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{'item': 'I420 2132089-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 24§ 28§ 6§ 7§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2019 GeschäftszahlI420 2132089-1 SpruchI420 2132089-1/12E I420 2142315-1/10E I420 2142317-1/10E I420 2142319-1/10E I420 2142320-1/10E IM NAMEN DER REPU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer drei minderjährigen Kinder (der am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin XXXX, des am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführers XXXX und der am XXXX geborenen Fünftbeschwerdeführerin XXXX) sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer drei minderjährigen Kinder (der am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , des am römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführers römisch 40 und der am römisch 40 geborenen Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 ) sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen. Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellten am 24.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Am 30.09.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Lebensumständen im Irak, ihren bisherigen Lebensumständen in Österreich, ihren Familienangehörigen und ihren Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen befragt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, aus Bagdad, Irak, zu stammen, miteinander verheiratet und sunnitische Muslime zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er von der schiitischen Organisation Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) Morddrohungen erhalten habe, da er Sunnit sei und AAH ihn und seinen Vater kennen würden. Zudem gäbe es Anschläge bei der Schule seiner Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen aus, dass die Familie vor dem Krieg geflüchtet sei sowie vom IS und der schiitischen Organisation Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) Morddrohungen erhalten hätten. Zudem seien bei der Schule ihrer Kinder bereits einige versteckte Sprengsätze explodiert und es würden Schüler entführt werden. Aus Angst um ihre Familie sei sie geflohen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 28.06.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer legte zu seinen Fluchtgründen befragt dar, dass er als Mitarbeiter im Landwirtschaftsministerium Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und daher bedroht worden sei. Zudem sei sein Vater als ehemaliger Naturheilpraktiker von Saddam Hussein im ganzen Land bekannt. Nach zweimaligem Umzug seien im Jahr 2011 terroristische schiitische Organisationen in das sunnitische Wohngebiet des Erstbeschwerdeführers gekommen und hätten die sunnitischen Bewohner vertrieben. Es sei zu keinen direkten Morddrohungen gekommen, doch sei der Erstbeschwerdeführer immer wieder zum Verlassen der Gegend aufgefordert worden. Im Jahr 2014 seien von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq in seiner Gegend Raketen zum Flughafen abgeschossen worden. Am nächsten Tag um 24 Uhr seien bewaffnete Männer von einer ihm unbekannten Miliz in das Haus des Erstbeschwerdeführers eingedrungen. Die zivil gekleideten, vermummten und mit Maschinengewehren bewaffneten Milizen hätten die Türe eingetreten und mit Waffen auf den Erstbeschwerdeführer und seine Familie gezielt. Die Milizen hätten den Erstbeschwerdeführer direkt beim Haus über seine Herkunft und Religionszugehörigkeit befragt. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie seien zum Verlassen der Gegend aufgefordert worden. Es hätten drei Personen mit dem Erstbeschwerdeführer gesprochen, der Anführer der Milizen habe weiter weg außer Haus gewartet. Dadurch, dass der Erstbeschwerdeführer bedroht worden sei, seien auch seine Ehefrau und seine Kinder bedroht worden. Nach dem Vorfall habe ihm ein schiitischer Arbeitskollege, dessen Verwandten bei den Milizen tätig seien, den Rat gegeben, das Gebiet zu verlassen, da die Kinder des Erstbeschwerdeführers entführt oder Lösegeld verlangt bzw. die ganze Familie getötet werden könnte. Zudem gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es auf dem Schulweg seiner Kinder zu Bombardierungen durch schiitische Milizen komme. Außerdem sei es in der Verwandtschaft zu Entführungen und Tötungen gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte in der behördlichen Einvernahme zu ihrem Fluchtgrund befragt aus, dass sie und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihr Ehemann sei von der schiitischen Miliz namens Asaib bedroht worden. Um 24 Uhr habe die Miliz die Tür eingetreten, daraufhin habe sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern in einem Zimmer versteckt. Sie habe nicht mithören können und könne sich auch nicht an das genaue Datum hinsichtlich des Vorfalles erinnern. Neben dieser Bedrohung sei ihr Ehemann auch ein zweites Mal - zwei Monate vor der Ausreise - bedroht worden. Darüber hinaus seien in der Schule ihrer Kinder bereits drei Mal Sprengsätze explodiert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst vor dem IS und den schiitischen Milizen. Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurden drei Dienstausweise sowie ein Dienstzettel des Landwirtschaftsministeriums für den Erstbeschwerdeführer, eine irakische Meldebestätigung des Landwirtschaftsministeriums für den Erstbeschwerdeführer, irakische Personalausweise der Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer und eine irakische Heiratsurkunde vorgelegt. In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 14.07.2016 und vom 07.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 14.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide).In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 14.07.2016 und vom 07.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 14.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide). Gegen Spruchpunkt I. der im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht mit einem Schreiben vom 31.07.2016 betreffend den im Spruch angeführten Bescheid des Erstbeschwerdeführers sowie mit einem Schreiben vom 06.12.2016 betreffend die im Spruch angeführten Bescheide der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG durchführen; die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und den Beschwerdeführern Asyl zuerkennen; sowie in eventu die angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 3 und 4 Vw

GVG beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht mit einem Schreiben vom 31.07.2016 betreffend den im Spruch angeführten Bescheid des Erstbeschwerdeführers sowie mit einem Schreiben vom 06.12.2016 betreffend die im Spruch angeführten Bescheide der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG durchführen; die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und den Beschwerdeführern Asyl zuerkennen; sowie in eventu die angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen. Hierzu führten die Beschwerdeführer begründend aus, dass sie Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu befürchten hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei Sunnit und sei seitens radikaler Schiiten Todesdrohungen ausgesetzt gewesen, einerseits wegen seiner Religionszugehörigkeit andererseits wegen der prominenten politischen Tätigkeit seines Vaters zu Zeiten Saddam Husseins. Auch die Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer seien als Sunniten sowohl vor dem IS als auch vor Todesdrohungen seitens radikaler Schiiten geflohen. Mangels Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der irakischen Behörden hätten die Beschwerdeführer fliehen müssen. Schiitische Milizen würden für den irakischen Staat einen elementaren Bestandteil im Kampf gegen die sich als "Islamischen Staat" bezeichneten Terroristen darstellen. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund detailliert, substantiiert und mit Zeit- und Ortsangaben sowie Wahrnehmungen und Emotionen geschildert. Zudem würden die Schilderungen durch die Länderberichte bestätigt werden. Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2016 vorgelegt. Am 07.08.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Am 29.01.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurden; im Vorfeld war den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt zum Irak zugeschickt worden. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch getrennt voneinander u.a. zu ihrer Identität, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren Familienverhältnissen und ihren Fluchtgründen befragt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ein Lebenslauf des Erstbeschwerdeführers und eine Bestätigung des AMS hinsichtlich der Kurszeiten des Erstbeschwerdeführers vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: -Strichaufzählung Einsicht in die die Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle; -Strichaufzählung Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2019; -Strichaufzählung in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat; -Strichaufzählung Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem. II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: II.1.
