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{'item': 'W185 2131255-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlW185 2131255-1 SpruchW185 2131255-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschw

Artikel 2Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2)Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
  1. a)jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
  2. b)des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist. Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person. Artikel 5 Recht auf Einreise
(1)Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.
(2)Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichenist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.
(3)... Artikel 6 Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1)Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Artikel 7 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)- bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2)Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.
(3)... Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten: § 2:Paragraph 2 : § 2 Abs. 11: begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;Paragraph 2, Absatz 11 :, begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Begünstigte Drittstaatsangehörige § 15b.
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.Paragraph 15 b,
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2)Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3)Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des
  1. Hauptstückes des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.
(3)Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des
  1. Hauptstückes des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idGF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idGF lauten: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Zu A) 1) Zurückweisung der Beschwerde: Sofern sich die Beschwerdeführerin auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2014 bezieht und behauptet, als Schwiegermutter der freizügigkeitsberechtigten Ehefrauen ihrer beiden Söhne gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d der genannten RL als Familienangehörige zu gelten und demnach ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu besitzen, zu dessen Inanspruchnahme gem. Art. 5 Abs. 2 leg.cit. ein Rechtsanspruch auf Ausstellung des Einreisetitels bestehe, ist Folgendes anzumerken:Sofern sich die Beschwerdeführerin auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2014 bezieht und behauptet, als Schwiegermutter der freizügigkeitsberechtigten Ehefrauen ihrer beiden Söhne gem. Artikel 2, Absatz 2, Litera d, der genannten RL als Familienangehörige zu gelten und demnach ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu besitzen, zu dessen Inanspruchnahme gem. Artikel 5, Absatz 2, leg.cit. ein Rechtsanspruch auf Ausstellung des Einreisetitels bestehe, ist Folgendes anzumerken: Rechtsgrundlage für die Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt wurden.Rechtsgrundlage für die Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51, - 56 NAG umgesetzt wurden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine

Art. 2

Z 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine

Artikel 2, Ziffer 2,, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Als Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Z 2 lit. d. werden laut der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2004/38/EG Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird, gezählt.Als Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, Litera d, werden laut der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2004/38/EG Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird, gezählt. In Österreich halten sich zwei Söhne der Beschwerdeführerin, beide Staatsangehörige von Nigeria, welche mit Unionsbürgerinnen (Anm: einer polnischen Staatsangehörigen bzw einer ungarischen Staatsangehörigen) verheiratet sind, die das Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen, auf. Die Söhne der Beschwerdeführerin sind somit begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG.einer polnischen Staatsangehörigen bzw einer ungarischen Staatsangehörigen) verheiratet sind, die das Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen, auf. Die Söhne der Beschwerdeführerin sind somit begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Zwar wäre die Beschwerdeführerin, als Mutter dieser rechtmäßig in Österreich aufhältigen Söhne, als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Z 2 lit. d der RL 2004/38/EG anzusehen, und wäre von dieser - bei Vorliegen einer weiteren Voraussetzung (Unterhaltsgewährung) - grundsätzlich lediglich ein Einreisevisum zu fordern, welches nach Art 5 Abs 2 der genannten RL nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich zu erteilen wäre.Zwar wäre die Beschwerdeführerin, als Mutter dieser rechtmäßig in Österreich aufhältigen Söhne, als Familienangehörige im Sinne von Artikel 2, Ziffer 2, Litera d, der RL 2004/38/EG anzusehen, und wäre von dieser - bei Vorliegen einer weiteren Voraussetzung (Unterhaltsgewährung) - grundsätzlich lediglich ein Einreisevisum zu fordern, welches nach Artikel 5, Absatz 2, der genannten RL nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich zu erteilen wäre. Wie bereits oben dargelegt, mangelt es gegenständlich jedoch an der normierten Voraussetzung der tatsächlichen Unterhaltsgewährung seitens der Söhne an die Beschwerdeführerin. Um zu ermitteln, ob einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie eines Ehegatten eines Unionsbürgers/EWR-Bürgers von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der Familienangehörige in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem beantragt wird, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen (C-1/05, Jia, Rdnr. 37). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom

  1. Jänner 2007, Yunying Jia Rs C-1/05, Rzen. 35 und 37 und die dort zitierte Judikatur) ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem "Unterhalt gewährt" wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird. Der Unterhaltsbedarf gegenüber dem Gemeinschaftsstaatsangehörigen oder dessen Ehegatten muss bereits im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen (und von diesem abgedeckt werden), in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen (vgl. die Entscheidung des VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0139).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vergleiche das Urteil vom
  2. Jänner 2007, Yunying Jia Rs C-1/05, Rzen. 35 und 37 und die dort zitierte Judikatur) ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem "Unterhalt gewährt" wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird. Der Unterhaltsbedarf gegenüber dem Gemeinschaftsstaatsangehörigen oder dessen Ehegatten muss bereits im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen (und von diesem abgedeckt werden), in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen vergleiche die Entscheidung des VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0139). Der EUGH hat weiter entschieden, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch voraussetzt, da sie sonst von den nationalen Rechtsvorschriften abhinge, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind (Urteil Lebon, Randnr. 21). Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nicht erforderlich, die Gründe des Unterhaltsbedarfs zu ermitteln und zu prüfen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Diese Auslegung ist durch den Grundsatz geboten, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, weit auszulegen sind (Urteil Lebon, Randnrn. 22 und 23). Wie bereits oben dargestellt, wurde im vorliegenden Fall eine tatsächliche Unterhaltsgewährung an die Beschwerdeführerin durch ihre beiden Söhne nicht nachgewiesen bzw war eine solche nicht glaubhaft. Im Verfahren wurde vorgebracht, dass die Söhne der Beschwerdeführerin dieser Geld im "Hawala-Weg" - sohin ohne Nachweis durch Belege (siehe hiezu auch oben) - zukommen lassen würden. Eine finanzielle Unterstützung auf diesem Weg - sollte eine solche tatsächlich erfolgen - wovon das erkennende Gericht wie bereits Gesagt nicht ausgeht, kann jedenfalls nicht als tatsächliche Gewährung von Unterhalt anerkannt werden, da es gerade Merkmal eines Geldtransfers im Hawala-Weg ist, dass hierüber keine Nachweise existieren. Für eine tatsächliche Unterhaltgewährung an die Beschwerdeführerin gibt es somit keinerlei nachweisbare Belege. Die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin iSd Art 2 Abs 2 lit d der RL 2004/38/EG ist daher zu verneinen.Im Verfahren wurde vorgebracht, dass die Söhne der Beschwerdeführerin dieser Geld im "Hawala-Weg" - sohin ohne Nachweis durch Belege (siehe hiezu auch oben) - zukommen lassen würden. Eine finanzielle Unterstützung auf diesem Weg - sollte eine solche tatsächlich erfolgen - wovon das erkennende Gericht wie bereits Gesagt nicht ausgeht, kann jedenfalls nicht als tatsächliche Gewährung von Unterhalt anerkannt werden, da es gerade Merkmal eines Geldtransfers im Hawala-Weg ist, dass hierüber keine Nachweise existieren. Für eine tatsächliche Unterhaltgewährung an die Beschwerdeführerin gibt es somit keinerlei nachweisbare Belege. Die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin iSd Artikel 2, Absatz 2, Litera d, der RL 2004/38/EG ist daher zu verneinen. Nach dem Gesagten geht der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr nach Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/38/EG unentgeltlich ein Einreisevisum in einem beschleunigten Verfahren zu erteilen gewesen wäre, ins Leere. Es mangelt an einer nachgewiesenen bzw glaubhaften Unterhaltsgewährung seitens ihrer in Österreich aufhältigen Söhne.Nach dem Gesagten geht der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr nach Artikel 5, Absatz 2, der RL 2004/38/EG unentgeltlich ein Einreisevisum in einem beschleunigten Verfahren zu erteilen gewesen wäre, ins Leere. Es mangelt an einer nachgewiesenen bzw glaubhaften Unterhaltsgewährung seitens ihrer in Österreich aufhältigen Söhne. Nach dem Gesagten geht auch die von der Beschwerdeführerin für die Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages herangezogene Begründung ins Leere, wonach die ÖB Abuja die Beschwerdeführerin zu einer (kostenverursachenden) Übersetzung von Unterlagen, welche großteils hätten gar nicht vorgelegt werden müssen, verhalte, wodurch die normierte Unentgeltlichkeit des Verfahrens nicht gewährleistet wäre (§ 15b Abs 2 FPG bzw Art 5 Abs 2 RL 2004/38/EG).Nach dem Gesagten geht auch die von der Beschwerdeführerin für die Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages herangezogene Begründung ins Leere, wonach die ÖB Abuja die Beschwerdeführerin zu einer (kostenverursachenden) Übersetzung von Unterlagen, welche großteils hätten gar nicht vorgelegt werden müssen, verhalte, wodurch die normierte Unentgeltlichkeit des Verfahrens nicht gewährleistet wäre (Paragraph 15 b, Absatz 2, FPG bzw Artikel 5, Absatz 2, RL 2004/38/EG). Im vorliegenden Fall wurden entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen. Der