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{'item': 'W238 2195300-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlW238 2195300-1 SpruchW238 2195300-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 12.02.2018 unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
  2. In der Folge wurde seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2018 erstatteten - Gutachten vom 20.03.2018 wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik. 02.01.01 20 2 Gelenksabnützungen im Bereich des Stütz- und Gelenksapparates Unterer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung, jedoch bei geringen Belastungseinschränkungen. 02.02.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht werde. Die Varicositas erreiche keinen Grad der Behinderung, da keine postthrombotischen Veränderungen vorliegen würden. Es handle sich um einen Dauerzustand.
  3. Dieses Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer erstattete dazu am 03.04.2018 eine Stellungnahme, in der er mit näherer Begründung und unter Bezugnahme auf seinen aktuellen Gesundheitszustand zusammengefasst vorbrachte, dass das Gutachten unrichtig und unvollständig sei.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können, da der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände hätten jedoch zu keiner anderen Einschätzung geführt, zumal weder neue Leiden geltend gemacht noch aktuelle Befunde vorgelegt worden seien. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 20.03.2018.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2, 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können, da der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände hätten jedoch zu keiner anderen Einschätzung geführt, zumal weder neue Leiden geltend gemacht noch aktuelle Befunde vorgelegt worden seien. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 20.03.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass nicht alle körperlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt worden seien, obwohl er diese bei der Untersuchung bekannt gegeben habe. Mittlerweile sei auch ein neuer Befund eines Arbeitsmediziners erstellt worden. Dieser Befund wurde der Beschwerde beigelegt.
  7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2018 vorgelegt.
  8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.09.2018 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Status Präsens: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: gut, Größe: 1 70 cm, Gewicht: 68 kg. Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, unauffälliges Hör-und Sehvermögen, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich. Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck: 130/
  9. Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.Pulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer. Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei. HWS: Kopfdrehung und- seitneigung: nach rechts und links endlagig eingeschränkt, Inkl. und Rekl. endlagig eingeschränkt. BWS: gerade. LWS: Rumpfdrehung und- seitneigung 1/3 eingeschränkt. Extremitäten: Obere Extremitäten: Schultergelenk rechts: Abduktion aktiv 110°, passiv 130° und Anteversion aktiv 13°, passiv 140°, eingeschränkt, Schultergelenk links: aktiv 1100, passiv 1300 und Anteversion aktiv 1300, passiv 140°, eingeschränkt, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei. Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig, Kraft beider oberer Extremitäten seitengleich unauffällig und ohne Kraftdefizit. UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 95°, Abd. endlagig eingeschränkt bei deutlicher muskulärer Anspannung und Add. altersentsprechend frei. Hüftgelenk links: Flexion 95°, Abduktion endlagig eingeschränkt bei deutlicher muskulärer Anspannung und Adduktion frei. Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenke bds. frei, Zehenbeweglichkeit unauffällig, Zehen äußerlich unauffällig. Fußheben und -senken bds. frei durchführbar, Einbeinstand bds. durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, es werden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule angegeben. Bein- und Fußpulse bds. palp. Hocke mit Anhalten durchführbar, die Hände erreichen das obere Unterschenkeldrittel. Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits, keine trophischen Störungen, Ödeme: keine. Neuro: Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Oberschenkels sowie an der Außenseite des linken Unterschenkels, geringe Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Fußes. Stuhl: obstipiert, Harnanamnese: unauffällig. Psych: klar, wach, orientiert, keine Denkstörungen, Stimmung gedrückt, Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Gang: etwas hinkender, flüssiger und sicherer Schongang, der AW kommt mit einem Schirm, den er teilweise als Gehhilfe einsetzt. Der Schirm wird rechts geführt. Freies Stehen gut möglich. Freies Gehen sicher möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits unauffällig durchführbar. Romberg-Stehversuch unauffällig. Unterberger-Versuch: vorsichtiger, keine Drehtendenz. Die Treppen zum Empfangsschalter werden etwas verlangsamt, jedoch unauffällig begangen. Es werden knöchelhohe Arbeitsschuhe mit Stahlkappe getragen. Vorliegende Befunde: Coloskopie vom
  10. Dezember 2014: Polypen. Kontrolle in 1 bis 2 Jahren. Histologie vom
  11. Dezember 2014: Dickdarmadenome mit geringgradiger Dysplasie. Gastroskopie vom
  12. März 2018: Normalbefund. Coloskopie-Bericht vom
  13. März 2018: Polyp am Coecumpol, Polypen im mittleren Colon transversum. MRT des rechten Kniegelenks vom
  14. Oktober 2004: Meniskusruptur Hinterhorn innenseitig, Flüssigkeitsansammlung wie bei Bursitis, geringgradige Chondropathie Grad I-II. Computertomografie des Abdomens vom
  15. April 2011: Nierenzysten, Pankreasschwanz ist an einer Dünndarmschlinge angelagert, keine sichere Trennung möglich, geringe Aortensklerose, vergrößerte Prostata, sonst unauffällig. Histologie vom
  16. März 2011: helicobacterbedingte mäßiggradige chronische Antrumgastritis, inkomplette intestinale Metaplasie. Geringe Corpusgastritis, Dickdarm: keine entzündlichen Infiltrate nachweisbar, polypöse Dickdarmschleimhaut, an einer Stelle ein kleinstes tubuläres Dickdarmschleimhaut-Adenom mit geringgradiger Epitheldysplasie. Kein Hinweis auf Invasivität. Hypoplastischer Dickdarmschleimhaut-Polyp. Keine lymphozytäre Colitis. Medikamentenverordnungsplan des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX vom
  17. Dezember 2017.Medikamentenverordnungsplan des Facharztes für Psychiatrie Dr. römisch 40 vom
  18. Dezember
  19. Ärztliche Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX vom
  20. Februar 2018: Patient nach wie vor sehr belastet und depressiv. Er habe ihn versucht zu motivieren, wieder einen Arbeitsversuch zu machen, um sich abzulenken. Der Patient sei ein gewissenhafter Mensch und traue sich die Arbeit nicht zu 100 % zu. weil er nicht belastbar sei. Der Psychiater versuche ihn weiterhin so weit zu bringen, dass er in diesem Schuljahr wieder als Schulwart arbeite.Ärztliche Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie Dr. römisch 40 vom
  21. Februar 2018: Patient nach wie vor sehr belastet und depressiv. Er habe ihn versucht zu motivieren, wieder einen Arbeitsversuch zu machen, um sich abzulenken. Der Patient sei ein gewissenhafter Mensch und traue sich die Arbeit nicht zu 100 % zu. weil er nicht belastbar sei. Der Psychiater versuche ihn weiterhin so weit zu bringen, dass er in diesem Schuljahr wieder als Schulwart arbeite. Ärztliche Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX vom
  22. Dezember 2017: Schwere depressive Reaktion nach dem Tod des Sohnes, chronische Rückenschmerzen. Der Patient ist seit September 2017 nach dem Tod des einzigen Sohnes in regelmäßiger Behandlung. Aus derzeitiger Sicht und bis auf weiteres sei er nicht fähig zu arbeiten. Für eine Psychotherapie sei er noch nicht stabil genug.Ärztliche Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie Dr. römisch 40 vom
  23. Dezember 2017: Schwere depressive Reaktion nach dem Tod des Sohnes, chronische Rückenschmerzen. Der Patient ist seit September 2017 nach dem Tod des einzigen Sohnes in regelmäßiger Behandlung. Aus derzeitiger Sicht und bis auf weiteres sei er nicht fähig zu arbeiten. Für eine Psychotherapie sei er noch nicht stabil genug. Fachärztlicher Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX vom
  24. November 2017: Schwere depressive Reaktion nach dem Tod des Sohnes, chronische Rückenschmerzen. Anamnestisch gehe es ihm nach wie vor anhaltend schlecht, er mache sich nach wie vor viele Vorwürfe, dass er nicht mehr hätte machen können. NeurologischerFachärztlicher Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie Dr. römisch 40 vom
  25. November 2017: Schwere depressive Reaktion nach dem Tod des Sohnes, chronische Rückenschmerzen. Anamnestisch gehe es ihm nach wie vor anhaltend schlecht, er mache sich nach wie vor viele Vorwürfe, dass er nicht mehr hätte machen können. Neurologischer Status: unauffällig, Stand und Gang sicher. Psychopathologischer Status: keine inhaltliche Denkstörung, Stimmungslage noch immer sehr depressiv. Derzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Fachärztlicher Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX vom
