Obsah (13)
§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 8Art. 336Art. 408Art. 210Art. 407RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlW103 2188430-1 SpruchW103 2188432-1/5E W013 2188430-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um ein Ehepaar ukrainischer Staatsbürgerschaft, welches auf dem Luftweg ins Bundesgebiet gelangte und am 28.10.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte. Bei der am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, er gehöre dem christlich-orthodoxen Glauben sowie der Volksgruppe der Ukrainer an, habe im Herkunftsstaat die Grundschule sowie die Berufsschule absolviert und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Seine Mutter, seine beiden volljährigen Kinder sowie seine Schwester hielten sich unverändert in XXXX auf. Der Erstbeschwerdeführer habe die Ukraine aufgrund eines im gleichen Monat gefassten Entschlusses im Oktober 2017 verlassen und sei unter Mitführung seines - zwischenzeitlich abhanden gekommenen - Reisepasses legal nach Österreich gereist. Grund seiner Flucht sei der Erhalt zweier Einberufungen vom Militär gewesen; der Erstbeschwerdeführer hätte von einem Nachbarn gehört, dass bereits jemand da gewesen wäre, um ihn zu holen, als er gerade nicht daheim gewesen wäre. Es sei zu gefährlich gewesen, da sie ihn zwingen könnten, zu kämpfen; diesfalls wäre sein Leben in Gefahr. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht kämpfen und wolle niemanden töten. Der Erstbeschwerdeführer brachte die erhaltenen Ladungen in Vorlage (AS 49, 51).Bei der am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, er gehöre dem christlich-orthodoxen Glauben sowie der Volksgruppe der Ukrainer an, habe im Herkunftsstaat die Grundschule sowie die Berufsschule absolviert und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Seine Mutter, seine beiden volljährigen Kinder sowie seine Schwester hielten sich unverändert in römisch 40 auf. Der Erstbeschwerdeführer habe die Ukraine aufgrund eines im gleichen Monat gefassten Entschlusses im Oktober 2017 verlassen und sei unter Mitführung seines - zwischenzeitlich abhanden gekommenen - Reisepasses legal nach Österreich gereist. Grund seiner Flucht sei der Erhalt zweier Einberufungen vom Militär gewesen; der Erstbeschwerdeführer hätte von einem Nachbarn gehört, dass bereits jemand da gewesen wäre, um ihn zu holen, als er gerade nicht daheim gewesen wäre. Es sei zu gefährlich gewesen, da sie ihn zwingen könnten, zu kämpfen; diesfalls wäre sein Leben in Gefahr. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht kämpfen und wolle niemanden töten. Der Erstbeschwerdeführer brachte die erhaltenen Ladungen in Vorlage (AS 49, 51). Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer ebenfalls am 28.10.2017 durchgeführten Erstbefragung zusammengefasst zu Protokoll, sie bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben, sei Angehörige der Volksgruppe der Ukrainer, habe eine Allgemeinbildende Höhere Schule absolviert und sei zuletzt als Managerin eines Schönheitssalons tätig gewesen. In ihrem Heimatort XXXX hielten sich unverändert ein Bruder sowie zwei volljährige Kinder der Zweitbeschwerdeführerin auf. Ihre Reisebewegung schilderte die Zweitbeschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Mannes. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in der Ukraine herrsche ein Krieg, von dem nicht berichtet werde. Ihr Mann habe zwei Einberufungen, um zu kämpfen, erhalten. Es sei schwer für sie gewesen, ihre Kinder und ihr Enkelkind alleine zu lassen, sie habe ihren Mann jedoch nicht alleine lassen können und dieser habe wegmüssen, da er niemanden umbringen und auch nicht kämpfen wolle. Im Falle einer Rückkehr wäre das Leben ihres Mannes in Gefahr. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer ebenfalls am 28.10.2017 durchgeführten Erstbefragung zusammengefasst zu Protokoll, sie bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben, sei Angehörige der Volksgruppe der Ukrainer, habe eine Allgemeinbildende Höhere Schule absolviert und sei zuletzt als Managerin eines Schönheitssalons tätig gewesen. In ihrem Heimatort römisch 40 hielten sich unverändert ein Bruder sowie zwei volljährige Kinder der Zweitbeschwerdeführerin auf. Ihre Reisebewegung schilderte die Zweitbeschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Mannes. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in der Ukraine herrsche ein Krieg, von dem nicht berichtet werde. Ihr Mann habe zwei Einberufungen, um zu kämpfen, erhalten. Es sei schwer für sie gewesen, ihre Kinder und ihr Enkelkind alleine zu lassen, sie habe ihren Mann jedoch nicht alleine lassen können und dieser habe wegmüssen, da er niemanden umbringen und auch nicht kämpfen wolle. Im Falle einer Rückkehr wäre das Leben ihres Mannes in Gefahr. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Am 05.12.2017 wurden die beschwerdeführenden Parteien, jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst an, er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und halte seine bisher getätigten Aussagen aufrecht. Der Erstbeschwerdeführer nehme Medikamente gegen Bluthochdruck ein und leide seit etwa einem Jahr unter Schmerzen im Bereich der Nieren. Darüber hinaus sei er gesund, in Österreich sei er bislang noch nicht in ärztlicher Behandlung gestanden. Der Erstbeschwerdeführer stamme aus dem Oblast XXXX , wo er die Grundschule absolviert und den Beruf des Kraftfahrers erlernt hätte. Von 1984 bis 1986 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet, im Anschluss habe er bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt. Seine Frau habe er im Jahr 1988 geheiratet und habe mit dieser zwei gemeinsame volljährige Kinder. Der Erstbeschwerdeführer sei zuletzt als Taxilenker beschäftigt gewesen. Der Erstbeschwerdeführer besitze in XXXX eine Eigentumswohnung, welche gegenwärtig von seinen Kindern bewohnt werde.Der Erstbeschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst an, er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und halte seine bisher getätigten Aussagen aufrecht. Der Erstbeschwerdeführer nehme Medikamente gegen Bluthochdruck ein und leide seit etwa einem Jahr unter Schmerzen im Bereich der Nieren. Darüber hinaus sei er gesund, in Österreich sei er bislang noch nicht in ärztlicher Behandlung gestanden. Der Erstbeschwerdeführer stamme aus dem Oblast römisch 40 , wo er die Grundschule absolviert und den Beruf des Kraftfahrers erlernt hätte. Von 1984 bis 1986 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet, im Anschluss habe er bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt. Seine Frau habe er im Jahr 1988 geheiratet und habe mit dieser zwei gemeinsame volljährige Kinder. Der Erstbeschwerdeführer sei zuletzt als Taxilenker beschäftigt gewesen. Der Erstbeschwerdeführer besitze in römisch 40 eine Eigentumswohnung, welche gegenwärtig von seinen Kindern bewohnt werde. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Ukraine nie aufgrund seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, es sei allgemein bekannt, was in der Ukraine passiere und dass diese Auseinandersetzungen immer noch aktuell seien. Der Erstbeschwerdeführer habe im August sowie im September Einberufungsbefehle erhalten. Es sei ihm klar gewesen, dass er nicht in Ruhe gelassen werden würde. Aufgrund seiner religiösen Einstellung wolle er kein Gewehr in die Hand nehmen und seine Mitmenschen töten. Mehr könne er zu seinem Fluchtgrund nicht angeben. Ihm sei bekannt, dass sehr viele Menschen gegen ihren Willen gezwungen würden, zu kämpfen und viele auch gestorben seien. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht das nächste Opfer sein wollen. Sein Sohn sei, nachgefragt, aufgrund gesundheitlicher Probleme für untauglich befunden worden. Auf Vorhalt, weshalb angesichts seines Alters gerade der Erstbeschwerdeführer eingezogen werden sollte, erklärte dieser, seit dem Ableisten des Wehrdienstes Reservist zu sein und dies für den Grund seiner Einberufung zu halten. Der Erstbeschwerdeführer befürchte, im Osten der Ukraine, genauer gesagt in der ATO-Zone, eingesetzt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer sei einfacher Soldat gewesen und habe keinen Rang besessen. Befragt, ob er angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden überhaupt tauglich sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, seit dem Jahr 1986 nicht militärärztlich untersucht worden zu sein. Nachgefragt, sei es wie eine Regel, dass alle, welche zum Militär kämen, in der Konfliktzone eingesetzt würden. Im Falle eines tatsächlichen Einsatzes in der ATO-Zone würde der Erstbeschwerdeführer keinesfalls auf jemanden schießen, was bedeute, dass er getötet werden würde. In Österreich habe er keine Angehörigen, lebe von der Grundversorgung, weise noch keine Kontakte zur österreichischen Gesellschaft auf und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nie politisch betätigt und sei nie strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, sie fühle sich physisch und psychisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Ihre bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und korrekt zu Protokoll genommen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin stamme aus dem Oblast XXXX , wo sie zehn Jahre lang die Schule und anschließend ein Kolleg besucht hätte. Sie habe im Jahr 1988 geheiratet, habe zwei volljährige Kinder und sei zuletzt als Managerin eines Friseursalons tätig gewesen. Sie hätten eine Eigentumswohnung in XXXX sowie ein kleines Ferienhaus gehabt. Die Ausreise aus XXXX sei von ihrem Ehemann arrangiert worden, die Zweitbeschwerdeführerin weise keine eigenen Ausreisegründe auf und beziehe sich auf die Gründe ihres Gatten. Sie habe sich ihrem Ehemann angeschlossen, welcher zwei Einberufungsbefehle zum Militär erhalten habe. Sie sei in der Ukraine nie einer Verfolgung aufgrund ihrer Religion oder ihrer Volkgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen und habe sich nie politisch betätigt.Die Zweitbeschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, sie fühle sich physisch und psychisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Ihre bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und korrekt zu Protokoll genommen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin stamme aus dem Oblast römisch 40 , wo sie zehn Jahre lang die Schule und anschließend ein Kolleg besucht hätte. Sie habe im Jahr 1988 geheiratet, habe zwei volljährige Kinder und sei zuletzt als Managerin eines Friseursalons tätig gewesen. Sie hätten eine Eigentumswohnung in römisch 40 sowie ein kleines Ferienhaus gehabt. Die Ausreise aus römisch 40 sei von ihrem Ehemann arrangiert worden, die Zweitbeschwerdeführerin weise keine eigenen Ausreisegründe auf und beziehe sich auf die Gründe ihres Gatten. Sie habe sich ihrem Ehemann angeschlossen, welcher zwei Einberufungsbefehle zum Militär erhalten habe. Sie sei in der Ukraine nie einer Verfolgung aufgrund ihrer Religion oder ihrer Volkgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen und habe sich nie politisch betätigt. In Österreich habe sie keine Angehörigen, lebe in einer Grundversorgungseinrichtung, habe noch keine Kontakte zur österreichischen Gesellschaft geknüpft und spreche kein Deutsch.
