RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlI404 2210613-1 SpruchI404 2210613-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 02.08.2018 wurde der Antrag von Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1.6.2018 mangels Arbeitsfähigkeit abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei. Das Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) sei ihr mit Bescheid vom 28.03.2018 entzogen worden, da sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an zumutbaren und zweckmäßigen medizinischen Maßnahmen nicht nachgekommen sei. Da laut PVA aber weiterhin vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege, sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig und habe daher auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.
- Mit Bescheid vom 02.08.2018 wurde der Antrag von Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1.6.2018 mangels Arbeitsfähigkeit abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei. Das Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) sei ihr mit Bescheid vom 28.03.2018 entzogen worden, da sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an zumutbaren und zweckmäßigen medizinischen Maßnahmen nicht nachgekommen sei. Da laut PVA aber weiterhin vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege, sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig und habe daher auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass im Bescheid behauptet werde, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Dies werde mit dem Bescheid der PVA vom 28.03.2018 begründet. Dieser Bescheid stütze sich auf eine Kontrolluntersuchung vom 20.02.
- Die Untersuchung liege mittlerweile mehr als ein halbes Jahr zurück und sei nicht mehr aktuell. Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszustand soweit verbessert, dass sie sehr wohl wieder arbeitsfähig sei. Sie begehre weiterhin die Zuerkennung der Notstandshilfe.
- Mit Bescheid vom 31.10.2018 (Beschwerdevorentscheidung) wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass laut Bescheid der PVA vom 11.11.2014 der Beschwerdeführerin ab dem 1.11.2014 für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zuerkannt wurde. Laut Bescheid der PVA vom 28.03.2018 sei der Beschwerdeführerin das Rehabilitationsgeld mit 31.05.2018 entzogen worden. Begründend führte die Behörde aus, dass mit Bescheid vom 11.11.2014 festgestellt worden sei, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig seien. Trotz entsprechender Aufklärung über ihre Mitwirkungspflicht sowie über die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht sei die Beschwerdeführerin den Aufforderungen bezüglich der Therapiemaßnahmen nicht nachgekommen. Werde die Mitwirkungspflicht an zumutbaren und zweckmäßigen medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation schuldhaft oder zumindest fahrlässig verletzt, so seien trotz weiterhin vorliegender Berufsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld nicht mehr gegeben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass § 8 Abs. 3 AlVG die belangte Behörde dazu verpflichte, sowohl Bescheide der PVA als auch Gutachten des Kompetenzzentrums zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen. Die Bindung an Bescheide der PVA, in denen über die Arbeitsfähigkeit der versicherten Personen abzusprechen sei, ergebe sich schon aus dem vorbehaltslosen Verweis auf die geminderte Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG. Mit einem solchen Bescheid sei die Vorfrage der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Behörde entschieden, sodass eine Beurteilung aus eigener Anschauung durch die belangte Behörde gemäß § 38 AVG nicht mehr zulässig sei. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Arbeitsfähigkeit vorliege, ohne diese zu untermauern, sei darüber hinaus auch nicht dazu geeignet, die in den Bescheiden festgestellte Arbeitsunfähigkeit zu widerlegen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 8, Absatz 3, AlVG die belangte Behörde dazu verpflichte, sowohl Bescheide der PVA als auch Gutachten des Kompetenzzentrums zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen. Die Bindung an Bescheide der PVA, in denen über die Arbeitsfähigkeit der versicherten Personen abzusprechen sei, ergebe sich schon aus dem vorbehaltslosen Verweis auf die geminderte Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG. Mit einem solchen Bescheid sei die Vorfrage der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Behörde entschieden, sodass eine Beurteilung aus eigener Anschauung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, AVG nicht mehr zulässig sei. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Arbeitsfähigkeit vorliege, ohne diese zu untermauern, sei darüber hinaus auch nicht dazu geeignet, die in den Bescheiden festgestellte Arbeitsunfähigkeit zu widerlegen.
