Obsah (14)
Art. 133§ 3§ 69Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlL502 2214034-1 SpruchL502 2214034-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet am 15.05.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag fand - im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin - seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und erfolgte im Gefolge dessen die Zulassung des Verfahrens.
- Am 20.08.2018 wurde der BF - im Beisein seiner Vertreterin - am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion NÖ, Außenstelle St. Pölten, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen legte er seinen nationalen Führerschein und seine Geburtsurkunde als Identitätsnachweise vor.
- Am 03.09.2018 langte beim BFA eine Stellungnahme der Vertreterin des BF zu den länderkundlichen Informationen der Behörde seinen Herkunftsstaat betreffend ein. Unter einem wurden verschiedene Beweismittel vorgelegt.
- Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2018 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz "
§ 3Asyl
G" (gemeint:
§ 3Abs. 1 Asyl
G) stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2018 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz "
Paragraph 3, AsylG" (gemeint:
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bescheid erwuchs mit Zustellung an ihn - eine Zustellvollmacht war an seine Vertreterin nicht erteilt worden - durch Hinterlegung per 23.10.2018 in Rechtskraft.
- Am 16.01.2019 langten beim BFA nach Vorlage durch die ÖB Beirut Kopien der Unterlagen einen Antrag des BF auf Erteilung eines Einreisevisums für das österr. Bundesgebiet vom 04.09.2014 betreffend ein.
- Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2019 wurde das gg. Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 69Abs. 1 Z. 1 i
Vm Abs. 3 und 4 AVG wiederaufgenommen.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2019 wurde das gg. Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 AVG wiederaufgenommen.
- Gegen diesen dem BF durch Hinterlegung per 21.01.2019 zugestellten Bescheid erhob dieser mit eigenhändigem Schriftsatz vom 27.01.2019, zur Post begeben am 28.01.2019 und beim BFA einlangend am 29.01.2019, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Unter einem legte er diverse Beweismittel vor, darunter eine "Scheidungsurkunde" in arabischer Sprache samt Übersetzung in die deutsche Sprache und eine beglaubigte Übersetzung eines nationalen Zivilregisterauszugs.
- Das BFA veranlasste die amtswegige Übersetzung der beiden genannten Urkunden in die deutsche Sprache, die am 30.01.2019 dort einlangte.
- Mit Schriftsatz vom 31.01.2019, beim BFA einlangend am 01.02.2019, erhob der umseitig genannte berufsmäßige Vertreter des BF nochmals Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.01.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 05.02.2019 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L502 zur Entscheidung zugewiesen.
- Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsbetreuungsinformationssystems sowie Ausdrucke von vom BFA und vom BVwG in den Rechtssachen der (vormaligen) Gattin und der Kinder des BF getroffenen Entscheidungen, die zum Akt genommen wurden.
- Am 20.02.2019 langte beim BVwG eine Anfrage des BFA zum gg. Verfahrensgang bzw. eine Mitteilung ein, dass die Verfahren der Angehörigen des BF aktuell dort anhängig sind und vor einer Entscheidung darüber die Entscheidung des BVwG in der gg. Rechtssache abgewartet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF hat im erstinstanzlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihn endete, der belangten Behörde gegenüber wissentlich und absichtlich unrichtige Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA und durch die Erstellung aktueller Auszüge aus den genannten Datenbanken sowie aus der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG. 2.
- Der gg. Verfahrensgang steht im Lichte des Inhalts des vorliegenden Verfahrensaktes als unstrittig fest. 2.
- Zur Feststellung unter 1.
- gelangte das erkennende Gericht in Ansehung folgender Erwägungen: 2.3.
