Obsah (8)
Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2019 GeschäftszahlW135 2212751-1 SpruchW135 2212751-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 03.07.2008 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (vormals: Bundessozialamt) ein, welcher mit Bescheid vom 02.10.2008 abgewiesen wurde. Am 11.10.2018 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte diesem medizinische Beweismittel bei. Die belangte Behörde befasste eine Ärztin für Allgemeinmedizin und einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. In dem, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2018, erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 17.11.2018 hielt die Sachverständige fest wie folgt: "Anamnese: Vorgutachten Dr. XXXX , 22.8.2008: 40% GdB bei Vestibularisläsion rechts, Schwerhörigkeit rechts; Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Bewegungsstörung des rechten SprunggelenkesVorgutachten Dr. römisch 40 , 22.8.2008: 40% GdB bei Vestibularisläsion rechts, Schwerhörigkeit rechts; Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes Antragsleiden: Diabetes mellitus II seit 2008Diabetes mellitus römisch zwei seit 2008 Asthma bronchiale seit 2017 Schlafapnoesyndrom Cervikalsyndrom chron. Lumboischialgie seit 2007 multisegmenatler Discusprolaps L2-L5 Diskopathie L5/S1 weitere Leiden: Psoriasis Hypertonie Unterfunktion der Schilddrüse Z.n. Akustikusneurinom, Gamma Knife Behandlung 2008 Derzeitige Beschwerden: "Wegen der Bandscheibenkann ich nicht schlafen, muß um 1h 1 Tablette nehmen. Ich kann mir die Nägel nicht schneiden. L4/5 die Wirbel tun weh beim Gehen. Radfahren geht gar nicht. Schwimmen geht noch. Muß wegen des Asthmas morgens und abends sprühen, im Sommer öfter. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Dr. XXXX , HausärztinDr. römisch 40 , Hausärztin Velmetia, Blopress, Carvedilol, Atorvastatin, Pantoprazol, Circumed Gefäß Sachets, Foster, Novalgin, Deflamat. 1 Hörgerät rechts. Sozialanamnese: 55a, Maschineneinsteller, seit 6 Jahren arbeitslos; geschieden, 1 erwachsener Sohn. Wohnt allein, Gemeindewohnung, 2. Stock, kein Aufzug, WC; Dusche in der Küche, Fernwärme Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 4.4.2018 Dr. XXXX Lungenfacharzt:4.4.2018 Dr. römisch 40 Lungenfacharzt: -Lungenfunktion S: VC 3.22/62.7% FEV1 2.12/50.9% FEV1%VC 65.97/80.3% PEF 4.35/39.2% MEF 50 1.71/32.2% L: VC 3.41/66.4% FEV1 2.20/52.7% FEV1%VC 64.62/78.6% PEF 5.53/49.9% MEF 50 1.70/31.9% mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, milde restriktive Ventilationsstörung, die Resistance leicht erhöht, -Broncholvse: schlecht reversibel auf Betamimetika -Durchleuchtung: kein rezentes Infiltrat, die Sinus frei -Diagnose: Dyspnoe, V.a. Asthma bronchiale, art. HTDyspnoe, römisch fünf.a. Asthma bronchiale, art. HT 15.5.2018 FAZ: -Der Haut-Test (PRICK-Test) mit Inhalationsallergenen zeigte ein negatives Ergebnis -Das Gesamt-lgE lag mit 11,6 kU/l im Normbereich. -Das Eosinophil Cationic Protein war 33,1 pg/l (0-16 pg/l Normbereich). -Zusammenfassung: Negativer Allergietest. • Histamin-Abbaustörung, histaminreduzierte Ernährung empfohlen, Kontrolle bei laufender Diät in zwei Wochen erforderlich. 1.8.2018 Dr. XXXX :1.8.2018 Dr. römisch 40 : Schlafapnoe: Es steht eine Analysezeit von 5h 14m mit einer guten Aufzeichnungsqualität zur Verfügung. Sie wird in Seitenlage (311,7min) verbracht. Dabei sehe ich über weite Strecken ein normales Atemmuster, die Sauerstoffsättigung liegt basal bei 90,8%. Daneben gibt es nur vereinzelt Episoden von Hypo- und Apnoen mit nachfolgenden Entsättigungen, der AHI liegt bei 5,6 pro Stunde, die minimale Sättigung bei 81,0%. Dabei wird kein Schnarchen aufgezeichnet (0% der Aufzeichnungszeit). Der Befund entspricht einer geringgradigen Schlafapnoe. Diagnose: Schlafapnoe, Asthma bronchiale 24.9.2018 XXXX , Orthop.: multisegmentale Diskusprolaps LWS24.9.2018 römisch 40 , Orthop.: multisegmentale Diskusprolaps LWS 3.10.2018 Dr. XXXX : Bei Hr. XXXX besteht ein Diabtes mellitus Typ II unter oraler Therapie.3.10.2018 Dr. römisch 40 : Bei Hr. römisch 40 besteht ein Diabtes mellitus Typ römisch zwei unter oraler Therapie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 184,00 cm Gewicht: 103,00 kg Blutdruck: 130/70 Klinischer Status - Fachstatus: Haut: Psoriaiseffl. an beiden Ellbögen, Schleimhäute gut durchblutet Caput: nicht