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{'item': 'W233 2151403-2'}

Obsah (16)§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 57§ 18§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2019 GeschäftszahlW233 2151403-2 SpruchW233 2118012-2/3E W233 2118013-2/2E W233 2151403-2/2E W233 2151400-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt wird.Bescheide wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt wird. II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder. Alle sind Staatsangehörige Usbekistans. 1.
  3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 26.03.2014 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 26.03.2014 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  2. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer stellten, durch die Zweitbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin, im Dezember 2016 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes vom 02.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.4. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer stellten, durch die Zweitbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin, im Dezember 2016 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes vom 02.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer durch ihre gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. 1.
  2. Mit hg. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 zu GZ W211 2118012-1/13E, W211 2118013-1/13E, W211 2151400-1/2E und W211 2151403-1/2E wurden die Beschwerden aller Beschwerdeführer im Familienverfahren nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung als nicht zulässig erklärt. 1.
  3. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 11.10.2017 die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Bereits mit Beschluss vom 08.11.2017 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 1.
  4. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 17.05.2018 wurde den Beschwerdeführern

§ 46As. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken.1.8. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 17.05.2018 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 46, As. 2a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. In weiterer Folge fand am 23.05.2018 ein Interview des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der usbekischen Botschaft statt. 1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2018 wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erneut

§ 46As. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken.1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2018 wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erneut

Paragraph 46, As. 2a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. 1.

  1. Am 06.11.2018 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, wobei sie ihre Anträge schriftlich begründeten, Integrationsunterlagen vorlegten, und gleichzeitig einen Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV stellten.1.
  2. Am 06.11.2018 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, wobei sie ihre Anträge schriftlich begründeten, Integrationsunterlagen vorlegten, und gleichzeitig einen Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV stellten. 1.
  3. Am 07.12.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich und in Usbekistan einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sich keine maßgebliche Änderung ihrer familiären Umstände ergeben habe und beabsichtigt sei, ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. 1.
  4. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 11.01.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 06.11.2018

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen, diesen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen sie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde den Beschwerdeführern

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gegen die Beschwerdeführer wurde

§ 53Abs.

1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1.12. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 11.01.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 06.11.2018

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, diesen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen sie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Beschwerdeführer wurde

Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 13.02.2019 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. 1.
  2. Die Beschwerdeführer wurden bereits am 15.01.2018 nach Usbekistan abgeschoben.
  3. Feststellungen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer sowie in die hg. Vorakte; durch Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente und Unterlagen der Beschwerdeführer; durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan (Stand: 23.11.2018) sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: 2.
  4. Der Ablauf des Verfahrensgangs im Detail wird festgestellt, wie er unter Punkt
  5. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist. Gegen die Beschwerdeführer besteht eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführer wurden am 15.01.2019 nach Usbekistan abgeschoben. 2.
  6. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Alle sind Staatsangehörige Usbekistans. Ihre Identität steht - wie im Spruch genannt - fest. 2.
  7. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Hepatitis C und einer Herpesinfektion sowie einem chronischen Ulcus an der Zunge. Die Erkrankung bestand bereits während des Vorverfahrens und wurde in diesem berücksichtigt. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund. 2.
  8. Zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren bis zu ihrer Abschiebung seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer hielten sich seit Ende 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf. Alle Beschwerdeführer waren seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet aufrecht behördlich gemeldet und lebten bis zu ihrer Abschiebung in einem gemeinsamen Haushalt. 2.4.
  9. Der Erstbeschwerdeführer war seit 06.05.2015 zur Ausübung des Gewerbes "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten" berechtigt. Durch diese selbstständige Tätigkeit erzielte er zuletzt ein monatliches Einkommen von EUR 1.500,- bis 1.800,-. Er übte diese Tätigkeit auch nach erfolgter Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 weiter aus. Der Erstbeschwerdeführer war bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert. Die anderen Beschwerdeführer waren bei ihm mitversichert. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A
  10. Er war nicht Mitglied in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation. 2.4.
  11. Die Zweitbeschwerdeführerin war im Bundesgebiet nicht berufstätig. Sie verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 und besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2+/B
  12. Die Zweitbeschwerdeführerin war in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation. 2.4.
  13. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besuchte in Österreich ein Gymnasium. Ihre Muttersprache ist Russisch. 2.4.
  14. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer besuchte in Österreich eine öffentliche Volksschule. Seine Muttersprache ist Russisch. 2.4.
  15. Alle Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.4.
  16. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer außerhalb der Kernfamilie über keine weiteren Angehörigen. 2.4.
  17. Eine vertiefende soziale Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. 2.
  18. Zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat: 2.5.
  19. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Usbekistan geboren und hat dort vor seiner Ausreise diverse Hilfstätigkeiten ausgeübt und nebenbei als Taxifahrer gearbeitet. Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Geschwister sowie weitschichtige Verwandte des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Freunde und Bekannte. Mit seinen Geschwistern und einigen Schulfreunden steht der Erstbeschwerdeführer über das Internet in regelmäßigem Kontakt. 2.5.
  20. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Usbekistan geboren und hat dort die Mittelschule besucht. Danach hat sie sechs Monate in einer Konservenfabrik gearbeitet. Danach wurde sie, bis zu ihrer Eheschließung, von ihren Eltern unterstützt. Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre Schwester mit deren Familie. Mit ihren Angehörigen steht sie über Social Media in Kontakt. 2.5.
  21. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurden ebenfalls in Usbekistan geboren und haben dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016 gelebt. Sie haben in Usbekistan die Schule besucht. Im Herkunftsstaat leben ihre Großeltern mütterlicherseits sowie ein Onkel, zwei Tanten und weitere weitschichtige Verwandte. 2.
  22. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten werden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist. 2.
  23. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnte nicht festgestellt werden. 2.
  24. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Aufgrund der vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen: 2.8.
  25. Politische Lage Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am
  26. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt

Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015). Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015). Bei den Präsidentschaftswahlen am

  1. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015).Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015). Bei den Präsidentschaftswahlen am
  2. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vergleiche GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015). Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.3.2015). 2.8.
  3. Sicherheitslage Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vgl. BMEIA 24.2.2016).Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vergleiche BMEIA 24.2.2016). Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2015a). 2.8.
  4. Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen. Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.6.2015). 3.8.
  5. Sicherheitsbehörden Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vgl. OSZE 27.7.2015). Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil einesFür die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vergleiche OSZE 27.7.2015). Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.4.2015). 3.8.
  6. Folter und unmenschliche Behandlung Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vgl. IWPR 30.1.2014).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vergleiche IWPR 30.1.2014). 3.8.
  7. Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.6.2015). Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016). Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt - bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015). 3.8.
  8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) 1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 12.2015). Nach den Ereignissen in Andischan, im Zuge derer sich im Mai 2005 die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimov erhob, der Aufstand aber von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeschlagen wurde, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 12.2015; vgl. FH 28.1.2015).1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 12.2015). Nach den Ereignissen in Andischan, im Zuge derer sich im Mai 2005 die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimov erhob, der Aufstand aber von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeschlagen wurde, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 12.2015; vergleiche FH 28.1.2015). 3.8.
  9. Allgemeine Menschenrechtslage 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vgl. AI 25.2.2015)1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vergleiche AI 25.2.2015) Die Europäische Union führt seit Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Weiters wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und die Todesstrafe abgeschafft (BMZ 12.2015). Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, die Unmöglichkeit, die Regierung durch Wahlen zu ändern sowie weit verbreitete Einschränkung der Religionsfreiheit stellen weiterhin gravierende Probleme dar. Neben weiteren Problemfeldern kommt es unter anderem auch nach wie vor zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten (USDOS 25.6.2015). 3.8.
  10. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt das Recht auf freie Meinungsäußerung stark ein. Kritik und öffentliche Beleidigung des Präsidenten gelten als Verbrechen mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Gefängnis. Sowohl ausländische, als auch inländische Medienunternehmen müssen sich bei den Behörden registrieren (USDOS 25.6.2015). In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 11.2015) 1400 Massenmedien, darunter 970 Zeitungen und Zeitschriften, über 100 elektronische Medien (Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiostudios, FM-Stationen etc.) und über 340 Internetmedien. Obwohl im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiter schikaniert und ist Selbstzensur weit verbreitet. Öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 12.2015a). 3.8.
  11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 25.6.2015). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten (GIZ 12.2015a). Die Parlamentswahlen fanden am
  12. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten (AA 10.2015a). 3.8.
  13. Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Häftlinge, denen vorgeworfen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, sind von den übrigen Häftlingen getrennt. Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen, religiös-extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene (USDOS 25.6.2015). In den Gefängnissen kommt es zu Fällen von Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen (SDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Im April 2013 stellte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sein Programm zum Monitoring der Behandlung von Gefangenen ein und führte als Begründung an, dass es die Arbeit nicht nach seinem Standardverfahren durchführen kann und ein konstruktiver Dialog mit der Regierung fehlt. Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Gefängnissen und bestimmten Abteilungen erlaubt. Lokale Menschenrechtsaktivisten, die Gefängnisse besuchen, werden von der Regierung einer intensiven Überprüfung unterzogen, die deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einschränkt (USDOS 25.6.2015).Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Häftlinge, denen vorgeworfen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, sind von den übrigen Häftlingen getrennt. Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen, religiös-extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene (USDOS 25.6.2015). In den Gefängnissen kommt es zu Fällen von Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen (SDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Im April 2013 stellte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sein Programm zum Monitoring der Behandlung von Gefangenen ein und führte als Begründung an, dass es die Arbeit nicht nach seinem Standardverfahren durchführen kann und ein konstruktiver Dialog mit der Regierung fehlt. Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Gefängnissen und bestimmten Abteilungen erlaubt. Lokale Menschenrechtsaktivisten, die Gefängnisse besuchen, werden von der Regierung einer intensiven Überprüfung unterzogen, die deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einschränkt (USDOS 25.6.2015). 3.8.