- Anläßlich seiner Erstbefragung gab der BF u.a. an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Außer seinen im Herkunftsstaat bzw. in Drittstaaten ansässigen Eltern und mehreren Geschwistern benannte er keine sonstigen Angehörigen. In seiner Einvernahme vor dem BFA gab er einleitend bekannt, dass er an der Niederschrift der Erstbefragung nichts zu beanstanden habe. Im Weiteren nannte er als alleinige Verwandte auf österr. Bundesgebiet einen Neffen. Neuerlich behauptete er auf Nachfrage des Organwalters des BFA, dass er weder verheiratet sei noch Kinder habe. Im Übrigen lebe er mit einem österr. Staatsbürger in einer homosexuellen Beziehung. Auf der Grundlage dieser Angaben des BF gelangte das BFA in sohin nachvollziehbarer Weise in seinem, dem Bescheid vom 19.10.2018 über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihn zugrundeliegenden, Aktenvermerk vom gleichen Tag zu den Feststellungen, dass dieser ledig und kinderlos sowie homosexuell orientiert sei und in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung mit einem österr. Staatsbürger lebe. Im Bescheid der belangten Behörde über die Wiederaufnahme des Verfahrens fand sich in der Wiedergabe des Verfahrensgangs demgegenüber die Aussage, dass "am 11.01.2019 bekannt geworden" sei, dass der BF verheiratet sei und der Ehe mit seiner Gattin fünf Kinder entstammen. In ihren Feststellungen hielt die Behörde fest, dass sich diese Angehörigen auf österr. Bundesgebiet aufhalten und er "dem Akteninhalt" zufolge mit diesen ein aufrechtes Familienleben pflege. Eine Feststellung zu seiner sexuellen Orientierung fand sich dort nicht. Demgegenüber führte die Behörde in ihrer Beweiswürdigung aus, dass der BF "nicht homosexuell" sei, was sich aus dem Umstand seiner Verheiratung sowie Vaterschaft zu fünf ehelichen Kindern ableiten habe lassen. Dies wiederum habe sich aus dem gg. Akteninhalt sowie dem seiner - namentlich genannten - Gattin gewinnen lassen, die betreffend unter genannter Aktenzahl ein Verfahren beim BFA anhängig sei. 2.3.
- Aus dem vorliegenden Akteninhalt war für das BVwG zwar nicht ersichtlich geworden, welcher Vorgang genau "am 11.01.2019" die belangte Behörde zur Feststellung veranlasste, dass der BF "verheiratet" und Vater von fünf ehelichen Kindern sei. Auch in den in deren Rechtssache ergangenen Entscheidungen des BVwG fanden sich keine Feststellungen zum Verhältnis dieser Personen zum BF. Vielmehr fand dort wie auch in der erstinstanzlichen Entscheidung, die in Kopie dem BVwG vorliegt, Erwähnung, dass seine Gattin vor dem BFA zu ihrem eigenen Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2014 behauptet hatte, in Syrien aufgewachsen und seit 2003 mit einem syrischen Staatsangehörigen, dessen aktuellen Aufenthaltsort sie nicht kenne, verheiratet sowie Mutter von fünf Kindern zu sein. Demgegenüber fand sich in den erstinstanzlich am 16.01.2019 eingegangenen Unterlagen der ÖB Beirut im Antrag des BF vom 04.09.2014 auf Erteilung eines Einreisevisums dessen Angabe, dass er verheiratet sei. Eine inhaltlich gleichlautende Eintragung fand sich im übermittelten Auszug des "Melderegisters" des libanesischen Innenministeriums vom 14.08.
