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{'item': 'I416 1210149-4'}

Obsah (19)§ 57Art. 133§ 3§ 66§ 44§ 7§ 39§ 75§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 50§ 15§ 46a§ 28§ 9Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlI416 1210149-4 SpruchI416 1210149-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.1996 unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Liberia, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.1996, XXXX, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl

§ 3Asylgesetz 1991 abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.07.1997, Zl. 4.350.867/1-III/13/97,

§ 66Abs.

4 AVG abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1999, Zl. 97/20/0534, wurde die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen, zumal mit Inkrafttreten des Asylgesetzes am 01.01.1998

§ 44Abs. 2 Asyl

G 1997 das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten war. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.09.2000, Zl. 210.149/0-XII/36/99, wurde die Berufung sodann

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2003, Zl. 2000/20/0457, abgelehnt.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.1996 unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Liberia, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.1996, römisch 40 , wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl

Paragraph 3, Asylgesetz 1991 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.07.1997, Zl. 4.350.867/1-III/13/97,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1999, Zl. 97/20/0534, wurde die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen, zumal mit Inkrafttreten des Asylgesetzes am 01.01.1998

Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten war. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.09.2000, Zl. 210.149/0-XII/36/99, wurde die Berufung sodann

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2003, Zl. 2000/20/0457, abgelehnt. 2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 24.02.2003 wurde gegen den BF

§ 39Abs.

1 Fremdengesetz 1997 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 26.04.2004 mit der Maßgabe abgewiesen, dass gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.04.2003 wurde

§ 75Abs.

1 Fremdengesetz 1997 festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF in Liberia

§ 57Abs.

1 oder Abs. 2 Fremdengesetz 1997 bedroht ist. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 26.04.2004 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2005, Zlen. 2004/21/0279 und 0280, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX jeweils vom 26.04.2004 zurückgewiesen.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 24.02.2003 wurde gegen den BF

Paragraph 39, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 26.04.2004 mit der Maßgabe abgewiesen, dass gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 10.04.2003 wurde

Paragraph 75, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF in Liberia

Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, Fremdengesetz 1997 bedroht ist. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 26.04.2004 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2005, Zlen. 2004/21/0279 und 0280, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 jeweils vom 26.04.2004 zurückgewiesen.

  1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.06.2015, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts
  2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.06.2015, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 20.01.2016, 10 Bs 444/15t, wurde der dagegen erhobenen Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt.römisch 40 vom 20.01.2016, 10 Bs 444/15t, wurde der dagegen erhobenen Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt.
  3. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.02.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2016 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Liberia zuständig ist, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  4. Am 09.10.2017 erfolgte eine Identitätsprüfung des BF durch die liberianische Botschaft. Im Ergebnis wurde durch die Delegation mitgeteilt, dass der BF kein Staatsbürger von Liberia ist (Akt Seite 37) und dass er möglicherweise nigerianischer Staatsbürger sei. Dieses Ergebnis wurde der belangten Behörde am 13.11.2017 mitgeteilt.
  5. Der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2016 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2018, Zl. W144 1210149-2/4E Folge gegeben und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung ohne amtswegige Prüfung

§ 57Asyl

G getroffen worden sei, weshalb diese unzulässig sei.6. Der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2016 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2018, Zl. W144 1210149-2/4E Folge gegeben und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung ohne amtswegige Prüfung

Paragraph 57, AsylG getroffen worden sei, weshalb diese unzulässig sei. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2018, XXXX wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asylgesetz 2005 erteilt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 2 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde

§ 52Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia (hervorgehoben durch BVwG)

§ 46Fremdenpolizeigesetz zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2018, Zl. I 416 1210149-3/4E Folge gegeben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde aktenwidrig ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Liberia sei.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2018, römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia (hervorgehoben durch BVwG)

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2018, Zl. römisch eins 416 1210149-3/4E Folge gegeben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde aktenwidrig ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Liberia sei.