  14. Todesstrafe Usbekistan hat mit Wirkung vom
  15. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 10.2015a). 3.8.
  16. Religionsfreiheit Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90% Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 10.2015a). Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Religiöse Aktionen nicht registrierter Gruppen und viele Aktivitäten, inklusive Missionierung, sind verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind auch möglich, wenn die Regierung dies für notwendig erachtet, um die nationale Sicherheit, die Gesellschaftsordnung, Leben, Gesundheit, Moral sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger aufrecht zu erhalten. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft. Von den geschätzten 28,9 Millionen Einwohnern (Juli 2014) sind lokalen Statistiken zufolge rund 93% muslimisch, darunter die meisten Sunniten. Etwa 1% sind Schiiten sowie 4% Russisch-Orthodoxe sowie 3% kleinere Gemeinden (Katholiken, ethnische koreanische Christen, Baptisten, Buddhisten, Bahai etc.) (USDOS 14.10.2015). 3.8.
  17. Ethnische Minderheiten Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl und besagt, dass alle Bürger gleich sind, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber bisweilen über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten (USDOS 25.6.2015). Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.2.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.6.2015).Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10.2015c; vergleiche CIA 25.2.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.6.2015). Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.2.2016).Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2015c; vergleiche CIA 25.2.2016). 3.8.
  18. Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 25.6.2015). Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014), in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010). Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft (IOM 5.2014). 3.8.
  19. Grundversorgung/Wirtschaft Auch im
  20. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen werden nur langsam umgesetzt. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Mit einem Bruttonationaleinkommen von 2128.- US$ pro Kopf (Quelle: offizielle usbekische Statistik 2014) zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Mit Präsidialdekreten zur Vereinfachung von Kontrollmechanismen und Unternehmensgründungen versucht die usbekische Regierung seit 2011 der privatwirtschaftlichen Entwicklung (besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen) mehr Schwung zu verleihen. Das usbekische Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren nach offiziellen Angaben mit ca. 8%. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind Industrie und Bergbau sowie die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2014 um 8,1% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich (AA 10.2015). Weitere Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Usbekistan profitiert vor allem von den dauerhaft hohen Weltmarktpreisen für die Hauptexportgüter. Die vielen usbekischen Gastarbeiter im Ausland unterstützen den Aufschwung durch ihre Geldüberweisungen in die Heimat zusätzlich. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert. (BMZ 12.2015.). Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM 5.2014). Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro- Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014). 3.8.16.
  21. Sozialbeihilfen Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom
  22. November
  23. Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014). Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
  24. Das Mahalla-System Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2015b).
  25. Unterstützung für Mütter und Kinder Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014). Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten: > Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn); > Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes); > Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern; > Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das
  26. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%); > Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2015b).
  27. Das Pensionssystem Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vgl. IOM 5.2014).Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vergleiche IOM 5.2014).
  28. Arbeitslosenunterstützung Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2015b). In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein. Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung: * 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen. * 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014). 3.8.
