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{'item': 'W238 2167749-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlW238 2167749-1 SpruchW238 2167749-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 02.05.2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Behindertenpasses. 2. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.06.2017 erstatteten - Gutachten vom selben Tag wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Kyphoplastie Th8 und 9 Unterer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden und mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne radikuläres Defizit. Berücksichtigt die psychische Begleitreaktion. 02.01.02 30 2 Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da medikamentös eingestellt. 09.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 übermittelt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 übermittelt. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die Befundaufnahme in weiten Teilen unvollständig geblieben sei; die vorgelegten Befunde seien nicht oder falsch berücksichtigt worden. Die bestehende Hashimoto-Thyreoiditis sei im Lichte der vorliegenden Befunde - insbesondere im Hinblick auf die instabile Stoffwechsellage und damit verbundene Beschwerden - nicht korrekt eingestuft worden. Auch sei für sie nicht nachvollziehbar, warum kein Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und der Osteoporose erkannt worden sei. Hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden seien die übermittelten Befunde und die bestehende Symptomatik nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es würden im Übrigen keine regelrechten Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule vorliegen. Nach der Gutachtenserstellung sei es zudem zu einem weiteren Spitalsaufenthalt gekommen. Die Krankheit sei trotz Ausschöpfung aller Therapien weiter vorangeschritten. Ihre Dauerschmerzen und Spannungen im Rücken seien nicht in die Beurteilung eingeflossen. Auch leide sie unter Einschränkungen im Alltag und im Berufsleben. Ihr psychischer Status stelle sich so dar, dass ihre Konzentration und Merkfähigkeit in den letzten Jahren stark abgenommen hätten. Die Sachverständige sei auf ihre psychischen Probleme und deren medikamentöse Behandlung jedoch nicht eingegangen. Entgegen der Befundlage seien im Gutachten auch die bei ihr bestehenden Varizen nicht dokumentiert worden. Weiters sei sie Trägerin einer Orthese, welche ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Das Gutachten sei somit insgesamt unvollständig, mangelhaft und fehlerhaft und hätte dem Bescheid nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgeben, in eventu den Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. 5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2017 vorgelegt. 6. Am 01.09.2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden nach. 7. In weiterer Folge wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Begutachtungen der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst. 7.1. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.11.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: "... DERZEITIGE BESCHWERDEN: Ich habe Schmerzen im gesamten Rücken, besonders in der BWS, ich kann nicht lange stehen und gehen, manchmal fallen mir Sachen aus der Hand; Gefühlsstörungen: keine Lähmungen: keine Gehleistung: ca. 1 Stunde (ca. 3-4

  1. km)Stufensteigen: 3 Stockwerke VAS (visuelle Analogskala): 6 ... UNTERSUCHUNGSBEFUND: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 163 cm Gewicht: 62 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Hörvermögen: nicht beeinträchtigt Sehvermögen: beeinträchtigt; Gleitsichtbrille Zehenballen- und Fersenstand: beidseits durchführbar Schulter- und Beckengeradstand Finger-Boden-Abstand: halber US A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 4 cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Im Lot; Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: diffus BWS; Stauchungsschmerz: nein Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5 cm, Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein; verstärkte Kyphose, kleine Narbe nach Kyphoplastie Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänderin Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 160 0 40 Außen-/lnnenrotation 50 0 90 50 0 90 50 0 90 Abduktion/Adduktion 160 0 40 160 0 40 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150 Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40 Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Valgusstellung: 