← Österreich

{'item': 'L512 2144748-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2019 GeschäftszahlL512 2144748-1 SpruchL512 2144759-1/20E L512 2144748-1/21E L512 2144763-1/18E L512 2144753-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bunde

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Verein XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Verein römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Verein XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Verein römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch als BF1-4 bezeichnet), Staatsangehörige der islamischen Republik Iran, brachten nach illegaler Einreise am 12.11.2015 (BF1 und BF3) und am 03.10.2016 (BF2 und BF4) bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch als BF1-4 bezeichnet), Staatsangehörige der islamischen Republik Iran, brachten nach illegaler Einreise am 12.11.2015 (BF1 und BF3) und am 03.10.2016 (BF2 und BF4) bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten der BF1 und BF3 am 13.11.2015 bzw. die BF2 am 03.10.2016 zusammengefasst Folgendes vor: Der BF1 führte zu seiner Person an, er sei am XXXX geboren, sei verheiratet, Moslem/Schiit und habe zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Vor zwei Jahren habe der BF den Entschluss gefasst seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Er habe den Iran illegal verlassen. Er sei in XXXX von den Behörden angehalten/untergebracht worden. Sie seien jedoch dort nicht gut behandelt worden.Der BF1 führte zu seiner Person an, er sei am römisch 40 geboren, sei verheiratet, Moslem/Schiit und habe zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Vor zwei Jahren habe der BF den Entschluss gefasst seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Er habe den Iran illegal verlassen. Er sei in römisch 40 von den Behörden angehalten/untergebracht worden. Sie seien jedoch dort nicht gut behandelt worden. Zum Fluchtgrund führte der BF1 aus, er glaube nicht mehr an den Islam. Er habe die Religion wechseln wollen. Dies sei jedoch im Iran verboten und strafbar. Als er erfahren habe, dass die Grenzen offen seien, habe er beschlossen, dass er und seine Familie flüchten. Im Falle einer Rückkehr in den Iran habe er Angst, ins Gefängnis zu kommen, wenn er seine Religion wechselt. Die BF2 brachte vor, sie sei verheiratet, sei Schiitin und gehöre der Volksgruppe der Perser an. Zuletzt habe sie als XXXX gearbeitet. Sie sei zusammen mit ihrem Sohn, BF4, mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug aus dem Iran über XXXX nach XXXX gereist.Die BF2 brachte vor, sie sei verheiratet, sei Schiitin und gehöre der Volksgruppe der Perser an. Zuletzt habe sie als römisch 40 gearbeitet. Sie sei zusammen mit ihrem Sohn, BF4, mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug aus dem Iran über römisch 40 nach römisch 40 gereist. Zum Fluchtgrund führte die BF2 aus, sie habe den Iran verlassen, weil ihr Ehegatte und ihr Sohn bereits in Österreich seien. Sie selbst habe keine Probleme; nur ihr Ehegatte. Die BF2 brachte als gesetzliche Vertreterin für den BF4 keine eigenen Fluchtgründe vor. Der BF3 brachte vor, er sei am XXXX geboren, sei Moslem/Schiit, habe 12 Jahre lang die Schule im Iran besucht und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt.Der BF3 brachte vor, er sei am römisch 40 geboren, sei Moslem/Schiit, habe 12 Jahre lang die Schule im Iran besucht und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass er selbst keine Probleme im Iran gehabt habe. Er habe aber mitbekommen, dass sein Vater Probleme gehabt habe, weil dieser gesagt habe, sie müssen den Iran verlassen. Der Vater habe gesagt, er würde alles erklären, wenn sie in Österreich seien. Im Falle einer Rückkehr habe er vor nichts Angst. Er habe keine Probleme. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachten die BF1-3 am 13.10.2016 im Wesentlichen Folgendes vor: Der BF1 führte zusammengefasst aus, dass er mittlerweile noch kein Deutsch spreche oder verstehe. Bis dato hätte er noch keinen Deutschkurs besucht. Seit ca. 17 Monaten sei er Christ. Im Iran sei er schon Christ gewesen. Er sei am XXXX geboren.Der BF1 führte zusammengefasst aus, dass er mittlerweile noch kein Deutsch spreche oder verstehe. Bis dato hätte er noch keinen Deutschkurs besucht. Seit ca. 17 Monaten sei er Christ. Im Iran sei er schon Christ gewesen. Er sei am römisch 40 geboren. Zum Fluchtgrund gab der BF an, er habe eine Frau namens XXXX kennengelernt. Sie sei immer mit seinem Taxi gefahren. Der BF1 sollte diese Frau jeden Tag nach Hause bringen. Der BF1 habe gewusst, dass diese Frau Christin sei und sich dort, wo er sie abgeholt habe, ein Wurstgeschäft gewesen sei. Nach einiger Zeit habe er die Frau gefragt, wo er Schweinefleisch bekommen könne und habe sie ihn gefragt, ob er kein Moslem sei. Der BF1 habe nein gesagt. Die Frau habe ihm danach Schweinefleisch gebracht. Die Frau habe den BF1 gefragt, warum er kein Moslem sei. Er habe gesagt, dass er kein Interesse am Islam habe, weil er nicht alles richtig finde, was im Koran stehe. Bei der Heimfahrt mit dem Taxi habe sich die Frau mit dem BF1 über das Christentum unterhalten und ihn gefragt, ob er Interesse habe, Christ zu werden. Der BF1 habe zu der Frau gesagt, dass er sich das überlegen müsse. Sie habe ihm eine Bibel gegeben. Diese Bibel habe der BF1 im Taxi gehabt und wenn er alleine gewesen sei, habe er sie gelesen. Nachher habe die Frau den BF1 mit einigen Leuten bekannt gemacht und ihn in einer Hauskirche vorgestellt. Dann sei der BF1 jeden Montag in diese Hauskirche gegangen. Die Frau sei sonntags in die Kirche gegangen und nachher habe sie sich mit dem BF1 über das Christentum unterhalten. Die Frau habe die wichtigsten Sachen notiert, als sie in der Kirche gewesen sei und dann den BF1 während den Taxifahrten informiert. Nach diesen Gesprächen und nachdem er die Bibel gelesen habe, habe der BF1 echtes Interesse am Christentum bekommen. Der BF1 habe einige Zeit die Hauskirche besucht und dann habe der BF1 die Frau ersucht, ob auch beim BF1 zu Hause eine Hauskirche stattfinden könne. Dann sei einige Male die Hauskirche beim BF1 zu Hause gewesen. Normalerweise fange der BF1 jeden Tag zu arbeiten an. Er fahre jeden Tag um diese Zeit Taxi. Am XXXX habe der Vater des BF1 den BF1 angerufen und ihn gefragt, warum Beamte bei ihm zu Hause seien. Der BF1 habe seinen Vater gefragt, woher er das wisse. Sein Vater habe dem BF1 gesagt, dass es ihm die Nachbarn gesagt hätten. Der BF1 habe dann mit Frau XXXX Kontakt aufgenommen. Sie habe dem BF1 erzählt, dass der Hausbesitzer der früheren Hauskirche festgenommen worden sei und alle verraten worden seien. Aus einer Telefonzelle habe der BF1 mit seinem Sohn XXXX (BF3) Kontakt aufgenommen. Sein Sohn sei damals Student gewesen. Der BF1 habe sein Auto dort stehen lassen und sei mit einem anderen Taxi zu seinem Sohn gefahren. Der BF1 sei mit seinem Sohn zu einem Freund gefahren. Zuerst habe er mit seinem Freund telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem gesagt, dass er zu ihm kommen wolle. Unterwegs habe der Freund auf den BF1 gewartet und seien sie dann zu diesem nach Hause gefahren. Sie seien einige Tage bei diesem Freund gewesen. Sein Freund sei zum Vater des BF1 gegangen, habe von diesem Geld bekommen und einen Schlepper gefunden. Dieser habe die XXXX aus dem Iran organisiert. Erst später habe er erfahren, dass die Beamten seine Ehegattin (BF2) mitgenommen haben. Bevor die