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{'item': 'W238 2196248-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlW238 2196248-1 SpruchW238 2196248-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARI

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde am 02.07.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.
  2. Am 14.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), Anträge auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein.
  3. Am 14.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), Anträge auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein.
  4. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2017 erstatteten - Gutachten vom 11.10.2017 wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 1 Knietotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position, da rechts Zustand nach mehrmaligen Revisionen und Patellaentfernung mit geringgradiger Instabilität und mäßiger Streck-und Beugehemmung, links geringgradige funktionelle Einschränkungen. 02.05.21 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und anhaltender Therapiebedarf bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit. 02.01.01 20 3 Bluthochdruck 05.01.02 20 4 Zustand nach Magenbypassoperation, geringgradige Gastritis Unterer Rahmensatz, da geringgradige Gastritis nachgewiesen. 07.04.01 10 5 Restless legs Syndrom Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf medikamentöse Behandlung. 04.11.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht werde. Der Zustand nach periprothetischer Fraktur des rechten Unterschenkels, mit Platten versorgt, erreiche nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens, da der Bruch in achsengerechter Stellung geheilt sei. Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 24.11.2014) werde das vormalige Leiden 2 (depressives Syndrom mit Somatisierung) keiner Einstufung mehr unterzogen, da keine durchgehende fachärztliche Behandlungsdokumentation vorgelegt worden sei. Leiden 4 (Zustand nach Magenbypassoperation, Gastritis) werde um eine Stufe herabgesetzt, da nur eine leichtgradige Gastritis dokumentiert sei. Die übrigen Leiden seien unverändert. Es handle sich um einen Dauerzustand.zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht werde. Der Zustand nach periprothetischer Fraktur des rechten Unterschenkels, mit Platten versorgt, erreiche nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens, da der Bruch in achsengerechter Stellung geheilt sei. Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 24.11.2014) werde das vormalige Leiden 2 (depressives Syndrom mit Somatisierung) keiner Einstufung mehr unterzogen, da keine durchgehende fachärztliche Behandlungsdokumentation vorgelegt worden sei. Leiden 4 (Zustand nach Magenbypassoperation, Gastritis) werde um eine Stufe herabgesetzt, da nur eine leichtgradige Gastritis dokumentiert sei. Die übrigen Leiden seien unverändert. Es handle sich um einen Dauerzustand. Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im Gutachten mit näherer Begründung verneint. Dieses Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen.
  5. Mit Schreiben vom 03.11.2017 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurück.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2018 wurde gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr erfüllt. Begründend stützte sich die Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. In rechtlicher Hinsicht zog die belangte Behörde § 43 Abs. 1 BBG heran, wonach der Behindertenpass bei Wegfall der Voraussetzungen einzuziehen ist. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 übermittelt.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2018 wurde gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 BBG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr erfüllt. Begründend stützte sich die Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. In rechtlicher Hinsicht zog die belangte Behörde Paragraph 43, Absatz eins, BBG heran, wonach der Behindertenpass bei Wegfall der Voraussetzungen einzuziehen ist. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 übermittelt. Am Ende des Bescheides wurde angemerkt, dass unbeschadet der Zurückziehung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Eingabe vom 03.11.2017 in Folge Leidensbesserung ein amtswegiges Verfahren eingeleitet werden musste.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Verfahren in Folge Zurückziehung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung formlos eingestellt hätte werden müssen. Der angefochtene Bescheid hätte nicht erlassen werden dürfen. Zur Anmerkung der belangten Behörde betreffend die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens hielt die Beschwerdeführerin fest, dass eine amtswegige Nachuntersuchung nie stattgefunden habe. Das im Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeholte Sachverständigengutachten hätte im amtswegigen Verfahren nicht herangezogen werden dürfen. In der Sache wurde vorgebracht, dass Leiden 1 zu gering eingeschätzt worden sei, zumal es als Funktionseinschränkung schweren Grades beidseits unter der Positionsnummer 02.05.03 einzustufen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe nach zahlreichen Operationen chronische Schmerzen, welche zu Depressionen, suizidalen Gedanken und einer Alkoholerkrankung geführt hätten. Zudem leide sie unter Harninkontinenz, Omarthralgie links und Restless legs Syndrom. Diese Funktionseinschränkungen seien bisher nicht eingeschätzt worden seien. Ebenso wenig sei die wechselseitige Beeinflussung der Leiden bzw. die Gesamtbeeinträchtigung berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin begehrte die Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und Urologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin vorliegen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  9. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein weiteres Gutachten eingeholt. In dem - auf Basis der Aktenlage erstatteten - Gutachten der bereits befassten Fachärztin für Orthopädie vom 03.04.2018 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 1 Knietotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position, da rechts Zustand nach mehrmaligen Revisionen und Patellaentfernung mit geringgradiger Instabilität und mäßiger Streck-und Beugehemmung, links geringgradige funktionelle Einschränkungen. 02.05.21 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und anhaltender Therapiebedarf bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit. 02.01.01 20 3 Depressives Syndrom mit Somatisierung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da stabil und sozial integriert, fortführende nervenfachärztliche Weiterbetreuung beim niedergelassenen Facharzt nach stationärer Behandlung 2016 nicht dokumentiert. 03.06.01 20 4 Bluthochdruck 05.01.02 20 5 Zustand nach Magenbypassoperation, geringgradige Gastritis Unterer Rahmensatz, da geringgradige Gastritis nachgewiesen. 07.04.01 10 6 Restless legs Syndrom Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf medikamentöse Behandlung. 04.11.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, dass Leiden 1 - entgegen dem Beschwerdevorbringen - durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Leiden 3 sei neu aufgenommen worden, bedinge jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung. Mit näherer Begründung wurde seitens der Sachverständigen dargelegt, aus welchen Erwägungen weder eine höhere Einschätzung der bereits festgestellten Leiden noch eine Einschätzung zusätzlicher Leiden erfolgen könne. Es handle sich um einen Dauerzustand. Auch dieses Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2018 gemäß §§ 41, 43 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen wurde. Ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Der Behindertenpass wurde eingezogen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb vom Ermittlungsergebnis nicht abgegangen werden könne.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2018 gemäß Paragraphen 41, 43 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen wurde. Ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Der Behindertenpass wurde eingezogen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb vom Ermittlungsergebnis nicht abgegangen werden könne. Als Beilagen zur Beschwerdevorentscheidung wurden der Beschwerdeführerin die Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 und vom 03.04.2018 übermittelt.
  12. Am 16.05.2018 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein, in dem die Ausführungen in der Beschwerde wiederholt bzw. präzisiert wurden.
  13. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2018 vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden neuerliche Begutachtungen der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst. 11.
  14. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 24.07.2018 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe an den oberen Extremitäten. Aber an den unteren [Extremitäten] seitengleiche Reflexe, Schwäche für Beinheben, Schwäche im Quadriceps beidseits. Sensibilität unauffällig. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg sehr unsicher. Unterberger nicht durchführbar. Zehen- und Fersenstand kaum durchführbar. Unsicher und ungerichtete Sturzneigung. Der Versuch, auf ein ca. 20 cm hohes Stockerl zu steigen, scheitert. Auch mit Anhalten nicht möglich. Kann nicht sicher auf einem Bein stehen. Auch nicht mit Anhalten. Gangbild unsicher. Auch anamnestisch Sturzneigung. Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit herabgesetzt. Gedankenductus inhaltlich nicht auffällig, aber formal etwas verlangsamt. Fokussiert auf die Krankheiten und Schmerzen. Befindlichkeit schlecht, deprimiert, resigniert, verzweifelt und eher hoffnungslos, dass der körperliche Zustand nach so vielen Operationen sich noch je verbessern könnte, aber trotzdem kooperativ. Vermindert affizierbar und mitschwingend. Instabil. Schlafgestört. Keine Suizidalität. ... Beantwortung der gestellten Fragen:
  15. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Diagnosen, aus nervenfachärztlicher Sicht: 1) Rezidivierende Depressionen, derzeit mittelgradige Episode Pos. 03.06.01 30 % 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da soziale Rückzugstendenz, aber noch ambulant behandelbar. 2) Schmerzsyndrom Pos. 04.11.02 30 % Unterer Rahmensatz, da nur mit Opiaten und zusätzlichen anderen Schmerzmitteln einigermaßen Schmerzcoupierung erreichbar. 3) Restless legs Syndrom Pos.gz 04.09.01 20 % Unterer Rahmensatz, da mit Medikation einigermaßen erträglich. 4) Alkoholabhängigkeit Pos.03.08.01 10 % Unterer Rahmensatz, da zwar Abhängigkeit vorhanden und auch nachgewiesene Entzugstherapie, aber weiterhin milder ständiger Alkoholkonsum.
  16. Stellungnahme, ab wann der Grad der Behinderung anzunehmen ist: Der Grad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.
  17. Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Befunden: Befund Otto-Wagner-Spital vom 14.10.2016: Aufnahme am 3.10.2016 bis 4.10.2016 in einer Notsituation, alkoholisiert, nach Konsum von Schnaps und 7 gespritzten Weinen, mit Suizidgedanken. Entlassung mit der Vorstellung im Suchtzentrum und der Empfehlung, sich in tagesklinische Weiterbetreuung zu begeben. Diagnosen: Alkoholabhängigkeit, Anpassungsstörung etc.