klopfempf., HNA frei, Pupillen isocor, Lesen mit Brille und FZ aus 3m möglich, Zunge feucht, Zahnteilprothese Collum: unauff Cor: rein,rhytm., normfrequent Pulmo: VA, Basen atemverschieblich Abdomen: weich, kein DS, normale Peristaltik, Leber und Milz nicht palp. WS: keine Achsenabweichung, HWS und BWS nicht druck- oder klopfempf., LWS druck- und klopfempfindlich, Bewegung nach vorne und seitlich möglich; NL frei FBA im Sitzen 5cm, Stehen 30cm OE: Kraft seitengleich, kein Tremor, Faustschluß komplett, Pinzettengriff ausführbar, FNV oB, Nacken- und Schürzengriff ausführbar, Muskulatur seitengleich und gut ausgebildet, linker OA ca 2 eurogroße kreisrunde Rötung, linker UA kleine Rötung. UE: Keine Varizen, keine Ödeme, Knie- und Hüftgelenke gut beweglich, wobei Schmerzen in der Aussenrotation der Hüfte auftreten; Lasegue bds. neg., Beine können ca 40cm von der Unterlage gehoben werden; Fußpulse bds. tastbar; Zehen- und Fersenstand ausführbar, Einbeinstand sicher. Muskulatur seitengleich und gut ausgebildet, Narbe im Bereich des rechten Sprunggelenks Gesamtmobilität - Gangbild: AW kommt allein zur Untersuchung. Das Gangbild ist in Turnschuhen raumgewinnend, sicher, frei und unauffällig. Der Lagewechsel ist problemlos selbständig möglich. Der AW kleidet sich komplett selbständig Status Psychicus: AW ist gut kontaktierbar, die Kommunikation ist sehr gut möglich, er ist allseits orientiert, der Gedankengang ist geordnet, zielführend, die Stimmungslage ausgeglichen, der Antrieb erhalten, Aufforderungen kommt er nach. Langzeit- und Kurzzeitgedächtnis gut ausgebildet. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung oberer Rahmensatz, da zusätzlich Histaminabbaustörung 06.06.02 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da nur geringe Bewegungseinschränkung im Status objektivierbar 02.01.01 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter oraler Therapie ausgeglichene Stoffwechsellage 09.02.01 20 4 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Wahl dieser Position, da keine Indikation zur nächtlichen Beatmung besteht 06.11.01 10 5 Schuppenflechte /Psoriasis Wahl dieser Position, da streng lokal begrenzt und geringe Ausdehnung 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen daher nicht weiter. Die Leiden 4 und 5 sind von zu geringer funktioneller Relevanz und erhöhen daher nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Knöchelbruch rechts, da abgeheiltes Leiden ohne im Status objektivierbare Bewegungseinschränkung Unterfunktion der Schilddrüse erreicht ohne medikamentösen Therapiebedarf keinen Grad der Behinderung Die HNO Leiden: Schwerhörigkeit rechts und Vestibularisläsion werden gesondert beurteilt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wurde neu aufgenommen. Leiden 2, im Vorgutachten Leiden 3, besteht unverändert zum Vorgutachten. Leiden 3, 4 und 5 wurden neu aufgenommen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Siehe Gesamtgutachten Dauerzustand." Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde hielt in seinem, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2018, erstellten Sachverständigengutachten vom 28.11.2018 fest wie folgt: "Anamnese: Akustikusneurinom rechts wurde April 2008 mit y-Knife behandelt. Seitdem diesbezüglich keine Therapie. Geblieben ist Schwerhörigkeit rechts und Tinnitus. Bezüglich Schlafapnoesyndrom erfolgt am 4.12. Schlaflaboruntersuchung bei Barmh. Brüder. Derzeitige Beschwerden: Hörstörung rechts, links sei in Ordnung. Tinnitus rechts ganzer Tag, stört in der Nacht, Bei Lärm fühle er sich komplett unwohl, meidet daher laute Umgebungen. Gleichgew: ist besser geworden, hin und wieder "Schwindel", Sekundenschwindel; z.B. wenn rasch aus dem Bett aufsteht oder wenn sich rasch umdrehen muss oder bei Stiegen raufsteigen, nicht beim runtergehen. Im Allgemeinen im täglichen Leben keine diesbez. Beschwerden. Schlafstörung: wird mehrfach munter in der Nacht und kann dann schlecht einschlafen, hat auch Einschlafstörung. Bez. Allergie keine nasalen Beschwerden. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Velmetia, Blopress, Carvedol, Atorvastatin, Pantoprazol Circumed, Foster; Novalgin, Deflamat. Hat i.O. Hörgerät rechts von Fa. Hörgeräte Loley. Sozialanamnese: Lebt alleine, geschieden, 1 erw. Sohn; seit 5a arbeitslos. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2008-08 HNO-VGA: Hörstörung re 20% Gdb, Vestibularisläsion re 30% Gdb. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Klinischer Status - Fachstatus: TF bds. o.B. Nase frei St.p.TE, MSH unauff. Stimme normal Hals palp. frei. W im Kopf, - (unendl?) R + 0 v 6 a. C. V >6a. C. römisch fünf >6 Frenzelbrille: kein Spontan-, kein Kopfschüttelnystagmus Romberg o.B.; Unterbereger weicht lateral nach re ab. Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6kHz) re 55,60,70,70,80,85 db; li 20,20,15,10,30,50; di. nach Röser rechts eine Hörminderung von 88%, links von 11%. Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkend, aber raumgewinnend, nicht schwankend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hörstörung rechts Tabelle Zeile 5/Kolonne 1 - fixer Rahmensatz 15% und Aufrundung 12.02.01 20 2 Tinnitus rechts Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10 3 Vestibularisstörung rechts Untere Rahmensatz, da bei alltäglichen Belastungen nur geringe Unsicherheit. 12.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB des führenden Leidens wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese keine wesentlichen zusätzlichen Funktionsstörungen darstellen und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht besteht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Reduktion des Gdb der Gleichgewichtsstörung, da sich diese stark zurückgebildet hat. Tinnitus wird nun als eigenständiges Leiden aufgenommen. Keine Veränderung bezüglich Hörstörung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: s. o. Dauerzustand." Ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten vom 29.11.2018 ergab einen beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Die Auflistung der Funktionseinschränkungen aus den Einzelgutachten ergab folgendes Ergebnis: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung oberer Rahmensatz, da zusätzlich Histaminabbaustörung 06.06.02 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da nur geringe Bewegungseinschränkung im Status objektivierbar 02.01.01 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter oraler Therapie ausgeglichene Stoffwechsellage 09.02.01 20 4 Hörstörung rechts Tabelle Zeile 5/Kolonne 1 - fixer Rahmensatz 15% und Aufrundung 12.02.01 20 5 Schuppenflechte /Psoriasis Wahl dieser Position, da streng lokal begrenzt und geringe Ausdehnung. 01.01.01 10 6 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Wahl dieser Position, da keine Indikation zur nächtlichen Beatmung besteht. 06.11.01 10 7 Tinnitus rechts Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10 8 Vestibularisstörung rechts Untere Rahmensatz, da bei alltäglichen Belastungen nur geringe Unsicherheit. 12.03.01 10" Als Begründung für den Gesamtgrad wurde darin ausgeführt, dass die Leiden 2, 3 und 4 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirkten und daher nicht weiter erhöhten. Die Leiden 5, 6, 7 und 8 erhöhten Leiden 1 nicht, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer vor, mit dem Ergebnis der neuerlichen Begutachtung und Einschätzung der Behinderung mit 40 v.H. nicht einverstanden zu sein, da sein Gesundheitszustand im Jahr 2008 schon mit v.H. Behinderung festgestellt worden sei und sich sein Zustand inzwischen (10 Jahre später) absolut verschlechtert habe. Ferner glaube er nicht, dass ein HNO Gutachter und eine Allgemeinmedizinerin eine objektive Einschätzung seines orthopädischen Zustandes abgeben könnten. Er ersuche um eine neuerliche Begutachtung. In einer daraufhin erstatteten Stellungnahme der bereits befassten Allgemeinmedizinerin vom 18.12.2018 hielt diese fest wie folgt: "Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Stellungnahme: Zu Leiden 2 im Gesamtgutachten (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) wird festgehalten, dass der klinische Befund die maßgebliche Grundlage für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden darstellt. Hinweise auf maßgebliche Bewegungseinschränkungen konnten im Status nicht objektiviert werden. Auch das Gangbild des AW stellt sich zum Untersuchungszeitpunkt raumgewinnend und flüssig dar. Im Befund vom 10.9.2018 XXXX , Orthopäde, wird ein "chronifizierter Schmerzverlauf ohne neurologische Komponente" beschrieben. In der Zusammenschau wurde das Leiden der geltenden EVO
bewertet.Im Befund vom 10.9.2018 römisch 40 , Orthopäde, wird ein "chronifizierter Schmerzverlauf ohne neurologische Komponente" beschrieben. In der Zusammenschau wurde das Leiden der geltenden EVO