BF2 aus dem Iran ausgereist sei, habe sie ihn angerufen und erzählt, dass die Beamten die Wohnung versiegelt hätten. Die Beamten hätten wissen wollen, wo sich der BF1 aufhalte, hätten aber keine Bücher oder Unterlagen gefunden. Die BF2 sei nur eine Nacht bei den Beamten gewesen und sei am nächsten Tag nach Hause geschickt worden.Zum Fluchtgrund gab der BF an, er habe eine Frau namens römisch 40 kennengelernt. Sie sei immer mit seinem Taxi gefahren. Der BF1 sollte diese Frau jeden Tag nach Hause bringen. Der BF1 habe gewusst, dass diese Frau Christin sei und sich dort, wo er sie abgeholt habe, ein Wurstgeschäft gewesen sei. Nach einiger Zeit habe er die Frau gefragt, wo er Schweinefleisch bekommen könne und habe sie ihn gefragt, ob er kein Moslem sei. Der BF1 habe nein gesagt. Die Frau habe ihm danach Schweinefleisch gebracht. Die Frau habe den BF1 gefragt, warum er kein Moslem sei. Er habe gesagt, dass er kein Interesse am Islam habe, weil er nicht alles richtig finde, was im Koran stehe. Bei der Heimfahrt mit dem Taxi habe sich die Frau mit dem BF1 über das Christentum unterhalten und ihn gefragt, ob er Interesse habe, Christ zu werden. Der BF1 habe zu der Frau gesagt, dass er sich das überlegen müsse. Sie habe ihm eine Bibel gegeben. Diese Bibel habe der BF1 im Taxi gehabt und wenn er alleine gewesen sei, habe er sie gelesen. Nachher habe die Frau den BF1 mit einigen Leuten bekannt gemacht und ihn in einer Hauskirche vorgestellt. Dann sei der BF1 jeden Montag in diese Hauskirche gegangen. Die Frau sei sonntags in die Kirche gegangen und nachher habe sie sich mit dem BF1 über das Christentum unterhalten. Die Frau habe die wichtigsten Sachen notiert, als sie in der Kirche gewesen sei und dann den BF1 während den Taxifahrten informiert. Nach diesen Gesprächen und nachdem er die Bibel gelesen habe, habe der BF1 echtes Interesse am Christentum bekommen. Der BF1 habe einige Zeit die Hauskirche besucht und dann habe der BF1 die Frau ersucht, ob auch beim BF1 zu Hause eine Hauskirche stattfinden könne. Dann sei einige Male die Hauskirche beim BF1 zu Hause gewesen. Normalerweise fange der BF1 jeden Tag zu arbeiten an. Er fahre jeden Tag um diese Zeit Taxi. Am römisch 40 habe der Vater des BF1 den BF1 angerufen und ihn gefragt, warum Beamte bei ihm zu Hause seien. Der BF1 habe seinen Vater gefragt, woher er das wisse. Sein Vater habe dem BF1 gesagt, dass es ihm die Nachbarn gesagt hätten. Der BF1 habe dann mit Frau römisch 40 Kontakt aufgenommen. Sie habe dem BF1 erzählt, dass der Hausbesitzer der früheren Hauskirche festgenommen worden sei und alle verraten worden seien. Aus einer Telefonzelle habe der BF1 mit seinem Sohn römisch 40 (BF3) Kontakt aufgenommen. Sein Sohn sei damals Student gewesen. Der BF1 habe sein Auto dort stehen lassen und sei mit einem anderen Taxi zu seinem Sohn gefahren. Der BF1 sei mit seinem Sohn zu einem Freund gefahren. Zuerst habe er mit seinem Freund telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem gesagt, dass er zu ihm kommen wolle. Unterwegs habe der Freund auf den BF1 gewartet und seien sie dann zu diesem nach Hause gefahren. Sie seien einige Tage bei diesem Freund gewesen. Sein Freund sei zum Vater des BF1 gegangen, habe von diesem Geld bekommen und einen Schlepper gefunden. Dieser habe die römisch 40 aus dem Iran organisiert. Erst später habe er erfahren, dass die Beamten seine Ehegattin (BF2) mitgenommen haben. Bevor die BF2 aus dem Iran ausgereist sei, habe sie ihn angerufen und erzählt, dass die Beamten die Wohnung versiegelt hätten. Die Beamten hätten wissen wollen, wo sich der BF1 aufhalte, hätten aber keine Bücher oder Unterlagen gefunden. Die BF2 sei nur eine Nacht bei den Beamten gewesen und sei am nächsten Tag nach Hause geschickt worden. Die BF2 erklärte zusammengefasst, dass sie der Volksgruppe der Perser angehöre und Schiitin sei. Sie sei keine gläubige Muslimin. Sie habe noch nicht darüber nachgedacht Christin zu werden, aber sie denke schon. Die BF2 habe im Iran die Hauskirche besucht, die in der eigenen Wohnung Zusammenkünfte hatte. Zum Fluchtgrund gab die BF2 an, sie sei wegen ihrem Ehegatten (BF1) und ihrem älteren Sohn (BF3) nach Österreich gekommen. Diese seien spontan ausgereist. Sie persönlich werde nicht verfolgt. Ihr Ehegatte und älterer Sohn würden verfolgt werden. Ihr Sohn werde verfolgt, weil er Student gewesen sei und die Universität und das Land verlassen habe. Der BF3 führte zusammengefasst aus, dass er mittlerweile ein bisschen Deutsch spreche. Er lerne Deutsch über das Internet. Kommende Woche werde er einen Deutschkurs besuchen. Er gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei Christ. Getauft sei der BF noch nicht. Er habe im Iran ca. 5 Monate mit einigen Christen Kontakt gehabt. Zum Fluchtgrund führte der BF3 im Wesentlichen aus, dass sein Vater (BF1) eine Frau namens XXXX kennengelernt habe und mit der Frau sowie mit einigen anderen Leuten Kontakt gehabt habe. Der Vater des BF3 habe sich einige Male in einer Wohnung getroffen. Der BF3 sei nicht dabei gewesen. Sie hätten sich dort versammelt, gebetet, über das Christentum gesprochen und gelernt. Einige Male seien diese Veranstaltungen auch in der Wohnung der BF1-4 abgehalten worden. Der Vater habe mit dem BF3 gesprochen und ihm gesagt, dass er an diesen Veranstaltungen teilnehmen könne, wenn er Interesse habe. Der BF3 habe einige Male an diesen Veranstaltungen teilgenommen. Einmal, als der BF3 an der Universität gewesen sei, habe sein Vater mit ihm Kontakt aufgenommen und gesagt, dass er zur Haltestelle XXXX kommen solle und von dort abgeholt werde. Er sei dort hingegangen und habe ihn sein Vater dort abgeholt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Behörde herausgefunden hätte, dass sie ihre Religion wechseln hätten wollen und dass sie in ihrer Wohnung eine Hauskirche gehabt hätten. Sein Vater habe ihm erzählt, dass sie nach XXXX zu einem Freund fahren würden. Dann hätten sie nicht mehr darüber gesprochen.Zum Fluchtgrund führte der BF3 im Wesentlichen aus, dass sein Vater (BF1) eine Frau namens römisch 40 kennengelernt habe und mit der Frau sowie mit einigen anderen Leuten Kontakt gehabt habe. Der Vater des BF3 habe sich einige Male in einer Wohnung getroffen. Der BF3 sei nicht dabei gewesen. Sie hätten sich dort versammelt, gebetet, über das Christentum gesprochen und gelernt. Einige Male seien diese Veranstaltungen auch in der Wohnung der BF1-4 abgehalten worden. Der Vater habe mit dem BF3 gesprochen und ihm gesagt, dass er an diesen Veranstaltungen teilnehmen könne, wenn er Interesse habe. Der BF3 habe einige Male an diesen Veranstaltungen teilgenommen. Einmal, als der BF3 an der Universität gewesen sei, habe sein Vater mit ihm Kontakt aufgenommen und gesagt, dass er zur Haltestelle römisch 40 kommen solle und von dort abgeholt werde. Er sei dort hingegangen und habe ihn sein Vater dort abgeholt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Behörde herausgefunden hätte, dass sie ihre Religion wechseln hätten wollen und dass sie in ihrer Wohnung eine Hauskirche gehabt hätten. Sein Vater habe ihm erzählt, dass sie nach römisch 40 zu einem Freund fahren würden. Dann hätten sie nicht mehr darüber gesprochen. Für den BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der BF1 brachte auf die Frage, ob seine Kinder Christen seien hinsichtlich des BF4 vor, dass er dies für den BF4 nicht entscheiden wolle. Der BF4 solle später selbst wählen, welche Religion er angehöre. I.
