GVG) behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2016, BE11812581/Mag. Kü, wird
Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben. II.römisch zwei. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden WGKK) übermittelte dem Beschwerdeführer (im folgenden BF) mit Schreiben vom 13.05.2015 einen Rückstandsausweis vom 01.05.2015, in dem unberichtigte Beitragsforderungen gegen die XXXX GmbH (im Folgenden Primärschuldnerin) für den Zeitraum 12/2013 bis 03/2015 ausgewiesen wurden. Die WGKK forderte den BF, der in diesem Zeitraum Geschäftsführer und Vertreter der genannten Primärschuldnerin war, auf, den aushaftenden Betrag unter Beachtung des § 67 Abs 10 ASVG bis 10.06.2015 zu bezahlen oder sämtliche Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden. Der BF brachte keine entsprechende Stellungnahme ein.Die Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden WGKK) übermittelte dem Beschwerdeführer (im folgenden BF) mit Schreiben vom 13.05.2015 einen Rückstandsausweis vom 01.05.2015, in dem unberichtigte Beitragsforderungen gegen die römisch 40 GmbH (im Folgenden Primärschuldnerin) für den Zeitraum 12 aus 2013, bis 03 aus 2015, ausgewiesen wurden. Die WGKK forderte den BF, der in diesem Zeitraum Geschäftsführer und Vertreter der genannten Primärschuldnerin war, auf, den aushaftenden Betrag unter Beachtung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG bis 10.06.2015 zu bezahlen oder sämtliche Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Der BF brachte keine entsprechende Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 15.06.2015 sprach die WGKK aus, der BF hafte als Geschäftsführer der Primärschuldnerin
Vm § 83 ASVG für von dieser Firma zu entrichten gewesene Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2013 bis April 2015 iHv von EUR 10.921,63 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.06.2015 7,88% p.a. aus EUR 10.074,88. Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde aus den im Spruch genannten Zeiträumen EUR 10.921,63 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Die WGKK schloss dieser Feststellung einen Rückstandsausweis vom 01.06.2015 an.Mit Bescheid vom 15.06.2015 sprach die WGKK aus, der BF hafte als Geschäftsführer der Primärschuldnerin
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für von dieser Firma zu entrichten gewesene Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2013 bis April 2015 iHv von EUR 10.921,63 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.06.2015 7,88% p.a. aus EUR 10.074,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A I.)Zu A römisch eins.)
GVG kann die Behörde, (Anmerkung nach Beschwerdeerhebung) den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde, (Anmerkung nach Beschwerdeerhebung) den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung). Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde am 16.07.2015 bei der WGKK ein. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete am 16.09.2015. Die belangte Behörde war daher am 17.03.2016 nicht mehr zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig: Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geht mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung unter (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2016 wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Die Beschwerdevorentscheidung war daher von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche Bescheid, nämlich jener vom 15.06.2015, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich zu behandeln.Die belangte Behörde war daher am 17.03.2016 nicht mehr zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig: Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geht mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung unter (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2016 wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Die Beschwerdevorentscheidung war daher von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche Bescheid, nämlich jener vom 15.06.2015, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich zu behandeln. Die Beschwerdevorentscheidung war im weiteren Verfahren als Stellungnahme der belangten Behörde zu werten. Zu A II.)Zu A römisch zwei.)
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Da über die Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten gegeben. Der BF war im Zeitraum Dezember 2013 bis April 2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach § 67 Abs. 10 ASVG haftenden Personen. Dem BF wird die nicht rechtzeitige Entrichtung der im Beobachtungszeitraum Dezember 2013 bis April 2015 fällig gewesenen Beiträge zur Last gelegt. Diese war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit.Der BF war im Zeitraum Dezember 2013 bis April 2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Personen. Dem BF wird die nicht rechtzeitige Entrichtung der im Beobachtungszeitraum Dezember 2013 bis April 2015 fällig gewesenen Beiträge zur Last gelegt. Diese war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit.
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen. Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen. Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Die Haftung erstreckt sich im Fall der Ungleichbehandlung auf jenen Betrag um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er (infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des nun Haftenden tatsächlich bekommen hat (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG,
Abs 10 ASVG zu Last gelegt wurde.Soweit der BF einwendet, ihm sei nicht eindeutig kommuniziert worden, welche Pflichtverletzung ihm zur Last gelegt werde, so ist dem zu entgegnen, dass dem BF im Rahmen des gesamten Verfahrens unmissverständlich die Nichtbeachtung der Gläubigergleichbehandlung im festgestellten Beobachtungszeitraum in Bezug auf nun uneinbringlich gewordene offene Beitragsforderungen und daraus resultierend eine Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Last gelegt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgesprochen hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des § 64 Abs 2 ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Beitragsschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Dem BF wurde unzweifelhaft die nicht rechtzeitige Entrichtung der im Zeitraum Dezember 2013 bis April 2015 fällig gewordenen Beiträge zur Last gelegt. Die diesbezügliche Argumentation des BF geht somit ins Leere.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgesprochen hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Beitragsschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Dem BF wurde unzweifelhaft die nicht rechtzeitige Entrichtung der im Zeitraum Dezember 2013 bis April 2015 fällig gewordenen Beiträge zur Last gelegt. Die diesbezügliche Argumentation des BF geht somit ins Leere. Eine im Beobachtungszeitraum getätigte Meldepflichtverletzung wird dem BF im angefochtenen Bescheid nicht zur Last gelegt. Auf seinen diesbezüglicher Einwand, die Behörde hätte feststellen müssen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt gemeldet hätten werden müssen ist daher nicht einzugehen. Soweit der BF einwendet, sein schlechter Gesundheitszustand hätte seine Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, so ist darin kein Grund zu erkennen, eine Pflichtverletzung im hier zu beurteilenden Sinn rechtfertigen würde, zumal sich der Beschwerdeführer bei seinen Aufgaben auch hätte vertreten oder unterstützen lassen können (vgl.VwGH 20.04.2005, 2003/08/0277). Die Höhe des festgestellten Haftungsbetrages ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Rückstandsausweis vom 01.06.2015. Soweit der BF diesbezüglich eingewendet hat, er hätte im Dezember 2013 € 5.000,-- bezahlt, so hat die WGKK dem nachvollziehbar entgegengehalten, dass diese Zahlung im genannten Rückstandsausweis bereits berücksichtigt wurde. Weitere konkrete Vorbringen bezüglich der Höhe der im Rückstandsausweis hat der BF nicht gemacht. Zusammenfassend ist von einer schuldhaften Verletzung der den BF als Geschäftsführer der eingangs genannten Primärschuldnerin treffenden Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung der fälligen Beiträge auszugehen, die für die nunmehrige Uneinbringlichkeit dieser Forderungen kausal war. Die angefochtene Entscheidung der WGKK erfolgte zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2125921.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.