  3. Zu den Personen der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  4. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Irak. Es handelt sich bei den Beschwerdeführern um einen volljährigen Mann (Erstbeschwerdeführer), seine volljährige Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihre drei minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführerin, Viertbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführerin). Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitische Muslime. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Irak sowohl standesamtlich als auch nach islamischem Recht geheiratet und sind Eltern sowie gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer halten sich seit spätestens 24.09.2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet leben die Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt und sind strafrechtlich unbescholten. II.1.
  5. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  6. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Irak aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden. II.1.
  7. Zur Situation im Irak:römisch zwei.1.
  8. Zur Situation im Irak: Zur allgemeinen Lage: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten. Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Als Reaktion darauf verbot die irakische Zentralregierung u.a. internationale Flüge in die Region. Die irakische Zentralregierung bat zudem die beiden Länder Türkei und Iran darum, ihre Grenzen zu den kurdischen Autonomiegebieten zu schließen sowie jeglichen Handel einzustellen. Die Grenzübergänge von der KRI zum Iran und der Türkei sind seit dem Referendum nur mehr teilweise geöffnet (s. Karte unten). Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) haben außerdem begonnen, Checkpoints an diesen Grenzübergängen einzurichten. Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren. In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, von Diebstahl, von bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 07.03.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 07.03.2017). Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten. Quelle: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad: Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden. Seit dem Jahr 2003 nahm die Dominanz der schiitischen Gemeinschaft in Bagdad stets zu. Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert. In Hinblick auf Bagdad kam es seitdem verstärkt zur Spaltung Bagdads in konfessionelle Linien, zu interkonfessioneller Gewalt und zu Vertreibungen und schließlich zur Bildung von separaten sunnitischen und schiitischen Vierteln. In Bezug auf Bagdad ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die dort lebenden Sunniten einer Gruppenverfolgung bzw. einer systematischen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt wären. Quellen: -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 06.08.2018) -Strichaufzählung UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018) -Strichaufzählung Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Letzter Zugriff am 07.08.2018) Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Obwohl die sunnitische Glaubensgemeinschaft in Bagdad gegenüber der schiitischen Gemeinschaft die Minderheit darstellt, sie sie nach wie vor in der Gesellschaft und in der Regierung präsent. In Bagdad gibt es Bezirke und Stadtteile, in denen überwiegend Sunniten leben. Als solche werden in den Länderberichten insbesondere Adhamiya, Mansour und Abu Ghraib genannt. Quellen: -Strichaufzählung Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018) -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018,https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 08.08.2018) -Strichaufzählung UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018) -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018) -Strichaufzählung UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018) -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Letzter Zugriff am 08.08.2018) Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens von Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Quellen: -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 08.08.2018) -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018) Berufsgruppen und Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten (AA 12.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 27.9.2018 -Strichaufzählung IWPR - Institute for War and Peace Reporting (25.11.2009): Fear chokes Nasiriya's Song, https://iwpr.net/global-voices/fear-chokes-nasiriyas-song. Zugriff 2.10.2009 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394979.html. Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 21.9.2018 Zur Lage von Frauen im Irak: In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Art. 49 Abs. 4 der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Autonomieregion Kurdistan: 30 %) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Art. 22 Abs. 1 der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen.In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Artikel 49, Absatz 4, der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Autonomieregion Kurdistan: 30 %) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Artikel 22, Absatz eins, der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen. Dennoch finden diese verfassungsgesetzlichen Garantien auf einfachgesetzlicher Ebene oftmals keine entsprechende Umsetzung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Diskriminierung von Frauen ist im Irak auch im sozialen und religiösen Kontext Alltag. Vor allem in schiitisch dominierten Bereichen herrschen oftmals islamische Regeln, die auch umgesetzt werden, zB Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten und durch Unterdrückung eines "westlichen" bzw. "nicht konservativen" Lebens- und Kleidungsstils. Dadurch werden die Freizügigkeit der Frauen und somit auch deren Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt. Eine Reihe von AktivistInnenplattformen, NGO und andere internationale Akteure, z. B. UN Women, Iraqi Women Network, Iraqi Women Journalist's Forum und Organization of Women's Freedom in Iraq, kämpfen im Irak gegen die soziale, religiöse und rechtliche Diskriminierung und Unterdrückung der Frauen an. So arbeitet z.B. das UN Women Nationalkomitee im Irakmit der irakischen Regierung zusammen um die Ziele des Entwicklungsprogrammes der Vereinten Nationen (UNDAF) für den Referenzzeitraum 2015 - 2019 zu erreichen, zu welchem auch die Miteinbeziehung und Förderungen von Frauen und Mädchen zählen. So hat die irakische Regierung gegenüber der UNDAF die Zusage zur Förderung von Frauen und Mädchen im politischen und wirtschaftlichen Bereich auch für den Zeitraum von 2015 bis 2019 wiederholt. Im Jahr 2014 lag die Erwerbsquote von Frauen im Irak bei ca 14 %, stieg allerdings in den letzten Jahren an und lag im Jahr 2016 bei 17,8 %. Die