- Mit den im Familienverfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen, Bescheiden jeweils vom 29.01.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkte IV.) und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).2. Mit den im Familienverfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen, Bescheiden jeweils vom 29.01.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch sechs.). Die Behörde stellte die ukrainische Staatsbürgerschaft sowie die Identität und die legale Einreise der beschwerdeführenden Parteien fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine staatlicher Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt gewesen wären. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Ukraine zum Militärdienst einberufen worden. Dieser hätte von 1984 bis 1986 seinen Grundwehrdienst abgeleistet und könnte nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden. Wehrpflichtige würden hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwertigen Diensten oder Depots, dienen die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen könnten. Der Kampfeinsatz von Wehrpflichtigen in der ATO-Zone sei jedoch gesetzwidrig. Wehrpflichtige würden bei der Stellung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat durchlaufen. Der Präsident der Ukraine habe die Mobilisierung auf Reservisten mit Spezialkenntnissen beschränkt. Es hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise zu einer Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils an keiner Krankheit leiden, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde, sie seien arbeitsfähig, seien bis zu ihrer Ausreise Beschäftigungen nachgegangen und hätten Familienangehörige im Heimatland. In Österreich würden die beschwerdeführenden Parteien über keine Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur verfügen, zudem hätten sie sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts bewusst sein müssen.Die Behörde stellte die ukrainische Staatsbürgerschaft sowie die Identität und die legale Einreise der beschwerdeführenden Parteien fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine staatlicher Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt gewesen wären. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Ukraine zum Militärdienst einberufen worden. Dieser hätte von 1984 bis 1986 seinen Grundwehrdienst abgeleistet und könnte nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden. Wehrpflichtige würden hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwertigen Diensten oder Depots, dienen die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen könnten. Der Kampfeinsatz von Wehrpflichtigen in der ATO-Zone sei jedoch gesetzwidrig. Wehrpflichtige würden bei der Stellung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat durchlaufen. Der Präsident der Ukraine habe die Mobilisierung auf Reservisten mit Spezialkenntnissen beschränkt. Es hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise zu einer Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils an keiner Krankheit leiden, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde, sie seien arbeitsfähig, seien bis zu ihrer Ausreise Beschäftigungen nachgegangen und hätten Familienangehörige im Heimatland. In Österreich würden die beschwerdeführenden Parteien über keine Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur verfügen, zudem hätten sie sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts bewusst sein müssen. Dem Bescheid des Erstbeschwerdeführers wurden im Wesentlichen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen zugrunde gelegt: "(...) Ob Sie noch im Besitz Ihres Reisepasses sind, konnte nicht festgestellt werden, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie tatsächlich Ihren Reisepass "verloren" haben, oder dass Ihnen aufgrund von "Unachtsamkeit" Ihr Reisepass gestohlen wurde. Dies wäre nicht nachvollziehbar, da davon ausgegangen werden muss, dass ein ukrainischer Bürger auf sein Reisedokument bei seiner erstmaligen Reise in ein fernes Land, achten würde. Bezüglich Ihrer Schilderungen zu Ihrer Heimat, der Hauptstadt XXXX und Ihrer weiteren Ortsangaben machten Sie gleichbleibende Angaben. Weiter gaben Sie an, sowie über 70% der ukrainischen Bevölkerung der christlich orthodoxen Glaubensrichtung und der ukrainischen Volksgruppe anzugehören, Sie konnten somit glaubhaft machen, dass Sie in XXXX geboren wurden, von Ihrer Religion her ein orthodoxer Christ sind und der ukrainischen Volksgruppe angehören.Bezüglich Ihrer Schilderungen zu Ihrer Heimat, der Hauptstadt römisch 40 und Ihrer weiteren Ortsangaben machten Sie gleichbleibende Angaben. Weiter gaben Sie an, sowie über 70% der ukrainischen Bevölkerung der christlich orthodoxen Glaubensrichtung und der ukrainischen Volksgruppe anzugehören, Sie konnten somit glaubhaft machen, dass Sie in römisch 40 geboren wurden, von Ihrer Religion her ein orthodoxer Christ sind und der ukrainischen Volksgruppe angehören. Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Auf das Thema "Visafreiheit" wird im letzten Absatz des Punktes "Politische Lage" in den landeskundlichen Feststellungen eingegangen. Auch befinden sich auf der Internetseite der österreichischen Botschaft in KIEW entsprechende Informationen. Nachdem Sie bei Ihrer Einvernahme am 05.12.2017 angaben, dass Ihnen Ihr Reisepass im Juli 2017 ausgestellt wurde, steht fest, dass Sie aufgrund der seit Juni geltenden "Visafreiheit" für ukrainische Bürger in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Sie sind demnach "legal" eingereist. Da Sie unmittelbar nach Ihrer Einreise ins österreichische Bundesgebiet Ihren Asylantrag stellten, sind Sie ab Zeitpunkt Ihrer Antragstellung nur noch zum "vorübergehenden Aufenthalt" nach den Bestimmungen des Asylgesetzes berechtigt. Dementsprechend wurde Ihnen am 30.10.2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgehändigt.Da Sie unmittelbar nach Ihrer Einreise ins österreichische Bundesgebiet Ihren Asylantrag stellten, sind Sie ab Zeitpunkt Ihrer Antragstellung nur noch zum "vorübergehenden Aufenthalt" nach den Bestimmungen des Asylgesetzes berechtigt. Dementsprechend wurde Ihnen am 30.10.2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgehändigt. Auf Ihren Gesundheitszustand befragt, gaben Sie zu Protokoll, dass Sie aufgrund von Hypertonie regelmäßig Blutdruck-Medikamente einnehmen müssten. Auch wäre bereits in der Ukraine vor einem Jahr festgestellt worden, dass Sie aufgrund von Ablagerungen in Ihren Nieren, sogenannten "Nierengrieß" Schmerzen hätten. Ansonsten hätten Sie keine Beschwerden. Nachdem Ihre gesundheitlichen Beschwerden bereits in Ihrem Heimatland bestanden und Sie Ihre Reise nach Österreich problemlos bewältigen konnten, muss festgestellt werden, dass diese Beschwerden keinerlei Rückkehrhindernis darstellen. Diese gesundheitlichen Probleme stellen keine "lebensbedrohliche" Erkrankung dar, Sie waren auch in der Lage, mit einem Flugzeug nach Österreich zu reisen. Eine weitere medizinische Behandlung in der Ukraine ist in Ihrem Fall möglich. Es muss in diesem Zusammenhang auf den Punkt "Medizinische Versorgung" in den landeskundlichen Feststellungen hingewiesen werden. ... Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: ...