  26. September 2017: Schwere depressive Reaktion nach dem Tod des Sohnes, chronische Rückenschmerzen. Anamnestisch sei er nach dem Unfalltod des Sohnes noch mitten im Trauerprozess. Er hätte wegen chronischer Schmerzen im Rücken einen Termin zur Aufnahme im Franziskus-Spital, hätte diesen Termin aufgrund des Todes des Sohnes verschoben. Er leide an hohen Blutdruckwerten und nimmt Candesartan.Fachärztlicher Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie Dr. römisch 40 vom
  27. September 2017: Schwere depressive Reaktion nach dem Tod des Sohnes, chronische Rückenschmerzen. Anamnestisch sei er nach dem Unfalltod des Sohnes noch mitten im Trauerprozess. Er hätte wegen chronischer Schmerzen im Rücken einen Termin zur Aufnahme im Franziskus-Spital, hätte diesen Termin aufgrund des Todes des Sohnes verschoben. Er leide an hohen Blutdruckwerten und nimmt Candesartan. Neurologischer Status: unauffällig, Stand und Gang sicher. Psychopathologischer Status: keine inhaltliche Denkstörung, Stimmungslage depressiv. Derzeit und bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Kontrolle in 2 Wochen. Arbeitsmedizinische Begutachtung von Herrn Prof. XXXX vom
  28. Mai 2018: zunehmende Verschlechterung der Erkrankungen betreffend Wirbelsäule/Gelenksapparat. Es sei deshalb nicht mehr möglich, seinem Beruf adäquat nachzugehen. Unter Berücksichtigung aller Erkrankungen des Patienten (zunehmende Schmerzen, nicht lange Stehen können) ist nun die Leistungsfähigkeit und Beweglichkeit bereits eingeschränkt, dass er seinen derzeitigen Beruf nicht mehr zufriedenstellend ausführen könne. Aus arbeitsmedizinischer Sicht wäre eine vorzeitige Pensionierung bzw. eine leichtere Arbeit ohne Tragen von Lasten oder Steigen auf Leitern zu empfehlen. In dem arbeitsmedizinischen Bericht ist neben einem Röntgen der Lendenwirbelsäule und Beckenübersicht sowie einem Röntgen der Halswirbelsäule vom Juli 2017 (diese liegen als Befund vor Abl. 5, 6) auch ein Röntgen der Lendenwirbelsäule, Beckenübersicht sowie Halswirbelsäule vom
  29. April 2018 angeführt. Laut diesem ergibt sich keine wesentliche Befundänderung zur Voruntersuchung vom
  30. Juli
  31. Becken: geringe Coxa valga rechts mit Zeichen einer Coxarthrose rechts.Arbeitsmedizinische Begutachtung von Herrn Prof. römisch 40 vom
  32. Mai 2018: zunehmende Verschlechterung der Erkrankungen betreffend Wirbelsäule/Gelenksapparat. Es sei deshalb nicht mehr möglich, seinem Beruf adäquat nachzugehen. Unter Berücksichtigung aller Erkrankungen des Patienten (zunehmende Schmerzen, nicht lange Stehen können) ist nun die Leistungsfähigkeit und Beweglichkeit bereits eingeschränkt, dass er seinen derzeitigen Beruf nicht mehr zufriedenstellend ausführen könne. Aus arbeitsmedizinischer Sicht wäre eine vorzeitige Pensionierung bzw. eine leichtere Arbeit ohne Tragen von Lasten oder Steigen auf Leitern zu empfehlen. In dem arbeitsmedizinischen Bericht ist neben einem Röntgen der Lendenwirbelsäule und Beckenübersicht sowie einem Röntgen der Halswirbelsäule vom Juli 2017 (diese liegen als Befund vor Abl. 5, 6) auch ein Röntgen der Lendenwirbelsäule, Beckenübersicht sowie Halswirbelsäule vom
  33. April 2018 angeführt. Laut diesem ergibt sich keine wesentliche Befundänderung zur Voruntersuchung vom
  34. Juli
  35. Becken: geringe Coxa valga rechts mit Zeichen einer Coxarthrose rechts. Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule und Beckenübersicht vom
  36. Juli 2017: insgesamt mäßiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule. unauffälliger Befund am Becken. Röntgen der Halswirbelsäule sowie Sonografie der Halsgefäße vom
  37. Juli 2017: mäßiggradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Kein Anhaltspunkt für hämodynamisch wirksame Stenosierungen im Bereich der Halsgefäße. Röntgen der Lendenwirbelsäule und Beckenübersicht vom
  38. Februar 2017: mäßiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, geringe degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke. Beurteilung: 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
  39. Depressio nach Trauma 03.06.01 40 % Oberer Rahmensatz, da laufende fachärztlich-medikamentöse Behandlungen bei bisher fehlender Stabilisierungstendenz, Therapiereserven bei Fehlen stationärer Behandlungen an einer Fachabteilung sowie Etablierung einer Psychotherapie.