  29. Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten. Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2015b). Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen sind Umweltverschmutzung, Krebs, Hepatitis, Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen, Ruhr, Cholera, HIV und Drogenmissbrauch. Viele dieser Probleme gehen einher mit der Belastung durch Schadstoffe, wie dem giftigen Staub, der vom ausgetrockneten Bett des Aralsees kommt. Obwohl die Anzahl der Ärzte und des medizinischen Personals seit der Sowjetzeit erheblich angestiegen ist, sind sie nicht auf diese Probleme vorbereitet. Um diese Situation zu ändern, startete die usbekische Regierung ein Programm, bei dem MedizinstudentInnen auf Universitäten nach Russland, Deutschland, Großbritannien, Türkei, Indien und Ägypten geschickt werden. Ebenso versucht die Regierung ausländische Spenden und Investitionen für die heimische Gesundheitsversorgung zu lukrieren (IOM 5.2014). Besondere Aufmerksamkeit wird der Prävention und Behandlung von Tuberkulose zuteil. Die Gesundheitsversorgung wird vom Staatsbudget bestritten und beträgt 9,9% der Ausgaben des staatlichen Gesamtbudgets. Jährlich erhalten über sechs Millionen Menschen die vom Staat garantierte kostenlose medizinische Notfallversorgung. Laut Verfassung haben usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen - Polikliniken, Erste Hilfe Stationen und staatlichen Krankenhäusern - erbracht werden. Die wichtigsten Reformen der Regierung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung sind die Schaffung der logistischen und praktischen Voraussetzungen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu erhöhen, die Rolle und das Ansehen des medizinischen Personals auszuweiten, die Bezahlung zu verbessern und die Arbeit des Personals anzuregen. In Usbekistan gibt es über 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal. Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen und versorgt diese mit den neuesten Behandlungen und diagnostischer Ausrüstung. Beispielsweise führt das Republikanische Spezialzentrum jährlich über 10.000 Operationen und andere diagnostische Verfahren durch. Über 4.000 davon sind hoch technologische Operationen und diagnostische Verfahren. Der private Gesundheitssektor wächst kontinuierlich (IOM 5.2014). Krankenversicherung ist in Usbekistan weder verpflichtend, noch besonders entwickelt. Ein Netz an Versicherungsfirmen wurde aufgebaut, um unterschiedliche Leistungen einschließlich der Krankenversicherung bereitzustellen. Die Regierung implementierte ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Bis jetzt betraf die Privatisierung eher kleine Kliniken und Apotheken. Die Regierung weitet die Privatisierung auf kleine Zahnkliniken und Schwangerenberatungsstellen aus. Private Gesundheitseinrichtungen sind merklich teurer als öffentliche Gesundheitszentren. Um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist ein Reisepass notwendig (IOM 5.2014). Eine der wichtigsten Anordnungen der Gesundheitsreform ist der Aufbau von medizinischen Stationen am Land (CMS - countryside medical station), deren Versorgung mit neuer medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Momentan gibt es 3.000 solcher CMS. Vorher mussten die Dorfbewohner selbst für einfache Krankheiten ins zentrale Distriktspital reisen. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei. Kosten für Behandlungen in privaten Spitälern variieren zwischen 50.000 UZS (ca. 15.- €) und 100.000 UZS (ca. 31 €) pro Tag, einschließlich der Medikamente (IOM 5.2014). Laut Weltbank betragen in Usbekistan die "aus-der-Tasche" Ausgaben für Gesundheit (= Prozent der privaten Ausgaben für Gesundheit, einschließlich Trinkgelder und Sachleistungen) ca. 90%. Einem Bericht des Hochkommissars für Menschenrechte von April - Mai 2013 zufolge, haben die Reformen im Gesundheitsbereich die Verfügbarkeit von Mutter- Kind-Einrichtungen erhöht, obwohl ein noch holistischerer Ansatz nötig wäre. Es gibt kein landesweites Versicherungssystem und das Gesundheitssystem ist mit Engpässen bei Medikamenten, Wasser, Elektrizität, Heizung, Ausrüstung und hygienischem Material konfrontiert. Obwohl prinzipiell die Gesundheitsleistungen in öffentlichen Spitälern gratis sind, werden häufig informelle Gebühren verlangt, was zu einer zusätzlichen Barriere für den Zugang zur Gesundheitsversorgung für einkommensschwache Familien werden kann. Ebenso notierte der Bericht, dass eine bessere Überwachung der medizinischen Dienstleistungen notwendig wäre (IOM 5.2014). Für alte und behinderte Personen gibt es momentan 33 "Sahovat" und "Muruvvat" Altersheime für alleinstehende Pensionisten und behinderte Personen, 11 Zentren für medizinische, soziale und professionelle Rehabilitation von Personen mit Behinderungen und acht Sanatorien. Drei Millionen Pensionisten und 700.000 Personen mit Behinderungen erhalten soziale und medizinische Unterstützung vom Staat (IOM 5.2014). In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan momentan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern. Im Juli 2013 wurde eine Resolution verabschiedet, in der ein Programm zur weiteren Entwicklung und Stärkung der materialtechnischen Basis für mentale Gesundheitsleistungen 2013 - 2017 verabschiedet wurde. Geplant sind Erneuerung der Ausrüstung und Neugestaltung von 12 und Reparatur von 11 Institutionen der mentalen Gesundheit (IOM 5.2014). In Bezug auf HIV gibt es momentan in Usbekistan 15 HIV/AIDS Zentren, 90 diagnostische Labore und mehr als 220 vertrauliche Räume (confidence rooms). Weiters gibt es eine Hotline. Es gibt die Möglichkeit zu kostenlosen und freiwilligen HIV-Tests. Für bestimmte Personengruppen ist der Test verpflichtend. Am 23.9.2013 hob die Regierung alle Restriktionen für die Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme in Usbekistan für Personen mit HIV/AIDS auf (IOM 5.2014). 3.8.