5 Grad HÜFTGELENK: rechts links normal Druckschmerz: nein nein nein Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 15 0 130 Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30 Außen-/lnnenrotation 30 0 30 30 0 30 35 0 35 OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich KNIEGELENK: rechts links normal Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 5 0 130 Druckschmerz: nein nein nein Erguss: nein nein nein Rötung: nein nein nein Hyperthermie: nein nein nein Retropatell. Symptomatik: nein nein nein Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ Bandinstabilität: nein nein nein Kondylenabstand: 1 QF UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich SPRUNGGELENKE: oberes SG: rechts links normal Extension/Flexion: 20 0 40 20 0 40 25 0 45 Bandinstabilität: unteres SG: nein nein nein Eversion/lnversion: 10 0 30 10 0 30 15 0 30 Erguss: nein nein nein Hyperthermie/Rötung: Malleolenabstand: 2 QF nein nein nein FUß-und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: unauffällig NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard negativ Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar; Sensibilität: unauffällig BEINLÄNGE: seitengleich; GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: SpinoMed-Mieder ca. 2-3 Stunden/Tag Schuhwerk: leichte HS Anhalten: nicht erforderlich An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig Hocke: beidseits durchführbar Gangbild: symmetrisch, raumgreifend; Schrittlänge: 1,5 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN FACHÄRZTLICH-ORTHOPÄDISCHEN BEGUTACHTUNG Ad
  2. a)gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung Nr. Pos.Nr. GdB % 1 Wirbelsäule: degenerative Veränderungen, Osteoporose, Zustand nach Kyphoplastie Th8 und 9 (Wirbelkörperaufrichtung), Deckplattenimpression L3 Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und radiologische Veränderungen bestehen, jedoch keine Wurzelreizzeichen oder motorische/sensible Defizite vorliegen; die psychische Begleitreaktion ist mitberücksichtigt 02.01.02 30 2 Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz da medikamentös stabil eingestellt 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 30 Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht legt der Grad der Behinderung von Leiden 1 den Gesamtgrad der Behinderung fest. Eine endgültige Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung kann erst durch die Zusammenfassung mit dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten erfolgen. Ad
  3. b)Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist: Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragsstellung 02.05.2017 anzunehmen. Ad
  4. c)Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie: 2016/07: MRT BWS: rezenter WK-Einbruch Th9, Grund-und Deckplatten Th3 bis 5; 2016/08: KH Barmh. Schwestern, 2. Med. Abt.: manifeste Osteoporose mit neuen multiplen WK-Einbrüchen, Berstungsfraktur Th9, Deckplattenimpressionen Th3, 4, 5, 6, Hashimoto Thyreoiditis; 2016/10: KH Neunkirchen, Orthopädie: Kyphoplastie Th8 und Th9 2016/12: Sonographie Schilddrüse: chron. Autoimmunthyreoiditis, ausreichend substituierte Hypothyreose 2017/01: RZ Engelsbad: Stammskelettosteoporose, Z.n. Kyphoplastie Th8 und 9, Immunthyreoiditis Hashimoto, fieberhafter Infekt Diese Unterlagen wurden im vorangehenden Sachverständigengutachten erfasst und mit der Einschätzungsverordnung beurteilt. Bei der neuerlichen Durchsicht sind aus diesen Befunden keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Ad
  5. d)Fachspezifische Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie: 2017/07: unbekanntes Institut, unvollständiger Befund (wahrscheinlich CT Thorax und Abdomen, Dr. XXXX ): manifeste Osteoporose mit neu aufgetretenem Deckplatteneinbruch LWK 3, St.p. Kypho- Vertebroplastie BWK 8 und 9;2017/07: unbekanntes Institut, unvollständiger Befund (wahrscheinlich CT Thorax und Abdomen, Dr. römisch 40 ): manifeste Osteoporose mit neu aufgetretenem Deckplatteneinbruch LWK 3, St.p. Kypho- Vertebroplastie BWK 8 und 9; 2017/07: MR - Ambulatorium Dr. XXXX : MRT LWS und BWS: nicht rezente Keilwirbelbildung Th9 und Th8 bei Z.n. Kyphoplastie; diskrete Keilwirbel Th3, 4, 6; Deckplattenimpression LWK 3 mit zentraler Schmorrl'scher Impression; Vd. auf Hämangiom Bogenwurzel Th6;2017/07: MR - Ambulatorium Dr. römisch 40 : MRT LWS und BWS: nicht rezente Keilwirbelbildung Th9 und Th8 bei Z.n. Kyphoplastie; diskrete Keilwirbel Th3, 4, 6; Deckplattenimpression LWK 3 mit zentraler Schmorrl'scher Impression; römisch