RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2019 GeschäftszahlW155 2120762-1 SpruchW155 2120762-1/478E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. DAVID und MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerden von * XXXX und XXXX, XXXX (BF 1)* römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 (BF 1) * XXXX (BF 3)* römisch 40 (BF 3) * XXXX (BF 3a)* römisch 40 (BF 3a) * XXXX (BF 4)* römisch 40 (BF 4) * XXXX (BF 5)* römisch 40 (BF 5) * XXXX (BF 8)* römisch 40 (BF 8) * XXXX (BF 9)* römisch 40 (BF 9) * XXXX (BF 10)* römisch 40 (BF 10) * XXXX, XXXX (BF 11)* römisch 40 , römisch 40 (BF 11) * XXXX (BF 13)* römisch 40 (BF 13) * XXXX (BF 14)* römisch 40 (BF 14) * XXXX (BF 16)* römisch 40 (BF 16) * XXXX (BF 17)* römisch 40 (BF 17) * XXXX (BF 18)* römisch 40 (BF 18) * XXXX (BF 19)* römisch 40 (BF 19) * XXXX (BF 20)* römisch 40 (BF 20) * XXXX (BF 21)* römisch 40 (BF 21) * XXXX (BF 22)* römisch 40 (BF 22) * XXXX, XXXX (BF 23)* römisch 40 , römisch 40 (BF 23) * XXXX (BF 24)* römisch 40 (BF 24) * XXXX (BF 26)* römisch 40 (BF 26) * XXXX (BF 27)* römisch 40 (BF 27) * XXXX (BF 28)* römisch 40 (BF 28) * XXXX (BF 29)* römisch 40 (BF 29) * XXXX (BF 30)* römisch 40 (BF 30) * XXXX (BF 31)* römisch 40 (BF 31) * XXXX (BF 32)* römisch 40 (BF 32) * XXXX (BF 35)* römisch 40 (BF 35) * XXXX (BF 36)* römisch 40 (BF 36) * XXXX (BF 37)* römisch 40 (BF 37) * XXXX (BF 38)* römisch 40 (BF 38) * XXXX (BF 39 - BF 41),* römisch 40 (BF 39 - BF 41), *
- XXXX,*
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX (BF 42a),
- römisch 40 (BF 42a),
- XXXX und
- römisch 40 und
- XXXX, XXXX (BF 42)
- römisch 40 , römisch 40 (BF 42) * XXXX, XXXX (BF 43)* römisch 40 , römisch 40 (BF 43) * XXXX, XXXX (BF 44)* römisch 40 , römisch 40 (BF 44) * XXXX, XXXX (BF 45)* römisch 40 , römisch 40 (BF 45) * XXXX, XXXX (BF 46)* römisch 40 , römisch 40 (BF 46) * XXXX (BF 47)* römisch 40 (BF 47) * XXXX (BF 48)* römisch 40 (BF 48) * Wassergenossenschaft XXXX (BF 49)* Wassergenossenschaft römisch 40 (BF 49) * Landesumweltanwalt XXXX (BF 50)* Landesumweltanwalt römisch 40 (BF 50) * Stadtgemeinde XXXX (BF 51)* Stadtgemeinde römisch 40 (BF 51) * Gemeinde XXXX, XXXX (BF 52)* Gemeinde römisch 40 , römisch 40 (BF 52) * Stadtgemeinde XXXX, XXXX (BF 53)* Stadtgemeinde römisch 40 , römisch 40 (BF 53) * Marktgemeinde XXXX (BF 54)* Marktgemeinde römisch 40 (BF 54) *
- Marktgemeinde XXXX,*
- Marktgemeinde römisch 40 ,
- Gemeinde XXXX und
- Gemeinde römisch 40 und
- Stadtgemeinde XXXX (BF 55)
- Stadtgemeinde römisch 40 (BF 55) * Marktgemeinde XXXX (BF 56)* Marktgemeinde römisch 40 (BF 56) * Bürgerinitiative XXXX, XXXX (BF 57)* Bürgerinitiative römisch 40 , römisch 40 (BF 57) *
- XXXX und*
- römisch 40 und
- Bürgerinitiative XXXX (BF 58)
- Bürgerinitiative römisch 40 (BF 58) *
- Gemeinde XXXX,*
- Gemeinde römisch 40 ,
- Gemeinde XXXX,
- Gemeinde römisch 40 ,
- Bürgerinitiative XXXX-XXXX und
- Bürgerinitiative XXXX-XXXX, XXXX (BF 59)
- Bürgerinitiative XXXX-XXXX, römisch 40 (BF 59) * Bürgerinitiative XXXX (BF 60)* Bürgerinitiative römisch 40 (BF 60) *
- Bürgerinitiative XXXX,*
- Bürgerinitiative römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX und
- römisch 40 und
- XXXX, XXXX (BF 61)
- römisch 40 , römisch 40 (BF 61) *
- Bürgerinitiative XXXX (BF 62a),*
- Bürgerinitiative römisch 40 (BF 62a),
- Bürgerinitiative XXXX (BF 62b),
- Bürgerinitiative römisch 40 (BF 62b),
- Bürgerinitiative XXXX (BF 62c),
- Bürgerinitiative römisch 40 (BF 62c),
- Bürgerinitiative XXXX (BF 62d),
- Bürgerinitiative römisch 40 (BF 62d),
- Bürgerinitiative XXXX (BF 62e),
- Bürgerinitiative römisch 40 (BF 62e),
- Bürgerinitiative XXXX-XXXX (BF 62f),
- Bürgerinitiative XXXX (BF 62g),
- Bürgerinitiative römisch 40 (BF 62g),
- Bürgerinitiative XXXX (BF 62h),
- Bürgerinitiative römisch 40 (BF 62h),
- Bürgerinitiative XXXX,
- Bürgerinitiative römisch 40 ,
- Bürgerinitiative XXXX,
- Bürgerinitiative römisch 40 ,
- Bürgerinitiative XXXX,
- Bürgerinitiative römisch 40 ,
- Gemeinde XXXX,
- Gemeinde römisch 40 ,
- Gemeinde XXXX (BF 62i),
- Gemeinde römisch 40 (BF 62i),
- XXXX (BF 62j),
- römisch 40 (BF 62j),
- XXXX (BF 62k),
- römisch 40 (BF 62k),
- XXXX (BF 62l),
- römisch 40 (BF 62l),
- XXXX (BF 62m),
- römisch 40 (BF 62m),
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX (BF 62n, BF 67),
- römisch 40 (BF 62n, BF 67),
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX (BF 62o),
- römisch 40 (BF 62o),
- XXXX (BF 62p),
- römisch 40 (BF 62p),
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX,
- römisch 40 ,
- XXXX (BF 62q),
- römisch 40 (BF 62q),
- XXXX (BF 62q) und
- römisch 40 (BF 62q) und
- Bürgerinitiative XXXX, XXXX (BF 62)
- Bürgerinitiative römisch 40 , römisch 40 (BF 62) * XXXX (BF 63)* römisch 40 (BF 63) * Wassergenossenschaft XXXX (BF 68)* Wassergenossenschaft römisch 40 (BF 68) * XXXX (BF 71)* römisch 40 (BF 71) gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, mit dem der XXXX und der XXXX, beide XXXX, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der "380 kV-Salzburgleitung" im Bundesland Salzburg nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit dem der römisch 40 und der römisch 40 , beide römisch 40 , die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der "380 kV-Salzburgleitung" im Bundesland Salzburg nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Auf Grund der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil VI "Nebenbestimmungen"römisch eins. Auf Grund der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil römisch sechs "Nebenbestimmungen"
- wie folgt abgeändert: 3 FB Elektrotechnik "
- Im Umspannwerk XXXX sind nach Inbetriebnahme an allen Stellen, wo hohe magnetische Flussdichten erwartet werden können, diese zu messen und auf die maximale betriebsmäßige Auslastung der Umspannwerke hochzurechnen. Bei Überschreitung der höchstzulässigen Werte für beruflich exponierte Personen nach VEMF 2016 sind entsprechende Maßnahmen (Abschrankungen, Kennzeichnungen etc. gemäß VEMF 2016) zu treffen. Während durchgeführter Arbeiten kann eine Auslastung unterhalb der Nennlasten herangezogen werden.""
- Im Umspannwerk römisch 40 sind nach Inbetriebnahme an allen Stellen, wo hohe magnetische Flussdichten erwartet werden können, diese zu messen und auf die maximale betriebsmäßige Auslastung der Umspannwerke hochzurechnen. Bei Überschreitung der höchstzulässigen Werte für beruflich exponierte Personen nach VEMF 2016 sind entsprechende Maßnahmen (Abschrankungen, Kennzeichnungen etc. gemäß VEMF 2016) zu treffen. Während durchgeführter Arbeiten kann eine Auslastung unterhalb der Nennlasten herangezogen werden." "
- Immissionen aus den gegenständlichen Anlagen in öffentlich zugängliche Bereiche auf dem Areal des UW XXXX sind auf die Referenzwerte der OVE Richtlinie R 23-1 "Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz, Teil 1: Begrenzung der Exposition von Personen der Allgemeinbevölkerung" zu beschränken.""
- Immissionen aus den gegenständlichen Anlagen in öffentlich zugängliche Bereiche auf dem Areal des UW römisch 40 sind auf die Referenzwerte der OVE Richtlinie R 23-1 "Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz, Teil 1: Begrenzung der Exposition von Personen der Allgemeinbevölkerung" zu beschränken." "
- Die auf den Nennbetriebszustand hochgerechneten Messwerte der magnetischen Flussdichte im Umspannwerk XXXX sind der Behörde mitzuteilen. Bei Überschreitung der höchstzulässigen Werte für beruflich exponierte Personen gemäß VEMF 2016 und von 100 µTs für Träger von Herzschrittmachern oder Cardiovertern sind die getroffenen Maßnahmen ebenfalls mitzuteilen.""
- Die auf den Nennbetriebszustand hochgerechneten Messwerte der magnetischen Flussdichte im Umspannwerk römisch 40 sind der Behörde mitzuteilen. Bei Überschreitung der höchstzulässigen Werte für beruflich exponierte Personen gemäß VEMF 2016 und von 100 µTs für Träger von Herzschrittmachern oder Cardiovertern sind die getroffenen Maßnahmen ebenfalls mitzuteilen." 6 FB Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik "
- Unmittelbar vor Baubeginn ist für alle 9 Quellen eine Ersatzwasserversorgung bereit zu halten. Diese ist im Einvernehmen mit dem Quellbesitzer zu bestimmen und kann entweder über einen provisorischen Anschluss an eine andere Wasserversorgung oder ein Befüllen des entsprechenden Behälters mittels Tankfahrzeug erfolgen. Die Bauarbeiten an Masten im Nahbereich der Quellen sind von der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu überwachen, welche auch die Wasserkontrolle, Probennahme sowie die allfällige Ersatzwasserversorgung zu kontrollieren hat." Die Tabelle in Nebenbestimmung 73 wird wie folgt ergänzt: " [...] Quelle Gemeinde Standort Brunnen XXXXBrunnen römisch 40 Werfen Mast Nr. 170 Quellen XXXXQuellen römisch 40 Werfen Mast Nr. 194 Nutzwasserquelle XXXX XXXX Nutzwasserquelle römisch 40 römisch 40 Kuchl Mast Nr. 1135 Quellen XXXXQuellen römisch 40 Scheffau Mast Nr. 2147 Quelle XXXXQuelle römisch 40 Adnet-Krispl Mast Nr. 1098 Waschlquelle XXXX XXXX Waschlquelle römisch 40 römisch 40 Puch Mast Nr. 79 Quellen XXXXQuellen römisch 40 Golling Mast Nr. 151 Quelle XXXXQuelle römisch 40 Kellerau Mast Nr. WA 143 Quelle XXXXQuelle römisch 40 Koppl Quelle XXXX und "Trinkwasserquelle" XXXXQuelle römisch 40 und "Trinkwasserquelle" römisch 40 Adnet Mast Nr. P5 - P6 Quelle XXXXQuelle römisch 40 Scheffau Mast Nr. 142 Quelle XXXXQuelle römisch 40 Taxenbach Mast Nr. 344 Quelle XXXXQuelle römisch 40 Taxenbach Mast Nr. 1359 WG XXXXWG römisch 40 Taxenbach Mast Nr. WA 338 XXXXquellen XXXXXXXXquellen römisch 40 Taxenbach Mast Nr. WA 338 Quelle XXXXQuelle römisch 40 Taxenbach Mast Nr. WAC 338 Quelle XXXX und Quelle XXXXQuelle römisch 40 und Quelle römisch 40 St. Johann Mast Nr. 07 / GM121 Quelle WV XXXXQuelle WV römisch 40 Koppl ) * Die Beweissicherung ist vorzunehmen, sobald eine ordnungsgemäße Fassung der Quelle durch den Eigentümer hergestellt wurde." 7 FB Gewässerschutz "
- Nach Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides sind sämtliche Informationen (Lageplan, Stammdaten, Untersuchungsumfang und -zeitplan) über beweiszusichernde Quellen und Brunnen von der geologischen Bauaufsicht in Abstimmung mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht zusammenzufassen und der Behörde vorzulegen." "
- Die Beweissicherungen an den Quellen und Brunnen sind durch die geologische Bauaufsicht, die über hydrochemische Kenntnisse verfügt, gemäß den Bescheidauflagen durchzuführen, zu bewerten und in den Berichten zu dokumentieren. Die Zwischenberichte sollten sich an den Bauabschnitten orientieren." "
- Die Aspekte des Gewässerschutzes sind im Zuge der Herstellung der Baustelleneinrichtungen sowie der Baumaßnahmen (Baustraßen, Baulager, Materialseilbahnen, Fundierungen, Quellfassungen etc.) von der geologischen Bauaufsicht zu begleiten. Die wasserrechtliche Bauaufsicht ist entsprechend zu informieren." 9 FBe Klima/Meteorologie/Luftschadstoffausbreitung und Luftreinhaltung inkl. Verkehrsemissionen, Klimaschutz "
- Bei den 7 Baulagern sind sämtliche Flächen zu befestigen. Ein Schmutzaustrag auf das öffentliche Straßennetz ist durch regelmäßiges Kehren der befestigten Baulagerflächen sowie der Ausfahrtsbereiche zu minimieren." 10 FB Naturschutz, Fauna und Flora, Biotope, Ökosysteme, Landschaft "
- Sämtliche forstliche Arbeiten im Zusammenhang mit der elektrischen Leitungsanlage im Trassenstreifen sowie im Bereich der Zufahrten bzw. Materialseilbahnen (Fällungen, Bestandspflege, Durchforstungen etc. mit Ausnahme von Aufforstungen und dafür erforderlichen Vorbereitungsarbeiten) haben während der Bauzeit, der Demontage der bestehenden Leitung sowie der Bestandsdauer der 380 kV-Leitung grundsätzlich außerhalb der Brutzeit der Vögel sowie der kritischen Zeit für Fledermäuse stattzufinden, d.h. außerhalb des Kernzeitraumes
- April bis
- Juni eines jeden Kalenderjahres. Abgesehen von Gefahr in Verzug können in Ausnahmefällen Einzelbäume mit Zustimmung der ökologischen Bauaufsicht bzw. nach Baufertigstellung mit Zustimmung der Behörde innerhalb dieses Zeitraumes gefällt werden. Im Zeitraum 01.
- bis 31.
- sowie 01.
- bis 15.
- entscheidet die ökologische Bauaufsicht bzw. Behörde über eine allfällige Baubeschränkung." "
- In sensiblen Bereichen (z. B. bei Vorkommen von Felsen- oder Wiesenbrütern) können während der Vogelbrut- und Jungenaufzuchtzeit von der ökologischen Bauaufsicht Bauzeiteinschränkungen außerhalb des in Nebenbestimmung Nr. 196 festgelegten Bauverbotszeitraums ausgesprochen werden. In den nachfolgend aufgelisteten fünf sensiblen Felsbrüterbereichen sind folgende Bauzeiteinschränkung zwischen 01.
- und 30.