bewertet. Auch das Asthma bronchiale wurde in Zusammenschau des Befundes vom 4.4.2018 Dr. XXXX Lungenfacharzt: "mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, milde restriktive Ventilationsstörung, die Resistance leicht erhöht", der beiliegenden Lungenfunktion und der aktuell im Status erhobenen Befunde der gültigen EVO
bewertet. Ebenso wurde mit der "Histaminabbaustörung" verfahren. Der Befund vom 15.5.2018 FAZ: "-Der Haut-Test (PRICK-Test) mit Inhalationsallergenen zeigte ein negatives Ergebnis.Auch das Asthma bronchiale wurde in Zusammenschau des Befundes vom 4.4.2018 Dr. römisch 40 Lungenfacharzt: "mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, milde restriktive Ventilationsstörung, die Resistance leicht erhöht", der beiliegenden Lungenfunktion und der aktuell im Status erhobenen Befunde der gültigen EVO
bewertet. Ebenso wurde mit der "Histaminabbaustörung" verfahren. Der Befund vom 15.5.2018 FAZ: "-Der Haut-Test (PRICK-Test) mit Inhalationsallergenen zeigte ein negatives Ergebnis. -Das Gesamt-lgE lag mit 11,6 klJ/l im Normbereich. -Das Eosinophil Cationic Protein war 33,1 pg/l (0-16 pg/l Normbereich). -Zusammenfassung: Negativer Allergietest. • Histamin-Abbaustörung, histaminreduzierte Ernährung empfohlen, Kontrolle bei laufender Diät in zwei Wochen erforderlich." wurde zur Beurteilung nach der EVO herangezogen. Der Befund vom 1.8.2018 Dr. XXXX beschreibt eine "geringgradige Schlafapnoe" die ebenso der geltenden EVO
bewertet wurde.Der Befund vom 1.8.2018 Dr. römisch 40 beschreibt eine "geringgradige Schlafapnoe" die ebenso der geltenden EVO
bewertet wurde. Zusammenfassend wurde die Begutachtung unter Maßgabe der angegebenen Beschwerden, der vorgelegten Befunde sowie der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierbaren Funktionsdefizite
EVO gewissenhaft durchgeführt. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung." Mit angefochtenem Bescheid vom 18.12.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wies den Antrag ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse der eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Nach diesen Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. und seien damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2018, das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 28.11.2018, das zusammenfassende Gutachten vom 29.11.2018 und die Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin vom 18.12.2018 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er die bereits im Rahmen des Parteiengehörs zu den Sachverständigengutachten erstatteten Ausführungen wiederholt. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2019 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
- Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
- Hörstörung rechts
- Schuppenflechte/Psoriasis
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
- Tinnitus rechts
- Vestibularisstörung rechts Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Grad der Behinderung basieren auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde, sowie auf der ergänzenden Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin (die entscheidungswesentlichen Teile der Gutachten wurden im Verfahrensgang wiedergegeben) und wird darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beiden im gegenständlichen Fall befassten Sachverständigen schätzten die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß nach der nunmehr in Geltung stehenden Einschätzungsverordnung ein und stimmen die dabei von ihnen herangezogenen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit den jeweils erhobenen Untersuchungsbefunden der Sachverständigen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, überein. Die jeweiligen Gutachten sind damit schlüssig und nachvollziehbar. Betreffend das Hauptleiden "Mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung" nahm die allgemeinmedizinische Sachverständige eine Zuordnung zur Position 06.06.02 (Moderate Form - COPD II) und wählte dabei den oberen Rahmensatz von 40 v.H. Dabei stehen die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter "Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FEC 50% - 80%)" mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunden vom 01.08.2018 und vom 04.04.2018 in Einklang, welchen die FEV1/FEC Werte liegend zwischen 50 v.H. und 80 v.H. entnommen werden können. Die Wahl des oberen Rahmensatzes begründete die Sachverständige mit der zusätzlich bestehenden, mit dem Befund vom 15.05.2018 belegten Histaminabbaustörung.Betreffend das Hauptleiden "Mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung" nahm die allgemeinmedizinische Sachverständige eine Zuordnung zur Position 06.06.02 (Moderate Form - COPD römisch zwei) und wählte dabei den oberen Rahmensatz von 40 v.H. Dabei stehen die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter "Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FEC 50% - 80%)" mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunden vom 01.08.2018 und vom 04.04.2018 in Einklang, welchen die FEV1/FEC Werte liegend zwischen 50 v.H. und 80 v.H. entnommen werden können. Die Wahl des oberen Rahmensatzes begründete die Sachverständige mit der zusätzlich bestehenden, mit dem Befund vom 15.05.2018 belegten Histaminabbaustörung. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, welche ordnungsgemäß der Position 02.01.01 (Funktionseinschränkungen geringen Grades) zugeordnet wurde, wurde von der Sachverständigen der obere Rahmensatz von 20 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: "akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, keine Dauertherapie erforderlich"), was vor dem Hintergrund des von der Sachverständigen erhobenen Untersuchungsbefundes sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde schlüssig und nachvollziehbar ist. Maßgebliche Bewegungseinschränkungen konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht objektiviert werden. Das Gangbild des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt war raumgewinnend, sicher, frei und flüssig. Der in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund vom 10.09.2018 beschriebene chronifizierte Schmerzverlauf ohne neurologische Komponente wurde im Rahmen der Einschätzung dieser Funktionseinschränkung entsprechend berücksichtigt und ist vom gewählten Grad der Behinderung miterfasst. Der bestehende Zustand nach einem Knöchelbruch rechts war mangels einer objektivierbaren Bewegungseinschränkung von der Sachverständigen als nicht einschätzungsrelevant zu beurteilen. Die übrigen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden - wie bereits eingangs festgehalten - von den beiden Sachverständigen ebenfalls unter die richtige Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter entsprechender Berücksichtigung der Kriterien der dafür vorgesehenen Rahmensätze bzw. festen Sätze eingestuft und eingeschätzt. Insgesamt nahmen die in den Bereichen der Allgemeinmedizin und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde tätigen Sachverständigen eine nachvollziehbare, widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen vor und stehen die Gutachtensergebnisse nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Einklang mit den jeweiligen im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2018 und am 27.11.2018 erhobenen klinischen Untersuchungsbefunden sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden. Es ist auch als schlüssig anzusehen, wenn die allgemeinmedizinische Sachverständige in ihrem die beiden vorliegenden Gutachten zusammenfassenden Gutachten vom 29.11.2018 vermeint, dass der Grad des führenden Leidens "mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung" durch die Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Leiden 2), "Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus" (Leiden 3) und "Hörstörung rechts" (Leiden 4) nicht maßgeblich funktionell zusammen wirken und daher nicht weiter erhöhen. Die übrigen Leiden (Leiden 5 bis 8) können aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz das Leiden 1 nicht weiter erhöhen. Die Ausführungen in den vorliegenden Sachverständigengutachten wurden im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer legte keine neuen medizinischen Befunde vor. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2018, das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 28.11.2018 und das zusammenfassende Gutachten vom 29.11.2018 sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit der Gutachtensergebnisse und der erfolgten Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen. Die genannten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- ...
