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{'item': 'W238 2207970-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlW238 2207970-1 SpruchW238 2207970-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitze

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte am 12.02.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
  2. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018 gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags ab 12.02.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Weiters wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung "50 vom Hundert" beträgt. Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von zumindest 50 v.H. und darauf, dass im Ermittlungsverfahren ein Behinderungsgrad von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten werde mit Einlangen des Antrags am 12.02.2018 wirksam. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 21.06.2018.
  3. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018 gemäß Paragraphen 2, 14, Absatz eins und 2 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags ab 12.02.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Weiters wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung "50 vom Hundert" beträgt. Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von zumindest 50 v.H. und darauf, dass im Ermittlungsverfahren ein Behinderungsgrad von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten werde mit Einlangen des Antrags am 12.02.2018 wirksam. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 21.06.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin machte sie Korrekturen und Präzisierungen in Bezug auf das Gutachten vom 21.06.2018 (z.B. betreffend Temperatur- und Schmerzempfinden, nächtliches Erwachen sowie Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Träger von Osteosynthesematerial" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel").
  5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 19.10.2018 vorgelegt.
  6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.10.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme der Empfängerin am 29.10.2018, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es fehlten (hinreichend konkrete) Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
  7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.10.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme der Empfängerin am 29.10.2018, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Es fehlten (hinreichend konkrete) Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.02.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags ab 12.02.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Weiters wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung "50 vom Hundert" beträgt. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine (hinreichend konkreten) Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Begehren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23.10.2018, zugestellt am 29.10.2018, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine (hinreichend konkreten) Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Begehren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23.10.2018, zugestellt am 29.10.2018, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  13. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.3.
  14. Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
  15. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  16. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  17. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  18. das Begehren und
  19. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079). Die vorliegende Beschwerde enthält weder (hinreichend konkrete) Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren. Der Inhalt der Beschwerde (s. Punkt I.3.) erschöpft sich in Korrekturen und Präzisierungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Gutachtens vom 21.06.2018, welche teilweise den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Angaben, welche Leiden aus Sicht der Beschwerdeführerin zu gering eingeschätzt wurden oder unberücksichtigt blieben, enthält die Beschwerde nicht.Die vorliegende Beschwerde enthält weder (hinreichend konkrete) Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren. Der Inhalt der Beschwerde (s. Punkt römisch eins.3.) erschöpft sich in Korrekturen und Präzisierungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Gutachtens vom 21.06.2018, welche teilweise den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Angaben, welche Leiden aus Sicht der Beschwerdeführerin zu gering eingeschätzt wurden oder unberücksichtigt blieben, enthält die Beschwerde nicht. Das unter Punkt I.
  20. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.Das unter Punkt römisch eins.
  21. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Der Beschwerdeführerin wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018, zugestellt am 29.10.2018, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.
  22. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
  23. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt römisch zwei.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W238.2207970.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.