  3. Die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm 3 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige XXXX 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  4. Die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 3 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige römisch 40 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). I.2.
  5. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF1-4 als unglaubwürdig. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF1-4 aufgrund mehrerer Widersprüche und Unplausibilitäten nicht glaubwürdig darlegen hätten können bzw. , dass die Hinwendung zum christlichen Glauben des BF1 und des BF3 auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruhe.römisch eins.2.
  6. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF1-4 als unglaubwürdig. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF1-4 aufgrund mehrerer Widersprüche und Unplausibilitäten nicht glaubwürdig darlegen hätten können bzw. , dass die Hinwendung zum christlichen Glauben des BF1 und des BF3 auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruhe. I.2.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.
  8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.2.
  9. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige XXXX bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.römisch eins.2.
  10. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige römisch 40 bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden. I.2.
  11. Die Zustellung der Bescheide erfolgte am 30.12.2016.römisch eins.2.
  12. Die Zustellung der Bescheide erfolgte am 30.12.
  13. I.
  14. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  15. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.3.
  16. Die BF1-4 beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge,römisch eins.3.
  17. Die BF1-4 beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge, -Strichaufzählung die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den Anträgen der BF1-4 auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde; -Strichaufzählung in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückverweisen; -Strichaufzählung in eventu den BF1-4 gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran zuerkennen;in eventu den BF1-4 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran zuerkennen; -Strichaufzählung sowie die gegen die BF1-4 gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben;sowie die gegen die BF1-4 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; -Strichaufzählung eine öffentliche mündliche Verhandlung von dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen, um ihre Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft machen. -Strichaufzählung Herrn XXXX als Zeugen laden und einvernehmen.Herrn römisch 40 als Zeugen laden und einvernehmen. I.3.
  18. In der Beschwerde wurde eingangs darauf hingewiesen, dass die BF1-4 bei den Befragungen und Einvernahmen ausführlich Stellung zu ihren Asylgründen genommen hätten und auch jederzeit bereit gewesen wären, detailliertere Antworten zu geben. Den Iran hätten die BF1-4 auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der BF1 habe als Taxifahrer für den Lebensunterhalt der Familie sorgen können und sei sein Vater darüber hinaus wohlhabend. Die BF1-4 hätten auch nicht die "offenen Grenzen" genutzt, sondern den Iran wegen ihrem Interesse am Christentum sowie der Konversion verlassen. Im Weiteren wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und das in Österreich fortgesetzte Interesse am Christentum dargelegt. Zur XXXX wurde dargelegt, dass die BF2 und 4 eine Woche nach dem BF1 und 2 in die XXXX gereist seien und sie dort getrennt worden seien. Die XXXX sei auch nicht von langer Hand geplant gewesen und seien die BF1-4 nie persönlich bedroht worden, weil der BF1 und 3 sofort ausgereist seien. Die BF2 und 4 hätten nach der Rückkehr in den Iran bei der Mutter der BF2 in ständiger Angst gelebt, weshalb sie den Iran verlassen hätten. Weiters wurde auf Berichte zu Apostasie im Iran sowie zu Hauskirchen im Iran verwiesen. Das Haus der BF1-4 sei behördlich versiegelt worden, weshalb den iranischen Behörden offensichtlich bekannt sei, dass dort eine hauskirchliche Vereinigung stattgefunden habe. In Österreich würden die BF1-4 regelmäßig Gottesdienste der XXXX Kirche besuchen und sich mit dem Pfarrer über das Christentum unterhalten, um mehr über diese Religion zu erfahren. Die weltoffene Einstellung würde den BF1-4 besonders gefallen und ein wichtiger Grund für den Beitritt zu dieser Gemeinschaft sein. Bei einer Rückkehr in den Iran würde den BF1- 4 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod drohen. Der Vater des BF1 sei ein streng gläubiger Moslem und könnten die BF1-4 ihren Glauben vor ihm nicht verbergen. Außerdem sei die Wohnung der BF1-4 in Zusammenhang mit der Abhaltung von hauskirchlichen Veranstaltungen aufgefallen und sei der Abfall vom Islam im Iran hinlänglich bekannt. Das BFA sei auch seiner Verpflichtung, Nachforschungen vor Ort durchzuführen, nicht nachgekommen, obwohl die BF1-4 ihre Zustimmung dazu erklärt hätten. Verwiesen wurden zum Konventionsgrund "Religion" schließlich auf Putzer, Leitfaden Asylrecht2

(2011)Rz 80ff, und ausgeführt, dass im Iran die Konversion zum Christentum verboten sei. Der Abfall vom Islam und die Hinwendung zum Christentum hätten die BF1-4 bereits im Iran vollzogen und sei die endgültige Konversion mit der christlichen Taufe abgeschlossen worden. Nach iranischem Recht hätten die BF1-4 eine Straftat begangen, welche mit der Todesstrafe belegt werden könne. Die BF1-4 würden sich nicht verstecken wollen und sei eine freie Ausübung ihres Glaubens im Iran im Privaten und öffentlich unmöglich (EuGH vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11; Y und Z gg. Deutschland). Die iranischen Behörden würden sie in keinster Weise schützen, sondern gehe die Verfolgung von den iranischen Behörden aus. Letztlich wurde noch auf die Integrationsbemühungen der BF1-4 verwiesen und das Geburtsdatum des BF1 berichtigt.römisch eins.3.1. In der Beschwerde wurde eingangs darauf hingewiesen, dass die BF1-4 bei den Befragungen und Einvernahmen ausführlich Stellung zu ihren Asylgründen genommen hätten und auch jederzeit bereit gewesen wären, detailliertere Antworten zu geben. Den Iran hätten die BF1-4 auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der BF1 habe als Taxifahrer für den Lebensunterhalt der Familie sorgen können und sei sein Vater darüber hinaus wohlhabend. Die BF1-4 hätten auch nicht die "offenen Grenzen" genutzt, sondern den Iran wegen ihrem Interesse am Christentum sowie der Konversion verlassen. Im Weiteren wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und das in Österreich fortgesetzte Interesse am Christentum dargelegt. Zur römisch 40 wurde dargelegt, dass die BF2 und 4 eine Woche nach dem BF1 und 2 in die römisch 40 gereist seien und sie dort getrennt worden seien. Die römisch 40 sei auch nicht von langer Hand geplant gewesen und seien die BF1-4 nie persönlich bedroht worden, weil der BF1 und 3 sofort ausgereist seien. Die BF2 und 4 hätten nach der Rückkehr in den Iran bei der Mutter der BF2 in ständiger Angst gelebt, weshalb sie den Iran verlassen hätten. Weiters wurde auf Berichte zu Apostasie im Iran sowie zu Hauskirchen im Iran verwiesen. Das Haus der BF1-4 sei behördlich versiegelt worden, weshalb den iranischen Behörden offensichtlich bekannt sei, dass dort eine hauskirchliche Vereinigung stattgefunden habe. In Österreich würden die BF1-4 regelmäßig Gottesdienste der römisch 40 Kirche besuchen und sich mit dem Pfarrer über das Christentum unterhalten, um mehr über diese Religion zu erfahren. Die weltoffene Einstellung würde den BF1-4 besonders gefallen und ein wichtiger Grund für den Beitritt zu dieser Gemeinschaft sein. Bei einer Rückkehr in den Iran würde den BF1- 4 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod drohen. Der Vater des BF1 sei ein streng gläubiger Moslem und könnten die BF1-4 ihren Glauben vor ihm nicht verbergen. Außerdem sei die Wohnung der BF1-4 in Zusammenhang mit der Abhaltung von hauskirchlichen Veranstaltungen aufgefallen und sei der Abfall vom Islam im Iran hinlänglich bekannt. Das BFA sei auch seiner Verpflichtung, Nachforschungen vor Ort durchzuführen, nicht nachgekommen, obwohl die BF1-4 ihre Zustimmung dazu erklärt hätten. Verwiesen wurden zum Konventionsgrund "Religion" schließlich auf Putzer, Leitfaden Asylrecht2
(2011)Rz 80ff, und ausgeführt, dass im Iran die Konversion zum Christentum verboten sei. Der Abfall vom Islam und die Hinwendung zum Christentum hätten die BF1-4 bereits im Iran vollzogen und sei die endgültige Konversion mit der christlichen Taufe abgeschlossen worden. Nach iranischem Recht hätten die BF1-4 eine Straftat begangen, welche mit der Todesstrafe belegt werden könne. Die BF1-4 würden sich nicht verstecken wollen und sei eine freie Ausübung ihres Glaubens im Iran im Privaten und öffentlich unmöglich (EuGH vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11; Y und Z gg. Deutschland). Die iranischen Behörden würden sie in keinster Weise schützen, sondern gehe die Verfolgung von den iranischen Behörden aus. Letztlich wurde noch auf die Integrationsbemühungen der BF1-4 verwiesen und das Geburtsdatum des BF1 berichtigt. I.