landeskundlichen Feststellungen wurde die "Aussetzung der Wehrpflicht" am 01.05.2014 widerrufen. Da Sie laut Ihren Angaben Ihren Grundwehrdienst vom Jahr 1984 bis 1986 bereits abgeleistet haben, könnten Sie demnach nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden. Im Punkt "Wehrersatzdienst" wird beschrieben, dass im "Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII)" geregelt ist, dass unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit bestehen würde, einen Ersatzdienst zu leisten. Bevor man sich jedoch für die Ableistung dieses Ersatzdienstes entscheidet, müssen Einberufene bei der Stellung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat durchlaufen. Wenn man Ihren Gesundheitszustand und Ihr Alter bewertet (Hypertonie und Ablagerungen in Ihren Nieren), muss in Frage gestellt werden, ob Sie in Ihrem
- Lebensjahr bei einer derartigen Untersuchung überhaupt als "tauglich" eingestuft werden. Diesbezüglich gaben Sie zu Protokoll, militärärztlich seit dem Jahr 1986 nicht mehr untersucht worden zu sein. Erst wenn man bei der Untersuchung im jeweils zuständigen Militärkommissariat als "tauglich" eingestuft wird, muss spätestens "zwei Monate vor Einberufungstermin" ein begründeter Antrag auf "Wehrersatzdienst" gestellt werden. Wenn Sie nun, sofern Sie als "tauglich" eingestuft werden - so wie bei Ihrer Einvernahme geschildert - aus religiösen Gründen "kein Gewehr in die Hand nehmen" wollen, müssten Sie sich um Einteilung zum Ersatzdienst bemühen. Ausführlich wird auf diesen Sachverhalt in den landeskundlichen Feststellungen eingegangen. Auch waren Sie vom Jahr 1984 bis 1986 nur ein einfacher Soldat, welcher seiner Wehrpflicht nachgekommen ist. Sie sind demnach kein Offizier, kein Unteroffizier, noch verfügen Sie über spezielle Kenntnisse, welche bei einem militärischen Einsatz erforderlich wären. Im Oktober 2016 wäre die
- Mobilisierungswelle abgeschlossen worden, weitere Mobilisierungswellen sind bis dato nicht vorgesehen. Ein Einsatz in der ATO - Zone wird als "gesetzeswidrig" bezeichnet. Wehrpflichtige würden deshalb vorwiegend in der Einsatzunterstützung in rückwertigen Diensten eingeteilt werden. Einsatzunterstützer werden auch als "Versorger" oder "Logistiker" bezeichnet. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, dass ein 52jähriger ohne Rang und Spezialkenntnisse, welcher noch dazu gesundheitliche Probleme hat, für einen Kampfeinsatz in der ATO - Zone herangezogen wird. Zusammengefasst konnten Sie glaubhaft machen, dass Sie diese beiden Einberufungsbefehle tatsächlich erhalten haben. In Zweifel gestellt wird, ob Sie überhaupt "tauglich" sind. Fest steht, dass die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes besteht und dass ein Kampfeinsatz in der ATO - Zone gesetzwidrig ist. Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also in der Ukraine, weder aufgrund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung noch auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Es blieb somit als Ausreisegrund klar erkennbar die behauptete Einberufung zum Militärdienst. Als Beweis dafür legten Sie zwei Einberufungen vor. Wenn Sie, so wie Sie selbst sagten, aus religiöser Überzeugung es ablehnen, Militärdienst zu leisten, hätten Sie die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrersatzdienstes. Dass das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehles ein Strafrechtsdelikt darstellt, ist per se kein Flucht- oder Asylgrund, zumal dieses Delikt auch in Österreich unter Strafe steht. Wenn Sie, wie Sie selbst angaben, Schutz in einem sicheren Land, gesucht hätten, so wäre es auch naheliegend, in einen Nachbarstaat zu flüchten. Sie hätten aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse in einem Land, in welchem die russische Sprache gesprochen wird, bestimmt auch nicht jene Hürden zu bewältigen, wie Sie es hier in Österreich haben. Wäre es Ihnen nur um die Sicherheit gegangen, wäre Ihre Ausreise in ein solches Land die vernünftigste und einfachste Variante gewesen. Angesichts der politischen Entwicklung in der Ukraine kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie nach Ihrer Rückkehr erneut einen Einberufungsbefehl erhalten werden. Vor einem Militärdienst wird jedoch, wie in den landeskundlichen Feststellungen beschrieben, eine gesundheitliche Eignungsüberprüfung (Musterung) durchgeführt, bei welcher angesichts Ihres Gesundheitszustandes davon ausgegangen wird, dass Sie nicht für "tauglich" eingestuft werden. Für Sie, zumal Sie der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung angehören, kann demnach keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem in der Zukunft drohenden allfälligen Wehrdienst erkannt werden. Auch das Strafmaß für die Entziehung vom Wehrdienst bzw. Desertion erreichen laut landeskundlichen Feststellungen kein unverhältnismäßiges Ausmaß. Ebenfalls kann in Ihrem Fall eine Beurteilung, ob es sich in Ihrem Fall um "echte" Einberufungsbefehle handelt, unterbleiben, zumal sich auch im Falle der Authentizität der vorgelegten Unterlagen keine andere Beurteilung hinsichtlich einer aus Konventionsgründen drohenden Verfolgung oder einer sonstig relevanten konkreten Gefährdungslage ergeben würde. Generell ist als notorisch anzusehen, dass es sich beim Konflikt in der Ostukraine und auf der Halbinsel Krim um sogenannte "eingefrorene Konflikte" handelt. Das militärische Personal für einen Einsatz im ATO - Gebiet würde sich laut landeskundlichen Feststellungen vorwiegend auf freiwilliger Basis an den Kämpfen beteiligen. Ein derartiger Einsatz wird sogar als "gesetzwidrig" bezeichnet. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit Ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder nationalen Konflikts ist trotz der gegenwärtigen Zustände im Gebiet der Ostukraine nicht anzunehmen, zumal Sie in der Hauptstadt XXXX leben und sich diese Kampfhandlungen auf die ATO-Zone beschränken.Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit Ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder nationalen Konflikts ist trotz der gegenwärtigen Zustände im Gebiet der Ostukraine nicht anzunehmen, zumal Sie in der Hauptstadt römisch 40 leben und sich diese Kampfhandlungen auf die ATO-Zone beschränken. Wie in der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides ausführlich beschrieben ist, rechtfertigt Ihre Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Sie wurden nicht aufgrund Ihrer politischen Einstellung einberufen, auch nicht, weil Sie von Ihrer Religion her dem orthodoxen Christentum angehören, von Ihrer Nationalität her ein Ukrainer sind oder der ukrainischen Volksgruppe oder einer bestimmten sozialen Gruppe angehören. Sie wurden, so wie viele Ukrainer auch - aufgrund der Mobilisierungswellen einberufen und haben sich diesbezüglich nicht einmal einer militärärztlichen Untersuchung unterzogen. Auch würde Sie bezogen auf andere in der Ukraine lebende Volksgruppen keine härtere Bestrafung aufgrund von "Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes" erwarten. Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Demnach wird Asyl in Österreich Personen gewährt, welche glaubhaft machen können, dass sie in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung durch staatliche Maßnahmen aufgrund ihrer politischen Einstellung, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Ethnie oder Religion ausgesetzt sind. Diese Verfolgungshandlungen müssen mit erheblicher Intensität stattgefunden haben und die Bedrohung muss sich auf das gesamte Herkunftsstaatengebiet erstrecken. Es mangelt somit in Gesamtschau an einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgrund im Hinblick auf Ihre Person. Zumal jene Gründe, welche
der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden und in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. (...)" Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich auf die Gründe ihres Mannes berufen und keine darüber hinausgehenden eigenen Rückkehrbefürchtungen ins Treffen geführt. 3. Mit Eingaben vom 01.03.2018 wurde durch die nunmehrige gewillkürte Vertretung der beschwerdeführenden Parteien mittels für beide beschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die dargestellten Bescheide vollumfänglich angefochten wurden. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte würden sich als unvollständig und teilweise unrichtig erweisen, zumal es die belangte Behörde unterlassen hätte, genauere Informationen über den Wehrdienst in der Ukraine einzuholen. Entgegen den Behauptungen der Behörde ergebe sich aus einem näher zitierten Bericht, dass sich nur sechs Prozent freiwillig im Kampfeinsatz befinden würden. Ein weiters angeführter Bericht verdeutliche, dass die Untersuchung vor der Einberufung nur sehr sporadisch sattfinde, indem im Rahmen eines Gespräches die Untersuchung eines Militärarztes erfolge und schwere Erkrankungen somit keinesfalls festgestellt werden könnten. Überdies würden auch Berichte über die Konsequenzen für Kriegsdienstverweigerer sowie die Haftbedingungen in der Ukraine fehlen. Desweiteren habe die Behörde es unterlassen, sich mit der Versorgungslage in der Ukraine zu beschäftigen, wo eine steigende Arbeitslosigkeit sowie eine prekäre Wohnsituation zu verzeichnen seien. Die beschwerdeführenden Parteien würden aufgrund der Kriegsdienstverweigerung des Erstbeschwerdeführers vom ukrainischen Staat verfolgt werden. Würde der Erstbeschwerdeführer verhaftet werden, würden ihm eine Haftstrafe und damit verbunden unmenschliche, sogar bis zum Tod führende, Haftbedingungen drohen. Somit wäre den beschwerdeführenden Parteien internationaler Schutz
§ 3Asyl