fünf d. auf Hämangiom Bogenwurzel Th6; Protrusion L5/S1 mediorechtslateral; Prolaps Th12/L1 median rechts; geringe bis mäßige multisegmentale Osteochondrosen; 2017/07: Diagnosticum Dr. XXXX , Ganzkörperknochenszintigraphie:2017/07: Diagnosticum Dr. römisch 40 , Ganzkörperknochenszintigraphie: unspezif. Diskretanreicherungen Schädel, Schultern, Knie und Vorfüße (degener. Veränd.); flaue Diskretanreicherung BWK 4-6 und Th12/L1 (statisch degenerativ); kein AHP für höhergradig vermehrten Knochenumsatz oder multiple ossäre Umbauherde; 2017/07: KH Barmh. Schwestern, II. Med. Abt. (stat. Auf.): Dg:2017/07: KH Barmh. Schwestern, römisch zwei. Med. Abt. (stat. Auf.): Dg: manifeste Stammskelettosteoporose mit mult. WK-Einbrüchen Th3, 4, 5, 6, 9; Immunthyreoiditis Hashimoto; Th: Osteoporosebasistherapie (Forsteo, Fosamax, Oleovit D3); Diese Befunde zeigen die bekannten Veränderungen durch die Osteoporose und die durchgeführte Kyphoplastie des 8. und 9. Brustwirbelkörpers, zeigen keinen erhöhten Knochenumsatz oder multiple Umbauherde und bringen daher keine neuen Erkenntnisse. Die beschriebene neu aufgetretene Deckplattenimpression des 3. Lendenwirbelkörpers ist in der Beurteilung von Leiden 1 inkludiert. Ad
  6. e)Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde (insbesondere zu den Ausführungen unter Pkt. 2 und 5): Zu Punkt 1): Zur Krankheit Thyreoiditis Hashimoto: Die Bedeutung der Thyreoiditis-Hashimoto, ein Zusammenhang mit einem vorzeitigen Klimakterium und osteoporotischen Wirbelkörpereinbrüchen kann aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden. Hier könnte nur eine Untersuchung an einer Spezialabteilung, zum Beispiel im AKH Wien, neue Erkenntnisse bringen. Zu Punkt 2): Zur Wirbelsäule: Die zum Erstantrag mitgeschickten Befunde wurden sehr wohl im vorangehenden SVGA berücksichtigt (siehe Erläuterung oben unter c). Bei der Statuserhebung wurden die klinischen Untersuchungsergebnisse und nicht die radiologischen Befunde beschrieben. Die Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung beinhaltet und berücksichtigt auch die radiologischen Veränderungen, die Schmerzsymptomatik bei den angeführten Leiden und behinderungsrelevante Einschränkungen im Alltags- und Berufsleben. Zu Punkt 3) Status psychicus: Die psychische Begleitreaktion wurde in der Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung mitberücksichtigt. Das angeführte Medikament Cerebokan wurde bei der jetzigen Untersuchung nicht vorgelegt, wird augenscheinlich nicht verwendet und konnte daher nicht erfasst werden. Zu Punkt 4) Keine Varizen: Dieser Punkt wäre in der allgemeinmedizinischen Zusammenfassung zu erörtern. Zu Punkt 5) Keine Orthesenträgerin: Im vorangehenden Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 finden sich weder bei den subjektiven Angaben in der Anamnese, noch bei den objektiven Untersuchungsergebnissen im Fachstatus Hinweise auf das Vorhandensein oder auf eine angelegte Wirbelsäulenorthese (Spino-Med-Mieder) und konnte daher auch nicht für eine Zusatzeintragung erfasst werden. Im jetzigen Gutachten wurde die nach eigenen Angaben für 2-3 Stunden täglich anzulegende angeführte Orthese aufgenommen. Ad
  7. f)Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 abweichenden Beurteilung: Gegenüber dem bisherigen Ergebnis gibt es aus fachärztlich-orthopädischer Sicht keine abweichende Beurteilung. Ad
  8. g)Stellungnahme, ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht ist eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich." 7.2. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten - zusammenfassenden - Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2018 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: "... Derzeitige Beschwerden: Die Beschwerdeführerin gibt an, mit der Einstufung der Hashimoto-Thyreoiditis nicht zufrieden zu sein; sie nimmt täglich Thyrex, sie konnte nie richtig eingestellt werden, sie war wegen der Hashimoto-Thyreoiditis im 40. Lebensjahr im ‚Wechsel'. ... Untersuchungsbefund: Größe: 163 cm Gewicht: 63 kg Blutdruck: 130/80. Status - Fachstatus: Normaler AZ Kopf/Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ; Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträgerin) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Nichtraucherin. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Abdomen: im TN, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz. Achsenorgan: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten. Obere Extremitäten: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten. Kein Tremor. Untere Extremitäten: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten. Varikositas ohne Folgeschäden, keine Ödeme. Gesamtmobilität - Gangbild: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB % 1 Wirbelsäule: degenerative Veränderungen, Osteoporose, Zustand nach Kyphoplastie Th8 und 9 (Wirbelkörperaufrichtung), Deckenplattenimpression L3 Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und radiologische Veränderungen bestehen, jedoch keine Wurzelreizzeichen oder motorische/sensible Defizite vorliegen; mäßiggradige Funktionseinschränkungen zervikolumbal sowie Diskusprolaps und Vertebrostenose L3/4; die psychische Begleitreaktion ist mitberücksichtigt. 02.01.02 30 2 Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da medikamentös ausreichend stabile Einstellung möglich ist. 09.01.01 10 3 Varikositas Unterer Rahmensatz, da sichtbare Varizen ohne sonstige relevante Schäden. 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Gesundheitsschädigung 2 und [3] nicht weiter erhöht, da diese Gesundheitsschädigungen kein relevantes Zusatzleiden darstellen und da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 gegeben ist. STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG: Ad
  9. a)Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte bzw. in der Beschwerde geltend gemachte Gesundheitsschädigung (insbesondere: Thyreoiditis Hashimoto, psychischer Gesundheitszustand, Varizen): Antwort: siehe oben Ad
  10. b)Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei insbesondere auf eine allfällige Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung aufgrund relevanter Zusatzleiden bzw. negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung sowie auch auf das Beschwerdevorbringen eingegangen werden möge, wonach ein Zusammenhang zwischen der Hashimoto Thyreoiditis und der Osteoporose (Wirbelbrüche) bestehe. Antwort: siehe oben Ad
  11. c)Stellungnahme ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist: Der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung - ab 02.05.2017 anzunehmen. Ad
  12. d)Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (siehe dazu auch die orthopädischen Ausführungen): 01/2017: RZ Engelsbad: fieberhafter Infekt, intercurrent, manifeste Stammskelett Osteoporose, Immunthyreoiditis Hashimoto (siehe dazu auch die orthopädischen Ausführungen) der übrige Statusbefund inklusive psychischem Status: unauffällig - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse. 12/2016: Facharzt für Innere Medizin und Nuklearmedizin: chronische Autoimmunthyreoiditis, ausreichend substituierte Hypothyreose - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse. 08/2016: KH Barmherzige Schwestern: manifeste Stammskelett Osteoporose, Immunthyreoiditis Hashimoto (siehe dazu auch die orthopädischen Ausführungen) der übrige Statusbefund unauffällig - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse. Ad
  13. e)Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, soweit nicht in das Fachgebiet Orthopädie/Unfallchirurgie fallend. 07/1992 und 09/1992: Befund Kaiserin Elisabeth-Spital: zu massiv substituierte Stoffwechsellage bei Immunthyreoiditis Hashimoto.07 aus 1992, und 09/1992: Befund Kaiserin Elisabeth-Spital: zu massiv substituierte Stoffwechsellage bei Immunthyreoiditis Hashimoto. 02/2003, 07/2007, 07/2008, 10/2010, 03/2011 und 07/2011:02 aus 2003,, 07 aus 2007,, 07 aus 2008,, 10 aus 2010,, 03 aus 2011, und 07/2011: Internistischer Befund Dr. XXXX : Immunhypothyreose unter Thyroxinmedikation, Reduktion von Thyrex - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.Internistischer Befund Dr. römisch 40 : Immunhypothyreose unter Thyroxinmedikation, Reduktion von Thyrex - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse. Befund Dr. XXXX 01/2014: Farbduplexuntersuchung: Stammvarikositas Vena saphena magna links, Seiten- und Perforansvarikositas bds. mit TherapievorschlägenBefund Dr. römisch 40 01/2014: Farbduplexuntersuchung: Stammvarikositas Vena saphena magna links, Seiten- und Perforansvarikositas bds. mit Therapievorschlägen Laborbefund 07/2016 Dr. XXXX : alle Schilddrüsenparameter im Normbereich (!!) - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.Laborbefund 07 aus 2016, Dr. römisch 40 : alle Schilddrüsenparameter im Normbereich (!!) - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse. Internistischer Befund Dr. XXXX vom 27.7.2016: manifeste Stammskelettosteoporose, Immunthyreoiditis Hashimoto, MP mit 40 Jahren, pos. FA (Mutter Schenkelhalsfraktur mit 86a) - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.Internistischer Befund Dr. römisch 40 vom 27.7.2016: manifeste Stammskelettosteoporose, Immunthyreoiditis Hashimoto, MP mit 40 Jahren, pos. FA (Mutter Schenkelhalsfraktur mit 86a) - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse. Ad