  40. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30 % Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar, Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite. Eine rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik bei Cervikolumbalsyndrom mit Sensibilitätsstörungen ist mitberücksichtigt.
  41. Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates g.Z. 02.02.01 10 % Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen in den Schultergelenken, den Hüftgelenken und den Kniegelenken bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen der Hand- und Fingergelenke beidseits.
  42. Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 % Wahl dieser Position, da Behandlung mittels medikamentöser Monotherapie bei Fehlen dokumentierter Sekundärschäden. 2) Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung: Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 stellt ein maßgebliches zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Leiden 3 erreicht kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkt. Leiden 4 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Nachsatz: Ein Zustand nach Entfernung von Darmpolypen ohne Hinweis auf Bösartigkeit und Infiltration erreicht keinen Behinderungsgrad. Eine Gastritis ist mittels der zeitgemäßen Therapiemaßnahmen gut behandelbar und erreicht keinen Behinderungsgrad. Bei Fehlen einer maßgeblichen Schwellungsneigung, Fehlen trophischer Störungen sowie Fehlen thromboembolischer Ereignisse erreicht das objektivierbare Venenleiden keinen Behinderungsgrad. 3) Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist: Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung am
  43. Februar 2018 anzunehmen. 4) Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist: Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 5) Fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren übermittelten Befunden und Unterlagen: Die vorliegenden Befunde dokumentieren eine nervenfachärztliche Betreuung bei bestehender Depressio nach schwerer Traumatisierung. Weiters belegen die Befunde eine mehrfache Abtragung von Darmpolypen ohne Hinweis auf Bösartigkeit mit Infiltration. Befundbelegt ist auch ein Zustand nach Gastritis. Belegt sind degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks bei im Rahmen der klinischen Untersuchung Fehlen maßgeblicher Einschränkungen der Kniegelenksfunktion. Belegt sind laut vorliegendem arbeitsmedizinischem Befundbericht ein Zustand nach mehrmaliger Darmpolypen-Entfernung, ein Bluthochdruck, Arthrosen beider Hände, Verspannungen der Rückenmuskulatur sowie eine Depression nach Tod des Sohnes
  44. In dem Befundbericht sind zwei Röntgenbefunde angeführt: Röntgen der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule sowie Beckenübersichtsröntgen vom Juli 2017 sowie vom
  45. April 2018: belegt sind insgesamt mäßiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, mäßiggradige Veränderungen der Halswirbelsäule sowie geringe degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks. 6) Fachspezifische Stellungnahme zu den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen: ... Ein Wirbelsäulenleiden wurde entsprechend den im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung objektivierbaren funktionellen Einschränkungen berücksichtigt. Bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen erfolgt eine Anhebung des Behinderungsgrades im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom
  46. März
  47. Die berichteten Beschwerden beider Kniegelenke, des rechten Handgelenks, der Sprunggelenke sowie im Bereich des linken Fußes wurden entsprechend den objektivierbarer funktionellen Einschränkungen unter aktueller Position 3 berücksichtigt. Im Bereich der Schultergelenke sowie der Hüftgelenke lassen sich geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung lassen sich im Bereich der Kniegelenke, der Sprunggelenke, der Handgelenke, der Finger und der Zehen keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen objektivieren. Unter Berücksichtigung der vorliegenden nervenfachärztlichen Befunde sowie nach nunmehr durchgeführter klinischer Untersuchung erfolgt im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom
  48. März 2018 eine Neuaufnahme des psychischen Leidens Nummer
  49. 7) Fachspezifische Stellungnahme zu anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen, insbesondere zur arbeitsmedizinischen Begutachtung vom 02.05.2018: Nunmehr vorliegend sind nervenärztliche Befundberichte, welche bei bestehender Depression nach Verlust des Sohnes fachärztliche und medikamentöse Behandlungen dokumentieren. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte erfolgt eine Neuaufnahme des psychischen Leidens unter Position Nummer
  50. Das psychische Leiden ist führendes Leiden. Der vorliegende arbeitsmedizinische Befundbericht vorn
  51. Mai 2018 beschreibt eine Verschlechterung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und des Gelenksapparates. Eine Verschlechterung im Verlauf der letzten Jahre sei dokumentiert. Infolge der bestehenden Erkrankungen mit zunehmender Schmerzsymptomatik und dadurch, dass der BF nicht mehr lange Stehen könne, sei er in seiner Leistungsfähigkeit und Beweglichkeit bereits eingeschränkt und könne seinen derzeitigen Beruf nicht mehr zufriedenstellend ausführen. Angeführt in dem arbeitsmedizinischen Bericht vom
