Obsah (13)
§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 27§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2019 GeschäftszahlL515 2214258-1 SpruchL515 2214258-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3, 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsbürger der Republik Aserbaidschan und brachte ihre gesetzliche Vertretung nach der Geburt der bP im Bundesgebiet bei der belangten Behörde ("bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsbürger der Republik Aserbaidschan und brachte ihre gesetzliche Vertretung nach der Geburt der bP im Bundesgebiet bei der belangten Behörde ("bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.1.
- Die Mutter der bP ist eine Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger am 27.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1.
- Die Mutter der bP ist eine Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger am 27.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.1.
- Nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz wurde seitens der bB eine VIS-Anfrage veranlasst, welche ergab, dass die Mutter der bP am XXXX 2017 die Ausstellung italienischen eines Schengenvisums C beantragte, welches ihr am XXXX 2017 für die Gültigkeitsdauer vom XXXX 2017 - XXXX 2017 ausgestellt wurde. Hierbei legte sie einen am XXXX 2017 ausgestellten Reisepass vor. Als Reisegrund gab sie "Tourismus" an.römisch eins.1.1.
- Nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz wurde seitens der bB eine VIS-Anfrage veranlasst, welche ergab, dass die Mutter der bP am römisch 40 2017 die Ausstellung italienischen eines Schengenvisums C beantragte, welches ihr am römisch 40 2017 für die Gültigkeitsdauer vom römisch 40 2017 - römisch 40 2017 ausgestellt wurde. Hierbei legte sie einen am römisch 40 2017 ausgestellten Reisepass vor. Als Reisegrund gab sie "Tourismus" an. I.1.1.
- Der Antrag der Mutter der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise bestimmt. Eine Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 10.10.2018, L515 2194229-1/4E abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.1.1.3. Der Antrag der Mutter der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise bestimmt. Eine Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 10.10.2018, L515 2194229-1/4E abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Im Anschluss entsprach die Mutter der bP nicht ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet sondern verharrte rechtswidrig in diesem. I.1.2.
- Der Vater der bP ist ebenfalls ein Staatsbürger der Republik Aserbaidschan und reiste im Jahre 2004 in das Bundesgebiet ein und behauptete tatsachenwidrig in 2 Asylverfahren, in Aserbaidschan Verfolgung zu befürchten. Ein entsprechender Antrag wurde abgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Verfahrens stellte die bP einen zweiten Antrag, welcher von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde. Nachdem ihm während des anhängigen zweiten Asylverfahrens im Stande der Beschwerde vom Mag. Linz ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, zog er den asylrechtlichen Antrag zurück.römisch eins.1.2.
- Der Vater der bP ist ebenfalls ein Staatsbürger der Republik Aserbaidschan und reiste im Jahre 2004 in das Bundesgebiet ein und behauptete tatsachenwidrig in 2 Asylverfahren, in Aserbaidschan Verfolgung zu befürchten. Ein entsprechender Antrag wurde abgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Verfahrens stellte die bP einen zweiten Antrag, welcher von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde. Nachdem ihm während des anhängigen zweiten Asylverfahrens im Stande der Beschwerde vom Mag. Linz ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, zog er den asylrechtlichen Antrag zurück. I.1.2.
- Der Vater der bP verfügt über einen gültigen, im Jahr 2012 von den aserbaidschanischen Behörden ausgestellten Reisepass. Im Jahr 2016 reiste er -sichtlich ohne relevante Schwierigkeiten- nach Aserbaidschan und ehelichte dort behauptetermaßen die Mutter der bP.römisch eins.1.2.
- Der Vater der bP verfügt über einen gültigen, im Jahr 2012 von den aserbaidschanischen Behörden ausgestellten Reisepass. Im Jahr 2016 reiste er -sichtlich ohne relevante Schwierigkeiten- nach Aserbaidschan und ehelichte dort behauptetermaßen die Mutter der bP. I.1.2.
- Der Vater der bP kehrte nach Österreich zurück. Im folgte die Mutter der bP mittels eines erschlichenen Visums C und unter Umgehung niederlassungsrechtlicher Bestimmungen (siehe hierzu näher ho. Erk. vom 10.10.2018, L515 2194229-1/4E).römisch eins.1.2.
- Der Vater der bP kehrte nach Österreich zurück. Im folgte die Mutter der bP mittels eines erschlichenen Visums C und unter Umgehung niederlassungsrechtlicher Bestimmungen (siehe hierzu näher ho. Erk. vom 10.10.2018, L515 2194229-1/4E). I.2.
- Die bP brachte in ihrem Verfahren keine eigenen Gründe vor, sondern berief sie sich auf die von den Eltern vorgetragenen Gründe bzw. auf den Familienverband mit den Eltern.römisch eins.2.
- Die bP brachte in ihrem Verfahren keine eigenen Gründe vor, sondern berief sie sich auf die von den Eltern vorgetragenen Gründe bzw. auf den Familienverband mit den Eltern. I.3.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise bestimmt. Eine Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 10.10.2018, L515 2194229-1/4E abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.3.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise bestimmt. Eine Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 10.10.2018, L515 2194229-1/4E abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. I.3.
- Zusammengefasst stellte die bB fest, dass die bP in Aserbaidschan keine Verfolgung gem. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu befürchten hätte. Ebenso verfüge sie über ihre Eltern, welche zur ihrer Pflege und Obsorge verpflichtet sind über eine Existenzugrundlage und liegen auch sonst keine in der allgemeinen Lage oder in der Person der bP liegende Umstände vor, welche gegen eine Abschiebung nach Aserbaidschan sprechen. Qualifizierte private und familiäre Bindungen, welche eine im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen eine Abschiebung sprechen, liegen nicht vor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege und sei angemessen.römisch eins.3.