  1. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Den Verfahrensparteien wurden mit der Ladung vom 13.08.2018 Länderberichte zur Lage im Iran zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.
  2. Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Den Verfahrensparteien wurden mit der Ladung vom 13.08.2018 Länderberichte zur Lage im Iran zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern. I.
  3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX wurde XXXX , als Zeuge befragt. Der BF1 bestätigte seine Ausführungen zu seiner Identität und führte aus, dass er - bis auf eine 15 bis 20 Jahr zurückliegende Augenverletzung - gesund sei, sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine Medikamente nehme. Der BF1 hatte darüber hinaus die Möglichkeit zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.
  4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 wurde römisch 40 , als Zeuge befragt. Der BF1 bestätigte seine Ausführungen zu seiner Identität und führte aus, dass er - bis auf eine 15 bis 20 Jahr zurückliegende Augenverletzung - gesund sei, sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine Medikamente nehme. Der BF1 hatte darüber hinaus die Möglichkeit zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Die BF2 bestätigte in der mündlichen Verhandlung am XXXX ebenfalls ihre Ausführungen zu ihrer Identität und korrigierte ihr Geburtsdatum. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes brachte sie vor, dass sie seit einem Jahr regelmäßig Medikamente nehme, weil sie wegen Bluthochdruck an Depressionen leide. Die BF2 hatte darüber hinaus die Möglichkeit zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.Die BF2 bestätigte in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 ebenfalls ihre Ausführungen zu ihrer Identität und korrigierte ihr Geburtsdatum. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes brachte sie vor, dass sie seit einem Jahr regelmäßig Medikamente nehme, weil sie wegen Bluthochdruck an Depressionen leide. Die BF2 hatte darüber hinaus die Möglichkeit zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Der BF3 bestätigte in der mündlichen Verhandlung am XXXX ebenfalls seine Ausführungen zu seiner Identität. Der BF3 führte zudem aus, dass er gesund sei und hatte der BF3 darüber hinaus die Möglichkeit zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.Der BF3 bestätigte in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 ebenfalls seine Ausführungen zu seiner Identität. Der BF3 führte zudem aus, dass er gesund sei und hatte der BF3 darüber hinaus die Möglichkeit zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Für den BF4 führte der BF1 als gesetzlicher Vertreter aus, dass dieser die Schule besuche und am XXXX getauft worden sei. Der BF4 habe dies selber gewollt und sei dies die Entscheidung des BF4 gewesen.Für den BF4 führte der BF1 als gesetzlicher Vertreter aus, dass dieser die Schule besuche und am römisch 40 getauft worden sei. Der BF4 habe dies selber gewollt und sei dies die Entscheidung des BF4 gewesen. Der Zeuge, ein Pfarrer, tätigte Aussagen zum Kennenlernen der BF1-4, zum Kontakt bzw. zu den Treffen mit den BF1-4 und schilderte seinen persönlichen Eindruck zur von den BF1-4 vorgebrachten Konversion. I.
  5. Mit Schreiben vom 04.10.2018 wurde eine Stellungnahme zu dem den BF1-4 übermittelten Länderinformationsblatt zur Lage im Iran erstattet. Darin wurde auszugsweise die einschlägige Berichterstattung zur Situation von Konvertiten im Iran zitiert und ausgeführt, dass die BF1-4 nicht mehr zum Islam zurückkehren könnten. Im Iran sei für gebürtige Muslime die Ausübung christlicher Glaubenspraxis nicht möglich und wurde diesbezüglich auf Art. 10 Abs 1b RL 2011/95/EU verwiesen. Angesichts des Abfalles der BF1-4 vom Islam sei - vor dem Hintergrund der Berichtslage zur Situation von gebürtigen Muslimen, die den Islam verlassen haben - davon auszugehen, dass die BF 1-4 im Iran einer realen Gefahr unmenschlicher Behandlung und asylrelevanter behördlicher Verfolgung ausgesetzt seien. Hinzu trete die Gefahr einer mittelbaren Verfolgung durch fanatische Muslime, zumal nach islamischem Recht Konvertiten von allen Muslimen getötet werden dürften.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 04.10.2018 wurde eine Stellungnahme zu dem den BF1-4 übermittelten Länderinformationsblatt zur Lage im Iran erstattet. Darin wurde auszugsweise die einschlägige Berichterstattung zur Situation von Konvertiten im Iran zitiert und ausgeführt, dass die BF1-4 nicht mehr zum Islam zurückkehren könnten. Im Iran sei für gebürtige Muslime die Ausübung christlicher Glaubenspraxis nicht möglich und wurde diesbezüglich auf Artikel 10, Absatz eins b, RL 2011/95/EU verwiesen. Angesichts des Abfalles der BF1-4 vom Islam sei - vor dem Hintergrund der Berichtslage zur Situation von gebürtigen Muslimen, die den Islam verlassen haben - davon auszugehen, dass die BF 1-4 im Iran einer realen Gefahr unmenschlicher Behandlung und asylrelevanter behördlicher Verfolgung ausgesetzt seien. Hinzu trete die Gefahr einer mittelbaren Verfolgung durch fanatische Muslime, zumal nach islamischem Recht Konvertiten von allen Muslimen getötet werden dürften. I.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: II.1.
  10. Die Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  11. Die Beschwerdeführer Bei den BF1-4 handelt es sich um iranische Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Perser, welche die Sprache Farsi sprechen. Der BF1 und die BF2 haben am XXXX im Iran geheiratet und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame Söhne (BF3-4).Bei den BF1-4 handelt es sich um iranische Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Perser, welche die Sprache Farsi sprechen. Der BF1 und die BF2 haben am römisch 40 im Iran geheiratet und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame Söhne (BF3-4). BF1: Der BF1 besuchte im Iran acht Jahre die Grundschule, hat eine Ausbildung als XXXX absolviert und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet.Der BF1 besuchte im Iran acht Jahre die Grundschule, hat eine Ausbildung als römisch 40 absolviert und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Im Iran sind nach wie vor der Vater, drei Brüder sowie zwei Schwestern des BF1 aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Vater des BF1 XXXX im Iran.Im Iran sind nach wie vor der Vater, drei Brüder sowie zwei Schwestern des BF1 aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Vater des BF1 römisch 40 im Iran. Im Oktober 2015 reist der BF1 mit dem BF3 aus dem Iran aus und im November 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither hält sich der BF1 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF1 leidet an XXXX in Folge einer Verletzung seines linken Auges vor 15 bis 20 Jahren. Eine Besserung dieses Zustandes ist nicht möglich. Ansonsten ist der BF1 gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel.Der BF1 leidet an römisch 40 in Folge einer Verletzung seines linken Auges vor 15 bis 20 Jahren. Eine Besserung dieses Zustandes ist nicht möglich. Ansonsten ist der BF1 gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Am XXXX wurde der BF1 im XXXX zu den Sakramenten der Eingliederung (Zulassung zur XXXX Taufvorbereitung) zugelassen. Am XXXX wurde der BF1 in der XXXX Kirche formal getauft. Der BF1 besucht regelmäßig die Sonntagsmesse und ca. zweimal im Monat (persische) Katechesen. Der BF1 pflegt soziale Kontakt zur Personen aus der Pfarre und hilft bei pfarrlichen Arbeiten mit.Am römisch 40 wurde der BF1 im römisch 40 zu den Sakramenten der Eingliederung (Zulassung zur römisch 40 Taufvorbereitung) zugelassen. Am römisch 40 wurde der BF1 in der römisch 40 Kirche formal getauft. Der BF1 besucht regelmäßig die Sonntagsmesse und ca. zweimal im Monat (persische) Katechesen. Der BF1 pflegt soziale Kontakt zur Personen aus der Pfarre und hilft bei pfarrlichen Arbeiten mit. Der BF1 hat 2016, 2017 und 2018 mehrmals gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde XXXX verrichtet (Mithilfe beim Kirtag 2017 und 2018, Humuserde in Säcke füllen, Mithilfe Sozialflohmarkt 2017, Reinigungsrunde im Ort).Der BF1 hat 2016, 2017 und 2018 mehrmals gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde römisch 40 verrichtet (Mithilfe beim Kirtag 2017 und 2018, Humuserde in Säcke füllen, Mithilfe Sozialflohmarkt 2017, Reinigungsrunde im Ort). Der BF1 besuchte in Österreich mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen, spricht auf dem Niveau A1 die deutsche Sprache und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF2: Die BF2 besuchte im Iran zwölf Jahre lange die Schule und nach der Matura zwei Jahr lang eine Universität. Die BF war nie berufstätig. Sie war Hausfrau. Im Iran leben nach wie vor die Mutter, ein Bruder sowie fünf Schwestern der BF
  12. Der Vater der BF2 ist bereits verstorben. Im Oktober 2016 reiste die BF2 mit dem BF4 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seither ununterbrochen in Österreich aufhältig. Die BF2 ist arbeitsfähig, in Österreich strafrechtlich unbescholten und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Die BF2 nimmt Medikamente ein, welche bei depressiven Erkrankungen und Angststörungen bzw. Bluthochdruck angewendet werden. Die BF2 bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Die BF2 besuchte mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen und spricht auf dem Niveau A1 die deutsche Sprache. Am XXXX wurde die BF2 in der Pfarrkirche XXXX zu den Sakramenten der Eingliederung (Zulassung zur XXXX Taufvorbereitung) zugelassen. Die BF2 wurde am XXXX in der XXXX Kirche formal getauft. Die BF2 besucht regelmäßig die Sonntagsmesse und ca. zweimal im Monat (persische) Katechesen. Die BF2 pflegt soziale Kontakt zur Personen aus der Pfarre und hilft bei pfarrlichen Arbeiten mit.Am römisch 40 wurde die BF2 in der Pfarrkirche römisch 40 zu den Sakramenten der Eingliederung (Zulassung zur römisch 40 Taufvorbereitung) zugelassen. Die BF2 wurde am römisch 40 in der römisch 40 Kirche formal getauft. Die BF2 besucht regelmäßig die Sonntagsmesse und ca. zweimal im Monat (persische) Katechesen. Die BF2 pflegt soziale Kontakt zur Personen aus der Pfarre und hilft bei pfarrlichen Arbeiten mit. Die BF2 hat bei " XXXX " an dem Projekt " XXXX " teilgenommen.Die BF2 hat bei " römisch 40 " an dem Projekt " römisch 40 " teilgenommen. Die BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF3: Der BF3 wurde im Iran geboren und reiste im Alter von XXXX Jahren gemeinsam mit dem BF1 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither lebte er ununterbrochen in Österreich, absolviert derzeit eine Lehre XXXX und spricht auf dem Niveau B1 die deutsche Sprache.Der BF3 wurde im Iran geboren und reiste im Alter von römisch 40 Jahren gemeinsam mit dem BF1 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither lebte er ununterbrochen in Österreich, absolviert derzeit eine Lehre römisch 40 und spricht auf dem Niveau B1 die deutsche Sprache. Am XXXX wurde der BF3 im XXXX zu den Sakramenten der Eingliederung (Zulassung zur XXXX Taufvorbereitung) zugelassen. Der BF3 wurde am XXXX in der XXXX Kirche formal getauft. Der BF3 besuchte bis XXXX regelmäßig die Sonntagsmesse. Seit dem Beginn seiner Lehre im XXXX kann der BF3 nicht mehr jeden Sonntag die Messe besuchen. Wenn es die Arbeit erlaubt, besucht der BF3 den Gottesdienst in XXXX . Der BF3 pflegt soziale Kontakte zu Personen aus der Pfarre und hilft bei pfarrlichen Arbeiten mit. Ca. zweimal im Monat besucht der BF3 (persische) Katechesen.Am römisch 40 wurde der BF3 im römisch 40 zu den Sakramenten der Eingliederung (Zulassung zur römisch 40 Taufvorbereitung) zugelassen. Der BF3 wurde am römisch 40 in der römisch 40 Kirche formal getauft. Der BF3 besuchte bis römisch 40 regelmäßig die Sonntagsmesse. Seit dem Beginn seiner Lehre im römisch 40 kann der BF3 nicht mehr jeden Sonntag die Messe besuchen. Wenn es die Arbeit erlaubt, besucht der BF3 den Gottesdienst in römisch 40 . Der BF3 pflegt soziale Kontakte zu Personen aus der Pfarre und hilft bei pfarrlichen Arbeiten mit. Ca. zweimal im Monat besucht der BF3 (persische) Katechesen. Der BF3 hat 2016, 2017 und 2018 mehrmals gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde XXXX verrichtet (Mithilfe beim Kirtag 2017, Humuserde in Säcke füllen, Mithilfe Sozialflohmarkt 2017, Reinigungsrunde im Ort).Der BF3 hat 2016, 2017 und 2018 mehrmals gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde römisch 40 verrichtet (Mithilfe beim Kirtag 2017, Humuserde in Säcke füllen, Mithilfe Sozialflohmarkt 2017, Reinigungsrunde im Ort). Von März 2016 bis März 2018 hat der BF3 wöchentlich an deinem Gitarrenkurs teilgenommen und hat zweimal im Rahmen eines " XXXX " gespielt.Von März 2016 bis März 2018 hat der BF3 wöchentlich an deinem Gitarrenkurs teilgenommen und hat zweimal im Rahmen eines " römisch 40 " gespielt. Der BF3 ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF4: Der BF4 wurde im Iran geboren und reist im Alter von XXXX Jahren gemeinsame mit der BF2 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither lebt er ununterbrochen in Österreich. Der BF4 besucht in Österreich eine Neue Mittelschule, ist nicht berufstätig und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.Der BF4 wurde im Iran geboren und reist im Alter von römisch 40 Jahren gemeinsame mit der BF2 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither lebt er ununterbrochen in Österreich. Der BF4 besucht in Österreich eine Neue Mittelschule, ist nicht berufstätig und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Am XXXX wurde der BF4 in der Pfarrkirche XXXX zu den Sakramenten der Eingliederung (Zulassung zur XXXX Taufvorbereitung) zugelassen. Der BF4 wurde am XXXX in der XXXX Kirche formal getauft. Der BF4 besucht regelmäßig die Sonntagsmesse in XXXX und ca. zweimal im Monat (persische) Katechesen. Der BF4 pflegt soziale Kontakt zu Personen aus der Pfarre und hilft bei pfarrlichen Arbeiten mit.Am römisch 40 wurde der BF4 in der Pfarrkirche römisch 40 zu den Sakramenten der Eingliederung (Zulassung zur römisch 40 Taufvorbereitung) zugelassen. Der BF4 wurde am römisch 40 in der römisch 40 Kirche formal getauft. Der BF4 besucht regelmäßig die Sonntagsmesse in römisch 40 und ca. zweimal im Monat (persische) Katechesen. Der BF4 pflegt soziale Kontakt zu Personen aus der Pfarre und hilft bei pfarrlichen Arbeiten mit. Der BF4 ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.1.
