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{'item': 'I404 2209498-1'}

Obsah (9)§ 25§ 28Art 133§ 24Art. 130§ 21a§ 16§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlI404 2209498-1 SpruchI404 2209498-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU

§ 25Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) in Höhe von € 259,25 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 23.08.2018 betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.06.2017 - 11.06.2017 sowie Rückforderung von Arbeitslosengeld

Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Höhe von € 259,25 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs.

1 und 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 07.06.2017 stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  2. Am 07.06.2017 stellte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  3. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin ab dem 07.06.2017 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 51,85 täglich. Im Zeitraum vom 07.06.2017 bis zum 11.06.2017 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in der Höhe von insgesamt € 259,
  4. Mit Bescheid vom 23.08.2018 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.06.2017 - 11.06.2017 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 259,25 verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 07.06.2017 bis 11.06.2017 zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe.
  5. Mit Bescheid vom 23.08.2018 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.06.2017 - 11.06.2017 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 259,25 verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 07.06.2017 bis 11.06.2017 zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Zeitraum 07.06.2018 - 11.06.2018 keine Urlaubsabfindung, keine Urlaubsentschädigung und keine Urlaubsbeiträge erhalten habe, sondern nur das Arbeitslosengeld bezogen habe. Sie denke, dass der Hauptverband einen Fehler gemacht habe oder einer der Mitarbeiter der belangten Behörde etwas falsch abgerechnet habe. Denn zu dieser Zeit sei kein aufrechtes Dienstverhältnis vorgelegen und sehe sie dadurch kein Eigenverschulden.
  7. Mit Schreiben vom 14.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin laut elektronischen Leistungsakt mit Stichtag 12.06.2017 im Zeitraum 01.02.2017 bis 31.05.2017 beim Dienstgeber M GmbH und im Zeitraum 01.06.2017 bis 02.06.2017 bei der B GmbH voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Laut elektronischen Leistungsakt (Bezugsverlauf) habe die Beschwerdeführerin in weiterer Folge Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz in Höhe von € 51,85 bezogen und habe sie im Zeitraum 07.06.2017 bis 11.06.2017 insgesamt Arbeitslosengeld in Höhe von € 259,25 erhalten. Laut Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.07.2018 habe der Beschwerdeführerin ab 07.06.2017 Urlaubsersatzleistung gebührt. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.07.2017 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht erfolgt. Es sei der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungsfrist von zehn Wochen nicht möglich gewesen den Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Die belangte Behörde habe im Rahmen des Erstverfahrens vom Dienstgeber eine Arbeitsbescheinigung bzw. eine Lohnbescheinigung angefordert, aus welchem der Umstand hervorgehe, ob und wann ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung bestehe und ob diese auch ausbezahlt worden sei. Da eine abschließende Prüfung im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens nicht möglich gewesen sei, werde der Akt nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde verzichte auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
  8. Mit Schreiben vom 15.11.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht an Markus B, den Geschäftsführer der M GmbH und auch der B GmbH, das Ersuchen, dem Bundesverwaltungsgericht die Arbeitsbescheinigungen für die Beschwerdeführerin vorzulegen und bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum 07.06.2017 bis 11.06.2017 einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gehabt habe, und wenn ja, ob dieser auch ausbezahlt worden sei.
  9. Mit Schreiben vom 23.11.2018 teilte Markus B dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin bei der M GmbH von 01.02.2017 bis 31.05.2017 und bei der B GmbH von 01.06.2017 bis 02.06.2017 als Mitarbeiterin in der Systemgastronomie tätig gewesen sei. Es sei ihr eine Urlaubsersatzleistung von 03.06.2017 bis 11.06.2017 ausbezahlt worden. Anbei sende er eine Kopie der Arbeitsbescheinigung mit einer Stellungnahme der Lohnverrechnerin seines Steuerberaters, eine Kopie der letzten Lohnabrechnung der Beschwerdeführerin und einen Kontoauszug seines Firmenkontos vom Restaurant S, worauf überall ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Bezüge ausbezahlt bekommen habe.
  10. Mit Schreiben vom 29.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Schreiben von Markus B vom 23.11.2018 und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren stellte das Bundesverwaltungsgericht das Ersuchen, die Beschwerdeführerin möge bekannt geben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde oder ob darauf verzichtet werde. Im Falle, dass keine Mitteilung (ausdrücklicher Antrag) erfolge, ziehe das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. In der Folge äußerte sich die Beschwerdeführerin zu den vorgelegten Unterlagen nicht weiter, sondern bat um Rechtshilfe in Bezug auf ein beim BG XXXX näher angeführtes Gerichtsverfahren.In der Folge äußerte sich die Beschwerdeführerin zu den vorgelegten Unterlagen nicht weiter, sondern bat um Rechtshilfe in Bezug auf ein beim BG römisch 40 näher angeführtes Gerichtsverfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  12. Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 07.06.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von € 51,85 täglich. Im Zeitraum von 07.06.2017 bis 11.06.2017 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 259,
  13. 1.
  14. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.02.2017 bis 31.05.2017 bei der M GmbH und im Zeitraum von 01.06.2017 bis 02.06.2017 bei der B GmbH als Mitarbeiterin in der Systemgastronomie tätig. 1.
  15. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum von 03.06.2017 bis 11.06.2017 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung und wurde ihr diese auch ausbezahlt. 1.
  16. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 03.06.2017 bis 11.06.2017 Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wurde, wurde der belangten Behörde erst mit der Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes am 14.07.2018 bekannt.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Feststellung zum Bezug des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  19. Die Feststellung hinsichtlich der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin bei der M GmbH sowie der B GmbH ergeben sich aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 31.01.
  20. 2.
  21. Dass der Beschwerdeführerin von 03.06.2017 bis 11.06.2017 Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben von Markus B vom 23.11.2018 sowie aus der von ihm vorgelegten Lohnabrechnung. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin nachweislich übermittelt und äußerte sie sich dazu in der Folge nicht. 2.
  22. Dass der belangten Behörde der Umstand, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 03.06.2017 bis 11.06.2017 Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wurde, erst am 14.07.2018 bekannt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist ebenfalls unstrittig. 2.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. Darüber hinaus konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Darüber hinaus konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: § 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2 Zu Spruchteil A) 3.2.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der hier anzuwendenden Fassung lauten daher wie folgt: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während ...
  1. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, ...
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. ... Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ... 3.2.2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 07.06.2017 bis 11.06.2017 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 259,25 verpflichtet. Die belangte Behörde stützt den Widerruf auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus Arbeitslosenversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie in diesem Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, dieses zu widerrufen.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, dieses zu widerrufen.

