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{'item': 'G313 2167043-1'}

Obsah (26)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 18§ 53§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 14a§ 24§ 46§ 9§ 46a§ 58§ 61§ 66§ 67§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2019 GeschäftszahlG313 2167043-1 SpruchG313 2167043-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stützt das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf seine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet und erkannte keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende familiäre oder private Interessen des BF. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.07.2017 in Strafhaft zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben bzw. dessen Dauer herabzusetzen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 09.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  3. Mit Schreiben des BVwG vom 16.08.2017 wurde die betreffende Justizanstalt ersucht, die Besucherliste des BF zu übermitteln und das voraussichtliche Ende der Strafhaft des BF bekannt zu geben.
  4. Am 10.10.2017 langte beim BVwG auch die Haftauskunft zur bis 07.09.2022 vorgesehenen Strafhaft des BF und eine am 10.10.2017 von der betreffenden Justizanstalt erstellten Besucherliste für den Zeitraum von Juli 2015 bis Oktober 2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger, Moslem und gehört der albanischen Volksgruppe an. 1.
  7. Er hat in seinem Herkunftsstaat noch einen Bruder, im Bundesgebiet seine Ehefrau und drei mit ihr gemeinsame in Österreich geborene minderjährige Kinder und noch einen im August 2018 volljährig gewordenen Sohn aus vorangegangener Ehe. 1.
  8. Der BF stellte im Bundesgebiet bereits in den Jahren 1998, 1999 Anträge auf internationalen Schutz, über jeweils negative Asylbescheide ergangen sind. Mit Festnahmeauftrag der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 07.11.2000 wurde der BF wegen gegen den BF zuletzt erlassener, rechtskräftiger, vollstreckbarer Ausweisung und damit wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. In einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 16.11.2000 wurde dem BF mitgeteilt, ihn in Schubhaft zu nehmen und in weiterer Folge in den Kosovo abzuschieben. Am Tag dieses Vorhalts - am 16.11.2000 - stellte der BF einen neuen - dritten - Asylantrag, über welchen ebenso eine negative Asylentscheidung ergangen ist. 1.
  9. Der BF war zunächst von Mai 2001 bis Ende Juli 2004 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Im Dezember 2001 hat der BF eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und mit dieser bis Juli 2004 zusammengelebt, bevor er nach England ausgereist ist und dort mit seiner derzeitigen Ehegattin, einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat, zusammengelebt hat. Nach seiner Rückkehr nach Österreich Anfang März 2007 hat er nicht mehr bei seiner ehemaligen Ehegattin, von welcher er sich im Februar 2007 scheiden lassen hat, sondern bei seiner derzeitigen Ehegattin Wohnsitz genommen. Seither ist er mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern an derselben Wohnsitzadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
  10. Nach Ablauf seiner ersten Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet am 14.06.2005 wurde im Zuge einer Ausländerkontrolle bei seiner nunmehrigen Ehegattin am 27.06.2007 der unrechtmäßige Aufenthalt des BF festgestellt. Am 08.11.2007 stellte der BF im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, welcher ihm für den Zeitraum von 04.02.2008 bis 04.02.2009 erteilt wurde. Daraufhin folgten Verlängerungen - bis 02.01.
  11. 1.
  12. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt dreimal von einem inländischen Strafgericht verurteilt, und zwar mit * Urteil vom XXXX.08.2013, rechtskräftig am XXXX.08.2013, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jahr 2014 diese Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Jahr 2016 die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, mit* Urteil vom römisch 40 .08.2013, rechtskräftig am römisch 40 .08.2013, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jahr 2014 diese Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Jahr 2016 die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, mit * Urteil vom XXXX.05.2014, rechtskräftig an XXXX.05.2014, wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (800,00 EUR), im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und mit* Urteil vom römisch 40 .05.2014, rechtskräftig an römisch 40 .05.2014, wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (800,00 EUR), im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und mit * Urteil vom XXXX.06.2016, rechtskräftig am XXXX01.2017, wegen schwerer Nötigung, schweren Raubes (Raub unter Verwendung einer Waffe) und unbefugten Besitzes oder unbefugter Führung genehmigungspflichtiger Schusswaffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren.* Urteil vom römisch 40 .06.2016, rechtskräftig am XXXX01.2017, wegen schwerer Nötigung, schweren Raubes (Raub unter Verwendung einer Waffe) und unbefugten Besitzes oder unbefugter Führung genehmigungspflichtiger Schusswaffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren. 1.6.