  30. Behandlung nach Rückkehr Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Artikel 223, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 3.9.2010; vergleiche ÖB Moskau 21.6.2014). Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011). Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014). Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014). Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).
  31. Beweiswürdigung 3.
  32. Der unter Punkt
  33. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den hg. Akten. 3.
  34. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest. 3.
  35. Die Feststellungen zur Erkrankung des Erstbeschwerdeführers werden aufgrund der Feststellungen im hg. Erkenntnis vom 03.04.2017 getroffen. Das Bestehen einer neuen Erkrankung oder eine Verschlimmerung der Erkrankung wurde im gegenständlichen Fall nicht vorgebracht. Die Feststellung, dass die übrigen Beschwerdeführer gesund sind, ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass das Vorliegen einer schweren Erkrankung oder Beeinträchtigung der übrigen Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht wurde sowie aufgrund des Umstandes, dass sich auch im Akt keine Befunde, medizinische Unterlagen o.ä. finden, die auf das Vorliegen einer schweren Erkrankung schließen lassen würden. 3.
  36. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich ist zunächst anzumerken, dass diesbezüglich den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamtes gefolgt wird, auch wenn sich diese Überlegungen teilweise disloziert bei den Feststellungen oder in der rechtlichen Beurteilung finden. 3.4.
  37. Die Feststellungen zum Gewerbe des Erstbeschwerdeführers werden aufgrund seiner Angaben, welche mit den von ihm vorgelegten Urkunden übereinstimmen, getroffen. Insbesondere erscheint das vom Beschwerdeführer angeführte monatliche Einkommen aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2016 realistisch. Den Ausführungen des Bundesamtes, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet mangels Aufenthaltsberechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht berechtigt, wurde in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über einen aufrechten Gewerbeschein verfügt habe und somit zur Ausübung des Gewerbes berechtigt gewesen sei. Dazu ist anzuführen, dass nach den Entziehungsgründen des § 88 GewO die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.Dazu ist anzuführen, dass nach den Entziehungsgründen des Paragraph 88, GewO die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Gegen den Erstbeschwerdeführer bestand aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung und war der Erstbeschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gewerbebehörde bei einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO kein Ermessensspielraum eingeräumt. Die Bestimmung verpflichtet die Gewerbebehörde vielmehr, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält (VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Ob eine solche Entziehung erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Es ist jedoch aufgrund dieser Bestimmung jedenfalls der Würdigung der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass seit der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Gewerbes nicht mehr vorliegen. Vielmehr wäre dem Erstbeschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gewerbebehörde bei einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 88, Absatz eins, GewO kein Ermessensspielraum eingeräumt. Die Bestimmung verpflichtet die Gewerbebehörde vielmehr, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält (VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Ob eine solche Entziehung erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Es ist jedoch aufgrund dieser Bestimmung jedenfalls der Würdigung der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass seit der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Gewerbes nicht mehr vorliegen. Vielmehr wäre dem Erstbeschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen. Die Feststellungen zur Sozialversicherung und zum Deutschzertifikat des Erstbeschwerdeführers werden ebenfalls aufgrund der vorgelegten Unterlagen getroffen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass bereits im hg. Erkenntnis vom 03.04.2017 festgestellt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt. Der Erstbeschwerdeführer hat, wie das Bundesamt richtigerweise ausführte, selbst angegeben, nicht Mitglied in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation zu sein. 3.4.
  38. Die Feststellungen zur Lebenssituation der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet werden aufgrund des vorgelegten Deutschzertifikates sowie aufgrund der eigenen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt, welche schon dieses seinen Feststellungen zugrunde legte, getroffen. 3.4.
  39. Die Feststellung zum Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin wird aufgrund des vorgelegten Jahreszeugnisses und des mit der Beschwerde vorgelegten Schreibens des Magistrats der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe - Soziale Arbeit mit Familien, getroffen. Die Feststellung, dass die Muttersprache der Drittbeschwerdeführerin Russisch ist, wird aufgrund der Tatsache, dass die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Russisch stattfanden, sowie aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, die minderjährigen Beschwerdeführer würden kein Usbekisch, sondern nur Russisch sprechen, getroffen. Im gegenständlichen Bescheid zur Drittbeschwerdeführerin stellte das Bundesamt, offensichtlich auf Basis der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, fest, die Drittbeschwerdeführerin spreche Persisch und Deutsch. Ob es sich dabei um einen Protokollierungsfehler in der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin handelt, oder ob die minderjährigen Beschwerdeführer tatsächlich (auch) über Persischkenntnisse verfügen, kann nicht festgestellt werden. Es wird jedoch aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren sowie aufgrund der Sprachkenntnisse der erwachsenen Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Drittbeschwerdeführerin jedenfalls der russischen Sprache mächtig ist. 3.4.
  40. Ebenso wird die Feststellung zum Schulbesuch des Viertbeschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Zeugnisses sowie aufgrund des mit der Beschwerde vorgelegten Schreibens der Schulleiterin getroffen. Zu den festgestellten Sprachkenntnissen des Viertbeschwerdeführers gilt das für die Drittbeschwerdeführerin Gesagte. 3.4.
  41. Aufgrund von amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Strafregister kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer (soweit strafmündig) in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind. 3.4.
  42. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich außerhalb der Kernfamilie über keine weiteren Angehörigen verfügen, wird aufgrund der Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer im Verfahren getroffen. 3.4.
  43. Aus einer Gesamtschau der Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, die Zweitbeschwerdeführerin durch den Besuch eines Sprachcafés und die minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund ihres Schulbesuches jedenfalls über Alltagsbekanntschaften im Bundesgebiet verfügen. Wie jedoch das Bundesamt in den gegenständlichen Bescheiden zutreffend ausführt, verbrachten die Beschwerdeführer trotzdem den Großteil ihrer Zeit im Familienverbund und kann das Bestehen vertiefender - über Alltagsbekanntschaften hinausgehender - Beziehungen oder eines großen sozialen Netzes im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. 3.
  44. Die Feststellungen zur Lebenssituation der Beschwerdeführer im Bundesgebiet werden allesamt aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt getroffen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe praktisch keine Feststellungen hinsichtlich des Privatlebens der Kinder getroffen, kann nicht gefolgt werden. So wurden sowohl Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Kinder wie auch zu deren Schulbesuch getroffen. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen zu einem bestehenden Privatleben wurde seitens der Beschwerdeführer schlichtweg nicht erstattet. Dem Vorbringen in der Beschwerde, die Eltern würden in Usbekistan derzeit keinen Schulplatz für ihre Kinder finden und habe die Zweitbeschwerdeführerin diese Befürchtung bereits in ihrer Einvernahme geäußert, ist zunächst insofern zuzustimmen, als dass die Zweitbeschwerdeführerin dies in ihrer Einvernahme tatsächlich angab. Es ist jedoch aus den eingeholten Länderinformationen und auch nach Abgleich mit dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Usbekistan nicht ersichtlich, dass Kindern, die kein Usbekisch sprechen, der Schulbesuch in Usbekistan generell erschwert oder verwehrt sein soll und ist dies auch nicht notorisch. Dass die Kinder in Usbekistan keinen Schulplatz bekommen würden, wird jedenfalls in der Beschwerde vollkommen unsubstantiiert vorgebracht. Dem ist darüber hinaus - nach amtswegiger Einsichtnahme in den hg. Vorakt - entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2016 angab, dass seine Kinder in Usbekistan die Schule besuchen würden. 3.
  45. Zu den Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ist zunächst anzumerken, dass auch in diesem Punkt der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen ist. Die Beschwerdeführer verfügen im Herkunftsstaat über ein großes soziales Netz, von welchem jedenfalls Hilfestellung zu erwarten ist. Es ist auch davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage sein werden, durch eigene Arbeitsleistung - auch mit der Verrichtung von Hilfsarbeiten - das Auskommen der Familie zu sichern. 3.
  46. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gegeben sind. 3.
  47. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Usbekistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführer konnten diesen Berichten nichts Substantiiertes entgegensetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.12.2016 Ra 2016/20/0098) haben die Asylbehörden von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben. Bei Usbekistan handelt es sich allerdings um kein Land mit instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen betreffend u.a. die dortige politische Lage, Sicherheitslage oder auch die medizinische Versorgung.
  48. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 4.
  49. Zur Abweisung der Anträge nach § 55 AsylG 2005 und zur Erlassung der Rückkehrentscheidung:4.
  50. Zur Abweisung der Anträge nach Paragraph 55, AsylG 2005 und zur Erlassung der Rückkehrentscheidung: 4.1.
  51. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, des FPG und des BFA-VG lauten: AsylG: "§ 55 - Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"§ 55 - Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. Nr. I 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." "§ 10 - Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme [...]
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. [...]" Fremdenpolizeigesetz - FPG: "§52 - Rückkehrentscheidung [...]

