Obsah (12)
§§ 3§ 55Art. 133§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 18§ 53§ 63Art. 167RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2019 GeschäftszahlW241 1311491-2 SpruchW241 1311491-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als E
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: "
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 22.09.2005 aus der Schubhaft einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 04.04.2007 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz idgF sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz idgF auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
§ 10Abs. 1 Asylgesetz idg
F wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 22.09.2005 aus der Schubhaft einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 04.04.2007 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz idgF sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz idgF auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz idgF wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. E3 311.491-1/2008-18E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
- Der BF stellte am 16.03.2016 aus der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der BF stellte am 16.03.2016 aus der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- In seiner Erstbefragung am 18.03.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi als Grund für seine erneute Asylantragstellung an, dass er zum Christentum konvertiert sei. Der BF legte einen Taufschein vom 16.06.2015 vor. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 16.04.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und einer Vertrauensperson, gab der BF Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert): "LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Azari Türken aus dem Iran an. LA: Welcher Religion (Glaubensbekenntnis) gehören Sie an? VP: Ich bin Christ. Ich bin römisch-katholisch. LA: Seit wann sind Sie Christ? VP: Am 16.05.2015 bin ich getauft worden. LA: Wie sind Sie mit dem Christentum in Berührung gekommen? VP: Meine Vertrauensperson, Herr XXXX , hat mich missioniert. Er ist einer davon.VP: Meine Vertrauensperson, Herr römisch 40 , hat mich missioniert. Er ist einer davon. LA: Sie wurden aber als Moslem geboren, oder? VP: Meine Mutter ist Zardooshtin und mein Vater ist Moslem. Befragt gebe ich an, dass ich bis zu meiner Konvertierung Zardoosht war. Ich hatte nichts mit dem Islam zu tun. LA: Warum haben Sie die Entscheidung getroffen und sind jetzt Christ geworden? VP: Im Christentum gibt es ein, zwei Punkte die mich interessiert und bewegt haben. Da im Iran eh mit dem Islam so streng sind und ich in der Luft war und ich nicht genau gewusst habe, wo ich hingehöre, Zardoosht oder nicht, habe ich begonnen. mich zum Christentum hingezogen zu fühlen. Ich habe diesen Alpha Kurs gemacht, der mich mit der Religion Christentum bekannt gemacht habt. Das Diplom habe ich ihnen vorgelegt. LA: Wann haben Sie den Iran verlassen? VP: 1980 habe ich den Iran verlassen. Befragt gebe ich an, dass ich den Iran legal verlassen habe. Ich bin hin und her gegangen. Ich bin von 1980 - 1991 hin und her gegangen, bin zurück in den Iran, bin nach Deutschland, Österreich, Belgien. Ich habe gearbeitet. Ich habe mit Teppichen gearbeitet. Ich war auch in England. Ich bin immer hin und her gereist. Und bin seit 1991 nicht mehr in den Iran zurückgegangen. Bis zum heutigen Tag. LA: Haben Sie Geschwister? VP: Ja. Ich habe 2 Schwestern und 3 Brüder, einer ist bereits verstorben. XXXX , Iranrömisch 40 , Iran XXXX , reist nach Dubai und wieder zurück in den Iranrömisch 40 , reist nach Dubai und wieder zurück in den Iran XXXX , reist nach Dubai und wieder zurück in den Iranrömisch 40 , reist nach Dubai und wieder zurück in den Iran XXXX , Iranrömisch 40 , Iran Befragt gebe ich an, dass XXXX Akram PC¿s importiert und mein Bruder XXXX macht mit Textilien und Holz Handel.Befragt gebe ich an, dass römisch 40 Akram PC¿s importiert und mein Bruder römisch 40 macht mit Textilien und Holz Handel. XXXX ist bereits in Pension und XXXX hilft den anderen zwei, ist aber mit Iran tätig.römisch 40 ist bereits in Pension und römisch 40 hilft den anderen zwei, ist aber mit Iran tätig. Sie haben Galerien in XXXX .Sie haben Galerien in römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass ich telefonisch Kontakt mit meinen Geschwistern habe. 1 - 2 x im Monat. Befragt gebe ich an, dass meine Eltern bereits verstorben sind. Schon lange. LA: Geht es Ihren Geschwistern im Iran gut? Haben Sie irgendwelche Probleme, Schwierigkeiten? VP: Probleme mit der Regierung, Staat nicht. Es geht ihnen gut. LA: Welche Religionszugehörigkeit (Glaubensbekenntnis) haben Ihre Geschwister? VP: Sie sind alle nicht strenggläubig. Mit Religion haben Sie nichts zu tun. LA: Haben Sie noch weitere Verwandte / Angehörige im Iran? VP: Ja, die Familienmitglieder. Ich habe Verwandte in Amerika. Ich habe viele noch nie gesehen. In Mexiko sind welche, in Deutschland, in Kanada habe ich auch Verwandte. LA: Haben Sie Angehörige / Verwandte in Österreich? VP: Nein. Ich hatte eine Lebensgefährtin, die ist auch aus XXXX und sie ist wieder zurückgegangen. Mit ihr habe ich einen Sohn. Mein Sohn ist jetzt 35 Jahre alt und lebt in Amerika. Er arbeitet bei Microsoft. Befragt gebe ich an, dass ich manchmal mit ihm Kontakt habe, da ich ihn nicht stören will. Aber wir haben Kontakt. Mit meiner Lebensgefährtin habe ich keinen Kontakt mehr. Ich habe seit ca. 30 Jahren, oder über 30 Jahren keinen Kontakt mehr mit ihr.VP: Nein. Ich hatte eine Lebensgefährtin, die ist auch aus römisch 40 und sie ist wieder zurückgegangen. Mit ihr habe ich einen Sohn. Mein Sohn ist jetzt 35 Jahre alt und lebt in Amerika. Er arbeitet bei Microsoft. Befragt gebe ich an, dass ich manchmal mit ihm Kontakt habe, da ich ihn nicht stören will. Aber wir haben Kontakt. Mit meiner Lebensgefährtin habe ich keinen Kontakt mehr. Ich habe seit ca. 30 Jahren, oder über 30 Jahren keinen Kontakt mehr mit ihr. LA: Warum ist Ihre Lebensgefährtin nach XXXX zurückgekehrt?LA: Warum ist Ihre Lebensgefährtin nach römisch 40 zurückgekehrt? VP: Sie heißt XXXX . Wir haben uns in Istanbul kennengelernt und sie war ein paar Mal hier zu Besuch. Sie hat nicht in Österreich gelebt. Sie ist nur zu Besuch gekommen. Befragt gebe ich an, dass sie strenggläubig war, sie glaubte an den Islam und wir haben uns dann nicht mehr verstanden. Ich habe zu ihr gesagt, dass du in einem kommunistischen Staat aufgewachsen bist, warum bist du so strenggläubig und lebst so den Islam.VP: Sie heißt römisch 40 . Wir haben uns in Istanbul kennengelernt und sie war ein paar Mal hier zu Besuch. Sie hat nicht in Österreich gelebt. Sie ist nur zu Besuch gekommen. Befragt gebe ich an, dass sie strenggläubig war, sie glaubte an den Islam und wir haben uns dann nicht mehr verstanden. Ich habe zu ihr gesagt, dass du in einem kommunistischen Staat aufgewachsen bist, warum bist du so strenggläubig und lebst so den Islam. LA: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung im Jahr 2005 wieder einmal Österreich verlassen? VP: Nein. LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe! VP: Früher bin ich immer wieder zwischen dem Iran, Österreich und anderen Ländern hin- und hergereist und habe einen LKW selber auch gehabt, bin selber auch gefahren. Ich selber bin manchmal gefahren. Ich hatte 2 LKW¿s und sie haben mir Ware gebracht. Sie haben dann die Ware in den Iran gebracht und auch umgekehrt. Es gibt eine Zeitung Payame Ma Azadegan. Ich habe ein Abonnement gehabt und habe die Zeit auch bekommen. Es wurde in Schweden gedruckt und verbreitet. Ich habe oft diese Zeitschrift auch in den Iran geschickt, auch über meine Fahrer. Diese Zeitung ist gegen den Islam und gegen das jetzige Regime im Iran. Es ruft einfach die Freiheit für uns. Und ein Chauffeur ist dann festgenommen worden und auch mit den Zeitschriften. Er wurde gefoltert, geschlagen und der Arme hat meinen Namen auch gesagt. Ihm geht es gesundheitlich so schlecht, dass er Invalid ist. Er ist querschnittsgelähmt. Und wenn ich jetzt in den Iran gehe, weiß ich nicht, was mit mir passiert. Was ich damit sagen möchte ist, dass vor 2 Monaten ein Universitätsprofessor, der eine Doppelstaatsbürgerschaft hatte, USA und Iran, und der war wieder im Iran. Er ist getötet worden und sie haben aber verbreitet, dass er Selbstmord begangen hat und sich selbst das Leben genommen hat im Gefängnis. Der iranische Staat töten die Menschen und keiner weiß in Wirklichkeit den Hintergrund und in der Öffentlichkeit bringen sie einfach, dass jemand Selbstmord begangen hat oder anders gestorben ist. Wenn ich zurückgehe werde ich auch getötet oder komme ins Gefängnis oder sie schlagen mich so, dass ich auch querschnittsgelähmt bin. Das sind meine Gründe aus