  13. Dem Strafrechtsurteil von Juni 2016 lagen folgende strafbaren Handlungen des BF im Zeitraum von 06.05.2014 bis zur Verhaftung am 07.07.2015 zugrunde: Es haben A) der BF, ein namentlich bekannter und ein weiterer unbekannter Mittäter "haben in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe einem anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie
  14. am 06.05.2014 in den Kellerräumlichkeiten des (...) anwesenden Personen unter Vorhalt von Pistolen verbunden mit der Äußerung "Geld her!" zur Herausgabe von Bargeld aufforderten und solcherart vom (...) einen Bargeldbetrag in der Höhe von cirka EUR 50,- bis EUR 60,- erbeuteten;
  15. am 30.06.2014 im (...) die dort anwesende Reinigungskraft (...) aufforderten, sich ruhig zu verhalten, weil "er sonst tot sein würde", wobei einer der Täter die Ernsthaftigkeit dieser Androhung dadurch unterstrich, dass er (...) mittels eines Elektroschockgerätes am rechten Unterarm leicht verletzte, (...) sodann von einem der Täter so lange am Boden fixiert wurde, bis einer der anderen beiden Täter mit einem mitgebrachten Tresorschlüssel den Standtresor geöffnet und sich den darin verwahrten, im Eigentum der Verfügungsberechtigten der (...) stehenden Bargeldbetrag in Höhe von EUR 22.061,19 angeeignet hatte, und (...) sodann von den Tätern zur Gewährleistung einer ungehinderten Sicherung der Beute bzw. ihrer Flucht mit einem Nylonsack gefesselt am Tatort zurückgelassen wurde; C) der BF, ein namentlich angeführter und ein weiterer unbekannter Mittäter "am 06.05.2014 (...) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) unmittelbar vor der in Pkt. A)
  16. angeführten Tathandlung die im Erdgeschoss des (...) aufhältige Kellnerin (...) durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem einer von ihnen ihr seine Pistole in den Rücken drückte und ihr zu verstehen gab, dass sie über die Stiege in den Keller gehen soll, zu einer Handlung, nämlich zum Vorangehen in den Keller des Wettlokals, genötigt";Mittäter "am 06.05.2014 (...) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) unmittelbar vor der in Pkt. A)
  17. angeführten Tathandlung die im Erdgeschoss des (...) aufhältige Kellnerin (...) durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem einer von ihnen ihr seine Pistole in den Rücken drückte und ihr zu verstehen gab, dass sie über die Stiege in den Keller gehen soll, zu einer Handlung, nämlich zum Vorangehen in den Keller des Wettlokals, genötigt"; D) der BF ab einem unerhobenen Zeitpunkt (zumindest seit dem 06.05.2014) bis zum 07.05.2015 in (...) und an anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe samt Munition, nämlich eine Pistole der Marke (...), sowie 36 Stück Patronen des Herstellers (...) im Kaliber 9 mm Luger besessen." 1.6.1.
  18. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurden zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einem Vergehen, die teilweise Begehung während eines anhängigen Verfahrens und die teilwiese Begehung mit Mittätern als erschwerend, das teilwiese Geständnis des BF (in sehr geringem Umfang) hingegen als mildernd gewertet. 1.6.
  19. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 2013 lag folgende Straftat des BF zugrunde (Name des Sohnes des BF aus vorheriger Ehe umschrieben): Der BF "hat seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem mj. (dieses Jahr volljährig gewordenen Sohn des BF aus vorheriger Ehe) gröblich verletzt, indem er im Zeitraum von Mai 2011 bis zum 31.3.2013 keinerlei Unterhaltszahlungen leistete und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten gefährdet gewesen oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre (...)." 1.6.
  20. Der BF befindet sich seit 07.07.2015, voraussichtlich bis 07.09.2015, in Strafhaft. 1.6.
  21. Der BF wurde im Zeitraum von Juli 2015 bis Oktober 2017 nachweislich regelmäßig auch von seiner Ehegattin, nicht jedoch auch von seinen minderjährigen nunmehr drei, neun und zwölf Jahre alten Kindern in Haft besucht. 1.