  13. Die Lage im Herkunftsstaat Iran:römisch zwei.1.
  14. Die Lage im Herkunftsstaat Iran: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind im Iran einfach erhältlich. Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft im Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der Botschaft nicht möglich. Die Überprüfungen von Dokumenten im Wege des Vertrauensanwaltes mussten eingestellt werden, da ihm seitens iranischer Stellen dies eindringlich nahegelegt wurde. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund des Datenschutzes nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen im Iran auszustellen (ÖB XXXX 9.2017).Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind im Iran einfach erhältlich. Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft im Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der Botschaft nicht möglich. Die Überprüfungen von Dokumenten im Wege des Vertrauensanwaltes mussten eingestellt werden, da ihm seitens iranischer Stellen dies eindringlich nahegelegt wurde. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund des Datenschutzes nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen im Iran auszustellen (ÖB römisch 40 9.2017). Quellen: -Strichaufzählung ÖB XXXX (9.2017): AsylländerberichtÖB römisch 40 (9.2017): Asylländerbericht Am 19.5.2017 wurde der als moderat geltende Präsident Hassan Rohani im Amt bestätigt. Er setzte sich gegen den Konservativen Ebrahim Raisi durch. Seine Wahl gilt als Signal, dass die iranische Bevölkerung seinen Kurs der internationalen Öffnung des Landes unterstützt (Zeit 21.5.2017). Als Verlierer der Wahl sieht die Frankfurter Allgemeine Zeitung den Obersten Führer Ali Khameini, da der Verlierer Raisi sein Kandidat war. Raisi war vor der Abstimmung als möglicher Nachfolger des kränkelnden Khamenei genannt worden. Das Amt des Präsidenten, hieß es, werde für Raisi im Falle eines Wahlsieges nur ein Zwischenschritt sein. Diesen Plan hat die Jugend in Irans Städten mit ihrem Ruf nach mehr Freiheit durchkreuzt. Das Votum zeigt: Der Oberste Führer ist nicht allmächtig. Amtsinhaber Rohani hat ein starkes Mandat erhalten, seine Politik der Öffnung des Landes fortzusetzen. Ein Grund zum Jubeln ist das aber noch lange nicht. Schon die erste Amtszeit Rohanis hat gezeigt, dass ihm die Kraft fehlt, um die von ihm versprochenen Freiheiten und Reformen durchzusetzen. Mit großer Härte ist die Justiz auch in den vergangenen vier Jahren gegen Regimekritiker vorgegangen. Meinungs- und Versammlungsfreiheit bleiben eingeschränkt. Die Sittenpolizei patrouilliert weiter, wenn auch weniger aggressiv als unter Rohanis Amtsvorgänger. Wenn Irans Reformer sich dennoch entschlossen haben, Rohani abermals mit ihrer beachtlichen Wählerbasis zu unterstützen, liegt das nicht daran, dass Rohani selbst ein Reformer wäre. Vielmehr haben sie ihre Hoffnungen, dass ein schneller Wandel möglich wäre, spätestens seit der Niederschlagung der Protestbewegung von 2009 aufgegeben. Auch die von Rohani verkündete Annäherung an den Westen kommt nur in kleinen Schritten voran. Einer Normalisierung der Beziehungen zum Westen steht zudem Irans militärisches Vorgehen in der Region entgegen. XXXX hat Tausende Milizionäre nach Syrien entsandt, um Diktator Baschar al-Assad an der Macht zu halten. Es finanziert und bewaffnet die libanesische Hizbollah und die palästinensische Hamas, die beide Israel bedrohen. Präsident Rohani wird daran auch in seiner zweiten Amtszeit nichts ändern. Nicht er bestimmt die Sicherheitspolitik, sondern der Oberste Führer. Wirkliche Veränderungen werden im Iran erst möglich sein, wenn Ali Khamenei nicht mehr Oberster Führer ist (FAZ 22.5.2017).Als Verlierer der Wahl sieht die Frankfurter Allgemeine Zeitung den Obersten Führer Ali Khameini, da der Verlierer Raisi sein Kandidat war. Raisi war vor der Abstimmung als möglicher Nachfolger des kränkelnden Khamenei genannt worden. Das Amt des Präsidenten, hieß es, werde für Raisi im Falle eines Wahlsieges nur ein Zwischenschritt sein. Diesen Plan hat die Jugend in Irans Städten mit ihrem Ruf nach mehr Freiheit durchkreuzt. Das Votum zeigt: Der Oberste Führer ist nicht allmächtig. Amtsinhaber Rohani hat ein starkes Mandat erhalten, seine Politik der Öffnung des Landes fortzusetzen. Ein Grund zum Jubeln ist das aber noch lange nicht. Schon die erste Amtszeit Rohanis hat gezeigt, dass ihm die Kraft fehlt, um die von ihm versprochenen Freiheiten und Reformen durchzusetzen. Mit großer Härte ist die Justiz auch in den vergangenen vier Jahren gegen Regimekritiker vorgegangen. Meinungs- und Versammlungsfreiheit bleiben eingeschränkt. Die Sittenpolizei patrouilliert weiter, wenn auch weniger aggressiv als unter Rohanis Amtsvorgänger. Wenn Irans Reformer sich dennoch entschlossen haben, Rohani abermals mit ihrer beachtlichen Wählerbasis zu unterstützen, liegt das nicht daran, dass Rohani selbst ein Reformer wäre. Vielmehr haben sie ihre Hoffnungen, dass ein schneller Wandel möglich wäre, spätestens seit der Niederschlagung der Protestbewegung von 2009 aufgegeben. Auch die von Rohani verkündete Annäherung an den Westen kommt nur in kleinen Schritten voran. Einer Normalisierung der Beziehungen zum Westen steht zudem Irans militärisches Vorgehen in der Region entgegen. römisch 40 hat Tausende Milizionäre nach Syrien entsandt, um Diktator Baschar al-Assad an der Macht zu halten. Es finanziert und bewaffnet die libanesische Hizbollah und die palästinensische Hamas, die beide Israel bedrohen. Präsident Rohani wird daran auch in seiner zweiten Amtszeit nichts ändern. Nicht er bestimmt die Sicherheitspolitik, sondern der Oberste Führer. Wirkliche Veränderungen werden im Iran erst möglich sein, wenn Ali Khamenei nicht mehr Oberster Führer ist (FAZ 22.5.2017). Am selben Tag der Präsidentschaftswahl fanden auch Kommunalwahlen in XXXX statt. Die Vertreter einer gemäßigten Politik haben auch den Stadtrat von XXXX erobert - alle 21 Sitze gingen an Kandidaten des moderaten Lagers. Damit verloren die Konservativen zum ersten Mal seit 14 Jahren die Macht im Stadtrat der iranischen Hauptstadt. Das Ergebnis der Kommunalwahl in XXXX ist eine schwere Niederlage für den amtierenden konservativen Bürgermeister Mohammed Bagher Ghalibaf. Er hatte seine Kandidatur für das Präsidentenamt kurz vor der Wahl zurückgezogen, um Raisi zu unterstützen. Ghalibaf war zwölf Jahre lang Bürgermeister von XXXX , er folgte 2005 dem ultrakonservativen Hardliner Mahmud Ahmadinedschad (Zeit 21.5.2017).Am selben Tag der Präsidentschaftswahl fanden auch Kommunalwahlen in römisch 40 statt. Die Vertreter einer gemäßigten Politik haben auch den Stadtrat von römisch 40 erobert - alle 21 Sitze gingen an Kandidaten des moderaten Lagers. Damit verloren die Konservativen zum ersten Mal seit 14 Jahren die Macht im Stadtrat der iranischen Hauptstadt. Das Ergebnis der Kommunalwahl in römisch 40 ist eine schwere Niederlage für den amtierenden konservativen Bürgermeister Mohammed Bagher Ghalibaf. Er hatte seine Kandidatur für das Präsidentenamt kurz vor der Wahl zurückgezogen, um Raisi zu unterstützen. Ghalibaf war zwölf Jahre lang Bürgermeister von römisch 40 , er folgte 2005 dem ultrakonservativen Hardliner Mahmud Ahmadinedschad (Zeit 21.5.2017). Quellen: * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.5.2017): Präsidentenwahl in Iran. Kein Grund zum Jubeln, http://www.faz.net/aktuell/politik/praesidentenwahl-in-iran-kein-grund-zum-jubeln-15025515.html, Zugriff 22.5.2017 * Zeit (21.5.2017): Moderates Lager gewinnt Mehrheit in XXXX , http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-05/iran-wahl- XXXX -stadtrat-hassan-rohani, Zugriff 22.5.2017* Zeit (21.5.2017): Moderates Lager gewinnt Mehrheit in römisch 40 , http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-05/iran-wahl- römisch 40 -stadtrat-hassan-rohani, Zugriff 22.5.2017 Politische Lage Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB XXXX 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vergleiche ÖB römisch 40 10.2016). Das iranische Volk hat am