  18. Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde: ... Aus nervenfachärztlicher Sicht wird dem Rechnung getragen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Gutachten von 2014, welches im Akt nicht vorliegt, die Depressionen mit 30 % eingestuft sind, 2017 überhaupt nicht mehr eingestuft wurden und 2018 dann zwar schon wieder eine Position bekommen, aber nur mehr 20 %. Als Begründung dafür, dass keine nervenfachärztlichen Befunde vorliegend sind. Dies verkennt die Realität der Kassenmedizin. Wenn Patienten einmal auf Psychopharmaka eingestellt sind und damit einigermaßen zurechtkommen, dann genügt es in den meisten Fällen, dass sie die Medikamente vom Hausarzt bekommen, der diese dann meist nicht ohne ein klärendes Gespräch verschreibt. Bei Wartezeiten von mehreren Monaten ist es für viele Patienten, gerade für depressive, schwer zumutbar, solche Wartezeiten in Kauf zu nehmen. Allein die Medikamentenliste beweist die Schwere der Depression. ...
  19. Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 in der Fassung des Aktengutachtens vom 03.04.2018 abweichenden Beurteilung: Im Gutachten vom 11.10.2017 fehlt die Position ‚Depression', obwohl in der Medikamentenliste etliche Antidepressiva aufgelistet wurden. Es fehlt auch eine eigene Position ‚Schmerzsyndrom', obwohl Opiate eingenommen werden; die Position ‚restless legs' wurde unter Schmerzsyndrom eingestuft, was ich als nicht korrekt ansehe, da restless legs besser unter Parkinsonerkrankungen eingestuft werden, da sie ja mit entsprechenden Parkinsonmedikamenten behandelt werden. Trotzdem auch 2017 bereits die Alkoholkrankheit bekannt war, wurde dann 2018 zwar die Depression wieder eingestuft, allerdings nur mit 20 % und nicht mit 30 %, was auch nicht verständlich ist, da sich ja die Depression nicht gebessert hat. Die Medikation ist nicht weniger geworden. Es ist die Alkoholkrankheit hinzugekommen, was zeigt, dass die psychische Stabilität nicht besser, sondern schlechter geworden ist. Das Argument, dass keine fachärztlichen Befunde vorliegend sind, habe ich unter 4 zu entkräften versucht.
  20. Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." 11.
  21. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.2018, in dem der Gesamtgrad der Behinderung einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung der nach Beschwerdevorlage übermittelten Befunde eingeschätzt wurde, wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Status Präsens: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Größe: 165 cm, Gewicht: 80 kg, Aus- und Ankleiden erfolgt selbstständig, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck: 125/75 Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im UntersuchungszimmerPulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, blande Narben, Nierenlager bds. frei HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links endlagig eingeschränkt, Inkl. und Rekl. endlagig eingeschränkt BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, blande Narbe im Bereich der Lendenwirbelsäule Extremitäten: OE: Schultergelenk rechts: Armseitheben endlagig eingeschränkt und Armvorheben frei Schultergelenk links: Armseitheben endlagig eingeschränkt und Armvorheben frei, Nacken- und Schürzengriff beidseits durchführbar, Ellenbogengelenke: frei Handgelenk rechts: Z.n. Fraktur mit operativer Versorgung, Beweglichkeit insgesamt frei, laut BF liegendes Osteosynthesematerial, Handgelenk links frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 90°, Abd. endlagig schmerzeingeschränkt bei Kniegelenksbeschwerden und Add. altersentsprechend frei Hüftgelenk links: Flexion 90°, Abduktion und Adduktion frei Kniegelenk rechts: blande Narben im Bereich des Kniegelenks sowie über den gesamten rechten Unterschenkel an der Vorderseite ziehend, deutlich verdicktes rechtes Kniegelenk, etwas überwärmt im Vergleich zum linken Kniegelenk, Untersuchung wird äußerst vorsichtig durchgeführt, Beugung 90 °, Streckdefizit von 10° Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, blande Narbe am linken Kniegelenk, Sprunggelenke bds. frei, Zehen beidseits unauffällig, hämatomverfärbte
  22. Zehe rechts (der BF fiel gestern eine Flasche auf die Zehe), Zehen sonst unauffällig, Zehenbeweglichkeit unauffällig Fußheben und -senken bds. durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, rechts geringer, Hocke mit Anhalten durchführbar - die Hände erreichen Kniegelenkshöhe Bein- und Fußpulse bds. palp. Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits, Ödeme: keine Knöchelödeme Stuhl: unauffällig Harnanamnese: imperative Harninkontinenz, benötigt 3-4 Einlagen pro Tag Gang: rechts hinkendes, ohne Hilfsmittelverwendung flüssiges und sicheres und etwas verlangsamtes Gangbild, Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig möglich, freies Stehen unauffällig möglich, Konfektionsstöckelschuhe. Beantwortung der gestellten Fragen:
