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{'item': 'G308 2179427-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 9§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2019 GeschäftszahlG308 2179427-1 SpruchG308 2179427-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG 2005). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2017, dem Beschwerdeführer am 20.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak"

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2017, dem Beschwerdeführer am 20.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak"

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 04.12.2017, beim Bundesamt per Fax am 05.12.2017 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Am 03.09.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

§ 55Abs. 1 Asyl

G wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit; in eventu

§ 55Abs. 2 Asyl

G.4. Am 03.09.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit; in eventu

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.10.2018, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.10.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.10.2018, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.10.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befinde. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und sei der Antrag daher

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befinde. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und sei der Antrag daher

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch einen weiteren gewillkürten Vertreter (Vollmacht vom 03.09.2018, AS 9) mit Schreiben vom 28.10.2018, am 02.11.2018 beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im sinngemäß die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, da die Voraussetzungen dafür vorlägen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 07.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zahl: G308 2179427-1, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität sowie Alias-Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak (vgl Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G vom 03.09.2018, AS 1 ff; Aktenvermerk des Bundesamtes vom 15.10.2018 samt Kopie eines irakischen Reisepasses mit anderem Nachnamen; Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Melderegister, den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten vom 12.02.2019 aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G308 2179427-1).Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität sowie Alias-Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak vergleiche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG vom 03.09.2018, AS 1 ff; Aktenvermerk des Bundesamtes vom 15.10.2018 samt Kopie eines irakischen Reisepasses mit anderem Nachnamen; Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Melderegister, den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten vom 12.02.2019 aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G308 2179427-1). Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2017 abgewiesen. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zahl G308 2178427-1, als unbegründet abgewiesen (vgl Gerichtsakt zu G308 2178427-1).Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2017 abgewiesen. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zahl G308 2178427-1, als unbegründet abgewiesen vergleiche Gerichtsakt zu G308 2178427-1). Am 03.09.2018 - somit während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

§ 55Abs. 1 Asyl

G wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit; in eventu

§ 55Abs. 2 Asyl

G (vgl Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G vom 03.09.2018, AS 1 ff).Am 03.09.2018 - somit während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit; in eventu

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vergleiche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG vom 03.09.2018, AS 1 ff).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in den zur Zahl G308 2179427-1 geführten Gerichtsakt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in den zur Zahl G308 2179427-1 geführten Gerichtsakt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  3. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit, getroffen wurden, beruhen diese zum einen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Der Beschwerdeführer brachte zwar einen irakischen Reisepass zur Vorlage, jedoch decken sich diese Angaben nicht mit jenen auf seinem im Asylverfahren vorgelegten irakischen Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis. Zudem wurden im Asylverfahren sowohl der Personalausweis als auch der Staatsbürgerschaftsnachweis als bedenkliche Dokumente eingestuft. Bei ihm wurde im Zuge seiner Asylantragstellung weiters ein gefälschter französischer Personalausweis gefunden und wird der Beschwerdeführer auch in Österreich in den unterschiedlichen Datenbanken mit unterschiedlichen Namen geführt. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit nicht fest, sodass es sich gegenständlich nur um eine Verfahrensidentität handelt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiter hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, seine Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten und das Zentrale Melderegister.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Zur Abweisung der Beschwerde: Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück (gemeint

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G) zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt.

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück (gemeint

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG) zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG normiert einen Ausschlussgrund für den Fall, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz, wonach diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar sind, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung [...]. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus (vgl Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 58 AsylG (stand 01.06.2016, rdb.at).Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG normiert einen Ausschlussgrund für den Fall, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz, wonach diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar sind, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung [...]. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 58, AsylG (stand 01.06.2016, rdb.at). Fallbezogen ergibt sich daraus: Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen am 03.09.2018 war sein Beschwerdeverfahren über die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz noch nicht beendet. Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht sein Aufenthaltsrecht

§ 13Abs. 2 Asyl

G aberkannt, sodass ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.09.2018 ein Aufenthaltsrecht

§ 13Abs. 1 Asyl

G zukam.Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen am 03.09.2018 war sein Beschwerdeverfahren über die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz noch nicht beendet. Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht sein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG aberkannt, sodass ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.09.2018 ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG zukam. Der Antrag des Beschwerdeführers war somit unzulässig und

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G zurückzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers war somit unzulässig und

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war aus denselben Gründen abzuweisen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers war zurückzuweisen, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2179427.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.