- eines jeden Kalenderjahres einzuhalten, da diese Bereiche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit brütende Felsenbrüter (Wanderfalke und/oder Uhu) beherbergen: -Strichaufzählung Im Bereich Nockstein zwischen Mast Nr. 38 und 1043 -Strichaufzählung Im Bereich Mühlstein/Egelseer Moor zwischen Mast Nr. 70 und 75 -Strichaufzählung Im Bereich Strubklamm zwischen Mast Nr. 136 und 137 -Strichaufzählung Im Bereich Hinterkellau zwischen Mast Nr. 143 und 144 -Strichaufzählung Im Bereich Falkenbachwand zwischen Mast Nr. 408 und 409." "
- In folgenden Bereichen der 380 kV-Trasse sind aufgrund eines in der Nähe zur Leitungstrasse vorhandenen Wanderfalkenhorstes zur weiteren Verringerung des Kollisionsrisikos die Markierungen am Erdseil maximal im Abstand von 20 m bis 25 m, jedenfalls aber im technisch geringstmöglichen Abstand anzubringen: Teilraum 3: nach der Querung der B 159 Wolfgangsee Straße (südlich) zwischen den Masten 37/38 bis zum Mast mit der Nr. 46 (Länge von ca. 1400 m); Teilraum 4: zwischen den Masten Nr. 71 und 75; Teilraum 6: zwischen den Masten Nr. 143 und 144; Teilraum 14: zwischen den Masten Nr. 386 und 389." "
- Vorzugsweise in der Wand in der Hinterkellau oder an einer potentiell für den Wanderfalken geeigneten Felswand entlang des innerhalb der nördlichen Kalkalpen gelegenen Salzachtales werden mindestens ein Jahr vor Beginn des Seilzuges zwei bestehende Felsnischen derart erweitert, damit diese dem Wanderfalken als Brutnische zusätzlich zur Verfügung stehen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: -Strichaufzählung die Anlage der Nischen erfolgt in einem senkrechten Teil der Wand und in einem Bereich, in dem bereits eine kleine Nische vorhanden ist; -Strichaufzählung die Nischen sind so anzulegen, dass sie einen Schutz vor Witterungseinflüssen wie Schnee und Dauerregen bieten; -Strichaufzählung sie müssen groß genug sein, damit die Jungvögel Platz für das Schwingentraining haben. Für diese Maßnahme ist im Vorfeld ein Detailkonzept auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen. Zur Dokumentation der Wirksamkeit der Maßnahme sind diese Nischen bis 10 Jahre nach Inbetriebnahme der 380 kV-Leitung jährlich im Frühjahr auf die Anwesenheit von Wanderfalken zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Kontrollen sind der Behörde jährlich schriftlich zu übermitteln." "
- Die ökologische Bauaufsicht muss nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen Hochlagenbegrünung, Erdbau, Amphibienschutz, Ornithologie, Pflanzenbergung und Teichbau besitzen. Diese Fachkenntnisse/Erfahrungen sind auf Verlangen der Behörde durch Referenzprojekte nachzuweisen. Die ökologische Bauaufsicht muss eine einschlägige (universitäre) Ausbildung und ausreichende Gebietskenntnisse aufweisen." "
- In sämtliche Kleingewässer (bei Kleingewässerkomplexen nur in den größten Teich) sind innerhalb von zwei Jahren ab Baubeginn geeignete Sumpf- bzw. Röhrichtpflanzen im Sinne einer Initialpflanzung einzubringen. Hiezu sind Pflanzenballen aus geeigneten Spenderflächen auszuwählen und an je einer Stelle fachgerecht in die Uferzone des Gewässers einzubringen. Die Spenderfläche ist mit der Behörde abzustimmen." 11 FB Forstwesen/Wald "
- Aus Forstschutzgründen ist bei den Rodungsarbeiten und Fällungsarbeiten anfallendes innerhalb der Vegetationszeit geschlägertes Nadelholz ab einem Zopfdurchmesser von 5 cm innerhalb zwei Wochen aus dem Wald zu entfernen oder forstschutztechnisch zu behandeln." "
- Bezüglich der Rekultivierungen (Aufforstungen, Wiederaufforstungen) ist der Behörde bis zur Abnahmeprüfung (§ 20 UVP-G 2000) jährlich ein Bericht inklusive einer Fotodokumentation bis spätestens 31.
- vorzulegen, in dem die durchgeführten Maßnahmen, die Einhaltung der Nebenbestimmungen einschließlich eventueller Abweichungen nachvollziehbar darzustellen sind.""
- Bezüglich der Rekultivierungen (Aufforstungen, Wiederaufforstungen) ist der Behörde bis zur Abnahmeprüfung (Paragraph 20, UVP-G 2000) jährlich ein Bericht inklusive einer Fotodokumentation bis spätestens 31.
- vorzulegen, in dem die durchgeführten Maßnahmen, die Einhaltung der Nebenbestimmungen einschließlich eventueller Abweichungen nachvollziehbar darzustellen sind."
- FB Wildökologie/Veterinärmedizin
- entfällt. 15 FB Verkehrslärm "
- In der Bauphase dürfen Transportfahrten mit Lkw im hochrangigen öffentlichen Straßennetz (Landesstraßen B + L) nur an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6 bis 19 Uhr und an Samstagen von 6 bis 12 Uhr durchgeführt werden." 16 FB Bodenschutz, Landwirtschaft "
- Für die Zwischenlagerung (Bodendepots) von Bodenaushubmaterial legt die bodenkundliche Baubegleitung unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse, der Lagerungsdauer und dem erwartbaren Risiko von Bodenvermischung fest, wo eine Vliesunterlage notwendig ist." "
- Die Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes idgF im Zusammenhang mit der Verwertung von Bodenaushubmaterial sind einzuhalten."
- entfällt samt Überschrift. 17 FB Umweltmedizin
- entfällt.
- wie folgt ergänzt: 10 FB Naturschutz, Fauna und Flora, Biotope, Ökosysteme, Landschaft "
- (neu) Ausweisung und Erhalt von mindestens vier zusätzlichen Altholzzellen in der Größenordnung von insgesamt mindestens 16 ha im Tennengau im Nahbereich der Leitung. Die einzelnen Flächen müssen dabei eine Mindestgröße von einem Hektar aufweisen und haben sich zwischen 200 und maximal 1000 Meter von der Leitungstrasse entfernt zu befinden. Diese Flächen werden für die Dauer des Bestandes der Leitung außer Nutzung genommen. Anfallendes stehendes oder liegendes Totholz wird, sofern forstwirtschaftlich unbedenklich, in der Fläche belassen. Für diese Maßnahme ist im Vorfeld ein Detailkonzept auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen." II. Im Übrigen werden sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Verfahren XXXX Landesregierung als UVP - Behörde (in der Folge: belangte Behörde)
- Verfahren römisch 40 Landesregierung als UVP - Behörde (in der Folge: belangte Behörde) Mit Schreiben vom 28.09.2012 beantragten die XXXX als Erstprojektwerberin bei der XXXX Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung (in der Folge: "380 kV-Salzburgleitung") zwischen dem Netzknoten XXXX (Oberösterreich) und dem Netzknoten XXXX (XXXX) und die XXXX als Zweitprojektwerberin die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sämtlicher im Rahmen dieses Vorhabens vorgesehenen Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV jeweils auf den projektgegenständlichen Grundstücken gem. § 17 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a, Spalte 2 Z 46 lit. a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 BGBl Nr. 697/1993 idgF (in der Folge: UVP-G 2000).Mit Schreiben vom 28.09.2012 beantragten die römisch 40 als Erstprojektwerberin bei der römisch 40 Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung (in der Folge: "380 kV-Salzburgleitung") zwischen dem Netzknoten römisch 40 (Oberösterreich) und dem Netzknoten römisch 40 (römisch 40 ) und die römisch 40 als Zweitprojektwerberin die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sämtlicher im Rahmen dieses Vorhabens vorgesehenen Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV jeweils auf den projektgegenständlichen Grundstücken gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 16, Litera a,, Spalte 2 Ziffer 46, Litera a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF (in der Folge: UVP-G 2000). Am 21.12.2012 und 31.01.2013 wurden von den Projektwerberinnen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Antragsänderungen eingebracht. Die erste Änderung betraf geänderte Mastbilder bei 5 Masten und eine geänderte Trassenführung in der Gemeinde XXXX, die zweite Änderung einen Nutzwasserbrunnen im künftigen Umspannwerk XXXX.Am 21.12.2012 und 31.01.2013 wurden von den Projektwerberinnen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Antragsänderungen eingebracht. Die erste Änderung betraf geänderte Mastbilder bei 5 Masten und eine geänderte Trassenführung in der Gemeinde römisch 40 , die zweite Änderung einen Nutzwasserbrunnen im künftigen Umspannwerk römisch 40 . Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung erteilte die XXXX Landesregierung der XXXX und XXXX (in der Folge: PW bzw. BF 1) für das Gesamtvorhaben "Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung" vom Netzknoten XXXX (Oberösterreich) bis zum Umspannwerk XXXX in der Gemeinde XXXX (XXXX), soweit sich das Vorhaben auf das Bundesland XXXX erstreckt, und für den Vorhabensteil 110 kV die Genehmigung gem. § 17 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 UVP-G 2000, § 17 Abs. 3 iVm § 24 f Abs. 1 UVP-G 2000 in Mitanwendung materieller Genehmigungsbestimmungen nach dem Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) in Verbindung mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), dem Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG), dem XXXX Landeselektrizitätsgesetz 1999 (SLEG), dem Forstgesetz 1975 (ForstG), dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (SNSchG) und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Schutzgebietsbescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 05.09.1955, Zl 1705/4-I-1955, zuletzt geändert durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. vom 04.01.2012, Zl 30403-205/168/42- 2012, und der Schongebietsverordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 31.08.1975, LGBl Nr. 81/1975, für die Mühlsteinquellen, Oswaldquellen und Windhagquellen, sowie der Schongebietsverordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18.07.2006, LGBl Nr. 71/2006, für das Wasserschongebiet Taugl, unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen (Nebenbestimmungen).Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung erteilte die römisch 40 Landesregierung der römisch 40 und römisch 40 (in der Folge: PW bzw. BF 1) für das Gesamtvorhaben "Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung" vom Netzknoten römisch 40 (Oberösterreich) bis zum Umspannwerk römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 (römisch 40 ), soweit sich das Vorhaben auf das Bundesland römisch 40 erstreckt, und für den Vorhabensteil 110 kV die Genehmigung gem. Paragraph 17, Absatz eins, 2, 3, 4 und 6 UVP-G 2000, Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, f Absatz eins, UVP-G 2000 in Mitanwendung materieller Genehmigungsbestimmungen nach dem Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) in Verbindung mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), dem Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG), dem römisch 40 Landeselektrizitätsgesetz 1999 (SLEG), dem Forstgesetz 1975 (ForstG), dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (SNSchG) und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Schutzgebietsbescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 05.09.1955, Zl 1705/4-I-1955, zuletzt geändert durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. vom 04.01.2012, Zl 30403-205/168/42- 2012, und der Schongebietsverordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 31.08.1975, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1975,, für die Mühlsteinquellen, Oswaldquellen und Windhagquellen, sowie der Schongebietsverordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18.07.2006, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2006,, für das Wasserschongebiet Taugl, unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen (Nebenbestimmungen).
- Beschwerden 2.
- Allgemeines Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurden ungefähr 100 Beschwerdeschriftsätze von den im Spruch genannten Einzelpersonen, Standortgemeinden, Bürgerinitiativen einer anerkannten Umweltorganisation und dem Umweltanwalt erhoben. Einzelne Beschwerdeführer brachten mehrere Beschwerden und Ergänzungen ein, die zusammengefasst wurden. Einige Beschwerdeführer erhoben sowohl persönlich als auch durch Rechtsvertreter Beschwerde, auch diese Beschwerden wurden zusammengefasst, daher ergaben sich 69 zu behandelnde Beschwerden. Einige Beschwerden wurden im eignen Namen und/oder im Namen anderer erhoben. Viele Beschwerden gleichen einander inhaltlich ("Musterbeschwerden"). Im Laufe des Verfahrens wurden zahlreiche ergänzende Vorbringen erstattet. Die Beschwerden von XXXX (BF 2), XXXX (BF 6), XXXX (BF 7), XXXX (BF 12), XXXX (BF 15), XXXX (BF 25), XXXX (BF 33), XXXX (BF 34), XXXX, vertreten durch XXXX (BF 64), Tourismusverband XXXX, vertreten durch Obmann XXXX (BF 65), XXXX, vertreten durch XXXX (BF 66), XXXXstraße, vertreten durch XXXX (BF 69/2), wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 24.05.2017, OZ 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, und vom 14.06.2017, OZ 217, 218, 219, 220, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden von römisch 40 (BF 2), römisch 40 (BF 6), römisch 40 (BF 7), römisch 40 (BF 12), römisch 40 (BF 15), römisch 40 (BF 25), römisch 40 (BF 33), römisch 40 (BF 34), römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (BF 64), Tourismusverband römisch 40 , vertreten durch Obmann römisch 40 (BF 65), römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (BF 66), XXXXstraße, vertreten durch römisch 40 (BF 69/2), wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 24.05.2017, OZ 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, und vom 14.06.2017, OZ 217, 218, 219, 220, als unzulässig zurückgewiesen. Übersicht aller Beschwerdeführer Nr Beschwerdeführer Vertretung 1 XXXX XXXX und Projektwerber römisch 40 römisch 40 und Projektwerber XXXXrömisch 40 2 XXXXrömisch 40 ZURÜCKWEISUNG 3 3a XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 4 XXXXrömisch 40 5 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 6 XXXXrömisch 40 ZURÜCKWEISUNG 7 XXXXrömisch 40 ZURÜCKWEISUNG 8 XXXXrömisch 40 9 XXXXrömisch 40 10 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 11 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 12 XXXXrömisch 40 ZURÜCKWEISUNG 13 XXXXrömisch 40 14 XXXXrömisch 40 15 XXXXrömisch 40 ZURÜCKWEISUNG 16 XXXXrömisch 40 17 XXXXrömisch 40 18 XXXXrömisch 40 19 XXXXrömisch 40 20 XXXXrömisch 40 21 XXXXrömisch 40 22 XXXXrömisch 40 23 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 24 XXXXrömisch 40 25 XXXXrömisch 40 ZURÜCKWEISUNG 26 62h
- XXXX
- BI XXXX (XXXX)
- römisch 40
- BI römisch 40 (römisch 40 ) XXXX (Nr. 8) römisch 40 (Nr. 8) 27 XXXXrömisch 40 28 XXXXrömisch 40 29 XXXXrömisch 40 30 XXXXrömisch 40 31 XXXXrömisch 40 32 XXXXrömisch 40 33 XXXXrömisch 40 ZURÜCKWEISUNG 34 XXXXrömisch 40 ZURÜCKWEISUNG 35 XXXXrömisch 40 36 XXXXrömisch 40 37 XXXXrömisch 40 38 XXXXrömisch 40 39 XXXXrömisch 40 40 XXXXrömisch 40 41 62g
- XXXX
- BI XXXX
- alle Sonstigen XXXX
- XXXX
- römisch 40
- BI römisch 40
- alle Sonstigen römisch 40
- römisch 40 XXXX (Nr. 7) Vollmacht für XXXX XXXX (Nr. 26) römisch 40 (Nr. 7) Vollmacht für römisch 40 römisch 40 (Nr. 26) 42
- XXXX
- römisch 40 XXXXrömisch 40
- XXXX
- römisch 40
- XXXX
- römisch 40
- XXXX
- römisch 40
- XXXX
- römisch 40
- XXXX
- römisch 40
- XXXX
- römisch 40
- XXXX
- römisch 40
- XXXX
- römisch 40
- XXXX
- römisch 40 42a
- XXXX
- römisch 40
- XXXX
- römisch 40 Obmann XXXXObmann römisch 40
- XXXX
- römisch 40 43 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 44 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 45 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 46 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 47 XXXXrömisch 40 XXXX SXXXXrömisch 40 SXXXX 48 XXXXrömisch 40 49 Wassergen. XXXX/XXXX XXXX SXXXXrömisch 40 SXXXX 50 Landesumweltanwaltschaft XXXXLandesumweltanwaltschaft römisch 40 XXXX WXXXXrömisch 40 WXXXX 51 Stadtgemeinde XXXXStadtgemeinde römisch 40 XXXX OXXXXrömisch 40 OXXXX 52 Gemeinde XXXXGemeinde römisch 40 XXXXrömisch 40 53 Stadtgemeinde XXXXStadtgemeinde römisch 40 XXXXrömisch 40 54 Marktgemeinde XXXXMarktgemeinde römisch 40 XXXXrömisch 40 55 Marktgemeinde XXXXMarktgemeinde römisch 40 XXXXrömisch 40 Gemeinde XXXXGemeinde römisch 40 XXXX OXXXXrömisch 40 OXXXX Stadtgemeinde XXXXStadtgemeinde römisch 40 XXXX MXXXXrömisch 40 MXXXX 56 Marktgemeinde XXXXMarktgemeinde römisch 40 XXXXrömisch 40 57 BI XXXX (XXXX)BI römisch 40 (römisch 40 ) XXXXrömisch 40 58
- XXXX
- BI XXXX
- römisch 40
- BI römisch 40 XXXX römisch 40 59 59a
- Gemeinde XXXX
- Gemeinde XXXX
- BI XXXX-XXXX (XXXX)
- BI XXXX-XXXX
- Gemeinde römisch 40
- Gemeinde römisch 40
- BI XXXX-XXXX (römisch 40 )
- BI XXXX-XXXX XXXXrömisch 40 60 BI XXXXBI römisch 40 XXXXrömisch 40 61
- BI XXXX (XXXX)
- BI römisch 40 (römisch 40 ) XXXXrömisch 40
- XXXX
- römisch 40
- XXXX
- römisch 40
- XXXX
- römisch 40 62/62a 62b 62c 62d 62e 62f 62g 62h 62i 62j 62k 62l 62m 62n 62o 62p 62q 62q 62r
- BI XXXX (XXXX)
- BI XXXX (XXXX)
- BI XXXX (XXXX)
- BI XXXX (XXXX)
- BI XXXX (XXXX)
- BI XXXXXXXX (XXXX)
- BI XXXX
- BI XXXX (XXXX)
- BI XXXX (XXXX)
- BI XXXX (XXXX)
- BI XXXX
- Gemeinde XXXX
- Gemeinde XXXX
- XXXX
- XXXX
- XXXX 17.=
- XXXX
- XXXX
- XXXX
- XXXX
- XXXX
- XXXX
- XXXX
- XXXX
- XXXX
- XXXX
- XXXX
- XXXX
- XXXX
- BI XXXX (XXXX)
- BI römisch 40 (römisch 40 )
- BI römisch 40 (römisch 40 )
- BI römisch 40 (römisch 40 )
- BI römisch 40 (römisch 40 )
- BI römisch 40 (römisch 40 )
- BI XXXXXXXX (römisch 40 )
- BI römisch 40
- BI römisch 40 (römisch 40 )
- BI römisch 40 (römisch 40 )
- BI römisch 40 (römisch 40 )
- BI römisch 40
- Gemeinde römisch 40
- Gemeinde römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40 17.=
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- römisch 40
- BI römisch 40 (römisch 40 ) XXXX . . (XXXX ) römisch 40 . . (römisch 40 ) 63 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 64 XXXXrömisch 40 XXXX NXXXX ZURÜCKWEISUNG römisch 40 NXXXX ZURÜCKWEISUNG 65 XXXXrömisch 40 XXXX WXXXX ZURÜCKWEISUNG römisch 40 WXXXX ZURÜCKWEISUNG 66 XXXXrömisch 40 XXXX SXXXX ZURÜCKWEISUNG römisch 40 SXXXX ZURÜCKWEISUNG 67
- XXXX als Bevollmächtigter (Einzelpersonen u BI)
- XXXX
- römisch 40 als Bevollmächtigter (Einzelpersonen u BI)
- römisch 40 XXXX (Nr. 19) Siehe BF 64 römisch 40 (Nr. 19) Siehe BF 64 68 Wassergenossenschaft XXXXWassergenossenschaft römisch 40 XXXX StXXXXrömisch 40 StXXXX 69
- XXXX
- XXXX
- römisch 40
- römisch 40 XXXX BF (Nr. 17) ZURÜCKWEISUNGrömisch 40 BF (Nr. 17) ZURÜCKWEISUNG 70 = 62e BI XXXX (XXXX)BI römisch 40 (römisch 40 ) XXXX (keine Vollmacht) XXXX (Nr. 5) römisch 40 (keine Vollmacht) römisch 40 (Nr. 5) 71 XXXXrömisch 40 Bemerkung: BF mit einer lit-Angabe (zB 62 a) bedeutet, dass dieser BF zusätzlich Beschwerdeschriftsätze eingebracht hat. 2.