- Da ich jetzt eben Christ bin und konvertiert bin, ist es eben bekannt, da mein Vater Moslem war, gehe ich als Ungläubiger und die Strafe dafür ist die Todesstrafe. Und das ist die Strafe im Islam, egal wer konvertiert. Aus diesem Grund habe ich einen weiteren Asylantrag gestellt, da ich nicht mehr in die Heimat kann. LA: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht? Gibt es noch weitere, andere Gründe die Sie vorbringen möchten? VP: Nein. Ich habe auf die Fragen geantwortet. LA: Woher wissen Sie, dass Ihr Fahrer gefoltert, misshandelt wurde und jetzt querschnittsgelähmt ist? VP: Ich habe mit der Firma Kontakt gehabt und die haben es mir dann gesagt. Befragt gebe ich an, dass ich keinen Kontakt mit ihm habe. LA: Woher wissen Sie, dass ein Universitätsprofessor, welche eine Doppelstaatsbürgerschaft (USA - Iran) besitzt, von den iranischen Behörden getötet wurde? VP: Es stand hier auch in der Zeitung. Es wurde auch im Fernsehen verbreitet. Befragt gebe ich an, dass ich das über BBC gesehen habe. Über die Sender, über welche die Iraner alles verbreiten. Es war ein bis zwei Wochen in den Medien und Nachrichten, ich möchte Ihnen sagen, dass das oft im Iran vorkommt. Es ist nicht das erste und letzte Mal. LA: Wer ist der Herausgeber der Zeitung Payame Ma Azadegan? VP: Damals gab es kein Internet und es war eine Dame mit dem Namen XXXX . Sie war zuständig und jetzt kann man es über das Internet lesen. Befragt gebe ich an, dass es die Zeitung nicht mehr gibt. Es wird alles nur mehr über Social Media verbreitet. Jetzt gibt es mehrere solcher Arten von Zeitschriften. Damals hat es nur die eine gegeben. Der Vize von XXXX war XXXX und beide sind in Schweden. Seit Ewigkeiten, über 30 Jahre.VP: Damals gab es kein Internet und es war eine Dame mit dem Namen römisch 40 . Sie war zuständig und jetzt kann man es über das Internet lesen. Befragt gebe ich an, dass es die Zeitung nicht mehr gibt. Es wird alles nur mehr über Social Media verbreitet. Jetzt gibt es mehrere solcher Arten von Zeitschriften. Damals hat es nur die eine gegeben. Der Vize von römisch 40 war römisch 40 und beide sind in Schweden. Seit Ewigkeiten, über 30 Jahre. LA: Was stand in diesen Zeitungen? VP: Über das Regime jetzt und über den Islam. Das ist alles gegen Kohemi, der Schaah ist 1979 gestorben. LA: Warum haben Sie diese Zeitungen Ihren Fahrern mitgegeben? VP: Weil ich auch gegen den Islam bin. Befragt gebe ich an, dass der Chauffeur keine Religion gehabt hat. Die Religion war für ihn fremd. LA: Wenn die Zeitungen in Schweden hergestellt, gedruckt worden sind, wie haben Sie diese bekommen? VP: Das war in Europa. Ich habe sie mit der Post bekommen. Es war kein Problem. Es ist eine persische Zeitschrift gewesen. Es war kein Problem. LA: Wie haben Sie von dieser Zeitung erfahren? VP: Der XXXX ist ein alter Freund von mir. Schon zu Zeiten, wo ich noch im Iran war. Anfangs haben sie die Zeitungen in Amerika verbreitet und ich hatte ja Kontakt mit Freunden in Amerika. Und dann habe ich mir auch gedacht, dass wir die in den Iran schicken und haben sie auch bekommen. Befragt gebe ich an, dass ich seit ca. 10 Jahren mit XXXX und XXXX keinen Kontakt mehr habe. Sie sind auch gependelt zwischen Amerika und Schweden und so ist der Kontakt verloren gegangen.VP: Der römisch 40 ist ein alter Freund von mir. Schon zu Zeiten, wo ich noch im Iran war. Anfangs haben sie die Zeitungen in Amerika verbreitet und ich hatte ja Kontakt mit Freunden in Amerika. Und dann habe ich mir auch gedacht, dass wir die in den Iran schicken und haben sie auch bekommen. Befragt gebe ich an, dass ich seit ca. 10 Jahren mit römisch 40 und römisch 40 keinen Kontakt mehr habe. Sie sind auch gependelt zwischen Amerika und Schweden und so ist der Kontakt verloren gegangen. LA: Wie haben Sie mit XXXX und XXXX Kontakt aufgenommen, wenn Sie wieder Zeitungen (Zeitschriften) benötigten?LA: Wie haben Sie mit römisch 40 und römisch 40 Kontakt aufgenommen, wenn Sie wieder Zeitungen (Zeitschriften) benötigten? VP: Damals hatten wir telefonischen Kontakt. In Schweden sind Iraner auch viel dort. Es gibt viele iranische Leute in Schweden. LA: Wie hat Ihr LKW Fahrer geheißen, der jetzt Invalide ist? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wer hat die Flugblätter bzw. Zeitungen im Iran verteilt? VP: Wir haben dort selber wieder eigene Leute gehabt, die das gemacht haben. Es waren wirklich viele, die das gemacht haben. Es waren nicht nur 3 oder so, sondern viele. LA: Wurden Sie von XXXX und XXXX beauftragt, die Zeitungen in den Iran zu bringen?LA: Wurden Sie von römisch 40 und römisch 40 beauftragt, die Zeitungen in den Iran zu bringen? VP: Ich habe ihnen gesagt, dass sie mir mehrere Zeitschriften schicken sollen, damit ich sie in den Iran schicken kann. Die Idee ist von mir gekommen. LA: Woher wissen Sie eigentlich, dass Sie jetzt auf dieser Liste stehen? VP: Ich weiß nicht, ob mein Name auf der Liste ist oder nicht. Es ist ein Risiko, dass sie jetzt meinen Namen wissen, es ist riskant. Ich kann nicht mit diesem Risiko in den Iran zu gehen um festzustellen, werde ich gehängt oder nicht. LA: Wissen Sie, ob Sie auf dieser Liste stehen, oder nicht? VP: Die Freunde und Bekannte die dort sind, haben gesagt, dass mein Name gesagt wurde und dass es sehr riskant ist, wenn ich zurückkehre. Und die Liste, ist beim Geheimdienst und wird verbreitet. Das weiß niemand. LA: Woher wissen Sie, dass eine solche Liste existiert? VP: Weil sie den Fahrer von mir erwischt haben und den haben sie gefoltert, so lange bis er die Namen aller sagt, wie soll ich jetzt sicher sein. LA: Sind Sie ein rechtstreuer Bürger? VP: Ich war hier im Gefängnis. Und ich habe damals Kokain gebraucht. Da ich das gebraucht habe für mich, bin ich deswegen auch im Gefängnis gewesen. Ich bin seit über 2 Jahren jetzt schon draußen. Ich lebe wieder ein normales Leben. Ich bin jetzt hauptsächlich in der Kirche und in den Klassen, wo alles mit der Religion zu tun hat. LA: Warum haben Sie Kokain gebraucht? VP: Da ich Zuckerkrank bin und der hat mir geholfen, dass der Zucker wieder runtergeht, es wieder stabil zu bekommen und das Kokain hat mir da mehr geholfen als die Medikamente. Ich wurde auch verurteilt und habe meine Strafen abgesessen. Seitdem nehme ich kein Kokain mehr. Ich nehme meine Tabletten. LA: Waren Sie im Iran oder in einem anderen Land auch in Haft? VP: Nein. Nur in Österreich. 