  23. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: 1) Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits 02.05.21 40 % Wahl dieser Position, da Zustand nach mehrfachem operativem Vorgehen beidseits bei mäßiggradigem Funktionsdefizit rechts und geringem Funktionsdefizit links. 2) Rezidivierende Depressionen, derzeit mittelgradige Episode 03.06.01 30 % Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da soziale Rückzugstendenz, aber noch ambulant behandelbar. 3) Schmerzsyndrom 04.11.02 30 % Unterer Rahmensatz, da nur mit Opiaten und zusätzlichen anderen Schmerzmitteln einigermaßen Schmerzcoupierung erreichbar. 4) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 % Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar. 5) Arterielle Hypertonie 05.01.02 20 % Fixer Rahmensatz 6) Restless legs Syndrom g.z. 04.09.01 20 % Unterer Rahmensatz, da mit Medikation einigermaßen erträglich 7) Dumping-Syndrom bei Zustand nach Magenbypass-Operation, Gastritis g. Z. 07.04.04 20 % Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Vorliegen eines guten Ernährungszustandes 8) Varikosis beidseits 05.08.01 20 % Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine venöse Insuffizienz beschrieben ist, ein postthrombotisches Syndrom jedoch nicht vorliegt. 9) Alkoholabhängigkeit 03.08.01 10 % Unterer Rahmensatz, da zwar Abhängigkeit vorhanden und auch nachgewiesene Entzugstherapie, aber weiterhin milder ständiger Alkoholkonsum. 10) Harninkontinenz 08.01.06 10 % Unterer Rahmensatz dieser Position, da fehlender Hinweis auf Pathologien der Harnwege. 11) Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke g.z. 02.02.01 10 % Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen deutlich über der Horizontalebene objektivierbar. 12) Schilddrüsenunterfunktion 09.01.01 10 % Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar.
  24. Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei auch die Einschätzung im psychiatrischen Erstgutachten vom 24.07.2018 berücksichtigt und auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge: Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2 und 3 stellen maßgebliche zusätzliche Leiden dar und erhöhen das führende Leiden 1 gemeinsam um eine weitere Stufe. Leiden 4 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Die Leiden 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Nachsatz: Eine Steatosis Hepatitis erreicht bei Vorliegen unauffälliger Leberfunktionsparameter sowie fehlendem Hinweis auf Leberfunktionsstörungen keinen Behinderungsgrad. Bei dokumentierter Keratose ist ein bösartiges Hauttumorleiden befundmäßig nicht dokumentiert und erreicht keinen Behinderungsgrad.
  25. Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung am
  26. Februar 2017 anzunehmen.
  27. Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Befunden: ...
  28. Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde: ... Im Rahmen der orthopädisch-unfallchirurgischen Begutachtung am
  29. Oktober 2017 ließen sich im Bereich des rechten Kniegelenks mäßiggradige funktionelle Einschränkungen bei mäßiger Instabilität und geringgradige funktionelle Einschränkungen des linken Kniegelenks objektivieren. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung ließ sich im Bereich des rechten Kniegelenks eine mäßiggradige Einschränkung der Beugung und Streckung bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen des linken Kniegelenks objektivieren. Unter Berücksichtigung der zahlreichen operativen Eingriffe an den Kniegelenken (insbesondere rechts) erfolgte die Einschätzung des Kniegelenksleidens entsprechend den objektivierbaren funktionellen Einschränkungen unter Position 02.05.
  30. Der Behinderungsgrad hinsichtlich Leiden 1 ist somit nachvollziehbar gewählt. Das Gangbild stellte sich im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung ohne Hilfsmittelverwendung rechts hinkend, etwas verlangsamt, jedoch bei Verwendung von Konfektionsstöckelschuhen sicher und flüssig dar. Eine massive Gangunsicherheit, wie im Beschwerdeschreiben angeführt, ließ sich nicht objektivieren und liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung des vorliegenden nervenärztlichen Sachverständigengutachtens werden die Depressionen, das Schmerzsyndrom, die Alkoholerkrankung und das Restless legs Syndrom berücksichtigt und in die Einschätzung aufgenommen. Aus allgemeinärztlicher Sicht wird bei laufender medikamentöser Therapie eine Harninkontinenz nunmehr in die Einschätzung aufgenommen. Auch werden die nunmehr objektivierbaren Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke unter Position 11 berücksichtigt.