- Am 09.11.2018 beantragte die Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Sie brachte zusammengefasst ergänzend vor, dass die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen hätte vornehmen müssen und sie an das Kompetenzzentrum zur Begutachtung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG zuweisen hätten müssen. Außerdem beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 09.11.2018 beantragte die Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Sie brachte zusammengefasst ergänzend vor, dass die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen hätte vornehmen müssen und sie an das Kompetenzzentrum zur Begutachtung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG zuweisen hätten müssen. Außerdem beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Schreiben vom 03.12.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid vom 11.11.2014 wurde rechtskräftig festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 01.11.2014 weiterhin vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt, daher ist als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten. Ab dem 01.11.2014 besteht für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. 1.
- Am 20.02.2018 fand eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Kompetenzzentrum statt. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar sind. 1.
- Mit Bescheid vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin das Rehabilitationsgeld mit 31.05.2018 entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht an zumutbaren und zweckmäßigen medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation schuldhaft oder zumindest fährlässig verletzt hat, weshalb trotz weiterhin vorliegender Berufsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld nicht mehr gegeben ist. 1.
- Am 1.6.2018 stellte die Beschwerdeführerin deinen gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Feststellung der PVA vom 11.11.2014 bis zum Beschäftigungsverbot der Beschwerdeführerin maßgeblich geändert hat. 1.
- Am 05.11.2018 kam der (zweite) Sohn der Beschwerdeführerin auf die Welt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden der PVA ergeben sich aus den vorgelegten Behördenakt und dem vom BVwG angeforderten Bescheiden und sind unstrittig (betrifft Feststellungen 1.
- und 1.3.). 2.
- Dass am 20.02.2018 eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Kompetenzzentrum stattfand und das Ergebnis der Untersuchung wurde dem diesbezüglichen Gutachten entnommen. 2.
- Dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Feststellung des Vorliegens vorübergehender Berufsunfähigkeit nicht geändert hat, basiert auf Folgenden Überlegungen: Im Bescheid vom 11.11.2014 betreffend die Feststellung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit wurde als Diagnose eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtiger schwerer depressiver Episode festgestellt. Im Gutachten von 20.02.2018, welches nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Psychiatrie im Kompetenzzentrum erstellt wurde, wird erneut diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine bipolare affektive Störung mit insgesamt instabilem Verlauf vorliegt und die psychische Belastbarkeit nicht ausreichend ist, um den Bedingungen des Arbeitsmarktes mehr als nur halbschichtig entgegen zu stehen. Der Gutachter stellte weiters fest, dass die Belastbarkeit unter Stress bzw. die psychische Stabilität nur gering ausgeprägt ist. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.06.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag und bekam am 05.11.2018 ihren zweiten Sohn. Mit Beginn des Mutterschutzes aufgrund des Beschäftigungsverbots liegt Verfügbarkeit jedenfalls nicht mehr vor (VwGH
- 2017, Ro 2016/08/0016), weshalb verfahrensgegenständlich ohnehin nur der Zeitraum vom Juni 2018 bis September 2018 ist. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Untersuchung am 20.02.2018 soweit gebessert habe, dass nunmehr Arbeitsfähigkeit vorliege, so hat sie dies weder näher erörtert noch diesbezüglich Unterlagen vorgelegt. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bei der Beschwerdeführerin jedenfalls 2014 und noch im Februar 2018 eine bipolare affektive Störung diagnostiziert wurde, ist allein dieses Vorbringen nicht geeignet eine Änderung des Sachverhaltes innerhalb weniger Monate darzulegen. So hat sie weder dargelegt, inwieweit ihr Gesundheitszustand sich gebessert habe oder welche Maßnahmen sie diesbezüglich ergriffen habe. Weiters hat sie auch keinerlei (ärztliche) Unterlagen vorgelegt, aus denen eine Besserung ihres Gesundheitszustandes auch nur ansatzweise dokumentiert werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG lautet:Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lautet: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.2 Zu Spruchteil A) 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. ... Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig 3.2.