1980 war ich im Iran in Haft, wegen Waffenbesitz. Das waren aber nicht meine eigene Waffe, sondern ein paar Kurden, die ich gekannt habe. Diese Kurden haben es bei mir versteckt, damit ich halt darauf aufpasse und ich kannte halt die Leute. Ich habe darauf aufgepasst und dann haben sie mich eingesperrt. Befragt gebe ich an, dass ich 2 Monate in Haft war. LA: Waren Sie im Iran politisch tätig? VP: Nein. Wir waren aber gegen das Regime. Ich bin kein Angehöriger einer politischen Partei. LA: Gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. Ich bin für den Schaah. LA: Haben Sie an Demonstrationen teilgenommen? VP: Nein. LA: Welchen Familienstand (Personenstand) haben Sie? VP: Ich bin ledig. LA: Haben Sie minderjährige Kinder oder sonstige Sorgepflichten? VP: Nein. Ich habe nur den einen Sohn, welcher bereits erwachsen ist. LA: Haben Sie im Iran gearbeitet? VP: Im Iran war ich bis zum Schluss Student. Befragt gebe ich an, dass ich Wirtschaft studiert habe. Ich habe das Studium abgebrochen. Das neue Regime hat die Universitäten für 6 Jahre gesperrt und ich war gezwungen wegzugehen. Ich habe dann mit den Teppichen in Österreich gearbeitet. Damals 1989 habe ich hier in Österreich um 1 Million Schilling an das XXXX Teppiche verkauft.VP: Im Iran war ich bis zum Schluss Student. Befragt gebe ich an, dass ich Wirtschaft studiert habe. Ich habe das Studium abgebrochen. Das neue Regime hat die Universitäten für 6 Jahre gesperrt und ich war gezwungen wegzugehen. Ich habe dann mit den Teppichen in Österreich gearbeitet. Damals 1989 habe ich hier in Österreich um 1 Million Schilling an das römisch 40 Teppiche verkauft. Zu dieser Zeit führte ein Afghane die Teppich Abteilung und an dem habe ich im Wert von 1 Million Schilling Teppiche verkauft. LA: Was arbeiten Sie in Österreich? VP: Derzeit arbeite ich nicht. Ich bin auch krank. Finanzielle Unterstützung bekomme ich von meinen Geschwistern. LA: Halten Sie sich an die österreichischen Gesetze? VP: 100%ig. Man kann nicht gegen die Gesetze verstoßen. LA: Sind Sie gläubig und religiös? VP: Jetzt, bin ich frisch mit der Religion bekannt geworden. Ich möchte das jetzt studieren und besser kennen lernen. Ich gehe in die Kirche. Befragt gebe ich an, dass ich als Zaradoosht nicht gläubig und religiös war. Ich war nicht so mit Religionen. Dann mit den Kontakten und so habe ich das Christentum kennen gelernt. LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert und verfolgt im Iran? VP: Nein. LA: Wurden Sie wegen Ihrer Religion diskriminiert und verfolgt im Iran? VP: Nein. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich und in der EU? VP: Nein. XXXX , USArömisch 40 , USA XXXX , USArömisch 40 , USA XXXX , USArömisch 40 , USA XXXX , USArömisch 40 , USA XXXX , Englandrömisch 40 , England XXXX , Deutschlandrömisch 40 , Deutschland XXXX , Deutschlandrömisch 40 , Deutschland XXXX , Italienrömisch 40 , Italien Befragt gebe ich an, dass das auch meine Familienangehörigen sind. Befragt gebe ich an, dass ich manchmal mit ihnen Kontakt habe. Nicht so oft, z.B. zu unserem Neujahrsfest. LA: Welche Ausbildungen haben Sie im Iran absolviert? VP: 12 Jahre Schule, maturiert, dann habe ich die Universität Studienrichtung Industriewirtschaft, besucht, ich habe 2 Jahre studiert und dann abgebrochen. Danach habe ich gearbeitet. LA: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer Organisation an? VP: Nein. Ehrenamtliche Tätigkeit bei XXXX .VP: Nein. Ehrenamtliche Tätigkeit bei römisch 40 . LA: Wie finanzieren Sie Ihr Leben hier in Österreich? VP: Ich bekomme € 194, -- im Monat. Ich bekomme die Grundversorgung. LA: Haben Sie den Iran aus finanziellen, wirtschaftlichen Gründen verlassen? VP: Nein. LA: Haben Sie sich bereits im Iran mit dem Christentum beschäftigt und sich dafür interessiert? VP: Wir lebten in einem Ort, in einem Bezirk, wo lauter armenische Christen gelebt haben. LA: Wiederholung der Frage: Haben Sie sich bereits im Iran mit dem Christentum beschäftigt und sich dafür interessiert? VP: Nein. Ich bin aber in den Garten der Kirche zum Basketball spielen gegangen. LA: Beschreiben Sie mir bitte, wie Sie in Österreich mit dem Christentum in Berührung / Kontakt gekommen sind. Wie hat es angefangen? VP: Ich habe auch hier viele Freunde aus dem Iran, welche Armenier sind. Ich bin mit ihnen immer mitgegangen in die Kirche. Im Gefängnis bin ich mit Loretto in Kontakt gekommen, dann gab es Bibelstunden dort und der Alpha Kurs war im Gefängnis. Loretto erst als ich wieder entlassen wurde. Zuerst durch die XXXX.VP: Ich habe auch hier viele Freunde aus dem Iran, welche Armenier sind. Ich bin mit ihnen immer mitgegangen in die Kirche. Im Gefängnis bin ich mit Loretto in Kontakt gekommen, dann gab es Bibelstunden dort und der Alpha Kurs war im Gefängnis. Loretto erst als ich wieder entlassen wurde. Zuerst durch die römisch 40 . LA: Wer weiß im Iran, dass Sie jetzt Christ geworden und konvertiert sind? VP: Meine Geschwister wissen es. Ob die anderen es wissen, weiß ich nicht, da ich keinen Kontakt habe. LA: Haben Sie im Iran Hauskirchen besucht? VP: Nein. LA: Wissen die iranischen Behörden, dass Sie sich Christ geworden sind? VP: Vielleicht wissen sie es. Ich weiß es nicht. Neugierige Leute haben sie überall, die Regierung. LA: Haben Sie sich auch mit anderen Religionen beschäftigt und auseinandergesetzt, bevor sie Christ geworden sind? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Ein bisschen über Buddhismus, weil ich es wissen wollte. Nur für mich. Und über die Juden auch. Über die Bahai¿s. Sie sind offener gegenüber den Frauen, sie sind auch Moslems, unterdrücken die Frauen nicht so, trinken nicht. LA: Wie haben Ihre Geschwister reagiert, als Sie Ihnen erzählt haben, dass Sie Christ geworden sind? VP: Nein, die sind überhaupt nicht religiös. Denen ist es egal, welcher Religion ich angehöre. XXXX ist nach Österreich gekommen und ich habe es ihr hier persönlich erzählt und sie hat es wahrscheinlich den restlichen Geschwistern erzählt. Sie haben kein Problem damit. Es ist ein uninteressantes Thema für meine Geschwister.VP: Nein, die sind überhaupt nicht religiös. Denen ist es egal, welcher Religion ich angehöre. römisch 40 ist nach Österreich gekommen und ich habe es ihr hier persönlich erzählt und sie hat es wahrscheinlich den restlichen Geschwistern erzählt. Sie haben kein Problem damit. Es ist ein uninteressantes Thema für meine Geschwister. LA: Seit wann beschäftigen Sie sich mit dem Christentum? VP: Seit 2013 beschäftige ich mich damit. Ich habe es im Gefängnis kennengelernt, über den Verein XXXX . 2015 wurde ich dann getauft.VP: Seit 2013 beschäftige ich mich damit. Ich habe es im Gefängnis kennengelernt, über den Verein römisch 40 . 2015 wurde ich dann getauft. LA: Sind Ihre Eltern bzw. waren Ihre Eltern strenggläubig? VP: Nein. LA: Haben Sie die islamischen Traditionen, Werte- und Wertvorstellungen gelebt und ausgeübt? VP: Nein. Ich war ja nicht Moslem. LA: Wurden Sie im Iran persönlich bedroht? VP: Nein. Ich war ja nicht mehr so oft im Iran. Ich habe den Iran verlassen und bin hierhergekommen. LA: Sie haben angegeben, dass Sie im Gefängnis an Bibelstunden etc. teilgenommen haben. Mit welchen Worten wurden Sie dann vom Christentum überzeugt? VP: Ich habe an Jesus mit den Propheten Mohammad verglichen und in der Lebensgeschichte von Jesus gab es keinen einzigen Krieg und Mohammad hat immer mit Krieg angefangen, immer war Krieg und Gewalt. Immer wurden Menschen getötet. LA: Wie oft hat der Alpha Kurs und die Bibelstunde stattgefunden? VP: Jeweils einmal in der Woche. Es war immer abhängig von den Themen. LA: Haben Sie immer daran teilgenommen? VP: Ja. LA: Hatten Sie im Iran auch eine Bibel? VP: Nein. LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion in Ihrem Herkunftsland verfolgt? VP: Nein. LA: Wann wurden Sie getauft? VP: Am 16.05.