- Fachbereiche (in der Folge: FB) Aufgrund der eingebrachten Beschwerdeschriftsätze aller im Spruch genannten Personen, Gemeinden, Bürgerinitiativen, der anerkannten Umweltorganisation und des Umweltanwaltes gegen den Bescheid der belangten Behörden wurde vom BVwG im Zuge der Aufforderung zur Erstattung von Fachgutachten ein Beweisfragenkatalog - gegliedert nach Themenbereichen - erstellt, der alle in den Beschwerdeschriftsätzen aufgebrachten Einwendungen umfassend abdeckt. Nachstehend werden die Beweisthemen an die gerichtlich beigezogenen Sachverständigen (in der Folge: SV), welche die Einwendungen und Ausführungen (bezogen auf den jeweiligen Fachbereich) aller Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid widerspiegeln, mit Verweis auf den jeweiligen Beschwerdeführer aufgezählt. Fachbereich Bodenschutz, Landwirtschaft * Befürchtung von Bewirtschaftungserschwernissen durch Einschränkungen bei der Aufbringung von Gülle im Leitungsnahbereich auf Grund gesundheitlicher Gefährdung (BF 20). * Befürchtung von Auswirkungen auf die Imkerei XXXX (BF 18).* Befürchtung von Auswirkungen auf die Imkerei römisch 40 (BF 18). * Befürchtung einer Beeinflussung der Honigbiene durch die elektromagnetischen Felder der 380 kV-Leitung (BF 48). * Kritik an den Auflagen für ein lokales Monitoring: Beweissicherung Imkereibetrieb XXXX (BF 1).* Kritik an den Auflagen für ein lokales Monitoring: Beweissicherung Imkereibetrieb römisch 40 (BF 1). * Einwendungen gegen bestimmte Auflagenvorschläge: Auflagen 363, 383, 385, 393, 390, 393 a und c (BF 1). * Kritik, dass eine Beweissicherung nur auf dem Betrieb XXXX vorgesehen ist, aber nicht für andere Betriebe zB XXXX (BF 41).* Kritik, dass eine Beweissicherung nur auf dem Betrieb römisch 40 vorgesehen ist, aber nicht für andere Betriebe zB römisch 40 (BF 41). Fachbereich Elektrotechnik Themenbereich Elektromagnetische Felder (in der Folge: EMF) In den Beschwerden wurden zum Thema EMF vielfach wortidente oder sinngleiche Argumente vorgebracht. Entsprechende Ausführungen wurden seitens folgender Beschwerdeführer vorgebracht: gleichlautend BF 3, BF 14, BF 16, BF 17, BF 24, BF 26, BF 28, BF 29, BF 30, BF 31, BF 36, BF 62, BF 69; BF 3: gleichlautend BF 27, BF 32, BF 37, BF 58, BF 60, BF 67, BF 18, BF 42, BF 47 (Beilage zu Magnetfeldern nach Grafiken BAFU), BF 48 (Beilage B "Zusammenfassende Isolinienberechnung der CFW EMV-Consulting"), BF 51: gleichlautend BF 56, BF 57; Beilage A zu BF 62 (Zusammenfassende Isolinienberechnung der CFW EMV-Consulting); BF 62p * Vorwurf, dass unterschiedliche Betriebsmöglichkeiten (allen voran gegenläufige Lastflüsse bzw. einsystemiger Betrieb mit thermischem Grenzstrom) nicht betrachtet worden wären. Bei gegenläufigem Lastfluss wären in einem Abstand von 70 m bis zu 5 µT möglich. Bei einsystemigem Betrieb mit thermischem Grenzstrom wären in einem Abstand von 70 m vorhabensbedingt 2 µT zu erwarten. * Eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Mastarten sei nicht erfolgt. * Die Einhaltung des Grenzwertes von 1 µT beim nächstgelegenen Wohnhaus sei nicht gewährleistet. Es hätten Auflagen bzw. Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung des 1 µT bei den betroffenen Wohngebieten erfolgen müssen. * Die Berechnungen der CFW EMV-Consulting würden durchwegs höhere Werte für die elektromagnetischen Felder ergeben. * Der empfohlene Abstand für Bienenstöcke von 50 m zur Trassenachse würde die unterschiedlichen Betriebsmöglichkeiten iS des FB Elektrotechnik nicht berücksichtigen. * Für die Beurteilung wäre jene Betriebssituation zugrunde zu legen, die die höchsten Immissionen erwarten ließe mit Verweis auf VwGH 14.09.2005, 2004/04/0165) - d.h. technisch mögliche Höchstlast. Dies sei nicht erfolgt. * Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zur Übertragungsleistung (Verweis auf Messungen der Anrainer der 380 kV-Steiermarkleitung, die höhere µT-Werte ergaben, als im Verfahren behauptet). * Bei einsystemigem Betrieb des der Wohneinheit zugewandten Systems entspricht der Abstand zwischen Leitungssystem und Wohneinheit ca. 62 m. Die Abstandsvorgabe des StWG sowie LEG werde nicht eingehalten. Dies sei auch vom Sachverständigen für Elektrotechnik bestätigt worden (Gutachterliche Stellungnahme vom 20.07.2015, S. 3-4). Feldwerte bis ca. 5 µT seien möglich. Eventuelle Windkräfte finden bei der Berechnung der Felder keine Berücksichtigung (Situation Wohnhaus BF 47). * Bei gegenläufiger, nicht optimierter Leitungsbelastung mit thermisch max. Strom bzw. einsystemiger Belastung würden sich Feldwerte > 1 µT ergeben (Situation Wohnhaus BF 48). * Es sei nicht auf die "Anerkannten Regeln der Technik" (Erdverkabelung) eingegangen worden, eine veraltete Technik komme daher zum Einsatz. * Neben dem elektromagnetischen Einfluss der Leitung sei auch die Ionisierung der Luft im Nahbereich der Leitung gesundheitsgefährdend (betrifft FB Humanmedizin und Luftschadstoffe/Klima). * Die Verlustleistung der Kupferleitung-Erdverlegung im Vergleich zu einer Alu-Freileitung sei um bis zur Hälfte geringer, dem Erdkabel wäre der Vorzug zu geben. * Die Angabe, der Schweizer Anlagegrenzwert werde eingehalten, sei im UVP Bescheid widerlegt worden. Nach Angaben der PW könne eine kurzzeitige Überschreitung im Störfall nicht ausgeschlossen werden. * Der UVE-Zusammenfassung sei eine maximale Belastung von ca. 1,43 µT im Abstand von 72 m zu entnehmen. * In Deutschland sei gemäß EnLAG bei Unterschreitung von gewissen Abständen (400/200m) auf Verlangen der Behörde ein Erdkabel zu errichten. * Zum Gutachten von XXXX: Die angegebenen Messnormen seien nicht für Messungen an einer 50 Hz Starkstromfreileitung vorgesehen und daher für eine Bewertung der Gefahr durch Felder entlang der Leitung nicht geeignet (Anmerkung: hier wurde das Messgutachten von Dr. XXXX zum ersten Abschnitt der Salzburgleitung von St. Peter nach Salzburg zitiert und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens).* Zum Gutachten von XXXX: Die angegebenen Messnormen seien nicht für Messungen an einer 50 Hz Starkstromfreileitung vorgesehen und daher für eine Bewertung der Gefahr durch Felder entlang der Leitung nicht geeignet (Anmerkung: hier wurde das Messgutachten von Dr. römisch 40 zum ersten Abschnitt der Salzburgleitung von St. Peter nach Salzburg zitiert und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens). * 1 µT sei gemäß Schweizer NISV ein Anlagengrenzwert und kein Vorsorgewert. * Vorwurf, dass bei der Beurteilung der vorhabensbedingten Auswirkungen eine Kumulation mit bereits vorhandener elektromagnetischer Belastung sowie den örtlichen Verhältnissen nicht berücksichtigt worden sei (BF47). * Bei den Ist-Zustandsmessungen an der bestehenden 220 kV-Leitung wurde weder die zuständige Norm noch der aus der Norm resultierende Messfehler angegeben. Messergebnisse und dazu angeführte Hochrechnungen ohne Angabe des Messfehlers stellen eine Unkorrektheit im Bereich der Elektrotechnik dar. * Bei einer Erdverlegung könne eine eklatante Verringerung der elektromagnetischen Feldstärke bzw. Induktion festgestellt werden. * Die Feststellung des SV für Elektrotechnik, es komme durch den Abbau der bestehenden 220 kV und 110 kV-Freileitungen zu einer wesentlichen Reduktion der Exposition durch Magnetfelder von Wohnobjekten, sei nicht nachvollziehbar. Der SV habe nicht berücksichtigt, dass die geplante 380 kV-Leitung wesentlich stärker als die abzubauenden Leitungen sei und solle außerdem in äußerst geringen Abständen (in einem Einzelfall bereits 62 m neben wohnenden Menschen, in größerem Umfang bereits 100 m neben wohnenden Menschen) errichtet werden, sodass von keiner Reduktion der Exposition ausgegangen werden könne. Themenbereich n-1 Sicherheit In den Beschwerden wurden zum Thema n-1 Sicherheit vielfach wortidente oder sinngleiche Argumente vorgebracht. Entsprechende Ausführungen wurden seitens folgender Beschwerdeführer vorgebracht: BF 3, BF 9, BF 22, BF 27, BF 32, BF 37, BF 58, BF 60, BF 67 (gleichlautend wie BF 3), BF 51, BF 56, BF 57, BF 62, BF 69 * Es bestehe auch ohne 380 kV-Salzburgleitung eine ausreichende Stromversorgung. Mastenbrüche in der Vergangenheit (2013 Hagengebirge durch Lawinen, 2015 Mittersill durch Murenabgänge, Eisregen in Kärnten etc.) hätten die Versorgungssicherheit trotz mehrmonatiger Instandsetzungsarbeiten nicht beeinträchtigt. * Das Gutachten des Sachverständigen FB Elektrotechnik bestätige, dass bei Abbau der bestehenden 220 kV-Freileitung die n-1 Versorgungssicherheit nicht mehr gegeben sei. Bei einem Mastumbruch würden beide Leitungssysteme - weil auf einem Mast montiert - ausfallen. Um die vorgeschriebene n-1 Versorgungssicherheit weiterhin gewährleisten zu können, müsse die bestehende 220 kV-Freileitung bestehen bleiben. * Der Abbau der bestehenden 220 kV-Freileitung werde nicht erfolgen, weil im Bescheid eine zugesicherte Frist für den Abbau fehle. * Eine gemeinsame Führung von zwei 380 kV Systemen und einem 110 kV System auf einem Mast sei aus technischer Sicht unverantwortlich. Eine Doppelführung von zwei unterschiedlichen Spannungssystemen sei in Österreich noch nie errichtet worden und sei für die Versorgungssicherheit äußerst riskant. * Bei Entfernung der 220 kV und 110 kV-Freileitung sei die gesetzlich erforderliche Versorgungssicherheit nach den n-1 Bestimmungen nicht möglich. * Wie bei Ausfall eines Mastes der neuen 380 kV-Leitung vorgegangen werde, um die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten, sei ungeklärt. * In Mittersill sei trotz rechtskräftigem Bescheid zum Abbau der 220 kV-Freileitung kein Abbau der Leitung erfolgt. * Bescheidauflagen würden von der PW negiert (zB würden Flugwarnkugeln nicht bescheidkonform montiert werden). * Es sei kein Katastrophenplan von den Antragstellern vorgelegt worden. * Vorwurf, dass es durch elektromagnetische Impulse zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit komme (BF 5, Beilage 4). Fachbereich Energiesysteme, Energietechnik, Energiewirtschaft Themenbereich Erdkabel als Stand der Technik Von einer Vielzahl von Beschwerdeführern wurde vorgebracht, dass die Kabeltechnik für den gegenständlichen Anwendungsbereich und Einsatzzweck dem Stand der Technik und somit der besten verfügbaren Technik entspreche, und als Alternative bei der 380 kV-Salzburgleitung als Vollverkabelung oder als Teilverkabelung zum Einsatz kommen müsse. Entsprechende Ausführungen wurden seitens folgender Beschwerdeführer vorgebracht: BF 3, BF 5, BF 9, BF 22, B F27, BF 32, BF 37, BF 58, BF 60, BF 67, BF 5, ./Beilage 4, ./Beilage 5: S. 3, ./Beilage 6, ./Beilage 7, ./Beilage 8, ./Beilage 9, BF 3, BF 42, BF 42a, BF 43, BF 44, BF 45, BF 46, BF 47 (Beilagen zur Hochspannungsleitung 380 kV Amsteg-Mettlen, Riniken, Präsentationsfolien Erdverlegung, "Teilverkabelung im voralpinen und alpinen Raum", BF 48, S. 9, Beilage G, Beilage S, BF 53, BF 54, BF 59, Privatgutachten XXXX (./Beilage 8 der BF 59), weitere Beilagen zu Erdkabel S. 292 (./Beilage 9-12), BF 50, BF 56, BF 57, BF 62, BF 69BF 3, BF 5, BF 9, BF 22, B F27, BF 32, BF 37, BF 58, BF 60, BF 67, BF 5, ./Beilage 4, ./Beilage 5: S. 3, ./Beilage 6, ./Beilage 7, ./Beilage 8, ./Beilage 9, BF 3, BF 42, BF 42a, BF 43, BF 44, BF 45, BF 46, BF 47 (Beilagen zur Hochspannungsleitung 380 kV Amsteg-Mettlen, Riniken, Präsentationsfolien Erdverlegung, "Teilverkabelung im voralpinen und alpinen Raum", BF 48, S. 9, Beilage G, Beilage S, BF 53, BF 54, BF 59, Privatgutachten römisch 40 (./Beilage 8 der BF 59), weitere Beilagen zu Erdkabel S. 292 (./Beilage 9-12), BF 50, BF 56, BF 57, BF 62, BF 69 * Die Kabeltechnik entspreche den "Anerkannten Regeln der Technik" und sei daher als Stand der Technik anzusehen. * Es sei nicht berücksichtigt worden, dass eine Starkstromverkabelung wesentliche Vorteile habe (geringere Verluste, geringere Trassenbreite, kürzere Trasse, usw.). * In Deutschland könne in einzelnen Bundesländern die Erdverkabelung vorgeschrieben werden. * Erdverkabelungen seien in Ballungszentren längst selbstverständlich. * Mehrfacher Verweis auf das Schweizer Urteil zu Riniken (Reservekabel, Bodentemperatur, Kosten, Verluste). * Die KEMA Studie habe schon 2008 gezeigt, dass die Verkabelung Stand der Technik sei. * Die Normen zur Kabeltechnik belegen, dass diese den Regeln der Technik entspreche, diese Normen erfordern eine Neubewertung des Standes der Technik. * Es sei nicht definiert, wie lange die Erprobungszeit sein müsse, um als Stand der Technik zu gelten. * Die Alternativenprüfung sei nicht vollständig, da keine eingehende Prüfung der Möglichkeit einer Teilverkabelung erfolgt sei. * Die immer mehr und intensiver auftretenden Wetterkapriolen seien bei der Beurteilung der Freileitung nicht berücksichtigt worden. * In Deutschland gäbe es HGÜ-Kabelprojekte. * Die Beurteilung im Fachgutachten Energiewirtschaft sei nicht schlüssig. * Es sei nicht begründet worden, warum die Kabeltechnik noch nicht dem Stand der Technik entspreche. * Das Fehlen vergleichbarer Anlagen bedeute nicht, dass eine Erdverkabelung nicht dem Stand der Technik entspreche. * Warum die bereits umgesetzten Projekte in Deutschland nicht dem Stand der Technik entsprechen, sei nicht nachvollziehbar. * Es bestehe kein Bedarf an der Durchführung des Vorhabens und damit auch kein öffentliches Interesse an seiner Verwirklichung. Weitere Themen zur Kabeltechnik behandeln rechtliche oder naturschutzfachliche Themen und waren nicht vom SV für den Fachbereich Energiesysteme, Energietechnik, Energiewirtschaft zu beantworten: * Eine Teilverkabelung im Salzachtal hätte ins Projekt aufgenommen werden müssen. * Das Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2014, W104 2000178-1, zum Stand der Technik einer Erdverkabelung sei unberücksichtigt worden. * Die Verkabelung stelle jedenfalls eine die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung dar. * Die Immissionsbelastung für zu schützende Güter sei möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden. Vielfältige Auswirkungen der Freileitung können durch Kabel reduziert werden. * § 54a SLEG, in dem die Verkabelung für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen nachweislich zu prüfen ist, hätte angewendet werden müssen.* Paragraph 54 a, SLEG, in dem die Verkabelung für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen nachweislich zu prüfen ist, hätte angewendet werden müssen. * Es würden "Propagandadarstellungen der Netzbetreiber" vorliegen. * Die schwerwiegende Veränderung der Landschaft könne durch eine Verkabelung verhindert werden. * Die Freileitung entspreche mit den verbundenen Eingriffen in Gesundheit, Natur und Umwelt nicht der besten Technik der Energieübertragung. Themenbereich Versorgungssicherheit Zum Thema Versorgungssicherheit, die auch ohne das geplante Vorhaben gewährleistet sei und kein öffentliches Interesse vorliege, wurden entsprechende Ausführungen seitens folgender Beschwerdeführer vorgebracht: BF 3, sowie gleichlautende Beschwerden BF 5, BF 9, BF 2, BF 27, BF 32, BF 37, BF 58, BF 60, BF 62a, BF 62c, BF 62d, BF 62g, BF 62h, BF 62j, BF6 2k, BF 62l, BF 62n, BF 62o, Beilage, S. 71, BF 62p, BF 62r, BF 48 * Vorwurf, das Projekt liege nicht im öffentlichen Interesse. * Die beantragte Freileitung diene nicht der Versorgungssicherheit im Land Salzburg und Österreich, sondern der Gewinnmaximierung auf Kosten von Natur, Grundeigentümern sowie der Gesundheit der Menschen. * Die Leitung diene lediglich der nicht erforderlichen Vervielfachungskapazität. Die Leitung diene als Stromautobahn zum Transport des Überstromes aus Deutschen Atom-, Wind- und Solarkraftwerken teils zum Speicherkraftwerk in XXXX und teils zur Weiterleitung nach Italien.