- Zusammengefasst stellte die bB fest, dass die bP in Aserbaidschan keine Verfolgung gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zu befürchten hätte. Ebenso verfüge sie über ihre Eltern, welche zur ihrer Pflege und Obsorge verpflichtet sind über eine Existenzugrundlage und liegen auch sonst keine in der allgemeinen Lage oder in der Person der bP liegende Umstände vor, welche gegen eine Abschiebung nach Aserbaidschan sprechen. Qualifizierte private und familiäre Bindungen, welche eine im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gegen eine Abschiebung sprechen, liegen nicht vor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege und sei angemessen. I.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde schlüssige Feststellungen. Deren Aktualität kann gerade noch angenommen werden. Aus diesen wird wie folgt zitiert (Gliederung, Hervorhebungen und Streichungen nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde schlüssige Feststellungen. Deren Aktualität kann gerade noch angenommen werden. Aus diesen wird wie folgt zitiert (Gliederung, Hervorhebungen und Streichungen nicht mit dem Original übereinstimmend): ... Politische Lage Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter. Mit Referendum vom 26.09.2016 wurde die Amtszeit des Präsidenten von 5 auf 7 Jahre verlängert und dessen Position noch weiter gestärkt. Es wurde u.a. die Einführung der Ämter des
- Vizepräsidenten und weiterer Vizepräsidenten beschlossen. Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev erneut klar mit 84,5% der Stimmen gewonnen. Der Kandidat des Oppositionsbündnisses 'Nationaler Rat der Demokratischen Kräfte', Jamil Hasanli, kam auf 5,5%. Die übrigen acht Kandidaten erhielten zwischen 0,6 und 2,4% der Stimmen. Die internationalen Wahlbeobachtungsmissionen des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE kritisierten in ihrem Bericht, dass durch systematische Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit keine Wettbewerbsgleichheit zwischen den Kandidaten gegeben war. Am Wahltag seien ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses beobachtet worden, insbesondere bei der Auszählung der Stimmen. Positiv vermerkt der Bericht die Teilnahme von Kandidaten der Opposition, die gute technische Organisation und den friedlichen Verlauf der Wahl sowie die hohe Wahlbeteiligung (offiziell 72,3%). Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 23.12.2014 statt. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament (AA 10.2016a). Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach absolutem Mehrheitswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Nach den letzten Parlamentswahlen am 01.11.2015 verfügt die regierende Partei 'Neues Aserbaidschan' (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Die restlichen Sitze verteilen unter sich die unabhängigen Abgeordneten sowie Vertreter von Kleinstparteien. Regierungskritische Opposition ist im Parlament nicht vertreten. Das Verfassungsgericht, das am 04.07.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage. Neben dem Parlament haben auch der Präsident, das Oberste Gericht, die Staatsanwaltschaft und das Parlament der Autonomen Republik Nakhitschewan Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt (AA 10.2016a). Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine nachgeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europa- rat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch spürbar. Der Staatspräsident und die Regierung, an der auch einige Oligarchen beteiligt sind, können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen. Artikel 7 Abs. 3 der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 war nach Einschätzung von ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) und OSZE-PV (Parlamentarische Versammlung der OSZE) durch Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, fehlende Chancengleichheit der Kandidaten, Wählerbeeinträchtigung sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR verzichtete auf das Lang- und Kurzzeit-Monitoring der im November 2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Laut der Erklärung der Kurzzeit-Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) verliefen die Wahlen geordnet und entsprachen der aserbaidschanischen Gesetzgebung (AA 6.4.2016).Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine nachgeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europa- rat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch spürbar. Der Staatspräsident und die Regierung, an der auch einige Oligarchen beteiligt sind, können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen. Artikel 7 Absatz 3, der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 war nach Einschätzung von ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) und OSZE-PV (Parlamentarische Versammlung der OSZE) durch Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, fehlende Chancengleichheit der Kandidaten, Wählerbeeinträchtigung sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR verzichtete auf das Lang- und Kurzzeit-Monitoring der im November 2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Laut der Erklärung der Kurzzeit-Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) verliefen die Wahlen geordnet und entsprachen der aserbaidschanischen Gesetzgebung (AA 6.4.2016). Am 26.9.2016 weitete der regierende Präsident Ilham Aliyev seine Machtbefugnisse durch ein umstrittenes Referendum aus. Die Opposition warf Aliyev vor, seiner Familie auf Generationen die Macht sichern zu wollen (Standard 26.9.2016). Annähernd 85% der Wähler unterstützten die Verlängerung der Amtszeit von fünf auf sieben Jahre, wodurch die nächsten Präsidentschaftswahlen anstatt 2018 erst 2020 fällig sind (RFE/RL 27.9.2016). Bereits am 20.9.2016 äußerte die Venediger Kommission des Europarates Bedenken hinsichtlich der aserbaidschanischen Verfassungsänderungen. Laut der Kommission würden viele der vorgeschlagenen Abänderungen das Machtgleichgewicht zugunsten des Präsidenten verschieben. So könne die Verlängerung der Amtszeit angesichts der Machtfülle und des Umstandes, dass seit 2009 eine unbegrenzte Wiederwahl möglich ist, nicht gerechtfertigt werden. Zudem erhält der Präsident die Befugnis, das Parlament auflösen zu können. Die Unabhängigkeit der Justiz ist dadurch betroffen, dass das Parlament nun eine eingeschränkte Rolle bei der Ernennung der Richter innehält. Die Kommission zeigte sich insbesondere besorgt, dass der Präsident von sich aus vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausrufen kann und das neu eingeführte Amt eines Vizepräsidenten keiner Wahl unterliegt (CoE 21.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Aserbaidschan: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (21.9.2016): Venice Commission legal experts raise alarm over draft modifications to Azerbaijan's constitution, http://www.humanrightseurope.org/2016/09/venice-commission-legal-experts-raise-alarm-over-draft-modifications-to-azerbaijans-constitution/, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (26.9.2016): Aserbaidschan stimmte für umstrittene Verfassungsreform, http://derstandard.at/2000044976097/Aserbaidschan-stimmte-fuer-umstrittene-Verfassungsreform, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.9.2016): Azerbaijani Voters Said To Approve Greater Powers For Aliyev, http://www.rferl.org/a/azerbaijan-voters-said-approver-greater-power-aliyev-referendum-results-/28015524.html, Zugriff 09.12.2016
- Sicherheitslage Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Sowohl in der Region Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, von Armenien besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, als auch in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete bestehen weiterhin große Spannungen betreffend der Sicherheitslage. Zwar finden derzeit keine akuten Kampfhandlungen an der Kontaktlinie statt. Dennoch muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, weiterhin mit Schusswechseln gerechnet werden (AA 01.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (01.12.2016): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 01.12.2016 ...
