Obsah (8)
Art 133§ 3§ 8§ 88§ 68§ 21§ 24Art. 47RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2019 GeschäftszahlW156 2116856-3 SpruchW156 2116856-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KRE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der BF ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Am 06.12.2013 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.10.1991 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.1. Der BF ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Am 06.12.2013 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.10.1991 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 10.07.2017, GZ: W200 2116856-1/20E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen, dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Mit am 17.08.2017 beim BFA eingelangten Antragsformularen beantragte der BF für sich die Ausstellung eines Fremdenpasses. Im Antrag ist in der Rubrik des Formulars "Staatsangehörigkeit" "Afghanistan" eingetragen. Dem Antrag beigelegt war die Kopie einer Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom 16.08.2017, Nr. XXXX , mit folgendem Inhalt: "Die Botschaft möchte darauf hinweisen, dass die Nichtausstellung eines Reisepasses keineswegs bedeutet, dass der antragstellenden Person die afghanische Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Die afghanische Botschaft in Wien stellt Reisepässe für alle afghanischen Staatsangehörigen aus, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen konnten. Für Herrn N XXXX S XXXX K XXXX , Inhaber von Ausweis Nr. XXXX , wurde bis jetzt noch kein afghanischer Reisepass von dieser Botschaft ausgestellt, da nicht alle Anforderungen erfüllt waren."
- Mit am 17.08.2017 beim BFA eingelangten Antragsformularen beantragte der BF für sich die Ausstellung eines Fremdenpasses. Im Antrag ist in der Rubrik des Formulars "Staatsangehörigkeit" "Afghanistan" eingetragen. Dem Antrag beigelegt war die Kopie einer Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom 16.08.2017, Nr. römisch 40 , mit folgendem Inhalt: "Die Botschaft möchte darauf hinweisen, dass die Nichtausstellung eines Reisepasses keineswegs bedeutet, dass der antragstellenden Person die afghanische Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Die afghanische Botschaft in Wien stellt Reisepässe für alle afghanischen Staatsangehörigen aus, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen konnten. Für Herrn N römisch 40 S römisch 40 K römisch 40 , Inhaber von Ausweis Nr. römisch 40 , wurde bis jetzt noch kein afghanischer Reisepass von dieser Botschaft ausgestellt, da nicht alle Anforderungen erfüllt waren."
- Mit im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 13.09.2017, wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
2a FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF bei seiner Einvernahme am 27.02.2015 dem Leiter der Amtshandlung eine afghanischen Tazkira Nr. XXXX im Original vorgelegt hätte, dieser eine Kopie angefertigt und diese Kopie dem Akt beigelegt worden wäre. Da er im Besitz seiner Geburtsurkunde sei, gehe das Bundesamt davon aus, dass es dem BF bei entsprechendem Engagement möglich und zumutbar gewesen sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Laut der vom BF vorgelegten Bestätigung der afghanischen Botschaft, stelle diese dezidiert allen afghanischen Staatsangehörigen Reisepässe aus, die einen entsprechenden Antrag stellen und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen würden.4. Mit im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 13.09.2017, wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF bei seiner Einvernahme am 27.02.2015 dem Leiter der Amtshandlung eine afghanischen Tazkira Nr. römisch 40 im Original vorgelegt hätte, dieser eine Kopie angefertigt und diese Kopie dem Akt beigelegt worden wäre. Da er im Besitz seiner Geburtsurkunde sei, gehe das Bundesamt davon aus, dass es dem BF bei entsprechendem Engagement möglich und zumutbar gewesen sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Laut der vom BF vorgelegten Bestätigung der afghanischen Botschaft, stelle diese dezidiert allen afghanischen Staatsangehörigen Reisepässe aus, die einen entsprechenden Antrag stellen und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen würden.
- Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass das BFA in keiner Weise die individuelle Situation des BF ermittelt habe, obwohl aus der Bestätigung der afghanischen Botschaft vom 12.01.2017 hervorgehe, dass dem BF kein afghanischer Reisepass ausgestellt werde, weil der BF nicht alle Anforderungen erfüllen würde. Das BFA ignoriere den Inhalt der Bestätigung der Botschaft, wonach der BF die Anforderungen für einen afghanischen Pass nicht erfülle. Die Behörde hätte weitere Ermittlungen tätigen müssen, welche Unterlagen der BF neben der Geburtsurkunde vorlegen hätte müssen, um einen afghanischen Pass zu erhalten. Ohne weitere Informationen sei es der Behörde nicht möglich abschließend zu beurteilen, ob es dem BF möglich sei, einen afghanischen Pass zu erhalten. Dem BF sei jedenfalls gem. § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen, da ihm in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und sich aus der Bestätigung der Botschaft ergeben würde, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Heimreisezertifikat zu beschaffen.Dem BF sei jedenfalls gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen, da ihm in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und sich aus der Bestätigung der Botschaft ergeben würde, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Heimreisezertifikat zu beschaffen. Neu vorgebracht wurde, dass der BF, als er bei der afghanischen Botschaft in Wien vorgesprochen hätte, das Original seiner Tazkira nicht finden hätte können. Auf Nachfrage sei ihm erklärt worden, dass die Botschaft keine Tazkira ausstelle und er dafür beim Ministerium in Afghanistan persönlich vorsprechen müsse. Zwischenzeitlich hätte der BF den Verlust seiner Tazkira gemeldet. Eine Kopie der Verlustmeldung wurde angeschlossen.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2017 vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2018, GZ W163 2116856-2/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Am 19.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs 2a FPG.8.
Am 19.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 05.11.2018 den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.12.2018 im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung Beschwerde. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Hätte sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, hätte sie erkannt, dass keine entschiedene Sache vorliege. Der Beschwerdeführer habe seine originale Tazkira verloren, eine Verlustanzeige sei vorhanden. Die afghanische Botschaft habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Ausstellung eines afgh. Passes nur gegen Vorlage einer Tazkira möglich sei. Da die Botschaft in Wien jedoch keine Tazkira ausstelle, sei der Antrag nach Afghanistan weitergeleitet worden. Dort liege die Tazkira zur Abholung bereit, ein Versuch des Cousins des Beschwerdeführers die Tazkira abzuholen scheiterte, da diese nur an den Antragsteller persönlich ausgefolgt werde. Dem Beschwerdeführer sei ein Fremdenpass auszustellen, da ihm in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und sich aus der Bestätigung der Botschaft ergeben würde, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Heimreisezertifikat zu beschaffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2017 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Antrag wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen und die diesbezügliche Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2018 abgewiesen, wobei das Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2018 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. In der Zwischenzeit erreichte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer neuen Tazkira im Wege der Afghanischen Botschaft. Diese wurde ausgestellt und liegt zur Abholung in Kabul bereit. Der Beschwerdeführer vermeint, dass er die Tazkira nach Auskunft des Identity Verification Center nur persönlich in Kabul abholen könne. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist es möglich, seine Tazkira (im Wege der Abholung durch eine bevollmächtigte Person) und in weiterer Folge ein Reisedokument seines Heimatstaates zu erhalten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter 1.
- angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdeakt und sind unbestritten. 2.
- Die Feststellung, dass die neu ausgestellte Tazkira bereits ausgestellt wurde und zu Abholung in Kabul bereitliegt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. 2.
- Auszug aus einem Länderbericht zu Afghanistan des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zur Fragestellung "Beschaffung eines Identitätsausweises (Tazkira) aus dem Ausland" vom 05.10.2018: "
- Beschaffung auf afghanischen Auslandsvertretungen Die afghanischen Auslandsvertretungen stellen keine Tazkiras aus. Diesen Umstand bestätigten sowohl die zuständigen Behörden in Kabul als auch verschiedene Auslandsvertretungen, darunter die afghanische Botschaft in Genf. Einzige Ausnahme sind die afghanischen Vertretungen im Iran (siehe Kapitel 3.1.). Die Auslandsvertretungen können allerdings Anträge auf die Ausstellung einer Tazkira aufnehmen und sie an die Behörden in Afghanistan weiterleiten (siehe Kapitel 4.2.). Ausserdem sind sie befugt, eine vorgelegte Tazkira zu beglaubigen." "4.