  52. Mai 2018 ist ein radiologischer Befundbericht der Lendenwirbelsäule vom
  53. Juli
  54. Zudem ist ein radiologischer Befundbericht vom
  55. April 2018 angeführt (dieser liegt im Original nicht vor). Laut diesem Befundbericht lässt sich keine wesentliche Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung vom
  56. Juli 2017 objektivieren. Die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens erfolgte auf Basis der objektivierbaren funktionellen Einschränkungen. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom
  57. März 2018 erfolgen eine Änderung der Rahmensatzposition sowie eine Anhebung des Behinderungsgrades hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens. Hinsichtlich der Abnützungen des Bewegungsapparates ergeben sich bei im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung insgesamt geringgradigen funktionellen Einschränkungen keine Änderungen der Einschätzung hinsichtlich aktuellen Leidens Nummer
  58. Ein Bluthochdruck, der nunmehr medikamentös behandelt wird (laut Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom
  59. März 2018 war keine Blutdruckmedikation etabliert), wird im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom
  60. März 2018 neu in die Einschätzung aufgenommen.Die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens erfolgte auf Basis der objektivierbaren funktionellen Einschränkungen. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom
  61. März 2018 erfolgen eine Änderung der Rahmensatzposition sowie eine Anhebung des Behinderungsgrades hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens. Hinsichtlich der Abnützungen des Bewegungsapparates ergeben sich bei im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung insgesamt geringgradigen funktionellen Einschränkungen keine Änderungen der Einschätzung hinsichtlich aktuellen Leidens Nummer
  62. Ein Bluthochdruck, der nunmehr medikamentös behandelt wird (laut Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom
  63. März 2018 war keine Blutdruckmedikation etabliert), wird im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom
  64. März 2018 neu in die Einschätzung aufgenommen. 8) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 20.03.2018 abweichenden Beurteilung: Unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden nervenfachärztlichen Befundberichte erfolgt eine Neuaufnahme des Leidens ‚Depression nach Trauma' (Position Nummer 1). Dieses Leiden ist führendes Leiden. Zudem unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung Anhebung des Behinderungsgrades des Wirbelsäulenleidens bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen. Keine Änderung hinsichtlich aktueller Position Nummer
  65. Bei nunmehr etablierter Blutdruckmedikation Neuaufnahme von Leiden Nummer
  66. Infolge Neuaufnahme von aktuellem Leiden Nummer 1 sowie Anhebung des Behinderungsgrades von Leiden Nummer 2 erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom
  67. März 2018 um drei Stufen. 9) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Eine Nachuntersuchung ist im August 2020 erforderlich, da eine Besserung insbesondere hinsichtlich Leiden Nummer 1 unter Absolvierung von Therapiemaßnahmen möglich ist. ..."
  68. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  69. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Er stellte am 12.02.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Gesundheitsschädigungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Depressio nach Trauma: laufende fachärztlich-medikamentöse Behandlungen bei bisher fehlender Stabilisierungstendenz, Therapiereserven bei Fehlen stationärer Behandlungen an einer Fachabteilung sowie Etablierung einer Psychotherapie; 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule: mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar, Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite, rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik bei Cervikolumbalsyndrom mit Sensibilitätsstörungen mitberücksichtigt; 3) Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates: geringe funktionelle Einschränkungen in den Schultergelenken, den Hüftgelenken und den Kniegelenken bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen der Hand- und Fingergelenke beidseits; 4) Arterielle Hypertonie: Behandlung mittels medikamentöser Monotherapie bei Fehlen dokumentierter Sekundärschäden. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.09.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt seit 12.02.2018 ein Ausmaß von 50 v.H.
  70. Beweiswürdigung: 2.
  71. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und seine österreichische Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, ergibt sich aus der schlüssigen Einschätzung im Sachverständigengutachten vom 17.09.
  72. Das Datum der Antragstellung stützt sich auf den Akteninhalt. 2.
  73. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer seit Antragsstellung ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.09.
