Obsah (10)
Art. 32Art. 133§ 6Art. 130§ 9Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2019 GeschäftszahlW165 2145448-1 SpruchW165 2145448-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK
Art. 32Abs.
1 lit a sublit iii) und lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit iii) und Litera b, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Ägyptens, brachte am 12.10.2016 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine mehrmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 05.11.2016 bis 02.02.2017 ein. Die Dauer des geplanten Aufenthaltes wurde im Antragsformular mit 90 Tagen, das geplante Ankunftsdatum im Schengenraum mit 05.11.2016 und das geplante Abreisedatum aus dem Schengenraum mit 02.02.2017 angeführt. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden genannt. Als Einlader wurde der Neffe der BF, XXXX , wohnhaft in XXXX , angegeben. Zum Familienstand der BF wurde verwitwet, zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit Hausfrau angeführt.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Ägyptens, brachte am 12.10.2016 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine mehrmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 05.11.2016 bis 02.02.2017 ein. Die Dauer des geplanten Aufenthaltes wurde im Antragsformular mit 90 Tagen, das geplante Ankunftsdatum im Schengenraum mit 05.11.2016 und das geplante Abreisedatum aus dem Schengenraum mit 02.02.2017 angeführt. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden genannt. Als Einlader wurde der Neffe der BF, römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , angegeben. Zum Familienstand der BF wurde verwitwet, zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit Hausfrau angeführt. Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein: -Strichaufzählung "Austria-Checklist for Invitation or Family visit Visa", worin zu "Up-to-date personal bank account statement for the last 6 months..." unter "Bemerkung" ("Remark"), "her daughter" angebracht wurde, -Strichaufzählung zwei Bankauszüge in arabischer Sprache, -Strichaufzählung eine Auslandsreisekrankenversicherung mit Versicherungsbeginn 01.01.2016 für die Dauer von 3 Monaten, -Strichaufzählung auf die Tochter der BF lautende Kontoauszüge einer ägyptischen Bank mit einem Saldo von 167.003,78 EGP bzw. 177.003,78 EGP vom Oktober 2016 in arabischer Sprache und englischer Übersetzung, -Strichaufzählung eine mit dem Stempel eines Übersetzers versehene, in die deutsche Sprache übersetzte Bescheinigung einer ägyptischen Bank vom 03.10.2016: Hiermit bescheinigt die Bank XY..., dass Frau XXXX eine interne Vollmacht Nr. 29/2016 am 01.06.2016 an ihre Mutter XXXX , die das Recht auf sämtliche Transaktionen auf das Konto bei uns hat, erteilt hat. Diese Bescheinigung wurde zur Vorlage bei allen, die es interessiert und ohne jegliche Verantwortung seitens der Bank ausgestellt,eine mit dem Stempel eines Übersetzers versehene, in die deutsche Sprache übersetzte Bescheinigung einer ägyptischen Bank vom 03.10.2016: Hiermit bescheinigt die Bank XY..., dass Frau römisch 40 eine interne Vollmacht Nr. 29 aus 2016, am 01.06.2016 an ihre Mutter römisch 40 , die das Recht auf sämtliche Transaktionen auf das Konto bei uns hat, erteilt hat. Diese Bescheinigung wurde zur Vorlage bei allen, die es interessiert und ohne jegliche Verantwortung seitens der Bank ausgestellt, -Strichaufzählung eine mit dem Stempel eines Übersetzers versehene, in die deutsche Sprache übersetzte Bescheinigung einer ägyptischen Bank vom 19.10.2016: Hiermit bescheinigt die Bank XY..., dass Frau XXXX , ein Konto bei uns hat und dass sie eine interne Vollmacht Nr. 29/2016 hat, die ihre Mutter Frau XXXX alle sämtlichen Transaktionen auf das Konto erlaubt. Diese Bescheinigung wurde zur Vorlage bei allen, die es interessiert und ohne jegliche Verantwortung seitens der Bank ausgestellt,eine mit dem Stempel eines Übersetzers versehene, in die deutsche Sprache übersetzte Bescheinigung einer ägyptischen Bank vom 19.10.2016: Hiermit bescheinigt die Bank XY..., dass Frau römisch 40 , ein Konto bei uns hat und dass sie eine interne Vollmacht Nr. 29 aus 2016, hat, die ihre Mutter Frau römisch 40 alle sämtlichen Transaktionen auf