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{'item': 'I404 2210909-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlI404 2210909-1 SpruchI404 2210909-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 15.02.2018 Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 15.02.2018 Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 02.08.2018 hielt das Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde), fest, dass die Vermittlung zum Verein W vereinbart werde.
  3. Am 02.08.2018 wies die belangte Behörde der Behörde der Beschwerdeführerin eine Stelle im Tätigkeitsbereich Verkauf beim Verein W zu.
  4. Am 16.08.2018 teilte ein Vertreter des Vereins W der belangten Behörde mit, dass sich die Beschwerdeführerin telefonisch gemeldet habe und mitgeteilt habe, dass sie die Stelle nicht annehme. Ein Grund dafür sei die zu geringe Entlohnung.
  5. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 30.08.2018 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Entlohnung zu gering sei. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie neben dem Sachverhalt mit der Entlohnung auch gesundheitliche Bedenken in Bezug auf die zu hebenden Lasten sowie die Reinigungsarbeiten (Staub wischen) aufgrund ihrer Pollenallergie habe.
  6. Am 07.11.2018 teilte Herr K, ein Vertreter des Vereins W, der belangten Behörde auf Nachfrage telefonisch mit, dass am 09.08.2018 ein langes und intensives Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Im Rahmen dieses Vorstellungsgesprächs habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nicht schwer heben könne. Sie sei darüber aufgeklärt worden, dass sie im vorgesehenen Bereich (Damenabteilung) nicht schwer heben müsse. In dieser Abteilung seien auch des Öfteren Personen tätig, die Bandscheibenprobleme hätten. In anderen Abteilungen müsse man 10-15 kg heben können, in dieser Abteilung sei es bedeutend weniger. Da starkes Asthma ein Ausschlussgrund für eine Anstellung in diesem Bereich sei, sei die Beschwerdeführerin gefragt worden, ob sie an starkem Asthma leide. Dies habe sie verneint. Herr K könne sich nicht erinnern, dass die Beschwerdeführerin eine Pollenallergie erwähnt habe. Weitere gesundheitliche Bedenken habe die Beschwerdeführerin nicht geäußert. Eine Pollenallergie würde im Verkauf auch keine Rolle spielen. Problematisch und somit ein Ausschlussgrund sei nur starkes Asthma. Am Ende des Gesprächs sei man so verblieben, dass die Beschwerdeführerin ein paar Tage Bedenkzeit habe und sich dann melden werde. Dies habe sie dann getan und mit der Begründung, dass die Entlohnung zu gering sei und es nicht das "Richtige" für sie sei, abgesagt.
  7. Mit Bescheid vom 31.08.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 16.08.2018 bis 26.09.2018 verloren hat und dass ihr keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung als Verkaufshilfe beim Verein W vereitelt habe, da sie sich nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  8. Mit Bescheid vom 31.08.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 16.08.2018 bis 26.09.2018 verloren hat und dass ihr keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung als Verkaufshilfe beim Verein W vereitelt habe, da sie sich nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass im Bescheid angegeben worden sei, dass sie sich für eine ihr zugewiesene Beschäftigung nicht beworben habe. Dies treffe nicht zu. Den ersten Termin für ein Bewerbungsgespräch am 06.08.2018 mit Herrn K habe sie aufgrund von Krankheit absagen müssen, habe aber vergessen, das der belangten Behörde sofort zu melden. Nach einer Mitteilung der belangten Behörde über die Einstellung ihres Bezugs mit der Aufforderung vorzusprechen, habe sie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung ihrem Berater am 13.08.2018 persönlich übergeben. Das Bewerbungsgespräch habe am 09.08.2018 stattgefunden. Nachdem der Vorwurf, dass sie sich nicht beworben habe, falsch sei, ersuche sie um eine Aufhebung der Sperre der Notstandshilfe.
