4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am 26.07.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein.Die Beschwerdeführerin brachte am 26.07.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Nach Durchführung des medizinischen Ermittlungsverfahrens teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.10.2018 mit, dass bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliege und ihr ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt werde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass würden nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 15.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass samt Rechtsmittelbelehrung übermittelt. Am 29.11.2018 langte bei der belangten Behörde ein handschriftlich verfasstes Schreiben mit folgendem Inhalt ein: "Betrifft Ihr Schreiben vom 18.10.2018 Haben ihr Schreiben samt Invaliditätspass 50 % erhalten. Leider kann XXXX , aus gesundheitlichen Gründen, die Wohnung noch immer nicht verlassen. Es sind teilweise unbedingte Besuche die sie nur mit einer Begleitperson vornehmen kann, Arztbesuche, Einkäufe, kulturelle und soziale Veranstaltungen. Bitte dies zu berücksichtigen.Haben ihr Schreiben samt Invaliditätspass 50 % erhalten. Leider kann römisch 40 , aus gesundheitlichen Gründen, die Wohnung noch immer nicht verlassen. Es sind teilweise unbedingte Besuche die sie nur mit einer Begleitperson vornehmen kann, Arztbesuche, Einkäufe, kulturelle und soziale Veranstaltungen. Bitte dies zu berücksichtigen. Beilagen: ... Bitte um Kenntnisnahme [Unterschrift]" Die belangte Behörde legte dieses Schreiben als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 05.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.12.2018, GZ. W135 2210749-1/2Z, zugestellt am 21.12.2018, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel der am 29.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Behauptung der Rechtswidrigkeit und ein Begehren. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.12.2018, GZ. W135 2210749-1/2Z, zugestellt am 21.12.2018, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel der am 29.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Behauptung der Rechtswidrigkeit und ein Begehren. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W135.2210749.1.00
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