  74. Im Gutachten wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel, die nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen, sondern die aktuelle (höhere) Einschätzung des Sachverständigen bekräftigen. Das Gutachten vom 17.09.2018 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Untersuchungsbefund überein und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung im Ergebnis korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass hinsichtlich des nunmehr führenden Leidens 1 im Gutachten korrekt die Positionsnummer 03.06.01 (Depressive Störung leichten Grades) unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 40 v.H. gewählt wurde. Begründet wurde dies im Sachverständigengutachten schlüssig damit, dass im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer bestehende Depressio nach Trauma (Tod des Sohnes) laufende fachärztlich-medikamentöse Behandlungen bei bisher fehlender Stabilisierungstendenz erfolgen, wobei noch Therapiereserven (stationäre Behandlung an einer Fachabteilung, Etablierung einer Psychotherapie) gegeben sind. Die Einschätzung von Leiden 2 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades), für welches die Positionsnummer 02.01.02 angesetzt und der untere Rahmensatz (30 v.H.) gewählt wurde, begründete der Sachverständige nachvollziehbar damit, dass beim Beschwerdeführer mäßiggradige funktionelle Einschränkungen ohne maßgebliche motorische Defizite objektivierbar sind. Dabei wurde eine rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik bei Cervikolumbalsyndrom mit Sensibilitätsstörungen mitberücksichtigt. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall des Beschwerdeführers, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht festgestellt werden. Die beim Beschwerdeführer festgestellten degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates (Leiden 3) wurden - bei geringen funktionellen Einschränkungen in den Schultergelenken, Hüftgelenken und Kniegelenken sowie bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen in den Hand- und Fingergelenken beidseits - unter Heranziehung der Positionsnummer 02.02.01 und des unteren Rahmensatzes von 10 v.H. korrekt berücksichtigt. Leiden 5 (leichte arterielle Hypertonie) wurde unter Positionsnummer 05.01.01 mit dem dafür vorgesehenen fixen Rahmensatz von 10 v.H. berücksichtigt. Der befasste Sachverständige führte weiters schlüssig aus, dass ein Zustand nach Entfernung von Darmpolypen ohne Hinweis auf Bösartigkeit und Infiltration, eine gut behandelbare Gastritis sowie ein objektivierbares Venenleiden bei Fehlen einer maßgeblichen Schwellungsneigung, trophischer Störungen und thromboembolischer Ereignisse (jeweils) keinen Behinderungsgrad erreichen. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten weicht in seiner Einschätzung vom Vorgutachten vom 20.03.2018 ab und begründet - unter Bezugnahme auf die bei der klinischen Untersuchung festgestellten und anhand der Befundlage bestätigten Funktionseinschränkungen - plausibel die nunmehr höhere Einschätzung. Diese resultiert insbesondere aus der Neuaufnahme von Leiden 1 aufgrund der nunmehr vorliegenden nervenfachärztlichen Befunde, der Anhebung des Behinderungsgrades von Leiden 2 bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen und der Neuaufnahme von Leiden 4 bei nunmehr etablierter Blutdruckmedikation. Insgesamt kam es im Vergleich zum Vorgutachten durch die Neuaufnahme von Leiden 1 und die höhere Einschätzung von Leiden 2 sowie durch die schlüssige Wertung von Leiden 2 als maßgebliches zusätzliches Leiden zur Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um drei Stufen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Äußerung übermittelt. Keine der Parteien hat Einwände gegen das Sachverständigengutachten erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 17.09.2018 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
  75. Rechtliche Beurteilung: 3.
  76. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
  77. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  78. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ..." "Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten." "Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen. ..." 3.
  1. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
  2. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
  1. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
  2. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag" "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. ... 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20% Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung" "03.06 Affektive Störungen 03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades 10 - 40% Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung" "05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %" 3.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurde zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens vom Bundesverwaltungsgericht ein (weiteres) allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstattete Gutachten entspricht - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der einzelnen Leidenszustände als auch des Gesamtgrades der Behinderung - den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen. 3.
  5. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 12.02.2018 ein Ausmaß von 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das als schlüssig erkannte Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, erfüllt.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, erfüllt. Es sind auch keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist insbesondere in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Es sind auch keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist insbesondere in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt und dass dieser ab 12.02.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Angemerkt wird, dass seitens des befassten Sachverständigen für Allgemeinmedizin mit Blick auf die Möglichkeit der Besserung von Leiden 1 (unter Absolvierung von Therapiemaßnahmen) eine Nachuntersuchung im August 2020 vorgeschlagen wurde. 3.
  6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.7.
  7. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, das von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.7.
  8. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, das von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.7.
  9. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.7.
  10. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W238.2195300.1.00

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