  10. Mit Bescheid vom 13.11.2018 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben gemacht habe, inwieweit gesundheitliche Einschränkungen vorliegen würden, die einer Ausübung der geforderten Tätigkeiten entgegenstehen würden. Sie gebe lediglich an, dass sie Bedenken wegen der zu hebenden Lasten habe. Sie führe jedoch nicht aus, worauf sich diese Bedenken stützen würden. Ferner sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb eine Pollenallergie die zugewiesene Stelle, bei der es sich primär um eine Stelle im Verkauf gehandelt habe und daher nur von branchenüblichen kleineren Aufräum- und Reinigungsarbeiten auszugehen sei, unzumutbar mache. Dass die Beschwerdeführerin mit größeren Mengen Staub oder sonstigen Verunreinigungen bei einer derartigen Stelle in Kontakt komme, wie etwa bei einer Stelle als Reinigungskraft, sei nicht ersichtlich. Dementsprechend seien die Ausführungen von Herr K, wonach bei der vorgesehenen Tätigkeit eine Pollenallergie keine Einschränkung sei, für die belangte Behörde nachvollziehbar und lebensnah. Gleiches gelte für die Ausführungen hinsichtlich des schweren Hebens und Tragens. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein potenzieller Dienstgeber realistische Angaben hinsichtlich des Gewichts seines Warensortiments (in diesem Fall Damenbekleidung) mache und seien seine Ausführungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eben nicht schwer Heben und Tragen hätte müssen, als glaubwürdig zu beurteilen. Das Ermittlungsverfahren habe ferner ergeben, dass von der Beschwerdeführerin ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis beim potenziellen Dienstgeber nicht aufgenommen worden sei. Laut Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers habe die Beschwerdeführerin die Stelle abgelehnt, da sie nichts für sie sei und die Entlohnung zu gering sei. Dies sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, indem sie die angebotene Stelle abgelehnt habe, habe es ihr bewusst sein müssen und habe sie sich damit abgefunden, dass sie dadurch die Aufnahme beim potenziellen Dienstgeber vereiteln würde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher auch kausal dafür gewesen, dass es nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme gekommen sei. Somit habe sie die Aufnahme einer Beschäftigung beim potenziellen Dienstgeber iSd § 38 iVm § 10 AlVG vereitelt. Von der Beschwerdeführerin sei bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden. Eine Nachsicht sei daher nicht zu gewähren.
  11. Mit Bescheid vom 13.11.2018 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben gemacht habe, inwieweit gesundheitliche Einschränkungen vorliegen würden, die einer Ausübung der geforderten Tätigkeiten entgegenstehen würden. Sie gebe lediglich an, dass sie Bedenken wegen der zu hebenden Lasten habe. Sie führe jedoch nicht aus, worauf sich diese Bedenken stützen würden. Ferner sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb eine Pollenallergie die zugewiesene Stelle, bei der es sich primär um eine Stelle im Verkauf gehandelt habe und daher nur von branchenüblichen kleineren Aufräum- und Reinigungsarbeiten auszugehen sei, unzumutbar mache. Dass die Beschwerdeführerin mit größeren Mengen Staub oder sonstigen Verunreinigungen bei einer derartigen Stelle in Kontakt komme, wie etwa bei einer Stelle als Reinigungskraft, sei nicht ersichtlich. Dementsprechend seien die Ausführungen von Herr K, wonach bei der vorgesehenen Tätigkeit eine Pollenallergie keine Einschränkung sei, für die belangte Behörde nachvollziehbar und lebensnah. Gleiches gelte für die Ausführungen hinsichtlich des schweren Hebens und Tragens. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein potenzieller Dienstgeber realistische Angaben hinsichtlich des Gewichts seines Warensortiments (in diesem Fall Damenbekleidung) mache und seien seine Ausführungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eben nicht schwer Heben und Tragen hätte müssen, als glaubwürdig zu beurteilen. Das Ermittlungsverfahren habe ferner ergeben, dass von der Beschwerdeführerin ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis beim potenziellen Dienstgeber nicht aufgenommen worden sei. Laut Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers habe die Beschwerdeführerin die Stelle abgelehnt, da sie nichts für sie sei und die Entlohnung zu gering sei. Dies sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, indem sie die angebotene Stelle abgelehnt habe, habe es ihr bewusst sein müssen und habe sie sich damit abgefunden, dass sie dadurch die Aufnahme beim potenziellen Dienstgeber vereiteln würde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher auch kausal dafür gewesen, dass es nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme gekommen sei. Somit habe sie die Aufnahme einer Beschäftigung beim potenziellen Dienstgeber iSd Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG vereitelt. Von der Beschwerdeführerin sei bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden. Eine Nachsicht sei daher nicht zu gewähren.