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Regierung dezimierte durch ihr unerbittliches Durchgreifen unabhängige Nichtregierungsorganisationen und Medien. Gerichte verurteilten in politisch motivierten unfairen Verfahren führende Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten und Journalisten zu langen Haftstrafen. Andere wurden Opfer von Schikanen, wurden inhaftiert, strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet oder Reiseverbote verhängt. Die Behörden verweigerten auch die Einreise internationaler Menschenrechtsbeobachter und Journalisten. Die Regierung versuchte weiterhin Kritiker durch politisch motivierte Strafverfolgung und falsche Anschuldigungen zum Schweigen zu bringen und inhaftierte sie (HRW 27.1.2016). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung des Auswärtigen Amts deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren verschlechtert. Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. Die Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan sind eingeschränkt. Regierungskritische Journalisten, Oppositionsvertreter und Zivilgesellschaftsaktivisten müssen damit rechnen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 6.4.2016).Jahren verschlechtert. Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. Die Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan sind eingeschränkt. Regierungskritische Journalisten, Oppositionsvertreter und Zivilgesellschaftsaktivisten müssen damit rechnen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 6.4.2016). Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. In den Medien und im Internet gibt es eine Tendenz zur Selbstzensur, die durch Verhaftungen von Medienvertretern und Bloggern - offiziell meist wegen Drogen- oder Waffenbesitzes - befördert wird. Kundgebungen der Opposition werden nur an definierten Plätzen außerhalb des Stadtzentrums zugelassen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NROs) ist seit mehreren Gesetzesänderungen in den letzten drei Jahren deutlich erschwert. NROs, die vom Ausland finanzierte Projektarbeit durchführen, sehen sich häufig Problemen bei der Registrierung ihrer Organisation sowie von Zuwendungsverträgen ausgesetzt. Mehrere herausgehobene Vertreter von Menschenrechts-NROs sowie Journalisten wurden 2014 und 2015 zu mehrjährigen Strafen verurteilt, meist wegen Wirtschaftsdelikten. Einige wichtige Zivilgesellschaftsvertreter haben seit Sommer 2014 das Land verlassen. Mit der Begnadigung anlässlich der Novruz-Feiertage 2016 wurde rund die Hälfte der von der EU als politisch eingestuften Häftlinge freigelassen. Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Einzige Frau mit Kabinettsrang in der Regierung ist die Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Frauen, Jugend und Familie. Seit Oktober 2015 gibt es die erste weibliche Gouverneurin (Rayon Absheron). Jeder Gouverneur muss
Präsidentendekret eine weibliche Stellvertreterin haben. Ebenso sind 36% aller direkt gewählten Mitglieder der Regionaladministrationen Frauen (AA 10.2016a). Internationalen Menschenrechtsbeobachtern wurde ihre Tätigkeit untersagt, und sie wurden des Landes verwiesen. Delegierte von Human Rights Watch und Amnesty International durften nicht einreisen und wurden bei ihrer Ankunft ausgewiesen. Die Behörden setzten ihr hartes Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die Verfolgung politisch Andersdenkender fort. Mindestens 18 gewaltlose politische Gefangene befanden sich Ende 2015 weiterhin in Haft. Nach wie vor kam es zu Repressalien gegen unabhängige Journalisten und Aktivisten im In- und Ausland, auch ihre Familien liefen Gefahr, schikaniert und festgenommen zu werden. Es gab weiterhin Berichte über Folter und andere Misshandlungen (AI 24.2.2016). Die Regierung setzte die Einschüchterung, Haft und Verfolgung der Oppositionspolitiker, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und ihren Familien fort. Einige Mitglieder der ethnischen Minderheiten haben sich über Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Wohnung beklagt (FH 27.1.2016). Die Regierung Aserbaidschans greift weiterhin gegen Kritiker und Gegenstimmen durch. Der Raum für unabhängigen Aktivismus, kritischen Journalismus und oppositionspolitische Tätigkeit ist durch die Verhaftungen und Verurteilungen von vielen Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten sowie durch Gesetze und Verordnungen, die die Aktivitäten der unabhängigen Gruppen und ihre Fähigkeit zur Finanzierung einschränken, praktisch erloschen. Obwohl die Regierung Ende 2015 Angang 2015 einige Aktivisten, Blogger und Journalisten aus der Haft entlassen oder begnadigt hatte, haben Behörden viele andere wegen falscher Vorwürfe verhaftet und so die Ausübung ihrer legitimen Arbeit verhindert (HRW 20.10.2016). Die Venediger Kommission zeigte sich überdies hinsichtlich der erweiterten Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, besorgt. Dies stelle einen Rückschritt dar, und bringe das Risiko mit sich, dass die Staatsbürgerschaft ungerechtfertigt und in diskriminierender Weise entzogen werden kann (CoE-VC 20.9.2016). Positiv wurden einige Neuerungen im Menschenrechtsbereich gesehen. Beispielsweise wurde das Prinzip der Verhältnismäßigkeit auf Verfassungsebene gehoben, d.h. jede Einschränkung der Menschenrechte muss verhältnismäßig zum Ziel sein, den der Staat anstrebt. Allerdings äußerte die Kommission auch Bedenken hinsichtlich der Einschränkung öffentlicher Versammlungen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Moral (CoE 21.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/319697/466538_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (21.9.2016): Venice Commission legal experts raise alarm over draft modifications to Azerbaijan's constitution, http://www.humanrightseurope.org/2016/09/venice-commission-legal-experts-raise-alarm-over-draft-modifications-to-azerbaijans-constitution/, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung CoE-VC - Council of Europe/ Venice Commission (20.9.2016): Azerbaijan -Preliminary Opinion on the Draft Codifications to the Constitution, http://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-PI%282016%29010-e, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/318391/457394_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): HARASSED, IMPRISONED, EXILED - Azerbaijan's Continuing Crackdown on Government Critics, Lawyers, and Civil Society, http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1477033067_azerbaijan1016-web.pdf, Zugriff 09.12.2016 ...
- Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 6.4.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016
- Religionsfreiheit Die Regierung beschränkte die Ausübung der "nicht traditionellen" und Minderheitsreligionen vor allem durch aufwendige Registrierungsanforderungen oder Behinderungen beim Import und Vertrieb von religiösen Druckwerken. Eine Reihe von Moscheen wurde in den letzten Jahren wegen angeblicher Verstöße gegen die Sicherheit oder die Registrierung geschlossen (FH 27.1.2016). Der säkulare Staat lässt individueller Glaubensausübung sowie den Religionsgemeinschaften grundsätzlich weiten Raum. Einschränkungen gelten für unabhängige islamische und die sog. "nicht-traditionellen" missionierenden Gemeinschaften. Sie haben Schwierigkeiten bei der Registrierung und ihre Anhänger unterliegen staatlicher Beobachtung. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle Fragen im Zusammenhang mit den Religionsgemeinschaften ein Staatskomitee mit weitreichenden Vollmachten zuständig: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue religiöse Gemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren. Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. Glaubensgemeinschaften, die aus dem Ausland unterstützt werden, ziehen den Argwohn der Behörden auf sich. Dies gilt insbesondere für islamische bzw. islamistische Gruppierungen: Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 6.4.2016).Der säkulare Staat lässt individueller Glaubensausübung sowie den Religionsgemeinschaften grundsätzlich weiten Raum. Einschränkungen gelten für unabhängige islamische und die sog. "nicht-traditionellen" missionierenden Gemeinschaften. Sie haben Schwierigkeiten bei der Registrierung und ihre Anhänger unterliegen staatlicher Beobachtung. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle Fragen im Zusammenhang mit den Religionsgemeinschaften ein Staatskomitee mit weitreichenden Vollmachten zuständig: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue religiöse Gemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren. Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. Glaubensgemeinschaften, die aus dem Ausland unterstützt werden, ziehen den Argwohn der Behörden auf sich. Dies gilt insbesondere für islamische bzw. islamistische Gruppierungen: Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 6.4.2016). ... Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung Europäische Kommission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Azerbaijan Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic Ans Social Committee And The Committee Of The Regions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427815709_azerbaijan-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/328353/469132_de.html, Zugriff 05.12.2016 16.
- Religiöse Gruppen Die aserbaidschanische Bevölkerung ist säkular geprägt, formal mehrheitlich (zu 96 %) muslimischen Glaubens (überwiegend Schiiten). Weiter sind die Russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, zu einem geringeren Grad noch die katholische Gemeinde, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie in neuerer Zeit auch Zeugen Jehovas und freikirchliche Bewegungen vertreten. In Aserbaidschan gibt es elf Kirchen und 26 Gebetshäuser, in denen christliche Gemeinden ihre religiösen Zeremonien abhalten können (AA 29.4.2015). Nach offiziellen Angaben sind 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung muslimisch. 65% der aserbaidschanischen muslimischen Bevölkerung sind Schiiten und 35% Sunniten. Die christliche Gemeinde befindet sich hauptsächlich in Baku und anderen Städten. Die Mehrheit der Juden, ca. 15.000 - 20.000, lebt in Baku. In Aserbaidschan leben kleine Gemeinden der Russisch-orthodoxen Kirche, Georgisch-orthodoxen Kirche, Armenisch-apostolischen Kirche, Molokanen, Adventisten und Baha'is. Seit der Unabhängigkeit 1991 haben sich eine Reihe von religiösen Gruppen, die von der Regierung als "nicht traditionell" angesehen wurden, wie die der Pentecostal, andere evangelische Christen, Zeugen Jehovas, Hare Krishnas, etabliert (USDOS 10.08.2016). Die Anzahl der praktizierenden Muslime wird auf 10% bis 15% geschätzt. Ca. 5% sind Christen. Der Rest gehört anderen Religionen an. Verfassungsrechtlich ist Aserbaidschan ein säkularer Staat, Religion und Staat sind getrennt. Die staatliche Kontrolle obliegt dem Staatskomitee für religiöse Angelegenheiten (GIZ 11/2015).Die Anzahl der praktizierenden Muslime wird auf 10% bis 15% geschätzt. Ca. 5% sind Christen. Der Rest gehört anderen Religionen an. Verfassungsrechtlich ist Aserbaidschan ein säkularer Staat, Religion und Staat sind getrennt. Die staatliche Kontrolle obliegt dem Staatskomitee für religiöse Angelegenheiten (GIZ 11 aus 2015,). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11/2015): LIPortal, Aserbaidschan, https://www.liportal.de/aserbaidschan/gesellschaft/, Zugriff 09.12.2016GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11 aus 2015,): LIPortal, Aserbaidschan, https://www.liportal.de/aserbaidschan/gesellschaft/, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.08.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/328353/469132_de.html, Zugriff 05.12.2016 ...