  22. Der BF war im Bundesgebiet - mit ein paar Unterbrechungen dazwischen - im Zeitraum von März 2008 bis Juni 2015 erwerbstätig. Nach Beendigung einer Arbeit am 19.02.2014 hat er im Zeitraum von 16.04.2014 bis 30.09.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und dem Strafrechtsurteil von Juni 2016 zufolge ab Mai 2014 Straftaten begangen, bevor ihm eine erneute Arbeitsaufnahme am 10.12.2014 möglich war. Die Ehegattin des BF ging im Zeitraum von August 2007 bis Mai 2009 einer Erwerbstätigkeit nach, bevor sie von Mai 2009 bis Juni 2009 Kranken-, von Juni 2009 bis Februar 2010 Wochen- und von Februar 2010 bis Mai 2012 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Seit August 2015 bezieht sie - unterbrochen durch Bezug von Kinderbetreuungsgeld von August 2015 bis Februar 2018 - bedarfsorientierte Mindestsicherung. 1.
  23. Zur Lage im Kosovo 1.8.
  24. Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
  25. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. 1.8.
  26. Behandlung nach Rückkehr Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem
  27. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit staatlichen Leistungen. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem
  28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeter Personen ("vulnerable persons"). Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In allen Kommunen bestehen für die Entgegennahmen der Anträge auf Unterstützungsleistungen zuständige "Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer" (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie für die Bewilligung der beantragten Leistungen zuständige kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipial Committees for Reintegration, MCR). Quelle: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (03.08.2018; 09.12.2015) - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (03.08.2018; 09.12.2015) - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylVfG -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  31. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  32. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: 2.2.
  33. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. 2.2.
  34. Dass der BF bereits in den Jahren 1998 und 1999 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, über welche jeweils eine negative Asylentscheidung ergangen ist, beruht auf den diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden negativen Asylbescheiden (AS 23ff und 95ff). Die daraufhin erfolgte Festnahme des BF mit Festnahmeauftrag der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 07.11.2000 wegen rechtskräftiger und vollstreckbarer Ausweisung und damit unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruht auf dem diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeauftrag (AS 237). Die Niederschrift über die Einvernahme des BF vor der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 16.11.2000 ist im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten (AS 245f). Der am 16.11.2011 vom Rechtsvertreter des BF gestellte Asylantrag des BF liegt ebenso dem gegenständlichen Verwaltungsakt ein (AS 261) wie die negative Asylentscheidung über den dritten Asylantrag des BF (AS 315ff). Dass sich der BF, wie er in seiner Beschwerde anführt, jedoch bereits seit 1998 - beinahe durchgehend - in Österreich aufgehalten hat, war nicht feststellbar. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet umfasste Wohnsitzmeldungen ab Mai
  35. Nach Verlassen der ersten Wohnung des BF im Juli 2004 folgte jedoch eine Meldeunterbrechung für mehr als zwei Jahre bis zur neuen Wohnsitzmeldung ab März
  36. Während dieser Zeit hat sich der BF zusammen mit seiner derzeitigen Ehegattin in England aufgehalten. 2.2.
  37. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der BF sich von einer im Dezember 2001 geheirateten österreichischen Staatsbürgerin im Februar 2007 scheiden lassen hat, beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden Scheidungsurteil (AS 575 ff), ebenso wie die Tatsache, dass der BF nach Verlassen seiner ehemaligen Ehewohnung im Juli 2004 mehr als zwei Jahre lang mit seiner nunmehrigen Ehegattin in England zusammengelebt hat. 2.2.
  38. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet beruht auf einem Fremdenregisterauszug und dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, aus welchem hervorgeht, dass nach Ablauf seiner ersten Aufenthaltsbewilligung am 14.06.2005 im Zuge einer Ausländerkontrolle bei seiner Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehegattin am 27.06.2007 ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet festgestellt wurde (AS 619), der BF am 08.11.2007 seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger gestellt hat (AS 599), woraufhin ihm für den Zeitraum von 04.02.2008 bis 04.02.2009 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde 8AS 603), 2.2.
  39. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet beruhen auf diese Personen betreffenden aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  40. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und dem vorgelegten Verwaltungsakt (strafrechtliche Verurteilungen des BF von Juni 2016 - AS 713ff, und von August 2013 - AS 613ff). Dass der BF im Zeitraum von Juli 2015 bis Juli 2017 nachweislich regelmäßig von seiner Ehegattin in Strafhaft besucht wurde, beruht auf einer dem Gerichtsakt einliegenden Besucherliste der betreffenden Justizanstalt, die am 10.10.2017 erstellt und dem BVwG übermittelt wurde. 2.2.