- Ich wurde im Gefängnis XXXX getauft. Ich korrigiere, ich wurde am 16.06.2015 getauft.VP: Am 16.05.
- Ich wurde im Gefängnis römisch 40 getauft. Ich korrigiere, ich wurde am 16.06.2015 getauft. LA: Haben Sie jemanden missioniert? VP: Nein. LA: Wann waren Sie das letzte Mal im Iran? VP: 1991 war ich das letzte Mal im Iran. Seitdem war ich nicht mehr im Iran. LA: Wann und wie sind Sie in Österreich eingereist? VP: Ich bin legal gekommen. Ich bin 1991 gekommen. Befragt gebe ich an, dass ich ein Touristenvisum für Österreich bekommen habe. LA: Haben Sie einen Vorbereitungskurs für Ihre Taufe absolviert? VP: Ja. Ich habe schon vorher Informationen gehabt. Befragt gebe ich an, dass der Taufvorbereitungskurs ca. 2 Jahre gedauert hat. LA: Was haben Sie im Taufvorbereitungskurs gelernt? Erzählen Sie bitte. VP: Die Gesetze vom Christentum ist, wenn man zu Jesus gehen möchte, dass man getauft wird. Nach der Taufe, beten. Über die Religion selber, diese noch intensiver kennen zu lernen, über Loretto. Die Religion ist für immer und nicht nur für einen Tag. Man lernt immer. Anm.: Vertrauensperson - wird sind als XXXX verankert. Aber der AW ist kein direktes Mitglied von Loretto durch die XXXX .Anmerkung, Vertrauensperson - wird sind als römisch 40 verankert. Aber der AW ist kein direktes Mitglied von Loretto durch die römisch 40 . LA: Was fasziniert Sie am Christentum? Was ist so beeindruckend für Sie? VP: Jesus war ein sehr guter Mensch. Ein Symbol für die Menschen. Und alles nachdem er nicht war, haben sie im Namen der Religion alles gemacht. Das hat aber Jesus selber nicht gemacht. LA: Würden Sie einen anderen Glauben annehmen, wenn es erforderlich bzw. notwendig ist? VP: Nein. Religion ist nicht für notwendig oder erforderlich, sondern es ist der Glaube daran. LA: Haben Sie bereits im Iran mit dem Gedanken gespielt Christ zu werden? VP: Nein. LA: Haben Sie gewusst bzw. wissen Sie, dass Christen im Iran diskriminiert, verfolgt und nicht anerkannt werden? VP: Ja. Es sind alle Moslem und die Armenier sind eine Minderheit, welche Christen sind. LA: Welche Strafe steht auf Konversion? VP: Man wird gehängt. LA: Waren Sie sich den Folgen, den Konsequenzen des Glaubenswechsels bewusst und sicher? VP: Ja. LA: Sie haben also bewusst in Kauf genommen, dass Sie benachteiligt, verfolgt, nicht anerkannt werden, wenn Sie zum Christentum konvertieren und somit nicht in den Iran zurückkehren können. Ist das richtig? VP: Ja. Und außerdem solange das Regime da ist, kehre ich nicht in den Iran zurück. LA: Sie haben alles gewusst und trotzdem sind Sie konvertiert? VP: Ja. LA: Möchten Sie irgendwann wieder in den Iran zurückkehren? VP: Nein. Mit diesem Regime jetzt, nein. LA: Warum haben Sie Ihren Glauben gewechselt? VP: Für meine Seele. Es war was Seelisches und die Ruhe. Die Seele war beruhigt und ich hatte Frieden. LA: Wurden Ihnen irgendwo die Fingerabdrücke abgenommen? VP: Nein. Nur in Österreich. LA: War Österreich Ihr Zielland? VP: Ja, ich war immer da. Und ich liebe die Berge und die Natur hier. LA: Welche Bedeutung hat die Taufe für Sie? VP: Den Neuen Glauben zu akzeptieren und dem nachzugehen. LA: Wurde Jesus Christus auch getauft? VP: Ja, von Johannes dem Täufer. LA: Wo wurde Jesus getauft? VP: Jordan. LA: Nennen Sie mir bitte die 10 Gebote. VP: Nicht lügen, nicht töten, Vater und Mutter respektieren. Alles was menschlich ist. LA: Was ist nach dem Tod Jesus Christus passiert? VP: Nach 3 Tagen ist er auferstanden und ist in dem Himmel gestiegen. Er ist in den Himmel gegangen. LA: Wie viele Apostel hatte Jesus? VP: 12 Apostel Petrus, Johannes. Johannes ist der Wichtigste. Mir fallen nicht alle Namen ein. Johannes ist der Täufer. LA: Wer hat Jesus verraten? VP: Es war einer dieser
- Beim letzten Abendmahl. LA: Was hat Judas für seinen Verrat bekommen? VP: Goldstücke. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wie viele. LA: Nennen Sie mir bitte die Evangelisten. VP: Johannes, Petrus, Lukas, Markus. LA: Wer hat die Bibel geschrieben? VP: Johannes. 4 Leute haben es geschrieben. Petrus. LA: Nennen Sie mir bitte das "Vater unser". VP: Vater unser im Himmel, geheiligt werde dein Name. Anm.: Vertrauensperson hilft.Anmerkung, Vertrauensperson hilft. LA: Wer war Pontius Pilatus? VP: Er war Richter und hat die Todesstrafe gegenüber Jesus ausgesprochen. LA: Wo wurde Jesus gekreuzigt? VP: In Israel. LA: Wurde Jesus alleine gekreuzigt? VP: Nein. Es waren andere auch, aber ich weiß nicht wer. Anm.: Vertrauensperson: haben wir so oft gemacht.Anmerkung, Vertrauensperson: haben wir so oft gemacht. LA: Welche Geschenke brachten die drei Weisen aus dem Morgenland für Jesus mit? VP: Fällt mir jetzt nicht ein. Anm.: Vertrauensperson: alle haben wir gemacht. Wie Jesus in der Krippe lag, was für Geschenke haben sie mitgebracht.Anmerkung, Vertrauensperson: alle haben wir gemacht. Wie Jesus in der Krippe lag, was für Geschenke haben sie mitgebracht. VP: Gold ist mir jetzt eingefallen. LA: Erklären Sie mir bitte die "Heilige Dreifaltigkeit". VP: Sohn, Vater und der Heilige Geist. Anm.: Vertrauensperson - begreifen kann das niemand.Anmerkung, Vertrauensperson - begreifen kann das niemand. LA: Wer fragte Jesus: "Bist du der König der Juden"? VP: Fällt mir jetzt nicht ein. LA: Wie lautet der erste Satz der Bibel (Altes und Neues Testament)? VP: Alte Testament ist: da war Jesus noch nicht im Alten Testament LA: Von wem ist die wichtigste deutsche Übersetzung der Bibel? VP: Weiß ich nicht. LA: Haben Sie Ostern gefeiert? VP: Ja. LA: Was wird zu Ostern gefeiert? VP: Das letzte Abendmahl. LA: Wer war Herodes? VP: Er hat auch die Bibel geschrieben. Anm.: Vertrauensperson: was redest du für einen Blödsinn. Wer war Herodes?Anmerkung, Vertrauensperson: was redest du für einen Blödsinn. Wer war Herodes? VP: Er war König. LA: Was wird zu Weihnachten gefeiert? VP: Geburt Jesus. LA: Wann waren Sie das letzte Mal in der Kirche? VP: Am Sonntag. LA: Wo befindet sich die Kirche die Sie besuchen? VP: Ich gehe in den Stephansdom. LA: In welcher Sprache wird die Messe abgehalten? VP: In Deutsch. LA: Welche Feste sind im christlichen Glauben am Wichtigsten? VP: Weihnachten, Ostern, Pfingsten. Anm.: Vertrauensperson: Heiliger Geist, Menschenskind. Am besten ist, du sagst gar nichts mehr.Anmerkung, Vertrauensperson: Heiliger Geist, Menschenskind. Am besten ist, du sagst gar nichts mehr. LA: Wenn Sie in den Iran zurückkehren würden, würden Sie dann wieder den Glauben wechseln? Würden Sie dann zum Islam konvertieren? VP: Nein.