  15. Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fallabhängig wiederholen und wirkt insgesamt systemstabilisierend. Weiterhin zeigen institutionelle Vetorechte des konservativen Establishments der Regierung Rohani und ihrer innenpolitischen Agenda von mehr Bürgerrechten und mehr Freiheiten Grenzen auf. Die Regierung Rohani ist überdies weiterhin bestrebt, den Iran aus seiner außenpolitischen Isolierung herauszuführen. Wichtige Grundlage hierfür war der Abschluss des Nuklearabkommens. Die Revolutionsgarden (IRGC) bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor im Gefüge der Islamischen Republik. Sie begrenzen die Macht des Staatspräsidenten in grundsätzlichen Fragen. Es gelang der Regierung, den dramatischen Rückgang der Wirtschaftsaktivität seit 2011 aufzuhalten, die Inflation auf unter 10 % zurückzufahren und die Währung zu stabilisieren (AA 8.12.2016). Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB XXXX 10.2016).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB römisch 40 10.2016). Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 2017). Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vgl. IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016).Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vergleiche IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016). Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am
  16. Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte im Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz XXXX an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden; insbesondere für einige religiöse Minderheiten, wie die Bahai, und Journalisten wird eher von einer Verschlechterung der Situation im Jahr 2015 ausgegangen. Dies zeigt sich gegenwärtig etwa in der Vorlage einer Gesetzesnovelle für das Medienrecht, welche die Meinungsfreiheit von Journalisten weiter einschränkt. (ÖB XXXX 10.2016).Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte im Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz römisch 40 an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden; insbesondere für einige religiöse Minderheiten, wie die Bahai, und Journalisten wird eher von einer Verschlechterung der Situation im Jahr 2015 ausgegangen. Dies zeigt sich gegenwärtig etwa in der Vorlage einer Gesetzesnovelle für das Medienrecht, welche die Meinungsfreiheit von Journalisten weiter einschränkt. (ÖB römisch 40 10.2016). Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion XXXX eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre - angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss (Zeit Online 29.2.2016).Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion römisch 40 eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre - angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss (Zeit Online 29.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung IPG - Internationale Politik und Gesellschaft (27.1.2014): Wer jetzt Druck fordert, versteht den Iran nicht! http://www.ipg-journal.de/kommentar/artikel/wer-jetzt-an-druck-glaubt-versteht-den-iran-nicht-244/, Zugriff 13.3.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (10.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (10.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Zeit Online (29.2.2016): Neue Aufgabe für den Meisterstrategen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-02/iran-wahl-parlament-reformer-hassan-ruhani, Zugriff 13.3.2017 Sicherheitslage Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt XXXX , erhöht (AA 10.5.2017b).Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt römisch 40 , erhöht (AA 10.5.2017b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vgl. BMEIA 10.5.2017).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vergleiche BMEIA 10.5.2017). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am
  1. und
  2. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMeiA 10.5.2017).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am
  3. und
  4. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vergleiche BMeiA 10.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.5.2017b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/iran-de.html, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2017): Reisehinweise Iran, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/iran.html, Zugriff 10.5.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB XXXX 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vgl. AI 22.2.2017).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB römisch 40 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 8.12.2016).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 8.12.2016). In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Art. 167, 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015).In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Artikel 167, 170, der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: -Strichaufzählung Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; -Strichaufzählung Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; -Strichaufzählung Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; -Strichaufzählung Spionage für fremde Mächte; -Strichaufzählung Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; -Strichaufzählung Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Das Sondergericht für Geistliche und die Revolutionsgerichte waren besonders empfänglich für Druck seitens der Geheimdienste und anderer Sicherheitsbehörden, die darauf drängten, Angeklagte schuldig zu sprechen und harte Strafen zu verhängen (AI 22.2.2017). Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Justizbedienstete des Ministeriums für Geheimdienste, der Revolutionsgarden und anderer Behörden setzten sich ständig über Bestimmungen hinweg, die die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsah, wie das Recht auf einen Anwalt unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft und das Recht auf Aussageverweigerung. Strafverteidiger erhielten oft keine vollständige Akteneinsicht und konnten ihre Mandanten erst unmittelbar vor Prozessbeginn treffen. Untersuchungshäftlinge befanden sich über lange Zeiträume hinweg in Einzelhaft und hatten entweder überhaupt keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand und ihrer Familie oder nur sehr selten. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Richter begründeten ihre Urteile häufig nicht ausreichend, und die Justizverwaltung machte die Urteile nicht öffentlich zugänglich. Die Staatsanwaltschaft nutzte Paragraph 48 der Strafprozessordnung, um Gefangenen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu verweigern (AI 22.2.2017, vgl. ÖB XXXX 10.2016).Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Justizbedienstete des Ministeriums für Geheimdienste, der Revolutionsgarden und anderer Behörden setzten sich ständig über Bestimmungen hinweg, die die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsah, wie das Recht auf einen Anwalt unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft und das Recht auf Aussageverweigerung. Strafverteidiger erhielten oft keine vollständige Akteneinsicht und konnten ihre Mandanten erst unmittelbar vor Prozessbeginn treffen. Untersuchungshäftlinge befanden sich über lange Zeiträume hinweg in Einzelhaft und hatten entweder überhaupt keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand und ihrer Familie oder nur sehr selten. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Richter begründeten ihre Urteile häufig nicht ausreichend, und die Justizverwaltung machte die Urteile nicht öffentlich zugänglich. Die Staatsanwaltschaft nutzte Paragraph 48 der Strafprozessordnung, um Gefangenen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu verweigern (AI 22.2.2017, vergleiche ÖB römisch 40 10.2016). Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom
  5. Juli
  6. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten: -Strichaufzählung "Hudud" (Verstoß gegen das Recht Gottes) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll. -Strichaufzählung "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Art. 13 der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015)."Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Artikel 13, der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015). Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas-Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015). Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen wer-den zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (ÖB XXXX 10.2016).Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen wer-den zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (ÖB römisch 40 10.2016). Entgegen anfänglicher Erwartungen ist in der Strafrechtsnovelle die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