- Persönliche Anwesenheit Es ist unklar, ob ein Antragsteller bei der Tazkira-Ausstellung persönlich anwesend sein muss. Die beiden für die Ausstellung der Tazkira relevanten Gesetze von 2000 und 2014 äussern sich nicht zur Frage, wie im Ausland wohnhafte Afghanen Tazkiras beziehen können. Sie legen allerdings fest, dass sie Geburten und Todesfälle der zuständigen afghanischen Auslandsvertretung melden müssen, damit sie in den Registern des Innenministeriums eingetragen werden können. Folgende Informationen sprechen dafür, dass die persönliche Anwesenheit erforderlich ist: Gemäss Art. 12 des Law on Registration of Population Records von 2014 dürfen die dafür zuständigen Büros des Population Registration Department die E-Tazkira in Abwesenheit des Antragstellers nicht ausstellen.Gemäss Artikel 12, des Law on Registration of Population Records von 2014 dürfen die dafür zuständigen Büros des Population Registration Department die E-Tazkira in Abwesenheit des Antragstellers nicht ausstellen. Ein von der Länderanalyse SEM angefragter Anwalt in Kabul erklärte im September 2018, dass in der Praxis die Behörden auf die persönliche Anwesenheit bestehen - unter anderem, weil Angehörige nicht biometrische Daten wie Fingerabdrücke für den abwesenden Antragsteller abgeben könnten. Ein anderer angefragter Anwalt war im Gegensatz dazu der Ansicht, dass die Ausstellung an bevollmächtigte Verwandte möglich sei. Vertreter der afghanischen Botschaft in Ottawa erklärten gegenüber den kanadischen Migrationsbehörden 2011, dass die persönliche Anwesenheit zur Ausstellung der Tazkira erforderlich sei. Nach Auskunft der Anwaltskanzlei Motley Legal in Kabul an den Flüchtlingsrat Berlin können afghanische Staatsangehörige die Tazkira nur dann erhalten, wenn sie nach Afghanistan reisen und sie persönlich beantragen. Ein Vertreter einer internationalen Forschungsorganisation in Kabul bestätigte telefonisch gegenüber der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass die Tazkira nicht durch eine verwandte Vertretungsperson in Afghanistan beantragt werden könne. Allerdings sei es hierbei möglich, das Gesetz zu umgehen. Der Norwegian Refugee Council erwähnt in einem ausführlichen Bericht zur Tazkira, dass im Ausland lebende Afghanen für die Ausstellung des Dokuments entweder an den afghanischen Wohnort ihrer Familie oder nach Kabul reisen und es dort beantragen müssen. Dem widersprechen Belege aus der Praxis, dass auch die Ausstellung über Aussenvertretungen (Kapitel 4.2.) sowie direkt durch Verwandte in Afghanistan (Kapitel 4.3.) vorkommt." "4.
- Antrag über afghanische Auslandsvertretungen: Auf den afghanischen Botschaften und Konsulaten ist es möglich, die Ausstellung von Tazkiras zu beantragen, sog. "Tazkira in Absence". Die Vertretungen nehmen die Anträge entgegen. Für die Überprüfung der Anträge und die Ausstellung der Tazkiras ist die Zentrale des Population Registration Department (PRD) in Kabul zuständig. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist, dass der Antragsteller Verwandte in Afghanistan hat, welche sich nach der Antragsübermittlung mit den Behörden in Kabul in Verbindung setzen. Dazu verlangen die Vertretungen folgende Dokumente/Unterlagen (die Angaben variieren leicht je nach Vertretung): Vom Aussenministerium beglaubigte Kopie einer Tazkira von Verwandten väterlicherseits (Vater, Bruder, Schwester, Onkel, Grossvater, Tante, Cousin) oder die Registernummer des Familienbuches, falls nicht vorhanden: zwei Zeugen mit Tazkira, die ein Zeugnisformular unterzeichnen müssen Identitätsnachweis (z.B. Passkopie) der Person, die diese Tazkira übermittelt hat und vor Ort in Afghanistan die Behördengänge durchführt inkl. Vollmacht, 4-8 Passfotos (je nach Botschaft), Antrag auf Tazkira (muss im Generalkonsulat ausgefüllt oder notariell beglaubigt werden), Gebühr (je nach Botschaft unterschiedlich), Identitätsdokumente bzw. Aufenthaltsausweise des Aufenthaltslandes, Die afghanische Botschaft in Washington verlangt zusätzlich ein Formular mit Fingerabdrücken und der Unterschrift. Je nach Land schickt die Vertretung die originalen Unterlagen anschliessend selbst ans PRD in Kabul oder der Antragsteller ist dafür zuständig, während die Vertretung Scankopien der Unterlagen elektronisch nach Kabul schickt. Letzteres ist z.B. in der Schweiz und in Österreich der Fall. Die afghanische Botschaft in Genf bearbeitet nach eigenen Angaben wöchentlich eine grosse Anzahl solcher Anträge. Das PRD entscheidet anhand der eingereichten Dokumente und der Registereinträge in Afghanistan über die Ausstellung der Tazkira. Die bevollmächtigten Verwandten oder Anwälte müssen die ausgestellte Tazkira beim Innenministerium in Kabul abholen; eine persönliche Vorsprache des Antragstellers ist nicht notwendig. Anschliessend müssen sie das Dokument beim Aussenministerium in Kabul oder einer der Aussenstellen in Herat, Mazar-i Sharif, Kunduz, Jalalabad oder Kandahar mit einem Stempel beglaubigen lassen. Es ist zwar unbestritten, dass ohne Original-Tazkira die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses nicht möglich ist. Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, hat der Beschwerdeführer die Ausstellung einer (Ersatz-)Tazkira beantragt und diese liegt nun bereits zur Abholung in Kabul bereit. Da die Tazkira schon ausgestellt zur Abholung bereitliegt, ist nach Ansicht des BVwG beim Beschwerdeführer der Punkt 4.
- (persönliche Anwesenheit) aus der Länderinformation nicht mehr heranzuziehen, da sich dieser auf die Ausstellung einer Tazkira, also die Anfertigung des Dokumentes bezieht. Im Fall des Beschwerdeführers ist vielmehr der Punkt 4.
- der Länderinformation (Antrag über afghanische Auslandsvertretungen) heranzuziehen, da der Ablauf im Beschwerdefall dem in diesen Unterpunkt geschilderten Vorgang entspricht. Pkt 4.2 der Länderinformation, die vom Beschwerdeführer selbst mit der Beschwerde eingebracht wurde, steht nicht jedoch im Einklang mit den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass es seinem Cousin verweigert wurde, die Tazkira des Beschwerdeführers abzuholen. Aus diesem Grund ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Abholung nur durch ihn persönlich vor Ort erfolgen könnte, nicht plausibel. Der von ihm beigebrachten Länderinfo folgend sollte es unproblematisch möglich sein, einen ausreichend bevollmächtigten Verwandten oder Anwalt mit der Abholung und Beglaubigung der Tazkira zu bevollmächtigen und sich dieses Dokument per Post zusenden zu lassen. Es ist daher in der Gesamtbetrachtung die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die afghanischen Behörden ausgerechnet im Fall des Beschwerdeführers entgegen der in der Länderinformation angeführten Vorgehensweise handeln. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, sich durch die Inanspruchnahme einer entsprechend bevollmächtigten Person vor Ort in den Besitz einer Tazkira und in weiterer Folge eines afghanischen Reisepasses zu bringen, weshalb (weiterhin) nicht davon ausgegangen werden kann, der BF sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen würde, dass in allen Fällen eine persönliche Anwesenheit des Antragstellers vor Ort erforderlich sein sollte (was jedoch den Feststellungen des Pkt 4.
- der Länderinformation widerspricht), so wäre zu erkennen, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Quellen zu den Länderinformationen den Zeitraum 2011 bis 2018 umfassen und es somit zu erkennen, dass diese Tatsachen nicht erst nach der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG im Jahr 2018 entstanden sein können. Aus den angeführten Gründen ist auch dem Vorbringen, dass nunmehr geänderte Umstände vorgelegen seien, nicht entgegenzutreten.
- Rechtliche Beurteilung: § 88 Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet: "Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der RepublikParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend." Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor: "Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.""Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler- König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler- König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005).
S 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913, 7.6.2000, 99/01/0321).
S 68 Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913, 7.6.2000, 99/01/0321). Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie in den Feststellungen dargelegt und in der Beweiswürdigung begründet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 30.08.2018 entgegen. Es liegt entschiedene Sache vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Art. 47Abs.
1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Artikel 47
, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Der für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage sowie aus den Angaben in der Beschwerde. Der in der Beschwerde vorgebrachte neue Sachverhalt, nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer vermeint, dass eine Abholung der bereits ausgestellten Tazkira von seinem Cousind nicht möglich wäre, wurde der Entscheidung zugrundegelegt. Es haben sich aufgrund der Angaben in der in Beschwerde in Zusammenschau mit dem vorliegenden Akteninhalt auf Sachverhaltsebene keine Fragen ergeben, die mit dem BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären. Die mit der Beschwerde eingebrachten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation wurden berücksichtigt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W156.2116856.3.00