G zu gewähren gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien würden in der Ukraine über kein ausreichendes soziales Netzwerk verfügen, welches sie davor schützen würde, in eine ausweglose Lage zu geraten. Eine Abschiebung in die Ukraine würde somit aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen, weshalb den beschwerdeführenden Parteien zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidungsfindung das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK unberücksichtigt gelassen. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien seien dabei, Deutsch zu lernen und hätten zudem Kontakte zur österreichischen Bevölkerung geknüpft, weshalb ihnen zumindest ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu gewähren gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.3. Mit Eingaben vom 01.03.2018 wurde durch die nunmehrige gewillkürte Vertretung der beschwerdeführenden Parteien mittels für beide beschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die dargestellten Bescheide vollumfänglich angefochten wurden. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte würden sich als unvollständig und teilweise unrichtig erweisen, zumal es die belangte Behörde unterlassen hätte, genauere Informationen über den Wehrdienst in der Ukraine einzuholen. Entgegen den Behauptungen der Behörde ergebe sich aus einem näher zitierten Bericht, dass sich nur sechs Prozent freiwillig im Kampfeinsatz befinden würden. Ein weiters angeführter Bericht verdeutliche, dass die Untersuchung vor der Einberufung nur sehr sporadisch sattfinde, indem im Rahmen eines Gespräches die Untersuchung eines Militärarztes erfolge und schwere Erkrankungen somit keinesfalls festgestellt werden könnten. Überdies würden auch Berichte über die Konsequenzen für Kriegsdienstverweigerer sowie die Haftbedingungen in der Ukraine fehlen. Desweiteren habe die Behörde es unterlassen, sich mit der Versorgungslage in der Ukraine zu beschäftigen, wo eine steigende Arbeitslosigkeit sowie eine prekäre Wohnsituation zu verzeichnen seien. Die beschwerdeführenden Parteien würden aufgrund der Kriegsdienstverweigerung des Erstbeschwerdeführers vom ukrainischen Staat verfolgt werden. Würde der Erstbeschwerdeführer verhaftet werden, würden ihm eine Haftstrafe und damit verbunden unmenschliche, sogar bis zum Tod führende, Haftbedingungen drohen. Somit wäre den beschwerdeführenden Parteien internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien würden in der Ukraine über kein ausreichendes soziales Netzwerk verfügen, welches sie davor schützen würde, in eine ausweglose Lage zu geraten. Eine Abschiebung in die Ukraine würde somit aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen, weshalb den beschwerdeführenden Parteien zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidungsfindung das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK unberücksichtigt gelassen. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien seien dabei, Deutsch zu lernen und hätten zudem Kontakte zur österreichischen Bevölkerung geknüpft, weshalb ihnen zumindest ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu gewähren gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten jeweils am 07.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Ukraine wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehöriger der Ukraine, welche der ukrainischen Volksgruppe angehören, sich zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen und die im Spruch ersichtlichen Personalien führen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und haben zwei gemeinsame volljährige Kinder, welche sich unverändert in XXXX aufhalten, wo auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt gelebt haben. Darüber hinaus leben in XXXX , wo die beschwerdeführenden Parteien unverändert über eine Eigentumswohnung verfügen, eine Schwester des Erstbeschwerdeführers sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin, verfügen über Schulbildung und langjährige Berufserfahrung. Der Erstbeschwerdeführer war zuletzt als Taxifahrer beschäftigt, die Zweitbeschwerdeführerin war Managerin eines Friseursalons. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Oktober 2017 auf dem Luftweg ins Bundesgebiet ein und stellten am 28.10.2017 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes.1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehöriger der Ukraine, welche der ukrainischen Volksgruppe angehören, sich zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen und die im Spruch ersichtlichen Personalien führen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und haben zwei gemeinsame volljährige Kinder, welche sich unverändert in römisch 40 aufhalten, wo auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt gelebt haben. Darüber hinaus leben in römisch 40 , wo die beschwerdeführenden Parteien unverändert über eine Eigentumswohnung verfügen, eine Schwester des Erstbeschwerdeführers sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin, verfügen über Schulbildung und langjährige Berufserfahrung. Der Erstbeschwerdeführer war zuletzt als Taxifahrer beschäftigt, die Zweitbeschwerdeführerin war Managerin eines Friseursalons. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Oktober 2017 auf dem Luftweg ins Bundesgebiet ein und stellten am 28.10.2017 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer hat angegeben, die Ukraine aufgrund des Erhalts zweier Einberufungsbefehle im August/September 2017 verlassen zu haben, da er sich nicht an den Kampfhandlungen im Osten der Ukraine habe beteiligen wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich auf die Gründe ihres Mannes berufen und keine darüberhinausgehenden individuellen Rückkehrbefürchtungen geäußert. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien liefen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer leidet seinen Angaben zufolge an Bluthochdruck und stand aus diesem Grund bereits in der Ukraine in medikamentöser Behandlung. Desweiteren leidet er unter Schmerzen im Bereich der Nieren, bezüglich derer er in der Ukraine untersucht worden sei und sogenannter Nierengrieß festgestellt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer, welcher in Österreich keine medizinische Behandlung aufgenommen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie führen ein Familienleben untereinander, haben darüber hinaus jedoch keine familiären Bindungen oder andere enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren keine Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur oder Integrationsbemühungen ins Treffen geführt. Sie haben sich jeweils noch keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, sind in keinen Vereinen Mitglied und gehen keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde jeweils keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren
Art. 8
EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie führen ein Familienleben untereinander, haben darüber hinaus jedoch keine familiären Bindungen oder andere enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren keine Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur oder Integrationsbemühungen ins Treffen geführt. Sie haben sich jeweils noch keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, sind in keinen Vereinen Mitglied und gehen keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde jeweils keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren
Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Wehrpflicht/Wehrdienstverweigerung, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption) Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017). Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017). Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017). Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017). Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. € an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko, http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer, http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück, https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017 ... Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a). Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017). Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017). Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl
Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. FH 29.3.2017).Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl
Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche FH 29.3.2017). Mit
- Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a). Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017). Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Artikel 5, der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a). Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit - zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya-)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit - auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten - weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in der gesamten Ukraine, steht erst bevor und wird als der wahre Belastungstest für die Polizeireform gesehen. Mit dem Eintritt der ersten neuen Nationalpolizisten in den Kriminaldienst wird frühestens nach drei Jahren gerechnet. Bewerber für die Nationalpolizei müssen sich eingehender Fitness- und Persönlichkeitstest unterziehen. Angehörige der Militsiya können in den neuen Wachkörper wechseln, müssen aber die Vorgaben erfüllen und sich den Eignungstest unterziehen. Ende 2015 hatten sich 18.044 Milizionäre diesem Prozess gestellt und 62% davon haben die ersten zwei (von drei) Testrunden überstanden (General Skills Test, Professional Skills Test und kommissionelles Interview). An diesem Auswahlprozess sind Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt und die EU beobachtet diesen. Nationalpolizisten werden im Vergleich zur Militsiya sehr gut bezahlt, was Korruption vorbeugen soll. In den ersten zwei Monaten wurden 28 der neuen Beamten entlassen, zwei davon wegen Korruptionsvorwürfen. Trotz dem Mangel an Erfahrung der neuen Polizisten, der immer wieder kritisiert wurde, werden die ersten Monate in denen die neue Nationalpolizei Dienst tat, als Erfolg betrachtet. Im Vergleich zur Militsiya wurden die neuen Beamten öfter gerufen, reagierten aber trotzdem schneller. Die Zahl der Notrufe vervierfachte sich binnen kurzer Zeit, was als Beweis des Vertrauens der Bürger in die Polizei gewertet wird. 85% der Kiewer Bevölkerung halten die Polizei für