- Erstmals mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA über die Wiederaufnahme des Verfahrens legte der BF sodann Urkunden als Beweismittel vor, denen eine am 10.11.2014 vor einem Scharia-Gericht in (Anm.: der libanesischen Stadt) XXXX (anderer Name: XXXX) erfolgte und am 14.12.2015 ratifizierte Ehescheidung des BF von seiner vom BFA genannten Gattin zu entnehmen war.Erstmals mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA über die Wiederaufnahme des Verfahrens legte der BF sodann Urkunden als Beweismittel vor, denen eine am 10.11.2014 vor einem Scharia-Gericht in Anmerkung, der libanesischen Stadt) römisch 40 (anderer Name: römisch 40 ) erfolgte und am 14.12.2015 ratifizierte Ehescheidung des BF von seiner vom BFA genannten Gattin zu entnehmen war. Der vom BFA amtswegig veranlassten Übersetzung der vorgelegten Urkunden war wiederum eine Ehescheidung durch ein Scharia-Gericht in XXXX am 10.10.2014 sowie die Ratifizierung/Genehmigung derselben am 10.12.2015 zu entnehmen.Der vom BFA amtswegig veranlassten Übersetzung der vorgelegten Urkunden war wiederum eine Ehescheidung durch ein Scharia-Gericht in römisch 40 am 10.10.2014 sowie die Ratifizierung/Genehmigung derselben am 10.12.2015 zu entnehmen. Wiewohl diese Übersetzungen im Vergleich voneinander geringfügig abweichende Daten aufwiesen, gaben sie jedenfalls stichhaltige Anhaltspunkte dafür wieder, dass der BF - im Gegensatz zu seinem Vorbringen im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - ehemals verheiratet war und zwischenzeitig geschieden wurde. Gleichfalls waren diesen Urkunden die Personalien seiner vormaligen Gattin zu entnehmen, was wiederum die Schlussfolgerung zuließ, dass deren minderjährige Kinder, deren Verfahren unter einem mit dem ihrer Mutter ebenso beim BFA anhängig sind, auch die leiblichen Kinder des BF sind. Der BF trat jedenfalls in seinen Beschwerdeschriftsätzen diesen Annahmen der belangten Behörde nicht entgegen, sondern bestätigte sie ausdrücklich. Aus diesen Erwägungen war zu folgern, dass er sohin im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dem BFA gegenüber (zumindest) insoweit unrichtige Angaben gemacht hat, als er dort unzutreffend behauptete, ledig und kinderlos zu sein, wiewohl er offenkundig vormals verheiratet war und nunmehr geschieden sowie Vater von fünf aus dieser Ehe stammenden Kindern ist. 2.3.
- Dass er diese unrichtigen Angaben wissentlich und mit Absicht tätigte, war zum einen aus den entsprechenden Befragungs- bzw. Einvernahmeprotokollen der belangten Behörde zu gewinnen, denen urkundliche Beweiskraft zukommt und deren insoweit auch eindeutige Inhalte jeweils vom BF ausdrücklich als richtig bestätigt worden waren. Zum anderen war der gegenteiligen Darstellung des BF in seinen Beschwerdeschriftsätzen, dass ihm vom Dolmetscher in seiner Erstbefragung davon abgeraten worden sei zu erwähnen, dass er verheiratet war und geschieden worden sowie Vater von fünf Kindern sei, mangels Plausibilität nicht zu folgen. Nicht nur ist ein Dolmetscher grundsätzlich verpflichtet die Angaben eines Asylwerbers zutreffend wiederzugeben, sondern drängt sich dem Gericht auch kein naheliegendes Motiv des Dolmetschers für ein vom BF behauptetes Interesse an einer anderslautenden Protokollierung des Familienstandes des BF auf, wie auch der BF selbst keines darzulegen vermochte. Im Übrigen fand sich in der Darstellung eines angeblichen Dialogs mit dem damaligen Dolmetscher die auch per se unrichtige Aussage des BF, dass er "seit zwei Jahren geschieden sei". Dass er zudem "Angst und Scham" verspürt habe, diese familiären Umstände zu Protokoll zu geben, war ebenso nicht plausibel, hatte er doch - dem Protokoll zufolge - schon keine, eine entsprechende Aussage allenfalls verhindernde, Schwierigkeiten bekannt zu