  31. Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen im Vorlageantrag: ... Die Einschätzung des Kniegelenksleidens beidseits erfolgte auf Basis der objektivierbaren funktionellen Einschränkungen. Eine schwergradige Einschränkung der Funktion des rechten Kniegelenks, ebenso wie des linken Kniegelenks, liegt nicht vor. Eine erhebliche Gangunsicherheit ließ sich im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht objektivieren. Die psychischen Leiden, ebenso wie ein Schmerzsyndrom, werden nunmehr von nervenärztlicher Seite berücksichtigt.
  32. Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 in der Fassung des Aktengutachtens vom 03.04.2018 abweichende Beurteilung: Im Vergleich zum unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten nach persönlicher Untersuchung ... am
  33. Oktober 2017 sowie zum aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten ... vom
  34. April 2018 ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich Position Nummer 1, 4 und
  35. Unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens Anhebung des Behinderungsgrades von Leiden Nummer 2 sowie Neuaufnahme von Leiden Nummer
  36. Weiters Anhebung des Behinderungsgrades von Leiden Nummer
  37. Neuaufnahme von Leiden Nummer 8, 10, 11 und
  38. Änderung der Leidensbezeichnung sowie Änderung der Rahmensatzposition und Anhebung des Behinderungsgrades von Leiden 7 unter Berücksichtigung des neu vorliegenden Befundes mit Diagnose eines Dumping-Syndroms nach Magenbypass-Operation. Infolge Anhebung des Behinderungsgrades von Leiden Nummer 2 sowie Neuaufnahme von Leiden Nummer 3 erfolgt auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu den Vorgutachten um eine Stufe. Diese Einschätzung erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Neuerungsbeschränkung, wonach allfällige neue Funktionseinschränkungen, die erst nach dem
  39. Mai 2018 entstanden sind, nicht berücksichtigt wurden." "... Nunmehr werden allfällige neue Funktionseinschränkungen, die erst nach dem
  40. Mai 2018 entstanden sind, getrennt ausgewiesen und eingeschätzt. Im Rahmen der am
  41. September 2018 erfolgten klinischen Untersuchung zur Gutachtenerstellung wurde ein Befund des orthopädischen Spital Speising/Allgemeine Ambulanz vom
  42. Juni 2018 vorgelegt. In dem Schreiben nach Ambulanzbesuch ist eine nun seit einigen Wochen bestehende zunehmende schmerzhafte, gerötete und geschwollene Stelle im Bereich des oberen Unterschenkeldrittels lateral beschrieben. Auch im Ultraschall ist eine Flüssigkeitsansammlung beschrieben. Aufgrund dieser entzündlichen Veränderung wurde eine medikamentöse Therapie mittels Antibiotika verordnet. Eine bakteriologische Untersuchung wurde nach Punktion durchgeführt. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung lassen sich im Bereich des rechten Kniegelenks und des rechten Unterschenkels Hinweise auf eine Entzündung erheben. Bei objektivierbarer Erhöhung der Hauttemperatur im Gelenksbereich werden engmaschige orthopädische Kontrollen durchgeführt. Auch ist die antibiotische Therapie mit 3 verschiedenen Substanzen bereits seit 3 Monaten etabliert. Der vorliegende Befund vom
  43. Juni 2018 beschreibt somit Komplikationen bei Zustand nach multiplen Kniegelenksoperationen rechts. Es ergeben sich daher Änderungen der Einschätzung im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches die Neuerungsbeschränkung berücksichtigt
  44. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung (bei Berücksichtigung des orthopädischen Befundes vom
  45. Juni 2018): 1) Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits g.Z. 02.05.23 50 % Heranziehung dieser Position, da bei Zustand nach mehrfacher operativer Intervention beidseits eine Komplikation im Sinne einer behandlungsbedürftigen Entzündung des rechten Kniegelenks dokumentiert ist bei mäßiggradigem Funktionsdefizit rechts und geringem Funktionsdefizit links. 2) Rezidivierende Depressionen, derzeit mittelgradige Episode 03.06.01 30 % Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da soziale Rückzugstendenz, aber noch ambulant behandelbar. 3) Schmerzsyndrom 04.11.02 30 % Unterer Rahmensatz, da nur mit Opiaten und zusätzlichen anderen Schmerzmitteln einigermaßen Schmerzcoupierung erreichbar. 4) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 % Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar. 5) Arterielle Hypertonie 05.01.02 20% Fixer Rahmensatz 6) Restless legs Syndrom g.Z. 04.09.01 20 % Unterer Rahmensatz, da mit Medikation einigermaßen erträglich 7) Dumping-Syndrom bei Zustand nach Magenbypass- Operation, Gastritis g.Z. 07.04.04 20 % Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Vorliegen eines guten Ernährungszustandes. 8) Varikosis beidseits 05.08.01 20 % Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine venöse Insuffizienz beschrieben ist, ein postthrombotisches Syndrom jedoch nicht vorliegt. 9) Alkoholabhängigkeit 03.08.01 10 % Unterer Rahmensatz, da zwar Abhängigkeit vorhanden und auch nachgewiesene Entzugstherapie, aber weiterhin milder ständiger Alkoholkonsum. 10) Harninkontinenz 08.01.06 10 % Unterer Rahmensatz dieser Position, da fehlender Hinweis auf Pathologien der Harnwege. 11) Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke g.Z. 02.02.01 10 % Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen deutlich über der Horizontalebene objektivierbar. 12) Schilddrüsenunterfunktion 09.01.01 10 % Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar.