glaubwürdig, aber nur 5% sagen dasselbe über die Militsiya. In anderen Großstädten sind die Werte ähnlich. Der Anstieg der Kriminalität (+20% in Kiew im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr davor) wird von Kritikern in Zusammenhang mit der neuen Polizei gebracht. Jedoch werden auch der Konflikt im Osten des Landes, die allgemein schlechte ökonomische Lage, sowie die Anwesenheit zahlreicher Personen aus der Ostukraine, die aufgrund des Konflikts ihren Lebensmittelpunkt nach Kiew verlagert haben (IDPs und andere) als relevante Faktoren genannt. Auch angeführt wird, dass der Anstieg der Kriminalität eher damit zu tun haben könnte, dass in der Nationalpolizei die Statistiken nicht mehr frisiert und die neuen Polizisten aufgrund höheren Bürgervertrauens schlicht öfter zur Hilfe gerufen werden. Der Wandel der Polizei geht auch einher mit einem Wandel des Innenministeriums, das nach den Worten des Innenministers von einem "Milizministerium" zu einem zivilen Innenministerium europäischer Prägung wurde. Der Rücktritt von Vize-Innenministerin Ekaterina Zguladze-Glucksmann und von Polizeichefin Khatia Dekanoidze, zwei der zahlreichen georgischen Experten, die zur Durchsetzung von Reformen engagiert worden waren, im November 2016, gab bei einigen Beobachtern Anlass zur Sorge über die Zukunft der ukrainischen Polizeireform. Dekanoidze beklagte bei ihrem Abgang, dass, trotzdem es ihr gelungen sei die Grundlagen für einen Polizeikörper westlichen Zuschnitts zu legen, man ihr nicht genug Kompetenzen für eine noch radikalere Reform in die Hand gegeben hätte (BFA/OFPRA 5.2017). Das sichtbarste Ergebnis der Polizeireform der Ukraine, die am
- Juli 2015 beschlossen wurde, ist sicherlich die (Neu-)Gründung der Nationalen Polizei, die im selben Monat noch in drei ausgewählten Regionen und insgesamt 32 Städten (darunter auch Kiew, Lemberg, Kharkiv, Kramatorsk, Slaviansk und Mariupol) ihre Tätigkeit aufnahm. Als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, das anhand von europäischen Standards mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft aufgebaut wurde, stellt die neue Nationale Polizei jedenfalls einen wesentlichen Schritt vorwärts dar. Mit
- November 2015 ersetzte die neue Nationale Polizei der Ukraine offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte Militsiya. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen "Re-Attestierungs-Prozess" samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritäts-Prüfungen durchlaufen. Mit 20 Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses. Im Zuge dessen wurden 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft. Allgemein wird der vorläufig große Erfolg dieser Reform oft als Aushängeschild der allgemeinen Reformvorhaben gesehen. Nach dem Rücktritt der ehemaligen georgischen Innenministerin Khatia Dekanoidze wurde, im Zuge eines offenen und transparenten Verfahrens, Serhii Knyazev als neuer Leiter der Nationalen Polizei ausgewählt und am
- Februar 2017 ernannt. Eine gewisse Verlangsamung der Reformen im Polizeibereich ist zu bemerken (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 6.6.2017 Korruption Korruption ist in der Ukraine endemisch. Dies findet sich nicht zuletzt im Corruption Perception Index von Transparency International reflektiert, der die Ukraine im Jahr 2016 auf Platz 131 von 176 untersuchten Ländern einstuft. Im Jahr 2007 rangierte die Ukraine im selben Ranking noch auf Platz 118 von 179 untersuchten Ländern. Vor allem seit dem Sturz des Janukowitsch-Regimes zeigt der Trend aber wieder in eine positive Richtung. Die endemische Korruption war einer, wenn nicht der Grund für den Sturz des alten Regimes und vereint weiterhin große Teile der Bevölkerung und vor allem auch der Zivilgesellschaft hinter einem gemeinsamen Ziel. Am
- Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert u.a. verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
- April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen. Vor dem Hintergrund der am 26 .Oktober 2014 abgehaltenen vorzeitigen Parlamentswahlen wurde am
- Oktober 2014 ein neues umfassendes Reformpaket zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, durch das neue Institutionen geschaffen bzw. neue Verfahren zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung eingeführt wurden. So wurde die Schaffung des Nationalen Anti-Korruptions-Büros (NABU) beschlossen und am
- April 2015 eröffnet. Hauptziel des NABU ist es, v.a. Korruption auf höchster (politischer) Ebene zu bekämpfen. Besetzt wurde das Büro infolge eines strikten und offenen Auswahlverfahrens. Die Ausstattung des Büros mit vollwertigen Ermittlungsbefugnissen ist jedoch weiterhin ausständig und innenpolitisch sehr umstritten. Ende 2015 wurde ebenfalls eine gesonderte Antikorruptionsstaatsanwaltschaft geschaffen, die alle Korruptions-Fälle von der Generalstaatsanwaltschaft übernehmen soll. Als drittes neues Element wurde auch die Nationale Behörde für die Korruptionsprävention (NAPC) ins Leben gerufen. Politisch oft heikle Korruptionsfälle sollen dadurch auf neue, unabhängige Strukturen ausgelagert werden. Vom Leiter des NABU, Artem Sytnyk, sowie zahlreichen im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätigen NGOs, als auch von der EU und anderen internationalen Partnern, wird ebenfalls die Schaffung eigener Anti-Korruptionsgerichte gefordert, womit von Ermittlung über Anklage bis hin zum Urteil die Kette bei der Korruptionsbekämpfung durch neue, in der Theorie unabhängigere Institutionen geschlossen wäre. Die Schaffung eines solchen Antikorruptionsgerichtes ist grundsätzlich in der in Kraft getretenen Justizreform vorgesehen, die Vorstellung von Gesetzesentwürfen hierzu verläuft jedoch nur schleppend. Seitens des Präsidenten wird teils öffentlich an der Notwendigkeit zusätzlicher "Parallelstrukturen" gezweifelt. Es kommt auch immer wieder, zuletzt im Herbst 2016 sehr öffentlich, zu Auseinandersetzung zwischen den traditionellen und den neu-geschaffenen Institutionen im Bereich Korruptionsbekämpfung, vor allem auch deshalb, da trotz der Gründung der neuen Institutionen die alten weiterhin viele ihrer Kompetenzen behalten haben. Ein großer Erfolg war nach mehrfacher Verschiebung und mit anfänglichen technischen Schwierigkeiten die Einführung eines umfassenden, der gesamten Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Vermögenserklärungssystems. Mit Stichtag
- Oktober 2016 mussten alle Politiker und hohen Beamten der Ukraine verpflichtend ihre Vermögenserklärung online abgeben. Es wurden über 100.000 elektronische Vermögenserklärungen registriert. Das System gilt als Schlüsselelement im Kampf gegen die Korruption im Lande und wurde in erster Linie auf massiven internationalen Druck hin eingeführt. Die Veröffentlichung des enormen Reichtums vieler Politiker - die Gesamtsumme der deklarierten Bargeldbestände der 413 Parlamentsabgeordneten beläuft sich auf über €430 Mio. - löste aber auch breite Empörung innerhalb der Bevölkerung aus. Weiterhin problematisch bleibt, dass die mit der Überprüfung der Erklärung beauftragten Behörden nicht in der Lage sind, die enorme Menge an Daten zu verarbeiten. Die bisher eingeleiteten Untersuchungen seitens des NAPC, die mittlerweile teilweise auch schon wieder eingestellt wurden, schienen weiters den Fokus auf regierungskritische Oppositionspolitiker zu legen, anstatt systematisch mit einer Überprüfung der Erklärungen zu beginnen. In den letzten Wochen äußerte vor allem der Premierminister der Ukraine öffentlich und starke Kritik an der Leitung des NAPC (ÖB 4.2017). Trotz Anstrengungen der Regierung zu ihrer Bekämpfung, sind Korruption und die Straflosigkeit in diesem Zusammenhang weiterhin ein Problem auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft. Entsprechende Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. 2016 traten einige hohe Amtsträger zurück, die mit dem Auftrag eingesetzt worden waren, die Korruption zu bekämpfen. Es gibt zwei Antikorruptionsbehörden, die National Agency for Prevention of Corruption (NAPC) und das National Anticorruption Bureau of Ukraine (NABU). Das NAPC ist verantwortlich für die Entwicklung der nationalen Antikorruptionspolitik, Beobachtung der Einhaltung der Gesetzgebung und die Überprüfung der Einkommensdeklarationen hoher Beamter. Es ist seit Mai 2015 tätig. Im August 2016 wurde ein e-declaration-System geschaffen, bei dem Beamte ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Bis November hatten 120.000 hohe Beamte davon Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse sind öffentlich zugänglich. Verdachtsfälle werden zur Ermittlung an NABU weitergeleitet. Das NABU ist die Hauptermittlungsbehörde in Korruptionsfällen betreffend hohe Amtsträger (u.a. Präsident, Minister, Abgeordnete, Gouverneure, etc.). Es ist nur zuständig für Delikte, die nach seiner Gründung 2015 begangen wurden. 25.000 offene Altfälle liegen noch bei der Generalstaatsanwaltschaft. Unterstützt von der ebenfalls neu gegründeten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, wurden jedenfalls bis
- Oktober 2016 243 Korruptionsverfahren eröffnet. 31 Fälle betreffend 70 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Beamte, kamen zur Anklage. Viele der Vergehen waren aber eher geringfügig. Als hochrangiger Fall ist die Anklage des Parlamentsabgeordneten Oleksandr Onyshchenko zu nennen, dessen Immunität dafür eigens aufgehoben wurde. Onyshchenko ist aber weiterhin flüchtig. Zwischen Juli 2015 und Juli 2016 wurden in der Ukraine 952 Personen wegen Korruption verurteilt. Davon wurden 312 mit Bußgeldern belegt (70% der Bußgelder blieben unter UAH 20.000), 336 Personen erhielten Bewährungsstrafen und 137 Verurteilungen wurden wieder aufgehoben. 128 Personen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, wogegen in 95 Fällen noch Rechtsmittel anhängig sind. Nur drei dieser 952 Personen waren Beamte in nennenswerter Position. Generalstaatsanwaltschaft und Justiz stehen in der öffentlichen Kritik, weil so wenig hochrangige Korruptionsfälle verfolgt werden. Es gibt Berichte, dass die Generalstaatsanwaltschaft NABU absichtlich behindert. Im August 2016 gab es gar einen Zugriff von Organen der Generalstaatsanwaltschaft auf das NABU-Hauptquartier in Kiew wegen angeblicher illegaler Abhöraktionen des NABU gegen die Generalstaatsanwaltschaft. Später gab es in dem Zusammenhang noch eine widerrechtliche Festnahme von NABU-Beamten. Der Fall wurde später untersucht und drei Mitglieder des Büros des Generalstaatsanwalts suspendiert. Das Lustrationsgesetz von 2014 zur Entfernung von politisch belasteten Mitarbeitern aus dem ukrainischen Staatsdienst ist
Justizministerium zu 99% umgesetzt. Etwa 70.000 Beamte und Amtsträger waren auf der Lustrationsliste. Die Überprüfungen führten zur Entlassung von etwa 1.000 Beamten. Laut parlamentarischem Antikorruptionskomitee wurden 80% der Amtsträger der Ära Janukowitsch von ihren Posten entfernt. Die rigorose Anwendung des Gesetzes wurde aber vermieden. Im SBU wurden etwa nur 50 Beamte der Lustration unterzogen, in der Justiz nur 40 Richter (acht von ihnen bekämpften das Ergebnis und wurden wieder eingesetzt) (USDOS 3.3.2017a). Auch die Finanzierung der politischen Parteien, die Energietarife und das Management der öffentlichen Unternehmen wurden in Angriff genommen. Mit den Antikorruptionsmaßnahmen des Jahres 2016 wurde eine gute Basis gelegt, aber weitere Verbesserungen sind nur mit ausreichendem Willen der politischen Führung möglich (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 19.6.2017 Ombudsmann Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vgl. ÖB 4.2017).Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vergleiche ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017 Wehrdienst und Rekrutierungen Am 1.5.2014 wurde die zuvor beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen (AA 7.2.2017). Die Wehrpflichtigen in der Ukraine werden folgendermaßen unterteilt: * Stellungspflichtige (Pre-conscripts) * Wehrpflichtige (Conscripts) * aktive Soldaten * zum Wehrdienst verpflichtete Personen (persons liable for military service) - sie haben bereits den Grundwehrdienst geleitet und können nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden * Reservisten - zum Wehrdienst verpflichtete Personen, die freiwillig regelmäßige Waffenübungen absolvieren. (BFA/OFPRA 5.2017) Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für physisch taugliche Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, jedoch für Akademiker nur 12 Monate. Binnenvertriebene (IDPs) sind ebenso wehrpflichtig, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage). Das System der Wehrpflicht in der Ukraine funktioniert und ist gerecht, aber nur eine kleine Zahl der Wehrpflichtigen wird auf einmal einberufen (16.000 bis 20.000), denn viele Wehrpflichtige sind aus verschiedenen Gründen untauglich (gesundheitliche oder familiäre Gründe, Verurteilungen, usw.). Der Wehrdienst kann aus bestimmten familiären, beruflichen oder Gründen der Bildung verschoben werden (BFA/OFPRA 5.2017). Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Mobilisierung/Einberufung keine Rolle. Klagen von Vertretern der ungarischen und rumänischen Minderheit, diese Gruppen würden überproportional zum Wehrdienst herangezogen, sind mittlerweile entkräftet und werden nicht mehr wiederholt (AA 7.2.2017). Wehrpflichtige wurden bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr (AA 7.2.2017). Wehrpflichtige dienen hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen können. Ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre jedoch gesetzeswidrig. Viele Wehrpflichtige dienen in Marine und Luftwaffe, nur wenige hingegen in Nationalgarde (bewacht z. B. öffentliche Gebäude) und Armee (BFA/OFPRA 5.2017). An den Wehrpflichtigen ergeht ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats postalisch oder durch persönliche Zustellung (BFA/OFPRA 5.2017). Im Dezember 2014 wurde vom ukrainischen Verteidigungsministerium verlautbart, dass die Streitkräfte von 130.000 auf einen Personalstand von 250.000 aufgestockt werden sollen. Um dies zu erreichen wurde der Sold für Zeitsoldaten attraktiviert. Ende 2014 lag er bei UAH 3.453 und wurde 2016 nochmals auf UAH 7.000 angehoben (BFA/OFPRA 5.2017). Zum Vergleich: der ukrainische Durchschnittslohn lag im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €) (ÖB 4.2017). Diese Verträge sind derart beliebt (2016 bis September 53.000 Verpflichtungen), dass 2014-2016 40-60% der ukrainischen Soldaten Zeitsoldaten waren, 50% Mobilisierte und 10% Grundwehrdiener. Wehrdiener werden, ebenso wie kampferfahrene Mobilisierte ermutigt, sich als Zeitsoldaten weiter zu verpflichten. 2015 waren 4,4% derer, die Zeitverträge abschlossen Grundwehrdiener, 24,2% waren Mobilisierte und 71,4% waren Zivilisten.
Gesetz können sich Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren und Frauen zwischen 20 und 50 Jahren verpflichten (BFA/OFPRA 5.2017). Es gibt Berichte über Schikane im Militär. Es gab 2016 deswegen einen Selbstmord, der von der Polizei mittlerweile als Tötungsdelikt verfolgt wird (USDOS 3.3.2017a). Frauen mit militärisch nutzbaren Spezialkenntnissen und körperlicher Eignung (und geeigneter familiärer Situation) gelten ebenso als zum Wehrdienst verpflichtete Personen. Im Kriegsfalle, können sie einberufen werden. In Friedenszeiten können sie freiwillig aktiven oder Reservedienst leisten (BFA/OFPRA 5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 13.6.2017 1.
- Wehrersatzdienst Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Stellung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat. Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag auf Wehrersatzdienst einreichen. Als Grund ist nur die religiöse Überzeugung bei entsprechender Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft zulässig (AA 7.2.2017), und zwar
- Adventists-Reformists
- Seventh Day Adventists
- Evangelical Christians
- Evangelical Christians-Baptists
- "The Penitents" - the Slavic Church of the Holy Ghost
- Jehovah's Witnesses
- Charismatic Christian Churches (and churches assimilated to them according to registered statutes)
- Union of Christians of the Evangelical Faith - Pentecostals (and churches assimilated to them according to registered statutes)
- Christians of Evangelical Faith;
- Society for Krishna Consciousness (BFA/OFPRA 5.2017) Im Kriegsfalle oder Ausnahmezustand kann das Recht auf den Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Ersatzdienstleister macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NGO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus (AA 7.2.2017). Es gibt Berichte, dass der Wehrersatzdienst auch in der Praxis zugänglich ist, wenn die nötigen Dokumente vorgelegt werden. Es gibt aber auch Berichte, dass Bestechungsgelder verlangt worden wären, um diesen Zugang zu erhalten. Rechtlich ist es auch möglich, wenn auch mit engen Zeitfenstern, dass nach der Einberufung konvertierte Wehrpflichtige noch in den Genuss des Ersatzdienstes kommen können (BFA/OFPRA 5.2017). Kleriker sind nicht grundsätzlich von der Wehrpflicht ausgenommen. Seit Anfang 2016 ist der militärseelsorgerische Dienst neue geregelt und genaue Auswahlkriterien, Rechte und Pflichten und die rechtliche Stellung der Militärkapläne festgelegt (USDOS 10.8.2016). Das Recht auf religiöse Verweigerungsgründe im Mobilisierungsfalle ist aber nicht eindeutig geregelt. Trotzdem verständigte man sich darauf, die Friedensbestimmungen sinngemäß anzuwenden und informierte die Militärkommissariate entsprechend. Aber es gab dennoch Fälle, in denen dieses Recht verletzt wurde. Gerichtsurteile in solchen Fällen sind uneinheitlich - es gab zumindest einen Freispruch, aber auch mehrere Verurteilungen wegen Nichtbefolgung der Mobilisierung trotz Vorliegens religiöser Verweigerungsgründe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob in diesen Fällen eine Bestätigung einer der in der Verfassung festgelegten Religionsgemeinschaft vorlag (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. IRF 22.6.2016).Das Recht auf religiöse Verweigerungsgründe im Mobilisierungsfalle ist aber nicht eindeutig geregelt. Trotzdem verständigte man sich darauf, die Friedensbestimmungen sinngemäß anzuwenden und informierte die Militärkommissariate entsprechend. Aber es gab dennoch Fälle, in denen dieses Recht verletzt wurde. Gerichtsurteile in solchen Fällen sind uneinheitlich - es gab zumindest einen Freispruch, aber auch mehrere Verurteilungen wegen Nichtbefolgung der Mobilisierung trotz Vorliegens religiöser Verweigerungsgründe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob in diesen Fällen eine Bestätigung einer der in der Verfassung festgelegten Religionsgemeinschaft vorlag (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche IRF 22.6.2016). Es gab Beschwerden von Religionsgemeinschaften an den Präsidenten und den Premier, dass die Armee versucht Verweigerer aus Gewissengründen trotzdem einzuziehen. Letzteres wird auf Gesetzeslücken zurückgeführt, die im Falle der Mobilisierung keinen Ersatzdienst vorsehen. Die Regierung wurde gebeten das zu reparieren. Im Juni 2016 bestätigte der High Specialized Court of Ukraine das Urteil eines Bezirksgerichts von 2014, dass Verweigerer aus Gewissensgründen auch im Falle der Mobilisierung das Recht auf einen Ersatzdienst haben. Es gab keine weiteren Strafverfolgungen bezüglich des Ersatzdienstes. Im September 2016 wurde vom selben Gerichtshof ein Urteil aufgehoben, mit dem ein Verweigerer aus Gewissensgründen wegen Flucht vor der Mobilisierung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Im Juni 2016 unterstütze der Kharkiv District Administrative Court die Beschwerde eines Verweigerers aus Gewissensgründen, der zum Wehrdienst einberufen werden sollte. (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung IRF - Institute for Religious Freedom (22.6.2016), Freedom of thought, conscience and religion in Ukraine - Human Rights Report 2015, http://www.irf.in.ua/eng/index.php?option=com_content&view=article&id=444:1&catid=36:com&Itemid=55, Zugriff 16.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/328420/455696_en.html, Zugriff 23.6.2017 1.
