4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG 2005). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2017, dem Beschwerdeführer am 20.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak"
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie
1 bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2017, dem Beschwerdeführer am 20.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak"
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
G wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit; in eventu
G.4. Am 03.09.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit; in eventu
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.10.2018, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.10.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G
G als unzulässig zurückgewiesen.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.10.2018, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.10.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befinde. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und sei der Antrag daher
G als unzulässig zurückzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befinde. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und sei der Antrag daher
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen.
G vom 03.09.2018, AS 1 ff; Aktenvermerk des Bundesamtes vom 15.10.2018 samt Kopie eines irakischen Reisepasses mit anderem Nachnamen; Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Melderegister, den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten vom 12.02.2019 aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G308 2179427-1).Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität sowie Alias-Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak vergleiche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG vom 03.09.2018, AS 1 ff; Aktenvermerk des Bundesamtes vom 15.10.2018 samt Kopie eines irakischen Reisepasses mit anderem Nachnamen; Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Melderegister, den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten vom 12.02.2019 aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G308 2179427-1). Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2017 abgewiesen. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zahl G308 2178427-1, als unbegründet abgewiesen (vgl Gerichtsakt zu G308 2178427-1).Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2017 abgewiesen. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zahl G308 2178427-1, als unbegründet abgewiesen vergleiche Gerichtsakt zu G308 2178427-1). Am 03.09.2018 - somit während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"
G wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit; in eventu
G (vgl Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G vom 03.09.2018, AS 1 ff).Am 03.09.2018 - somit während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit; in eventu
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vergleiche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG vom 03.09.2018, AS 1 ff).
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück (gemeint
G) zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt.
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück (gemeint
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG) zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG normiert einen Ausschlussgrund für den Fall, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz, wonach diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar sind, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung [...]. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus (vgl Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 58 AsylG (stand 01.06.2016, rdb.at).Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG normiert einen Ausschlussgrund für den Fall, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz, wonach diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar sind, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung [...]. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 58, AsylG (stand 01.06.2016, rdb.at). Fallbezogen ergibt sich daraus: Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen am 03.09.2018 war sein Beschwerdeverfahren über die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz noch nicht beendet. Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht sein Aufenthaltsrecht
G aberkannt, sodass ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.09.2018 ein Aufenthaltsrecht
G zukam.Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen am 03.09.2018 war sein Beschwerdeverfahren über die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz noch nicht beendet. Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht sein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG aberkannt, sodass ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.09.2018 ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG zukam. Der Antrag des Beschwerdeführers war somit unzulässig und
G zurückzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers war somit unzulässig und
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war aus denselben Gründen abzuweisen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers war zurückzuweisen, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2179427.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.