  14. f)Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde (insbesondere zu den Ausführungen unter Punkt 1, 3 und 4): Die Hashimoto-Thyreoiditis, die regelmäßig zu kontrollieren ist und die nur medikamentös behandelbar ist, wurde korrekt bewertet. Das Problem, dabei die richtige Schilddrüsenhormonsubstitutionsdosierung zu finden, ist in der Beurteilung mitberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Aus gutachterlicher Sicht ist dies der Fall: Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse über die Zusammenhänge Hashimoto-Thyreoiditis - Menopause - Osteoporose. Wie bereits in der orthopädischen Stellungnahme ausgeführt, kann diesbezüglich nur zu Spezialuntersuchungen und zum Einholen von rezenten Forschungsergebnissen an speziellen Universitätskliniken geraten werden. Der erhobene und auch in den Unterlagen erhobene psychische Befund (nachvollziehbare milde psychische Begleitreaktion) wurde unter Punkt 1 der Beurteilung mitberücksichtigt. Es liegen keine Befunde vor, die regelmäßige neuropsychiatrische Behandlungen oder stationäre Behandlungen dokumentieren. Damit ist eine separate Einschätzung nicht möglich. Das dokumentierte Beinvenenleiden wurde unter Punkt 3 neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Ad
  15. g)Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 abweichenden Beurteilung. Leiden 3 wird, da dokumentiert, neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen, bedingt aber keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung - wie oben ausgeführt. Ad
  16. h)Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher orthopädischer und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde der Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. beträgt. Der Schreibfehler [Anm.: im ersten Gutachten vom 22.11.2017 betreffend Leiden 1] wurde korrigiert." 8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. 9. Am 07.09.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie im Hinblick auf die Einschätzung von Leiden 1 die Unschlüssigkeit des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens geltend machte und im Hinblick auf die Einschätzung von Leiden 2 ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. 10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018 wurde mitgeteilt, dass den Verfahrensparteien leider nicht das zuletzt eingeholte - hinsichtlich eines offenkundigen Schreibfehlers korrigierte - Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2018, sondern jenes vom 22.11.2017 (samt einem dort betreffend Leiden 1 irrtümlich mit 40 v.H. angegebenen Grad der Behinderung) übermittelt wurde. Der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurden daher die korrigierte Fassung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.07.2018 sowie (neuerlich) das orthopädische Sachverständigengutachten vom 22.11.2017 zur Kenntnis gebracht und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. 11. Am 03.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass wesentliche Befunde betreffend ihre Schilddrüsenerkrankung weiterhin nicht berücksichtigt worden seien. Weiters wiederholte sie ihr Vorbringen zum behaupteten Zusammenhang zwischen Schilddrüsenerkrankung und Osteoporose. 12. Das Bundesverwaltungsgericht richtete in der Folge ein Ersuchen an den mit der Erstellung des Gutachtens vom 19.07.2018 befassten Arzt für Allgemeinmedizin, sein Gutachten unter Berücksichtigung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen zu ergänzen. In dem daraufhin aufgrund der Aktenlage erstellten allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 01.11.2018 führte der Sachverständige im Wesentlichen Folgendes aus: "... Stellungnahme zu den einzelnen Einwendungen im Schreiben vom 3.10.2018: Ad 1) Bei dem von mir ursprünglich angeführten Einzelgrad der Behinderung betreffend Leiden 1 (Untersuchung vom 22.11.2017) handelte es sich tatsächlich um einen Tippfehler meinerseits - die 30 % für Leiden 1 entstammen dem Gutachten von Dr. XXXX , der am 22.11.2017 explizit für die Untersuchung des Stütz- und Bewegungsorganes zuständig war.Ad 1) Bei dem von mir ursprünglich angeführten Einzelgrad der Behinderung betreffend Leiden 1 (Untersuchung vom 22.11.2017) handelte es sich tatsächlich um einen Tippfehler meinerseits - die 30 % für Leiden 1 entstammen dem Gutachten von Dr. römisch 40 , der am 22.11.2017 explizit für die Untersuchung des Stütz- und Bewegungsorganes zuständig war. Ad 2) Betreffend Schilddrüse (Hashimoto-Thyreoiditis) ist anzumerken, dass diese Fehlfunktion der Schilddrüse medikamentös mit den zur Verfügung stehenden Medikamenten ausreichend gut und auch ausreichend stabil einzustellen ist. Die regelmäßigen Laborkontrollen dienen dazu, eventuelle Werte außerhalb des Normbereiches zu erkennen und eine eventuell notwendige Korrektur (in diesem Fall der Thyrexdosis) durchzuführen. Ein zweifelsfrei bewiesener direkter (negativer) Zusammenhang zwischen korrigierbarer Schilddrüsenfehlfunktion und (der medikamentös ebenfalls behandelbaren) Osteoporose ist aus medizinischer Sicht nicht gegeben; es gibt sehr wohl viele Menschen, die haben eine Schilddrüsenfehlfunktion und keine Osteoporose und die umgekehrte Situation gibt es auch häufig. Und natürlich gibt es auch Menschen die beide ‚Störungen' aufweisen. Unwesentlich ist auch, wie lange man die Schilddrüsenfehlfunktion hat, da eine Hashimoto-Thyreoiditis im Regelfall eine lebenslange Substitution erfordert, die Laborkontrollen sind abhängig von den Schwankungen in kürzeren oder auch etwas längeren Abständen durchzuführen, das hat aber keine Auswirkungen auf den Einzelgrad der Behinderung. Zudem sei erwähnt, [dass] bei der Beurteilung von Leiden 2 sehr wohl alle diesbezüglich vorgelegten Befunde berücksichtigt wurden. Aus dem Vorgutachten sei noch einmal wiederholt: Die Hashimoto-Thyreoiditis, die regelmäßig zu kontrollieren ist und die nur medikamentös behandelbar ist, wurde korrekt bewertet. Das Problem, dabei die richtige Schilddrüsenhormonsubstitutionsdosierung zu finden, ist in der durchgeführten Beurteilung mitberücksichtigt. Die dazu wieder nachgereichten Befunde führen zu keiner Änderung der bereits durchgeführten Beurteilung. Aus gutachterlicher Sicht gibt es keine zweifelsfrei gesicherten Erkenntnisse über die Zusammenhänge Hashimoto-Thyreoiditis - Menopause - Osteoporose. Wie bereits in der orthopädischen Stellungnahme ausgeführt, kann diesbezüglich nur zu Spezialuntersuchungen und zum Einholen von rezenten Forschungsergebnissen an speziellen Universitätskliniken geraten werden. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer aktenmäßiger Untersuchung und der Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Gutachten, Stellungnahmen und Befunde der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 30 % beträgt. Die Liste der oben angeführten Gesundheitsschädigungen und die damit verbundene Gesamtbeurteilung sind nicht abzuändern." 13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. 14. Mit Schreiben vom 09.01.2019 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, wonach die Problematik der richtigen Schilddrüseneinstellung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Sie verstehe nicht, warum trotz des Zusammenhangs zwischen Schilddrüsenerkrankung und Osteoporose der untere Rahmensatz gewählt worden sei, zumal sie seit zweieinhalb Jahren arbeitsunfähig sei. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin um Berücksichtigung ihrer Einwendungen, in eventu um Veranlassung der in den Gutachten erwähnten "Spezialuntersuchungen". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Wirbelsäule: Degenerative Veränderungen, Osteoporose, Zustand nach Kyphoplastie Th8 und Th9 (Wirbelkörperaufrichtung), Deckenplattenimpression L3 bei rezidivierenden Beschwerden und radiologischen Veränderungen, keine Wurzelreizzeichen oder motorische/sensible Defizite, psychische Begleitreaktion mitberücksichtigt; 2) Hashimoto-Thyreoiditis: medikamentös ausreichend stabile Einstellung möglich; 3) Varikositas: sichtbare Varizen ohne sonstige relevante Schäden. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.11.2017 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2018 samt Ergänzungsgutachten vom 01.11.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags ist dem Akteninhalt zu entnehmen. 2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.11.2017 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2018 samt Ergänzungsgutachten vom 01.11.2018. Darin wurde auf die Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 22.11.2017, 19.07.2018 und 01.11.2018 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung sind. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden - im führenden Leiden 1 erfassten - degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (inkl. Osteoporose, Zustand nach Kyphoplastie [Wirbelkörperaufrichtung] im Bereich Th8 und Th9 sowie Deckenplattenimpression bei L3) wurden im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 22.11.2017 zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) zugeordnet. Hinsichtlich des vom Sachverständigen gewählten unteren Rahmensatzes von 30 v.H. wurde im Gutachten nachvollziehbar auf die rezidivierenden Beschwerden und radiologischen Veränderungen sowie darauf verwiesen, dass keine Wurzelreizzeichen oder motorische/sensible Defizite vorliegen. Seitens des befassten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde betont, dass die Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung nicht nur die klinischen Untersuchungsergebnisse, sondern auch die radiologischen Veränderungen, die Schmerzsymptomatik und behinderungsrelevante Einschränkungen im Alltags- und Berufsleben berücksichtigt. Auch die von der Beschwerdeführerin beschriebene psychische Begleitreaktion ist in die gutachterliche Einschätzung eingeflossen. Da keine Befunde vorgelegt wurden, die regelmäßige neuropsychiatrische Behandlungen oder stationäre Behandlungen dokumentieren, unterblieb -Strichaufzählung wie im allgemeinmedizinischen Gutachten schlüssig erläutert wurde -Strichaufzählung eine gesonderte Einschätzung eines psychischen Leidens. Bezüglich der unter Leiden 2 erfassten Hashimoto-Thyreoiditis wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 19.07.2018 zutreffend die Positionsnummer 09.01.01 (endokrine Störungen leichten Grades) unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 10 v. H. gewählt, da die Gesundheitsschädigung mit Hormonmedikation ausreichend stabil eingestellt werden kann. Der Umstand, dass die richtige Substitutionsdosierung im Wege regelmäßiger Laborkontrollen und einer allfälligen Korrektur der Medikation festgestellt werden muss, wurde vom Sachverständigen in seiner Einschätzung ausdrücklich berücksichtigt. Seitens des befassten Sachverständigen wurde auch betont, dass keine gesicherten Erkenntnisse über den von der Beschwerdeführerin wiederholt ins Treffen geführten Zusammenhang zwischen Hashimoto-Thyreoiditis, Menopause und Osteoporose vorliegen. Fachspezifische Befunde über die vorgebrachte Wechselwirkung wurden ebenso wenig in Vorlage gebracht. Leiden 3 (Varikositas) wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 19.07.2018 korrekt unter Heranziehung der Positionsnummer 05.08.01 und des unteren Rahmensatzes von 10 v. H. eingeschätzt. Begründend wurde diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin sichtbare Varizen ohne sonstige relevante Schäden vorliegen. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wurde seitens des befassten Arztes für Allgemeinmedizin schlüssig festgehalten, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Funktionseinschränkungen nicht erhöht wird, weil zum einen keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt und zum anderen die Leiden 2 und 3 mit Blick auf das geringe Ausmaß dieser Gesundheitsschädigungen kein relevantes Zusatzleiden darstellen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in den im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahmen waren ebenfalls nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten vom 22.11.2017, 19.07.2018 und 01.11.2018 gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Soweit seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz sowie insbesondere in den nachfolgenden Stellungnahmen unbeschadet der ausführlichen Auseinandersetzung der Sachverständigen mit den erhobenen Einwendungen wiederholt auf dieselben Funktionseinschränkungen sowie auf ein medizinisch nicht belegtes Zusammenwirken ihrer Leiden verwiesen wurde, ist ihr entgegenzuhalten, dass seitens der befassten Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchungen sowie anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen weder das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände noch eine ungünstige Wechselwirkung der Gesundheitsschädigungen in der von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Form objektiviert werden konnten. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist weder den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.11.2017 und 19.07.2018 noch dem nach Erhebung von Einwendungen eingeholten Ergänzungsgutachten vom 01.11.2018 auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens der Beschwerdeführerin wurden auch keine Befunde in Vorlage gebracht, die das Ergebnis der Gutachten widerlegen oder bisher nicht eingeschätzte Leiden nachweisen könnten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren somit in Gesamtbetrachtung nicht geeignet, eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung herbeizuführen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigenbeweises. Er wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (...)" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (...)" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (...)" 3.
