Vm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 2 und Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 03.12.2014, 18:15 bis 20:03 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, 34, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung rechtswidrig war. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt hat mit Erledigung vom 15.10.2014, Zahl: IFA 1019.916.005-14660477, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Gleichzeitig wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Ukraine zulässig ist und mitgeteilt, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Das Bundesamt hat mit Erledigung vom 15.10.2014, Zahl: IFA 1019.916.005-14660477, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gleichzeitig wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist und mitgeteilt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 2. Am 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer um 17:20 Uhr von der Polizei aufgegriffen und wurde um 18.15 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme
1 Z 2 BFA-VG verhängt. Um 19:22 Uhr wurde durch die diensthabende Amtsärztin eine Überprüfung der Haftfähigkeit durchgeführt und wurde aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers um 20:03 Uhr die Festnahme aufgehoben und eine Unterbringung
G verfügt.2. Am 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer um 17:20 Uhr von der Polizei aufgegriffen und wurde um 18.15 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG verhängt. Um 19:22 Uhr wurde durch die diensthabende Amtsärztin eine Überprüfung der Haftfähigkeit durchgeführt und wurde aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers um 20:03 Uhr die Festnahme aufgehoben und eine Unterbringung
Paragraph 8, UbG verfügt. 3. In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer am 04.12.2014 erneut ein Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen. Anschließend wurde er angehalten, wobei am 06.12.2014 ein erfolgloser Abschiebungsversuch erfolgte. Dem Festnahmeauftrag vom 07.12.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
3 Z 1 BFA-VG festzunehmen ist, sowie dass der mündliche Festnahmeauftrag am 07.12.2014 um 11:40 erteilt wurde.3. In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer am 04.12.2014 erneut ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Anschließend wurde er angehalten, wobei am 06.12.2014 ein erfolgloser Abschiebungsversuch erfolgte. Dem Festnahmeauftrag vom 07.12.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festzunehmen ist, sowie dass der mündliche Festnahmeauftrag am 07.12.2014 um 11:40 erteilt wurde. 4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.12.2014, (vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 07.12.2014 um 19:15 Uhr) wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 wurde gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 17.12.2014 stattgegeben wurde und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Bund dem Beschwerdeführer die Aufwendungen
GVG zu ersetzen habe.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.12.2014, (vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 07.12.2014 um 19:15 Uhr) wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 wurde gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 17.12.2014 stattgegeben wurde und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Bund dem Beschwerdeführer die Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG zu ersetzen habe. 5. Am 06.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde
Vm Art. 130 abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 03.12.2014 von 18:15 Uhr bis 20:03 Uhr ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis vom 17.12.2014 des BVwG zu W188 2015553-1/8E der Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft vom 07.12.2014 stattgegeben wurde, da sich das Bundesamt auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt habe, weil die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 16.10.2014 unwirksam gewesen sei und diese Erledigung daher nie existent geworden sei. Im Ergebnis würde das bedeuten, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit über Asylwerber gewesen sei und daher nie ein unrechtmäßiger Aufenthalt vorgelegen habe.5. Am 06.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, abs. 1 Ziffer 2, B-VG gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 03.12.2014 von 18:15 Uhr bis 20:03 Uhr ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis vom 17.12.2014 des BVwG zu W188 2015553-1/8E der Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft vom 07.12.2014 stattgegeben wurde, da sich das Bundesamt auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt habe, weil die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 16.10.2014 unwirksam gewesen sei und diese Erledigung daher nie existent geworden sei. Im Ergebnis würde das bedeuten, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit über Asylwerber gewesen sei und daher nie ein unrechtmäßiger Aufenthalt vorgelegen habe. Außerdem sei die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der starken Alkoholisierung nie gegeben gewesen und hätte daher eine Feststellung der Hafttauglichkeit unter Beiziehung einer Amtsärztin erfolgen müssen. Beantragt wurde die Feststellung, dass die gegenständliche Anhaltung rechtswidrig war.
3 Z 2 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg festgenommen und um 20:03 Uhr wegen der Feststellung der Haftunfähigkeit durch die diensthabende Amtsärztin aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers um 20:03 Uhr die Festnahme aufgehoben und eine Unterbringung
G verfügt.Am 03.12.2014 um 18:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg festgenommen und um 20:03 Uhr wegen der Feststellung der Haftunfähigkeit durch die diensthabende Amtsärztin aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers um 20:03 Uhr die Festnahme aufgehoben und eine Unterbringung
Paragraph 8, UbG verfügt. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung lag bei der Festnahme nicht vor.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu A) 3.3. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG).3.3. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Die Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme ist jedenfalls rechtzeitig da sie am 14.1.2015 und somit innerhalb von sechs Wochen nach der Festnahme eingebracht wurde. 3.4.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). Das Bundesamt ist
4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
5 FPG oder in Schubhaft
Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Das Bundesamt ist
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Festnahmeauftrag kann
3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten
6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags
9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Ein Festnahmeauftrag kann
Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten
Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. 3.5. Betreffend den Festnahmeauftrag vom 03.12.2014 und der daran anknüpfenden Anhaltung ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt bereits mangels rechtswirksamer Zustellung der Erledigung vom 15.10.2014 eine Rechtswidrigkeit: Wie im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W188 2015553-1, ausgeführt wurde, wurde der vermeintliche Bescheid vom 15.10.2014 nicht wirksam erlassen. Da die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 15.10.2014, ZI. 1019916005 -14660477, nicht rechtswirksam zugestellt wurde, erlangte diese nicht als Bescheid rechtliche Existenz. Dieser Umstand hat zur Folge, dass das den Beschwerdeführer anbelangende Asylverfahren in erster Instanz noch nicht beendet ist. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 03.12.2014 auf die gesetzliche Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützt.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 03.12.2014 auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt. Jedoch ergibt sich, wie oben dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt eine rechtswirksame Zustellung der Erledigung vom 15.10.2015, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen werden und gleichzeitig festgestellt werden sollte, dass seine Abschiebung zulässig sei und mitgeteilt worden sei, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, nicht wie vom Bundesamt angenommen erfolgt ist und daher im gegenständlichen Zeitraum keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme am 03.12.2014 durch die fehlende rechtswirksame Zustellung des Bescheides weiterhin im Asylverfahren befunden hat und sein Aufenthalt daher
G rechtmäßig gewesen ist, war die Festnahme auf Basis der gewählten Rechtsgrundlage rechtswidrig. Insofern erweist sich sowohl die Festnahme des Beschwerdeführers als auch die daran anknüpfende Anhaltung als rechtswidrig.Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme am 03.12.2014 durch die fehlende rechtswirksame Zustellung des Bescheides weiterhin im Asylverfahren befunden hat und sein Aufenthalt daher
Paragraph 13, AsylG rechtmäßig gewesen ist, war die Festnahme auf Basis der gewählten Rechtsgrundlage rechtswidrig. Insofern erweist sich sowohl die Festnahme des Beschwerdeführers als auch die daran anknüpfende Anhaltung als rechtswidrig. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 5. Kosten: 5.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als (in sämtlichen Beschwerdepunkten) obsiegende Partei daher Kostenersatz im gesetzlich festgelegten Umfang. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde Kostenersatz "im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr in der Höhe von 30 Euro". Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb sie von der Kostenerstattung auch nicht umfasst ist.Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde Kostenersatz "im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr in der Höhe von 30 Euro". Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb sie von der Kostenerstattung auch nicht umfasst ist. Die belangte Behörde beantragte keinen Kostenersatz. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W137.2015553.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.