  46. Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei auch die Einschätzung im psychiatrischen Erstgutachten vom 24.07.2018 berücksichtigt und auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge: Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2 und 3 stellen maßgebliche zusätzliche Leiden dar und erhöhen das führende Leiden 1 gemeinsam um eine weitere Stufe. Leiden 4 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Die Leiden 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Nachsatz: Eine Steatosis Hepatitis erreicht bei Vorliegen unauffälliger Leberfunktionsparameter sowie fehlendem Hinweis auf Leberfunktionsstörungen keinen Behinderungsgrad. Bei dokumentierter Keratose ist ein bösartiges Hauttumorleiden befundmäßig nicht dokumentiert und erreicht keinen Behinderungsgrad.
  47. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Gutachten unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung: Anhebung des Behinderungsgrades von Leiden Nummer 1 um eine Stufe, da Verschlechterung objektivierbar. Keine Änderung der übrigen Leiden. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Infolge Anhebung des Behinderungsgrades hinsichtlich Leiden Nummer 1 erfolgt auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe.
  48. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Es besteht ein Dauerzustand."
  49. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  50. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde am 02.07.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.02.2017 (u.a.) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Nach Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde zog die Beschwerdeführerin diesen Antrag mit Eingabe vom 03.11.2017 zurück. Im angefochtenen Bescheid vom 18.01.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Ihr Behindertenpass wurde eingezogen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits: Zustand nach mehrfacher operativer Intervention beidseits, Komplikation im Sinne einer behandlungsbedürftigen Entzündung des rechten Kniegelenks, mäßiggradiges Funktionsdefizit rechts und geringes Funktionsdefizit links; 2) Rezidivierende Depressionen, derzeit mittelgradige Episode: soziale Rückzugstendenz, aber noch ambulant behandelbar; 3) Schmerzsyndrom: nur mit Opiaten und zusätzlichen anderen Schmerzmitteln einigermaßen Schmerzcoupierung erreichbar; 4) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule: geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar; 5) Arterielle Hypertonie; 6) Restless legs Syndrom: mit Medikation einigermaßen erträglich; 7) Dumping-Syndrom bei Zustand nach Magenbypass-Operation, Gastritis: rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Vorliegen eines guten Ernährungszustandes; 8) Varikosis beidseits: venöse Insuffizienz beschrieben, kein postthrombotisches Syndrom; 9) Alkoholabhängigkeit: nachgewiesene Entzugstherapie, weiterhin milder ständiger Alkoholkonsum; 10) Harninkontinenz: fehlender Hinweis auf Pathologien der Harnwege; 11) Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke: geringgradige funktionelle Einschränkungen deutlich über der Horizontalebene objektivierbar; 12) Schilddrüsenunterfunktion: medikamentös kompensierbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.07.2018 und vom 11.09.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt seit 14.02.2017 ein Ausmaß von 60 v.H.
  51. Beweiswürdigung: 2.
  52. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zur Antragstellung und Antragszurückziehung sowie zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides basieren auf dem Akteninhalt. 2.
  53. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  54. Der festgestellte - seit 14.02.2017 bestehende - Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 24.07.2018 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.
