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{'item': 'W199 2124765-2'}

Obsah (22)§ 17Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 15b§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 28§ 6§ 16§ 61§ 19§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlW199 2124765-2 SpruchW199 2124765-2/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelric

§ 17Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 8.11.2018 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) diesen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II).

§ 57des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: Asyl

G 2005) erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III);

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge:1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 8.11.2018 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) diesen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 57, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei);

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG; Spruchpunkt IV), und

§ 52Abs.

9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).

Es hielt fest, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII).

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 trug es dem Beschwerdeführer auf, ab 8.11.2018 - das ist der Tag der Antragstellung - in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII).BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG; Spruchpunkt römisch vier), und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Es hielt fest, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs), und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben).

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 trug es dem Beschwerdeführer auf, ab 8.11.2018 - das ist der Tag der Antragstellung - in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.1.2019 persönlich zugestellt. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.2.2019. Darin wird ua. beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.2.
  2. Darin wird ua. beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt (Verfahrensgang) aus.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG id

F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.

§ 16Abs.

2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der "ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist", die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie würde vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Damit ist offenbar gemeint, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, dann keine aufschiebende Wirkung zukommt, wenn diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.1.1.

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der "ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist", die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie würde vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Damit ist offenbar gemeint, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, dann keine aufschiebende Wirkung zukommt, wenn diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 17 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 17, BFA-VG lautet auszugsweise: "

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(2),
(3)...
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen." Für das Verständnis des Abs. 1 Z 1 des § 17 BFA-VG gilt das zu § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG Gesagte.Für das Verständnis des Absatz eins, Ziffer eins, des Paragraph 17, BFA-VG gilt das zu Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG Gesagte. 1.2.
  1. § 17 BFA-VG ist die Nachfolgebestimmung des § 37 AsylG 2005 (vgl. die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR
  2. GP, 12), dessen Abs. 1 die Voraussetzung dafür, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dahin normierte, es müsse anzunehmen sein, "dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." § 37 AsylG 2005 hatte die Fälle einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Auge, dabei war jedenfalls an die Fälle der §§ 4 und 5 AsylG 2005 und des § 68 AVG zu denken (vgl. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - der Vorgängerbestimmung des § 5 AsylG 2005 - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 Stellung genommen. Er hatte keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen den bloßen Ausspruch über die Unzuständigkeit Österreichs die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, wohl aber hinsichtlich der damit verbundenen Ausweisung. Dazu führte er aus:1.2.
  3. Paragraph 17, BFA-VG ist die Nachfolgebestimmung des Paragraph 37, AsylG 2005 vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR
  4. GP, 12), dessen Absatz eins, die Voraussetzung dafür, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dahin normierte, es müsse anzunehmen sein, "dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." Paragraph 37, AsylG 2005 hatte die Fälle einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Auge, dabei war jedenfalls an die Fälle der Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und des Paragraph 68, AVG zu denken vergleiche Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Verfahren nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 - der Vorgängerbestimmung des Paragraph 5, AsylG 2005 - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, Stellung genommen. Er hatte keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen den bloßen Ausspruch über die Unzuständigkeit Österreichs die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, wohl aber hinsichtlich der damit verbundenen Ausweisung. Dazu führte er aus: "Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung können mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK (zB Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Art. 8 EMRK fallen können. Eine solche Interessenabwägung kann aber nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten. [...]"Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung können mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK (zB Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Artikel 8, EMRK fallen können. Eine solche Interessenabwägung kann aber nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten. [...] Zum Vorbringen der Bundesregierung, der Asylwerber könne - gegen Vorlage der stattgebenden Berufungsentscheidung -

§ 19Abs. 3 Asyl

G wieder einreisen, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. VfSlg. 14.374/1995 ausgesprochen hat, dass die faktische Möglichkeit der Rückkehr nicht die effektive Rechtsschutzgewähr substituieren kann."Zum Vorbringen der Bundesregierung, der Asylwerber könne - gegen Vorlage der stattgebenden Berufungsentscheidung -

Paragraph 19, Absatz 3, AsylG wieder einreisen, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. VfSlg. 14.374 aus 1995, ausgesprochen hat, dass die faktische Möglichkeit der Rückkehr nicht die effektive Rechtsschutzgewähr substituieren kann." 1.2.

