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{'item': 'W182 2183518-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2019 GeschäftszahlW182 2183518-1 SpruchW182 2183518-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 06.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2017, ZI. 1176863209, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2017, ZI. 1176863209, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBI. l Nr. 100/2005 idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 4 Jahre herabgesetzt wird.wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBI. l Nr. 100 aus 2005, idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBI. l Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBI. l Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 1 Z 1, 52 Abs. 9, 46 FPG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBI. l Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBI. l Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, 52, Absatz 9, 46, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W182.2183518.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.