- Ich war nie Moslem.
- Ich kehre nie mehr zurück. LA: Waren Sie im Iran politisch tätig? VP: Nein. LA: Waren Ihre Eltern, Ihre Geschwister oder Ihre Angehörigen politisch im Iran tätig? VP: Nein. Meine Geschwister sind gegen das Regime. Meine ganze Familie ist gegen das Regime. LA: Waren Sie Mitglied einer politischen Partei? VP: Nein. LA: Waren Ihre Eltern, Ihre Geschwister oder Ihre Angehörigen Mitglied einer politischen Partei? VP: Nein. LA: Wie stellen Sie sich die Zukunft hier in Österreich vor? VP: Ich bin jetzt 62 Jahre alt. Meine Krankheit, ich bin ständig in ärztlicher Behandlung (Untersuchung) mein Blutdruck, das macht mich schon kaputt. Ich war 4 Monate im Spital. LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion im Iran verfolgt? VP: Nein. LA: Wurde Ihre Familie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion im Iran verfolgt? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme mit den Behörden im Iran? VP: Nein. Nur das, was ich bereits gesagt habe, wegen den Waffen. LA: Hatte Ihre Familie Probleme mit den Behörden im Iran? VP: Meine Cousine und Ihr Mann schon. Die waren politisch. Meine Cousine und Ihre Kinder sind bereits gestorben. LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr in den Iran zu befürchten? VP: Ich werde dort Probleme bekommen und werde getötet. LA: Welche Probleme werden Sie im Iran bekommen? VP: Im Iran können sie locker jemanden töten und was unterschieben. LA: Wurden Sie geschlagen oder misshandelt von den iranischen Behörden? VP: Ja, damals wegen den Waffen. Die schlagen jeden, den sie festnehmen. LA: Haben Sie österreichische Freunde, Bekannte? VP: Ja. XXXX , der ist auch mein Lehrer und ein guter Freund. Ich habe viele Freunde, ich bin lang hier. Befragt gebe ich auch an, dass aus verschiedenen Nationen Freunde habe. Ich habe genug österreichische Freunde.VP: Ja. römisch 40 , der ist auch mein Lehrer und ein guter Freund. Ich habe viele Freunde, ich bin lang hier. Befragt gebe ich auch an, dass aus verschiedenen Nationen Freunde habe. Ich habe genug österreichische Freunde. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? VP: Nein. Ich kann ja Deutsch. Ich habe viel verstanden, von den gestellten Fragen. Ich unterhalte mich auch auf Deutsch. LA: Welche Probleme haben Sie mit den Ohren? VP: Ich bin schwerhörig. LA: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit in Österreich? Beschreiben Sie mir das bitte. VP: Ich gehe viel in den Parks spazieren und der Donau entlang. Wenn mein Blutdruck passt und so und das beruhigt mich auch. LA: Möchten Sie noch irgendetwas angeben? VP: Ich möchte ihnen nur sagen, wegen den religiösen Fragen die gestellt worden sind, dass ich viel gelernt habe und immer noch viel über die Religion lerne und dass mir in dem Moment die Antworten nicht eingefallen sind, aber ich kenne sie. Sie dürfen sich nicht mit mir vergleichen, sie sind von Geburt aus Christ und ich bin neuer Christ. Ich bin jetzt zum Christentum gekommen. Ich bin seit 3 Jahren Christ. LA: Hatten Sie ausreichend Zeit und die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie wollten? VP: Ja." Der BF legte folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Zwei Arztbriefe aus dem Jahr 2000 -Strichaufzählung Arztbrief vom 11.04.2018 -Strichaufzählung Bestätigung über die Teilnahme an einem "Alpha"-Kurs vom 15.06.2015 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.06.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)
§ 53Abs.
2 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.06.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins Z, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.)
Paragraph 53, Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage im Herkunftsstaat. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfüllte nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antra auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Iran. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise, da der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.Der BF erfüllte nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antra auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Iran. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise, da der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zum Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation im Iran wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Seine Konvertierung zum Christentum habe der BF angesichts mehrerer dargelegter Unplausibilitäten nicht glaubhaft machen können. Ferner hätte eine Änderung seiner inneren Überzeugung, sodass man von einer echten Konversion zum Christentum sprechen könnte, nicht festgestellt werden können. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage im Iran nicht drohe. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei durch die strafrechtlichen Verurteilungen des BF gerechtfertigt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 10.07.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerdebegründung wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, eine unrichtige Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 16.07.2018 beim BVwG ein.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 18.03.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 16.04.2018 sowie die Beschwerde vom 10.07.2018 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) * Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
- Zur Person der BF: 3.1.
- Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Azari, seine Muttersprachen sind Türkisch und Farsi, er spricht auch Deutsch.3.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Azari, seine Muttersprachen sind Türkisch und Farsi, er spricht auch Deutsch. Der BF hat zwei Schwestern und zwei Brüder, die im Iran leben. Er steht mit ihnen in Kontakt und wird von ihnen finanziell unterstützt. Der BF ist geschieden und hat einen Sohn, der in den USA lebt. Der BF hat im Iran ein Studium abgebrochen und anschließend mit Teppichen gehandelt. 3.1.
- Der BF leidet an Diabetes Typ 2, Bluthochdruck, Osteochondrose (Verschleißerkrankung der Wirbelsäule), Osteopenie (Vorstufe der Osteoporose), Intervertebralarthrose, Uncarthrose (Erkrankungen der Wirbelsäue) und Gelenksarthrose der Schultern. Hinweise auf akut lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben. 3.1.
- Die genaue Aufenthaltsdauer des BF in Österreich kann nicht festgestellt werden. Er ist seit 09.02.1999 im Zentralen Melderegister gemeldet. Der BF wurde am 28.05.1997 erstmals von einem österreichischen Gericht verurteilt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass er sich seit 1997 dauerhaft in Österreich aufhält. 3.1.
- Der BF stellte am 22.09.2005 aus der Schubhaft einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 04.04.2007 abgewiesen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. E3 311.491-1/2008-18E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF war am 28.05.1998 ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, es wurde jedoch mehrmals ein Durchsetzungsaufschub, zuletzt bis 21.04.2005, ausgesprochen. 3.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt. Der BF bezieht Grundversorgung und wird von seinen Geschwistern finanziell unterstützt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. 3.1.
- Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilungen auf: * vom 28.05.1997 wegen § 14a, § 16 Abs. 1 SGG, Freiheitsstrafe zehn Monate bedingt* vom 28.05.1997 wegen Paragraph 14 a,, Paragraph 16, Absatz eins, SGG, Freiheitsstrafe zehn Monate bedingt * vom 18.02.1998 wegen § 15 StGB, § 28 Abs. 2 SMG (versuchte Vorbereitung von Suchtgifthandel in großer Menge), Freiheitsstrafe zehn Monate* vom 18.02.1998 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, SMG (versuchte Vorbereitung von Suchtgifthandel in großer Menge), Freiheitsstrafe zehn Monate * vom 17.07.2002 wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 15, 105 Abs. 1 StGB (schwerer Betrug, versuchte Nötigung), Freiheitsstrafe zehn Monate* vom 17.07.2002 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 15, 105, Absatz eins, StGB (schwerer Betrug, versuchte Nötigung), Freiheitsstrafe zehn Monate * vom 17.11.2004 wegen § 15 StGB, §§ 28 Abs. 2
- Fall, 27 Abs. 1
- und
- Fall SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, versuchte Vorbereitung von Suchtgifthandel in großer Menge), Freiheitsstrafe 12 Monate* vom 17.11.2004 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 28, Absatz 2,
- Fall, 27 Absatz eins,
- und
- Fall SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, versuchte Vorbereitung von Suchtgifthandel in großer Menge), Freiheitsstrafe 12 Monate * vom 17.02.2009 wegen §§ 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 2, § 27 Abs. 1* vom 17.02.2009 wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins
- und
- Fall und Abs. 2 (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Suchtgifthandel), Freiheitsstrafe zwei Jahre
- und
- Fall und Absatz 2, (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Suchtgifthandel), Freiheitsstrafe zwei Jahre * vom 14.02.2014 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2, 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 2, Abs. 3
- Fall (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Suchtgifthandel) Freiheitsstrafe zwei Jahre und fünf Monate* vom 14.02.2014 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2,, Absatz 3,
- Fall (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Suchtgifthandel) Freiheitsstrafe zwei Jahre und fünf Monate 3.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 3.2.