  1. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
  2. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
  1. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
  2. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag" "09.01.01 Endokrine Störungen leichten Grades 10 - 40 % Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 - 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 - 40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt" "05.08 Venöses und lymphatisches System Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 - 40 % 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekzem Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit." 3.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es der Antragstellerin freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es der Antragstellerin freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gegenständlich wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens fachärztliche Sachverständigengutachten aus den Fachrichtungen Orthopädie und Allgemeinmedizin eingeholt, die auf Basis von persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie anhand der Aktenlage erstattet wurden und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen. Soweit die Beschwerdeführerin die Veranlassung von "Spezialuntersuchungen" zwecks Nachweises eines negativen Zusammenwirkens ihrer Schilddrüsenerkrankung mit der bestehenden Osteoporose begehrt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Zwar sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Die Beibringung der für die Begutachtung maßgeblichen medizinischen Beweismittel (z.B. Vorlage von Fachbefunden) obliegt jedoch stets dem Antragsteller.Soweit die Beschwerdeführerin die Veranlassung von "Spezialuntersuchungen" zwecks Nachweises eines negativen Zusammenwirkens ihrer Schilddrüsenerkrankung mit der bestehenden Osteoporose begehrt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Zwar sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Die Beibringung der für die Begutachtung maßgeblichen medizinischen Beweismittel (z.B. Vorlage von Fachbefunden) obliegt jedoch stets dem Antragsteller. 3.
  5. Wie oben unter Punkt II.2.
  6. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 22.11.2017, 19.07.2018 und 01.11.2018 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde sowie in den anlässlich des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahmen letztlich nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften.3.
  7. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
  8. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 22.11.2017, 19.07.2018 und 01.11.2018 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde sowie in den anlässlich des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahmen letztlich nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
  9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.7.
  10. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.7.
  11. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.7.
  12. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin zwar beeinsprucht. Sie ist diesen Gutachten jedoch weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurden dem Sachverständigenbeweis widersprechende Beweismittel vorgelegt, sodass die erhobenen Einwendungen keine Zweifel am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen vermochten. Vor dem Hintergrund des schlüssigen, von der Beschwerdeführerin letztlich nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen.3.7.
  13. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin zwar beeinsprucht. Sie ist diesen Gutachten jedoch weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurden dem Sachverständigenbeweis widersprechende Beweismittel vorgelegt, sodass die erhobenen Einwendungen keine Zweifel am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen vermochten. Vor dem Hintergrund des schlüssigen, von der Beschwerdeführerin letztlich nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W238.2167749.1.00

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