  12. Mit Schreiben vom 27.11.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass - wie sie bereits in ihrer Beschwerde angeführt habe - die im Bescheid angegebene Begründung falsch sei.
  13. Mit Schreiben vom 10.12.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt aufgrund ihres Antrages vom 15.02.2018 Notstandshilfe bezogen. 1.
  16. Am 02.08.2018 wurde ihr von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot beim Dienstgeber Verein W zugewiesen: "Aufgaben -Einzelhandel mit vielfältigem Warensortiment -Strichaufzählung KundInnenberatung und -betreuung -Strichaufzählung Warenpräsentation und Dekoration -Strichaufzählung Kassatätigkeit -Strichaufzählung Aufräum- und Reinigungstätigkeiten Anforderungen -Strichaufzählung Interesse am Verkauf von Secondhand Waren -Strichaufzählung Kontaktfreudigkeit -Strichaufzählung Vertrauenswürdigkeit im Umgang mit Geld -Strichaufzählung Lernbereitschaft (Teilnahme an Schulungen) -Strichaufzählung Bereitschaft zur persönlichen Auseinandersetzung (sozialpädagogische Beratung) Rahmenbedingungen -Strichaufzählung 30-38 Stunden/Woche -Strichaufzählung Rahmenarbeitszeiten MO-FR: 08:00 - 18:30 Uhr SA: 09:00 - 13:00 Uhr -Strichaufzählung befristete Stelle auf ein Jahr (Transitarbeitsplatz) Wir bieten -Strichaufzählung Entlohnung nach dem BAGS Kollektiv (brutto VA A/für 38 Wstd.: € 1.549,47; brutto VB B/für 38 WStd.: € 1.614,07) -Strichaufzählung Fahrtkostenrückerstattung -Essensmarken -Strichaufzählung Weiterbildung -Strichaufzählung sozialpädagogische Beratung -Strichaufzählung Unterstützung bei der Arbeitssuche 1.
  17. Im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit beim Verein W müssen keine schweren Lasten gehoben und getragen werden. Starkes Asthma stellt für die zugewiesene Tätigkeit einen Ausschlussgrund dar. Eine Pollenallergie steht der Tätigkeit jedoch nicht entgegen. 1.
  18. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an starkem Asthma. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit. 1.
  19. Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung liegt in XXXX. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls in XXXX wohnhaft.1.
  20. Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung liegt in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls in römisch 40 wohnhaft. 1.
  21. Am 09.08.2018 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Bewerbungsgespräch beim Verein W. Im Rahmen dieses Bewerbungsgesprächs teilte die Beschwerdeführerin insbesondere mit, dass sie nicht schwer heben könne, woraufhin sie darüber aufgeklärt wurde, dass sie nicht schwer heben müsse. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin dem Verein W telefonisch mit, dass sie die zugewiesene Stelle nicht annehmen werde und führte begründend an, dass die Entlohnung zu gering sei und die Stelle nicht das Richtige für sie sei. 1.
  22. Die Beschwerdeführerin geht derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
  25. Die Feststellungen zum Inhalt der zugewiesenen Tätigkeit ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Stelleninserat. 2.
  26. Die Feststellungen, dass im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit keine schweren Lasten gehoben und getragen werden müssen, sowie, dass schweres Asthma - nicht jedoch eine Pollenallergie - der Tätigkeit entgegenstehen, ergeben sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.11.2018, in welchem der Inhalt eines Telefongespräches mit Herren K dokumentiert wird. Bereits in der Beschwerdevorentscheidung wird auf die Aussage von Herrn K verwiesen und hat die Beschwerdeführerin diese Angaben in der Folge nicht bestritten. 2.