  41. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und seiner Ehegattin ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren. 2.2.
  42. Die Feststellungen zur Lage im Kosovo beruhen auf bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten mit den amtsbekannten aktuellen Länderberichten übereinstimmenden Länderberichten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Auswärtigen Amtes.
  43. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.
  44. Zur Rückkehrentscheidung: 3.1.
  45. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  46. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da der BF im gegenständlichen Fall keine der nach § 57 AsylG geforderten Voraussetzungen zur Erlangung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfüllt, war grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da der BF im gegenständlichen Fall keine der nach Paragraph 57, AsylG geforderten Voraussetzungen zur Erlangung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfüllt, war grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." 3.1.
  1. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:3.1.
  2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ergänzenden Sachverhaltserhebungen laut Angaben in der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z.1 FPG erlassen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG lauten:Paragraph 9, Absatz 5 und Absatz 6, BFA-VG lauten: "

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint."

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im gegenständlichen Fall lagen der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juni 2016 strafbare Handlungen im Zeitraum von Mai 2014 bis Juli 2015 zugrunde. Die Frage ist zunächst, ob sich der BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - vor seiner der strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2016 zugrundeliegenden ersten Straftat am 06.05.2014 acht Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen iSv § 9 Abs. 6 BFA-VG im Bundesgebiet aufgehalten hat.Im gegenständlichen Fall lagen der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juni 2016 strafbare Handlungen im Zeitraum von Mai 2014 bis Juli 2015 zugrunde. Die Frage ist zunächst, ob sich der BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - vor seiner der strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2016 zugrundeliegenden ersten Straftat am 06.05.2014 acht Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen iSv Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nach Ablauf seiner ersten Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet am 14.06.2005 wurde im Zuge einer Ausländerkontrolle bei seiner nunmehrigen Ehegattin am 27.06.2007 der unrechtmäßige Aufenthalt des BF, der nach einer Meldeunterbrechung ab 28.07.2004 wieder ab 05.03.2007 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, festgestellt. Am 08.11.2007 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, welcher ihm zunächst für den Zeitraum von 04.02.2008 bis 04.02.2009 erteilt wurde. Daraufhin folgten Verlängerungen - bis 02.01.

  1. Der Zeitraum von 04.02.2008 bis zur Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - bis zur der strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2016 zugrundeliegenden ersten Straftat am 06.05.2014 umfasste etwas mehr als sechs Jahre, somit nicht die nach § 9 Abs. 6 BFA-VG geforderten acht, mit einem Zeitraum von etwas mehr als sechs Jahren jedoch jedenfalls die nach § 9 Abs. 5 BFA-VG geforderten fünf Jahre.Nach Ablauf seiner ersten Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet am 14.06.2005 wurde im Zuge einer Ausländerkontrolle bei seiner nunmehrigen Ehegattin am 27.06.2007 der unrechtmäßige Aufenthalt des BF, der nach einer Meldeunterbrechung ab 28.07.2004 wieder ab 05.03.2007 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, festgestellt. Am 08.11.2007 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, welcher ihm zunächst für den Zeitraum von 04.02.2008 bis 04.02.2009 erteilt wurde. Daraufhin folgten Verlängerungen - bis 02.01.