§ 16Abs.

1 lit. l ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz besteht.

§ 16Abs. 4 Al

VG beginnt der Ruhenszeitraum bei Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn der Ruhensgrund erst nachträglich hervorkommt, ist er dennoch zu berücksichtigen, was zum Widerruf der Leistungen

§ 24Abs. 2 Al

VG führen kann.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz besteht.

Paragraph 16, Absatz 4, AlVG beginnt der Ruhenszeitraum bei Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn der Ruhensgrund erst nachträglich hervorkommt, ist er dennoch zu berücksichtigen, was zum Widerruf der Leistungen

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG führen kann. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 03.06.2017 bis 11.06.2017 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hatte und ihr diese auch ausbezahlt wurde. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.06.2017 bis 11.06.2017 war daher gesetzlich nicht begründet und hat daher die belangte Behörde zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum ausgesprochen. 3.2.3. In Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes

§ 25Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist:3.2.3.

In Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist:

§ 25Abs.

1 zweiter Satz besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung vom 03.06.2017 bis 11.06.2017 kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn

§ 11Abs. 1 zweiter Satz ASVG (i

Vm § 1 Abs. 6 AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt.Die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung vom 03.06.2017 bis 11.06.2017 kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn

Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der -

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an (vgl. Erk. des VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269 und vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624).Im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG der -

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an vergleiche Erk. des VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269 und vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624). Für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht.Für die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den Zeitraum 03.06.2017 bis 11.06.2017 hatte, welche ihr auch ausbezahlt wurde. Dir Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.06.2017 bis 11.06.2017 erfolgte daher zu Recht Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH, insbesondere sind die Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes vom 16.02.1999, Zl. 96/08/0171, und vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0155, für das gegenständliche Verfahren anzuwenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.2209498.1.00

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