  27. Dass die Beschwerdeführerin nicht an schweren Asthma leidet, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen des Bewerbungsgesprächs, in welchem sie danach gefragt wurde. Dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass im Rahmen der Tätigkeit keine schweren Gegenstände gehoben und getragen werden müssen, sowie aus dem Umstand, dass eine Pollenallergie der Tätigkeit nicht entgegensteht. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen hinsichtlich der körperlichen Unzumutbarkeit im Verfahren nicht näher konkretisiert, sondern in der Beschwerde lediglich vorgebracht, dass die Begründung des bekämpften Bescheides falsch sei. 2.
  28. Feststellungen zu Arbeitsort und Wohnort ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Stellenangebot sowie aus dem Akteninhalt. 2.
  29. Dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs die Stelle telefonisch abgelehnt hat, ergibt sich aus der Rückmeldung von Herrn K vom 08.11.
  30. Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. 2.
  31. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 01.02.
  32. 2.
  33. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.
  34. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  37. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. .... § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. ... Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  4. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul:3.2.
  5. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung von brutto VG A/für 38 Wstd.: € 1.549,47; brutto VB B/für 38 WStd.: € 1.614,07 entspricht dem kollektivvertraglichen Lohnschema und wäre - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - daher angemessen.Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung von brutto VG A/für 38 Wstd.: € 1.549,47; brutto VB B/für 38 WStd.: € 1.614,07 entspricht dem kollektivvertraglichen Lohnschema und wäre - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - daher angemessen. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Im gegenständlichen Fall wäre der Arbeitsort der zugewiesenen Tätigkeit am Wohnort der Beschwerdeführerin gelegen und ist somit jedenfalls von einer zumutbaren täglichen Wegzeit auszugehen. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Im gegenständlichen Fall wäre der Arbeitsort der zugewiesenen Tätigkeit am Wohnort der Beschwerdeführerin gelegen und ist somit jedenfalls von einer zumutbaren täglichen Wegzeit auszugehen. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Des Weiteren geht aus den Sachverhaltsfeststellungen hervor, dass die zugewiesene Tätigkeit keine besondere Qualifikation erfordert hätte und ist sie somit den Fähigkeiten und Kenntnissen der Beschwerdeführerin jedenfalls angemessen. 3.2.
  6. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme zum Gegenstand der Verhandlung "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" vor der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie gesundheitliche Bedenken in Bezug auf die zu hebenden Lasten sowie aufgrund ihrer Pollenallergie habe. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend hat sich das Arbeitsmarktservice im Falle, dass ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestreitet, mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinander zu setzen, wenn es die Einwände für nicht berechtigt hält. Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere auch darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Beschwerdeführer nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH vom 21.12.2005, 2204/08/0053, VwGH vom 20.02.2008, 2005/08/0216). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, dass sie hinsichtlich des Hebens und Tragens von schweren Gegenständen sowie aufgrund ihrer Pollenallergie Bedenken habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der Stellenbeschreibung diesbezüglich nichts angeführt ist. Die belangte Behörde hat in der Folge weitere Ermittlungen hinsichtlich der körperlichen Anforderungen der zugewiesenen Stelle getätigt. Aufgrund der Auskunft des Vertreters des potentiellen Dienstgebers, dass im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit keine schweren Gegenstände gehoben und getragen werden müssen sowie, dass eine Pollenallergie der Tätigkeit jedenfalls nicht entgegensteht, ist daher davon auszugehen, dass die Tätigkeit den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Darüberhinaus wurde auch mit der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorstellungsgespräches erörtert, dass sie keine schwere Lasten tragen oder heben muss. Weitere Gründe, weshalb die Stelle nicht zumutbar gewesen wäre, gehen weder aus dem Akteninhalt vor noch hat die Beschwerdeführerin solche daregelgt. 3.2.
  7. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung ihren Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und der Beschwerdeführerin auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.2.
  8. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Annahme der Stelle nach Absolvierung eines Bewerbungsgesprächs abgelehnt, weshalb sie somit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verweigert hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung und hat die belangte Behörde daher zu Recht einen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 16.08.2018 bis 26.09.2018 ausgesprochen.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung und hat die belangte Behörde daher zu Recht einen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 16.08.2018 bis 26.09.2018 ausgesprochen. 3.2.
  9. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  10. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.2210909.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.