  7. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind allerdings keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 8.12.2016). Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB XXXX 10.2016).Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB römisch 40 10.2016). Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung AI (11.2.2016): Flawed reforms: Iran's new Code of Criminal Procedure [MDE 13/2708/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455175709_mde1327082016english.PDF, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010): Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy, http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (10.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (10.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html, Zugriff 24.4.2017 Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert (US DOS 3.3.2017). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami) ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Organisatorisch den Pasadaran unterstellt ist die sog. Bassij-Bewegung, ein paramilitärischer Freiwilligenverband, dem auch Frauen angehören. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst ("Vezarat-e Etela'at") mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle und Verletzungen von Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 8.12.2016). Die "Sepah Pasdaran" (Revolutionsgarden) sind heute die mächtigste Instanz im Iran, sowohl politisch, als auch wirtschaftlich und militärisch. Die reguläre Armee spielt neben den Pasdaran eine sehr sekundäre Rolle. Die Pasdaran sind mit modernsten Waffen ausgerüstet. Sie sind schlagkräftig und entscheiden alle militärischen Fragen, und die reguläre Armee ist dagegen völlig in den Hintergrund geraten. Inzwischen gelten sie auch als die größte wirtschaftliche Macht des Landes. Die Pasdaran bekommen zum einen Konzessionen für alle größeren infrastrukturellen Projekte im Iran. Ob es um Staudämme geht oder um den Straßenbau, den Bau von Häfen oder Flughäfen: An allen Großprojekten sind die Pasdaran beteiligt. Darüber hinaus kontrollieren sie die Häfen und Flughäfen und damit auch den gesamten Markt, Aus- und Einfuhren und vor allem auch den Schwarzmarkt. Sie können Waren ins Land bringen und ausführen, ohne Zoll oder Steuern zu bezahlen. Die Pasdaran sind auch beteiligt an Ölprojekten. Die Pasdaran sind an den Entscheidungen sowohl im Atomstreit als auch in sonstigen politisch wichtigen Angelegenheiten direkt mitbeteiligt. Sie sind sehr stark involviert in das Atomprogramm. Ihre ehemaligen Kommandeure sitzen an den Schalthebeln der Macht. 2005 hat Mahmud Ahmadinedschad, als er zum ersten Mal zum Staatspräsidenten gewählt wurde, die meisten und wichtigsten Schlüsselpositionen mit Kommandanten der Pasdaran besetzt (DW 13.6.2013). Sie sind eng mit der Politik verzahnt und konnten in den vergangenen Jahren ihren wirtschaftlichen Einfluss ausbauen. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (DW 13.6.2013, vgl. FH 2016).Die "Sepah Pasdaran" (Revolutionsgarden) sind heute die mächtigste Instanz im Iran, sowohl politisch, als auch wirtschaftlich und militärisch. Die reguläre Armee spielt neben den Pasdaran eine sehr sekundäre Rolle. Die Pasdaran sind mit modernsten Waffen ausgerüstet. Sie sind schlagkräftig und entscheiden alle militärischen Fragen, und die reguläre Armee ist dagegen völlig in den Hintergrund geraten. Inzwischen gelten sie auch als die größte wirtschaftliche Macht des Landes. Die Pasdaran bekommen zum einen Konzessionen für alle größeren infrastrukturellen Projekte im Iran. Ob es um Staudämme geht oder um den Straßenbau, den Bau von Häfen oder Flughäfen: An allen Großprojekten sind die Pasdaran beteiligt. Darüber hinaus kontrollieren sie die Häfen und Flughäfen und damit auch den gesamten Markt, Aus- und Einfuhren und vor allem auch den Schwarzmarkt. Sie können Waren ins Land bringen und ausführen, ohne Zoll oder Steuern zu bezahlen. Die Pasdaran sind auch beteiligt an Ölprojekten. Die Pasdaran sind an den Entscheidungen sowohl im Atomstreit als auch in sonstigen politisch wichtigen Angelegenheiten direkt mitbeteiligt. Sie sind sehr stark involviert in das Atomprogramm. Ihre ehemaligen Kommandeure sitzen an den Schalthebeln der Macht. 2005 hat Mahmud Ahmadinedschad, als er zum ersten Mal zum Staatspräsidenten gewählt wurde, die meisten und wichtigsten Schlüsselpositionen mit Kommandanten der Pasdaran besetzt (DW 13.6.2013). Sie sind eng mit der Politik verzahnt und konnten in den vergangenen Jahren ihren wirtschaftlichen Einfluss ausbauen. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (DW 13.6.2013, vergleiche FH 2016). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/ enger Mantel oder das Hervorlugen von Haarsträhnen unter dem Kopftuch für eine Verhaftung, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt reichen (ÖB XXXX 10.2016).Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/ enger Mantel oder das Hervorlugen von Haarsträhnen unter dem Kopftuch für eine Verhaftung, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt reichen (ÖB römisch 40 10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (13.6.2013): Nirumand: "Irans wahre Machthaber", http://www.dw.de/nirumand-irans-wahre-machthaber/a-16744438, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom on the Net 2016 - Iran, https://freedomhouse.org/sites/default/files/FOTN%202016%20Iran.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (10.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (10.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html, Zugriff 2.5.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter, um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in XXXX sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 3.3.2017, vgl. AA 8.12.2016). Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Verweigerung von medizinischer Versorgung in Gefängnissen als Bestrafung genutzt wurde (US DOS 3.3.2017, vgl. AI 22.2.2017).Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter, um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in römisch 40 sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 3.3.2017, vergleiche AA 8.12.2016). Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Verweigerung von medizinischer Versorgung in Gefängnissen als Bestrafung genutzt wurde (US DOS 3.3.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Es war nach wie vor üblich, Inhaftierte zu foltern und anderweitig zu misshandeln, insbesondere während Verhören, um auf diese Weise "Geständnisse" zu erpressen. Gefangene, die sich in Gewahrsam des Ministeriums für Geheimdienste oder der Revolutionsgarden befanden, mussten routinemäßig lange Zeiträume in Einzelhaft verbringen, was den Tatbestand der Folter erfüllte. Vorwürfen von Inhaftierten, dass sie gefoltert oder anderweitig misshandelt worden seien, gingen die Behörden grundsätzlich nicht nach. In einigen Fällen drohten sie den Betreffenden weitere Folter und harte Strafen an. Richter ließen weiterhin unter Folter erpresste "Geständnisse" als Beweismittel gegen Angeklagte zu, obwohl dies nach der Strafprozessordnung von 2015 nicht zulässig ist. In der Strafprozessordnung war nicht geregelt, wie Richter und Staatsanwälte vorzugehen haben, um Foltervorwürfe zu untersuchen und sicherzustellen, dass Geständnisse freiwillig erfolgen. Andere Bestimmungen der Strafprozessordnung, wie z. B. die Garantie, dass ein Gefangener unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft das Recht auf einen Rechtsbeistand hat, wurden in der Praxis häufig ignoriert, wodurch Folter begünstigt wurde (AI 22.2.2017). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch) (ÖB XXXX 10.2016, vgl. UN Human Rights Council 13.3.2017). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB XXXX 10.2016).Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der St

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.