Obsah (14)
§§ 2Art. 133§ 45§ 17§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2019 GeschäftszahlW141 2197176-1 SpruchW141 2197176-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLER
§§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Horst PECHAR & Mag. Wolfgang LEITNER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.04.2018, OB: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 16.01.2018 zugehörig.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Frau römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 16.01.2018 zugehörig. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin hat am 16.01.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice; im Folgenden belangte Behörde genannt) mit dem hiefür vorgesehenen Formblatt unter Vorlage eines Befundkonvoluts, einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten gestellt. 1.2 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde, basierend auf der Aktenlage am 20.02.2018, sowie ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.03.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 vH betrage. 2.
- Mit Parteiengehör vom 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin
§ 45
AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt, schriftlich Stellung zu nehmen.2.1. Mit Parteiengehör vom 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt, schriftlich Stellung zu nehmen. 2.2 Mit Schreiben vom 09.04.2018 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben vom 27.03.2018 Stellung und führte unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass bei ihre eine hochgradige Sehbehinderung vorliegen würde. Im Vergleich zum Gutachten von 2014 habe sich ihre Sehleistung rechts von -9 auf -11,5 Dioptrin und links von -7,75 auf -10,5 Dioptrin verschlechtert. Sie habe jedoch schon damals einen Grad der Behinderung von 30 v.H. für dieses Leiden erhalten. Darüber hinaus wären bei ihr vor kurzem massive Herzprobleme diagnostiziert worden (30% Verengung der Herzarterie). Aufgrund der Lumeneinengung sei es ihr nicht möglich belastenden Sport auszuüben, weswegen sich die Verspannung verschlechtere (CVS Syndrom). Andererseits würden Muskelaufbauübungen ihre Herzschmerzen verschlechtern und es komme zu starker Atemnot. 2.3 Zur Überprüfung der neu vorgelegten Befunde sowie der vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende medizinische Stellungnahme derselben Ärztin für Allgemeinmedizin am 19.04.2018 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgebrachten Befunde und Argumente nicht geeignet wären, die bereits vorliegenden Leidensbeurteilungen zu entkräften. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten
§§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) abgewiesen.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten
Paragraphen 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass im Sachverständigengutachten nicht auf die gesamten Antragsleiden eingegangen worden sei. Aufgrund der vorliegenden Sehnervenentzündung bei der Beschwerdeführerin sei eine Operation nicht möglich, weil das Risiko zu groß wäre, dass es dadurch zu einer weiteren Sehnervenentzündung kommen würde, was wiederum zu einer irreparablen Netzhautablösung führen könnte. Auch das Herzleiden der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass die Muskelbrücke genau auf die verengte Arterie drücke und es somit zu weiteren Einschränkungen der Beschwerdeführerin komme. 5.
- Mit Beschwerdevorlage vom 04.06.2018 legte die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 5.
- Mit Schreiben vom 21.06.2018 wurden von der belangten Behörde weitere Unterlagen nachgereicht.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.08.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betragen würde. 7.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.7.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. 7.2 Mit Schreiben vom 27.09.2018 nahm der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin zum Schreiben vom 14.09.2018 Stellung und führte im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass im bisherigen Verfahren die psychische Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt für Augenheilkunde von Nöten, da vom Sachverständigen für Innere Medizin die Kurzsichtigkeit mit dem höchsten Behinderungsgrad bewertet worden sei. 7.
- Zur Überprüfung des neuerlichen Vorbringens wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 30.10.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. betragen würde. Darüber hinaus wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 26.11.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Augenleiden weiterhin mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft werde sowie ein ärztliches Gutachten, eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.12.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 vH betragen würde. 7.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.7.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. 7.
- Mit Schreiben vom 04.02.2019, eingelangt am 06.02.2019, nahm der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin zum Schreiben vom 21.01.2019 Stellung und führte wiederholend aus, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin besonders zu berücksichtigen sei und laut eigenen Angaben des untersuchenden Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, etwaige Einflüsse des eingeschränkten Sehvermögens auf die Psyche nicht vom augenfachärztlichen Sachverständigen zu beurteilen wären, sondern vom psychiatrischen Sachverständigen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: altersentsprechend normal Ernährungszustand: leicht adipös Gesamteindruck/Gangbild: Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson keine Belastungsdyspnoe erkennbar Internistischer/Orthopädischer Status: Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet Kopf: Capilitium unauffällig; Augen: unauffällig; Gehör: unauffällig; Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch; Lunge: Vesikuläratmen Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig; Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade Halswirbelsäule: Nacken-Trapezius- Hartspann, Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent Vorbeugen: FBA 5 cm bei durchgestreckten Kniegelenken Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme Vorhalten und seitlich 140°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig; Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar; Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge etwa seitengleich Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, R 40-0-20, Kniegelenke: bds. S 0-0-140 Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich Kraftgrad 5 bds. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit verzweifelt, deprimiert, vor allem über die gesamte Augensituation, über die Aussichtslosigkeit, Angst, ganz zu erblinden, aber kooperativ. Einigermaßen zu Offizieren. Teilweise intabil. Keine Suizidalität. Augen Status: Visus rechts bei einer Korrektur von -10,5s +0,5c/150° = 0,6 Visus links bei einer Korrektur von -10,0s +0,5c/95° = 0,05 Nahvisus mit Add. +1,0s = Jäger 1 Vorderer Augenabschnitt beidseits unauffällig Incipiente Cataract beidseits Fundus: Papille beidseits scharf begrenzt, vital, große circumpapilläre Aderhautatrophie rechts mit pigmentierten Narben, kleine links, Papille links temporal abgeblasst geringe Pigmentverschiebungen in der Macula Gefäße beidseits altersentsprechend unauffällig Augendruck rechts 15, links 18 mm Hg Orthophorie für Ferne und Nähe Gesichtsfeld: rechts unauffällig, links Zentralskotom und kleine periphere Skotome 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Mittelgradige Depression Oberer Rahmensatz, da instabil. 03.06.01 40 vH 02 Partielle Opticusatrophie links nach Neuritis nervi optici, Hohe Kurzsichtigkeit mit myopen Fundusveränderungen beidseits Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz
Tabelle Kolumne 1, Zeile
- 11.02.01 30 vH 03 Small vessel Disease des Herzens Wahl dieser Richtsatzposition bei coronarangiographisch verifizierter nicht signifikanter koronarer Herzkrankheit, oberer Rahmensatz bei Angina pectoris-Beschwerden. 05.05.01 20 vH 04 Keratoconjunctivitis sicca Wahl dieser Richtsatzposition bei Trockenheitsgefühl beider Augen, Notwendigkeit von befeuchtenden Augentropfen, unterer Rahmensatz bei Fehlen von morphologischen Komplikationen. 11.01.01 10 vH 05 Hashimoto-Thyreoiditis Wahl dieser Richtsatzposition bei leichter endokriner Störung, unterer Rahmensatz bei komplikationsfreier Hormonersatztherapie. 09.01.01 10 vH 06 Cervicalsyndrom, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Richtsatzposition bei Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule mit häufigen Verspannungen, Schmerzen, unterer Rahmensatz bei normaler Beweglichkeit. 02.01.01 10 vH 07 Gastrooesophageale Refluxerkrankung Wahl dieser Richtsatzposition bei Refluxbeschwerden mit Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie, unterer Rahmensatz bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand. 07.03.05 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da gerade Leiden 2 die Depression triggert und verhindert, dass das psychische Leiden besser wird, also wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine funktionelle Relevanz vorliegt. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und medizinische Einschätzung werden grundsätzlich die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten vom 30.10.2018 sowie vom 10.12.2018 (Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 26.11.2018) und 12.12.2018 (Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 04.12.2018) der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung erfolgt die Einschätzung unter Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkung des mit einem Grad der Behinderung von 30 vH bewerten Leidenszustandes beider Augen, auf die mit einem Grad der Behinderung von 40 vH beurteilte mittelgradige Depression, mit 50 vH. 2.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 16.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Zu 1.1 und 1.3) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 21.06.2018 und dem mit Stichtag 21.06.2018 eingeholten Versicherungsdatenauszug und stehen im Einklang mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 30.10.2018, am 26.11.2018 und am 04.12.2018 erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und es enthält auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das führende Leiden 1, die mittelgradige Depression, wurde von der neurologischen Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Da die Beschwerdeführerin instabil ist, fällt die Wahl auf den oberen Rahmensatz der Richtsatzposition 03.06.
- Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung welche für manische, depressive und bipolare Störungen leichten Grades einen Grad der Behinderung zwischen 10 und 40 % vorsieht und einen Grad der Behinderung von 40 vH mit, trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung, charakterisiert. Darüber hinaus stellt der Sachverständige für Augenheilkunde und Optometrie nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerdeführerin zudem eine partielle Opticusatrophie links nach Neuritis nervi optici - Leiden 2 - bei hoher Kurzsichtigkeit mit myopen Fundusveränderungen beidseits vorliegt. Das Leiden unter der Richtsatzposition 11.02.01 wurde mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Fachärztlich schlüssig legt der Sachverständige dar, dass sich die Wahl der Position durch die Minderung der Sehschärfe beider Augen ergibt. Im ärztlichen Sachverständigengutachten wird weiter nachvollziehbar beschrieben, dass sich bei der Beschwerdeführerin zudem ein small vessel Disease des Herzens objektivieren lässt. Er führt diesbezüglich aus, dass die Beschwerdeführerin an einer coronarangiographisch verifizierter nicht signifikanter koronarer Herzkrankheit leidet, welche mit einem Grad der Behinderung von 20 vH zu bewerten ist. Da bei der Beschwerdeführerin zudem Angina pectoris-Beschwerden diagnostiziert wurden, fällt die Wahl auf den oberen Rahmensatz der Richtsatzposition 05.05.
- Bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass das Leiden im internistischen Gutachten vom 21.08.2018 korrekt eingestuft wurde. Eine 30%ige Lumeneinengung eines Herzkranzgefäßes bedingt nicht einen Grad der Behinderung von 30 %. Die Leiden 4, Keratoconjunctivitis sicca, Leiden 5, Hashimoto-Thyreoiditis, Leiden 6, Cervicalsyndrom, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, und Leiden 7, gastroösophageale Refluxerkrankung, sind jeweils mit einem Grad der Behinderung von 10 vH einzustufen. Im augenfachärztlichen Gutachten wird klar und unzweifelhaft dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an einem Trockenheitsgefühl beider Augen leidet, welches zur Notwendigkeit von befeuchtenden Augentropfen führt. Das Leiden Keratoconjunctivitis sicca wird deshalb unter der Positionsnummer 11.01.01 mit dem unteren Rahmensatz erfasst. Morphologische Komplikationen liegen keine vor. Ebenso wird das Leiden Hashimoto-Thyreoiditis mit dem unteren Rahmensatz der Position 09.01.01 bewertet, da eine leichte endokrine Störung gegeben ist, dass Leiden jedoch mit einer komplikationsfreien Hormonersatztherapie behandelt wird. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Leiden 6 Cervicalsyndrom, gründen in Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule mit häufigen Verspannungen und Schmerzen. Die Wahl der Richtsatzposition 02.01.01 fällt auch hier auf den unteren Rahmensatz, da sich die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin als normal charakterisieren lässt. Da sich bei der Beschwerdeführerin darüber hinaus ein guter Allgemein- und Ernährungszustand objektivieren lässt, wird auch die gastroösophageale Refluxerkrankung, Leiden 7, mit dem unteren Rahmensatz bewertet. Die Wahl des neu in die Diagnoseliste aufgenommenen Leidens der Richtsatzposition 07.03.
- ergibt sich durch die Refluxbeschwerden gemeinsam mit der Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie. Die Einschätzungen der bei der Beschwerdeführerin objektivierbaren Funktionseinschränkungen basieren auf den eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie vom 30.10.2018 sowie des Sachverständigen für Augenheilkunde, Optometrie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.12.2018 und 12.12.
- In allen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß nachvollziehbar eingegangen. Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Anders als vom Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie dargelegt, wird von der neurologischen Gutachterin schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 erhöht wird, da eine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung ist somit unter Zugrundelegung der von den Sachverständigen festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 50 vH festzusetzen. Das seitens der neurologischen Sachverständigen mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingeschätzte Leiden 1, mittelgradige Depression, wird durch Leiden 2, die hochgradige Kurzsichtigkeit beidseits, um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. Der mit einem Grad der Behinderung von 30 vH bewertete Leidenszustand beider Augen stellt eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dar, eine dadurch begründete vermehrte psychische Belastung ist - auch unter Hinweis auf die erhobene augenfachärztliche Anamnese - anzunehmen. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass gerade die hochgradige Kurzsichtigkeit die Depression triggert und verhindert, dass das psychische Leiden besser wird. Die neurologische Sachverständige beschreibt anschaulich, dass die Beschwerdeführerin klinisch aufgrund der Augenerkrankung an einer reaktiven Depression leidet und zwei Jahre lang nach Kenntnis der Erkrankung in Psychotherapie war sowie schlafanstoßende Antidepressiva einnimmt. Das Abweichen vom Ergebnis des Vorgutachtens begründet die neurologische Sachverständige überzeugend damit, dass das Leiden 1 neu in die Diagnoseliste aufgenommen wurde. Bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die psychischen Auswirkungen des Augenleidens, führt die Sachverständige fachärztlich schlüssig aus, dass dies aus nervenfachärztlicher Sicht auch der Grund ist, warum Leiden 1, die mittelgradige Despression, neu aufgenommen und eingestuft wurde. Auch wenn diesbezüglich kein nervenfachärztlicher Befund vorliegt, so beweist doch die Medikation durch Einnahme eines schlafanstoßenden Antidepressivums und die Angabe, dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnis der Diagnose zwei Jahre in psychotherapeutischer Behandlung war, dass die Diagnose der Augenerkrankung eine schwere Auswirkung auf die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin hatte und hat. Eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung ist folglich unzweifelhaft gegeben. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
- September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
- September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 16.01.2018 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung nach der bisherigen Rechtsprechung eine Rechtsfrage darstellt und somit eine vom Gutachten abweichende Beurteilung rechtlich zulässig ist. Der entscheidende Senat folgt bei seiner Beurteilung den gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen und neurologischen Fachärztin, da das führende Leiden der Beschwerdeführerin, die mittelgradige Depression, ein psychisches Leiden darstellt und die Gutachterin überzeugend einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH feststellt. Da ab 16.01.2018 ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden durch das Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden durch das Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2197176.1.00