Verpflichtung, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen, wurde trotz ordnungsgemäß erteilten Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen, sodass die Vertretungsbehörde, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, zu Recht mit der Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen ist:Im vorliegenden Fall wurden entgegen der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen. Der Verpflichtung, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen, wurde trotz ordnungsgemäß erteilten Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen, sodass die Vertretungsbehörde, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, zu Recht mit der Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen ist: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien. Diesen Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Im Mängelbehebungsauftrag der ÖB Abjua vom 13.06.2016 wurden die mit der Beschwerde nicht in deutscher Sprache vorgelegten Unterlagen im Einzelnen ausdrücklich bezeichnet, sodass der Vorhalt jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren ist. Der Mängelbehebungsauftrag enthielt auch einen ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages zur Zurückweisung führe. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin nicht erst im Verbesserungsauftrag, sondern bereits zuvor in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien. Dessen ungeachtet wurden die vorgehaltenen Mängel nicht behoben, sodass mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen war. Es steht der Beschwerdeführerin jederzeit frei, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen. Zu Spruchpunkt A 2): Zum Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Visagebühr an die Beschwerdeführerin ist Folgendes anzuführen: Gemäß S 15b FPG sind Amtshandlungen in Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige von Verwaltungsabgaben befreit. Die Beschwerdeführerin hat (offenbar auch für die Botschaftsmitarbeiter vor Ort) erkennbar ein Visum für eine einmalige Einreise für einen Zeitraum von 90 Tagen mit dem Hauptzweck "Sonstiges" (Anm: VISIT) beantragt. Als Einlader waren die beiden namentlich genannten (angeblichen) Söhne der Beschwerdeführerin in Österreich angegeben. Die Beantragung eines Visums der Kategorie C löst einen Gebührenanspruch aus (KGG 1992); es wurde eine Visagebühr in Höhe von Euro 60,00 vorgeschrieben und auch bezahlt. Erstmals im Zuge der Aufforderung zur Stellungnahme rekurrierte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf die - angeblich auf die Beschwerdeführerin zutreffende - Befreiung von Verwaltungsabgaben nach § 15b Abs 2 FPG iVm Art 5 Abs 2 der RL 2004/38/EG, da die Beschwerdeführerin als Schwiegermutter der freizügigkeitsberechtigten Ehegattinnen der Söhne ein Aufenthaltsrecht in Österreich besitzen würde, zu welcher Inanspruchnahme gemäß Art 5 Abs 2 RL 2004/38/EG ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Einreisetitels bestehen würde. Im Ergebnis erwies sich diese Annahme der Beschwerdeführerin jedoch als nicht zutreffend (siehe oben), sodass die Gebühr in Höhe von Euro 60,00 zu Recht eingehoben wurde und dem Rückzahlungsantrag daher keine Folge zu geben war.Gemäß S 15b FPG sind Amtshandlungen in Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige von Verwaltungsabgaben befreit. Die Beschwerdeführerin hat (offenbar auch für die Botschaftsmitarbeiter vor Ort) erkennbar ein Visum für eine einmalige Einreise für einen Zeitraum von 90 Tagen mit dem Hauptzweck "Sonstiges" Anmerkung, VISIT) beantragt. Als Einlader waren die beiden namentlich genannten (angeblichen) Söhne der Beschwerdeführerin in Österreich angegeben. Die Beantragung eines Visums der Kategorie C löst einen Gebührenanspruch aus (KGG 1992); es wurde eine Visagebühr in Höhe von Euro 60,00 vorgeschrieben und auch bezahlt. Erstmals im Zuge der Aufforderung zur Stellungnahme rekurrierte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf die - angeblich auf die Beschwerdeführerin zutreffende - Befreiung von Verwaltungsabgaben nach Paragraph 15 b, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der RL 2004/38/EG, da die Beschwerdeführerin als Schwiegermutter der freizügigkeitsberechtigten Ehegattinnen der Söhne ein Aufenthaltsrecht in Österreich besitzen würde, zu welcher Inanspruchnahme gemäß Artikel 5, Absatz 2, RL 2004/38/EG ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Einreisetitels bestehen würde. Im Ergebnis erwies sich diese Annahme der Beschwerdeführerin jedoch als nicht zutreffend (siehe oben), sodass die Gebühr in Höhe von Euro 60,00 zu Recht eingehoben wurde und dem Rückzahlungsantrag daher keine Folge zu geben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gerade in der hier relevanten Frage der Auslegung des § 11a Abs. 1 FPG betreffend die Vorlage von in die deutsche Sprache übersetzten Unterlagen auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gerade in der hier relevanten Frage der Auslegung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG betreffend die Vorlage von in die deutsche Sprache übersetzten Unterlagen auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W185.2131255.1.00

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