Anzahl möglicher Betätigungsfelder für Frauen im Irak steigt stetig an, so sind Frauen nicht nur im öffentlichen Sektor tätig, sondern etablieren sich, trotz der nach wie vor vorherrschenden gesellschaftlichen Ressentiments und Widerständen, zunehmend als Unternehmerinnen bzw. Eigentümerinnen von Geschäftigen (zB Buchgeschäften oder Kaffeehäusern) etc. In den Jahren 2014 und 2015 kam es immer wieder zu Anschlägen auf Cafés und Restaurants in BAGDAD und BASRA, wobei der Umstand, dass dort Frauen beschäftig werden bzw. waren, oftmals als Motiv genannt wurde, jedoch auch als Vorwand gesehen wird, ein unliebsames Lokal zu schließen. Gegen die Zahlung von Schutzgeld war es Lokalbesitzern in BASRA möglich, auch Kellnerinnen einzustellen, die freizügiger angezogen waren. Grundsätzlich schützen die irakischen Gesetze Frauen, die in Kaffeehäusern oder Casinos arbeiten, es besteht seitens der irakischen Regierung ein Problembewusstsein für diese Thematik. Dennoch kommt es bei Frauen, die als Kellnerinnen arbeiten, oftmals zu Übergriffen. Quellen: -Strichaufzählung Adnan Abu Zeed, Nightclubs, cafes still risky business for Iraqi women, 05.12.2017, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/12/nightclub-girls-club-baghdad-iraq-harassment.html#ixzz56XBcW5nl (Letzter Zugriff am 09.08.2018) -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Ergänzende Informationen zu Vorschriften zur Frauenbekleidung durch Gesellschaft und Milizen sowie Ergänzungen zur Lage von Kellnerinnen, 13.11.2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1418160/5209_1511256710_irak-mr-sog-bekleidungsvorschriften-fuer-frauen-lage-von-kellnerinnen-ergaenzende-afb-2017-11-10ke.doc (Letzter Zugriff am 09.08.2018) -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 09.08.2018) -Strichaufzählung Mustafa Saadoun, Iraq's female booksellers turn the page on gender roles, 19.10.2017, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/10/iraqi-women-take-another-male-profession-in-bookstores.html (Letzter Zugriff am 06.08.2018) -Strichaufzählung UN-Women, Humanitarian actors highlight women's role in recovery and peacebuilding in Iraq, 20.09.2017, http://www.unwomen.org/en/news/stories/2017/9/news-humanitarian-actors-highlight-womens-role-in-recovery-and-peacebuilding-in-iraq (Letzter Zugriff am 06.08.2018) -Strichaufzählung UN-Women, Iraq [Stand: 2016], http://arabstates.unwomen.org/en/countries/iraq (Letzter Zugriff am 09.08.2018) -Strichaufzählung UN-Women, UN Women meets with Women Leaders and Civil Society Organizations in Baghdad [EN/AR/KU], 02.08.2017 https://reliefweb.int/report/iraq/un-women-meets-women-leaders-and-civil-society-organizations-baghdad-enarku (Letzter Zugriff am 08.08.2018) -Strichaufzählung WKO Länderprofile, 10/2017,WKO Länderprofile, 10 aus 2017,, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-irak.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018) -Strichaufzählung Zahra Ali, Women's rights are under threat in Iraq, 20.11.2017, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2017/11/20/womens-rights-are-under-threat-in-iraq/?utm_term=.781f3d0fb747, (Letzter Zugriff am 08.08.2018) Zur Lage von Kindern im Irak: Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind von Gewaltakten betroffen, sei es direkt, oder dadurch, dass ihre Familienmitglieder zu Opfern von Gewalt wurden (AA 7.2.2017). Laut einem UNICEF-Bericht von 2016 wird der Irak als eines der tödlichsten Länder für Kinder erachtet. 3,6 Millionen Kinder seien dort der Gefahr ausgesetzt, getötet, verletzt, ausgebeutet oder Opfer sexueller Gewalt zu werden (HRW 12.1.2017). Tötungen und Verstümmelungen sind die am häufigsten gemeldeten Formen von Gewalt gegen Kinder. Kinder werden durch militärische Operationen verletzt und getötet, und Berichten zufolge sind sie von den sich verschlechternden humanitären Bedingungen unverhältnismäßig stark betroffen (UNHCR 14.11.2016). Laut UNICEF sind Kinder im Irak seit der Intensivierung der Kämpfe in einer endlosen Schleife von Gewalt und Armut gefangen. Mehr als fünf Millionen Kinder sind auf dringende humanitäre Hilfe angewiesen. Seit 2014 sind1.075 Kinder getötet worden, mehr als 150 Kinder in den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 (UN 22.6.2017). Der IS veröffentlicht regelmäßig Videos von Kindersoldaten in seinen Reihen. Es liegen Berichte über Umerziehungskampagnen an mehreren Tausend Kindern in den vom IS beherrschten Gebieten vor (AA 7.2.2017). Darüber hinaus wurde gemeldet, dass bewaffnete Gruppen, die gegen den IS kämpfen, einschließlich der Volksmobilisierungskräften (PMF), sunnitischer Stämme, Kurdischer Arbeiterpartei (PKK) und sonstiger bewaffneter kurdischer Gruppen sowie turkmenischer und jesidischer Selbstverteidigungsgruppen, Kinder für Unterstützungs- und Kampfhandlungen rekrutieren (UNHCR 14.11.2016, vgl. USDOS 3.3.2017).Der IS veröffentlicht regelmäßig Videos von Kindersoldaten in seinen Reihen. Es liegen Berichte über Umerziehungskampagnen an mehreren Tausend Kindern in den vom IS beherrschten Gebieten vor (AA 7.2.2017). Darüber hinaus wurde gemeldet, dass bewaffnete Gruppen, die gegen den IS kämpfen, einschließlich der Volksmobilisierungskräften (PMF), sunnitischer Stämme, Kurdischer Arbeiterpartei (PKK) und sonstiger bewaffneter kurdischer Gruppen sowie turkmenischer und jesidischer Selbstverteidigungsgruppen, Kinder für Unterstützungs- und Kampfhandlungen rekrutieren (UNHCR 14.11.2016, vergleiche USDOS 3.3.2017). Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 7.2.2017). Eine große und Berichten zufolge steigende Zahl von Kindern wird willkürlich festgenommen, für terroristische Handlungen verantwortlich gemacht und teilweise für lange Zeit ohne Kontakt zur Außenwelt in Hafteinrichtungen, Polizeistationen und Rehabilitationszentren der irakischen Regierung und der KRG-Behörden untergebracht (UNHCR 14.11.2016). Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten findet kein regulärer Schulunterricht statt (AA 7.2.2017). Über 3,7 Millionen Kinder im Schul-Alter sind von der derzeitigen Krise im Irak betroffen. Am Ende des Schuljahres 2016 hatten nur 60 Prozent der vom Konflikt betroffenen Kinder Zugang zu irgendeiner Art von Bildung (OCHA 7.3.2017). UNICEF schätzt, dass sich die Zahl der arbeitenden Kinder seit 1990 verdoppelt hat, und nunmehr 575.000 beträgt (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch

(2017): World Report 2017 - Iraq - Events of 2016, https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/iraq, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017 -Strichaufzählung UN - United Nations - Meetings Coverage and Press Releases (22.6.2017): Daily Press Briefing by the Office of the Spokesperson for the Secretary-General, https://www.un.org/press/en/2017/db170622.doc.html, Zugriff 30.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2016): UNHCR Position on Returns to Iraq, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017 II.