  2. Der Zeitraum von 04.02.2008 bis zur Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - bis zur der strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2016 zugrundeliegenden ersten Straftat am 06.05.2014 umfasste etwas mehr als sechs Jahre, somit nicht die nach Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG geforderten acht, mit einem Zeitraum von etwas mehr als sechs Jahren jedoch jedenfalls die nach Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG geforderten fünf Jahre. Der BF ging im Zeitraum von März 2008 bis Juni 2015 - mit einigen Unterbrechungen dazwischen - einigen Erwerbstätigkeiten nach. Die Ehegattin des BF ging von August 2007 bis Mai 2009 einer Erwerbstätigkeit nach, bevor sie Kranken-, Wochen- und von Februar 2010 bis Mai 2012 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Sie ist offenbar auf eine legale Einkommenserwirtschaftung durch den BF angewiesen, was sich daraus ergibt, dass sie - nach Beendigung der letzten Erwerbstätigkeit des BF Ende Juni 2015 und dem Antritt seiner Strafhaft am 07.07.2015 - seit August 2015 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. Im gegenständlichen Fall wird die Sicherung der Mittel zum Unterhalt des BF durch den Einsatz eigener Kräfte iSv § 9 Abs. 5 S. 2 BFA-VG für aussichtslos gehalten, dies deswegen, weil der BF im März 2013 seiner gegenüber seinem nunmehr bereits volljährigen Sohn bestandenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, deswegen im August 2013 zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Februar 2014 im Mai 2014 einen schweren Raub unter Verwendung einer Pistole begangen hat und damit zeigte, bei Erwerbslosigkeit sich nicht weiterhin um legale Arbeit zu bemühen, sondern dazu bereit zu sein, sich auch auf illegale Weise unter Gewaltanwendung Einkommen zu verschaffen. Nach seinen im Mai 2014 begangenen Straftaten ging der BF von Dezember 2014 bis Februar 2015 und von Mai 2015 bis Ende Juni 2015 erneut legalen Erwerbstätigkeiten nach, dies jedoch in einem Zeitraum, in welchem er laut letztem Strafrechtsurteil bis 07.07.2015 im unbefugten Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe und damit offenbar jederzeit zu einer neuerlichen (Vermögens-)Straftat mit dieser Schusswaffe bereit war.Im gegenständlichen Fall wird die Sicherung der Mittel zum Unterhalt des BF durch den Einsatz eigener Kräfte iSv Paragraph 9, Absatz 5, S. 2 BFA-VG für aussichtslos gehalten, dies deswegen, weil der BF im März 2013 seiner gegenüber seinem nunmehr bereits volljährigen Sohn bestandenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, deswegen im August 2013 zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Februar 2014 im Mai 2014 einen schweren Raub unter Verwendung einer Pistole begangen hat und damit zeigte, bei Erwerbslosigkeit sich nicht weiterhin um legale Arbeit zu bemühen, sondern dazu bereit zu sein, sich auch auf illegale Weise unter Gewaltanwendung Einkommen zu verschaffen. Nach seinen im Mai 2014 begangenen Straftaten ging der BF von Dezember 2014 bis Februar 2015 und von Mai 2015 bis Ende Juni 2015 erneut legalen Erwerbstätigkeiten nach, dies jedoch in einem Zeitraum, in welchem er laut letztem Strafrechtsurteil bis 07.07.2015 im unbefugten Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe und damit offenbar jederzeit zu einer neuerlichen (Vermögens-)Straftat mit dieser Schusswaffe bereit war. Die Sicherung der Mittel zum Unterhalt durch den Einsatz eigener Kräfte erscheint im gegenständlichen somit nach § 9 Abs. 5 S. 2 BFA-VG aussichtslos.Die Sicherung der Mittel zum Unterhalt durch den Einsatz eigener Kräfte erscheint im gegenständlichen somit nach Paragraph 9, Absatz 5, S. 2 BFA-VG aussichtslos. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im gegenständlichen Fall somit grundsätzlich zulässig. Fest steht, dass der BF mit seiner derzeitigen Ehegattin, mit welcher er nunmehr drei minderjährige Kinder im Alter von drei, neun und zwölf Jahren hat, seit März 2007 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hat, mit seiner Familie jedoch nur bis zu seiner Inhaftnahme am 07.07.2015 - demnach etwas mehr acht Jahre lang - zusammengelebt hat und sich seither in Strafhaft befindet. Da laut einer Haftauskunft der Justizanstalt "07.09.2022" voraussichtliches Ende der Strafhaft des BF ist, wird erst ab diesem Zeitpunkt die Weiterführung des mit Haftantritt im Juli 2015 unterbrochenen Familienlebens mit seiner Familie möglich sein. Der Kontakt zu seiner Ehegattin wird nachweislich durch Besuche in Strafhaft aufrecht gehalten. Die Bindung zu seinen mit seiner Ehegattin gemeinsamen nunmehr drei, neun und zwölf Jahre alten Kinder ist hingegen abgeschwächt, haben die Kinder des