  55. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 24.07.2018 und vom 11.09.2018 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die Sachverständigengutachten setzen sich ausführlich und nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befunden, den von ihr im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags erhobenen Einwendungen sowie den durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten auseinander. Soweit die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 24.07.2018 und 11.09.2018 in ihrer Einschätzung von den Vorgutachten vom 11.10.2017 und 03.04.2018 abweichen, wurde vom befassten Arzt für Allgemeinmedizin begründend insbesondere ausgeführt, dass betreffend das führende Leiden 1 ("Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits") nach mehrfacher operativer Intervention beidseits eine Komplikation im Sinne einer behandlungsbedürftigen Entzündung des rechten Kniegelenks dokumentiert ist und insoweit daher eine (um eine Stufe höhere) Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. vorzunehmen war. Keine Änderungen im Vergleich zu den Vorgutachten ergaben sich hinsichtlich der Leiden 4 und
  56. Unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens kam es zur Anhebung des Behinderungsgrades von Leiden 2, zur Neuaufnahme von Leiden 3 und 9 sowie zur Anhebung des Behinderungsgrades von Leiden
  57. Die Leiden 8, 10, 11 und 12 wurden ebenfalls neu aufgenommen. Betreffend Leiden 7 kam es unter Berücksichtigung der Befundlage zu einer Änderung der Leidensbezeichnung und der Rahmensatzposition sowie zu einer Anhebung des Behinderungsgrades. Insbesondere infolge der Anhebung des Behinderungsgrades von Leiden 1 und 2 und der Neuaufnahme von Leiden 3 kam es im Vergleich zu den Vorgutachten zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da die Leiden 2 und 3 maßgebliche zusätzliche Leiden darstellen und das führende Leiden 1 gemeinsam um eine Stufe erhöhen. Damit wurde die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um insgesamt zwei Stufen schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurden der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist zur Äußerung übermittelt. Keine der Parteien hat Einwände gegen die Sachverständigengutachten erhoben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 24.07.2018 und vom 11.09.
  58. Sie werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  59. Rechtliche Beurteilung: 3.
  60. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
  61. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  62. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (...)" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (...)" "§ 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2)Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen." "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (...)" 3.
  1. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
  2. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
  1. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
  2. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "02.05 Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. 02.05.23 Funktionseinschränkungen schweren Grades beidseitig 50 % Streckung/Beugung 0-30-90°" "03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades 10 - 40 % Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung" "04.11 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.02 Mittelschwere Verlaufsform 30 - 40 % 30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat Depressive Begleitreaktionen fassbar 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken fast täglich Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgiel" "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich" "05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folge-erkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 %" "04.09 Extrapyramidale Erkrankungen Parkinsonsyndrome 04.09.01 Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades 20 - 40 % Leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität." "07.04 Magen und Darm 07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen 10 - 20 % Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen" "05.08 Venöses und lymphatisches System Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grund-krankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 - 40 % 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekzem Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit" "03.08 Suchterkrankungen 03.08.01 Suchterkrankung mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen 10 - 40 % 10 % - 20 %: Abhängigkeit liegt vor, 1 bis 2 klinische Suchtkriterien, Therapie und Medikation fallweise, sozial integriert 30 %: Abhängigkeit liegt vor, 3 bis 4 klinische Suchtkriterien, Therapie und Medikation, sozial integriert, Leistungsfähigkeit erhalten 40 %: Wie bei 30%, aber ein stationärer Entzug innerhalb der letzten 2 Jahre, Probleme im sozialen Umfeld, mäßige soziale Beeinträchtigung, kontrolliertes Suchtverhalten, Substitutionstherapie" "08.
  3. Ableitende Harnwege und Nieren Die Einschätzungen berücksichtigen lediglich anatomische Fehlbildungen, traumatische, postoperative, rekonstruktive oder entzündlich verursachte Fehlbildungen bis hin zum Organverlust. Liegen darüber hinaus primäre oder sekundäre Nierenfunktionsstörungen vor, sind diese zusätzlich nach 05.04 einzuschätzen. 08.01.06 Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades 10 - 40 % 10 - 20 %: geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln 30 - 40 %: erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher" "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. ... 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung" "09.01 Endokrine Störung ... 09.01.01 Endokrine Störungen leichten Grades 10 - 40 % Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 - 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 - 40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt." 3.
  4. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde gemäß § 43 Abs. 1 BBG bei Wegfall der Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, den Behindertenpass einzuziehen. Ermessen steht der Behörde angesichts des klaren Gesetzeswortlauts (arg.: "ist ... einzuziehen") insoweit nicht zu. Im Spruch des Ausgangsbescheides und der Beschwerdevorentscheidung wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht über den am 03.11.2017 zurückgezogenen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgesprochen. Vielmehr wurde aufgrund des der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung vorliegenden Ermittlungsergebnisses (Grad der Behinderung von 40 v.H.) von Amts wegen die Einziehung des Behindertenpasses ausgesprochen. Die Begründung im Ausgangsbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung, in der jeweils auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung verwiesen wurde, mag sich zwar insoweit als unzutreffend erweisen. Dies schadet aber auch deshalb nicht, weil das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (zur Gänze) an die Stelle des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung tritt.3.
