. Mit Schreiben vom 03.12.2018 teilte die belangte Behörde zusammengefasst mit, dass sie nunmehr jedenfalls von Auslandaufenthalten des Beschwerdeführers in den Zeiträumen von 02.03.2018 bis 05.03.2018, von 09.03.2018 bis 14.03.2018 sowie von 06.04.2018 bis 09.04.2018 ausgehe. Demgemäß seien die Leistungen des Beschwerdeführers für die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2018, von 10.03.2018 bis 14.03.2018 und von 07.04.2018 bis 09.04.2018
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen und die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG für die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2019 sowie von 10.03.2018 bis 14.03.2018 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von € 310,48 (€ 38,81 täglich mal 8 Tage) rückzufordern. Der Leistungsbezug im Zeitraum von 07.04.2018 bis 09.04.2018 sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers vom 05.04.2018 nicht mehr zur Auszahlung gelangt. Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.
VG zu melden ist.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.01.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. Auf dem Antrag wird (unter anderem) darauf hingewiesen, dass spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses jeder Aufenthalt im Ausland
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zu melden ist. 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Darüber hinaus konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer zu den Ermittlungsergebnissen nicht weiter geäußert, weshalb der Sachverhalt für das erkennende Gericht geklärt war. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Darüber hinaus konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer zu den Ermittlungsergebnissen nicht weiter geäußert, weshalb der Sachverhalt für das erkennende Gericht geklärt war. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ... Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. ... Anzeigen § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Allgemeine Bestimmungen §
VG ist die Zuerkennung des Geldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Geldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ua während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Abs. 3 ermöglicht auf Antrag des Arbeitslosen
Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ua während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Absatz 3, ermöglicht auf Antrag des Arbeitslosen
Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Wie im Sachverhaltsteil dargelegt, befand sich der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 02.03.2018 bis 05.03.2018, 09.03.2018 bis 14.03.2018 und 07.04.2018 bis 09.04.2018 im Ausland. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g iVm Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289 mwN).Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gewährt worden ist (VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289 mwN). Im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen eines allenfalls vorliegenden Nachsichtsgrundes im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst keinen Antrag
3 gestellt hat und darüberhinaus über einen solchen Antrag von der belangten Behörde in einem eigenen Verfahren abzusprechen wäre (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0126).Im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen eines allenfalls vorliegenden Nachsichtsgrundes im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst keinen Antrag
Paragraph 16, Absatz 3, gestellt hat und darüberhinaus über einen solchen Antrag von der belangten Behörde in einem eigenen Verfahren abzusprechen wäre vergleiche VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0126). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist einem Wechsel vom Inlands- zum Auslandsaufenthalt oder umgekehrt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur rechtliche Bedeutung beizumessen, wenn der durch den Wechsel herbeigeführte Zustand mindestens einen vollen Kalendertag lang anhält. Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist (vgl. VwGH vom15.11.2000, 96/08/0194).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist einem Wechsel vom Inlands- zum Auslandsaufenthalt oder umgekehrt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur rechtliche Bedeutung beizumessen, wenn der durch den Wechsel herbeigeführte Zustand mindestens einen vollen Kalendertag lang anhält. Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist vergleiche VwGH vom15.11.2000, 96/08/0194). Da sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass sich der Beschwerdeführer nicht den gesamten Zeitraum von 03.03.2018 bis 06.04.2018 im Ausland befand, war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der Wiederruf der Notstandshilfe auf die Zeiträume von 03.03.2018 bis 05.03.2018, von 10.03.2018 bis 14.03.2018 und von 07.04.2018 bis 09.04.2018 im Ausland, einzuschränken. 3.2.3. In Folge war zu prüfen, ob die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes
In Folge war zu prüfen, ob die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist:
VG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht
VG vorliegt (vgl. ua VwGH vom 10.06.2009, 2007/08/0343, vom 07.08.2002, 2002/08/0049 und vom 08.09.1998, 96/08/0117).Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vorliegt vergleiche ua VwGH vom 10.06.2009, 2007/08/0343, vom 07.08.2002, 2002/08/0049 und vom 08.09.1998, 96/08/0117).
VG ist der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (unter anderem) verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer im Antragsformular belehrt.
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (unter anderem) verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer im Antragsformular belehrt. 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.2202596.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.