  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerden folgende Erwägungen getroffen: II.2.
  3. Zum Verfahrensgang:römisch zwei.2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. II.2.
  5. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.2.
  6. Zur Person der Beschwerdeführer: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde. Die Identität der Beschwerdeführer ergibt sich aus der vorgelegten irakischen Personalausweisen. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die Einreise und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer beruhen auf den Aussagen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.
  7. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. II.2.
  8. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:römisch zwei.2.
  9. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer: Dem Fluchtvorbingen des Erstbeschwerdeführers, dass dieser aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sowie aufgrund seiner Tätigkeit als Staatsbediensteter beim Landwirtschaftsministerium bzw. als Mitglied der Baath-Partei von schiitischen Milizen bedroht worden sei, sprach bereits das BFA die Glaubwürdigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu beanstanden, da es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Fluchtvorbringen annähernd plausibel darzulegen. Der Erstbeschwerdeführer gab vor dem BFA als konkreten Anlass seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen an, dass er als Mitarbeiter im Landwirtschaftsministerium Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und daher von einer ihm unbekannten Miliz bedroht worden sei. Zudem sei sein Vater als ehemaliger Naturheilpraktiker von Saddam Hussein im ganzen Land bekannt. Die bewaffneten Milizen hätten den Erstbeschwerdeführer über seine Herkunft und Religionszugehörigkeit befragt und ihn sowie seine Familie zum Verlassen der Gegend aufgefordert. Insbesondere hervorzuheben sind die unterschiedlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Die eklatant divergierenden Ausführungen ziehen sich durch das gesamte Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers: Gab der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA auf konkrete Nachfrage, wann er von der schiitischen Miliz bedroht worden sei, noch an, dass diese Bedrohung im Jahr 2014 passiert sei (AS 117), änderte er sein diesbezügliches Vorbringen im Zuge der Beschwerdeverhandlung insofern ab, als sich der Vorfall am 09.09.2015 zugetragen habe (S. 7, S. 9 VP). Einem diesbezüglichen Vorhalt der erkennenden Richterin konnte der Erstbeschwerdeführer jedenfalls nicht substantiiert entgegentreten (vgl. S. 7 VP: RI: "Sie haben vor dem BFA angegeben, dass diese Bedrohung im Jahr 2014 stattgefunden hat. Heute sagen Sie, dass sich das am 09.09.2015 zugetragen hat. Was sagen Sie dazu?"; BF1: "Ich wurde mehrfach bedroht. Im Jahr 2014 wurde ich auch bedroht, aber im Jahr 2015 war die stärkste Bedrohung."). Auch die Zweitbeschwerdeführerin tätigte unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt der Bedrohung durch die schiitische Miliz: In der behördlichen Einvernahme führte sie aus, dass sie sich an das genaue Datum der Bedrohung nicht erinnere (AS 53). Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte sich jedoch auf explizite Nachfrage zum Datum dar, dass sich der Vorfall am 09.09.2015 ereignet habe (S. 17 VP). Einem diesbezüglichen Vorhalt der erkennenden Richterin konnte auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht substantiiert entgegentreten (vgl. S. 16 VP: RI: "Warum können Sie sich jetzt genau an das Datum erinnern? Vor dem BFA haben Sie noch ausgesagt, dass Sie sich nicht daran erinnern können."; BF2: "Wir standen unter Druck. Meine Tochter war krank. Ich wusste nicht, was passieren wird. Mein Mann wurde vier Stunden lang einvernommen. Heute ist es anders."). Außerdem gab die Zweitbeschwerdeführerin im behördlichen Verfahren zu Protokoll, dass ihr Ehemann zwei Mal bedroht worden sei, wobei die zweite Bedrohung zwei Monate vor der Ausreise (somit wäre dies Anfang Juli 2015 gewesen) stattgefunden habe (AS 53). Auf Vorhalt der erkennenden Richterin hierzu führte die Zweitbeschwerdeführerin lediglich aus, dass die Bedrohung im September stattgefunden habe, davor habe es "nichts" gegeben (S. 21 VP).Gab der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA auf konkrete Nachfrage, wann er von der schiitischen Miliz bedroht worden sei, noch an, dass diese Bedrohung im Jahr 2014 passiert sei (AS 117), änderte er sein diesbezügliches Vorbringen im Zuge der Beschwerdeverhandlung insofern ab, als sich der Vorfall am 09.09.2015 zugetragen habe (S. 7, S. 9 VP). Einem diesbezüglichen Vorhalt der erkennenden Richterin konnte der Erstbeschwerdeführer jedenfalls nicht substantiiert entgegentreten vergleiche S. 7 VP: RI: "Sie haben vor dem BFA angegeben, dass diese Bedrohung im Jahr 2014 stattgefunden hat. Heute sagen Sie, dass sich das am 09.09.2015 zugetragen hat. Was sagen Sie dazu?"; BF1: "Ich wurde mehrfach bedroht. Im Jahr 2014 wurde ich auch bedroht, aber im Jahr 2015 war die stärkste Bedrohung."). Auch die Zweitbeschwerdeführerin tätigte unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt der Bedrohung durch die schiitische Miliz: In der behördlichen Einvernahme führte sie aus, dass sie sich an das genaue Datum der Bedrohung nicht erinnere (AS 53). Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte sich jedoch auf explizite Nachfrage zum Datum dar, dass sich der Vorfall am 09.09.2015 ereignet habe (S. 17 VP). Einem diesbezüglichen Vorhalt der erkennenden Richterin konnte auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht substantiiert entgegentreten vergleiche S. 16 VP: RI: "Warum können Sie sich jetzt genau an das Datum erinnern? Vor dem BFA haben Sie noch ausgesagt, dass Sie sich nicht daran erinnern können."; BF2: "Wir standen unter Druck. Meine Tochter war krank. Ich wusste nicht, was passieren wird. Mein Mann wurde vier Stunden lang einvernommen. Heute ist es anders."). Außerdem gab die Zweitbeschwerdeführerin im behördlichen Verfahren zu Protokoll, dass ihr Ehemann zwei Mal bedroht worden sei, wobei die zweite Bedrohung zwei Monate vor der Ausreise (somit wäre dies Anfang Juli 2015 gewesen) stattgefunden habe (AS 53). Auf Vorhalt der erkennenden Richterin hierzu führte die Zweitbeschwerdeführerin lediglich aus, dass die Bedrohung im September stattgefunden habe, davor habe es "nichts" gegeben (S. 21 VP). Des Weiteren tätigte der Erstbeschwerdeführer divergierende Angaben in Bezug auf den Hergang der Bedrohung durch die schiitische Miliz. Hierzu führte der Erstbeschwerdeführer im behördlichen Verfahren aus, dass die schiitischen Milizen in das Haus eingedrungen seien, die Türe eingetreten und mit Waffen auf ihn und seine Familie gezielt hätten (AS 117). In der Beschwerdeverhandlung legte der Erstbeschwerdeführer abweichend dar, dass die schiitischen Milizen an die Tür geklopft hätten, dass seine Ehefrau daraufhin die Kinder ins Haus gebracht hätte, dass lediglich der Erstbeschwerdeführer von den schiitischen Milizen beschimpft, geschlagen, mit einer Waffe bedroht worden sei und dass schließlich die schiitischen Milizen seinen Ausweis verlangt, den Erstbeschwerdeführer zum Auto begleitet und seinen Ausweis abgenommen hätten (S. 7 VP). Einen diesbezüglichen Vorhalt vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu entkräften, vielmehr gab er selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu noch divergierende Aussagen zu Protokoll (vgl. S. 9 VP: RI: "Sie haben vor dem BFA angegeben, dass dieser Vorfall im Jahr 2014 stattgefunden hat, es keine konkreten Bedrohungen gab, dass die Tür eingetreten wurde und dass auch auf Ihre Familie und auch auf Sie Waffen gerichtet wurden. Was sagen Sie dazu?"; BF1: "Sie haben die Tür schon eingetreten, deswegen hat meine Frau die Kinder genommen. Das war im Jahr 2015."; RI: "Wurden die Waffen auch auf Ihre Familie gerichtet?"; BF1: "Sie haben die Waffen nur auf mich gerichtet. Als die Tür eingetreten wurde, habe ich zu meiner Frau gesagt, dass sie die Kinder nehmen soll. Sie waren in der Nähe, sie haben alles gehört."; vgl. S. 10 VP: RI: "Sie haben heute auch angegeben, dass Ihr Ausweis von der schiitischen Miliz abgenommen wurde, warum haben Sie das nicht vor dem BFA gesagt?"; BF1: "Das habe ich gesagt. Sie wollten meinen Namen wissen und meinen Ausweis."). Zudem widerspricht sich der Erstbeschwerdeführer, wenn er zu Beginn der Befragung in der mündlichen Verhandlung in freier Erzählung angab, dass er draußen vor der Tür bedroht worden sei, jedoch dann auf explizite Nachfrage ausführte, dass die schiitischen Milizen in die Küche des Hauses gegangen seien (S. 7, S. 10 VP). Dem entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin konnte der Erstbeschwerdeführer nicht entgegentreten (vgl. S. 10 VP: RI: "Sind die Milizen ins Haus gegangen oder waren sie vor der Tür?"; BF1: "Die Wohnungen im Irak sind anders aufgeteilt als in Österreich. Ich habe die Tür bei der Küche aufgemacht und sie sind in die Küche gegangen."; RI: "Sie haben vorher gesagt, dass die schiitischen Milizen vor dem Haus waren und Sie bedroht haben, jetzt sagen Sie, sie sind in die Küche gegangen. Was sagen Sie dazu? "; BF1: "Es war ein Haus. Die Tür von der Küche führt direkt ins Freie.").Des Weiteren tätigte der Erstbeschwerdeführer divergierende Angaben in Bezug auf den Hergang der Bedrohung durch die schiitische Miliz. Hierzu führte der Erstbeschwerdeführer im behördlichen Verfahren aus, dass die schiitischen Milizen in das Haus eingedrungen seien, die Türe eingetreten und mit Waffen auf ihn und seine Familie gezielt hätten (AS 117). In der Beschwerdeverhandlung legte der Erstbeschwerdeführer abweichend dar, dass die schiitischen Milizen an die Tür geklopft hätten, dass seine Ehefrau daraufhin die Kinder ins Haus gebracht hätte, dass lediglich der Erstbeschwerdeführer von den schiitischen Milizen beschimpft, geschlagen, mit einer Waffe bedroht worden sei und dass schließlich die schiitischen Milizen seinen Ausweis verlangt, den Erstbeschwerdeführer zum Auto begleitet und seinen Ausweis abgenommen hätten (S. 7 VP). Einen diesbezüglichen Vorhalt vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu entkräften, vielmehr gab er selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu noch divergierende Aussagen zu Protokoll vergleiche S. 9 VP: RI: "Sie haben vor dem BFA angegeben, dass dieser Vorfall im Jahr 2014 stattgefunden hat, es keine konkreten Bedrohungen gab, dass die Tür eingetreten wurde und dass auch auf Ihre Familie und auch auf Sie Waffen gerichtet wurden. Was sagen Sie dazu?"; BF1: "Sie haben die Tür schon eingetreten, deswegen hat meine Frau die Kinder genommen. Das war im Jahr 2015."; RI: "Wurden die Waffen auch auf Ihre Familie gerichtet?"; BF1: "Sie haben die Waffen nur auf mich gerichtet. Als die Tür eingetreten wurde, habe ich zu meiner Frau gesagt, dass sie die Kinder nehmen soll. Sie waren in der Nähe, sie haben alles gehört."; vergleiche S. 10 VP: RI: "Sie haben heute auch angegeben, dass Ihr Ausweis von der schiitischen Miliz abgenommen wurde, warum haben Sie das nicht vor dem BFA gesagt?"; BF1: "Das habe ich gesagt. Sie wollten meinen Namen wissen und meinen Ausweis."). Zudem widerspricht sich der Erstbeschwerdeführer, wenn er zu Beginn der Befragung in der mündlichen Verhandlung in freier Erzählung angab, dass er draußen vor der Tür bedroht worden sei, jedoch dann auf explizite Nachfrage ausführte, dass die schiitischen Milizen in die Küche des Hauses gegangen seien (S. 7, S. 10 VP). Dem entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin konnte der Erstbeschwerdeführer nicht entgegentreten vergleiche S. 10 VP: RI: "Sind die Milizen ins Haus gegangen oder waren sie vor der Tür?"; BF1: "Die Wohnungen im Irak sind anders aufgeteilt als in Österreich. Ich habe die Tür bei der Küche aufgemacht und sie sind in die Küche gegangen."; RI: "Sie haben vorher gesagt, dass die schiitischen Milizen vor dem Haus waren und Sie bedroht haben, jetzt sagen Sie, sie sind in die Küche gegangen. Was sagen Sie dazu? "; BF1: "Es war ein Haus. Die Tür von der Küche führt direkt ins Freie."). Außerdem machte der Erstbeschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Inhalt der Drohung durch die schiitischen Milizen: In der behördlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer noch dar, dass es keine persönlich direkte gesprochene Drohung gegeben habe und dass die Beschwerdeführer aufgefordert worden seien, die Gegend zu verlassen. Das gewaltsame Eindringen der Miliz in das Haus mit Waffen, mit denen auf die Beschwerdeführer gezielt worden sei, sei jedoch eine eindeutige Drohung gewesen (AS 117). Davon abweichend führte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass die schiitischen Milizen gedroht hätten, den Erstbeschwerdeführer und seine Familie zu töten (S. 7 f, S. 11 VP). Der Erstbeschwerdeführer konnte einen diesbezüglichen Vorhalt der erkennenden Richterin nicht entkräften (vgl. S. 9 VP:Außerdem machte der Erstbeschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Inhalt der Drohung durch die schiitischen Milizen: In der behördlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer noch dar, dass es keine persönlich direkte gesprochene Drohung gegeben habe und dass die Beschwerdeführer aufgefordert worden seien, die Gegend zu verlassen. Das gewaltsame Eindringen der Miliz in das Haus mit Waffen, mit denen auf die Beschwerdeführer gezielt worden sei, sei jedoch eine eindeutige Drohung gewesen (AS 117). Davon abweichend führte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass die schiitischen Milizen gedroht hätten, den Erstbeschwerdeführer und seine Familie zu töten (S. 7 f, S. 11 VP). Der Erstbeschwerdeführer konnte einen diesbezüglichen Vorhalt der erkennenden Richterin nicht entkräften vergleiche S. 9 VP: RI: "Warum haben Sie vor dem BFA angegeben, dass es keine direkten Bedrohungen an Sie gab? Heute sagen Sie, dass Sie mit dem Tode bedroht worden sind. Was sagen Sie dazu?"; BF1: "Sie haben mich bedroht. Wenn Terroristen oder Mitglieder einer terroristischen Organisation mitternachts meine Türe eintreten und Waffen gegen mich richten, ist das keine Bedrohung?"; RI: "Sie haben heute gesagt, dass Sie und Ihre Familie mit dem Umbringen bedroht wurden. Warum haben Sie das nicht dem BFA gesagt?", BF1: "Ich habe das gesagt; wenn man mit Waffen bedroht wird, wird man bedroht."). Auch hinsichtlich der Anzahl der Drohungen verstrickt sich der Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Widersprüche: Erklärte er zu Beginn der Befragung noch, dass er mehrfach - im Jahr 2014 und dann im Jahr 2015 - bedroht worden sei (S. 7 f VP), legte der Erstbeschwerdeführer schließlich auf explizite Nachfrage zur Anzahl der Drohungen abweichend dar, dass es eine Bedrohung im Jahr 2015 gegeben habe (S. 8 VP). Dem entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin konnte der Erstbeschwerdeführer nicht entgegentreten (vgl. S. 8 f VP: RI: "Sie haben vorhin gesagt, dass es mehrere Bedrohungen gab und jetzt sagen Sie, dass das die einzige war. Was sagen Sie dazu?", RI: "Gab es von dieser Miliz mehrere Bedrohungen?"; BF1: "Ich habe es heute schon erwähnt, die Organisationen kommen nicht und bedrohen eine Person selbst. Sie schicken Nachrichten durch andere Personen, die Warnungen sind. Am 09.09.2015 war die Bedrohung. Da war es mir bewusst, dass ich das ernst nehmen muss.").Auch hinsichtlich der Anzahl der Drohungen verstrickt sich der Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Widersprüche: Erklärte er zu Beginn der Befragung noch, dass er mehrfach - im Jahr 2014 und dann im Jahr 2015 - bedroht worden sei (S. 7 f VP), legte der Erstbeschwerdeführer schließlich auf explizite Nachfrage zur Anzahl der Drohungen abweichend dar, dass es eine Bedrohung im Jahr 2015 gegeben habe (S. 8 VP). Dem entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin konnte der Erstbeschwerdeführer nicht entgegentreten vergleiche S. 8 f VP: RI: "Sie haben vorhin gesagt, dass es mehrere Bedrohungen gab und jetzt sagen Sie, dass das die einzige war. Was sagen Sie dazu?", RI: "Gab es von dieser Miliz mehrere Bedrohungen?"; BF1: "Ich habe es heute schon erwähnt, die Organisationen kommen nicht und bedrohen eine Person selbst. Sie schicken Nachrichten durch andere Personen, die Warnungen sind. Am 09.09.2015 war die Bedrohung. Da war es mir bewusst, dass ich das ernst nehmen muss."). Drüber hinaus verstrickt sich der Erstbeschwerdeführer auch in Bezug auf die Gründe, warum er bedroht worden sei, in Widersprüche: In der behördlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer noch zu Protokoll, dass er aufgrund der Tatsache, dass er Sunnit und Mitglied der Baath-Partei sei bzw. dass sein Vater als Naturheilpraktiker Saddam Husseins tätig gewesen sei, verfolgt werde (AS 116). Auf Nachfrage der belangten Behörde gab er zudem an, dass er nicht politisch aktiv gewesen sei (AS 115). Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergänzte der Erstbeschwerdeführer, dass er auch aufgrund seiner politischen Einstellung verfolgt werde. Er habe seine politische Meinung gesagt und Kritik an den Milizen, insbesondere an Asa'ib Ahl al-Haqq geübt, sodass ihn die Terrororganisation Asa'ib Ahl al-Haqq als politischen Gegner eingestuft hätte. Er sei bei dem Vorfall im Jahr 2015 von den schiitischen Milizen als Terrorist und Verbrecher bezeichnet worden (S. 6, S. 8, S. 10 ff VP). Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass ihr Ehemann die Religion und Situation kritisiere (S. 17, S. 22 VP). Dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Kritik an den schiitischen Milizen als politischer Gegner eingestuft und deshalb verfolgt worden sei, bringt dieser erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor und ist dies als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Wäre der Erstbeschwerdeführer tatsächlich aufgrund seiner öffentlich Kritik an der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq bedroht worden, hätte er diese Tatsache zumindest im Beschwerdeschriftsatz erwähnt. Dahingehend ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, der davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Diese Tatsache war dem Erstbeschwerdeführer zudem bereits vor Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes bekannt (vgl. S. 8, S. 12 VP).Drüber hinaus verstrickt sich der Erstbeschwerdeführer auch in Bezug auf die Gründe, warum er bedroht worden sei, in Widersprüche: In der behördlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer noch zu Protokoll, dass er aufgrund der Tatsache, dass er Sunnit und Mitglied der Baath-Partei sei bzw. dass sein Vater als Naturheilpraktiker Saddam Husseins tätig gewesen sei, verfolgt werde (AS 116). Auf Nachfrage der belangten Behörde gab er zudem an, dass er nicht politisch aktiv gewesen sei (AS 115). Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergänzte der Erstbeschwerdeführer, dass er auch aufgrund seiner politischen Einstellung verfolgt werde. Er habe seine politische Meinung gesagt und Kritik an den Milizen, insbesondere an Asa'ib Ahl al-Haqq geübt, sodass ihn die Terrororganisation Asa'ib Ahl al-Haqq als politischen Gegner eingestuft hätte. Er sei bei dem Vorfall im Jahr 2015 von den schiitischen Milizen als Terrorist und Verbrecher bezeichnet worden (S. 6, S. 8, S. 10 ff VP). Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass ihr Ehemann die Religion und Situation kritisiere (S. 17, S. 22 VP). Dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Kritik an den schiitischen Milizen als politischer Gegner eingestuft und deshalb verfolgt worden sei, bringt dieser erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor und ist dies als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Wäre der Erstbeschwerdeführer tatsächlich aufgrund seiner öffentlich Kritik an der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq bedroht worden, hätte er diese Tatsache zumindest im Beschwerdeschriftsatz erwähnt. Dahingehend ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, der davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Diese Tatsache war dem Erstbeschwerdeführer zudem bereits vor Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes bekannt vergleiche S. 8, S. 12 VP). Auch die Angabe des Erstbeschwerdeführers, dass er mittels Haftbefehl gesucht werde, da er seinen Arbeitsplatz ohne vorangehende Kündigung verlassen habe, tätigte der Erstbeschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 13 VP). Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass ihr Ehemann mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe, da er seine Arbeit ohne Kündigung verlassen habe (S. 22 VP). Weder in den behördlichen Einvernahmen noch im Beschwerdeschriftsatz wird eine Verfolgung von staatlicher Seite vorgebracht. Daher widerspricht diese erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigte Aussage dem Neuerungsverbot. Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, warum der Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde von sich aus (aktiv) auf diese Ausführung hingewiesen haben, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahmen ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden und auch die Richtigkeit des Protokolls mit ihren Unterschriften bestätigten (vgl. AS 119, AS 54). Zudem konnte der Erstbeschwerdeführer keine Unterlagen vorlegen, welche seinen Verdacht eines Haftbefehls bestätigen würden.Auch die Angabe des Erstbeschwerdeführers, dass er mittels Haftbefehl gesucht werde, da er seinen Arbeitsplatz ohne vorangehende Kündigung verlassen habe, tätigte der Erstbeschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 13 VP). Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass ihr Ehemann mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe, da er seine Arbeit ohne Kündigung verlassen habe (S. 22 VP). Weder in den behördlichen Einvernahmen noch im Beschwerdeschriftsatz wird eine Verfolgung von staatlicher Seite vorgebracht. Daher widerspricht diese erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigte Aussage dem Neuerungsverbot. Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, warum der Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde von sich aus (aktiv) auf diese Ausführung hingewiesen haben, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahmen ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden und auch die Richtigkeit des Protokolls mit ihren Unterschriften bestätigten vergleiche AS 119, AS 54). Zudem konnte der Erstbeschwerdeführer keine Unterlagen vorlegen, welche seinen Verdacht eines Haftbefehls bestätigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Irak einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren bzw. gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin sind. Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak sonstigen persönlichen und konkreten Verfolgungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt wären, konnte in einer Gesamtschau ihrer Angaben vor dem BFA und ihrer Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz bzw. im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden, da eine derartige Verfolgung seitens der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt wurde. Zudem wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts vorgebracht, woraus sich für die Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführerin eine persönliche und konkrete Verfolgung aufgrund ihres Status als Frauen mit westlicher Gesinnung ableiten ließe, sondern wurde lediglich - erstmalig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - eine generelle Diskriminierung von Frauen mit westlicher Gesinnung ins Treffen geführt. Des Weiteren ist auf die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen, denen zufolge die Erstbeschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbst als Mitarbeiterin im Landwirtschaftsinstitut bzw. als Lehrkraft in Vorschulklassen eines Kindergartens verdiente, ohne dass sie als Frau einer konkreten individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Anzeichen, dass die Beschwerdeführer im Irak eine individuelle und konkrete Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bzw. dass die Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführerin eine individuelle und konkrete Verfolgung aufgrund ihres Status als Frauen mit westlicher Gesinnung zu erwarten hätten, sind im Ermittlungsverfahren somit nicht ansatzweise hervorgekommen. Ausgenommen hinsichtlich der allgemein gehaltenen Vorbringen zur Verfolgung aller Beschwerdeführer aufgrund der Religionszugehörigkeit und zur Verfolgung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin aufgrund der Verwestlichung wurden in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer keine weiteren eigenen Fluchtgründe vorgebracht. II.2.
  10. Zum Herkunftsstaat:römisch zwei.2.
  11. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. II.
  12. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  13. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 3BFA-G, BGBl.

I 87/2012, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I 100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.2. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A) II.3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht haben:Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht haben: II.3.2.

  1. Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers zur vermeintlichen Bedrohung durch schiitische Milizen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bzw. aufgrund seiner Tätigkeit beim Landwirtschaftsministerium und seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei sowie seiner politischen Gesinnung ist auszuführen, dass zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen ist. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).römisch zwei.3.2.
  2. Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers zur vermeintlichen Bedrohung durch schiitische Milizen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bzw. aufgrund seiner Tätigkeit beim Landwirtschaftsministerium und seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei sowie seiner politischen Gesinnung ist auszuführen, dass zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen ist. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er habe die Republik Irak aufgrund der Bedrohungen durch schiitische Milizen verlassen, hat sich als nicht glaubhaft herausgestellt (siehe II.2.3.). Da die Bedrohung durch die schiitischen Milizen nicht als bewiesen gilt, konnte auch keine Bedrohungssituation für den Erstbeschwerdeführer festgestellt werden.Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er habe die Republik Irak aufgrund der Bedrohungen durch schiitische Milizen verlassen, hat sich als nicht glaubhaft herausgestellt (siehe römisch zwei.2.3.). Da die Bedrohung durch die schiitischen Milizen nicht als bewiesen gilt, konnte auch keine Bedrohungssituation für den Erstbeschwerdeführer festgestellt werden. II.3.2.
  3. Dass die Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bzw. die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen aufgrund ihres Status als Frauen mit einer westlichen Gesinnung im Irak eine Verfolgung zu erwarten hätten, konnte mangels entsprechenden konkreten Vorbringens nicht festgestellt werden (vgl. II.2.3.).römisch zwei.3.2.
  4. Dass die Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bzw. die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen aufgrund ihres Status als Frauen mit einer westlichen Gesinnung im Irak eine Verfolgung zu erwarten hätten, konnte mangels entsprechenden konkreten Vorbringens nicht festgestellt werden vergleiche römisch zwei.2.3.). Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich zudem keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung im Irak. Wiewohl ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht (siehe dazu auch die Feststellungen zum Punkt "Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad") und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich zudem keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung im Irak. Wiewohl ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht (siehe dazu auch die Feststellungen zum Punkt "Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad") und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten vergleiche VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Sofern die Zweitbeschwerdeführerin - erstmalig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - generell für sich und die Drittbeschwerdeführerin eine Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frauen behauptet und vermeint, ihnen müsse daher aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, ist wie folgt auszuführen: Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, der zufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219; vgl. Gemeinsamer Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (VwGH 18.12.1996, 96/20/0793).Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, der zufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst vergleiche Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219; vergleiche Gemeinsamer Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Artikel eins, des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (VwGH 18.12.1996, 96/20/0793). Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse: Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann vergleiche die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward). Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Artikel 10, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner Litera d, eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist." Es nicht davon auszugehen, dass die Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführerin einer sozialen Gruppe der Frauen im Irak angehören: Es ist zwar richtig, dass Frauen im Irak im Allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind und dass für Frauen im Irak auch schwierige Lebensbedingungen herrschen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass es im Irak in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund des starken Einflusses von nicht nur in religiöser Hinsicht radikalen politischen Kräften zu einer "Islamisierung" der Gesellschaft im Allgemeinen gekommen ist und dabei auch die Frauen als solche ein Änderung des früheren - unter Saddam Hussein entwickelten - säkulareren Rollenbildes der Frau hinzunehmen hatten. Es stellt sich die aktuelle Situation im Irak jedoch mangels dahingehender stichhaltiger Hinweise nicht so dar, dass es Frauen per se nicht (mehr) möglich wäre am allgemeinen öffentlichen wie auch beruflichen Leben teilzunehmen, oder dass Frauen besonders drakonischen Praktiken sowie Sanktionen in punkto Bekleidung u.ä. unterworfen wären. Frauen werden daher nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts im Irak diskriminierten Frauen nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass nicht geschlossen werden kann, dass die Zweit bzw. Drittbeschwerdeführerin wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden oder ihnen deswegen Schutz verweigert werden würde. II.3.2.
  5. Die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erfüllen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl.römisch zwei.3.2.
  6. Die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erfüllen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl. Im Ergebnis sind daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Im Ergebnis sind daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I420.2132089.1.00

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