das Konto erlaubt. Diese Bescheinigung wurde zur Vorlage bei allen, die es interessiert und ohne jegliche Verantwortung seitens der Bank ausgestellt, -Strichaufzählung eine Flugreservierung betreffend die Destinationen Kairo-Wien für den 05.11.2016 und Wien-Kairo für den 01.02.2017, -Strichaufzählung ein Auszug aus dem ägyptischen Geburtsregister vom 13.11.2011 betreffend die Tochter der BF in ägyptischer Sprache und deutscher Übersetzung, -Strichaufzählung eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 08.01.2017, ID:CAI16034849, Verpflichtender: XXXX , StA: EGY, wohnhaft in 1120ID:CAI16034849, Verpflichtender: römisch 40 , StA: EGY, wohnhaft in 1120 Wien, Beruf: Gastronom, Arbeitgeber: Selbständig mit 2 Gastro-Lokalen, Buchhaltung Selbstentnahme vorgelegt, Nettoeinkommen: EUR 1.600,00, Arbeitsverhältnis seit 2001, sonstiges Vermögen: keines, weiteres Haushaltseinkommen: Gattin, monatlich ca. EUR 600,00 und 2 erwachsene Kinder gemeinsam ca. EUR 1.200,00 (nicht anwesend bzw. ungeprüfte Angaben), Unterkunftsmiete: EUR 760,00, -Strichaufzählung Kopien der Reisepässe der BF und des Einladers, -Strichaufzählung eine Bestätigung des Einladers vom 02.10.2016, wonach die BF bei diesem im Zeitraum 01.11.2016 bis 02.02.2017 wohnhaft sein könne, -Strichaufzählung eine "Entnahmebestätigung zur Vorlage" einer TAX Consult KG vom 07.07.2016 (nicht auf Firmenpapier verfasst, ohne Firmenstampiglie und ohne firmenmäßige Zeichnung), wonach der Einlader im Mai, Juni und Juli 2016 jeweils EUR 1.600,00 aus seinem Betrieb entnommen habe, -Strichaufzählung eine Verlängerung des Mietvertrages des Einladers vom 19.07.2016, -Strichaufzählung eine Kopie der EU-Daueraufenthaltskarte des Einladers, Mit Schreiben der ÖB Kairo vom 17.10.2016 erging folgende Aufforderung zur Stellungnahme an die BF: "Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen:"Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen: Sie haben den Nachweis nicht erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Sonstiges: Elektronische Verpflichtungserklärung ist nicht tragfähig. Ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genaue Begründung: Der hinreichende Nachweis zur Dokumentation der Verwurzelung im Heimatstaat wurde nicht erbracht. Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird auf Grund der Aktenlage entschieden." In ihrer Stellungnahme vom 19.10.2016 verwies die BF darauf, dass sie für den Aufenthalt das angegebene Bankkonto von ihrer namentlich genannten Tochter zur Verfügung habe und die Bestätigung der Bank aufliegen würde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.11.2016, übernommen am 15.11.2016, verweigerte die ÖB Kairo das Visum mit der Begründung, dass die BF den Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebenunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in den Herkunft- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, nicht erbracht habe oder die BF nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Weiters, dass die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können. Gegen den Bescheid der ÖB Kairo wurde fristgerecht eine - in schlechtem und schwer lesbarem Deutsch abgefasste - Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde: Es sei eine Korrektur gemacht worden und habe die BF nunmehr ein eigenes Konto mit EUR 3.000 für den Aufenthalt zur Verfügung, obgleich sie eine Vollmacht von der Bank gehabt habe, dass sie über das Konto ihrer Tochter verfügen könne. Sie habe von ihrer zweiten Tochter und ihrem Sohn in Ägypten sieben Enkelkinder, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren würde. Sie hätten in Ägypten ein Konto über EUR 5.000 eingerichtet, auf das sie erst nach Ihrer Rückkehr nach Ägypten Zugriff habe. Mit Schreiben vom 19.12.2016 erteilte die ÖB Kairo einen Verbesserungsauftrag an die BF, da unter anderem der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen gewesen seien. Mit E-Mail an die ÖB Kairo vom 20.12.2016 übermittelte die BF fehlende Unterlagen und brachte vor, dass sie eine Bankgarantie über EUR 5.000 hinterlegt und zusätzlich EUR 3.000 für den dreimonatigen Aufenthalt vorgelegt habe. Sie habe zwei Töchter, zwei Söhne und sieben Enkelkinder in Ägypten und beziehe nach ihrem verstorbenen Mann eine Witwenpension. Der Stellungnahme waren zwei auf die BF lautende Kontoauszüge einer ägyptischen Bank vom November 2016 in arabischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung angeschlossen (ein Kontoauszug betreffend ein Sparkonto 6002 und ein Kontoauszug betreffend ein Girokonto 1601). Aus dem Kontoauszug betreffend das Sparkonto 6002 ergibt sich ein Saldo von 48.900 EGP (rund EUR 2459) zum Ende der Periode. An Kontobewegungen scheinen darin eine Bareinzahlung am 17.11.2016 (EGP 50100), eine Überweisung vom Girokonto 1601 am 20.11.2016 (EGP 18900) und eine Überweisung auf ein weiteres nummernmäßig angeführtes Konto unter Weiterüberweisung auf das Sparkonto 6002 am 23.11.2016 (EGP 48900) auf. Aus dem Kontoauszug betreffend das Girokonto 1601 ergibt sich ein Saldo von EGP 1099 (rund EUR 55) zum Ende der Periode. An Kontobewegungen scheinen darin eine Überweisung vom Sparkonto 6002 am 20.11.2016 (EGP 31100), "Kosten der Kapitalanlage" am 21.11.2016 (EGP 31099) und ein "Neuer Vertrag oder Vertragsverlängerung TBT" am 21.11.2016 (EGP 1099) auf. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 20.01.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2017, wurde die Beschwerde samt Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt werden der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Kairo, den vorgelegten Unterlagen und den eigenen Angaben der BF.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: § 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. § 16 [ ... ]Paragraph 16, [ ... ] Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 9
Abs 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ ... ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ ... ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ] Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Art 32
Abs 1 lit a sublit iii) Visakodex, wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera a, sublit iii) Visakodex, wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die BF hat den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres geplanten Österreichaufenthaltes, wie auch für die Rückreise in ihren Herkunftsstaat, nicht erbracht. Die BF legte auf den Namen ihrer Tochter lautende Kontoauszüge einer ägyptischen Bank aus dem Zeitraum Oktober 2016 mit einem Saldo von je rund EGP 170.000 EGP (rund EUR 8500) vor. Die BF beruft sich darauf, dass ihr von ihrer Tochter unbeschränkter Zugriff auf deren Konto eingeräumt worden sei und legte auch zwei "Bescheinigungen" einer ägyptischen Bank vor, welchen die angeblich erteilte Vollmacht der Tochter zum Zugriff auf deren Konto zu entnehmen sein solle. Dies ist schon insofern als unglaubwürdig anzusehen, als in der Bescheinigung der Bank vom 19.10.2016 bestätigt wird, dass die namentlich genannte BF (und nicht die Tochter) ein Konto bei der Bank habe und deren - in der Folge mit dem Namen der Tochter bezeichnete - Mutter zu sämtlichen Transaktionen auf dem Konto befugt sei. In ihrer Beschwerde bringt die BF nunmehr vor, dass es "zu einer Korrektur gekommen sei" und dass sie ungeachtet der Vollmacht zum Zugriff auf das Bankkonto ihrer Tochter nunmehr über ein eigenes Konto über EUR 3.000 für den Aufenthalt verfügen würde. In Anbetracht der Tatsache, dass die BF - zumal angebliche Bezieherin einer Witwenpension - bislang offenkundig nicht einmal ein eigenes Bankkonto besessen, sondern sich allein auf eine angebliche Verfügungsberechtigung über das Konto ihrer Tochter berufen hat, ist nicht ersichtlich, woher plötzlich diese Geldmittel auf den auf den Namen der BF lautenden Spar- und Girokonten stammen sollen. Die Geldbewegungen auf den beiden vorgelegten, auf die BF lautenden Kontoauszügen [Sparkonto mit einem Saldobetrag von EGP 48900 zum 23.11.2016 (Anmerkung: rund EUR 2459) und Girokonto mit einem Saldobetrag von EGP 1099 zum 21.11.2016 (Anmerkung: rund EUR 55)] sind in keiner Weise nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass offensichtlich jeweils wechselseitige Überweisungen und Rücküberweisungen von den beiden Konten vorgenommen wurden, ist die Herkunft einer Bareinzahlung auf das Sparkonto in Höhe von EGP 50100 ebenso unklar wie die Herkunft einer Überweisung auf das Sparkonto durch Überweisung von einem weiteren lediglich nummernmäßig bezeichneten und keinem Kontoinhaber zuordenbaren Konto in Höhe von EGP 48900. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass sämtliche Transaktionen auf den beiden in Rede stehenden Konten innerhalb nur weniger Tage (im Zeitraum 17.11.2016-23.11.2016) erfolgt sind und somit zu dem Zweck vorgenommen worden sein dürften, ein bislang nicht vorhandenes Sparkonto der BF zum Nachweis verlangter finanzieller Mittel anzulegen bzw. "anzufüttern". Bezeichnenderweise hat sich die BF selbst auf die bloße Vorlage der Bankkontoauszüge beschränkt und darauf verzichtet, sich zur - plötzlichen - Herkunft dieser Geldmittel auch nur mit einem Wort zu äußern. Desgleichen wurde die weiters in der Beschwerde aufgestellte und in der Stellungnahme vom 20.12.2016 wiederholte Behauptung, dass auch in Ägypten ein Konto bzw. eine Bankgarantie über EUR 5000 eingerichtet worden sei, auf das die BF erst nach ihrer Rückkehr nach Ägypten zugreifen könne ("so wie eine Kaution"), ebenso wenig belegt wie näher kommentiert. Im Sinne des Gesagten kann daher zweifellos nicht davon ausgegangen werden, dass die BF über die erforderlichen Eigenmittel zur Bestreitung ihres Auslandsaufenthaltes verfügen würde. Die nicht vorhandenen Eigenmittel der BF können jedoch auch nicht durch den Einlader (Neffen der BF) substituiert werden. Laut elektronischer Verpflichtungserklärung des Einladers vom 08.01.2017 soll dieser als Gastronom seit 2001 selbständig tätig sein und würde über ein Nettoeinkommen von EUR 1.600 monatlich verfügen. Nachweise über die behauptete selbständige Erwerbstätigkeit des Einladers, wie etwa ein Gewerberegisterauszug oder Einkommenssteuerbescheide etc. wurden nicht vorgelegt. Es wurde lediglich eine (angebliche) "Entnahmebestätigung" einer TAX Consult-KG - weder auf Geschäftspapier verfasst noch mit einer Geschäftsstampiglie versehen noch firmenmäßig gezeichnet - vorgelegt, wonach der Einlader in den Monaten Mai bis Juli 2016 jeweils EUR 1.600 aus seinem Betrieb entnommen habe. Selbst wenn man diesen Entnahmen in Höhe von EUR 1.600 pro Monat Glauben schenken wollte, muss der nach Abzug der in der EVE mit EUR 760,00 angegebenen Mietkosten verbleibende Betrag von EUR 840 im Monat als unzureichend bezeichnet werden. Das sonstige Vermögen des Einladers wurde mit "Keines" angegeben. Ein in der EVE weiters angeführtes Einkommen der Gattin von monatlich ca. EUR 600 und zweier erwachsener Kinder von gemeinsam ca. EUR 1.200 wurde lediglich behauptet und ebenso in keiner Weise nachgewiesen. Abgesehen davon haben sich weder Gattin noch Kinder in der elektronischen Verpflichtungserklärung des Einladers mitverpflichtet.
Art 32Abs.
1 lit b Visakodex wird ein Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex wird ein Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Die verwitwete BF beruft sich darauf, dass sie in ihrer Heimat einen Sohn und eine Tochter und insgesamt sieben Enkelkinder habe. Nachweise hiezu wurden jedoch nicht erbracht. Auch die, wie erwähnt, ebenso unbelegt gebliebene Beschwerdebehauptung, dass in Ägypten ein Konto bzw. eine Bankgarantie ("wie eine Kaution") über EUR 5000 hinterlegt worden sei, auf die die BF erst nach ihrer Rückkehr nach Ägypten Zugriff hätte, vermag deren Rückkehrabsicht jedenfalls nicht glaubhaft darzutun. Sonstige Bindungen an das Heimatland wurden nicht einmal behauptet. Auch die Vorlage einer Flugreservierungsbestätigung wie auch der Abschluss einer Reiseversicherung sprechen noch nicht dafür, dass vor Ablauf des Visums eine Rückkehr in den Heimatstaat erfolgen wird. Der Vertretungsbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne einer nicht gesicherten Wiederausreise der BF erkannt, der BF demgemäß Zweifel vorgehalten und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Zweifel seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Zusammenfassend hat die ÖB Kairo ihre Beurteilung innerhalb des ihr zukommenden Ermessungsspielraumes begründet vorgenommen. Die Verweigerung des Visums durch die österreichische Vertretungsbehörde ist daher zu Recht erfolgt.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W165.2145448.1.00