- Mobilisierung
Gesetz können zum Wehrdienst verpflichtete Männer (also solche, die den Grundwehrdienst bereits abgeleistet haben) im Alter von 18 bis 60 Jahren und zum Wehrdienst verpflichtete Frauen zwischen 20 und 50 Jahren dienen. Umfang und Ausgestaltung einer (Teil-)Mobilisierung sind vom Staatspräsidenten festzulegen. Sie gelten für das gesamte Staatsgebiet mit Ausnahme der Krim. Grundsätzlich gibt es vier Stufen, abhängig von der Eskalation des Konflikts. In der ersten Stufe werden Freiwillige, Reserveoffiziere und -unteroffiziere aus besonders benötigten militärischen Bereichen einberufen. In der zweiten Stufe werden Reserveoffiziere und -unteroffiziere aller militärischen Bereiche einberufe. In der dritten Stufe werden auch Ungediente und Frauen (Ärztinnen, Krankenschwestern, Technikerinnen) einberufen. In der vierten und letzten Stufe muss alles diesen, was eine Waffe halten kann. Am
- August 2014 beschränkte der Präsident die Mobilisierung auf Reservisten mit Spezialkenntnissen (Fallschirmjäger, Granatwerfertruppen, Artilleristen, Logistiker und andere Spezialisten (Ärzte, Elektriker, Mechaniker, Fahrer), sowie Personen mit Kampferfahrung. Für eine Mobilisierung infrage kamen nur Personen im Alter von 25 bis 46 Jahren. 8% der Mobilisierten waren Frauen, meist Medizinerinnen oder Funkerinnen (BFA/OFPRA 5.2017). Am 1.Mai.2014 wurde die zuvor beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen (Teilmobilisierungen), die hauptsächlich Reservisten betrafen. Aber auch Grundwehrdienstleistende wurden zur sechsmonatigen Grundausbildung einberufen. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind von der Mobilisierung ausgenommen. Ende Oktober 2016 wurde die
- Mobilisierungswelle abgeschlossen. Weitere Mobilisierungswellen sind bislang nicht vorgesehen. Wehrpflichtige wurden bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr (AA 7.2.2017). Hintergrund für die Mobilisierungswellen war die Notwendigkeit zusätzliches qualifiziertes Personal in die Armee zu holen und eine Rotation der Truppen zu ermöglichen. Von den sechs Mobilisierungswellen in der Ukraine zwischen 2014 und 2016, war die
- mit ca. 150.000 Einberufenen die umfangreichste. Aber nach den medizinischen Tests wurde nur knapp die Hälfte tatsächlich mobilisiert. Mobilisierte wurden frühestens nach einem dreimonatigen Training in die ATO-Zone geschickt. Es gibt aber auch Berichte, dass die Dinge in der Praxis etwas anders gehandhabt wurden, etwa telefonische Einberufungen, nichterfolgte medizinische Untersuchungen was dazu führte, dass Kranke (Tuberkulose, Epilepsie) einberufen wurden. Einige sollen auch ohne die dreimonatige Vorbereitung in die ATO-Zone verlegt worden sein. Es gibt aber auch Berichte über bewusste Falschinformationen, die von Russland im Internet lanciert werden, um den Mobilisierungsprozess zu stören. Hatte es 2014 noch Beschwerden über die schlechte Ausrüstung gegeben, wurde dieses Problem 2015 gelöst. (BFA/OFPRA 5.2017). Wehrpflichtige dienen hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen können. Ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre jedoch gesetzeswidrig. Viele Wehrpflichtige dienen in Marine und Luftwaffe, nur wenige hingegen in Nationalgarde (bewacht z.B. öffentliche Gebäude) und Armee (BFA/OFPRA 5.2017). Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Mobilisierung/Einberufung keine Rolle (AA 7.2.2017). Binnenvertriebene (IDPs) sind nicht ausgenommen, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage) (BFA/OFPRA 5.2017). Wehrpflichtige haben einen Wohnortwechsel binnen einer Woche zu melden. Im Fall einer Vollmobilisierung, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen. Bei den bisherigen Mobilisierungswellen war die Vorgehensweise folgendermaßen: An den Wehrpflichtigen ergeht per Post ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid persönlich zugestellt oder hinterlegt (etwa bei einem Concierge) (BFA/OFPRA 5.2017). Es gibt auch Berichte, dass die Einberufung an die Arbeitsstätte gesandt oder der Betreffende direkt an der Arbeitsstätte abgeholt wurde (AA 7.2.2017). ... Der Betreffende muss zu einer Gesundheitsüberprüfung erscheinen und wird je nach Ergebnis für tauglich, teiltauglich oder untauglich befunden. Wer gesundheitlich untauglich ist, kann nach 6 Monaten zu einer erneuten Untersuchung geladen werden. Es ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Tauglichkeitskommission möglich. Nicht mobilisiert werden u.a. bestimmte Funktionsträger, Väter mit fünf oder mehr Kindern unter 16 Jahren und Personen, die sich um Pflegefälle kümmern, Studenten, Lehrer usw. Im Falle einer allgemeinen Mobilisierung ist auch kein Ersatzdienst mehr möglich. Die Bezahlung ist geregelt. Wird ein Mobilisierter verwundet, ist eine Kompensation vorgesehen, die sich am Grad der Behinderung orientiert. Wir ein Soldat getötet, erhält die Familie eine Einmalzahlung von UAH 609.
- Die soziale Absicherung der Soldaten und ihrer Familien wurde legislativ abgesichert, wenn auch der ukrainische Sozialminister Mitte 2016 verlautbarte kaum mehr Mittel für die Kompensationszahlungen für die Einkommen der Mobilisierten zu haben (BFA/OFPRA 5.2017). Durch die Attraktivierung des Dienstes als Zeitsoldat verpflichteten sich derart viele Personen, dass nach der
- Mobilisierungswelle auf eine (bereits angekündigte)
- Welle verzichtet werden konnte. Im November 2016 versicherte Präsident Poroschenko, dass es nach Abschluss der Demobilisierung der
- Welle keine Mobilisierten mehr an der Front der ATO-Zone geben würde. Die Demobilisierten werden in die Reserve übernommen, wobei diejenigen mit einer guten Akte im Notfall auch als erste wieder mobilisiert würden (BFA/OFPRA 5.2017). Im Juli 2016 verabschiedete das ukrainische Parlament ein umstrittenes Amnestiegesetz, das die in der ATO-Zone in der Ostukraine eingesetzten Kämpfer für minderschwere Verbrechen der Strafverfolgung ausnehmen würde. Präsident Poroschenko legte aber sein Veto gegen das Gesetz ein. Im Juli verhafteten die Behörden den Chef des Freiwilligenbataillons Aidar wegen Entführungen, Raub und anderen Gewaltverbrechen gegen Zivilisten. Bei der Anklage blockierten Bataillonsangehörige das Gerichtsgebäude und mehrere Parlamentsabgeordnete forderten seine Freilassung. Das Gericht setzte ihn schließlich zur weiteren Untersuchung auf freien Fuß (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Im Juli 2016 verabschiedete das ukrainische Parlament ein umstrittenes Amnestiegesetz, das die in der ATO-Zone in der Ostukraine eingesetzten Kämpfer für minderschwere Verbrechen der Strafverfolgung ausnehmen würde. Präsident Poroschenko legte aber sein Veto gegen das Gesetz ein. Im Juli verhafteten die Behörden den Chef des Freiwilligenbataillons Aidar wegen Entführungen, Raub und anderen Gewaltverbrechen gegen Zivilisten. Bei der Anklage blockierten Bataillonsangehörige das Gerichtsgebäude und mehrere Parlamentsabgeordnete forderten seine Freilassung. Das Gericht setzte ihn schließlich zur weiteren Untersuchung auf freien Fuß (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung KP - Kyiv Post (27.8.2016): Draft Dodgers, http://www.kyivpost.com/content/ukraine/draft-dodgers-396690.html, Zugriff 14.7.2017 1.
- Wehrdienstverweigerung / Desertion Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann
Art. 336des ukrainischen Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.
Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 7.2.2017).Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann
Artikel 336
, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 7.2.2017). Desertion ist
Art. 408
des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Art. 409 beschrieben sind.
Art. 210
des Code of Ukraine ist Vermeidung der Mobilisierung durch Reservisten eine Straftat (BFA/OFPRA 5.2017).Desertion ist
Artikel 408
, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Artikel 409, beschrieben sind.
Artikel 210
, des Code of Ukraine ist Vermeidung der Mobilisierung durch Reservisten eine Straftat (BFA/OFPRA 5.2017). Aufgrund des Problems der Wehrdienstverweigerung regeln seit Jänner 2015 Gesetzesänderungen die Auslandreisen von Personen, die unter die Teilmobilisierungen fallen. Ukrainische Bürger im wehrfähigen Alter müssen demnach ein Dokument eines Militärkommissariats vorweisen, wenn sie ins Ausland reisen wollen (GS 9.2.2017). Demgegenüber besagt der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amts, dass derzeit keine Erkenntnisse vorliegen, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird (AA 7.2.2017). Die Mobilisierungswellen waren in der Ukraine nicht sehr beliebt und die Ukrainer unternahmen einiges, um die Mobilisierung zu vermeiden. Viele Personen hatten legale Verweigerungsgründe, aber selbst wenn man diese nicht hatte, war/ist die Verweigerung auch innerhalb der Ukraine recht einfach. Das Ausmaß des Problems ist umstritten. Generell nennen offizielle Stellen eher geringere Zahlen, als andere Quellen. Im März und April 2014 wurde inoffiziellen Zahlen zufolge die Einberufung von 70 bis 95% der Reservisten in Kiew ignoriert. Hunderte ukrainische Männer sollen vor der Wehrpflicht ins Ausland geflohen sein. Es gibt sogar Berichte über Ukrainer die auf der Flucht vor der Mobilisierung in Sri Lanka gestrandet sind. Offiziellen Zahlen zufolge sind 2014 85.792 im Rahmen der Teilmobilisierung Einberufene, nicht erschienen und 9.969 haben erwiesenermaßen den Dienst verweigert. 2015 waren rund 40.000 Mobilisierungsbefehle nötig, um 1.000 Personen tatsächlich einzuziehen. Viele Verweigerer verstecken sich aktiv unter einer anderen als ihrer offiziellen Meldeadresse, während es Fälle geben mag, in denen die Betreffenden ohne Meldung unter einer anderen Adresse leben, verreist sind, etc. Um die Einberufung zu verweigern gibt es de facto viele Wege, zur Not Bestechung, welche in den Militärkommissariaten ein massives Problem darstellt. Es soll sogar Unternehmen möglich gewesen sein Mitarbeiter vom Dienst freizukaufen. Es gibt aber auch Berichte über Rigorose Kontrollen an Straßen, Grenzübergängen und Arbeitsplätzen bei der Suche nach Wehrdienstverweigerern (BFA/OFPRA 5.2017). Es gibt Berichte über einen korrupten Handel mit medizinischen Untauglichkeitsbescheinigungen in dessen Zusammenhang es zur Verhaftung eines Militärbeamten kam (Reuters 3.2.2015). Darüber hinaus haben 2014 bis zu 30% der Soldaten ihre Posten verlassen, was auf mangelnde Vorbereitung/Ausbildung oder mangelnde geistige Stabilität zurückgeführt wurde. Gegen diese Probleme wurde aber etwas unternommen und später sank die Rate der Soldaten, die den Dienst in der ATO-Zone verweigerten, auf unter 1%. Die ukrainische Armee wird heute als besser geführt und disziplinierter wahrgenommen, als früher. Die Furcht vor der Mobilisierung hat auch dazu geführt, dass sich viele männliche Binnenflüchtlinge nicht aktiv als IDPs registrierten (BFA/OFPRA 5.2017). 8.490 Soldaten wurden 2014 Wehrvermeidung strafverfolgt, 2.287
Art. 407des Strafgesetzbuches (unerlaubte Abwesenheit), 4.880 wegen Desertion, (Art.
408) und 1.323 wegen Art. 409 (Selbstverstümmelung etc.). 2015 wurden bis Mitte April 7.560 Ermittlungen gegen Soldaten begonnen, davon 1.964 wegen Art. 407, 948 wegen Art. 408 und 107 wegen Art. 409. 2015 wurde ein 40 Jahre alter Mann aus der Ostukraine wegen Nichtbefolgung zweier Mobilisierungsbefehle
Art. 336zu 3 Jahren Haft verurteilt.
2016 gab es weitere Ermittlungen wegen Wehrdienstverweigerung. Die Gerichte bewerten jeden Fall gesondert, um die individuelle Schwere der Schuld zu bewerten. Wenn der Betreffende mit den Behörden zusammenarbeitet, sind die Gerichte geneigt Strafen zu verhängen, die den Betreffenden nicht von der Gesellschaft isolieren (BFA/OFPRA 5.2017).8.490 Soldaten wurden 2014 Wehrvermeidung strafverfolgt, 2.287
Artikel 407
, des Strafgesetzbuches (unerlaubte Abwesenheit), 4.880 wegen Desertion, (Artikel 408,) und 1.323 wegen Artikel 409, (Selbstverstümmelung etc.). 2015 wurden bis Mitte April 7.560 Ermittlungen gegen Soldaten begonnen, davon 1.964 wegen Artikel 407, 948, wegen Artikel 408 und 107 wegen Artikel 409, 2015 wurde ein 40 Jahre alter Mann aus der Ostukraine wegen Nichtbefolgung zweier Mobilisierungsbefehle
Artikel 336, zu 3 Jahren Haft verurteilt.
2016 gab es weitere Ermittlungen wegen Wehrdienstverweigerung. Die Gerichte bewerten jeden Fall gesondert, um die individuelle Schwere der Schuld zu bewerten. Wenn der Betreffende mit den Behörden zusammenarbeitet, sind die Gerichte geneigt Strafen zu verhängen, die den Betreffenden nicht von der Gesellschaft isolieren (BFA/OFPRA 5.2017). Der 6. Mobilisierungswelle haben sich insgesamt 26.800 Personen entzogen, etwa 1.500 davon wurden strafverfolgt. Die Korruption im Militärapparat wird von Verweigerern immer wieder als Schlupfloch genützt. Menschenrechtsanwälte bezweifeln aufgrund der nie erfolgten Ausrufung des Kriegsrechtes generell die Legalität der Mobilisierungen. In Kiew liefen im August 2015 47 Verfahren gegen Wehrdienstverweigerer und ca. 400 Personen verbüßten deshalb Haftstrafen (KP 27.8.2015). 2015 hat die Regierung die Strafverfolgung bezüglich Wehrdienstverweigerung verstärkt, wobei sich das Strafmaß oft auf Bewährungsstrafen beschränkte (UNHCR 9.2015; VB 10.12.2015). Viel größer war aber das Problem der ukrainischen Behörden, die Verweigerer bzw. Deserteure aufzufinden. Es war für sie leicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei verabsäumte es schlichtweg, Deserteure zu Hause aufzuspüren und festzunehmen (die Ukraine verfügt über keine Militärpolizei, Anm.). Bei den Personen, die sich der Einberufung entziehen, ist es meist so, dass diese nach unbekannt verzogen sind oder das Land überhaupt verlassen haben. Auch medizinische Untauglichkeit war ein zunehmendes Problem (IBT 5.10.2015). Da die Einberufungen an den Ort der aufrechten Meldung gesendet werden, genügt es bereits, sich nicht zu melden und/oder schwarz zu arbeiten, um sich der Zustellung zu entziehen. Aber auch die Korruption ist ein Problem. Zum Teil fordern korrupte Militärbeamte Bestechungsgelder aktiv ein (WP 25.4.2015).2015 hat die Regierung die Strafverfolgung bezüglich Wehrdienstverweigerung verstärkt, wobei sich das Strafmaß oft auf Bewährungsstrafen beschränkte (UNHCR 9.2015; VB 10.12.2015). Viel größer war aber das Problem der ukrainischen Behörden, die Verweigerer bzw. Deserteure aufzufinden. Es war für sie leicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei verabsäumte es schlichtweg, Deserteure zu Hause aufzuspüren und festzunehmen (die Ukraine verfügt über keine Militärpolizei, Anmerkung Bei den Personen, die sich der Einberufung entziehen, ist es meist so, dass diese nach unbekannt verzogen sind oder das Land überhaupt verlassen haben. Auch medizinische Untauglichkeit war ein zunehmendes Problem (IBT 5.10.2015). Da die Einberufungen an den Ort der aufrechten Meldung gesendet werden, genügt es bereits, sich nicht zu melden und/oder schwarz zu arbeiten, um sich der Zustellung zu entziehen. Aber auch die Korruption ist ein Problem. Zum Teil fordern korrupte Militärbeamte Bestechungsgelder aktiv ein (WP 25.4.2015). Grundsätzlich ist es möglich, dass Ukrainer bei Rückkehr aus dem Ausland strafverfolgt werden, weil sie sich der Mobilisierung entzogen haben, da diese Personen in ein Einheitliches Staatsregister der Personen, die sich der Mobilisierung entziehen, eingetragen wurden. Zugriff auf dieses Register haben der Generalstab der Streitkräfte der Ukraine und auch das Innenministerium. In der Praxis gibt es trotz zahlreicher Fahndungen jedoch nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen (VB 21.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung GS - Global Security (9.2.2017): Military Personnel, http://www.globalsecurity.org/military/world/ukraine/personnel.htm, Zugriff 19.6.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (5.10.2015): Ukraine War Deserters: 16,000 Troops Abandoned Military Since Conflict Began, Kiev Official Says, http://www.ibtimes.com/ukraine-war-deserters-16000-troops-abandoned-military-conflict-began-kiev-official-2127502, Zugriff 19.6.2017 -Strichaufzählung KP - Kyiv Post (27.8.2016): Draft Dodgers, http://www.kyivpost.com/content/ukraine/draft-dodgers-396690.html, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (3.2.2015): Bravado, resentment and fear as Ukraine calls men to war, http://www.reuters.com/article/us-ukraine-crisis-army-idUSKBN0L71PW20150203, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (9.2015): International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update III, http://www.refworld.org/docid/56017e034.html, Zugriff 19.6.2017UNHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (9.2015): International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update römisch drei, http://www.refworld.org/docid/56017e034.html, Zugriff 19.6.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I in Kiew (10.12.2015): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Kiew (21.3.2017): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung WP - Washington Post (25.4.2015): Ukraine's military mobilization undermined by draft dodgers, https://www.washingtonpost.com/world/europe/ukraines-military-mobilization-undermined-by-draft-dodgers/2015/04/25/fc3a5818-d236-11e4-8b1e-274d670aa9c9_story.html, Zugriff 19.6.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017). Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbund