← Österreich

{'item': 'W225 2193909-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 20Art. 131§ 6§ 40§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 19§§ 55§ 9§ 10Art 132§ 13§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2019 GeschäftszahlW225 2193909-1 SpruchW225 2193909-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.03.2008, Zl. XXXX , in der Fassung Bescheid des Umweltsenates vom 23.12.2008, XXXX , (sowie Entscheidungen des VwGH 2009/07/0042 und 2009/07/0038, beide vom 28.10.2010) wurde der XXXX die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlagen Gössendorf und Kalsdorf erteilt.
  2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.03.2008, Zl. römisch 40 , in der Fassung Bescheid des Umweltsenates vom 23.12.2008, römisch 40 , (sowie Entscheidungen des VwGH 2009/07/0042 und 2009/07/0038, beide vom 28.10.2010) wurde der römisch 40 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlagen Gössendorf und Kalsdorf erteilt. Die beiden Rechtsnachfolger XXXX und XXXX (im Folgenden: Antragstellerinnen) traten in die Rechte der XXXX hinsichtlich der Teilfertigstellungsmeldungen für das Kraftwerk Gössendorf im Jahr 2012 und für das Kraftwerk Kalsdorf im Jahr 2013 ein. Dies wurde mit Antrag auf Abnahmeprüfung vom 22.12.2014 bekräftigt. Die für dieses Verfahren erforderlichen Unterlagen wurden am 29.05.2015 vorgelegt. Gleichzeitig mit der Vorlage der Unterlagen für die Durchführung der Abnahmeprüfung

§ 20Abs.

2 und 3 UVP-G 2000 wurden Unterlagen für die Genehmigung Abweichungen

§ 20Abs.

4 UVP-G 2000 vorgelegt.Die beiden Rechtsnachfolger römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerinnen) traten in die Rechte der römisch 40 hinsichtlich der Teilfertigstellungsmeldungen für das Kraftwerk Gössendorf im Jahr 2012 und für das Kraftwerk Kalsdorf im Jahr 2013 ein. Dies wurde mit Antrag auf Abnahmeprüfung vom 22.12.2014 bekräftigt. Die für dieses Verfahren erforderlichen Unterlagen wurden am 29.05.2015 vorgelegt. Gleichzeitig mit der Vorlage der Unterlagen für die Durchführung der Abnahmeprüfung

Paragraph 20, Absatz 2 und 3 UVP-G 2000 wurden Unterlagen für die Genehmigung Abweichungen

Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 vorgelegt. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2017, Zl. XXXX , stellte diese unter anderem fest, dass die errichteten Wasserkraftanlagen Gössendorf und Kalsdorf

dem mit dem Bestätigungsvermerk der Behörde versehenen Abnahmeprüfungsoperat unter Berücksichtigung der unter Punkt 2.) nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen dem oben angeführten Genehmigungsbescheid entsprechen.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2017, Zl. römisch 40 , stellte diese unter anderem fest, dass die errichteten Wasserkraftanlagen Gössendorf und Kalsdorf

dem mit dem Bestätigungsvermerk der Behörde versehenen Abnahmeprüfungsoperat unter Berücksichtigung der unter Punkt 2.) nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen dem oben angeführten Genehmigungsbescheid entsprechen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 mit Schreiben vom 22.01.2018 und der BF2 mit Schreiben vom 31.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit 25.04.2018 legte die belangte Behörde die eingebrachten Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit 14.05.2018 wurden die Parteien von den eingelangten Beschwerden in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  4. Mit Schreiben vom 22.05.2018 übermittelte die Rechtsvertretung der Antragstellerinnen ihre Beschwerdebeantwortung zu den eingebrachten Rechtsmitteln. Darin wurde unter anderem angeführt, dass dem BF1 nach dem Wortlaut der §§ 19, 20 UVP-G 2000 keine Parteistellung und somit kein Beschwerderecht zukomme. Der BF2 habe kein Vorbringen erstattet, das erkennen lasse, in welchem subjektiven Recht er sich als verletzt erachte.
  5. Mit Schreiben vom 22.05.2018 übermittelte die Rechtsvertretung der Antragstellerinnen ihre Beschwerdebeantwortung zu den eingebrachten Rechtsmitteln. Darin wurde unter anderem angeführt, dass dem BF1 nach dem Wortlaut der Paragraphen 19, 20, UVP-G 2000 keine Parteistellung und somit kein Beschwerderecht zukomme. Der BF2 habe kein Vorbringen erstattet, das erkennen lasse, in welchem subjektiven Recht er sich als verletzt erachte.
  6. Mit Schreiben vom 30.05.2018 übermittelte der BF1 eine ergänzende Stellungnahme, in der er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte.
  7. Am 06.07.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF1 mit, dass das Gericht nicht die Übermittlung einzelner Aktenteile auf Anfrage übermittle und machte den BF1 auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht aufmerksam.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2018, Zl. W225 2193909-1/6Z, wurde DI Carolin Stroß zur nichtamtlichen Sachverständigen zwecks "UVP-Koordination" bestellt.
  9. Mit Schreiben vom 12.02.2019 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den BF2 mit der Verbesserung seiner mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche.
  10. Am 21.02.2019, 15:32 Uhr, langte mittels Telefax ein Antrag auf Fristerstreckung des BF2 ein. Denselben Fristerstreckungsantrag übermittelte der BF2 zudem mit E-Mail vom 21.02.2019, 18:59 Uhr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zum Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.12.2017, Zl. XXXX , mit welchem festgestellt wurde (Spruchpunkt 1.), dass das errichtete UVP-Vorhaben "Wasserkraftanlagen Gössendorf und Karlsdorf" unter Berücksichtigung der in diesem Bescheid nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen (Spruchpunkt 2.) dem UVP-Genehmigungsbescheid entsprechen.Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.12.2017, Zl. römisch 40 , mit welchem festgestellt wurde (Spruchpunkt 1.), dass das errichtete UVP-Vorhaben "Wasserkraftanlagen Gössendorf und Karlsdorf" unter Berücksichtigung der in diesem Bescheid nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen (Spruchpunkt 2.) dem UVP-Genehmigungsbescheid entsprechen. 1.
  13. Zur Beschwerdelegitimation: 1.3.
  14. Die BF1 ist ein im Jahr 2005 gegründeter Verein mit Sitz in Gössendorf, deren Vereinszweck u.a. auf die Einflussnahme, Erhaltung und die Förderung des Lebens- und Naturraums südlich von Graz gerichtet ist. Eine Anerkennung als Umweltorganisation durch Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin in für Nachhaltigkeit und Tourismus besteht nicht. 1.3.
  15. Der BF2 ist als Grundstückseigentümer vom errichteten UVP-Vorhaben ""Wasserkraftanlagen Gössendorf und Karlsdorf" betroffen. Der BF2 behauptet keine mögliche Verletzung seiner (subjektiven) Rechte durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Genehmigung von geringfügigen Abweichungen. Dem BF2 wurden mit Schreiben vom 12.02.2019, ihm zugestellt am 14.02.2019, die Behebung seiner mit Mängeln behafteten Beschwerde aufgetragen. Mittel Telefax vom 21.02.2019, 15:32 Uhr, übermittelte der BF2 dem Bundesverwaltungsgericht ein Fristerstreckungsantrag. 1.3.
  16. Der angefochtene Bescheid wurde der BF1 und dem BF2 am 03.01.2018 zugestellt. Die Beschwerde der BF1 wurde am 24.01.2018 fernelektronisch übermittelt und die Beschwerde des BF2 am 31.01.2018 zur Post gegeben.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: -Strichaufzählung Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der UVP-Behörde; -Strichaufzählung Einsicht in den angefochtenen Bescheid; -Strichaufzählung Einsicht in die Beschwerdeschriftsätze; -Strichaufzählung Einsicht in die den Beschwerden beigeschlossenen Unterlagen; -Strichaufzählung Einsicht in die aktuelle Liste anerkannter Umweltorganisationen, Stand: 30.01.2019, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus; -Strichaufzählung Einsicht in das Zentrale Vereinsregister zur ZVR-Zl. XXXX ;Einsicht in das Zentrale Vereinsregister zur ZVR-Zl. römisch 40 ; -Strichaufzählung Einsicht in die Vereinsstatuten der BF1 auf deren Homepage. 2.
  19. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem angefochtenen Bescheid selbst. 2.
  20. Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen. 2.3.
  21. Das Bestehen, der Sitz und der Zweck der BF1 als Verein ergibt sich, wie oben dargestellt, aus einer hg. Einsicht in das Vereinsregister zur ZVR-Zl. XXXX und in die auf der Homepage der BF1 befindlichen Vereinsstatuten. Dass es sich bei der BF1 um keine anerkannte Umweltorganisation handelt ergibt sich aus der Einsicht in die auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlichte Liste von in UVP-Verfahren anerkannten Umweltorganisationen mit Stand 30.01.2019, in welcher sich kein Eintrag betreffend die BF1 findet.2.3.
  22. Das Bestehen, der Sitz und der Zweck der BF1 als Verein ergibt sich, wie oben dargestellt, aus einer hg. Einsicht in das Vereinsregister zur ZVR-Zl. römisch 40 und in die auf der Homepage der BF1 befindlichen Vereinsstatuten. Dass es sich bei der BF1 um keine anerkannte Umweltorganisation handelt ergibt sich aus der Einsicht in die auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlichte Liste von in UVP-Verfahren anerkannten Umweltorganisationen mit Stand 30.01.2019, in welcher sich kein Eintrag betreffend die BF1 findet. 2.3.
  23. Dass der BF2 als Grundstückseigentümer vom errichteten UVP-Vorhaben betroffen ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass er der BF2 keine mögliche Verletzung seiner (subjektiven) Rechte behauptet, ergibt sich aus seinem Beschwerdeschriftsatz, den beigefügten Unterlagen. Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den BF2 zur Behebung seiner mit Mängeln behafteten Beschwerde sowie das Einlangen seines Fristerstreckungsantrags. 2.3.
  24. Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Ebenso, dass die eingebrachten Beschwerden am 24.01.2018 (BF1) fernelektronisch übermittelt bzw. am 31.01.2018 (BF2) zur Post gegeben wurden.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zuständigkeit und allgemeine Rechtsvorschriften:

Art. 131Abs.

4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

28 Abs. 5 VwGVG sind die die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

28 Absatz 5, VwGVG sind die die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Rechtsgrundlagen: Die §§ 18, 19 und 20 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:Die Paragraphen 18, 19 und 20 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, lauten auszugsweise: "Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen §
  3. [...]Paragraph 18, [...]

(3)Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als
  1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und
  2. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
  3. die von der Änderung betroffenen Beteiligten

§ 19Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.2.

die von der Änderung betroffenen Beteiligten

Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.

(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben
  1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
  2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
  3. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
  4. der Umweltanwalt

Abs. 3;3. der Umweltanwalt

Absatz 3,; 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen

§§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4.

das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen

Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959; 5. Gemeinden

Abs. 3;5. Gemeinden

Absatz 3,; 6. Bürgerinitiativen

Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);6. Bürgerinitiativen

Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,); 7. Umweltorganisationen, die

Abs. 7 anerkannt wurden und7. Umweltorganisationen, die

Absatz 7, anerkannt wurden und 8. der Standortanwalt

Abs. 12.8. der Standortanwalt

Absatz 12, [...]

(6)Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, 1. der/die als vorrangigen Zweck

Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

  1. der/die gemeinnützigen Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
  2. der/die gemeinnützigen Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
  3. der/die vor Antragstellung

Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.3. der/die vor Antragstellung

Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat. Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Absatz 6, Ziffer eins bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8)Dem Antrag

Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid

Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8)Dem Antrag

Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid

Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9)Eine

Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium

Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste

Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.

(9)Eine

Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium

Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste

Absatz 8, ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.

(10)Eine

Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist

§ 9Abs.

1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10)Eine

Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist

Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11)Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte

Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates

§ 10Abs.

1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

(11)Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte

Absatz 10, wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde. [...] Abnahmeprüfung § 20.

(1)Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.Paragraph 20,
(1)Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Absatz 3,), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.
(2)Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien

§ 19Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 beizuziehen.

(2)Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie Paragraph 19, Absatz 11, beizuziehen.

(3)Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.
(4)Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien

§ 19Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.

(4)Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien

Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. [...]." 3.2.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.2.2.
  2. Unzulässigkeit der Beschwerde der BF1: § 20 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 bestimmt, dass der Abnahmeprüfung die mitwirkende Behörde und die Parteien

§ 19Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 beizuziehen sind. Demgemäß kommt anerkannten Umweltorganisation i

Sd § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 grundsätzlich Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren zu.Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz UVP-G 2000 bestimmt, dass der Abnahmeprüfung die mitwirkende Behörde und die Parteien

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie Paragraph 19, Absatz 11, beizuziehen sind. Demgemäß kommt anerkannten Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 grundsätzlich Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren zu. Um als Partei dem Verfahren beigezogen werden zu können, statuiert das UVP-G 2000 folgende materielle und formelle Voraussetzung für Umweltorganisationen: Zu den materiellen Voraussetzungen zählen

§ 19Abs.

6 UVP-G 2000 zunächst, dass die Umweltorganisation als Verein oder Stiftung,Zu den materiellen Voraussetzungen zählen

Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 zunächst, dass die Umweltorganisation als Verein oder Stiftung, 1. der/die als vorrangigen Zweck

Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

  1. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und 3.der/die vor Stellung des Antrages auf Anerkennung iSd. Abs. 7 leg. cit. mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat. Außerdem muss der Verein aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen.
  2. der/die als vorrangigen Zweck

Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat, 2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und 3.der/die vor Stellung des Antrages auf Anerkennung iSd. Absatz 7, leg. cit. mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat. Außerdem muss der Verein aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Schließlich verlangt § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 als formelle Voraussetzung die bescheidmäßige Anerkennung als Umweltorganisation, in welchem der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus) im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister/in für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) auf Antrag zu entscheiden hat, ob die Kriterien des Abs. 6 leg. cit. erfüllt werden und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.Schließlich verlangt Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 als formelle Voraussetzung die bescheidmäßige Anerkennung als Umweltorganisation, in welchem der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus) im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister/in für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) auf Antrag zu entscheiden hat, ob die Kriterien des Absatz 6, leg. cit. erfüllt werden und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Die Teilnahme an einem Verfahren durch eine Umweltorganisation setzt deren Anerkennung iSd § 19 Abs. 7 und 8 UVP-G 2000 voraus (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G, § 19 Rz 54). Selbst wenn sämtliche materiellen Kriterien des Gesetzes erfüllt werden, ist eine Umweltorganisation ohne bescheidmäßige Anerkennung nicht berechtigt, als Formalpartei an einem Verfahren teilzunehmen. Dem Anerkennungsbescheid kommt insoweit konstitutiver Charakter zu (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 109). Die Teilnahme einer Umweltorganisation im Verfahren als Partei, setzt daher voraus, dass sie iSd § 19 Abs. 7 und 8 UVP-G 2000 vorab als Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannt wurde (vgl. auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 114).Die Teilnahme an einem Verfahren durch eine Umweltorganisation setzt deren Anerkennung iSd Paragraph 19, Absatz 7 und 8 UVP-G 2000 voraus vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G, Paragraph 19, Rz 54). Selbst wenn sämtliche materiellen Kriterien des Gesetzes erfüllt werden, ist eine Umweltorganisation ohne bescheidmäßige Anerkennung nicht berechtigt, als Formalpartei an einem Verfahren teilzunehmen. Dem Anerkennungsbescheid kommt insoweit konstitutiver Charakter zu vergleiche Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 19, Rz 109). Die Teilnahme einer Umweltorganisation im Verfahren als Partei, setzt daher voraus, dass sie iSd Paragraph 19, Absatz 7 und 8 UVP-G 2000 vorab als Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 7, leg. cit. anerkannt wurde vergleiche auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 19, Rz 114). Nach § 19 Abs. 8 UVP-G 2000 veröffentlicht der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus auf der Homepage des Bundesministeriums eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid

§ 19Abs.

7 leg. cit. anerkannt wurden, wobei anzuführen ist, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.Nach Paragraph 19, Absatz 8, UVP-G 2000 veröffentlicht der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus auf der Homepage des Bundesministeriums eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid

Paragraph 19, Absatz 7, leg. cit. anerkannt wurden, wobei anzuführen ist, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend die BF1 erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine Einsichtnahme u.a. in das Zentrale Vereinsregister, in die auf die Homepage der BF1 veröffentlichten Vereinsstatuten sowie in die auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlichte Liste anerkannter Umweltorganisationen

§ 19Abs.

7 UVP-G 2000 genommen. Diese Einsicht hat zwar ergeben, dass die BF1 als Verein seit 14.04.2005 besteht, der Verein gemeinnützig tätig ist und der Vereinszweck u.a. auf die Einflussnahme, Erhaltung und die Förderung des Lebens- und Naturraums südlich von Graz gerichtet ist, nicht jedoch deren bescheidmäßige Anerkennung als Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 durch den/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus. Eine entsprechende Eintragung in die Liste anerkannter Umweltorganisation idF vom 30.01.2019 liegt nicht vor.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend die BF1 erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine Einsichtnahme u.a. in das Zentrale Vereinsregister, in die auf die Homepage der BF1 veröffentlichten Vereinsstatuten sowie in die auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlichte Liste anerkannter Umweltorganisationen

Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 genommen. Diese Einsicht hat zwar ergeben, dass die BF1 als Verein seit 14.04.2005 besteht, der Verein gemeinnützig tätig ist und der Vereinszweck u.a. auf die Einflussnahme, Erhaltung und die Förderung des Lebens- und Naturraums südlich von Graz gerichtet ist, nicht jedoch deren bescheidmäßige Anerkennung als Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 durch den/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus. Eine entsprechende Eintragung in die Liste anerkannter Umweltorganisation in der Fassung vom 30.01.2019 liegt nicht vor. Dies führt - vor dem Hintergrund des bereits dargelegten - dazu, dass der BF1 mangels bescheidmäßiger Anerkennung als Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 schon im Administrativverfahren keine Parteistellung zukam.Dies führt - vor dem Hintergrund des bereits dargelegten - dazu, dass der BF1 mangels bescheidmäßiger Anerkennung als Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 schon im Administrativverfahren keine Parteistellung zukam. Aus der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, welche die Beschwerdelegitimation festlegt, folgt, dass nur solche natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von ihren Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen können, denen bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung hängen daher unmittelbar zusammen.Aus der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, welche die Beschwerdelegitimation festlegt, folgt, dass nur solche natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von ihren Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen können, denen bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung hängen daher unmittelbar zusammen. Eine Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Beschwerdeerhebung, etwa weil er nicht Partei ist, fehlt. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824).Eine Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Beschwerdeerhebung, etwa weil er nicht Partei ist, fehlt. vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824). An dieser Auffassung vermögen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die einschlägigen europa- und völkerrechtlichen Rechtsquellen (UVP-RL, Arhus-Konvention) sowie die hiezu ergangene Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) nichts zu ändern. Weder ist nämlich der hier zu entscheidenden Fall der BF1 mit jenem der Rs Protect vergleichbar, indem einer Umweltorganisation durch das Gesetz von Vornherein keine Parteistellung (sowie auch keine Möglichkeit deren Erlangung) eingeräumt wurde, infolge ihr die Bekämpfung des Verwaltungsaktes im Rechtsmittelweg verwehrt blieb (EuGH 20.12.2017, Rs C-664/15, Protect; VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152), noch mit jenem der Rs Djurgarden, in welchem die Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren derart eng gezogen wurden (hier: Mitgliedergrenze von 2000), dass eine Anerkennung und sohin eine Teilnahme an einem Verfahren defacto verunmöglicht wurde (EuGH 15.10.2009, Rs C-263/08, Djurgarden). Im Ergebnis war daher die Beschwerde der BF1 mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.2.2. Unzulässigkeit der Beschwerde des BF2: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt unter anderem die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Art 132 Abs. 1Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt unter anderem die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Artikel 132, Absatz eins BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde). Eine Parteibeschwerde ist

Art 132Abs.

1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die

§ 9Abs. 1 Z 3 Vw

GVG anzuführenden Gründe für die "Rechtswidrigkeit" des Bescheides nur auf subjektive Rechte des Beschwerdeführers beziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 9 VwGVG, Rz 29; zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055;).BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde). Eine Parteibeschwerde ist

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG anzuführenden Gründe für die "Rechtswidrigkeit" des Bescheides nur auf subjektive Rechte des Beschwerdeführers beziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 9, VwGVG, Rz 29; zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055;). Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Bei der behaupteten Rechtsverletzung muss es sich um einen Eingriff in bestimmte eigene Rechte handeln. Daraus folgt, dass zur Beschwerdelegitimation insbesondere die Parteistellung des Beschwerdeführers gehört (§ 7 VwGVG), wenn es sich aus der Berechtigung zur Geltendmachung eines subjektiven Rechtes in der Sache gem. § 8 AVG oder aus den Verwaltungsvorschriften ergeben hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht, Rz 555, Rz 704).Bei der behaupteten Rechtsverletzung muss es sich um einen Eingriff in bestimmte eigene Rechte handeln. Daraus folgt, dass zur Beschwerdelegitimation insbesondere die Parteistellung des Beschwerdeführers gehört (Paragraph 7, VwGVG), wenn es sich aus der Berechtigung zur Geltendmachung eines subjektiven Rechtes in der Sache gem. Paragraph 8, AVG oder aus den Verwaltungsvorschriften ergeben hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht, Rz 555, Rz 704).

§ 20Abs. 1 UVP-G 2000 kommt Nachbarn i

Sd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 grundsätzlich keine Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren zu und sind sie daher nicht dem Verfahren beizuziehen (vgl. Enöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 20 Rz 28). § 20 Abs. 4 leg. cit. ordnet jedoch im Fall nachträglicher Genehmigungen geringfügiger Abweichungen an, dass sämtlichen betroffenen Parteien

§ 19Abs.

1 leg. cit. Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist. Die Parteistellung ist daher allenfalls erweitert, wenn diese Abweichungen entsprechende Auswirkungen auf die jeweilige Partei haben können. Die bereits rechtskräftig genehmigten Auswirkungen sind hingegen nicht mehr Verfahrensgegenstand und können demgemäß keine Parteistellung mehr begründen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 28). Sofern daher durch diese geringfügigen Abweichungen keine dem Beschwerdeführer zukommenden subjektiven Rechte berührt werden, fehlt diesem auch die Parteistellung.

Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 kommt Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 grundsätzlich keine Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren zu und sind sie daher nicht dem Verfahren beizuziehen vergleiche Enöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 20, Rz 28). Paragraph 20, Absatz 4, leg. cit. ordnet jedoch im Fall nachträglicher Genehmigungen geringfügiger Abweichungen an, dass sämtlichen betroffenen Parteien

Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist. Die Parteistellung ist daher allenfalls erweitert, wenn diese Abweichungen entsprechende Auswirkungen auf die jeweilige Partei haben können. Die bereits rechtskräftig genehmigten Auswirkungen sind hingegen nicht mehr Verfahrensgegenstand und können demgemäß keine Parteistellung mehr begründen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 28). Sofern daher durch diese geringfügigen Abweichungen keine dem Beschwerdeführer zukommenden subjektiven Rechte berührt werden, fehlt diesem auch die Parteistellung. Aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht hervor, woraus sich die Verletzung subjektiver Rechte für den BF2 ergibt und dieser seine Beschwerdelegitimation ableitet (Parteistellung, Beschwer). Die Ausführungen des BF2 in der Beschwerde sind allgemein gehalten und lässt sich daraus lediglich die Behauptung eines mangelnden fehlerfreien Verfahrens ableiten, wobei die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten durch den Inhalt des behördlichen Abspruches nicht dargetan wird. Des Weiteren lässt die Beschwerde des BF2 auch das für deren Erhebung notwendige Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG vermissen. Zwar verlangt § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG vom Beschwerdeführer keine formell und inhaltlich vollendete Darstellung, doch muss der Beschwerdeschrift zumindest insgesamt mit hinreichender Klarheit (VwGH 25.11.1994, 94/02/0103) erkennen lassen, was die Partei anstrebt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037), dh welcher Erfolg durch das Rechtsmittel erreicht werden soll (VwGH 29.03.1995, 92/05/0227). Bei einer Bescheidbeschwerde muss also daraus hervorgehen, ob (bzw. dass) der Beschwerdeführer entweder die Behebung oder eine bestimmte "Abänderung" des angefochtenen Bescheides bzw. eine bestimmte anderslautende Entscheidung "in der Sache selbst" begehrt (VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077; vgl. insb. Hengschläger/Leeb, AVG, § 9 VwGVG, Rz 40).Des Weiteren lässt die Beschwerde des BF2 auch das für deren Erhebung notwendige Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG vermissen. Zwar verlangt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG vom Beschwerdeführer keine formell und inhaltlich vollendete Darstellung, doch muss der Beschwerdeschrift zumindest insgesamt mit hinreichender Klarheit (VwGH 25.11.1994, 94/02/0103) erkennen lassen, was die Partei anstrebt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037), dh welcher Erfolg durch das Rechtsmittel erreicht werden soll (VwGH 29.03.1995, 92/05/0227). Bei einer Bescheidbeschwerde muss also daraus hervorgehen, ob (bzw. dass) der Beschwerdeführer entweder die Behebung oder eine bestimmte "Abänderung" des angefochtenen Bescheides bzw. eine bestimmte anderslautende Entscheidung "in der Sache selbst" begehrt (VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077; vergleiche insb. Hengschläger/Leeb, AVG, Paragraph 9, VwGVG, Rz 40). Parteien sind nicht befreit, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen (VwGH 27.06.1997, 96/19/0256), wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (vgl VwGH 25.03.1985, 84/10/0266). Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13.12.2000, 2000/04/0128; 18. 11. 2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 03.09.2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 07.06. 2000, 96/03/0340) bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11.12. 2002, 2000/03/0190; 25.02. 2004, 2002/03/0273), bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen (VwGH 15.09.1999, 99/04/0092; 05.07. 2000, 2000/03/0157; 18.11. 2003, 2002/03/0150).Parteien sind nicht befreit, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen (VwGH 27.06.1997, 96/19/0256), wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf vergleiche VwGH 25.03.1985, 84/10/0266). Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13.12.2000, 2000/04/0128; 18. 11. 2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 03.09.2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 07.06. 2000, 96/03/0340) bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11.12. 2002, 2000/03/0190; 25.02. 2004, 2002/03/0273), bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen (VwGH 15.09.1999, 99/04/0092; 05.07. 2000, 2000/03/0157; 18.11. 2003, 2002/03/0150). In der Beschwerdeschrift wurde nicht ausgeführt, woraus sich die Beschwerdelegitimation des BF2 ergibt und was er hinsichtlich des angefochtenen Bescheides begehrt.

§ 13Abs.

3 AVG, welcher

§ 17Vw

GVG hier anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur sofortigen Zurückweisung. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, welcher

Paragraph 17, VwGVG hier anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur sofortigen Zurückweisung. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgerichts erteilten Mängelbehebungsauftrags mit Fristende am 21.02.2019 ersuchte der BF2 am 21.02.2019, um 15:32 Uhr mittels Telefax übermittelten Schreiben um Fristerstreckung.

§ 20Abs. 1 GO-BVw

G enden die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts an Arbeitstagen um 15.00 Uhr.

§ 4leg.

cit. gelten schriftliche Anbringen die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Die Amtsstunden sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts kundgemacht und abrufbar. Da der Fristerstreckungsantrag des BF2 dem Bundesverwaltungsgericht somit außerhalb der Amtsstunden übermittelt wurde, ist dieser erst mit 22.02.2019 eingebracht worden. Zumal die Frist zur Mängelbehebung mit 21.02.2019 endete, wurde der Fristerstreckungsantrag folglich verspätet eingebracht. Verspätete Anträge sind unzulässig und führt die Versäumung einer Frist zur Zurückweisung des Antrags (vgl. insb. VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; weiters VwGH 21.01.1991, 90/12/0250; 12.12. 2002, 2002/07/ 05.05.2003, 2003/10/0071).Hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgerichts erteilten Mängelbehebungsauftrags mit Fristende am 21.02.2019 ersuchte der BF2 am 21.02.2019, um 15:32 Uhr mittels Telefax übermittelten Schreiben um Fristerstreckung.

Paragraph 20, Absatz eins, GO-BVwG enden die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts an Arbeitstagen um 15.00 Uhr.

Paragraph 4, leg. cit. gelten schriftliche Anbringen die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Die Amtsstunden sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts kundgemacht und abrufbar. Da der Fristerstreckungsantrag des BF2 dem Bundesverwaltungsgericht somit außerhalb der Amtsstunden übermittelt wurde, ist dieser erst mit 22.02.2019 eingebracht worden. Zumal die Frist zur Mängelbehebung mit 21.02.2019 endete, wurde der Fristerstreckungsantrag folglich verspätet eingebracht. Verspätete Anträge sind unzulässig und führt die Versäumung einer Frist zur Zurückweisung des Antrags vergleiche insb. VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; weiters VwGH 21.01.1991, 90/12/0250; 12.12. 2002, 2002/07/ 05.05.2003, 2003/10/0071). Eine Mängelbehebung durch den BF2 erfolgte indes auch bis zum heutigen Tage nicht. Da die Legitimation des BF2 zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Sache sohin nicht erwiesen ist und seiner Beschwerde auch kein Begehren zu entnehmen ist, war mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. 3.2.2.3. Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Da die Beschwerden der BF1 und des BF2 zurückzuweisen waren, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.

  1. 2015, Ra 2014/06/0055; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 23.05.2012, 2012/11/0077; 27.06.1997, 96/19/0256; 03.09.2002, 2001/09/0018; 18.
  2. 2003, 2002/03/0150) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.

  1. 2015, Ra 2014/06/0055; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 23.05.2012, 2012/11/0077; 27.06.1997, 96/19/0256; 03.09.2002, 2001/09/0018; 18.
  2. 2003, 2002/03/0150) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W225.2193909.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.