- Im vorliegenden Verfahren wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 8 Abs. 1 AlVG arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ro 2017/08/0010, ausgesprochen, dass aus der Anknüpfung des § 8 Abs. 1 AlVG an die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG folgt, dass das AMS bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die PVA bzw. das Gericht - gebunden ist. Ebenso ist eine negative Feststellung der dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit grundsätzlich bindend für das AMS.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ro 2017/08/0010, ausgesprochen, dass aus der Anknüpfung des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG an die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG folgt, dass das AMS bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die PVA bzw. das Gericht - gebunden ist. Ebenso ist eine negative Feststellung der dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit grundsätzlich bindend für das AMS. Allerdings gibt es nach dem ASVG auch die Möglichkeit, bei Verneinung der dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit eine bloß vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit festzustellen. Auch eine solche vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bewirkt - solange sie vorliegt - Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 8 AlVG, und eine diesbezügliche rechtskräftige Feststellung durch den Pensionsversicherungsträger oder das Gericht ist im Verfahren nach § 8 AlVG ebenfalls bindend. Die Bindungswirkung einer entsprechenden Feststellung besteht erst dann nicht mehr, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass (auf Antrag der versicherten Person oder - insbesondere auf Grund einer Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger nach § 143a ASVG - von Amts wegen) auch eine anderslautende Feststellung getroffen werden könnte, ohne dass dem die entschiedene Sache entgegenstünde (vgl. zu den Grenzen der Bindungswirkung einer Vorfragenentscheidung Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 23). Die dann vorzunehmende Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit hat wieder unter Einbeziehung des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 8 Abs. 2 und 3 AlVG zu erfolgen.Allerdings gibt es nach dem ASVG auch die Möglichkeit, bei Verneinung der dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit eine bloß vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit festzustellen. Auch eine solche vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bewirkt - solange sie vorliegt - Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, AlVG, und eine diesbezügliche rechtskräftige Feststellung durch den Pensionsversicherungsträger oder das Gericht ist im Verfahren nach Paragraph 8, AlVG ebenfalls bindend. Die Bindungswirkung einer entsprechenden Feststellung besteht erst dann nicht mehr, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass (auf Antrag der versicherten Person oder - insbesondere auf Grund einer Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger nach Paragraph 143 a, ASVG - von Amts wegen) auch eine anderslautende Feststellung getroffen werden könnte, ohne dass dem die entschiedene Sache entgegenstünde vergleiche zu den Grenzen der Bindungswirkung einer Vorfragenentscheidung Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 23). Die dann vorzunehmende Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit hat wieder unter Einbeziehung des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 AlVG zu erfolgen. Die rechtskräftige Feststellung der Berufsunfähigkeit entfaltete daher gemäß § 8 Abs. 1 AlVG Bindungswirkung. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Juni bis September 2018) in entscheidungswesentlichen Punkten geändert hat. Darüberhinaus gab es auch zuletzt ein Gutachten des Kompetenzzentrums vom 20.02.2018, welches ebenfalls die Berufungsfähigkeit der Beschwerdeführerin diagnostizierte und welches gemäß § 8 Abs. 3 AlVG anzuerkennen ist. Auch diesbezüglich konnte die Beschwerdeführerin eine Änderung des Sachverhaltes nicht darlegen.Die rechtskräftige Feststellung der Berufsunfähigkeit entfaltete daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG Bindungswirkung. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Juni bis September 2018) in entscheidungswesentlichen Punkten geändert hat. Darüberhinaus gab es auch zuletzt ein Gutachten des Kompetenzzentrums vom 20.02.2018, welches ebenfalls die Berufungsfähigkeit der Beschwerdeführerin diagnostizierte und welches gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AlVG anzuerkennen ist. Auch diesbezüglich konnte die Beschwerdeführerin eine Änderung des Sachverhaltes nicht darlegen. 3.2.
- Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitsfähigkeit abgewiesen. 3.2.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde - trotz Antrag der Beschwerdeführerin - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde - trotz Antrag der Beschwerdeführerin - gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH vom 19.12.2017, Ro 2017/08/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH vom 19.12.2017, Ro 2017/08/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.2210613.1.00