- Frauen/Kinder, andere relevante Gruppen Aserbaidschan ist ein Quell- Transit- und Zielland für den Menschenhandel mit Männern, Frauen und Kindern zur Zwangsarbeit und Sexhandel. Die Regierung Aserbaidschans erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht in vollem Umfang, jedoch werden erhebliche Anstrengungen dazu unternommen (USDOS 30.6.2016, vgl FH 27.1.2016).Aserbaidschan ist ein Quell- Transit- und Zielland für den Menschenhandel mit Männern, Frauen und Kindern zur Zwangsarbeit und Sexhandel. Die Regierung Aserbaidschans erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht in vollem Umfang, jedoch werden erhebliche Anstrengungen dazu unternommen (USDOS 30.6.2016, vergleiche FH 27.1.2016). Nominell genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer, doch gesellschaftliche Diskriminierung blieb ein Problem. Traditionelle soziale Normen und zögernde ökonomische wirtschaftliche Entwicklung vor allem im ländlichen Raum beschränkten weiterhin die Rolle der Frauen in der Wirtschaft und es gab Berichte, dass Frauen aufgrund von geschlechterspezifischer Diskriminierung Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte hatten. Das Gesetz schließt Frauen von bestimmten gefährlichen Berufen aus. Frauen waren in hochqualifizierten Jobs inklusive Top-Geschäftspositionen unterrepräsentiert. Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Gesetze schaffen einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden bezüglich häuslicher Gewalt, definieren ein Verfahren für die Erteilung einstweiligen Verfügungen sowie fordern die Einrichtung eines Zufluchtsortes und eines Rehabilitationszentrums für Opfer. Trotz des Gesetzes blieb die Gewalt gegen Frauen, inklusive häuslicher Gewalt und Tötungen weit verbreitet. In ländlichen Gebieten hatten Frauen keine effektiven Möglichkeiten gegen Angriffe durch Ehemänner oder anderer Personen. Das Verbot der sexuellen Belästigung wird selten durchgesetzt. Die Regierung und eine unabhängige NGO führen einen Zufluchtsort für Opfer des Menschenhandels und häuslicher Gewalt. Es gab 20 Frauen in der Mili Mejlis, eine davon auf ministerieller Ebene (USDOS 13.4.2016). Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen des Geschlechterverhältnisses verbreitet sind. Dies führt beispielsweise dazu, dass nach der Untersuchung einer NGO, die sich für die Rechte der Frauen einsetzt, 35 % der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Deren Bekämpfung ist auch die vorrangig genannte Herausforderung für weibliche Kommunalpolitikerinnen. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. Insgesamt betrachtet nimmt die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament zu (21 von 125 Parlamentariern sind weiblich, allerdings 38% in den Kommunalparlamenten); Stark vertreten sind Frauen im Bildungs- und Gesundheitssektor. Nach offiziellen Angaben machen Frauen 15 % der Unternehmerschaft aus. Die gesetzliche Frauenquote bei der Besetzung eines der i.d.R. vier Vize-Gouverneursposten wird in allen Provinzen umgesetzt. Homosexualität ist bei Frauen wie bei Männern seit einer Reform des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches vom 01.09.2000 nicht mehr strafbar (AA 6.4.2016).Artikel 25 Absatz 2, der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen des Geschlechterverhältnisses verbreitet sind. Dies führt beispielsweise dazu, dass nach der Untersuchung einer NGO, die sich für die Rechte der Frauen einsetzt, 35 % der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Deren Bekämpfung ist auch die vorrangig genannte Herausforderung für weibliche Kommunalpolitikerinnen. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. Insgesamt betrachtet nimmt die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament zu (21 von 125 Parlamentariern sind weiblich, allerdings 38% in den Kommunalparlamenten); Stark vertreten sind Frauen im Bildungs- und Gesundheitssektor. Nach offiziellen Angaben machen Frauen 15 % der Unternehmerschaft aus. Die gesetzliche Frauenquote bei der Besetzung eines der i.d.R. vier Vize-Gouverneursposten wird in allen Provinzen umgesetzt. Homosexualität ist bei Frauen wie bei Männern seit einer Reform des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches vom 01.09.2000 nicht mehr strafbar (AA 6.4.2016). Lokale NROs wie Clean World, Women Crisis Center & Institute for Peace and Democracy bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe für Frauen einschließlich Rückkehrerinnen an. Für diese Rückkehrerkategorie sieht das nationale Recht keine Unterstützung vor (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung IOM (6.2014): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, , https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/17047584/17255894/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256552&vernum=-2, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/326107/466076_de.html, Zugriff 06.12.2016 18.
- Kinder Spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern sind in Aserbaidschan nicht bekannt. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen nicht vor. Es gibt keine Kindersoldaten. In ländlichen Gebieten können Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (13-15 Jahre) nicht ausgeschlossen werden. Die aserbaidschanische Regierung reagierte auf die Problematik mit der Einführung von Art. 176 Abs. 1 des aserbaidschanischen StGB am 10.02.2012, wonach eine Zwangsverheiratung minderjähriger Mädchen mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren geahndet wird. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet (Art. 20 Abs. 1 des aserbaidschanischen StGB). Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig (Art. 20 Abs. 2). Kinder unter 14 sind strafunmündig. Es gibt keine so bezeichneten Jugendstrafanstalten. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Art. 85 Abs. 5 unterscheidet Erziehungsanstalten für minderjährige Mädchen sowie minderjährige Jungen, die zum ersten Mal zu Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Erziehungsanstalten mit einem "strengen Regime" für minderjährige Jungen, gegen die bereits früher Freiheitsstrafe verhängt worden war (AA 6.4.2016).Spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern sind in Aserbaidschan nicht bekannt. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen nicht vor. Es gibt keine Kindersoldaten. In ländlichen Gebieten können Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (13-15 Jahre) nicht ausgeschlossen werden. Die aserbaidschanische Regierung reagierte auf die Problematik mit der Einführung von Artikel 176, Absatz eins, des aserbaidschanischen StGB am 10.02.2012, wonach eine Zwangsverheiratung minderjähriger Mädchen mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren geahndet wird. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet (Artikel 20, Absatz eins, des aserbaidschanischen StGB). Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig (Artikel 20, Absatz 2,). Kinder unter 14 sind strafunmündig. Es gibt keine so bezeichneten Jugendstrafanstalten. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Artikel 85, Absatz 5, unterscheidet Erziehungsanstalten für minderjährige Mädchen sowie minderjährige Jungen, die zum ersten Mal zu Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Erziehungsanstalten mit einem "strengen Regime" für minderjährige Jungen, gegen die bereits früher Freiheitsstrafe verhängt worden war (AA 6.4.2016). Das Mindestalter für die Beschäftigung richtet sich nach der Art der Arbeit. In den meisten Fällen erlaubt das Gesetz, Kindern ab dem
- Lebensjahr zu arbeiten; Kinder ab 14 dürfen in Familienbetrieben arbeiten oder mit Zustimmung der Eltern in Tageslichtjobs nach der Schule, die keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Kinder unter 16 Jahren dürfen nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten (USDOS 13.04.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 05.12.2016 ... Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (06.12.2016): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 06.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 05.12.2016
- Bewegungsfreiheit Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich (AA 6.4.2016). Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Manchmal beschränkte die Regierung jedoch die Bewegungsfreiheit für einige Aktivisten und Journalisten (USDOS 13.4.2016). Die Regierung hat zunehmend die Bewegungsfreiheit, insbesondere Auslandsreisen für oppositionelle Politiker und Aktivisten der Zivilgesellschaft eingeschränkt (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 05.12.2016 ...
