G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 01.01.2016 bei der PI Bad Deutsch Altenburg einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 02.01.2015 gab er an, er sei im Iran Lehrer gewesen und gegen die iranische Regierung eingestellt. Aus diesem Grund sei er von den iranischen Behörden verfolgt worden. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.10.2017 gab der BF im Wesentlichen an, er stamme aus der Provinz Lorestan und gehöre der Volksgruppe der Luren an. Nachdem er die Matura abgeschlossen habe, sei seine Zulassung zum Studium verweigert worden, da er gegen das Regime politisch aktiv gewesen sei. Daher sei er Lehrer geworden, nach einem Jahr aufgrund seines politischen Engagements aber gekündigt worden. Zwar habe man ihn zwei Jahre später wieder eingeladen, Lehrer zu werden, er sei jedoch nach einem weiteren Jahr endgültig gekündigt worden. Danach habe er selbstständig als Schweißer gearbeitet. Er sei ideologisch links orientiert und habe sich mit verschiedenen Widerstandsgruppen für die Bevölkerung, insbesondere für die Rechte der Luren, und für demokratische Ziele eingesetzt. Die politische Gruppe "Lurenvolk, Widerstand" habe eine geheime Sitzung in Teheran geplant, an der der BF teilnehmen habe wollen. Die Sitzung hätte an einem vorerst auch für den BF geheimen Ort stattfinden sollen. Noch bevor der BF über den genauen Ort informiert worden sei, seien die dort bereits anwesenden Teilnehmer durch einen eingeschleusten Spion verraten und in weiterer Folge verhaftet worden. Der BF sei durch die Ehefrau eines Verhaftete gewarnt worden, nicht zur Sitzung zu kommen. Er sei daher gar nicht nach Teheran gereist und habe sich nach dem Vorfall versteckt gehalten, da er - wäre er vom iranischen Geheimdienst erwischt worden -hingerichtet worden wäre. Bis heute wisse man nicht, was mit den bei der Sitzung Verhafteten passiert sei. Er habe etwa vier Jahre nach der Revolution begonnen, sich politisch zu engagieren. Im Rahmen seines Einsatzes für die Rechte der Luren habe er Gespräche mit der Bevölkerung der Luren geführt, um sie über ihre Rechte aufzuklären, und habe versucht, die Dorfältesten und Gebildeten zu vereinen, um die Zentralregierung unter Druck setzen zu können. Die Widerstandsbewegung, in deren Rahmen er tätig gewesen sei, habe etwa 50 - 60 Mitglieder gehabt, jedoch keinen Anführer. Der BF sei seit Beginn der Revolution mehrere Male verhaftet und gefoltert worden; er sei neun bis zehn Mal - insgesamt sechs Jahre lang - in Haft gewesen. Es habe sich jeweils um Untersuchungshaft gehandelt, eine Verurteilung oder ein Gerichtsverfahren habe es nie gegeben. Ihm seien Unruhestiftung, Umsturzversuche und Widerstand gegen den Islam vorgeworfen worden. Auch bei der Wahl vor acht Jahren (gemeint: Präsidentschaftswahl 2009) sei er engagiert gewesen. Er habe den Kandidaten Karroubi, der auch Lure sei und seit der Wahl unter Hausarrest stehe, unterstützt und sei danach selbst inhaftiert worden. Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht parteipolitisch tätig gewesen sei und daher keine asylrelevanten Probleme habe. Er sei Anhänger einer linken Ideologie und engagiere sich für die Rechte der Minderheit der Luren. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt sei. Ebensowenig habe eine Verfolgung oder Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können.Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht parteipolitisch tätig gewesen sei und daher keine asylrelevanten Probleme habe. Er sei Anhänger einer linken Ideologie und engagiere sich für die Rechte der Minderheit der Luren. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt sei. Ebensowenig habe eine Verfolgung oder Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem primären Antrag, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Am 19.12.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der BF einvernommen und eine weitere Urkunde vorgelegt wurde. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt: Festgestellt wird: Iran ist eine islamische Republik mit etwa 80 Millionen Einwohnern. Staatsoberhaupt und Revolutionsführer ist Ayatollah Seyed Als Khamene-i, Präsident seit 2013 Hassan Rohani. Dem Staatsoberhaupt unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden Basij-Milizen. Islamische und demokratische Elemente bestehen nebeneinander. Eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht nicht. Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Justiz unterliegt Begrenzungen. Vor allem der Sicherheitsapparat nimmt in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung. Allgemein erfüllen Gerichtsverfahren internationale Standards nicht. Obwohl nach der Verfassung primär kodifiziertes Recht anzuwenden ist, kann im Zweifelsfall nach der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewandt werden. Nach wie vor werden Körperstrafen und Todesstrafe angewandt. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und Häftlinge werden ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Angewendete Foltermethoden sind etwa Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung. Eines der berüchtigtsten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene Evin-Gefängnis, das sich Großteils in unterirdischen Anlagen befindet, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche seiner Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten der Revolutionsgarden. Häftlinge stehen unter enormem psychischen Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft in Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht. Basij-Kräfte sind eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, die oft bei der Unterdrückung von Oppositionellen oder der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert sind. Die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasadaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) sind sowohl herausragend im Sicherheitsapparat, sie sind eine Parallelarmee und haben Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt. Sie verfügen über eigene Gefängnisse. Mit willkürlichen Verhaftungen muss im Iran gerechnet werden. Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen. Die genaue Überwachungskapazität der iranischen Behörden ist unbekannt. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen von Parteienlandschaften westlich-demokratischer Prägung; besonders geschwächt wird eine potentielle Opposition stets dadurch, dass bei Wahlen (sowohl Präsidenten- als auch Parlamentswahlen) der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vornimmt. Kandidaten werden streng "ausgesiebt". An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen. Der Spielraum für außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen allumfassenden Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisation so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen, etwa wegen Drogendelikten. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Balutschen. Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, werden jedoch oft bedroht, festgenommen und bestraft. Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, sind allerdings zum Teil stark vernachlässigt. Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen, grob unfaire Gerichtsverfahren, Gefängnisstrafen und die Todesstrafe. Geheimdienste und Sicherheitsorgane beschuldigten Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten, sie würden "separatistische Strömungen" unterstützen, die Irans territoriale Integrität bedrohten (LIB der Staatendokumentation Iran, Stand 03.07.2018, insbesondere S. 37f und 56ff samt Quellenangaben). Zum BF: Der am XXXX in Lorestan geborene, verheiratete BF ist Vater von drei volljährigen Kindern (geboren etwa 1986, 1988 und 1996), bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams und gehört der Ethnie der Luren an. Er besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Zunächst arbeitete er (kurz nach der Revolution 1979) zweimal für jeweils ein Jahr als Lehrer, wurde jedoch gekündigt und war fortan bis kurz vor seiner Ausreise als Schweißer bei Projekten tätig. Nach der Revolution 1979 im Iran begann der BF politisch aktiv zu werden und setzte sich für die Rechte der Luren ein. Er unterstützte eine politische Widerstandsgruppe (Khalgh-e-Lorestan), die sich im Kampf für die Rechte der Luren für Demokratie einsetzte und gegen das islamische Regime eingestellt war. In diesem Zusammenhang war der BF den Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt. Ziel war es unter anderem, die lurische Bevölkerung über ihre Rechte aufzuklären und die Dorfältesten und Gebildeten zu vereinen, um so Druck auf die Zentralregierung ausüben zu können. Die Widerstandsgruppe hatte auch eine Zeit lang eine Zeitschrift (Neday-e-Lorestan), die "gesperrt" wurde. Die Gruppe, in der sich der Bf engagierte, führte keinen bewaffneten Kampf, sondern setzte auf Aufklärung und Dialog.Der am römisch 40 in Lorestan geborene, verheiratete BF ist Vater von drei volljährigen Kindern (geboren etwa 1986, 1988 und 1996), bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams und gehört der Ethnie der Luren an. Er besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Zunächst arbeitete er (kurz nach der Revolution 1979) zweimal für jeweils ein Jahr als Lehrer, wurde jedoch gekündigt und war fortan bis kurz vor seiner Ausreise als Schweißer bei Projekten tätig. Nach der Revolution 1979 im Iran begann der BF politisch aktiv zu werden und setzte sich für die Rechte der Luren ein. Er unterstützte eine politische Widerstandsgruppe (Khalgh-e-Lorestan), die sich im Kampf für die Rechte der Luren für Demokratie einsetzte und gegen das islamische Regime eingestellt war. In diesem Zusammenhang war der BF den Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt. Ziel war es unter anderem, die lurische Bevölkerung über ihre Rechte aufzuklären und die Dorfältesten und Gebildeten zu vereinen, um so Druck auf die Zentralregierung ausüben zu können. Die Widerstandsgruppe hatte auch eine Zeit lang eine Zeitschrift (Neday-e-Lorestan), die "gesperrt" wurde. Die Gruppe, in der sich der Bf engagierte, führte keinen bewaffneten Kampf, sondern setzte auf Aufklärung und Dialog. Der BF wurde seit Beginn der Revolution 1979 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Luren mehrere Male verhaftet und dabei auch gefoltert. Er wurde in unterschiedlichen Gefängnissen, unter anderen im Gefängnis Evin von Teheran und in der Haftanstalt Kahnuj in Bandar Abbas, jeweils für mehrere Tage bis mehrere Monate in Haft genommen, ohne dass es jemals zu Verurteilungen gekommen wäre. Nicht festgestellt werden konnten die genauen Daten der Inhaftierungen und die jeweiligen Orte im Zeitablauf. Der gesamte Zeitraum der Inhaftierungen betrug etwa 6 Jahre. Zu nicht feststellbaren Zeiten um die Inhaftierungen "floh" der BF immer wieder nach Irakisch Kurdistan in den Irak und hielt sich dort versteckt. Die letzte Inhaftierung war nicht nach