  5. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG bei Wegfall der Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, den Behindertenpass einzuziehen. Ermessen steht der Behörde angesichts des klaren Gesetzeswortlauts (arg.: "ist ... einzuziehen") insoweit nicht zu. Im Spruch des Ausgangsbescheides und der Beschwerdevorentscheidung wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht über den am 03.11.2017 zurückgezogenen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgesprochen. Vielmehr wurde aufgrund des der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung vorliegenden Ermittlungsergebnisses (Grad der Behinderung von 40 v.H.) von Amts wegen die Einziehung des Behindertenpasses ausgesprochen. Die Begründung im Ausgangsbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung, in der jeweils auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung verwiesen wurde, mag sich zwar insoweit als unzutreffend erweisen. Dies schadet aber auch deshalb nicht, weil das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (zur Gänze) an die Stelle des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung tritt. 3.
  6. Zur Anwendung der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG3.
  7. Zur Anwendung der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG 3.6.
  8. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.3.6.
  9. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR
  10. GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..." Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
  11. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat." 3.6.
  13. Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. zu dem Ganzen betreffend § 19 Abs. 1 BEinstG z.B. BVwG 26.01.2016, I402 2115648-1/10E): Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbots im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340/2004 zur AsylG-Novelle 2003, BGBl. I 101/2003): "Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann." Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen).3.6.
  14. Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip vergleiche zu dem Ganzen betreffend Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG z.B. BVwG 26.01.2016, I402 2115648-1/10E): Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbots im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340 aus 2004, zur AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,): "Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann." Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen). 3.6.
  15. Mangelhaft war das Verfahren der belangten Behörde im vorliegenden Fall deshalb, weil die belangte Behörde kein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Psychiatrie eingeholt hat, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Antrag psychische Leiden geltend gemacht hat. Mit der Erstellung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin ist dieser Mangel des behördlichen Verfahrens behoben. Die noch im Zuge der ärztlichen Begutachtungen von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgelegten Befunde, die u.a. im Juni 2018 aufgetretene Komplikationen bei Zustand nach multiplen Kniegelenksoperationen rechts dokumentieren, waren noch zu berücksichtigen, weil sie erst im Zuge der Erstellung dieser Gutachten (und somit im Zuge der Behebung des Verfahrensmangels) eingeflossen sind. Hingegen würde ein nach diesem Zeitpunkt erstattetes Vorbringen von neuen Tatsachen ebenso wie die Vorlage neuer Beweismittel dem Neuerungsverbot unterfallen, was im Ergebnis dem Zweck dieser Regelung, wie er in der Regierungsvorlage skizziert wurde, entsprechen dürfte. Beschwerdeführer haben jedoch die Möglichkeit, allenfalls neue Befunde oä. - sollten sie daraus ein anderes Verfahrensergebnis ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend zu machen. 3.
  16. Festzuhalten ist, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.
  17. Festzuhalten ist, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens zwei Sachverständigengutachten eingeholt, die auf Basis persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erstattet wurden und - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der einzelnen Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen. 3.
  18. Wie unter Punkt II.2.
  19. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 24.07.2018 und vom 11.09.2018 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten.3.
  20. Wie unter Punkt römisch zwei.2.
  21. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 24.07.2018 und vom 11.09.2018 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, (weiterhin) erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, (weiterhin) erfüllt. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß abzuändern. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin folglich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. auszufolgen. 3.
  22. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin. Diesen - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Die Gutachten, die auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen sowie auf die Einwendungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs vielmehr unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, von den Verfahrensparteien letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung - trotz deren Beantragung - nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin. Diesen - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Die Gutachten, die auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen sowie auf die Einwendungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs vielmehr unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, von den Verfahrensparteien letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung - trotz deren Beantragung - nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig. Zwar beruht die Entscheidung hinsichtlich der Kriterien der Beurteilung der Ausstellung eines Behindertenpasses auf der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. die unter Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage, sodass diesbezüglich keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuerungsbeschränkung des § 46 dritter Satz BBG idF BGBl. I 57/2015 fehlt.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Zwar beruht die Entscheidung hinsichtlich der Kriterien der Beurteilung der Ausstellung eines Behindertenpasses auf der einschlägigen Rechtsprechung vergleiche die unter Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage, sodass diesbezüglich keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, dritter Satz BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W238.2196248.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.