- Grundversorgung/Wirtschaft Begünstigte der Sozialhilfe sind Behinderte, Frauen im Alter von 62 Jahren, Männer im Alter von 67 Jahren, Frauen im Alter von 57 Jahren, die drei oder mehr Kinder gebaren und bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben. Männer im Alter von 62 Jahren in erster Ehe, die drei oder mehr Kinder erzogen haben, deren Mutter starb oder keine Mutterschaftsrechte hatte, Kinder von verstorbenen Hauptverdienern bis zum 18ten Lebensjahr und darüber hinaus, wenn sie behindert sind oder studieren und unter 23 Jahren alt sind. Kategorien sind: Staatsbürger Aserbaidschans, Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt, sowie diejenigen nach relevanten internationalen Abkommen mit Aserbaidschan Die Höhe der Sozialhilfe wird von der zuständigen Behörde abhängig vom Status des Antragstellers bestimmt. Die Sozialhilfe wird monatlich oder aber einmalig gezahlt. Nach dem Gesetz zur Arbeitsrente wurde den Staatsbürgern ein Recht auf Arbeitsrente gewährt und ein Rentensystem geschaffen (IOM 12.2015). Zu Beginn des Jahres 2015 lag die Zahl der Erwerbsbevölkerung bei 4.705,000, von welchen 4.602,900 tatsächlich erwerbstätig sind und 2.378,000 arbeitslos. 287.000 haben den offiziellen Arbeitslosenstatus von den staatlichen Arbeitsbehörden erhalten (Januar 2015). Im Jahr 2015 waren 25,6% im staatlichen Sektor beschäftigt. 2,350.000 (51,1% der Erwerbsbevölkerung) waren im Sektor der Produktion beschäftigt, wie Landwirtschaft, Fischerei, Industrie und Bau. 2.252,900 (48,9%) waren im privaten Sektor tätig. 1.519,700 (33,0%) waren angestellte Arbeiter. 2015 wurde der monatliche Mindestlohn auf 105 Manat festgelegt. Der durchschnittliche Nominallohn eines Arbeitnehmers liegt bei 462 Manat. Die offizielle Arbeitslosigkeitsrate liegt bei 5%. Die staatliche Arbeitsagentur unter Leitung des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit (state employment agency under the Ministry of Labour and Social Protection of Population) bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche (IOM 12.2015). Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2013 5,3 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7 %. Dieser Trend könnte sich durch die aktuelle Wirtschaftskrise (Verfall des Ölpreises, massive Abwertung) allerdings wieder umkehren. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 136 Manat (ca. 80 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2015 462 AZN (ca. 271 EUR, berechnet für die Monate Januar bis Oktober; eine Steigerung von 4,6% gegenüber 2014). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen. Gegen diese Praxis geht die Regierung durch die 2014 eingeführte online Registrierungspflicht von Arbeitsverträgen vor. Diese zeigt angesichts teilweise drakonischer Strafen für säumige Arbeitgeber positive Wirkung. Die Durchschnittsrente lag 2015 bei 173,40 AZN (ca. 102 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik zusätzlich Sozialleistungen, deren Höhe sich nach der Differenz zwischen dem notwendigen Bedarf und dem tatsächlichen Familieneinkommen berechnet. So erhielten 2015 insgesamt 415.200 Personen Leistungen von durchschnittlich 125,80 AZN (ca. 74 EUR) pro Monat (AA 6.4.2016). Die aserbaidschanische Volkswirtschaft wird von der Erdöl- und Gasindustrie geprägt. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Einbruch der Weltölpreise belastet die überwiegend auf Öl-und-Gasexporte angewiesene aserbaidschanische Wirtschaft stark. Am
- Dezember 2015 hat die Zentralbank die rigide Stützung des Wechselkurses der Landeswährung aufgegeben und ist zum "managed floating" übergegangen. Als Ergebnis dieser Maßnahme verlor der aserbaidschanische Manat umgehend rund 50% gegenüber US-Dollar und Euro. Im Zeitraum Januar-September 2016- schrumpfte die Wirtschaft um 3,9% (im Nicht-Öl Sektor um 6,1%) Die Diversifizierung und Reform der Wirtschaft ist erklärtes Ziel der Regierung.: Der Bausektor hat einen Anteil von 19,1% des BIP und der Groß- und Einzelhandel von 15,8%;der Anteil der Landwirtschaft Aserbaidschans (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) hat sich von rund 5% auf fast 10% verdoppelt; in diesem Wirtschaftszweigsind fast 40% der Aserbaidschaner beschäftigt. Die Inflation belief sich nach offiziellen Angaben für Januar-September 2016 auf 11,2%; in 2015 waren es noch 4,2% (AA 10.2016c). Die Arbeitslosigkeit beträgt 5,3%
(2015)und die der Jugendlichen im Alter von 15 bis 24 Jahren 13,8% (CIA 21.11.2016). Das soziale Versorgungsnetz sieht Zahlungen für Mutterschaft, Alters- und Invalidenrenten, Ehrenpensionen und Sozialhilfen für Flüchtlinge und zwangsweise Vertriebene vor. Eine Reform wurde ab 2001 mit der Einführung neuer Pflichtversicherungen eingeleitet. Durch den Sozialfond Aserbaidschans werden an rd. 1,3 Mio. Personen Renten gezahlt, wobei nicht nur die Zahl der Alters- sondern auch der Invalidenrentner angestiegen ist. 23,7% aller Renten werden an immer jüngere Invaliden gezahlt. Da zwar die Renten heraufgesetzt wurden, aber zugleich die Preise explodierten, kann Alters- oder Behindertenarmut nur über intakte Familienbeziehungen gemildert werden. Offiziell wird die Zahl der unter der Armutsgrenze lebenden Familien mit 7% angegeben (GIZ 11/2015).Das soziale Versorgungsnetz sieht Zahlungen für Mutterschaft, Alters- und Invalidenrenten, Ehrenpensionen und Sozialhilfen für Flüchtlinge und zwangsweise Vertriebene vor. Eine Reform wurde ab 2001 mit der Einführung neuer Pflichtversicherungen eingeleitet. Durch den Sozialfond Aserbaidschans werden an rd. 1,3 Mio. Personen Renten gezahlt, wobei nicht nur die Zahl der Alters- sondern auch der Invalidenrentner angestiegen ist. 23,7% aller Renten werden an immer jüngere Invaliden gezahlt. Da zwar die Renten heraufgesetzt wurden, aber zugleich die Preise explodierten, kann Alters- oder Behindertenarmut nur über intakte Familienbeziehungen gemildert werden. Offiziell wird die Zahl der unter der Armutsgrenze lebenden Familien mit 7% angegeben (GIZ 11 aus 2015,). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016c): Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung CIA (21.11.2016): The World Factbook - Azerbaijan; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 06.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11/2015): LIPortal, Aserbaidschan, https://www.liportal.de/aserbaidschan/gesellschaft/, Zugriff 09.12.2016GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11 aus 2015,): LIPortal, Aserbaidschan, https://www.liportal.de/aserbaidschan/gesellschaft/, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung IOM (12.2015): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/18364272/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17950814&vernum=-2, Zugriff 02.12.2016
- Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem befindet sich in Transformation. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. So betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende September 2012 etwa
- Allein im Jahr 2012 wurden 15 neue bzw. von Grund auf renovierte Krankenhäuser in Betrieb genommen, 60 % davon in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen. Krankenhäuser (Republikanisches Krankenhaus,
- Städtisches Krankenhaus und das Klinische Medizinische Zentrum mit je über 1.000 Betten) und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Es besteht kein staatliches Krankenversicherungssystem; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und "Zuzahlungen" an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Abwertung im Februar 2015 wird von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist oftmals von minderwertiger Qualität (AA 6.4.2016). Im Land gibt es keine staatliche Krankenversicherung. Bei Besitz eines gültigen Personalausweises sind alle Leistungen in staatlichen Krankenhäusern und Kliniken kostenfrei. Bei stationärer Behandlung sind alle Medikamente kostenfrei. Ambulante Patienten zahlen ihre Medikamente, mit Ausnahmen bei Krebserkrankungen und psychischen Krankheiten, selbst. Medikamente sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Medikamente wird von einer Sonderinspektion des MoH [Ministry of Health] geprüft. Die meisten Medikamente sind in Aserbaidschan erhältlich. Die Namen können jedoch von den üblichen Namen in Europa abweichen. Die Apotheken im Land sind privat (IOM 12.2015). Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt. ... Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung IOM (12.2015): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/18364272/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17950814&vernum=-2, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung IOM (6.2014): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/17047584/17255894/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256552&vernum=-2, Zugriff 05.12.2016
- Rückkehr Es gibt kein Reintegrationsprogramm. Es gibt keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer. Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung um ein Anfangskapital zu erlangen. Es gibt kein Gesetz, dass speziell für Rückkehrer Arbeitsplätze vermittelt. Eine Unterstützung speziell für Rückkehrer gibt es nicht. Lediglich wiederzugelassene Staatsbürger können 3 bis 6 Monate im Empfangszentrum der staatlichen Migrationsbehörde unterkommen (State Migration Service Reception Center) (IOM 12.2015). Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Ausländische Staatsbürger, die von Aserbaidschan in ihr Heimatland zurückkehren möchten, können während der Zeit vor der Ausreise im "Reception Center" des staatlichen Migrationsdienstes untergebracht werden. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt. Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten. Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten (IOM 6.2014). Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 110 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten (AA 6.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan -Strichaufzählung IOM (6.2014): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/17047584/17255894/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256552&vernum=-2, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung IOM (12.2015): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/18364272/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17950814&vernum=-2, Zugriff 02.12.2016 ... I.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben. In dieser wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.römisch eins.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben. In dieser wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die bPV brachte vor, dass auch wenn die Mutter des BF keine eigenen Fluchtgründe für den BF vorbrachte, [...] der BF trotzdem den asylrelevanten kinderspezifischen Verfolgungen in Aserbaidschan, wie insbesondere Menschenhandels ausgesetzt sein [könnte]. Die bP verfüge in Aserbaidschan über keine Existenzgrundlage. Der Vater der bP sei in Österreich zum Aufenthalt berechtigt, weshalb eine Abschiebung in unzulässiger Weise in das Familienleben der bP eingreifen würde. Die bB hätte den maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und wäre deswegen auch rechtsirrig vorgegangen. Die bP stellte verschiedene Anträge, auf welche -ebenso wie auf das Beschwerdevorbringen im Detail- an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aseren, dessen Eltern aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammten. Die Pflege und Obsorge der bP ist durch die Eltern gesichert. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern der bP, welche aserbaidschanische Staatsbürger und zum Aufenthalt in Aserbaidschan berechtigt sind, auf. Der Vater ist im Besitz eines niederlassungsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Die Mutter der bP hält sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an. II.1.