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: ? Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, ? gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, ? unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ? Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ? Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und? Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und ? Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Der Konventionsgrund der Nationalität umfasst neben seinem Kernbereich auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe. Häufig besteht eine Überschneidung mit der politischen Gesinnung. Dieser Verfolgungsgrund liegt in den Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Gesinnung der betroffenen Person anknüpft. Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht es in diesem Zusammenhang, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung einer solchen Unterstellung nicht zu erwarten ist (zB. VwGH 6.5.2004, 2002/20/0156). Nach der StatusRL ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der ASt in einer Angelegenheit, die die in Art 6 genannten Verfolger sowie deren Politiken und Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der ASt auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es reicht, wenn der Verfolger dem Ast dieses Merkmal zuschreibt. Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, die Gestaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der Menschen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Putzer, Asylrecht², Rz 93 ff). Zu 2000/20/0194 vom 17.9.2003 sah der VwGH die zweieinhalbjährige Inhaftierung eines nigerianischen Staatsangehörigen in einem Militärgefängnis ohne Gerichtsverfahren als ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität und somit als Verfolgung, weil eine derartige Vorgangsweise nicht dem üblichen Handlungsmuster in zivilisierten Rechtsstaaten im Rahmen der Strafverfolgung entspreche.Der Konventionsgrund der Nationalität umfasst neben seinem Kernbereich auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe. Häufig besteht eine Überschneidung mit der politischen Gesinnung. Dieser Verfolgungsgrund liegt in den Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Gesinnung der betroffenen Person anknüpft. Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht es in diesem Zusammenhang, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung einer solchen Unterstellung nicht zu erwarten ist (zB. VwGH 6.5.2004, 2002/20/0156). Nach der StatusRL ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der ASt in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6, genannten Verfolger sowie deren Politiken und Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der ASt auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es reicht, wenn der Verfolger dem Ast dieses Merkmal zuschreibt. Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, die Gestaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der Menschen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Putzer, Asylrecht², Rz 93 ff). Zu 2000/20/0194 vom 17.9.2003 sah der VwGH die zweieinhalbjährige Inhaftierung eines nigerianischen Staatsangehörigen in einem Militärgefängnis ohne Gerichtsverfahren als ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität und somit als Verfolgung, weil eine derartige Vorgangsweise nicht dem üblichen Handlungsmuster in zivilisierten Rechtsstaaten im Rahmen der Strafverfolgung entspreche. Zwar war dies dort unmittelbarer Fluchtgrund. Im Zusammenhalt mit der festgestellten Verfolgung anderer Aktivisten im Vorfeld eines geplanten Treffens war auch bei der gegenständlichen Konstellation eine Situation begründeter Furcht vor (weiterer) Verfolgung glaubhaft. Aufgrund der festgestellten friedlichen Vorgangsweise der lurischen Widerstandsgruppe des BF, jedenfalls soweit dieser beteiligt war, als auch der mangelnden Verurteilung, kann hier auch nicht von einer legitimen Strafverfolgung ausgegangen werden Wie in den Länderfeststellungen aufgezeigt, drohen im Iran Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, willkürliche Inhaftierungen, Gefängnisstrafen, Folter, Misshandlungen und sogar die Todesstrafe - dies oftmals ohne oder aufgrund grob unfairer Gerichtsverfahren. Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzen, wird unterstellt, "separatistische Strömungen" zu unterstützen. Unter Anwendung weitgefasster Straftatbestände kommt es dann zu schwerwiegenden Repressionen gegen solche Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder die islamischen Grundsätze in Frage stellen. Nach den Feststellungen handelt es sich beim BF um einen Angehörigen einer ethnischen Minderheit (Luren) im Iran, der sich aktiv für die Rechte dieser Minderheit einsetzte und politisch mit einer der Regierung gegenüber kritischen Einstellung nach Außen in Erscheinung trat. Der BF ist den iranischen Behörden bekannt und wurde bereits wiederholt inhaftiert. Im Fall einer Rückkehr in den Iran würde sich der BF einer beachtlichen Gefahr staatlicher Übergriffe und Willkürmaßnahmen aussetzen. Er würde daher bei Rückkehr in sein Heimatland Gefahr laufen, auf Grund seiner politischen Einstellung asylrelevant verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auf Grund des Umstands, dass sich die iranische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstreckt und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden, auszuschließen. Da der BF daher den Flüchtlingsbegriff des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und kein Ausschlussgrund
G 2005 besteht, war der Beschwerde Folge zu geben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und
G 2005 festzustellen, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da der BF daher den Flüchtlingsbegriff des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und kein Ausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 besteht, war der Beschwerde Folge zu geben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Argumentation in der rechtlichen Beurteilung des BFA baut auf der Annahme auf, dass dem gesamte Fluchtvorbringen des BF kein Glauben zu schenken sei. Bereits in der Beweiswürdigung wurde diese Annahme durch das Bundesverwaltungsgericht negiert, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der rechtlichen Argumentation des BFA aufgrund des abweichenden, vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts dahinstehen konnte. Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Art 133 Abs 4 B-VG, wobei zu den angewendeten asylrechtlichen Bestimmungen bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wobei zu den angewendeten asylrechtlichen Bestimmungen bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W274.2184097.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.