BF ihren Vater doch nachweislich nie in Haft besucht. Der BF brachte in seiner Beschwerde nach Angabe, in Österreich fast durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen zu sein und auch derzeit in Haft zu arbeiten, vor: "Zudem leben nicht nur die Ehefrau, sondern auch die vier minderjährigen Kinder, die österreichische Staatsbürger sind, in Österreich. Dieser Umstand wurde von der Behörde zwar in Kenntnis genommen, jedoch wurden die Familienmitglieder weder zu ihrer Beziehung zum BF befragt, noch wurden die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich entsprechend gewürdigt und auch seine Familie nicht zu deren Naheverhältnis zum BF befragt." Dem BF wurde während seiner Strafhaft im Mai 2017 von der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben, Fragen zu seinen individuellen Verhältnissen im Bundesgebiet zu beantworten und dabei Namen, Anschrift, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen anzuführen und auf seine soziale Integration in Österreich einzugehen, woraufhin der BF auf eine sehr gute Integration durch Familie und viele Freunde hingewiesen hat. Die belangte Behörde hätte jedoch auch nach Befragung der Familienangehörigen des BF nicht auf eine nähere familiäre Bindung schließen können, wird die Beziehung zu seiner Ehegattin doch seit Inhaftnahme im Juli 2015 stets nur durch Besuche aufrecht gehalten. Da der BF anlässlich seiner Straftaten im Mai und Juni 2014 offenbar mehr Kontakt zu seinem kriminellen Umfeld bzw. den zwei Personen, mit welchen er zusammen die seiner strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2016 zugrundeliegenden Vermögensstraftaten begangen hat, als zu seiner Familie hatte, und durch seine Straftaten offensichtlich in Kauf genommen hat, längere Zeit von seiner Familie getrennt zu sein, und nunmehr der BF durch seine Haftstrafe von 07.07.2015 bis voraussichtlich 07.09.2022 tatsächlich längere Zeit von seiner Familie getrennt ist, liegt jedenfalls eine grobe Verletzung seiner Vaterpflichten vor, waren doch die beiden älteren Kinder zum Zeitpunkt der Inhaftnahme des BF im Juni 2015 erst fünfeinhalb und neun Jahre alt. Von einer Nahebeziehung des BF zu seinen beiden älteren Kindern, die den BF nachweislich bislang nie in Strafhaft besucht haben, kann daher nicht ausgegangen werden. Sein letztgeborener nunmehr drei Jahre alte Sohn war zum Zeitpunkt der Inhaftnahme des BF im Juli 2015 zudem noch gar nicht geboren. Der BF hat sich mit seinen Straftaten im Mai und Juni 2014 und seinem unbefugten Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe bis 07.07.2015 und damit noch während der Schwangerschaft seiner Ehegattin mit ihrem gemeinsamen erst nach Antritt seiner Strafhaft geborenen dritten Kind, selbst um die Möglichkeit gebracht, von klein auf eine Vater-Kind Beziehung zu seinem jüngsten Kind aufzubauen und zu dessen Sozialisierung beizutragen, wertete das Strafgericht die rücksichtslose Verwendung einer Pistole bei der Bemessung der Haftstrafe des BF doch als zusätzlich erschwerend. Dass es der BF mit seinen Vaterpflichten nicht ernst genug nimmt, zeigte er außerdem auch durch die Verletzung seiner Unterhaltspflicht im März 2013 gegenüber seinem nunmehr bereits volljährigen Sohn aus vorheriger Ehe, weswegen der BF im August 2013 zu einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt wurde. Die lange Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ab 1998 kann dem BF zudem nicht zugutegehalten werden, war der BF doch für die Dauer seiner drei nacheinander 1998, 1999 und 2000 eingeleiteten Asylverfahren stets nur vorläufig, und dann erst nach einer Aufenthaltsbewilligung bis 14.06.2005 im durchgehenden Zeitraum von 04.02.2008 bis zuletzt 02.01.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels als "Familienangehöriger". Die über alle drei Asylanträge des BF ergangenen negativen Entscheidungen haben den BF nicht zu einer Ausreise veranlasst, sondern ist er danach weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852ff). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Die Erwerbstätigkeit des BF im Zeitraum von März 2008 bis Ende Juni 2015 war immer wieder unterbrochen, etwa nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 19.02.2014 bis Dezember 2014, während welcher Zeit der BF im Mai und Juni 2014 unter Verwendung einer Schusswaffe Vermögensstraftaten begangen hat. Auch während seines letzten Arbeitsverhältnisses ab Mai 2015 war der BF in unbefugtem Waffenbesitz und damit wie zum Zeitpunkt seiner unter Waffengewalt begangenen Vermögensstraftaten im Mai und Juni 2014 offenbar jederzeit wieder zu einer Straftat bereit. Die durch seine langjährige Erwerbstätigkeit erfolgte arbeitsmäßige Eingliederung in Österreich wird aufgrund der offensichtlichen jederzeitigen Bereitschaft des BF, sich auch auf illegale Weise unter Gewaltanwendung Einnahmen zu verschaffen, jedenfalls stark in den Hintergrund gedrängt. Auch wenn eine gewisse soziale Integration, allein bereits durch die bei mehreren Dienstgebern nachgegangene Erwerbstätigkeit ab März 2008, erfolgt sein mag, steht fest, dass sich der BF zumindest ab Mai und Juni 2014, zu welchen Zeitpunkten er zusammen mit zwei weiteren Tätern strafbare Handlungen begangen hat, vermehrt auch in einem kriminellen Umfeld aufgehalten hat, was ebenso nicht zu seinen Gunsten spricht. Besonders zu Lasten wiegen bei der Interessensabwägung jedenfalls die strafrechtlichen Verurteilungen des BF von August 2013 wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, von Mai 2014 wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe und vor allem von Juni 2016 wegen schweren Raubes, schwerer Nötigung und unbefugten Waffenbesitzes zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe. Der BF hält sich offensichtlich, wie aus seiner Ausreiseverweigerung nach seinen drei negativ ausgegangenen Asylverfahren ersichtlich, weder an behördliche Anordnungen, noch, wie aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen ersichtlich, an die österreichischen Rechtsvorschriften, und geht auch nicht seinen Vaterpflichten nach, was unter anderem aus seiner Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht im Jahr 2013 hervorgeht. Dem BF kann jedenfalls zugemutet werden, wie es auch derzeit in Haft möglich ist, auch in seinem Herkunftsstaat seine Beziehung zu seiner Familie durch Besuche aufrecht zu halten. Wegen die privaten Interessen des BF bei Weitem überwiegender öffentlicher Interessen und da vor allem wegen des starken Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt für notwendig und mangels entgegenstehender berücksichtigungswürdiger privater Interessen auch für verhältnismäßig gehalten.Dem BF kann jedenfalls zugemutet werden, wie es auch derzeit in Haft möglich ist, auch in seinem Herkunftsstaat seine Beziehung zu seiner Familie durch Besuche aufrecht zu halten. Wegen die privaten Interessen des BF bei Weitem überwiegender öffentlicher Interessen und da vor allem wegen des starken Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt für notwendig und mangels entgegenstehender berücksichtigungswürdiger privater Interessen auch für verhältnismäßig gehalten. 3.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung des BF

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall wurde kein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF erbracht, und ergab sich sowohl aus der Aktenlage als auch aus dem Amtswissen kein sonstiges Abschiebungshindernis für den BF. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt dreimal strafrechtlich verurteilt, zuletzt im Juni 2016 wegen schweren Raubes, schwerer Nötigung und unbefugten Waffenbesitzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Da der BF nicht nur österreichische Rechtsvorschriften verletzt hat, sondern auch mehrmals behördlichen Anordnungen zur Ausreise nicht gefolgt ist, war zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und vor allem zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen die sofortige Ausreise des BF geboten. Die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Seitens des BVwG wurde kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG erfolgte somit zu Recht.Die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Seitens des BVwG wurde kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfolgte somit zu Recht. 3.

  1. Zum Einreiseverbot: 3.4.
  2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.4.
  3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig: In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Nach § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG rechtfertigt eine strafrechtliche Verurteilung zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG rechtfertigt eine strafrechtliche Verurteilung zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Die Behörde stützte das gegen den BF mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides unbefristet erlassene Einreiseverbot auf die strafrechtliche Verurteilung des BF von Juni 2016 wegen im Mai und Juni 2014 begangen schweren Raubes, schwerer Nötigung und unbefugten Waffenbesitzes bis 07.07.2015.Die Behörde stützte das gegen den BF mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides unbefristet erlassene Einreiseverbot auf die strafrechtliche Verurteilung des BF von Juni 2016 wegen im Mai und Juni 2014 begangen schweren Raubes, schwerer Nötigung und unbefugten Waffenbesitzes bis 07.07.