  1. Bei der Neuregelung der Materie im Rahmen des AsylG 2005 wollte der Gesetzgeber dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen (wie dies in den Erläut. zur RV hinsichtlich des FPG auch ausdrücklich festgehalten wurde: 952 BlgNR
  2. GP, 8, 97). So hieß es in den Erläut. zur RV (952 BlgNR
  3. GP, 55): "Die Zuerkennung ist Angelegenheit des unabhängigen Bundesasylsenates, womit ein System vorgeschlagen wird, dass den Rechtsschutzwerber nicht mit allen Folgen einer potentiell negativen Entscheidung belastet" (sic). Die Neuregelung durch das AsylG 2005 war also - schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - verfassungskonform, mithin im Lichte dieses Erkenntnisses auszulegen. Dies konnte nicht nur für die Frage der Zuständigkeit gelten, wie es der Wortlaut der Materialien nahezulegen schien, sondern auch für die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt waren. Diese Kriterien - aus der Sicht der Bundesverfassung - zählte der Verfassungsgerichtshof beispielhaft auf: "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK [...] oder Art. 8 EMRK fallen können". Verfassungskonform ausgelegt, waren bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Art. 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Asylwerbers (vgl. zu Art. 8 MRK statt vieler Feßl/Holzschuster, Asylgesetz
  4. Kommentar [2006] 519 f. Dem entsprach auch die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (statt vieler AsylGH 7.7.2008, S1 400.029-1/2008/2E) und zuvor schon des unabhängigen Bundesasylsenates (zB UBAS 7.3.2006, 268.445/0-X/47/06; zur Berücksichtigung auch anderer als grundrechtlich geschützter Interessen zB AsylGH 21.7.2008, C5 252.711-2/2008/2Z).1.2.
  5. Bei der Neuregelung der Materie im Rahmen des AsylG 2005 wollte der Gesetzgeber dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen (wie dies in den Erläut. zur Regierungsvorlage hinsichtlich des FPG auch ausdrücklich festgehalten wurde: 952 BlgNR
  6. GP, 8, 97). So hieß es in den Erläut. zur Regierungsvorlage (952 BlgNR
  7. GP, 55): "Die Zuerkennung ist Angelegenheit des unabhängigen Bundesasylsenates, womit ein System vorgeschlagen wird, dass den Rechtsschutzwerber nicht mit allen Folgen einer potentiell negativen Entscheidung belastet" (sic). Die Neuregelung durch das AsylG 2005 war also - schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - verfassungskonform, mithin im Lichte dieses Erkenntnisses auszulegen. Dies konnte nicht nur für die Frage der Zuständigkeit gelten, wie es der Wortlaut der Materialien nahezulegen schien, sondern auch für die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt waren. Diese Kriterien - aus der Sicht der Bundesverfassung - zählte der Verfassungsgerichtshof beispielhaft auf: "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK [...] oder Artikel 8, EMRK fallen können". Verfassungskonform ausgelegt, waren bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Artikel 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Asylwerbers vergleiche zu Artikel 8, MRK statt vieler Feßl/Holzschuster, Asylgesetz
  8. Kommentar [2006] 519 f. Dem entsprach auch die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (statt vieler AsylGH 7.7.2008, S1 400.029-1/2008/2E) und zuvor schon des unabhängigen Bundesasylsenates (zB UBAS 7.3.2006, 268.445/0-X/47/06; zur Berücksichtigung auch anderer als grundrechtlich geschützter Interessen zB AsylGH 21.7.2008, C5 252.711-2/2008/2Z). 1.2.
  9. § 17 BFA-VG unterscheidet sich von § 37 AsylG 2005 - was die Kriterien dafür betrifft, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - va. dadurch, dass nun auch Art. 8 MRK ausdrücklich genannt wird. Die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR
  10. GP, 12) motivieren das mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung ("Entsprechend der Judikatur wird im Schlusssatz des Abs. 1 Art. 8 EMRK ergänzt.").1.2.
  11. Paragraph 17, BFA-VG unterscheidet sich von Paragraph 37, AsylG 2005 - was die Kriterien dafür betrifft, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - va. dadurch, dass nun auch Artikel 8, MRK ausdrücklich genannt wird. Die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur Regierungsvorlage des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR
  12. GP, 12) motivieren das mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung ("Entsprechend der Judikatur wird im Schlusssatz des Absatz eins, Artikel 8, EMRK ergänzt."). Auch § 17 BFA-VG nennt aber nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, nicht jedoch die vom Verfassungsgerichtshof im Erk. VfSlg. 17.340/2004 genannten anderen Interessen des Asylwerbers. Nach der Rechtslage nach dem AsylG 2005 in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung kommt dafür va. auch das Interesse an einer möglicherweise positiven Entscheidung

§ 10i

Vm § 56 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen") in Frage, einer Entscheidung, die keine potentielle Verletzung des Art. 8 MRK voraussetzt (da ansonsten schon ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen wäre). Aus den oben genannten Gründen ist auch § 17 BFA-VG dahingehend auszulegen, dass in besonderen Fällen auch die vom Verfassungsgerichtshof erwähnten anderweitigen Interessen bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Auch Paragraph 17, BFA-VG nennt aber nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, nicht jedoch die vom Verfassungsgerichtshof im Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, genannten anderen Interessen des Asylwerbers. Nach der Rechtslage nach dem AsylG 2005 in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung kommt dafür va. auch das Interesse an einer möglicherweise positiven Entscheidung

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen") in Frage, einer Entscheidung, die keine potentielle Verletzung des Artikel 8, MRK voraussetzt (da ansonsten schon ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK"

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre). Aus den oben genannten Gründen ist auch Paragraph 17, BFA-VG dahingehend auszulegen, dass in besonderen Fällen auch die vom Verfassungsgerichtshof erwähnten anderweitigen Interessen bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. 1.2.

  1. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in § 17 Abs. 1 BFA-VG: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.1.2.
  2. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
  3. Im vorliegenden Verfahren behauptet die Beschwerde, der Beschwerdeführer sei zum Christentum konvertiert und deshalb im Iran gefährdet. Unter diesen Umständen kann - ohne einer Beurteilung der Beweiswürdigung, die das Bundesamt vorgenommen hat, vorzugreifen - nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Iran Verfolgung in einer Weise droht, wie sie § 17 Abs. 1 BFA-VG umschreibt.Unter diesen Umständen kann - ohne einer Beurteilung der Beweiswürdigung, die das Bundesamt vorgenommen hat, vorzugreifen - nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Iran Verfolgung in einer Weise droht, wie sie Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG umschreibt.
  4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 21Abs.

6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17 BFA-VG), entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17, BFA-VG), entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W199.2124765.2.00

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