* Die Leitung diene lediglich der nicht erforderlichen Vervielfachungskapazität. Die Leitung diene als Stromautobahn zum Transport des Überstromes aus Deutschen Atom-, Wind- und Solarkraftwerken teils zum Speicherkraftwerk in römisch 40 und teils zur Weiterleitung nach Italien. * Vorwurf, die derzeitigen 110 kV und 220 kV-Freileitungen seien nur zu 20 - 40% ausgelastet, das Vorhaben sei daher nicht erforderlich. * Bei Errichtung und Betrieb der 380 kV-Salzburgleitung und dem Abbau der bestehenden 220 kV-Freileitung sei die n-1 Versorgungssicherheit nicht mehr gegeben, bei einem Mastenbruch fielen zwangsläufig beide Systeme aus. Fachbereich Forstwesen/Wald * Infragestellung der Berechnung der Rodungen und Fällungen im Gemeindegebiet XXXX-XXXX, zwischen den Masten 320 bis 328 (BF 61). * Kritik an der Plausibilität des in den Einreichunterlagen angegebenen Flächenausmaßes für dauernd und befristet zu rodende Flächen; Frage nach dem Flächenanteil der durch Rodungen und unbefristete Fällungen dauerhaft beanspruchten Waldflächen und nach entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzleistungen im Verhältnis dazu (BF 39, 40, 41, 61). * Kritik an der Beurteilung der Vorhabenswirkungen auf Schutzwaldflächen sowie am ausreichenden Schutz zur Erhaltung/Verbesserung von deren Schutzfunktion (BF 41, 62). * Frage nach vorhabensbedingten Bewirtschaftungserschwernissen für bestimmte Waldstücke unterhalb der Leitungstrasse: Unbringbarkeit auf der GP XXXX und GP XXXX (BF 42).* Frage nach vorhabensbedingten Bewirtschaftungserschwernissen für bestimmte Waldstücke unterhalb der Leitungstrasse: Unbringbarkeit auf der Gesetzgebungsperiode römisch 40 und Gesetzgebungsperiode römisch 40 (BF 42). * Befürchtung einer Gefährdung weitgehend unberührt gebliebener Waldbestände in ihrem Bestand (BF 42). * Befürchtung der Windwurfgefahr durch entstehende Schneisen (BF 42). * Befürchtung von Käferbefall und Forstschädlingen (BF 42). * Behauptung, dass ein falscher Sachverhalt als Grundlage in Bezug auf GP XXXX verwendet worden sei (BF 42).* Behauptung, dass ein falscher Sachverhalt als Grundlage in Bezug auf Gesetzgebungsperiode römisch 40 verwendet worden sei (BF 42). * Forderung nach Streichung der Nebenbestimmung 287 (BF 1). Fachbereich Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik * Kritik an mangelnden geologischen Untersuchungen der Maststandorte 321 bis 328 (XXXX) hinsichtlich Gründung und an mangelnder Baugrunderkundung für Mast 1089 (Adnet, Spumbachgraben). Kritik an mangelnder Auseinandersetzung mit der Erdbebengefahr bezüglich der Masten 99 und 103 auf einer angeblichen Abbruchkante mit Rutschgefahr, Behauptung "biologische Beschleunigungen" für den Tennengau. Kritik, dass für die Masten 99, 103 und 1098 zwar Naturgefahren (Muren, Steinschlag, Felssturz und Lawinen) betrachtet worden seien, aber die Sicherheit der Masten durch rasch ablaufende Rutschungen nicht. Forderung nach einer Neubearbeitung des Fachbereiches Geologie und Vorlage der Stellungnahmen von XXXX als Beweis (BF 62, BF 57, BF 41), siehe auch FB Wildbach- und Lawinenschutz.* Kritik an mangelnden geologischen Untersuchungen der Maststandorte 321 bis 328 (römisch 40 ) hinsichtlich Gründung und an mangelnder Baugrunderkundung für Mast 1089 (Adnet, Spumbachgraben). Kritik an mangelnder Auseinandersetzung mit der Erdbebengefahr bezüglich der Masten 99 und 103 auf einer angeblichen Abbruchkante mit Rutschgefahr, Behauptung "biologische Beschleunigungen" für den Tennengau. Kritik, dass für die Masten 99, 103 und 1098 zwar Naturgefahren (Muren, Steinschlag, Felssturz und Lawinen) betrachtet worden seien, aber die Sicherheit der Masten durch rasch ablaufende Rutschungen nicht. Forderung nach einer Neubearbeitung des Fachbereiches Geologie und Vorlage der Stellungnahmen von römisch 40 als Beweis (BF 62, BF 57, BF 41), siehe auch FB Wildbach- und Lawinenschutz. * Befürchtung einer Gefährdung durch Absturz des Steinschlagschutzes bei Mast 2147, betroffen seien die Lammertal Bundesstraße, die Siedlung XXXX, die Wohnhäuser XXXX (BF 68, BF 48).* Befürchtung einer Gefährdung durch Absturz des Steinschlagschutzes bei Mast 2147, betroffen seien die Lammertal Bundesstraße, die Siedlung römisch 40 , die Wohnhäuser römisch 40 (BF 68, BF 48). * Bemängelung der fehlenden Bewertung der entsprechenden horizontalen und vertikalen Beschleunigungen auf die fertigen Mastobjekte bei der Prüfung der Auswirkungen von Erdbeben auf die Stabilität der Masten unter Vorlage der Stellungnahme von XXXX (BF 62).* Bemängelung der fehlenden Bewertung der entsprechenden horizontalen und vertikalen Beschleunigungen auf die fertigen Mastobjekte bei der Prüfung der Auswirkungen von Erdbeben auf die Stabilität der Masten unter Vorlage der Stellungnahme von römisch 40 (BF 62). * Vorwurf, dass im Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) eine Auseinandersetzung mit Erosionsgefahren in Folge von Rodungen sowohl für die Bau- als auch Betriebsphase fehle (BF 3, BF 5, BF 9, BF 22, BF 27, BF 32, BF 37, BF 38, BF 57, BF 58, BF 59, BF 60, BF 62, BF 67), siehe auch FB Wildbach- und Lawinenschutz. * Mehrere Beschwerdeführer befürchten eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserquellen bzw. bestimmter Quellschutzgebieten (z.B. Verunreinigung durch Herstellung der Zufahrtswege, Mastfundierung, Korrosionsabtrag von Aluminium, austretendes Fett der Leiterseile) und der ordnungsgemäßen Wasserversorgung. Die Änderungen/Anpassungen der Auflagen bezüglich der Quellen bzw. Beweissicherung sei erforderlich. * Befürchtung der Beeinträchtigung der XXXX- und XXXXquellen sowie Forderung nach einem Überprüfungsbefund betreffend die Burg Hohenwerfen, Frage nach ausreichenden Vorkehrungen für eine Ersatztrinkwasserversorgung im Versagensfall der Quellen (BF 56). * Vorwurf, dass bei einem Betretungsverbot keine ausreichende geologische Erkundung von Grundstücken bezüglich Mastgründungen (Probebohrung) möglich sei und daher die Auswirkungen nicht ausreichend abgeschätzt werden können (BF 41). * Forderung nach Revision der Auflage C3/nunmehr Auflage 71 (BF 1). Fachbereich Gewässerschutz * Mehrere Beschwerdeführer befürchten eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserquellen bzw. bestimmter Quellschutzgebieten (z.B. Verunreinigung durch Herstellung Zufahrtswege, Mastfundierung, Korrosionsabtrag von Aluminium, austretendes Fett der Leiterseile) und der ordnungsgemäßen Wasserversorgung. Die Änderungen/Anpassungen der Auflagen bezüglich der Quellen bzw. Beweissicherung werde gefordert, v.a. die Nebenbestimmung
- * Befürchtung der Beeinträchtigung der XXXX- und XXXXquellen sowie Forderung nach einem Überprüfungsbefund betreffend die Burg Hohenwerfen, Frage nach ausreichenden Vorkehrungen für eine Ersatztrinkwasserversorgung im Versagensfall der Quellen (BF 56). * Forderung nach der Adaptierung der Nebenbestimmung 71 (vormals im UVGA C3) hinsichtlich der Vorhaltung der Ersatzwasserversorgung sowie der Nebenbestimmung 73 (vormals im UVGA C5 und C6) hinsichtlich der Aufnahme der Formulierungen zur Zustimmung der Eigentümer als Voraussetzung für die Beweissicherung in die Formulierung (BF 1). Fachbereich Humanmedizin Von einer Vielzahl von Beschwerdeführern wurden Beschwerden hinsichtlich einer möglichen Gefährdung durch eine vom Vorhaben unmittelbar oder mittelbar ausgehende Einwirkung vorgebracht. Entsprechende Ausführungen wurden seitens folgender Beschwerdeführer vorgebracht: BF 3, BF 4: ./Beilage 2 (XXXX); BF 5: ./Beilage 3 (BioInitiative Report 2012); gleichlautend wie BF 3: BF 9, BF 22, BF 27, BF 32, BF 58, BF 60, BF 62a, 62c, 62d, 62g, 62h, 62j, 62k, 62l, 62n, 62o, 62p, 62r, BF 67; gleichlautend wie, BF 13, BF 14, BF 16, BF 17, BF 24, BF 26, BF 8, BF 20, BF 23, BF 27, BF 35, BF 38, BF3 9, BF 41, BF 42, BF 42a, BF 3, BF 44, BF 45, BF 46, BF 47 (Beilage "Niederfrequente Magnetfelder und Krebs", Bundesamt für Umwelt BAFU, Schweizerische Eidgenossenschaft, Beilage "Gesundheit, neue Informationen aus der BAFU-Schriftenreihe 34/09"); BF 51 gleichlautend mit BF 56; BF 54, BF 48 ./Beilage I, J ./Beilage N, ./Beilage S; BF 57, BF 61, BF 62,BF 3, BF 4: ./Beilage 2 (römisch 40 ); BF 5: ./Beilage 3 (BioInitiative Report 2012); gleichlautend wie BF 3: BF 9, BF 22, BF 27, BF 32, BF 58, BF 60, BF 62a, 62c, 62d, 62g, 62h, 62j, 62k, 62l, 62n, 62o, 62p, 62r, BF 67; gleichlautend wie, BF 13, BF 14, BF 16, BF 17, BF 24, BF 26, BF 8, BF 20, BF 23, BF 27, BF 35, BF 38, BF3 9, BF 41, BF 42, BF 42a, BF 3, BF 44, BF 45, BF 46, BF 47 (Beilage "Niederfrequente Magnetfelder und Krebs", Bundesamt für Umwelt BAFU, Schweizerische Eidgenossenschaft, Beilage "Gesundheit, neue Informationen aus der BAFU-Schriftenreihe 34/09"); BF 51 gleichlautend mit BF 56; BF 54, BF 48 ./Beilage römisch eins, J ./Beilage N, ./Beilage S; BF 57, BF 61, BF 62, BF 62f, BF 62q, BF 63, BF 68, BF 69, BF 67: ./Beilage 5 (Internationaler Appell, Wissenschaftler rufen zum Schutz vor nicht-ionisierenden elektromagnetischen Feldern auf). Nachdem diese Beschwerden entweder wortident sind oder das gleiche Thema in ähnlichen Worten ansprechen, wurden die humanmedizinischen Fragestellungen nachfolgend in die Themenkomplexe EMF, Lärm, Luft und fachbereichsübergreifende Themen aufgeteilt. Themenbereich EMF * Univ. Prof. XXXX habe im BioInitiative Report 2012 in Bezug auf Kinderleukämie mitgeteilt, dass die Einstufung (der IARC) nicht mehr dem Stand des Wissens entspreche und die Einstufung von EMF auf "definitives Humankarzinogen" zu ändern wäre.* Univ. Prof. römisch 40 habe im BioInitiative Report 2012 in Bezug auf Kinderleukämie mitgeteilt, dass die Einstufung (der IARC) nicht mehr dem Stand des Wissens entspreche und die Einstufung von EMF auf "definitives Humankarzinogen" zu ändern wäre. * Die Hochspannungsfreileitungen können auch Lungen- und Hirntumore, Fehlgeburten, Brustkrebs und Alzheimer verursachen. * Die Studie "Childhood leukemia an magnetic fields, a case-control study of childhood leukemia and residential power-frequency magnetic fields in Japan" sei im Verfahren nicht entsprechend gewürdigt worden. * Die Reflex-Studie und im Besonderen die Ergebnisse der Arbeitsgruppe XXXX von der Universitätsklinik Wien seien im Verfahren nicht entsprechend gewürdigt worden.* Die Reflex-Studie und im Besonderen die Ergebnisse der Arbeitsgruppe römisch 40 von der Universitätsklinik Wien seien im Verfahren nicht entsprechend gewürdigt worden. * Auf die Gesamtbelastung durch elektrische und magnetische Felder in den Wohnhäusern sei nicht eingegangen worden und zu allfälligen Kombinationswirkungen von elektromagnetischen Feldern des Hochfrequenzbereichs mit den 50 Hz-Feldern sei nichts Näheres ausgeführt worden. * Im bisherigen Verfahren sei die "Problematik der Interferenz mit Hörgeräten" nicht erwähnt bzw. bearbeitet worden. Unter und neben einer 380 kV-Starkstromleitung würden Hörgeräte für Gehörgeschädigte nicht mehr problemlos funktionieren. Die Firmen Oticon, Hansaton und Neuroth hätten keine Geräte im Programm, die den Einfluss einer 380 kV-Leitung ausgleichen können. Auf die Bedienungsanleitung für Hörgerät Oticon Agil werde verwiesen. Themenbereich Lärm * Frage nach der ausreichenden Berücksichtigung unterschiedlicher Betriebszustände und der Bestandslärmsituation (BF 38). * Frage nach ausreichender Berücksichtigung vorhabensbedingter Korona-Geräusche gemäß Stand der Technik (BF 42). Themenbereich Luft * Befürchtung einer Verbindung von Korona-Ionen mit verschmutzten Partikel und einer erhöhten Krebsgefährdung (Leukämie) der Anrainer (durch Einatmung). * Vorwurf, dass im Bereich der Marktgemeinde XXXX und der XXXXautobahn durch das Vorhaben Feinstaub in höheren Mengen auftreten und in seiner Wirkung verstärkt werde.* Vorwurf, dass im Bereich der Marktgemeinde römisch 40 und der XXXXautobahn durch das Vorhaben Feinstaub in höheren Mengen auftreten und in seiner Wirkung verstärkt werde. Fachbereichsübergreifende Themen * Die land- und forstwirtschaftliche Arbeit unter der Freileitung könne durch die aufgeladenen Staubpartikel zu einer Krebserkrankung führen und sei eine belästigende Einwirkung durch die magnetischen Felder der Leiterseile möglich. * Die Auswirkung der 380 kV-Starkstromfreileitung könne Menschen mit einem geschwächten Immunsystem (zB nach einer Chemotherapie), Asthmatiker und Atemwegspatienten stärker treffen als Gesunde. * Das seit Jahren verbotene Pflanzenschutzmittel DDT befinde sich gemäß Einstufung der IARC auf Stufe 2B wie niederfrequente magnetische Felder; dies zeige die Gefährlichkeit der elektromagnetischen Felder. * Die psychologische Komponente sei in diesem Verfahren unberücksichtigt geblieben. Menschen, die die bisher weitgehend intakte Landschaft nutzen, werden zukünftig durch das erdrückende, furchteinflößende Erscheinungsbild (der Hochspannungsfreileitung) abgeschreckt werden. Fachbereich Lärm (Betriebs-Baustellenlärm) * Frage nach der ausreichenden Berücksichtigung unterschiedlicher Betriebszustände und der Bestandslärmsituation (BF 38). * Frage nach ausreichender Berücksichtigung vorhabensbedingter Korona-Geräusche gemäß Stand der Technik (BF 42). Fachbereich Luftreinhaltung Die nachstehenden Beschwerdethemen wurden im Beschwerdeverfahren gutachterlich nicht wiederholt abgefragt bzw. behandelt. Die Beantwortung erfolgte bereits ausführlich im Behördenverfahren. * Vorwurf, dass in der Marktgemeinde XXXX die aktuelle Vorbelastung durch Luftschadstoffe (vor allem durch die XXXXautobahn, die Bahnstrecke sowie die Schottergruben) bei der Beurteilung nicht berücksichtig worden sei (BF 4).* Vorwurf, dass in der Marktgemeinde römisch 40 die aktuelle Vorbelastung durch Luftschadstoffe (vor allem durch die XXXXautobahn, die Bahnstrecke sowie die Schottergruben) bei der Beurteilung nicht berücksichtig worden sei (BF 4). * Vorwurf, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Henshaw-Hypothese (Studie der Bristol-Universität) auseinandergesetzt habe (Thema: erhöhte Krebsgefährdung durch Koronaentladungen) (BF 4, BF 20, BF 56, BF 62). * Vorwurf, dass bezüglich Feinstaub und Wechselwirkung mit Luftschadstoffen die konkrete regionale Ausnahmesituation im Gebiet der Marktgemeinde XXXX bisher gutachterlich nicht beurteilt und im Verfahren nicht gewürdigt worden sei (BF 56, BF 51).* Vorwurf, dass bezüglich Feinstaub und Wechselwirkung mit Luftschadstoffen die konkrete regionale Ausnahmesituation im Gebiet der Marktgemeinde römisch 40 bisher gutachterlich nicht beurteilt und im Verfahren nicht gewürdigt worden sei (BF 56, BF 51). * Forderung nach Beweissicherungsmaßnahmen in der Gemeinde XXXX (BF 8).* Forderung nach Beweissicherungsmaßnahmen in der Gemeinde römisch 40 (BF 8). * Vorwurf, dass die Problematik der Wechselwirkung der Hochspannungsleitungen mit Luftschadstoffen nicht berücksichtig worden sei (BF 62). * Kritik, dass es im Tennengauer Salzachtal bereits ohne Realisierung des Projektes zu Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub komme und dass dies im Ermittlungsverfahren von der UVP-Behörde nicht berücksichtigt worden sei (BF 61). Im Ergänzungsgutachten FB Luftreinhaltung wurden im Beschwerdeverfahren folgende Beschwerdethemen behandelt: * Forderung nach Streichung der Nebenbestimmung 181 betreffend Reifenwaschanlagen (BF 1). * Forderung nach zusätzlichen Auflagen betreffend permanenter Befeuchtung der XXXXstraße, Bodenproben zur Kontrolle der Schadstoffbelastung des Gemüses, Aufstellung einer Luftmessstation (BF 69). * Befürchtung gesundheitlicher Schäden durch Freisetzung und/oder Ionisierung von Feinstaubpartikeln durch das elektromagnetische Feld und Frage nach Relevanz der Erhöhung der Werte betreffend Überschreitungstage, Tagesmittelwerte und Jahresmittelwerte (BF 42, BF 48). * Befürchtung, dass eine Umwandlung des Taugl-Waldes (Ersatzleistung) in Laubwald die vorherrschende Feinstaubsituation weiter verschlechtern werde (BF 61). * Kritik, dass die zu erwartende Zusatzbelastung (vor allem durch Feinstaub) im Bereich der L 271 und der PXXXXstraße (Gemeinde XXXX) falsch ermittelt und beurteilt worden sei (BF 61).* Kritik, dass die zu erwartende Zusatzbelastung (vor allem durch Feinstaub) im Bereich der L 271 und der PXXXXstraße (Gemeinde römisch 40 ) falsch ermittelt und beurteilt worden sei (BF 61). * Kritik, dass die zu erwartende Zusatzbelastung (vor allem durch Feinstaub) im Bereich der XXXXstraße (Marktgemeinde XXXX) zu hoch sei und die Bewohner des XXXX bereits jetzt überdurchschnittlich belastet seien (BF 69).* Kritik, dass die zu erwartende Zusatzbelastung (vor allem durch Feinstaub) im Bereich der XXXXstraße (Marktgemeinde römisch 40 ) zu hoch sei und die Bewohner des römisch 40 bereits jetzt überdurchschnittlich belastet seien (BF 69). Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft Teilbereich: Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme (exkl. Ornithologie und Fledermäuse) = Terrestrische Ökologie * Die Nebenbestimmung 205 sei fachlich nicht zielführend und überschießend (BF 1). * Im Trassenbereich des Grundstückes seien "seltene, naturschutzrechtlich geschützte und gekennzeichnete Baumarten wie Eibe und Kirsche" vorhanden (BF 42). * Im Bereich geschützter Lebensräume nach § 24 SNSchG bestünden weitaus mehr auszugleichende Eingriffe durch das Vorhaben, die über "nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen" hinausgehen (BF 50).* Im Bereich geschützter Lebensräume nach Paragraph 24, SNSchG bestünden weitaus mehr auszugleichende Eingriffe durch das Vorhaben, die über "nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen" hinausgehen (BF 50). * Eine Verpflanzung von Magerrasen auch unter optimalsten Bedingungen sei als sehr problematisch zu beurteilen und würden dadurch mehr als nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt resultieren (BF 50). * Im Bereich von Schutzgebieten bestünden im Hinblick auf die in den Schutzgebietsverordnungen genannten Schutzgüter und Schutzzwecke weitaus mehr auszugleichende Auswirkungen durch das Vorhaben (BF 50). * Es komme bei Arten der Herpetofauna bei einer "Umsiedlung" zur Erfüllung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes der Tötung (BF 50). * Das Nockstein-Gaisbergareal sei ein potenzielles FFH-Gebiet, dessen Aufnahme in die nationale Liste zwingend geboten sei (BF 59). * Hinsichtlich des Vorkommens von Nördlichem und Alpen-Kamm-Molch und Gelbbauchunke im Bereich des Nocksteins sei der Verbotstatbestand der Tötung nach FFH-Richtlinie und nach dem Salzburger Naturschutzgesetz durch den Bau und Betrieb der 380 kV-Salzburgleitung erfüllt (BF 59). * Die gutachterliche Aussage, dass "bei der Herpetofauna im Nockstein-Gaisbergareal aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen die Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht zu erwarten sei", sei unrichtig (BF 59). * Bei einer "fachlich und rechtlich richtigen Beurteilung" sei der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand der Störung u.a. auch bei der Herpetofauna im Nockstein-Gaisbergareal erfüllt (BF 59). * Durch die Nebenbestimmung 198 (Anmerkung: vermutlich war NB 215 gemeint) im Bereich der Masten 38 und 39 werde das Risiko einer Beeinträchtigung von Populationen und ggf. die Tötung von Individuen international geschützter Arten billigend in Kauf genommen (BF 50, BF 59). Teilbereich Ornithologie und Fledermäuse * Forderung der Anpassung der Formulierungen in der Nebenbestimmung 196 betreffend Abstimmung der Bauzeitbeschränkungen mit dem SV für Wildökologie sowie des Ausmaßes des Wirkungsbereiches der Auflage (BF 1). * Hinweis auf einen gesichteten Brutplatz eines Schwarzstorchs im Gemeindegebiet von Adnet, welcher nicht berücksichtigt worden sei (BF 41). * Befürchtung einer "enormen" Beeinträchtigung des Naturhaushaltes (BF 42). * Die Überspannung des Wanderfalkenhorstes in der Hinterkellau führe zum Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (BF 50). * Kritik, dass es keine zeitliche Beschränkung von Hubschrauberflügen innerhalb von Europaschutzgebieten, insb. im ESG Zeller See, gebe (BF 50). * Behauptung, die Salzburger Kalkvoralpen-Osterhorngruppe stelle ein faktisches Vogelschutzgebiet dar, das Vorhaben sei daher in diesem Gebiet nicht genehmigungsfähig (BF 50, BF 59). * Kritik, dass eine artenschutzrechtliche Prüfung auf Artniveau für Vögel mit Ausnahme weniger Arten (Auerhuhn, Wanderfalke) nicht durchgeführt worden sei (BF 50). * Kritik, dass keine durchgehende Kartierung entlang der Leitungstrasse durchgeführt worden sei (BF 50). * Kritik, dass die Methode der RVS "Vogelschutz an Verkehrswegen" als Methode für die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht geeignet sei (BF 50, BF 63). * Kritik, dass keine ausreichende, flächendeckende Erfassung der Fledermäuse erfolgt sei (BF 50). * Behauptung, dass der Verbotstatbestand der Tötung betreffend Wanderfalke und Uhu nicht richtig eingeschätzt worden sei. Bezüglich Tötungsrisiko (Auerhuhn und Birkhuhn, Wanderfalke und Uhu im Nahbereich der Fortpflanzungsstätten) müssten vorhabens- und artspezifische Risiken berücksichtigt werden. Eine gesamthafte Risikobewertung sei nicht erfolgt. Auch zufällige Tötungen könnten über der Erheblichkeitsschwelle liegen (BF 50, BF 62). * Kritik an den Vogelschutzmarkierungen zur Verringerung des Kollisionsrisikos. Vorhabensbedingt komme es in Bau- und Betriebsphase zu einem über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden erhöhten Tötungsrisiko insbesondere durch Kollision mit Anlagenteilen. Im Spezifischen wurden folgende Punkte angesprochen: o eine Längenbilanz Neubau-Demontage sei unzulässig; o die Untersuchung von XXXX
(2014)könne für den Neubau nicht herangezogen werden, da andere Vogelarten in anderen Lebensräumen betroffen seien;o die Untersuchung von römisch 40
(2014)könne für den Neubau nicht herangezogen werden, da andere Vogelarten in anderen Lebensräumen betroffen seien; o der Vogelzug verlaufe mehrmalig quer zur Leitung und hier bestünde erhöhtes Kollisionsrisiko; o die Vogelschutzmarkierung mindere das Kollisionsrisiko nicht bei schlechter Sicht, Flucht, Kämpfen, Jagd, Nacht; o Kollisionsrisiko für Fledermäuse. * Kritik, dass die Einrechnung von Uhu-Brutpaaren aus benachbarten Bundesländern überzogen sei (BF 50). * Der Verbotstatbestand der Tötung sei hinsichtlich Uhu gegeben, da ein Brutplatz 600 m von der Leitung entfernt liege. Da Vogelschutzmarkierungen in der Dämmerung und Nacht nicht wirksam seien, bestehe ein hohes Kollisionsrisiko (BF 50). * Kritik, dass die Abstandsempfehlungen der Windenergie in Hinblick auf den Untersuchungsumfang sowie auf die Entfernung von der Leitung zum Horst nicht berücksichtigt worden seien (BF 50). * BF 50 erhob umfassende Kritik an den Ausführungen des Sachverständigen FB Naturschutz zu alpinen Wanderfalken mit folgenden Punkten: o Wanderfalken seien nicht wie behauptet "poor flyer"; o eine Reduktion des Kollisionsrisikos um bis zu 85% sei falsch; o Gebiete im Nahbereich der Brutfelsen seien keine urbanen bzw. suburbanen Kulturlandschaften; o die Einbeziehung von Bayern in die lokale Population sei unzulässig; o die Aussage, ein Wanderfalke habe am Erdseil oder an einem Mast Rast gemacht, sei für eine Risikobewertung nicht geeignet; o durch die Demontage werde die Beeinträchtigung durch die geplante Leitung nicht aufgewogen, da die Leitungsdemontage in größerer Entfernung stattfinde; o "Für andere Felswände ist ein ausreichend großer Leitungsabstand gegeben" sei eine fasche Beurteilung von Horstabständen; o die Brutwand in der Hinterkellau sei kein Wechselhorst; o es gebe in Salzburg ausschließlich Bruten in natürlichen Felswänden und keine Gebäude- oder sonstige Bruten in künstlichen Nisthilfen; o nicht zulässige Abgrenzung der Population; o Anführen von undifferenziert hohen Prozentwerten für die Wirksamkeit von Markierungen, wissenschaftliche Erhebungen zur Wirkung der Seildurchmesser seien nicht berücksichtigt. * Der Schwarzstorch sei Schutzgut im SPA Osterhorngruppe und weise ein hohes Kollisionsrisiko auf, auf diese Art sei nicht näher eingegangen worden (BF 50). * Aufgrund der unzureichenden Erfassung der Fledermäuse sei eine Beurteilung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht möglich (BF 50). * Die Prüfung des Verbotstatbestands der Beschädigung und Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sei nicht Art für Art erfolgt, nicht einmal für wertgebende, seltene oder Rote Listen-Arten. Die Behauptung, die Entfernung von Lebensstätten von Vögeln und Fledermäusen (z.B. Fällungen) während der ungenutzten Zeit erfülle nicht den Verbotstatbestand, sei falsch (BF 50, BF 62). * Der Verbotstatbestand der Störung sei erfüllt (bei allen Brutpaaren des Wanderfalken komme es zu einer Entwertung der Fortpflanzungsstätte, der Wanderfalke sei Zielart des SPA Osterhorngruppe, Fledermäuse, durch Hubschrauberflüge für Vögel allgemein) (BF 50, BF 62). * Kritik bezüglich widersprüchlicher Angaben zur Bauzeitbeschränkung in den Nebenbestimmungen (BF 50). * Frage nach der Art der Montage der Vogelschutzmarkierungen (BF 50). * Kritik am Inhalt der Formulierung der Nebenbestimmung 196, die Einschränkung forstlicher Arbeiten auf wenige Monate außerhalb der Brutzeit der Vögel sowie kritischen Zeit der Fledermäuse sei nicht wirksam (BF 59). Nebenbestimmung 196 sei auf die Bauphase und Demontage zu erweitern und eine generelle Bauzeiteinschränkung festzulegen (BF 50). * Kritik an der Formulierung der Nebenbestimmung 198 bezüglich Wirksamkeit der Leitungsmarkierungen (BF 59). * Kritik an der Maßnahmenwirksamkeit bspw. der Wirksamkeit von Altholzzellen (BF 59). * Kritik an den Ausführungen der Nebenbestimmung 234 und Forderung einer Markierung der Leitung im Abstand von 10 m, bspw. im Nahbereich der Wanderfalkenhorste (BF 59). * Kritik an den Ausführungen der Nebenbestimmung 236 in Hinblick auf die Besiedelung von künstlich angelegten Brutnischen für Wanderfalken (BF 59). * Beilage 15 zur Beschwerde der BF 59 mit folgenden Behauptungen: o Kartierungsumfang und Qualitätsanforderungen von naturwissenschaftlichen Kartierungen: die Beurteilungs- bzw. Bearbeitungstiefe müsse der jeweiligen Problemtiefe angepasst werden o Unzulässige Berücksichtigung des Rückbaus o Qualifikation der ökologischen Bauaufsicht, Nebenbestimmung 238: es müssen auch ornithologische Kenntnisse aufgewiesen werden o Mangelnde Darstellung projektrelevanter Daten o Mangelnde fachliche Kompetenz des Sachverständigen FB Ornithologie. * Beilagen 14, 37 und 38 zur Beschwerde der BF 59: o Beilage 14: Fachliche Erwiderungen und Äußerungen zu den amtlichen Stellungnahmen von: XXXX vom 10.09.2015 betreffend Faktisches Vogelschutzgebiet "Osterhorngruppe-Salzburger Kalkvoralpen" und potentielles FFH-Gebiet Nockstein Gaisbergareal XXXX, Jänner 2016).o Beilage 14: Fachliche Erwiderungen und Äußerungen zu den amtlichen Stellungnahmen von: römisch 40 vom 10.09.2015 betreffend Faktisches Vogelschutzgebiet "Osterhorngruppe-Salzburger Kalkvoralpen" und potentielles FFH-Gebiet Nockstein Gaisbergareal römisch 40 , Jänner 2016). o Beilage 37: Faktisches Vogelschutzgebiet "Osterhorngruppe-Salzburger Kalkvoralpen". Ergänzende naturkundliche Begründungen und Bewertungen mit Bezug auf die Primärstudie XXXX (XXXX, Juni 2016).o Beilage 37: Faktisches Vogelschutzgebiet "Osterhorngruppe-Salzburger Kalkvoralpen". Ergänzende naturkundliche Begründungen und Bewertungen mit Bezug auf die Primärstudie römisch 40 (römisch 40 , Juni 2016). o Beilage 38: Die Osterhorngruppe - Wertvoller Lebensraum für anspruchsvolle Waldvogelarten XXXX) sowie ergänzender Kommentar vono Beilage 38: Die Osterhorngruppe - Wertvoller Lebensraum für anspruchsvolle Waldvogelarten römisch 40 ) sowie ergänzender Kommentar von XXXX.römisch 40 . BF 59 bringen erneut kritische Repliken zu den fachlichen Äußerungen der Sachverständigen im Behördenverfahren zum Thema Faktisches Vogelschutzgebiet "Osterhorngruppe-Salzburger Kalkvoralpen" und potentielles FFH-Gebiet Nockstein-Gaisbergareal vor. Die Beilagen beziehen sich im Wesentlichen auf die Primärstudie XXXX und bringen neue Untersuchungsergebnisse vor.BF 59 bringen erneut kritische Repliken zu den fachlichen Äußerungen der Sachverständigen im Behördenverfahren zum Thema Faktisches Vogelschutzgebiet "Osterhorngruppe-Salzburger Kalkvoralpen" und potentielles FFH-Gebiet Nockstein-Gaisbergareal vor. Die Beilagen beziehen sich im Wesentlichen auf die Primärstudie römisch 40 und bringen neue Untersuchungsergebnisse vor. * Bemängelung der durchgeführten Kartierungen und der Vollständigkeit der UVE-Unterlagen bezüglich der Tiergruppen Eulen, Zugvögel und Fledermäuse (BF 50, BF 59). * Bemängelung der Aktualität der Daten in den UVE-Unterlagen zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt (BF 59). * Kritik an der Anrechnung der Leitungsrückbauten und der CEF-Maßnahmen sowie am Ausmaß des Ersatzleistungsbedarfs (BF 1, BF 59). * Das Nockstein-Areal sei ein faktisches Vogelschutzgebiet und eine Freileitung nicht zulässig (BF 59, BF 63). * Bemängelung, dass die Situation der Wanderfalkenpopulation in Salzburg nicht richtig eingeschätzt worden sei, diese sei vielmehr gefährdet und der Wanderfalkenbrutplatz am Nockstein ein überdurchschnittlich bedeutender Brutplatz (BF 59). * Vorwurf, es würde die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösungen geben (BF 51, BF 54, BF 56, BF 62, BF 63). Teilbereich Landschaft * Keine Ersatzpflicht aufgrund projektbedingter Vermeidungs-, Verminderungs- und Ersatzmaßnahmen (BF 1): * Kritik an der Rechtsauffassung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid o Kritik an der Differenzierung des Grundwertes beim Grundwert des Wirkungsfaktors Landschaft (BF 1). * Die verbal argumentative Beschreibung des Ersatzleistungsbedarfs sei unvollständig (BF 1). * Vorwurf, dass die Leitungsdemontagen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (BF 1). * Die Vorschreibung der Ersatzleistung "Auenwerkstatt" sei unzulässig (BF 1). * Vorlage einer alternativen Ersatzleistungsberechnung anhand einer neuen Methode (BF 1). * Kritik an Art und Ort der Ersatzleistungen/Ausgleichsflächen (BF 3, BF 9, BF 22, BF 27, BF 32, BF 37, BF 59, BF 62). * Befürchtung einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes bei den "eigenen" Grundstücken (BF 11). * Hinterfragen der Eignung der Ersatzleistungen für Lebensräume oder Lebensgemeinschaften (BF 39, BF 40, BF 41). * Befürchtung der Störung des Landschaftsbildes und der Bergbauernlandschaft im Bereich "Wiestalstausee-Wimberg-Krisplwinkl-Spumberg-Waidach-Vigaun" (BF 41, BF 58). * Befürchtung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Bereich der "eigenen" Liegenschaften, gelegen in den Landschaftsschutzgebieten "Wiestal-Stausee" und "Rabenstein Kellau" sowie GLT "Latschenhochmoor Filzen Grünmaißalm" (BF 42). * Befürchtung einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Allgemeinen (BF 42, BF 48). * Der Sachverständige für den Teilbereich Landschaft habe das kritisierte Bewertungssystem (nach Loos) verwendet, "ohne jemals inhaltlich auf die Einwendungen zur Methodik explizit eingegangen zu sein", u.a.: o Die Landschafts(bild)bewertung (Ist-Zustand und Ermittlung der sog. "Eingriffsintensität") entspreche nicht den Vorgaben des SNSchG und der auf dieser Basis ergangenen Judikatur; o diverse relevante Eingriffe (Sicherungsmaßnahmen, Steinsätze etc.) seien nicht berücksichtigt worden, v.a. Anbringung von Vogelschlagsmarkierungen; o Kritik an der Bewertung des Erholungswertes der Landschaft (BF 50, BF 59). * Der angenommen Wert von 0,3 für eine überspannte Fläche sei unklar und die im Verfahren ermittelten Punktewerte seien weder schlüssig, noch nachvollziehbar oder überprüfbar (BF 50). * Kritik an der Eignung und Bewertung der Ersatzmaßnahmen im Hinblick auf folgende Punkte: o Auenwerkstatt und Wegesystem o Waldumwandlung Taugl-Au und Tauglboden o Anrechnung von CEF-Maßnahmen und Altholzinseln (BF 50). * Kritik an der Beurteilung von Schutzgebieten bezüglich Beeinträchtigung des LSG Wiestal-Stausee und der Auswirkungen auf das LSG Tennengebirge (BF 50). * Kritik, dass die Beurteilung der Auswirkungen auf die Landschaft aufgrund der kritisierten Methodik allgemein zu falschen, viel zu niedrigen Ergebnissen gelangt sei (BF 50). * Befürchtung von vorhabensbedingt bedeutend nachteiligen Auswirkungen auf den Erholungswert der Natur und auf bestehende Angebote in der Stadtgemeinde XXXX, im Landschaftsgebiet "Gainfeldtal" und im nationalen Geopark "Erz der Alpen" (BF 51, BF 62).* Befürchtung von vorhabensbedingt bedeutend nachteiligen Auswirkungen auf den Erholungswert der Natur und auf bestehende Angebote in der Stadtgemeinde römisch 40 , im Landschaftsgebiet "Gainfeldtal" und im nationalen Geopark "Erz der Alpen" (BF 51, BF 62). * Befürchtung der Beeinträchtigung des UNESCO-Geoparks "Erz der Alpen" (BF 51). * Kritik an der Unklarheit der Nebenbestimmung 185 hinsichtlich Zeithorizont der Erfüllung des Rückbaus (BF 52). * Kritik, dass die vorgesehenen Renaturierungsmaßnahmen zum allergrößten Teil in keinem räumlichen Naheverhältnis zum Eingriffsort in der Gemeinde XXXX stünden (BF 52).* Kritik, dass die vorgesehenen Renaturierungsmaßnahmen zum allergrößten Teil in keinem räumlichen Naheverhältnis zum Eingriffsort in der Gemeinde römisch 40 stünden (BF 52). * Befürchtung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Natur im Gemeindegebiet von XXXX durch die geplante 380 kV-Starkstromleitung und Behauptung, dass das Projekt den im "Strategieplan Tourismus Salzburg" formulierten Zielen widerspreche (BF 54).* Befürchtung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Natur im Gemeindegebiet von römisch 40 durch die geplante 380 kV-Starkstromleitung und Behauptung, dass das Projekt den im "Strategieplan Tourismus Salzburg" formulierten Zielen widerspreche (BF 54). * Forderung der Marktgemeinde XXXX, der Gemeinde XXXX und der Stadtgemeinde XXXX, dass die bestehende 110 kV-Leitung der XXXX auf dem Gestänge der geplanten 220 kV-Leitung mitgeführt werde (BF 55).* Forderung der Marktgemeinde römisch 40 , der Gemeinde römisch 40 und der Stadtgemeinde römisch 40 , dass die bestehende 110 kV-Leitung der römisch 40 auf dem Gestänge der geplanten 220 kV-Leitung mitgeführt werde (BF 55). * Behauptung der Marktgemeinde XXXX, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Natur durch die geplante Leitung als dominierendes großtechnisches Bauwerk, das die Prägung der Landschaft wesentlich verändere, komme (BF 56).* Behauptung der Marktgemeinde römisch 40 , dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Natur durch die geplante Leitung als dominierendes großtechnisches Bauwerk, das die Prägung der Landschaft wesentlich verändere, komme (BF 56). * Befürchtung überdurchschnittlicher Auswirkungen durch Seilreflexionen im Gemeindegebiet von XXXX (BF 56, BF 69).* Befürchtung überdurchschnittlicher Auswirkungen durch Seilreflexionen im Gemeindegebiet von römisch 40 (BF 56, BF 69). * Kritik an der Gegenrechnung des Rückbaus der bestehenden 220 kV-Leitung im Hagengebirge, die zu falschen Beurteilungen geführt habe (BF 56). * Frage, ob die Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung im Widerspruch zum Regionalen Entwicklungskonzept XXXX stehen (BF 56, BF 62, BF 69).* Frage, ob die Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung im Widerspruch zum Regionalen Entwicklungskonzept römisch 40 stehen (BF 56, BF 62, BF 69). * Kritik und Ablehnung des Tourismusgutachten der XXXX, welches zum nicht nachvollziehbaren Schluss komme, dass für die touristische Positionierung von XXXX merklich vorteilhafte Auswirkungen erwartet werden (BF 56).* Kritik und Ablehnung des Tourismusgutachten der römisch 40 , welches zum nicht nachvollziehbaren Schluss komme, dass für die touristische Positionierung von römisch 40 merklich vorteilhafte Auswirkungen erwartet werden (BF 56). * Kritik an der Situierung der Ausgleichsflächen, bspw. könne die spezielle Vielfalt an Lebewesen im Nocksteingebiet nicht mit jener im Augebiet als Ersatzfläche verglichen werden (BF 58). * Zweifel an der Konformität des Vorhabens mit den Durchführungsprotokollen der Alpenkonvention (BF 59). * Kritik an der Nicht-Berücksichtigung eines faktisch geschützten Landschaftsteils (GLT) in XXXX (Nockstein-Höhenrücken), (BF 59).* Kritik an der Nicht-Berücksichtigung eines faktisch geschützten Landschaftsteils (GLT) in römisch 40 (Nockstein-Höhenrücken), (BF 59). * Behauptung, dass die Bewilligung nach § 25 Abs. 3 SNSchG zu versagen sei, da das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige, bspw. in den Gemeindegebieten XXXX und XXXX (BF 59) oder im XXXX (BF 59, BF 62, BF 69).* Behauptung, dass die Bewilligung nach Paragraph 25, Absatz 3, SNSchG zu versagen sei, da das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige, bspw. in den Gemeindegebieten römisch 40 und römisch 40 (BF 59) oder im römisch 40 (BF 59, BF 62, BF 69). * Die Sachverständigen hätten sich mit den vorgelegten Privatgutachten XXXX Mai 2014, März 2015 und Oktober 2015 "nicht vollständig und/oder nicht fachlich fundiert auseinandergesetzt" (BF 59, BF 64.)* Die Sachverständigen hätten sich mit den vorgelegten Privatgutachten römisch 40 Mai 2014, März 2015 und Oktober 2015 "nicht vollständig und/oder nicht fachlich fundiert auseinandergesetzt" (BF 59, BF 64.) * Die Ausgleichsfähigkeit der durch das Vorhaben verursachten "massivsten Beeinträchtigung" u.a. in das Schutzgut Landschaft in den betroffenen Teilräumen der Gemeinden XXXX und XXXX sei nicht gegeben, das Vorhaben sei daher nicht genehmigungsfähig (BF 59).* Die Ausgleichsfähigkeit der durch das Vorhaben verursachten "massivsten Beeinträchtigung" u.a. in das Schutzgut Landschaft in den betroffenen Teilräumen der Gemeinden römisch 40 und römisch 40 sei nicht gegeben, das Vorhaben sei daher nicht genehmigungsfähig (BF 59). * Kritik an den vorgeschriebenen Ersatzleistungen nach § 3a SNSchG mit folgenden Unterpunkten:* Kritik an den vorgeschriebenen Ersatzleistungen nach Paragraph 3 a, SNSchG mit folgenden Unterpunkten: o die Behauptung des SV, die Eingriffs-Ausgleichsberechnung nach Loos
(2006)sei für die gegenständliche Ermittlung des Ersatzleitungsbedarfs weitgehend anwendbar und wären keine Adaptierungen bzw. Veränderungen dafür notwendig, sei unrichtig; o die Wertpunkte des Ersatzleistungsbedarfs müssten höher ausfallen; o falsche Beurteilung der Eingriffsminderung, die Demontage der 220 kV-Leitung in der Nah- und Mittelwirkzone könne keineswegs immer als eingriffsmindernd berücksichtigt werden; o Kritik an der Anrechnung der CEF-Maßnahmenpunkte iZm dem Ersatzleistungsbedarf; o Kritik an den vorgeschriebenen Ersatzleistungsprojekten; o Kritik an der Berücksichtigung des Erholungswertens in der Wertpunkteberechnung nach Loos
(2006)- die Auenwerkstatt sei nicht landschaftlich wirksam und entfalte keine erholungsfunktionelle positive Wirkung; o Kritik, dass der SV nicht die notwendigen Ergänzungen bei den vorgeschlagenen Ersatzleistungsmaßnahmen durchgeführt habe (BF 59). * Kritik an den Maßnahmen und Ersatzleistungen zum Ausgleich der Auswirkungen auf die landschaftliche Wertigkeit des Nockstein (BF 59). * Die Ausgleichsmaßnahmen "Waldumwandlung Taugl-Au" und "Naturwaldreservat Tauglboden" seien ungeeignet und könne das öffentliche Interesses gegenüber dem Naturschutz nicht überwiegen (BF 61). * Befürchtung der Störung des Landschaftsbildes und der Bergbauernlandschaft sowie der Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes Tennengebirge (BF 62). * Kritik, dass eine Bewertung der Landschaft für die Landschaftsräume "Südliche Tennengauer Weiterung" und "Seewald-Weitenauer Bergland" sowie für die Landschaftskammer "Kellau-Hochreith" fehle bzw. dass die Landschaftskammern falsch zugeordnet worden seien (BF 62). * Kritik am derzeitigen Verlauf der Trasse im Bereich XXXXer Kogel und Forderung der Verlegung der Trasse nördlich des XXXXer Kogels (BF 62). * Befürchtung von vorhabensbedingten Auswirkungen auf die historische Großglockner Hochalpenstraße und den Nationalpark Hohe Tauern sowie Frage nach deren Beurteilung (BF 5). * Befürchtung einer gänzlichen Vernichtung von gemäß § 24 SNSchG geschützten Landschaftsteilen insbesondere in den Gemeinden XXXX und XXXX (BF 59, BF 50).* Befürchtung einer gänzlichen Vernichtung von gemäß Paragraph 24, SNSchG geschützten Landschaftsteilen insbesondere in den Gemeinden römisch 40 und römisch 40 (BF 59, BF 50). * Zweifel an der Vollständigkeit der UVE und ihrer Eignung zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt iSd UVP-G (BF 59, BF 42). * Zweifel, ob die verwendete Beurteilungsmethodik insbesondere für die Ermittlung von Eingriffsintensität, Sensibilität und Erheblichkeit aus fachlicher Sicht richtig, plausibel und nachvollziehbar sei (BF 50, BF 56). * Frage, inwiefern die Kriterien "Schönheit" und "Eigenart" der Landschaft in der Beurteilung des Vorhabens berücksichtigt worden seien (BF 59). * Frage nach der Berücksichtigung projektbedingter Leitungsrückbauten und Befürchtung einer unzulässigen doppelten Anrechnung des Leitungsrückbaues (BF 59, BF 1, BF 56, BF 62, BF 69). * Frage, ob die Auswirkungen des Vorhabens im Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde XXXX und den Vorrangzonen für Erholung und für Ökologie stehen (BF 59).* Frage, ob die Auswirkungen des Vorhabens im Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde römisch 40 und den Vorrangzonen für Erholung und für Ökologie stehen (BF 59). * Frage, ob es im Teilraum 3 zu bedeutend nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft kommen werde (BF 59). * Frage, ob es im Bereich der Gemeinde XXXX zu erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft kommen werde (BF 57).* Frage, ob es im Bereich der Gemeinde römisch 40 zu erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft kommen werde (BF 57). * Frage, ob es im Bereich XXXX zu einer vorhabensbedingten Zerstörung des Landschaftsbildes kommen werde (BF 58).* Frage, ob es im Bereich römisch 40 zu einer vorhabensbedingten Zerstörung des Landschaftsbildes kommen werde (BF 58). * Frage, warum es durch die im Projekt vorgesehenen und die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen zu einer Verringerung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft von "bedeutend nachteilig" auf "merklich nachteilig" kommen könne (BF 59). * Frage nach der Eignung und ausreichendem Ausmaß der vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen, damit schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden können; sowie Frage, ob es durch die Ersatzleistungen zu einem Ausgleich der durch den Eingriff zu erwartenden Beeinträchtigung komme (BF 3, BF 50, BF 52, BF 59, BF 61, BF 62, BF 63). * Zweifel an der ausreichenden Berücksichtigung der Auswirkungen von Vogelschlagsmarkierungen und Warnkugeln (BF 57, BF 59). Fachbereich Verkehr * Widerspruch betreffend Fahrhäufigkeiten im Bereich des Ferienhofes XXXX (BF 10).* Widerspruch betreffend Fahrhäufigkeiten im Bereich des Ferienhofes römisch 40 (BF 10). * Zweifel, dass die Errichtung einer Materialseilbahn über die PXXXXstraße möglich sei (BF 52). * Kritik, dass die Berechnungen der Immissionsbelastungen durch den Verkehr in der Bauphase im Bereich der PXXXXstraße nicht ausreichend seien und dass auf die markanten Engstellen im Bereich der PXXXXstraße nicht angemessen eingegangen worden sei (BF 52). * Vorwurf, dass das Wegekonzept der PW im Bereich der XXXXstraße mangelhaft sei und es bessere alternative Lösungen für ein Wegekonzept gäbe (BF 69). * Für die eingereichten Zufahrten würden die privatrechtliche Vereinbarungen fehlen (BF 69). Fachbereich Verkehrslärm * Frage, ob Auswirkungen durch den Bauverkehr aus fachlicher Sicht richtig und dem Stand der Technik entsprechend ermittelt worden seien; Frage, welche Auswirkungen im Bereich der Gemeinde von XXXX über die L 271 und in weiterer Folge über die PXXXXstraße zu erwarten seien (BF 52).* Frage, ob Auswirkungen durch den Bauverkehr aus fachlicher Sicht richtig und dem Stand der Technik entsprechend ermittelt worden seien; Frage, welche Auswirkungen im Bereich der Gemeinde von römisch 40 über die L 271 und in weiterer Folge über die PXXXXstraße zu erwarten seien (BF 52). * Frage, ob Auswirkungen vorhabensbedingter Lärmimmissionen in der Bauphase auf den Ferienhof XXXX eintreten (BF 10).* Frage, ob Auswirkungen vorhabensbedingter Lärmimmissionen in der Bauphase auf den Ferienhof römisch 40 eintreten (BF 10). * Frage, ob es zu Auswirkungen auf die Lärmsituation durch den Bauverkehr im XXXX komme (BF 69).* Frage, ob es zu Auswirkungen auf die Lärmsituation durch den Bauverkehr im römisch 40 komme (BF 69). * Befürchtung maßgeblicher Veränderung der Immissionsbelastung durch die Umwandlung in Laubwald im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme Taugl-Au (BF 61). * Forderung nach Änderung/Anpassung der Nebenbestimmungen 351 bis 354 (BF 1, BF 69). Fachbereich Wildbach- und Lawinenschutz * Kritik an der Einschätzung des SV, dass die geplanten Nutzungsänderungen (Rodungen) im Bereich der Spannfelder 133 - 1135 vernachlässigbare Auswirkungen auf den Oberflächenabfluss hätten (BF 38). * Befürchtung der Gefährdung der Liegenschaft durch Hochwasser mit Bezug auf eine angebliche Aussage des SV, wonach die Hochwassersituation bei Schlagregen derzeit schon angespannt sei (BF 38). * Bemängelung einer fehlerhaften Beurteilung der Geschiebesperren am Spumbach und Befürchtung vorhabensbedingter Gefährdungen im Spumbachgraben (BF 57, BF 62). * Kritik an mangelnden geologischen Untersuchungen und Befürchtung der nicht gegebenen Standortsicherheit der Masten 1089, 99 und 103 im Bereich des Spumbaches sowie der Masten 321 bis 328 am Südabhang des XXXX Kogels unter Bezugnahme auf das Privatgutachten von XXXX vom 22.01.2016 (BF 41, BF 57, BF 62).* Kritik an mangelnden geologischen Untersuchungen und Befürchtung der nicht gegebenen Standortsicherheit der Masten 1089, 99 und 103 im Bereich des Spumbaches sowie der Masten 321 bis 328 am Südabhang des römisch 40 Kogels unter Bezugnahme auf das Privatgutachten von römisch 40 vom 22.01.2016 (BF 41, BF 57, BF 62). * Im UVGA fehle eine Auseinandersetzung mit Erosionsgefahren (BF 3, BF 5, BF 9, BF 22, BF 27, BF 32, BF 37, BF 38, BF 57, BF 58, BF 59, BF 60, BF 62, BF 62a, BF 62c, BF 62d, der Beschwerdeführer 62g, BF 62h, BF 62j, BF 62k, BF 62l, BF 62n, BF 62o, BF 62p, BF 67). * Bemängelung der fehlenden Berücksichtigung von Rodungs- und Fällungsflächen im Hinblick auf Wasserrückhaltevermögen, Hangrutschungen oder Schneegleiten (BF 62). * Kritik, dass die Nebenbestimmung 161 betreffend die Fundierung der Grobsteinschlichtung für die Sicherung der Fläche zur Lagerung sensibler Stoffe überschießend wäre (BF 1). * Zweifel an den Ausführungen des SV hinsichtlich der Auswirkungen auf den Oberflächenabfluss im Bereich der Spannfelder 133-- 1135 (BF 38, dazu auch BF 1, Beilage 9). * Gefährdung der Liegenschaft durch Hochwasser, Zweifel an den gutachterlichen Aussagen (BF 38). * Die Anzahl an Geschiebesperren am Spumbachgraben sei falsch beurteilt worden (BF 57, BF 62). * Die Standsicherheit der Mastfundamente, insbesondere jene der Maststandorte 99, 101, 103, 321 bis 328 und 1089 sei nicht gewährleistet (BF 62 mit Vorlage Privatgutachten XXXX, BF 57, BF 41).* Die Standsicherheit der Mastfundamente, insbesondere jene der Maststandorte 99, 101, 103, 321 bis 328 und 1089 sei nicht gewährleistet (BF 62 mit Vorlage Privatgutachten römisch 40 , BF 57, BF 41). * Im Rahmen der Vorhabensbeurteilung sei eine ausreichende Berücksichtigung von Erosionsgefahren sowohl für die Bau- als auch Betriebsphase nicht erfolgt (BF 3, gleichlautend BF 9, BF 22, BF 27, BF 32, BF 37, BF 58, BF 60, BF 62a, 62c, 62d, 62g, 62h, 62j, 62k, 62l, 62n, 62o, 62p, BF 67 sowie BF 5, BF 38, BF 57, BF 59, BF 62). * Die Rodungsflächen im Projekt seien falsch angeben und damit etwaige Naturkatastrophen, wie Wasserrückhaltevermögen, Hangrutschungen, Schneegleiten nicht berücksichtigt worden (BF 62d). * Forderung, in der Nebenbestimmung 161 die Verlegetiefe der Grobsteinschlichtung von 2,0 m auf 1,0 m zu reduzieren (BF 1). Fachbereich Wildökologie/Veterinärmedizin Teilbereich Veterinärmedizin * Befürchtung einer Beeinflussung der Bienen durch EMF im Nahbereich der Leitung im Normalbetrieb sowie im Falle eines Störfalls (BF 18). * Vorwurf der fehlenden Begründung für Differenzierung bezüglich der Leitungsabstände zwischen Auerwild und Bienen (BF 18). * Behauptung einer höheren Sensibilität der Königin auf EMF und Befürchtung von Veränderungen der DNA der Königinneneier durch EMF (BF 18). * Befürchtung der Betroffenheit von Drohnensammelplätzen durch die Leitung (BF 18). * Information, dass Ablegerstand für Jungvölker sich direkt unter der geplanten Freileitungstrasse befinde und daher von Auswirkungen betroffen sei (BF 18). * Auswirkungen des elektrischen Feldes, aber nicht des elektromagnetischen Feldes seien behandelt worden (BF 18). * Die Leitung stelle ein Hindernis für Drohnen und Königinnen dar (ein wissenschaftlicher Beweis, dass Drohnen und Königinnen die Stromleitung ungehindert oder uneingeschränkt queren bzw. passieren können, fehle) (BF 18). * Es gebe keine genauen Angaben über den Ort und die Größe der Rodungsfläche. Befürchtung einer Beeinträchtigung von Lebensräumen bestimmter, für die Honigtracht wesentlicher Ameisen (BF 18). * Befürchtung möglicher Nachteile für den Zucht- und Vermehrungsbetrieb, wenn Drohnensammelplätze zerstört werden und die Drohnen und Königinnen weite Strecken (5-7 km) zu anderen Sammelplätzen zurücklegen müssen (BF 18). * Information, dass der Trachtradius 3 km betrage und die Leitung daher ein Flughindernis für Bienen darstelle (BF 18, BF 48). * Hochspannungsfreileitungen stellen eine Gefahr für Bienen dar, insbesondere eine negative Wirkung auf die Orientierung (BF 48). * Befürchtung einer Beeinflussung der Honigbiene durch EMF - vor allem auf ältere Bienenlarven. Beschneidung und Reduktion der Kreisfläche durch die Freileitung (BF 48). * Kritik am Monitoring-Projekt Steiermarkleitung Fruchtansatzuntersuchung ("Kürbis-Apfel-Studie") und deren Beurteilungen des Bienenverhaltens. Das Flug- und Rückfindeverhalten der Bienen werde sehr wohl durch die Leitung gestört (BF 18, BF 48). * Befürchtung, dass elektrische und magnetische Felder einen negativen Einfluss auf Nutztiere haben, inkl. Beeinträchtigungen des Weideviehs (Fruchtbarkeit, Missbildungen, starke Unruhe) und eines Pferdezuchtbetriebes (BF 27, BF 42). * Befürchtung einer Strahlungsbelastung der Hühner (BF 23). * Kritik an der Nebenbestimmung zur Beweissicherung Nr. 393 und Forderung nach Streichung dieser (BF 1). Teilbereich Wildökologie * Kritik an der Pillerwaldstudie und ihrer Aussagekraft sowie Vorwurf, dass sich Sachverständige und Behörde nicht mit dem Privatgutachten von XXXX auseinandergesetzt hätten (BF 59).* Kritik an der Pillerwaldstudie und ihrer Aussagekraft sowie Vorwurf, dass sich Sachverständige und Behörde nicht mit dem Privatgutachten von römisch 40 auseinandergesetzt hätten (BF 59). * Kritik, dass eine gesamthafte Risikobewertung hinsichtlich Erfüllung Verbotstatbestand der Tötung für die Arten Auer- und Birkhuhn, Wanderfalke und Uhu im Nahbereich der Fortpflanzungsstätten nicht erfolgt sei (BF 50). * Der Verbotstatbestand der Tötung werde beim Auerhuhn auch bei einer Markierung der Erdseile erfüllt (BF 50). * Kritik, bezogen auf das Auerhuhn, dass die Nebenbestimmungen 307 und 309 hinsichtlich der Bauzeitbeschränkung nicht der Nebenbestimmung 196 entsprechen. Nebenbestimmung 196 bewirke erhebliche Störungen für geschützte Vogelarten während der Brutzeit, der Verbotstatbestand der Störung sei erfüllt (BF 50). * Die durch EMF ausgehenden Gefahren für Wildtiere seien nicht berücksichtigt worden (BF 48, Beilage F). * Frage nach möglichen vorhabensbedingten Wildschäden, unter anderem durch neue bevorzugte Wildlebensräume und Äsungsflächen, und zu einer Schlechterstellung gewisser Jagden (BF 41). * Erkundigung, ob die Ersatzmaßnahmen "Waldumwandlung Taugl Au" und das "Naturwaldreservat Tauglboden" aus fachlicher Sicht im Einklang mit den Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes und den anderen anzuwendenden Schutzvorgaben stehen (BF 41). * Infragestellung des ausreichenden Ausmaßes und der Eignung/Wirksamkeit der vorgesehenen CEF-Maßnahmen (BF 50, BF 9). * Befürchtung der Erfüllung des Verbotstatbestands der Störung beim Auerwild am Nockstein (BF 59). Fachbereich Jagd * Behauptung, dass sich für die Jägerschaft Nachteile durch das Vorhaben ergeben: SV Jagd empfiehlt in der Verhandlung die Verlegung von Fütterungen, Hochständen und Bodensitzen aus dem Trassenbereich - auf dieses Thema sei im Bescheid nicht eingegangen worden (BF 41). * Kritik an der Einschränkung der Jagd im Naturwaldreservat Tauglboden und nicht nachvollziehbaren Maßnahmen (BF 61). 2.
- Rechtliche Belange speziell * Unzuständigkeit der belangten Behörde. * Notwendigkeit der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP). * Kritik an der Nichtanwendung des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes (SLEG). * Mangelhaftes Behördenverfahren. * Forderung nach alternativen Trassenvarianten und Alternativen (zB. Erdkabel). * Mangelndes öffentliches Interesse an der Durchführung des beantragten Vorhabens. * Befangenheit der vom BVwG bestellten Sachverständigen. * Mangelhaftes Beschwerdeverfahren.
- Beschwerdeverfahren 3.
- Verfahrensverlauf vor der mündlichen Verhandlung Mit Schreiben vom 08.02.2016 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt samt Beschwerden und Beilagen sowie eine zusammenfassende Darstellung des Genehmigungsverfahrens dem BVwG vor. Beschwerden, die von einzelnen Personen mehrfach vorgelegt wurden, oder Beschwerden, die von Einzelpersonen bzw. Bürgerinitiativen und zusätzlich von deren Rechtsvertretern erhoben wurden, wurden vom BVwG zusammengefasst. Mit Schreiben vom 29.04.2016, W155 2120762/OZ 10, erfolgte eine Beschwerdemitteilung durch das BVwG (in der Folge wird nur mehr die Ordnungszahl = OZ des Gerichtsaktes W155 2120762 angeführt). Mit Beschluss vom 29.04.2016, OZ 11, wurde XXXX zum UVP - Koordinator bestellt und die Projektwerber darüber informiert (OZ 12).Mit Beschluss vom 29.04.2016, OZ 11, wurde römisch 40 zum UVP - Koordinator bestellt und die Projektwerber darüber informiert (OZ 12). Mit Schreiben vom 29.04.2016, OZ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, wurden Mängelbehebungsaufträge an die Beschwerdeführer (in der Folge BF) BF 41, BF 42a, BF 67, BF 5, BF 69, BF 6 und BF 3a, zur Klärung der Vertretungsverhältnisse und subjektiven Beeinträchtigungen erteilt. Bis auf BF 3a sind alle diesem Auftrag nachgekommen (OZ 26=29, 28, 35, 36, 37, 38, 39=47, 45). Mit Schreiben vom 17.05.2016, OZ 48, übermittelten die PW/BF1 eine Stellungnahme, in der sie auf die einzelnen Beschwerdeführer und Beschwerdeinhalte in fachlicher und rechtlicher Hinsicht eingehen und diese in einer Fundstellendatenbank zusammenfassen. Außerdem wurden Gutachten zu verschiedenen Fachbereichen zu den Themen EMF, Naturgefahren, Bienen, Hochwassergefährdung, Eurocable, Erdkabel, Naturschutz (Beil. 4-10) vorgelegt. Mit Schreiben vom 30.05.2016, OZ 50, nahmen die BF 59 zum Landschaftsraum Nockstein, zum potentiellen FFH-Gebiet Nockstein-Gaisbergareal, zum Tourismusgutachten XXXX unter Vorlage von Beilagen (27 bis 29) Stellung.Mit Schreiben vom 30.05.2016, OZ 50, nahmen die BF 59 zum Landschaftsraum Nockstein, zum potentiellen FFH-Gebiet Nockstein-Gaisbergareal, zum Tourismusgutachten römisch 40 unter Vorlage von Beilagen (27 bis 29) Stellung. Mit Schreiben vom 31.05.2016, 01.06.2016, 13.06.2016 (OZ 52, 53, 54, 55, 56, 58, 58, 60, 61, 62 und 63) wurden Mängelbehebungsaufträge an die BF 6, 7, 9, 12, 15, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 43 erteilt zur Klärung der subjektiven Betroffenheit bzw. Parteistellung. Diesen Aufträgen sind alle nachgekommen (OZ 64, 65, 67, 68, 69, 70=76, 71=77) bis auf BF 6, 7, 12, 15,
- Mit Email vom 27.06.2016 legte XXXX, IIREC Krems, als von der Stadtgemeinde XXXX (BF 53) beauftragter Gutachter eine Entgegnung zu den vom XXXX (BF 64) und XXXX (BF 66) veröffentlichten kritischen Berichten zu seinem Gutachten vor.Mit Email vom 27.06.2016 legte römisch 40 , IIREC Krems, als von der Stadtgemeinde römisch 40 (BF 53) beauftragter Gutachter eine Entgegnung zu den vom römisch 40 (BF 64) und römisch 40 (BF 66) veröffentlichten kritischen Berichten zu seinem Gutachten vor. Mit Schreiben vom 29.07.2016, OZ 88, beantragte die BF 66 (nur mehr als Bevollmächtigter der BI XXXX) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen massiver Störung des Landschaftsbildes, wegen Fehlens eines Maßnahmeplans und Nichtanerkennung des vom Behördengutachters XXXX erstellten Gutachtens.Mit Schreiben vom 29.07.2016, OZ 88, beantragte die BF 66 (nur mehr als Bevollmächtigter der BI römisch 40 ) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen massiver Störung des Landschaftsbildes, wegen Fehlens eines Maßnahmeplans und Nichtanerkennung des vom Behördengutachters römisch 40 erstellten Gutachtens. Mit Email vom 17.08.2016, OZ 89, übermittelte der BF 63 eine Stellungnahme zum "Fall XXXX". Diesem Email war ein Schreiben von XXXX zum Thema Einflussnahme auf Gutachter beigefügt.Mit Email vom 17.08.2016, OZ 89, übermittelte der BF 63 eine Stellungnahme zum "Fall XXXX". Diesem Email war ein Schreiben von römisch 40 zum Thema Einflussnahme auf Gutachter beigefügt. Mit Email, OZ 90, und Schreiben, OZ 91, vom 17.08.2016 legten die BF 42a eine Beschwerde datiert mit 15.08.2017 gegen den vorliegenden Bescheid der belangten Behörde vor. Mit Schreiben vom 27.08.2016, OZ 95, brachten BF 62g, BF 41, BF 39 eine Beschwerdeergänzung zum Landschaftsbild, zum Schwarzstorch, zur Trink- und Nutzwasserquelle im Bereich Adnet, zur Gesundheitsgefährdung und zu einer erteilten Anzeige an die Korruptionsstaatsanwaltschaft ein. Mit Email vom 06.09.2016, OZ 96, ergänzte BF 63 seine Beschwerde zum Thema sensible Landschaft, Naturjuwel Nockstein und Ersatzmaßnahmen. Mit Schreiben vom 19.09.2016, OZ 98, ergänzte BF 62q seine Beschwerde zu den Themen Störung des Landschaftsbildes (XXXX), Trink- und Nutzwasserquelle XXXX und Anzeige an die Korruptionsstaatsanwaltschaft.Mit Schreiben vom 19.09.2016, OZ 98, ergänzte BF 62q seine Beschwerde zu den Themen Störung des Landschaftsbildes (römisch 40 ), Trink- und Nutzwasserquelle römisch 40 und Anzeige an die Korruptionsstaatsanwaltschaft. Mit Schriftsatz vom 22.09.2016, OZ 99, gaben die BF 59 eine Stellungnahme im Zusammenhang mit dem Tourismusgutachten XXXX, dem behördlichen Sachverständigengutachten XXXX vom 29.05.2015 und dem Privatgutachten XXXX vom Mai 2015 unter Vorlage des Gutachtens von XXXX vom 03.012.2014 und weiterer Beilagen (30 - 34) ab.Mit Schriftsatz vom 22.09.2016, OZ 99, gaben die BF 59 eine Stellungnahme im Zusammenhang mit dem Tourismusgutachten römisch 40 , dem behördlichen Sachverständigengutachten römisch 40 vom 29.05.2015 und dem Privatgutachten römisch 40 vom Mai 2015 unter Vorlage des Gutachtens von römisch 40 vom 03.012.2014 und weiterer Beilagen (30 - 34) ab. Mit Schreiben vom 27.09.2016, OZ 102, ergänzten die BF 58 ihre Beschwerde zu den Themen Störung des Landschaftsbildes (Wiestalstausee-Wimberg-Krisplwinkel-Spumberg-Waidach-Vigaun-Golling Pass Lueg), Schwarzstorch, Trink- und Nutzwasserquelle im Bereich Adnet, Gesundheitsgefährdung im Bereich der Leitung, Berücksichtigung des Tourismusgutachtens XXXX und Anzeige der Gemeinde XXXX an die Korruptionsstaatsanwaltschaft.Mit Schreiben vom 27.09.2016, OZ 102, ergänzten die BF 58 ihre Beschwerde zu den Themen Störung des Landschaftsbildes (Wiestalstausee-Wimberg-Krisplwinkel-Spumberg-Waidach-Vigaun-Golling Pass Lueg), Schwarzstorch, Trink- und Nutzwasserquelle im Bereich Adnet, Gesundheitsgefährdung im Bereich der Leitung, Berücksichtigung des Tourismusgutachtens römisch 40 und Anzeige der Gemeinde römisch 40 an die Korruptionsstaatsanwaltschaft. Am 29.