  1. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils von 2016 wurde neben rücksichtsloser Verwendung einer Schusswaffe auch erschwerend gewertet, dass der BF seine Straftaten während eines anhängigen Strafverfahrens begangen hat. Das Strafverfahren zuvor führte wegen gefährlicher Drohung im Jänner 2014 zu einer strafrechtlichen Verurteilung des BF zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 800,- im Mai
  2. Der BF musste sich zudem wegen Verletzung der gegenüber seinem nunmehr volljährigen Sohn bestandenen Unterhaltspflicht im März 2013 vor Gericht verantworten und wurde folglich im August 2013 zu einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Durch seine kriminelle Rückfälligkeit im Bundesgebiet - hat er doch nach erster Verurteilung im Jahr 2013 im Jänner 2014 neuerlich eine Straftat begangen, die zu einer Verurteilung im Mai 2014 geführt hat, und während dieses zweiten anhängigen Strafverfahrens erneut Straftaten begangen, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung im Juni 2016 wegen schweren Raubes, schwerer Nötigung und unbefugten Waffenbesitzes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe geführt haben - ist jedenfalls die starke kriminelle Neigung des BF zu Tage getreten. Durch seine zuletzt im Bundesgebiet unter Verwendung einer Waffe begangenen Vermögensstraftaten zeigte der BF zudem seine hohe Gewaltbereitschaft. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014, mwN).Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014, mwN). Da der BF voraussichtlich noch bis 07.09.2022 in Strafhaft ist, kann jedenfalls noch kein Wohlverhalten nach Haftentlassung geprüft werden. Da zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts seiner zuletzt im Bundesgebiet begangenen Straftaten, die wegen schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe, schwerer Nötigung und unbefugten Waffenbesitzes im Juni 2016 zu einer strafrechtlichen Verurteilung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe geführt haben, unter Berücksichtigung seines sonstigen (strafrechtlichen) Verhaltens im Bundesgebiet jedenfalls von einer vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 auszugehen ist, ist die Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG grundsätzlich zulässig.Da zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts seiner zuletzt im Bundesgebiet begangenen Straftaten, die wegen schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe, schwerer Nötigung und unbefugten Waffenbesitzes im Juni 2016 zu einer strafrechtlichen Verurteilung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe geführt haben, unter Berücksichtigung seines sonstigen (strafrechtlichen) Verhaltens im Bundesgebiet jedenfalls von einer vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, auszugehen ist, ist die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich zulässig. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF seit Februar 2008 mit seiner Ehegattin und ihren gemeinsamen 2006, 2009 und 2015 geborenen Kindern eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung aufweist, mit seiner Familie jedoch nur bis zu seinem Haftantritt am 07.07.2015 in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat. Da der BF zum Zeitpunkt seiner Straftaten ab Mai 2014, die er zudem während eines anderen bereits anhängigen Strafverfahrens begangen hat, offenbar eine auf seine strafbaren Handlungen folgende strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und damit eine Trennung von seiner Familie in Kauf genommen hat, hat er die Trennung von seiner Familie selbst zu verantworten. Der Kontakt zu seiner Familie in Österreich kann zudem auch nach voraussichtlicher Haftentlassung am 07.09.2022 in seinem Herkunftsstaat durch Besuche seiner Familie und über moderne Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden. Vor dem Hintergrund seiner gering einzustufenden Bindung zu seiner Familie in Österreich wird das vom BFA unbefristet erlassene Einreiseverbot jedenfalls als zu hoch angesehen und dieses auf die Dauer von 8 Jahren herabgesetzt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot teilweise stattzugeben. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Soweit der BF in seiner Beschwerde die Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin zum Beweis eines zum BF bestehenden familiären Naheverhältnisses beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF nunmehr bereits seit 07.07.2015 in Strafhaft befindet, voraussichtlich noch bis 07.09.2022 in Strafhaft sein wird und nachweislich dort regelmäßig von seiner Ehegattin besucht wird, weshalb aktuell von seiner Ehegattin keine über Besuche hinausgehende familiäre Beziehung glaubhaft gemacht werden kann. Die familiäre Beziehung des BF davor war, wie sich aus vorliegendem Akteninhalt ergibt, jedenfalls ab 2014 durch strafbare Handlungen und die damit in Zusammenhang in Kauf genommene Bereitschaft zu einer längeren haftbedingten Trennung von seiner Familie überschattet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G313.2167043.1.00

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