- Der BF ist nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Glaubensüberzeugung zum Christentum konvertiert. Die BF wurden am 16.06.2015 in einer katholischen Kirche in Wien getauft. 3.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: 3.3.
- Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. 3.3.
- Der BF ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Aufgrund der in den angefochtenen Bescheiden angeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: [...] Politische Lage Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vergleiche ÖB Teheran 10.2016). Das iranische Volk hat am
- Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fallabhängig wiederholen und wirkt insgesamt systemstabilisierend. Weiterhin zeigen institutionelle Vetorechte des konservativen Establishments der Regierung Rohani und ihrer innenpolitischen Agenda von mehr Bürgerrechten und mehr Freiheiten Grenzen auf. Die Regierung Rohani ist überdies weiterhin bestrebt, den Iran aus seiner außenpolitischen Isolierung herauszuführen. Wichtige Grundlage hierfür war der Abschluss des Nuklearabkommens. Die Revolutionsgarden (IRGC) bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor im Gefüge der Islamischen Republik. Sie begrenzen die Macht des Staatspräsidenten in grundsätzlichen Fragen. Es gelang der Regierung, den dramatischen Rückgang der Wirtschaftsaktivität seit 2011 aufzuhalten, die Inflation auf unter 10 % zurückzufahren und die Währung zu stabilisieren (AA 8.12.2016). Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2016). Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 2017). Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vgl. IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016).Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vergleiche IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016). Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am
- Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte im Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden; insbesondere für einige religiöse Minderheiten, wie die Bahai, und Journalisten wird eher von einer Verschlechterung der Situation im Jahr 2015 ausgegangen. Dies zeigt sich gegenwärtig etwa in der Vorlage einer Gesetzesnovelle für das Medienrecht, welche die Meinungsfreiheit von Journalisten weiter einschränkt. (ÖB Teheran 10.2016). Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion Teheran eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre - angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss (Zeit Online 29.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung IPG - Internationale Politik und Gesellschaft (27.1.2014): Wer jetzt Druck fordert, versteht den Iran nicht! http://www.ipg-journal.de/kommentar/artikel/wer-jetzt-an-druck-glaubt-versteht-den-iran-nicht-244/, Zugriff 13.3.2017 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Zeit Online (29.2.2016): Neue Aufgabe für den Meisterstrategen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-02/iran-wahl-parlament-reformer-hassan-ruhani, Zugriff 13.3.2017 Sicherheitslage Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 10.5.2017b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vgl. BMEIA 10.5.2017).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vergleiche BMEIA 10.5.2017). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am
- und
- September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMeiA 10.5.2017).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am
- und
- September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vergleiche BMeiA 10.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.5.2017b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/iran-de.html, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2017): Reisehinweise Iran, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/iran.html, Zugriff 10.5.2017 Verbotene Organisationen Zu den militanten separatistischen Gruppen im Iran zählen insbesondere die kurdisch marxistische Komalah-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK), die aus Belutschistan stammende Jundallah, und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet. Im Jahr 2015 wurden mehrere Todesurteile gegen Angehörige dieser Vereinigungen ausgesprochen (AA 8.12.2016). An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den vielen Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen außerhalb des Regimes stehenden oppositionellen Gruppen. Der Spielraum für außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen allumfassenden Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.): Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisation so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen, etwa Drogendelikten. Im Frühling 2016 wurde ein Gesetz zu politischen Verbrechen erlassen, welches zwar eine Sonderbehandlung für politische Häftlinge einführt (eigene Gefängnisse, keine Gefängniskleidung), den Begriff "politisches Vergehen" aber sehr offen definiert, weshalb weiter willkürliche Verfolgung zu befürchten ist. Statistiken zur Zahl der politischen Gefangenen sind nicht verfügbar. Es wird aber von mehr als 1.000 politischen Gefangenen ausgegangen, wobei diese Zahl auch Menschen, die wegen ihrer religiösen Überzeugung festgehalten werden, beinhaltet (ÖB Teheran 10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht Rechtsschutz/Justizwesen Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vgl. AI 22.2.2017).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 8.12.2016).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 8.12.2016). In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch
Art. 167
, 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015).In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch
Artikel 167
, 170, der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: -Strichaufzählung Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; -Strichaufzählung Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; -Strichaufzählung Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; -Strichaufzählung Spionage für fremde Mächte; -Strichaufzählung Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; -Strichaufzählung Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Das Sondergericht für Geistliche und die Revolutionsgerichte waren besonders empfänglich für Druck seitens der Geheimdienste und anderer Sicherheitsbehörden, die darauf drängten, Angeklagte schuldig zu sprechen und harte Strafen zu verhängen (AI 22.2.2017). Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Justizbedienstete des Ministeriums für Geheimdienste, der Revolutionsgarden und anderer Behörden setzten sich ständig über Bestimmungen hinweg, die die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsah, wie das Recht auf einen Anwalt unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft und das Recht auf Aussageverweigerung. Strafverteidiger erhielten oft keine vollständige Akteneinsicht und konnten ihre Mandanten erst unmittelbar vor Prozessbeginn treffen. Untersuchungshäftlinge befanden sich über lange Zeiträume hinweg in Einzelhaft und hatten entweder überhaupt keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand und ihrer Familie oder nur sehr selten. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Richter begründeten ihre Urteile häufig nicht ausreichend, und die Justizverwaltung machte die Urteile nicht öffentlich zugänglich. Die Staatsanwaltschaft nutzte Paragraph 48 der Strafprozessordnung, um Gefangenen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu verweigern (AI 22.2.2017, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Justizbedienstete des Ministeriums für Geheimdienste, der Revolutionsgarden und anderer Behörden setzten sich ständig über Bestimmungen hinweg, die die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsah, wie das Recht auf einen Anwalt unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft und das Recht auf Aussageverweigerung. Strafverteidiger erhielten oft keine vollständige Akteneinsicht und konnten ihre Mandanten erst unmittelbar vor Prozessbeginn treffen. Untersuchungshäftlinge befanden sich über lange Zeiträume hinweg in Einzelhaft und hatten entweder überhaupt keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand und ihrer Familie oder nur sehr selten. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Richter begründeten ihre Urteile häufig nicht ausreichend, und die Justizverwaltung machte die Urteile nicht öffentlich zugänglich. Die Staatsanwaltschaft nutzte Paragraph 48 der Strafprozessordnung, um Gefangenen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu verweigern (AI 22.2.2017, vergleiche ÖB Teheran 10.2016). Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom
- Juli
- Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten: -Strichaufzählung "Hudud" (Verstoß gegen das Recht Gottes) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll. -Strichaufzählung "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Art. 13 der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015)."Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Artikel 13, der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015). Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas-Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015). Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen wer-den zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (ÖB Teheran 10.2016). Entgegen anfänglicher Erwartungen ist in der Strafrechtsnovelle die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