geben, dass er homosexuell orientiert sei. Auch hatte er die Gelegenheit, diese Umstände noch in der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA bekannt zu geben, was er aber neuerlich unterließ. Dem Einwand des BF, er habe diese Aussage dann deshalb vermieden, weil er zu schüchtern gewesen sei, stand ebenso entgegen, dass er schon nicht darin gehemmt war, seine sexuelle Orientierung bekannt zu geben, weshalb eine solche Hemmung im Hinblick auf die Bekanntgabe seiner vormaligen Verheiratung und nachfolgenden Ehescheidung sowie seiner Vaterschaft nicht schlüssig war. Im Übrigen war er in beiden Befragungen von einer Vertreterin begleitet, er hätte sich sohin mit dieser besprechen können, wenn er tatsächlich bloß darin gehemmt gewesen oder vom Dolmetscher davon abgehalten worden wäre, korrekte Angaben zu machen. Dass er vielmehr abgewogen und dann entschieden hat, seine homosexuelle Orientierung nicht in eine behördliche Zusammenschau mit den genannten familiären Umständen gelangen zu lassen, deutete er in seiner Anmerkung im ersten Beschwerdeschriftsatz an, dass dies seiner Befürchtung nach eventuell von der belangten Behörde nicht mit dem von ihm behaupteten früheren homosexuellen Verhältnis im Herkunftsstaat in Einklang gebracht worden wäre. Im zweiten Beschwerdeschriftsatz vermeinte der BF wiederum, der Dolmetscher in der Einvernahme vor dem BFA habe nicht oder nicht korrekt übersetzt, dass er verheiratet war und Kinder habe, was jedoch der anderslautenden Darstellung im ersten Schriftsatz widersprach, wo er noch von der Erstbefragung gesprochen hatte. Auch diese Behauptung war der Glaubhaftmachung der angeblichen Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher abträglich. In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte das Gericht sohin zur Überzeugung, dass der BF nicht nur nicht vom Dolmetscher an der korrekten Wiedergabe seiner tatsächlichen familiären Verhältnisse abgehalten wurde, sondern dass er diese Angaben mit der Absicht unterlassen hat, sein Vorbringen über seine homosexuelle Orientierung, die er auch schon im Libanon gelebt habe, nicht mit den Tatsachen seiner Verheiratung über - geht man vom Lebensalter seiner Kinder aus - mehr als zehn Jahre hinweg und seiner Vaterschaft zu diesen Kindern zu belasten. 2.3.
- Wiewohl die belangte Behörde, die behauptete Ehe- und Kinderlosigkeit des BF ihrer Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihn zugrunde legend, erkennbar diese Feststellungen auch als maßgeblichen Hinweis auf die Richtigkeit seiner Behauptung, homosexuell orientiert zu sein und diese sexuelle Orientierung schon vor der jüngsten Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt zu haben, wertete, wie nicht zuletzt auch aus der Bescheidbegründung über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu gewinnen war, war im Übrigen aus Sicht des BVwG aus der für die Behörde nun nicht mehr feststellbaren Ehe- und Kinderlosigkeit des BF nicht notwendiger Weise auch die Schlussfolgerung zu ziehen, dass er gar nicht homosexuell orientiert ist, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch verheiratete Männer mit Kindern eine homosexuelle Orientierung aufweisen bzw. diese parallel zu ihrem Familienleben, wenn auch oftmals vor ihren Angehörigen verbergend, auch ausleben können. Zu welchen Feststellungen diesbezüglich die Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren gelangt, muss hier jedoch ihren weiteren Ermittlungen und darauf aufbauenden Feststellungen, auch zu den vom BF behaupteten Ausreisegründen, überlassen bleiben. Für die gg. Entscheidung des BVwG entfalteten jedenfalls bereits die unrichtigen erstinstanzlichen Angaben des BF zu seinen familiären Umständen Relevanz für die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.
§ 69Abs.