  1. Am 07.12.2018 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Am 10.12.2018 wurde das Ergebnis dieses Termins übermittelt und festgehalten, dass die Staatsangehörigkeit von Nigeria nicht bestätigt werden könne und vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine zusätzliche Sprachanalyse verlangt werde.
  2. Am 21.11.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung des Aufenthaltsstatus, der beabsichtigten Verhängung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes bzw. Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung niederschriftlich einvernommen. Dazu führte er befragt zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und auch keine ärztliche Behandlung benötigen würde. Auf Vorhalt, dass im Zuge eines Interview Termins seitens der Botschaft von Liberia angeführt wurde, dass er kein Staatsangehöriger von Liberia sei, sondern möglicherweise Staatsangehöriger von Nigeria sei, gab er wörtlich an: "Die Botschaft kann sagen was sie will - ich bin Staatsangehöriger von Liberia." Gefragt, ob er die Möglichkeit habe, in irgendeiner Weise mit den Behörden von Liberia Kontakt aufzunehmen, um etwaige Dokumente zu erhalten, führte er wörtlich aus: "Nein, das ist nicht möglich. Außerdem ist es nicht meine Aufgabe meine Identität nachzuweisen. Das soll die Polizei oder die Botschaft machen." Er führte weiters aus, dass seine Eltern gestorben seien, bevor er nach Österreich gekommen sei und auch sein Bruder bereits gestorben sei, er könne eine Berufsausbildung als Maler und Anstreicher nachweisen, jedoch keinen Schulbesuch. Deutschsprachkurse habe er absolviert, jedoch keine Prüfung abgelegt. In Österreich habe er keinen Familienbezug, er habe aber viele Freunde und seit 2004 eine Lebensgefährtin, mit der er aber nicht zusammenleben würde. Heißen würde diese XXXX, er würde auch nach seiner Haftentlassung bei dieser wohnen können. Gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt nach seiner Haftentlassung finanzieren wolle, gab er wörtlich an: "Ich bekomme für die ersten 6 Monate Arbeitslosengeld in der Höhe von € 840,--; dann werde ich mir eine Arbeit suchen." Gefragt, wo sich der Geldbetrag befinde, den er durch seinen gewerbsmäßigen Betrug erlangt habe bzw. wieviel davon noch übrig sei, gab er wörtlich an: "Es gibt kein Geld." Letztlich führte er aus, dass er an einem Interview nicht teilnehmen werde, dass er von Liberia und seit über 24 Jahren in Österreich sei und hierbleiben wolle. Österreich sei seine Heimat.
  3. Am 21.11.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung des Aufenthaltsstatus, der beabsichtigten Verhängung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes bzw. Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung niederschriftlich einvernommen. Dazu führte er befragt zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und auch keine ärztliche Behandlung benötigen würde. Auf Vorhalt, dass im Zuge eines Interview Termins seitens der Botschaft von Liberia angeführt wurde, dass er kein Staatsangehöriger von Liberia sei, sondern möglicherweise Staatsangehöriger von Nigeria sei, gab er wörtlich an: "Die Botschaft kann sagen was sie will - ich bin Staatsangehöriger von Liberia." Gefragt, ob er die Möglichkeit habe, in irgendeiner Weise mit den Behörden von Liberia Kontakt aufzunehmen, um etwaige Dokumente zu erhalten, führte er wörtlich aus: "Nein, das ist nicht möglich. Außerdem ist es nicht meine Aufgabe meine Identität nachzuweisen. Das soll die Polizei oder die Botschaft machen." Er führte weiters aus, dass seine Eltern gestorben seien, bevor er nach Österreich gekommen sei und auch sein Bruder bereits gestorben sei, er könne eine Berufsausbildung als Maler und Anstreicher nachweisen, jedoch keinen Schulbesuch. Deutschsprachkurse habe er absolviert, jedoch keine Prüfung abgelegt. In Österreich habe er keinen Familienbezug, er habe aber viele Freunde und seit 2004 eine Lebensgefährtin, mit der er aber nicht zusammenleben würde. Heißen würde diese römisch 40 , er würde auch nach seiner Haftentlassung bei dieser wohnen können. Gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt nach seiner Haftentlassung finanzieren wolle, gab er wörtlich an: "Ich bekomme für die ersten 6 Monate Arbeitslosengeld in der Höhe von € 840,--; dann werde ich mir eine Arbeit suchen." Gefragt, wo sich der Geldbetrag befinde, den er durch seinen gewerbsmäßigen Betrug erlangt habe bzw. wieviel davon noch übrig sei, gab er wörtlich an: "Es gibt kein Geld." Letztlich führte er aus, dass er an einem Interview nicht teilnehmen werde, dass er von Liberia und seit über 24 Jahren in Österreich sei und hierbleiben wolle. Österreich sei seine Heimat.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 28.11.2018, XXXX, wurde die bedingte Entlassung unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren aus dem Vollzug verfügt und begründend dazu angeführt, dass anzunehmen sei, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafhaft von der Begehung strafbarere Handlungen abgehalten werde. Die im Beschluss vorgesehene künftige Wohnanschrift des Entlassenen blieb leer.
  5. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.11.2018, römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren aus dem Vollzug verfügt und begründend dazu angeführt, dass anzunehmen sei, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafhaft von der Begehung strafbarere Handlungen abgehalten werde. Die im Beschluss vorgesehene künftige Wohnanschrift des Entlassenen blieb leer.
  6. Am 16.01.2019 fand eine telefonische Sprachanalyse durch XXXX statt und wurde im Ergebnis darin festgehalten, dass die erzielten Ergebnisse eher unvereinbar mit der Sprachgemeinschaft "Liberianisches Englisch" sind und die Sprachanalyse eindeutig darauf hindeutet, dass die erzielten Ergebnisse wahrscheinlicher mit der Sprachgemeinschaft "Nigerianisches Englisch" übereinstimmen.
  7. Am 16.01.2019 fand eine telefonische Sprachanalyse durch römisch 40 statt und wurde im Ergebnis darin festgehalten, dass die erzielten Ergebnisse eher unvereinbar mit der Sprachgemeinschaft "Liberianisches Englisch" sind und die Sprachanalyse eindeutig darauf hindeutet, dass die erzielten Ergebnisse wahrscheinlicher mit der Sprachgemeinschaft "Nigerianisches Englisch" übereinstimmen.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asylgesetz 2005 erteilt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 2 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde

§ 52Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

§ 46Fremdenpolizeigesetz zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Schriftsatz vom 15.02.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, und eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei, zumal die nigerianische Delegation ihm nach der Einvernahme mitgeteilt habe, dass er nicht aus Nigeria wäre, sodass Aktenwidrigkeit vorliegen würde. Im Übrigen sei sein 22-jähriger Aufenthalt in Österreich zu betonen und wäre er in Afrika einer existenziellen Notlage ausgesetzt und wäre diesbezüglich zu ermitteln gewesen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Ladung des nigerianischen Botschafters in Wien beantragt, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer kein nigerianischer Staatsangehöriger sei, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und nach Beweisverfahren den Bescheid zu beheben.
  2. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2019 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen

des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen

des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist. Nicht festgestellt werden konnte, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers um Liberia handelt und er Staatsangehöriger von Liberia ist. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer während der letzten 22 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war. Der Beschwerdeführer war zwischen dem 04.08.2001 und 06.10.2004 einerseits ohne aufrechte Meldeadresse bzw. obdachlos und andererseits in Schub- bzw. Strafhaft, zwischen dem 12.11.2005 und 27.02.2015 ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet und seit dem 28.02.2015 durchgehend in Strafhaft, dies entspricht einem Zeitraum von 15,5 Jahren. Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 18.09.2000 - Rechtskraft des ersten Asylverfahrens - aufgrund eines unbegründeten Asylantrages, im Bundesgebiet auf. Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als Maler und Anstreicher. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz aufgewiesen hat, bzw. dass diese Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann. Unterlagen die für eine integrative Verfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom 24.06.2015 RK 20.01.201601) LG römisch 40 vom 24.06.2015 RK 20.01.2016 §§ 146, 147