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs. 3).In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (Paragraph 45, Absatz 3,). Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (§ 45 Abs. 4).Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (Paragraph 45, Absatz 4,). § 35 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 35, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) lautet auszugsweise wie folgt: "Behinderte § 35.
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35,
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen -Strichaufzählung durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, -Strichaufzählung ... und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2)Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - ... In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. ..." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) lauten auszugsweise: "Behinderung §
- Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung: "01 Haut 01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen. 01.01.01 Leichte Formen 10 % Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar ... 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich ... 06 Atmungssystem ... 06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) ... 06.06.02 Moderate Form - COPD II06.06.02 Moderate Form - COPD römisch zwei Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% - 80%) und Fortschreiten der Symptome, ... 06.11 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas) 06.11.01 Leichte Form 10% Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen 09 Endokrines System ... 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes 12 Ohren und Gleichgewichtsorgane ... 12.02 Hörorgan 12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle ... Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent (beide Ohren) Tabelle kann nicht abgebildet werden ... 12.02.02 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades 10 - 40 % 10 %: Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen 20%: Dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen 30 - 40 %: Mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich ... 12.03 Gleichgewichtsorgan 12.03.01 Leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen 10 - 40 % Einschätzungsrelevant ist immer der klinische Befund. Normabweichungen in apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungen alleine ergeben keine Einschätzung 10 %: Beschwerdefrei, Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen, wie Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, bei leichten Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung Leichte Unsicherheit, geringer Schwindel bei höheren Belastungen wie Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegung Stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinung (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen wie Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit rascher Körperbewegung Morbus Meniere mit ein bis zwei Anfällen pro Jahr 20 %: Leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinung wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritt bei alltäglichen Belastungen Stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinung bei höheren Belastungen Leichte Abweichung bei den Geh- und Stehversuchen erst bei höherer Belastungsstufe 30 - 40 %: Stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinung mit Fallneigung bei alltäglichen Belastungen Heftiger Schwindel mit vegetativen Erscheinungen (Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen Deutliches Abweichen bei den Geh- und Stehversuchen bereits bei niedriger Belastungsstufe Morbus Meniere häufigere Anfälle, je nach Schweregrad" Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde, das die beiden Gutachten zusammenfassende Gutachten sowie die Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt und wurde darin der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 06.06.02, 02.01.01, 09.02.01, 12.02.01, 01.01.01, 06.11.01, 12.02.02 und 12.03.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde, das die beiden Gutachten zusammenfassende Gutachten sowie die Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt und wurde darin der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 06.06.02, 02.01.01, 09.02.01, 12.02.01, 01.01.01, 06.11.01, 12.02.02 und 12.03.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Betreffend den Einwand im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde, die allgemeinmedizinische Sachverständige könne eine objektive Einschätzung des langjährigen orthopädischen Zustandes des Beschwerdeführers nicht vornehmen, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Betreffend den Einwand im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde, die allgemeinmedizinische Sachverständige könne eine objektive Einschätzung des langjährigen orthopädischen Zustandes des Beschwerdeführers nicht vornehmen, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf § 35 Abs. 2 EStG 1988, wonach das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen hat, hinzuweisen (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1988, wonach das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen hat, hinzuweisen vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Übrigen nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Frage, ab wann ein Behindertenpass auszustellen ist, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BBG in Zusammenschau mit der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt deren Anlage stützen. Dass der Beurteilung dieser Frage ein, allenfalls mehrere, medizinische Sachverständige beizuziehen sind, gründet ebenfalls auf der klaren Rechtslage des § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung in Übereinstimmung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Frage, ab wann ein Behindertenpass auszustellen ist, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BBG in Zusammenschau mit der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt deren Anlage stützen. Dass der Beurteilung dieser Frage ein, allenfalls mehrere, medizinische Sachverständige beizuziehen sind, gründet ebenfalls auf der klaren Rechtslage des Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung in Übereinstimmung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W135.2212751.1.00