1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.1.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Absatz 3, kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Abs. 4 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Absatz 4, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. 2.1. Dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.05.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 19.10.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G stattgegeben und wurde ihm
§ 3Abs. 5 Asyl
G die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Bescheid erwuchs mit seiner Zustellung an ihn per 23.10.2018 in Rechtskraft. Diesbezüglich war sohin die Tatbestandsvoraussetzung der rechtskräftigen bzw. nicht mehr einem Rechtsmittel zugänglichen Vorentscheidung durch die belangte Behörde erfüllt. Die Behörde war im Lichte dessen auch für die Entscheidung über eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig.2.1. Dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.05.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 19.10.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben und wurde ihm
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Bescheid erwuchs mit seiner Zustellung an ihn per 23.10.2018 in Rechtskraft. Diesbezüglich war sohin die Tatbestandsvoraussetzung der rechtskräftigen bzw. nicht mehr einem Rechtsmittel zugänglichen Vorentscheidung durch die belangte Behörde erfüllt. Die Behörde war im Lichte dessen auch für die Entscheidung über eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig. 2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt eine "Erschleichung" eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Weise zustande gekommen ist, dass von einer Verfahrenspartei vor der den Bescheid erlassenden Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Ausgangslage vorliegen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Es müssen sohin für eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus genanntem Grund drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss die Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht haben, zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, und drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen mit der Absicht zu tätigen, daraus (eventuell) einen Vorteil zu erlangen. Die Behörde hat ... in freier Beweiswürdigung auf das Vorliegen einer solchen Absicht der Partei zu schließen, als Beurteilungsgrundlage dafür dient deren Gesamtverhalten, wobei derlei Handlungen oder Unterlassungen mit Erschleichungsabsicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren feststellbar gewesen sein müssen. Das Verschweigen wesentlicher Umstände, das einem unrichtigen Vorbringen gleichzusetzen ist, ist dann relevant, wenn die Partei zu deren Bekanntgabe verpflichtet war, diese aber absichtlich geheim hielt, und die unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Partei dem gg. Bescheid der Behörde auch zugrunde gelegt wurden. (vgl. dazu Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG,
- Teilband, S. 1237 ff.)vergleiche dazu Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG,
- Teilband, S. 1237 ff.) 2.
- Wie oben in der Beweiswürdigung des Gerichts ausgeführt wurde, kam die belangte Behörde in Ansehung des Akteninhalts zu Recht zur Erkenntnis, dass der BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich seines familiären Status, im Genaueren seiner vormaligen Verheiratung mit einer Staatsangehörigen seines Herkunftsstaates, der ehelichen Vaterschaft zu fünf Kindern und der erst mehr als zehn Jahre nach der Eheschließung erfolgten Ehescheidung, objektiv unrichtige Angaben gemacht hat. Diese Angaben zu seinen familiären Umständen waren auch von wesentlicher und nicht bloß untergeordneter Bedeutung, untermauerten sie doch sein weiteres Vorbringen über sein homosexuelles Beziehungsleben. Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen diesen unrichtigen Angaben und dem Entscheidungswillen der belangten Behörde war evident, folgerte sie doch aus der nicht zuletzt auch auf die unrichtigen Angaben des BF gestützten Einschätzung seiner homosexuellen Orientierung, dass er zum einen der sozialen Gruppe der Personen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung angehört und zum anderen aus diesem Grund einer individuellen Gefährdung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Dass die Behörde demgegenüber im Wissen um anders gelagerte familiäre Umstände des BF allenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war auch aus der, gerade in Ansehung der erst nach Bescheiderlassung bekannt gewordenen Umstände erfolgten, Wiederaufnahme des Verfahrens zu schließen. Schließlich war aus dem Verhalten des BF in der Zusammenschau mit seinen Beschwerdeausführungen auch zu schließen, dass er deshalb die unrichtigen Angaben tätigte bzw. wesentliche Tatsachen verschwieg, weil er befürchtete, diese könnten der Glaubhaftmachung seiner Antragsgründe im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung abträglich sein, bzw. weil er sich aus dem Unwissen der Behörde darum einen Vorteil für sein Verfahren erhoffte. Die belangte Behörde verließ sich schließlich mit Recht auf das Zutreffen seiner unrichtigen Angaben und war ihr auch nicht vorzuwerfen, dass sie allfällige weitere Ermittlungen zur Überprüfung der Angaben des BF vornahm, sondern war vielmehr der BF selbst angehalten, seine Angaben im Rahmen seiner Möglichkeiten, so durch die Vorlage von Urkunden, zu untermauern, was er jedoch unterließ.
- Da sohin auch aus Sicht des BVwG die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag des BF auf internationalen Schutz durch das BFA
§ 69Abs. 1 Z. 1 i
Vm Abs. 3 und 4 AVG erfüllt waren, war die Beschwerde des BF gegen diese Entscheidung der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen.3. Da sohin auch aus Sicht des BVwG die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag des BF auf internationalen Schutz durch das BFA
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 AVG erfüllt waren, war die Beschwerde des BF gegen diese Entscheidung der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen. 4.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L502.2214034.1.00