- März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind allerdings keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 8.12.2016). Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB Teheran 10.2016). Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung AI (11.2.2016): Flawed reforms: Iran's new Code of Criminal Procedure [MDE 13/2708/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455175709_mde1327082016english.PDF, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010): Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy, http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html, Zugriff 24.4.2017 Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert (US DOS 3.3.2017). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami) ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Organisatorisch den Pasadaran unterstellt ist die sog. Bassij-Bewegung, ein paramilitärischer Freiwilligenverband, dem auch Frauen angehören. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst ("Vezarat-e Etela'at") mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle und Verletzungen von Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 8.12.2016). Die "Sepah Pasdaran" (Revolutionsgarden) sind heute die mächtigste Instanz im Iran, sowohl politisch, als auch wirtschaftlich und militärisch. Die reguläre Armee spielt neben den Pasdaran eine sehr sekundäre Rolle. Die Pasdaran sind mit modernsten Waffen ausgerüstet. Sie sind schlagkräftig und entscheiden alle militärischen Fragen, und die reguläre Armee ist dagegen völlig in den Hintergrund geraten. Inzwischen gelten sie auch als die größte wirtschaftliche Macht des Landes. Die Pasdaran bekommen zum einen Konzessionen für alle größeren infrastrukturellen Projekte im Iran. Ob es um Staudämme geht oder um den Straßenbau, den Bau von Häfen oder Flughäfen: An allen Großprojekten sind die Pasdaran beteiligt. Darüber hinaus kontrollieren sie die Häfen und Flughäfen und damit auch den gesamten Markt, Aus- und Einfuhren und vor allem auch den Schwarzmarkt. Sie können Waren ins Land bringen und ausführen, ohne Zoll oder Steuern zu bezahlen. Die Pasdaran sind auch beteiligt an Ölprojekten. Die Pasdaran sind an den Entscheidungen sowohl im Atomstreit als auch in sonstigen politisch wichtigen Angelegenheiten direkt mitbeteiligt. Sie sind sehr stark involviert in das Atomprogramm. Ihre ehemaligen Kommandeure sitzen an den Schalthebeln der Macht. 2005 hat Mahmud Ahmadinedschad, als er zum ersten Mal zum Staatspräsidenten gewählt wurde, die meisten und wichtigsten Schlüsselpositionen mit Kommandanten der Pasdaran besetzt (DW 13.6.2013). Sie sind eng mit der Politik verzahnt und konnten in den vergangenen Jahren ihren wirtschaftlichen Einfluss ausbauen. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (DW 13.6.2013, vgl. FH 2016).Die "Sepah Pasdaran" (Revolutionsgarden) sind heute die mächtigste Instanz im Iran, sowohl politisch, als auch wirtschaftlich und militärisch. Die reguläre Armee spielt neben den Pasdaran eine sehr sekundäre Rolle. Die Pasdaran sind mit modernsten Waffen ausgerüstet. Sie sind schlagkräftig und entscheiden alle militärischen Fragen, und die reguläre Armee ist dagegen völlig in den Hintergrund geraten. Inzwischen gelten sie auch als die größte wirtschaftliche Macht des Landes. Die Pasdaran bekommen zum einen Konzessionen für alle größeren infrastrukturellen Projekte im Iran. Ob es um Staudämme geht oder um den Straßenbau, den Bau von Häfen oder Flughäfen: An allen Großprojekten sind die Pasdaran beteiligt. Darüber hinaus kontrollieren sie die Häfen und Flughäfen und damit auch den gesamten Markt, Aus- und Einfuhren und vor allem auch den Schwarzmarkt. Sie können Waren ins Land bringen und ausführen, ohne Zoll oder Steuern zu bezahlen. Die Pasdaran sind auch beteiligt an Ölprojekten. Die Pasdaran sind an den Entscheidungen sowohl im Atomstreit als auch in sonstigen politisch wichtigen Angelegenheiten direkt mitbeteiligt. Sie sind sehr stark involviert in das Atomprogramm. Ihre ehemaligen Kommandeure sitzen an den Schalthebeln der Macht. 2005 hat Mahmud Ahmadinedschad, als er zum ersten Mal zum Staatspräsidenten gewählt wurde, die meisten und wichtigsten Schlüsselpositionen mit Kommandanten der Pasdaran besetzt (DW 13.6.2013). Sie sind eng mit der Politik verzahnt und konnten in den vergangenen Jahren ihren wirtschaftlichen Einfluss ausbauen. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (DW 13.6.2013, vergleiche FH 2016). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/ enger Mantel oder das Hervorlugen von Haarsträhnen unter dem Kopftuch für eine Verhaftung, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt reichen (ÖB Teheran 10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (13.6.2013): Nirumand: "Irans wahre Machthaber", http://www.dw.de/nirumand-irans-wahre-machthaber/a-16744438, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom on the Net 2016 - Iran, https://freedomhouse.org/sites/default/files/FOTN%202016%20Iran.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html, Zugriff 2.5.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter, um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in Teheran sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 3.3.2017, vgl. AA 8.12.2016). Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Verweigerung von medizinischer Versorgung in Gefängnissen als Bestrafung genutzt wurde (US DOS 3.3.2017, vgl. AI 22.2.2017).Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter, um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in Teheran sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 3.3.2017, vergleiche AA 8.12.2016). Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Verweigerung von medizinischer Versorgung in Gefängnissen als Bestrafung genutzt wurde (US DOS 3.3.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Es war nach wie vor üblich, Inhaftierte zu foltern und anderweitig zu misshandeln, insbesondere während Verhören, um auf diese Weise "Geständnisse" zu erpressen. Gefangene, die sich in Gewahrsam des Ministeriums für Geheimdienste oder der Revolutionsgarden befanden, mussten routinemäßig lange Zeiträume in Einzelhaft verbringen, was den Tatbestand der Folter erfüllte. Vorwürfen von Inhaftierten, dass sie gefoltert oder anderweitig misshandelt worden seien, gingen die Behörden grundsätzlich nicht nach. In einigen Fällen drohten sie den Betreffenden weitere Folter und harte Strafen an. Richter ließen weiterhin unter Folter erpresste "Geständnisse" als Beweismittel gegen Angeklagte zu, obwohl dies nach der Strafprozessordnung von 2015 nicht zulässig ist. In der Strafprozessordnung war nicht geregelt, wie Richter und Staatsanwälte vorzugehen haben, um Foltervorwürfe zu untersuchen und sicherzustellen, dass Geständnisse freiwillig erfolgen. Andere Bestimmungen der Strafprozessordnung, wie z. B. die Garantie, dass ein Gefangener unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft das Recht auf einen Rechtsbeistand hat, wurden in der Praxis häufig ignoriert, wodurch Folter begünstigt wurde (AI 22.2.2017). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch) (ÖB Teheran 10.2016, vgl. UN Human Rights Council 13.3.2017). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2016).Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch) (ÖB Teheran 10.2016, vergleiche UN Human Rights Council 13.3.2017). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.201): Asylländerbericht -Strichaufzählung UN Human Rights Council (13.3.2017): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/34/40], Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html, Zugriff 2.5.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 8.12.2016). Der Iran zählt zu den Ländern mit einer beunruhigenden Lage der Menschenrechte, was sich auch auf die Asyl- und Migrationsströme auswirkt. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- undBesonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Artikel eins bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 8.12.2016). Der Iran zählt zu den Ländern mit einer beunruhigenden Lage der Menschenrechte, was sich auch auf die Asyl- und Migrationsströme auswirkt. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2016). Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf (AA 8.12.2016). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit waren 2016 weiterhin stark eingeschränkt. Personen, die friedlich Kritik äußerten, wurden festgenommen und nach grob unfairen Verfahren von Revolutionsgerichten zu Gefängnisstrafen verurteilt. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren weiterhin an der Tagesordnung und blieben straflos. Die Behörden verhängten und vollstreckten nach wie vor grausame Körperstrafen wie Auspeitschungen und Zwangsamputationen. Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten wurden diskriminiert und strafrechtlich verfolgt. Frauen und Mädchen erlitten Gewalt und Diskriminierung in vielfacher Weise. Die Behörden verhängten zahlreiche Todesurteile und richteten Hunderte von Menschen hin, einige von ihnen in der Öffentlichkeit. Unter den Hingerichteten waren mindestens zwei Personen, die zur Tatzeit noch minderjährig waren. Im März 2016 verlängerte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran. Die iranische Regierung verweigerte sowohl dem Sonderberichterstatter als auch anderen UN-Experten weiterhin die Einreise. Die iranische Regierung und die EU berieten über eine Wiederaufnahme des Menschenrechtsdialogs (AI 22.2.2017, vgl. UN Human Rights Council 26.5.2016). Die Behörden erhöhten 2016 vor allem den Druck auf Menschenrechtsverteidiger und verurteilten sie für ihr friedliches Engagement zu langen Haftstrafen. Immer häufiger wurde Angeklagten vorgeworfen, sie hätten die Menschenrechtssituation im Iran in den sozialen Medien kritisiert oder mit internationalen Menschenrechtsinstitutionen zusammengearbeitet, insbesondere mit dem UN-Sonderberichterstatter für den Iran und ausländischen Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International. Sie hätten damit "kriminelle" Aktivitäten verübt, die dazu dienen sollten, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Behörden gingen auch hart gegen Musikveranstaltungen vor, indem sie Konzerte unterbrachen oder deren Absage erzwangen, darunter auch solche, die das Ministerium für Kultur und islamische Führung zuvor genehmigt hatte. Außerdem untersagten sie Veranstaltungen, wie z. B. private Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnahmen, mit der Begründung, sie seien "sozial verdorben" und "unislamisch". Hunderte Personen wurden deswegen festgenommen und viele zu Auspeitschungen verurteilt. Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard standen immer noch ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war. Ihre Privatsphäre wurde mehrfach empfindlich verletzt, und sie hatten keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung. Im Januar 2016 wurde ein neues Gesetz zu politischen Straftaten verabschiedet, das im Juni in Kraft trat. Als politische Straftat galt demnach alles, was sich nach Ansicht der Behörden "gegen die Führung des Landes, seine politischen Institutionen und die Innen- und Außenpolitik" richtet und "darauf abzielt, die Angelegenheiten des Landes zu reformieren, ohne den Grundlagen des Systems schaden zu wollen" (AI 22.2.2017).Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit waren 2016 weiterhin stark eingeschränkt. Personen, die friedlich Kritik äußerten, wurden festgenommen und nach grob unfairen Verfahren von Revolutionsgerichten zu Gefängnisstrafen verurteilt. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren weiterhin an der Tagesordnung und blieben straflos. Die Behörden verhängten und vollstreckten nach wie vor grausame Körperstrafen wie Auspeitschungen und Zwangsamputationen. Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten wurden diskriminiert und strafrechtlich verfolgt. Frauen und Mädchen erlitten Gewalt und Diskriminierung in vielfacher Weise. Die Behörden verhängten zahlreiche Todesurteile und richteten Hunderte von Menschen hin, einige von ihnen in der Öffentlichkeit. Unter den Hingerichteten waren mindestens zwei Personen, die zur Tatzeit noch minderjährig waren. Im März 2016 verlängerte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran. Die iranische Regierung verweigerte sowohl dem Sonderberichterstatter als auch anderen UN-Experten weiterhin die Einreise. Die iranische Regierung und die EU berieten über eine Wiederaufnahme des Menschenrechtsdialogs (AI 22.2.2017, vergleiche UN Human Rights Council 26.5.2016). Die Behörden erhöhten 2016 vor allem den Druck auf Menschenrechtsverteidiger und verurteilten sie für ihr friedliches Engagement zu langen Haftstrafen. Immer häufiger wurde Angeklagten vorgeworfen, sie hätten die Menschenrechtssituation im Iran in den sozialen Medien kritisiert oder mit internationalen Menschenrechtsinstitutionen zusammengearbeitet, insbesondere mit dem UN-Sonderberichterstatter für den Iran und ausländischen Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International. Sie hätten damit "kriminelle" Aktivitäten verübt, die dazu dienen sollten, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Behörden gingen auch hart gegen Musikveranstaltungen vor, indem sie Konzerte unterbrachen oder deren Absage erzwangen, darunter auch solche, die das Ministerium für Kultur und islamische Führung zuvor genehmigt hatte. Außerdem untersagten sie Veranstaltungen, wie z. B. private Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnahmen, mit der Begründung, sie seien "sozial verdorben" und "unislamisch". Hunderte Personen wurden deswegen festgenommen und viele zu Auspeitschungen verurteilt. Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard standen immer noch ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war. Ihre Privatsphäre wurde mehrfach empfindlich verletzt, und sie hatten keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung. Im Januar 2016 wurde ein neues Gesetz zu politischen Straftaten verabschiedet, das im Juni in Kraft trat. Als politische Straftat galt demnach alles, was sich nach Ansicht der Behörden "gegen die Führung des Landes, seine politischen Institutionen und die Innen- und Außenpolitik" richtet und "darauf abzielt, die Angelegenheiten des Landes zu reformieren, ohne den Grundlagen des Systems schaden zu wollen" (AI 22.2.2017). Die Regierung und ihre Beamten belästigten, inhaftierten, missbrauchten und verfolgten Herausgeber, Redakteure und Journalisten strafrechtlich, auch im Internet Tätige. Auch Familien von Journalisten wurden belästigt. Reporter ohne Grenzen schätzt, dass mit Ende 2016 19 Journalisten und 15 Netzbürger in Haft waren (US DOS 3.3.2017). Die Anzahl von Exekutionen, vor allem bei Drogenvergehen blieb hoch. Obwohl die Zahlen im ersten Halbjahr 2016 zurückgegangen sind, wurden zumindest 203 Personen bis 25.10.2016 exekutiert. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass mindestens 437 Personen hingerichtet wurden, die meisten in der zweiten Jahreshälfte. Die Revolutionsgarden verhörten und inhaftierten hunderte Nutzer der Social Media. Viele Social Media Plattformen wie Twitter und Facebook wurden weiterhin geblockt (HRW 12.1.2017). In der zweiten Jahreshälfte 2016 gab es auch ermutigende Verbesserungen. Die Menschenrechtssituation im Allgemeinen bleibt aber besorgniserregend. Die Anzahl von Exekutionen soll im gesamten Jahr 2016 470 Personen umfassen. Obwohl diese Anzahl geringer ist als 2015, bleibt der Iran ein Land, das die Todesstrafe sehr häufig anwendet (FCO 8.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (8.2.2017): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: July to December 2016 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337427/480218_de.html, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung UN Human Rights Council (26.5.2016): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/31/69], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1472040053_g1610597.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html, Zugriff 2.5.2017 Meinungs- und Pressefreiheit / Internet Obgleich verfassungsrechtlich verankert, sieht sich auch die Meinungs- und Pressefreiheit in der Praxis mit starken Einschränkungen konfrontiert. So spiegelt zwar die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider. Geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter "roter Linien" des Revolutionsführers. Bei Abweichungen drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen "Propaganda gegen das System" bis hin zu dem Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten wie auch von konservativen Zeitungen. Im Januar 2016 wurde zum wiederholten Male die reformorientierte Tageszeitung "Bahar", im Juni die Reformzeitung "Qanun" und die konservative Website "Jahan" verboten. Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weitverbreitet. Dies soll durch den Einsatz von Störsendern unterbunden werden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden "gefiltert". Ihre Empfang ist jedoch mithilfe sog. VPN (Virtual Private Network) möglich (AA 8.12.2016, vgl. FH 2017, ÖB Teheran 10.2016). Die Revolutionsgarden verhörten und inhaftierten hunderte Nutzer der Social Media. Viele Social Media Plattformen wie Twitter und Facebook wurden weiterhin geblockt (HRW 12.1.2017).Obgleich verfassungsrechtlich verankert, sieht sich auch die Meinungs- und Pressefreiheit in der Praxis mit starken Einschränkungen konfrontiert. So spiegelt zwar die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider. Geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter "roter Linien" des Revolutionsführers. Bei Abweichungen drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen "Propaganda gegen das System" bis hin zu dem Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten wie auch von konservativen Zeitungen. Im Januar 2016 wurde zum wiederholten Male die reformorientierte Tageszeitung "Bahar", im Juni die Reformzeitung "Qanun" und die konservative Website "Jahan" verboten. Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weitverbreitet. Dies soll durch den Einsatz von Störsendern unterbunden werden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden "gefiltert". Ihre Empfang ist jedoch mithilfe sog. VPN (Virtual Private Network) möglich (AA 8.12.2016, vergleiche FH 2017, ÖB Teheran 10.2016). Die Revolutionsgarden verhörten und inhaftierten hunderte Nutzer der Social Media. Viele Social Media Plattformen wie Twitter und Facebook wurden weiterhin geblockt (HRW 12.1.2017). Die Regierung und ihre Beamten belästigten, inhaftierten, missbrauchten und verfolgten Herausgeber, Redakteure und Journalisten strafrechtlich, auch im Internet Tätige. Auch Familien von Journalisten wurden belästigt. Reporter ohne Grenzen schätzt, dass mit Ende 2016 19 Journalisten und 15 Netzbürger in Haft waren (US DOS 3.3.2017). Im Ranking der Pressefreiheit der NGO "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2017 liegt der Iran auf Platz 165 von 180 (Vorjahr Platz 169) (ROG 2017). Während bislang die Messaging-App "Telegram" frei zugänglich ist, verkündete am 30.05.2016 der "Oberste Rat für den Cyberspace", dass sämtliche Messaging-Anbieter binnen Jahresfrist zur Übertragung ihrer Server auf iranisches Territorium verpflichtet sind und andernfalls blockiert werden. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich weiterhin auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen