1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 23.02.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, Zl.: IFA 1002162810, VZ: 14128915
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde ausgesprochen, dass
1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Polen zur Prüfung seines Antrags zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung
1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen angeordnet.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 23.02.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, Zl.: IFA 1002162810, VZ: 14128915
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde ausgesprochen, dass
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Polen zur Prüfung seines Antrags zuständig sei, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014, GZ W144 2006815-1/3E,
G 2005 und § 61 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer am 28.05.2014 nach Polen überstellt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014, GZ W144 2006815-1/3E,
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer am 28.05.2014 nach Polen überstellt. 2. Am 17.07.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Da weiterhin von der Zuständigkeit Polens ausgegangen wurde, eröffnete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren, die diesbezügliche Zustimmung langte am 17.08.2016 ein. Mit Bescheid vom 10.10.2016 wurde auch der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
G zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Dieser Bescheid erwuchs am 13.10.2016 in Rechtskraft.2. Am 17.07.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Da weiterhin von der Zuständigkeit Polens ausgegangen wurde, eröffnete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren, die diesbezügliche Zustimmung langte am 17.08.2016 ein. Mit Bescheid vom 10.10.2016 wurde auch der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Paragraph 61, FPG angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs am 13.10.2016 in Rechtskraft.
1 und 2 der Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich aufhalte. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, gehe hier keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Auch sei er in keiner Weise integriert, weil er im Bundesgebiet weder Verwandte noch Familienangehörige habe, und weder beruflich noch sozial verankert. Entsprechend dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers würden folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr begründen: Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass er sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über keine gesicherten Bindungen, sei in Österreich nicht integriert, habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, weil er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, zurückzukehren. Weiters habe er bereits illegale Grenzverletzungen begangen sowie versucht, die gebotene Abschiebung zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich sowie seinem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes, habe keine Barmittel, gehe keiner geregelten Beschäftigung nach und sei nicht polizeilich gemeldet. Es gebe im Bundesgebiet weder Verwandte noch Mitglieder seiner Kernfamilie. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei auch davon auszugehen, dass die Haftfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer habe angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Auch seien seinem Verwaltungsakt keine gegenteiligen Informationen zu entnehmen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2016 persönlich zugestellt, die Unterschrift verweigerte er jedoch. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2016 persönlich zugestellt, die Unterschrift verweigerte er jedoch. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;* der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; * eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; * den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt ist; * im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; * in eventu die ordentliche Revision zulassen; * dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes im Sinne der VwG-Aufwandsersatzverordnung befreien; * in eventu die ordentliche Revision zulassen; * den Beschwerdeführer Aufwendungen
VwG-Aufwandsersatzverordnung ersetzen; * in eventu die ordentliche Revision zulassen. 7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 29.11.2016 informierte das Bundesamt über den Abschiebetermin am 30.11.2016 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 29.11.2016 informierte das Bundesamt über den Abschiebetermin am 30.11.2016 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.
G als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass
1 lit. c der Dublin III-VO Polen zuständig ist und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014 als unbegründet abgewiesen.Der am 23.02.2014 erste in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2014
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass
, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO Polen zuständig ist und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Paragraph 61, Absatz eins, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Am 28.05.2014 wurde der Beschwerdeführer erstmals nach Polen überstellt. Auch der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes
G zurückgewiesen und wiederum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Dieser Bescheid erwuchs am 13.10.2016 in Rechtskraft.Auch der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und wiederum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Paragraph 61, FPG nach Polen angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs am 13.10.2016 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft illegal im Bundesgebiet auf. Er erschien - wie dem Grundversorgungs-Informationssystem zu entnehmen ist - nicht zu einem für den 07.11.2018 angesetzten Rückkehrberatungsgespräch und war auch telefonisch nicht erreichbar. Da er sich auch nicht mehr in der Betreuungsstelle aufhielt, wurde er mit 07.11.2016 abgemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über keinen ordentlichen Wohnsitz und war amtlich nicht gemeldet. Er ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügte bei seiner Festnahme über zehn Cent Barmittel.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage:
F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
Abs. 2 leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Z 6 lit. a); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
Absatz 2, leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Absatz 3, leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Ziffer 6, Litera a,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen überstellt. Trotzdem reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der wiederum mit am 13.10.2016 rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes
G zurückgewiesen und woraufhin zum zweiten Mal die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Polen angeordnet wurde.3.2.4. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 28.05.2014 auf Basis einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen überstellt. Trotzdem reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der wiederum mit am 13.10.2016 rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und woraufhin zum zweiten Mal die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Polen angeordnet wurde. In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter, indem er ohne Abmeldung die Betreuungsstelle verließ und über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr verfügte. Zudem erschien er nicht zu einem Rückkehrberatungsgespräch und war für die Behörde auch nicht mehr erreichbar. Insoweit in der Beschwerde (erstmals) vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es - wenn es so gewesen sein sollte - eben keine gemeinsame Meldeadresse gab und der Beschwerdeführer dort somit für die Behörde nicht greifbar war. Mangels Meldeadresse kann aber auch nicht von der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme die Frage, ob er in Österreich eine Wohnung habe, ausdrücklich verneinte. Der Beschwerdeführer hatte zudem keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, ging nie einer Erwerbstätigkeit nach und verfügte nicht über ausreichende Existenzmittel. Im vorliegenden Fall scheidet abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, mangels finanzieller Mittel auch die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG aus.Im vorliegenden Fall scheidet abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, mangels finanzieller Mittel auch die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG aus. Insbesondere aber durch sein bisheriges oben erörtertes Verhalten, hier vor allem die neuerliche Einreise des Beschwerdeführers, nachdem bereits einmal die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet worden war, und sein Untertauchen nach der zweiten Anordnung der Außerlandesbringung musste sich für die Behörde auch nicht der Schluss aufdrängen, dass er "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion" gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" zumal der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt. Aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr kam daher zu keinem Zeitpunkt die Anwendung gelinderter Mittel in Frage. Die Schubhaft wurde erst gegen den Beschwerdeführer verhängt, nachdem Polen seiner Aufnahme zugestimmt hatte. Noch am 22.11.2016, dem Tag der Verhängung der Schubhaft, wurde durch das Bundesamt ein Abschiebeauftrag Luftweg erlassen und der Beschwerdeführer bereits am 30.11.2016 erfolgreich nach Polen überstellt, sodass auch die Dauer der Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren): Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen
VwG-Aufwandsersatzverordnung. Als unterlegener Partei war sein Antrag
GVG abzuweisen.Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen
VwG-Aufwandsersatzverordnung. Als unterlegener Partei war sein Antrag
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W154.2140768.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.