- und 30.09.2016 fand ein Lokalaugenschein des Trassenverlaufs der geplanten 380 kV-Salzburgleitung unter Teilnahme der vorsitzenden Richterin und des UVP-Koordinators sowie seinem Mitarbeiter statt (OZ 109). Mit Schreiben vom 30.09.2017, OZ 105 und 107, erfolgten gleichlautende Eingaben der BF 66 und BF 64, ebenso mit Schreiben vom 18.10.2016, OZ
- Mit Schreiben vom 18.10.2016, OZ 110, sowie 30.09.2017, OZ 107, übermittelte BF 66 eine Stellungnahme mit Ausführungen zum Privatgutachten XXXX vom Mai 2016, zum Tourismusgutachten "XXXX" und zur XXXX Studie September 2012 mit 3 Beilagen.Mit Schreiben vom 18.10.2016, OZ 110, sowie 30.09.2017, OZ 107, übermittelte BF 66 eine Stellungnahme mit Ausführungen zum Privatgutachten römisch 40 vom Mai 2016, zum Tourismusgutachten "XXXX" und zur römisch 40 Studie September 2012 mit 3 Beilagen. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016, OZ 111, wiesen die PW/BF 1 auf die Dringlichkeit der 380 kV-Salzburgleitung hin und nahmen zum Themenkomplex Erdkabel, Tourismusgutachten XXXX Stellung (3 Beilagen).Mit Schriftsatz vom 08.11.2016, OZ 111, wiesen die PW/BF 1 auf die Dringlichkeit der 380 kV-Salzburgleitung hin und nahmen zum Themenkomplex Erdkabel, Tourismusgutachten römisch 40 Stellung (3 Beilagen). Mit Email bzw. Schreiben vom 29.11.2016, OZ 114, 116, ergänzte BF 42a die Beschwerde um folgende Punkte: massive Störung des Landschaftsbildes, Nichtanerkennung des medizinischen Gutachtens XXXX, fehlender Maßnahmenplan, Abstände zu Wohnobjekten, Erdverlegung.Mit Email bzw. Schreiben vom 29.11.2016, OZ 114, 116, ergänzte BF 42a die Beschwerde um folgende Punkte: massive Störung des Landschaftsbildes, Nichtanerkennung des medizinischen Gutachtens römisch 40 , fehlender Maßnahmenplan, Abstände zu Wohnobjekten, Erdverlegung. Mit Schreiben vom 12.12.2016, OZ 118, ergänzte BF 66 abermals die Beschwerde zum Thema Netzübertragungssicherheit (n-1) und dem Abbau der 220 kV-Leitung, der bezweifelt wird. Mit Schriftsatz vom 22.12.2016, OZ 120, führte BF 59 abermals zum Thema SUP aus unter Bezugnahme auf die jüngsten Entscheidungen des EuGH und regte an, ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH zu stellen (2 Beilagen). Mit Email vom 02.12.2016, stellte das BVwG eine Befangenheitsanfrage an die nichtamtlichen Sachverständigen der XXXX, die mit Email vom 12.12.2016 beantwortet wurde (OZ 121).Mit Email vom 02.12.2016, stellte das BVwG eine Befangenheitsanfrage an die nichtamtlichen Sachverständigen der römisch 40 , die mit Email vom 12.12.2016 beantwortet wurde (OZ 121). Mit Schreiben vom 08.01.2017, OZ 122, ersuchte BF 41 nach Einstellung des Strafverfahrens gegen den Behördensachverständigen XXXX durch die Staatsanwaltschaft Salzburg um Weiterverfolgung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch das BVwG, mit Schreiben vom 15.01.2017, OZ 125, ergänzte er sein Begehren, indem er auf die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft verwies.Mit Schreiben vom 08.01.2017, OZ 122, ersuchte BF 41 nach Einstellung des Strafverfahrens gegen den Behördensachverständigen römisch 40 durch die Staatsanwaltschaft Salzburg um Weiterverfolgung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch das BVwG, mit Schreiben vom 15.01.2017, OZ 125, ergänzte er sein Begehren, indem er auf die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft verwies. Mit Emails des BVwG vom 11.01.2017, 12.01.2017, 16.01.2017, 08.02.2017, 09.02.2017, 15.02.2017, 16.02.2017, 20.02.2017, 22.02.2016, 24.02.2017, 03.03.2017, 10.03.2017, OZ 131, 134, 135,136, 146, 148, 150, 152, 158, 159, 163 erfolgten Anfragen und Erklärungen zur Befangenheit der Sachverständigen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX.Mit Emails des BVwG vom 11.01.2017, 12.01.2017, 16.01.2017, 08.02.2017, 09.02.2017, 15.02.2017, 16.02.2017, 20.02.2017, 22.02.2016, 24.02.2017, 03.03.2017, 10.03.2017, OZ 131, 134, 135,136, 146, 148, 150, 152, 158, 159, 163 erfolgten Anfragen und Erklärungen zur Befangenheit der Sachverständigen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 . Mit Beschlüssen des BVwG vom 19.01.2017, OZ 127, 128, 129, 130, vom 13.02.2017, OZ 137, 138, 139 und vom 01.
- 2017, OZ 147, 149, 151, 153, 154, 156, wurden XXXX zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Forstwesen/Wald",römisch 40 zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Forstwesen/Wald", XXXX zum Sachverständigen für den Fachbereich "Umweltmedizin",römisch 40 zum Sachverständigen für den Fachbereich "Umweltmedizin", XXXX zum Sachverständigen für die Bereiche "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft",römisch 40 zum Sachverständigen für die Bereiche "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft", XXXX zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik",römisch 40 zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik", XXXX zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Bodenschutz/Landwirtschaft",römisch 40 zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Bodenschutz/Landwirtschaft", XXXX zur Amtssachverständigen für den Fachbereich "Luftreinhaltung/Klima",römisch 40 zur Amtssachverständigen für den Fachbereich "Luftreinhaltung/Klima", XXXX zum Sachverständigen für den Fachbereich "Wildbach/Lawinenschutz",römisch 40 zum Sachverständigen für den Fachbereich "Wildbach/Lawinenschutz", XXXX zum Amtssachverständiger für den Fachbereich "Lärm (Betriebs-, Baustellenlärm)",römisch 40 zum Amtssachverständiger für den Fachbereich "Lärm (Betriebs-, Baustellenlärm)", XXXX zum Sachverständigen für den Bereich "Energiesysteme, Energietechnik, Energiewirtschaft ",römisch 40 zum Sachverständigen für den Bereich "Energiesysteme, Energietechnik, Energiewirtschaft ", XXXX zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Elektrotechnik",römisch 40 zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Elektrotechnik", XXXX zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Verkehr",römisch 40 zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Verkehr", XXXX zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Wildökologie/Veterinärmedizin", bzw. XXXX zum Sachverständigen für Wildökologie,römisch 40 zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Wildökologie/Veterinärmedizin", bzw. römisch 40 zum Sachverständigen für Wildökologie, XXXX zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Lärm (Verkehr)" undrömisch 40 zum Amtssachverständigen für den Fachbereich "Lärm (Verkehr)" und XXXX zum Sachverständigen für den Bereich "Gewässerschutz" bestellt und zur Erstattung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt.römisch 40 zum Sachverständigen für den Bereich "Gewässerschutz" bestellt und zur Erstattung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 15.12.2016 an den Präsidenten des BVwG, OZ 132, wies die Energie Control Austria auf die Bedeutung des gegenständlichen Verfahrens für die Versorgungssicherheit Österreichs hin. Mit Schriftsatz vom 31.01.2017, OZ 133, nahmen die PW/BF 1 zur Novelle des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (in der Folge: SNSchG), zur Verschiebung des Ringschlusses in Kärnten, zur Zerstörung des einmaligen Charakters der Landschaft, zum potentiellen FFH-Gebiet Nockstein-Gaisberg Stellung (2 Beilagen). Mit Schriftsatz vom 16.02.2017, OZ 142, gaben die BF 59 zu den Themen faktisches Vogelschutzgebiet Osterhorngruppe (Studie XXXX), zum Sachverständigenbeweis (insbesondere zur Befangenheit von XXXX, XXXX und dem Gebot der Waffengleichheit etc.), Befolgung von Weisungen eines unzuständigen Organs, zur Interessensabwägung nach § 3a SNSchG eine Stellungnahme ab (Beilage 37 - 45).Mit Schriftsatz vom 16.02.2017, OZ 142, gaben die BF 59 zu den Themen faktisches Vogelschutzgebiet Osterhorngruppe (Studie römisch 40 ), zum Sachverständigenbeweis (insbesondere zur Befangenheit von römisch 40 , römisch 40 und dem Gebot der Waffengleichheit etc.), Befolgung von Weisungen eines unzuständigen Organs, zur Interessensabwägung nach Paragraph 3 a, SNSchG eine Stellungnahme ab (Beilage 37 - 45). Mit Schriftsatz vom 02.03.2017, OZ 157, erfolgte seitens der PW/BF 1 eine Stellungnahme zum Ersatzleistungsbedarf Landschaft nach § 3a Abs. 4 SNSchG samt Gutachten (1 Beilage).Mit Schriftsatz vom 02.03.2017, OZ 157, erfolgte seitens der PW/BF 1 eine Stellungnahme zum Ersatzleistungsbedarf Landschaft nach Paragraph 3 a, Absatz 4, SNSchG samt Gutachten (1 Beilage). Mit Schreiben des BVwG vom 03.03.2017, OZ 160, wurden die PW/BF 1 von der Bestellung der Sachverständigen informiert. Mit Schreiben vom 06.03.2017 übermittelte das BVwG Unterlagen (Beschwerden und Beschwerden-Ergänzungen samt Beilagen, UVE, UVGA, UVGAerg etc.) an die bestellten Sachverständigen (OZ 161, 162) zur Gutachtenserstattung, zudem wurde ein Beweisfragenkatalog des BVwG ausgearbeitet und in weiterer Folge übermittelt. Mit Schreiben vom 12.04.2017, OZ 169, übermittelte XXXX eine Schätzung der für die Sachverständigentätigkeit anfallenden Kosten im Sinne eines Kostenvorschusses.Mit Schreiben vom 12.04.2017, OZ 169, übermittelte römisch 40 eine Schätzung der für die Sachverständigentätigkeit anfallenden Kosten im Sinne eines Kostenvorschusses. Mit Schreiben vom 16.03.2017, OZ 166, vom 17.03.2017, OZ 176, vom 11.04.2017, OZ 170, erteilte das BVwG Mängelbehebungsaufträge an BF 62/14 (XXXX), BF 62/20 (XXXX) bzw. BF 62 und BF
- Mit Schriftsatz vom 21.04.2017, OZ 172, nahmen die BF 62 zum Mängelbehebungsauftrag Stellung.Mit Schreiben vom 16.03.2017, OZ 166, vom 17.03.2017, OZ 176, vom 11.04.2017, OZ 170, erteilte das BVwG Mängelbehebungsaufträge an BF 62/14 (römisch 40 ), BF 62/20 (römisch 40 ) bzw. BF 62 und BF
- Mit Schriftsatz vom 21.04.2017, OZ 172, nahmen die BF 62 zum Mängelbehebungsauftrag Stellung. Mit Email vom 13.04.2017, OZ 171, übermittelte XXXX Unterlagen über die Akteneinsicht zur Abberufung des Sachverständigen XXXX und legte dar, dass die belangte Behörde dem BVwG einen unvollständigen Akt vorgelegt hätte, die belangte Behörde nahm dazu am 24.04.2017 Stellung (OZ 174).Mit Email vom 13.04.2017, OZ 171, übermittelte römisch 40 Unterlagen über die Akteneinsicht zur Abberufung des Sachverständigen römisch 40 und legte dar, dass die belangte Behörde dem BVwG einen unvollständigen Akt vorgelegt hätte, die belangte Behörde nahm dazu am 24.04.2017 Stellung (OZ 174). Mit Schriftsatz vom 21.04.2017, OZ 173, stellten die PW/BF 1 Anregungen zur geplanten mündlichen Verhandlung an. Mit Schreiben vom 08.05.2017, OZ 176, erfolgte die Ausschreibung der Beschwerdeverhandlung durch das BVwG für den Zeitraum 17.
- bis 27.07.
- Mit Schreiben vom 08.05.2017, OZ 177, 178, 179, 180, 181, und vom 12.05.2017, OZ 184, erteilte das BVwG Verbesserungsaufträge zur Parteistellung an BF 5, BF 19, BF 64, BF 65, BF 66, BF
- Diesem Auftrag kamen BF 5 (OZ 186, 187), BF 19 (OZ 189, 207), BF 66 (OZ 203), BF 64 (OZ 204) nach. Mit Email vom 11.05.2017, OZ 182, teilte BF 63 mit, dass nunmehr XXXX Vorsitzender des Vereins ist und legte einen Vereinsregisterauszug vor.Mit Email vom 11.05.2017, OZ 182, teilte BF 63 mit, dass nunmehr römisch 40 Vorsitzender des Vereins ist und legte einen Vereinsregisterauszug vor. Mit Email vom 20.04.2017, OZ 185, ersuchten die Rechtsvertreter der BF 59 bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung um Berücksichtigung der Betriebsferien der Kanzlei. Mit Schreiben vom 03.05.2017, OZ 208, legte BF 60 ein Druckwerk "Die Macht der Mächtigen" - eine persönliche Dokumentation über die Planung des gegenständlichen Leitungsvorhabens vor. Am 08.05.2016, OZ 249, fand eine vom UVP - Koordinator organisierte Sachverständigen-Besprechung in Salzburg statt. Mit Schreiben vom 16.05.2017, OZ 190, übermittelten die Gemeinde XXXX und die Marktgemeinde XXXX eine Zusammenstellung der Pressemitteilungen bestehend aus zwei A4 Ordnern über den Ablauf des behördlichen UVP-Verfahrens, die mit Schreiben des BVwG vom 19.05.2017, OZ 191, mangels Eigenschaft als Beweismittel retourniert wurden.Mit Schreiben vom 16.05.2017, OZ 190, übermittelten die Gemeinde römisch 40 und die Marktgemeinde römisch 40 eine Zusammenstellung der Pressemitteilungen bestehend aus zwei A4 Ordnern über den Ablauf des behördlichen