- Behauptete Rückkehrhindernisse nach Aserbaidschanrömisch zwei.1.
- Behauptete Rückkehrhindernisse nach Aserbaidschan Die gesetzliche Vertretung will mit der bP in Österreich ein gemeinsames Familienleben führen. Relevante, insbesondere krankheitsbedingte oder auf sonstige in der Person oder der Lage im Herkunftsstaat gelegene Umstände begründete Rückkehrhindernisse konnten nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Ausführungen zur Person ergeben sich aus aus den nicht widerlegten Ausführungen der gesetzlichen Vertretung, sowie den vorgelegten Urkunden.römisch zwei.2.
- Die Ausführungen zur Person ergeben sich aus aus den nicht widerlegten Ausführungen der gesetzlichen Vertretung, sowie den vorgelegten Urkunden. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Festzuhalten ist, dass das Vorbringen, dass auch wenn die Mutter des BF keine eigenen Fluchtgründe für den BF vorbrachte, [...] der BF trotzdem den asylrelevanten kinderspezifischen Verfolgungen in Aserbaidschan, wie insbesondere Menschenhandels ausgesetzt sein [könnte], sich als bloße Spekulation darstellt, und keine Hinweise existieren, dass dieses ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes Kalkül der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erreicht. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.
- Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: "§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens ergab sich kein Hinweis, dass die bP aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung in Aserbaidschan verfolgt werde, zumal das Bestreben, mit ihrem Gatten zusammenleben zu wollen, keinen dieser Tatbestände erfüllt. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: "§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: ... Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 führt der VwGH unter Verweis auf die innerstaatlichen (§§ 8, 11 AsylG) sowie europarechtlichen (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011- Statusrichtlinie) Bestimmungen aus, dass schon mehrfach in der Judikatur darauf hingewiesen wurde, dass das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie zu beachten ist. Weiters wird ausgeführt, dass allein die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich bei der Auslegung ist und nach dessen Rechtsprechung ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 führt der VwGH unter Verweis auf die innerstaatlichen (Paragraphen 8, 11, AsylG) sowie europarechtlichen (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011- Statusrichtlinie) Bestimmungen aus, dass schon mehrfach in der Judikatur darauf hingewiesen wurde, dass das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie zu beachten ist. Weiters wird ausgeführt, dass allein die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich bei der Auslegung ist und nach dessen Rechtsprechung ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).Artikel 15, der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (Litera c,). Der EuGH hat im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Akteure (lit. b) im Urteil vomDer EuGH hat im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Akteure (Litera b,) im Urteil vom
- Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, noch nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz verlange nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
- Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, noch nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz verlange nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Auch aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Abdida, C-562/13 geht hervor, dass eine klare Unterscheidung zwischen der Gewährung von subsidiären Schutz einerseits und der Non-refoulement Entscheidung andererseits notwendig ist (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Rz 32).Auch aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Abdida, C-562/13 geht hervor, dass eine klare Unterscheidung zwischen der Gewährung von subsidiären Schutz einerseits und der Non-refoulement Entscheidung andererseits notwendig ist vergleiche VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Rz 32). § 8 Abs. 1 AsylG ist
dem Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unionsrechtskonform so auszulegen, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von Art. 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Art. 15 lit. a-c der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie geboten ist. Demnach ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder der ernsthafte Schaden von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Es muss demnach nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind. Dies entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können" (Rz. 30ff). In diesem Sinne ist auch der fehlerhaften Umsetzung der Statusrichtlinie durch den Gesetzgeber Rechnung zu tragen und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist
dem Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unionsrechtskonform so auszulegen, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von Artikel 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Artikel 15, lit. a-c der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie geboten ist. Demnach ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder der ernsthafte Schaden von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Es muss demnach nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind. Dies entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können" (Rz. 30ff). In diesem Sinne ist auch der fehlerhaften Umsetzung der Statusrichtlinie durch den Gesetzgeber Rechnung zu tragen und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechend dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Zusammengefasst bedeutet dies, dass Fragen in Bezug auf die von den oa. Akteuren nicht konkret verursachte allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, wie etwa die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage bzw. Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall, eine allenfalls allgemein existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), etc. nicht vom Schutzumfang des Art. 15 und 18 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2011 umfasst sind, weshalb im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 8 AsylG davon auszugehen ist, dass derartige Umstände nicht zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen können, zumal es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, bzw. Erk. d. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Derartige Fragen sind daher an einer anderen Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses zu klären (siehe insbes. Punkt II.3.4.9.).Zusammengefasst bedeutet dies, dass Fragen in Bezug auf die von den oa. Akteuren nicht konkret verursachte allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, wie etwa die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage bzw. Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall, eine allenfalls allgemein existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), etc. nicht vom Schutzumfang des Artikel 15 und 18 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2011 umfasst sind, weshalb im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 8, AsylG davon auszugehen ist, dass derartige Umstände nicht zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen können, zumal es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche Erk. d. VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, bzw. Erk. d. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Derartige Fragen sind daher an einer anderen Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses zu klären (siehe insbes. Punkt römisch zwei.3.4.9.). II.3.3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Berg Karabach bzw. jene Regionen der Republik Aserbaidschan, welche unmittelbar an Berg Karabach angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todess