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. [...]

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. [...]" BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG: "§ 9 - Schutz des Privat- und Familienlebens

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. [...]" 4.1.
  10. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.4.1.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Im vorliegenden Fall verfügen die Beschwerdeführer außerhalb der Kernfamilie über keine Angehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Beschwerdeführer sind auch alle in gleichem Maße von der Rückkehrentscheidung betroffen, sodass eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Im vorliegenden Fall verfügen die Beschwerdeführer außerhalb der Kernfamilie über keine Angehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Beschwerdeführer sind auch alle in gleichem Maße von der Rückkehrentscheidung betroffen, sodass eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 825 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 825 ff). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Eine Prüfung der - inzwischen eingetretenen - Änderungen im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergibt, dass diese nicht geeignet sind, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu begründen und somit zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu bewirken.Eine Prüfung der - inzwischen eingetretenen - Änderungen im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergibt, dass diese nicht geeignet sind, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu begründen und somit zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu bewirken. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten erstmalig im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein und befanden sich bis zu ihrer Abschiebung am 15.01.2019 - somit etwa viereinhalb Jahre - durchgehend in Österreich. Die minderjährigen Beschwerdeführer reisten erst Ende 2016 nach Österreich und hielten sich somit etwa zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren. Die volljährigen Beschwerdeführer mussten sich spätestens seit dem hg. Erkenntnis vom 03.04.2017 ihres unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein. Aus dem Verfahrenslauf ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zweimal an Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt haben. Dass die Beschwerdeführer trotz dieses Bewusstseins nicht aus dem Bundesgebiet ausreisten, stellt einen massiven Verstoß gegen die fremdenrechtlichen Normen dar. Den übrigen minderjährigen Beschwerdeführern kann hingegen der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden (VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).Den übrigen minderjährigen Beschwerdeführern kann hingegen der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden (VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der VwGH hat festgestellt, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190, zuletzt VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190, zuletzt VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Die Dauer der einzelnen Verfahren überstieg im vorliegenden Fall auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt v. Norwegen, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Dauer der einzelnen Verfahren überstieg im vorliegenden Fall auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt v. Norwegen, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Die Beschwerdeführer nutzten ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, um sich die oben festgestellten Kenntnisse der Deutschen Sprache anzueignen. Weiters war der Erstbeschwerdeführer selbstständig erwerbstätig - wenngleich zu berücksichtigen ist, dass es in Folge der vollstreckbaren Rückkehrentscheidung zu einem Entzug seiner Gewerbeberechtigung kommen hätte müssen. Nichtsdestotrotz ist ihm ein starkes Bemühen um das Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit zu bescheinigen. All diese Umstände sind zugunsten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen und im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne ihres Verbleibs in Österreich zu gewichten. Das Bestehen von vertiefenden sozialen Beziehungen, die über Alltagskontakte hinausgehen, und somit das Bestehen einer sozialen Integration konnte jedoch im Verfahren nicht festgestellt werden. Dass die (strafmündigen) Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, vermag hingegen weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besuchte in Österreich ein Gymnasium, der minderjährige Drittbeschwerdeführer die öffentliche Volksschule. Beide weisen gute schulische Erfolge auf und waren im Klassenverbund integriert. Den Interessen der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers kommt vor diesem Hintergrund großes Gewicht zu. Insbesondere wird ihre Integrationsleistung auch nicht dadurch gemindert, dass sie diese im Zuge der sie treffenden Schulpflicht erwarben. Dennoch ist festzuhalten, dass die minderjährigen Beschwerdeführer sich nur etwa zwei Jahre im Bundesgebiet aufhielten. Aufgrund dieses kurzen Aufenthaltes sowie der Tatsache, dass sie einen Großteil ihres Lebens in Usbekistan verbrachten, dort sozialisiert wurden und die Schule besuchen ist - im Einklang mit der einschlägigen Judikatur zum anpassungsfähigen Alter - davon auszugehen, dass ihnen die Anpassung an die Lebensverhältnisse in Usbekistan bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie zumutbar ist. Soweit die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sich an der Obergrenze dieses anpassungsfähigen Alters, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte jedenfalls zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.) befindet, ist auszuführen, dass diese im Familienverband mit ihren Eltern und der Großfamilie aufgewachsen ist und die Russische Sprache beherrscht, welche von etwa 15% der usbekischen Bevölkerung gesprochen wird. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes vertraut gemacht wurden und ihnen eine (Wieder)Eingliederung möglich sein wird. Es ist jedenfalls - wie bereits im Vorverfahren - nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Usbekistan gefährdet wird.Dennoch ist festzuhalten, dass die minderjährigen Beschwerdeführer sich nur etwa zwei Jahre im Bundesgebiet aufhielten. Aufgrund dieses kurzen Aufenthaltes sowie der Tatsache, dass sie einen Großteil ihres Lebens in Usbekistan verbrachten, dort sozialisiert wurden und die Schule besuchen ist - im Einklang mit der einschlägigen Judikatur zum anpassungsfähigen Alter - davon auszugehen, dass ihnen die Anpassung an die Lebensverhältnisse in Usbekistan bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie zumutbar ist. Soweit die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sich an der Obergrenze dieses anpassungsfähigen Alters, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte jedenfalls zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.) befindet, ist auszuführen, dass diese im Familienverband mit ihren Eltern und der Großfamilie aufgewachsen ist und die Russische Sprache beherrscht, welche von etwa 15% der usbekischen Bevölkerung gesprochen wird. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes vertraut gemacht wurden und ihnen eine (Wieder)Eingliederung möglich sein wird. Es ist jedenfalls - wie bereits im Vorverfahren - nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Usbekistan gefährdet wird. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Alle Beschwerdeführer wurden - wie bereits im Vorverfahren im Rahmen der Interessensabwägung berücksichtigt - allesamt in Usbekistan geboren und haben dort den Großteil ihres Lebens verbracht. Der Erstbeschwerdeführer war dort berufstätig und in der Lage, durch eigene Arbeitsleistung seine Familie zu erhalten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer in Usbekistan die Schule besucht haben. Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über ein großes soziales Netz, bestehend aus Familienangehörigen und Freunden und Bekannten, zu welchen sie auch im Zuge ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in Kontakt standen. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer in der Lage sind, auch nach ihrer Rückkehr die bestehenden sozialen Bindungen für sich zu nützen und dass sie von diesem sozialen Netz Unterstützung erhalten werden. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um arbeitsfähige Personen im erwerbsfähigen Alter. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung sowohl im Herkunftsstaat als auch in Österreich. Es ist davon auszugehen, dass die erwachsenen Beschwerdeführer in der Lage sein werden, durch eigene Arbeitsleistung - notfalls unter der Verrichtung von Hilfsarbeiten - den Lebensunterhalt für ihre Familie zu erwirtschaften. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass Familien für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen können und es auch weitere Möglichkeiten gibt, öffentliche Unterstützung zu erhalten.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um arbeitsfähige Personen im erwerbsfähigen Alter. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung sowohl im Herkunftsstaat als auch in Österreich. Es ist davon auszugehen, dass die erwachsenen Beschwerdeführer in der Lage sein werden, durch eigene Arbeitsleistung - notfalls unter der Verrichtung von Hilfsarbeiten - den Lebensunterhalt für ihre Familie zu erwirtschaften. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass Familien für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen können und es auch weitere Möglichkeiten gibt, öffentliche Unterstützung zu erhalten. Der Erstbeschwerdeführer leidet - wie bereits im Vorverfahren berücksichtigt - unter Hepatitis C, wobei nicht anzunehmen ist, dass ihn diese Erkrankung daran hindert, durch eigene Arbeitsleistung zur Erhaltung der Familie beizutragen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbare Härte in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Falll schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) die Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt wären, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR auch unter Beachtung des Kindeswohls keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken.Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) die Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt wären, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR auch unter Beachtung des Kindeswohls keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist daher nicht geboten.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist daher nicht geboten. 4.1.

  1. Es war auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen und wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels im Verfahren nicht behauptet.4.1.
  2. Es war auch kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen und wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels im Verfahren nicht behauptet. 4.1.4.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Die belangte Behörde erließ daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG. Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG stellt - wie oben dargelegt - keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.4.1.4.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Die belangte Behörde erließ daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG. Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG stellt - wie oben dargelegt - keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Somit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Somit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 4.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung: Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit.

in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit den o.a. Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan zulässig sei.Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit den o.a. Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan zulässig sei. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2017 verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden nicht erstattet und lassen die von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen nicht auf eine solche Bedrohung schließen.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2017 verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden nicht erstattet und lassen die von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen nicht auf eine solche Bedrohung schließen. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2017 aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG

  1. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2017 aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Usbekistan nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Usbekistan nicht. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan ist daher zulässig. Somit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Somit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 4.
  2. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV.:4.
  3. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.: Da die Beschwerdeführer bereits in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde und, da mit gegenständlichem Erkenntnis eine Entscheidung in der Sache selbst ergeht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit o. a. Spruchpunkten der gegenständlichen Bescheide. 4.
  4. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte V.:4.
  5. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch fünf.: § 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG idgF lautet: "§ 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlasse

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