(3), 148 2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 146, 147,
(3), 148
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Freiheitsstrafe 6 Jahre Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.02.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt: Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen, weshalb generell aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit besteht, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an. Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Anti-biotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Da die österreichische Botschaft außerdem stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er gesund und arbeitsfähig ist und über Berufserfahrung verfügt. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und der Sprachanalyse XXXX vom 07.02.2019.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und der Sprachanalyse römisch 40 vom 07.02.
  3. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Religion, seinen Lebensumständen und seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die im Akt enthaltene Sprachanalyse XXXX. Die darin gemachten Ausführungen lassen in ihren Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer aufgrund seines sprachlichen Hintergrundes Nigeria zuzuordnen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er aus Liberia ist. Dies zeigt sich darüberhinaus auch darin, dass er anlässlich seiner Vorführung vor der liberianischen Delegation, von dieser nicht als Staatsangehöriger von Liberia identifiziert wurde, sondern bereits zum damaligen Zeitpunkt seine nigerianische Staatszugehörigkeit vermutet wurde.Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die im Akt enthaltene Sprachanalyse römisch 40 . Die darin gemachten Ausführungen lassen in ihren Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer aufgrund seines sprachlichen Hintergrundes Nigeria zuzuordnen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er aus Liberia ist. Dies zeigt sich darüberhinaus auch darin, dass er anlässlich seiner Vorführung vor der liberianischen Delegation, von dieser nicht als Staatsangehöriger von Liberia identifiziert wurde, sondern bereits zum damaligen Zeitpunkt seine nigerianische Staatszugehörigkeit vermutet wurde. Ein substantiiertes Vorbringen, das seine Aussagen hinsichtlich der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit belegen konnte, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, darüberhinaus erfolgte keine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene, weshalb die gemachten Feststellungen als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben aus Nigeria stammt der Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt wurde. Auch in der Beschwerde bestreitet er unsubstantiiert den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des Herkunftsstaates, in dem er dabei bleibt, aus Liberia zu stammen. Wenn der Beschwerdeführer darüberhinaus in der Beschwerde ausführt, dass ihm die nigerianische Delegation mitgeteilt habe, dass er nicht aus Nigeria sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Verfahrensakt dafür keine Anhaltspunkte bietet und dies auch dem Bericht über die Vorführung nicht entnommen werden kann. Die unwahren Angaben zu seinem Herkunftsstaat, zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten

§ 15Asyl

G verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar. Dieses Bild rundet auch seine Aliasidentität ab, wonach er XXXX heißen würde, am XXXX in Benin City in Nigeria geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei.Die unwahren Angaben zu seinem Herkunftsstaat, zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten

Paragraph 15, AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar. Dieses Bild rundet auch seine Aliasidentität ab, wonach er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 in Benin City in Nigeria geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR und dem vorliegenden Verwaltungsakt. Wenn der Beschwerdeführer dazu auf Vorhalt durch die belangte Behörde ausführt, dass er immer an der Adresse in XXXX gewohnt habe und nicht gewusst haben will, dass er dort im November 2005 behördlich abgemeldet worden sei, so ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (siehe auch AS 669).Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR und dem vorliegenden Verwaltungsakt. Wenn der Beschwerdeführer dazu auf Vorhalt durch die belangte Behörde ausführt, dass er immer an der Adresse in römisch 40 gewohnt habe und nicht gewusst haben will, dass er dort im November 2005 behördlich abgemeldet worden sei, so ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (siehe auch AS 669). Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen hat und auch keine relevante Integration aufweist ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt. Auch seine Angaben zu seiner angeblichen "Lebensgefährtin" sind unter Zugrundelegung seiner widersprüchlichen Aussagen zu relativieren, da er diese einerseits erstmalig namentlich in seiner Einvernahme vom 23.11.2018 erwähnt, obwohl er laut eigenen Angaben bereits seit 2004 mit dieser zusammen sei, wenn auch nicht mit ihr zusammen wohnen würde, um andererseits noch in seiner Einvernahme im Februar 2016 auszuführen, dass er eine Freundin in Italien habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.03.2015 durchgehend in Strafhaft befindet, ist von keinem schützenswerten Familienleben im Sinne der EMRK auszugehen, weder in zeitlicher Hinsicht noch hinsichtlich der Intensität. Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufenthaltsdauer mittlerweile Deutsch spricht, es wird aber auch nicht verkannt, dass er keine Sprachprüfung abgelegt hat, dass er kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution ist und dass er zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern vielmehr "schwarz" gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer brachte jedoch weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Aus den oben angeführten Angaben und in Ermangelung vorgelegter Unterlagen ergeben sich keine Integrationsbemühungen, die den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen. Die Feststellung hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden ist und hinsichtlich der Dauer seiner Strafhaft, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 20.02.2019 und eines aktuellen ZMR Auszuges. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG i

Vm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre. Dies insbesondere, da er selbst auf Frage, was ihm konkret passieren würde, wörtlich antwortete: "Wieso wollen Sie mich nach Nigeria abschieben? Ich werde auch an einem Interview nicht teilnehmen."Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre. Dies insbesondere, da er selbst auf Frage, was ihm konkret passieren würde, wörtlich antwortete: "Wieso wollen Sie mich nach Nigeria abschieben? Ich werde auch an einem Interview nicht teilnehmen." 2.3. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations
(2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Fact-sheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung FH - 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IRIN News (13.7.2017): The deadly conflict tearing Nigeria apart (and it's not Boko Haram), https://www.irinnews.org/analysis/2017/06/13/deadly-conflict-tearing-nigeria-apart-and-it%E2%80%99s-not-boko-haram, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung WWR - World Watch Research (30.3.2015): Migration and Violent Conflict in Divided Societies, Non-Boko Haram violence against Christians in the Middle Belt region of Nigeria, https://www.worldwatchmonitor.org/wp-content/uploads/2015/07/Migration-and-Violent-Conflict-in-Divided-Societies-March-2015-1.pdf, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung VA1 - 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Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2,, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Paragraph 10,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)... ". Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)... Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)...
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3.-
  3. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6.-
  4. ... Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wennParagraph 18,
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. -
  3. ... Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung." Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  5. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  6. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" -

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" -

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und hat er ein solches auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der hinsichtlich der Dauer unbelegte Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund 22 Jahre gedauert hat. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund 22 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der hinsichtlich der Dauer unbelegte Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund 22 Jahre gedauert hat. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund 22 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Ein Aufenthalt von 22 Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne dar, es ist aber im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil dieser Zeit, nämlich 4 Jahre und 1 Monat in Haft gewesen ist, 10 Jahre und 3 Monate ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet war und 1 Jahr und 2 Monate obdachlos gemeldet war, dessentwegen wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen nicht indiziert ist. Es liegen im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, vor (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom

  1. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist)..Ein Aufenthalt von 22 Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne dar, es ist aber im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil dieser Zeit, nämlich 4 Jahre und 1 Monat in Haft gewesen ist, 10 Jahre und 3 Monate ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet war und 1 Jahr und 2 Monate obdachlos gemeldet war, dessentwegen wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen nicht indiziert ist. Es liegen im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, vor vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  2. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist).. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). Der Beschwerdeführer hat trotz der langen Aufenthaltsdauer weder Nachweise über besuchte Deutschkurse oder abgelegte Deutschprüfungen vorgelegt, hat in Österreich keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und hat keine nachweislichen engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht, sondern stützt seine Integration einzig auf seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 22 Jahren, wobei diese Aufenthaltsdauer dahingehend zu relativieren ist, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, was sich vor allem darin widerspiegelt, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit 15 Jahre und 6 Monate entweder obdachlos gemeldet war bzw. in Untersuchungs-, Schub- oder Strafhaft gesessen ist bzw. ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet war. Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich anzuführen, dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wird (vgl. etwa VwGH 26.08.2010, 2010/21/0009; 26.08.2010, 2010/21/0206, und darauf Bezug nehmend das Erkenntnis vom 20.01.2011, 2010/22/0158; siehe idS auch VwGH 25.09.2009, 2007/18/0538, vgl. auch die noch zum FrG 1997 ergangenen Erkenntnisse VwGH 11.11.2005, 2002/21/0124; 04.09.2003, 2003/21/0057). Es wird aber auch nicht verkannt, dass im Falle, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. dazu VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH vom 22.03.2017 Ra 2017/19/0028; VwGH vom 17.10.2016 Ro 2016/22/0005).Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wird vergleiche etwa VwGH 26.08.2010, 2010/21/0009; 26.08.2010, 2010/21/0206, und darauf Bezug nehmend das Erkenntnis vom 20.01.2011, 2010/22/0158; siehe idS auch VwGH 25.09.2009, 2007/18/0538, vergleiche auch die noch zum FrG 1997 ergangenen Erkenntnisse VwGH 11.11.2005, 2002/21/0124; 04.09.2003, 2003/21/0057). Es wird aber auch nicht verkannt, dass im Falle, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche dazu VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH vom 22.03.2017 Ra 2017/19/0028; VwGH vom 17.10.2016 Ro 2016/22/0005). Dazu ist der Vollständigkeithalber auszuführen, dass der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zuletzt am 21.11.2018 niederschriftlich einvernommen wurde. Seit diesem Zeitpunkt haben sich hinsichtlich seiner Integration keine Änderungen ergeben, bzw. wurde vom Beschwerdeführer dahingehend nichts behauptet. Darüberhinaus erfolgten die beiden letzten Einvernahmen - 11.02.2016 und 28.11.2018 - des Beschwerdeführers während seiner Strafhaft, in der er sich bis heute befindet. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit gegeben wurde, auch hinsichtlich seiner Integration entsprechende Vorbringen zu erstatten und entsprechende Unterlagen vorzulegen und dass grundsätzlich der Beschwerdeführer darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist (z.B. VwGH 04.07.1994, 94/19/0337), wobei er auch in seiner Beschwerde nicht anführt, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte. Im Erkenntnis vom
  3. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom
  4. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH
  5. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 mwN). Der Beschwerdeführer musste sich daher zumindest seit dem Jahr 2000 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein und kann daher auch nicht für sich ableiten, im Bundesgebiet geduldet gewesen zu sein bzw. sich legal im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention aber Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Umstände die das Vorliegen dieser Voraussetzungen begründen könnten wurden nicht vorgebracht.Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention aber Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Umstände die das Vorliegen dieser Voraussetzungen begründen könnten wurden nicht vorgebracht. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dass sich in seiner Verurteilung wegen des Verbrechens, des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, § 148 zweiter Fall StGB in Verbindung mit § 15 StGB zeigt.Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dass sich in seiner Verurteilung wegen des Verbrechens, des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3,, Paragraph 148, zweiter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zeigt. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit auch das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten gegenüber, wobei es sich bei diesen Delikten um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E 15.12.2005, 2005/18/0653). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den den rechtskräftigen Verurteilungen eines Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs. 2 MRK), die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  11. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  12. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  13. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  14. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit auch das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten gegenüber, wobei es sich bei diesen Delikten um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E 15.12.2005, 2005/18/0653). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den den rechtskräftigen Verurteilungen eines Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK), die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  16. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  17. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  18. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  19. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Bei der Abwägung seiner - nicht gewichtigen - Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Nicht unbeachtet bleiben darf im gegenständlichen Fall, der äußerst lange Deliktzeitraum, da er dadurch in der Absicht gehandelt hat, sich eine regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Jahr 2000 rechtskräftig abgewiesen worden ist, sodass kein Aufenthaltsrecht mehr für den Beschwerdeführer für das Gebiet der Schengen Staaten besteht.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Jahr 2000 rechtskräftig abgewiesen worden ist, sodass kein Aufenthaltsrecht mehr für den Beschwerdeführer für das Gebiet der Schengen Staaten besteht. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist und eine Ausbildung als Maler und Anstreicher aufweist. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Der Beschwerdeführer hat seine Hauptsozialisierung in Nigeria erfahren und lebte dort bis zu seinem
  2. Lebensjahr. Es ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, sodass von keiner Entwurzelung ausgegangen werden kann. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, selbst wenn man davon ausgeht, dass er in Nigeria keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist und eine Ausbildung als Maler und Anstreicher aufweist. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Der Beschwerdeführer hat seine Hauptsozialisierung in Nigeria erfahren und lebte dort bis zu seinem
  4. Lebensjahr. Es ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, sodass von keiner Entwurzelung ausgegangen werden kann. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, selbst wenn man davon ausgeht, dass er in Nigeria keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Nigeria für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, auch seinem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl.

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