1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR offener Gesamtbetrag 8.569,00 EUR" Der offene Gesamtbetrag muss binnen 14 Tagen auf dem folgenden Konto einlangen, ansonsten wird ein Exekutionsverfahren gegen den Zahlungspflichtigen eingeleitet werden. Kontoinhaber: Bezirksgericht XXXXKontoinhaber: Bezirksgericht römisch 40 Konto: BIC: XXXXKonto: BIC: römisch 40 Verwendungszweck/Referenz: XXXX "Verwendungszweck/Referenz: römisch 40 " B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
3 Z 1 GGG bei einem Kauf der Kaufpreis. Daher beantrage der Erstbeschwerdeführer, die Eintragungsgebühr lediglich auf Basis des Kaufpreisanteils (in Höhe von EUR 52.658,76) zur Zahlung vorzuschreiben.8. Weiters erstattete der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.12.2015 eine Stellungnahme, in der er die bereits mit Erhebung der Vorstellung dargelegte Argumentation wiederholte. Zudem führte er aus, dass Paragraph 26, GGG keinerlei Bestimmung enthalte, wonach sich der Wert des einzutragenden Eigentumsrechts dadurch erhöhe, weil der Rechtserwerber zwischen dem Zeitpunkt des Rechtserwerbes und der Eintragung im Grundbuch Investitionen getätigt habe. In Paragraph 26, Absatz 3, werde unmissverständlich festgelegt, welcher Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, und dies sei
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG bei einem Kauf der Kaufpreis. Daher beantrage der Erstbeschwerdeführer, die Eintragungsgebühr lediglich auf Basis des Kaufpreisanteils (in Höhe von EUR 52.658,76) zur Zahlung vorzuschreiben. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) nicht bloß dem Erstbeschwerdeführer, sondern allen fünf Beschwerdeführern (unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 778.239,00,) die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG idHv EUR 8.561,00, sowie die Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,00, insgesamt somit den Betrag von EUR 8.569,00 zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) nicht bloß dem Erstbeschwerdeführer, sondern allen fünf Beschwerdeführern (unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 778.239,00,) die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG idHv EUR 8.561,00, sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG idHv EUR 8,00, insgesamt somit den Betrag von EUR 8.569,00 zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor. Begründend wurde ausgeführt, dass die maßgebliche Bemessungsgrundlage vom Wert des einzutragenden Rechts zu berechnen sei, welcher sich durch den Preis bestimme, der im gewöhnlichen Rechtsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Die Ansicht des Erstbeschwerdeführers, dass die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr die Erwerbsurkunde und somit der Kaufvertrag bilde, sei verfehlt. Als Bemessungsgrundlage ließe sich eine schlüssige und plausible Wertfestsetzung vornehmen, indem man die Baukosten für die Objekte des Erstbeschwerdeführers idHv EUR 725.580,00, mit dem Bodenwert EUR 52.658,76, addiere. Dadurch errechne sich eine Eintragungsgebühr von EUR 8.561,00.
1 GGG seien sämtliche im Grundbuchgesuch aufscheinenden Antragsteller/innen und somit die im Spruch genannten fünf Beschwerdeführer für die Bezahlung der Eintragungsgebühr zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass nur der Erstbeschwerdeführer eine Vorstellung erhoben habe, weshalb der zuvor erlassene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid gegenüber den übrigen Antragstellern/Beschwerdeführern mittlerweile rechtskräftig geworden sei.
Paragraph 25, Absatz eins, GGG seien sämtliche im Grundbuchgesuch aufscheinenden Antragsteller/innen und somit die im Spruch genannten fünf Beschwerdeführer für die Bezahlung der Eintragungsgebühr zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass nur der Erstbeschwerdeführer eine Vorstellung erhoben habe, weshalb der zuvor erlassene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid gegenüber den übrigen Antragstellern/Beschwerdeführern mittlerweile rechtskräftig geworden sei. 10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde: Es sei keine Lastschriftanzeige ergangen. Nur gegen den Erstbeschwerdeführer sei ein Zahlungsauftrag erlassen worden, weshalb es den weiteren im Spruch angeführten Beschwerdeführern an der Legitimation zur Bekämpfung des Bescheides/Zahlungsauftrags vom 30.10.2015 gemangelt habe und sie nicht Parteien des Verfahrens gewesen wären. Daher sei auch der nunmehr angefochtene Bescheid gegenüber den weiteren Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern rechtswidrig. In § 26 Abs. 3 werde unmissverständlich festgelegt, welcher Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, und dies sei
3 Z 1 GGG bei einem Kauf der Kaufpreis. Es sei zu keiner Zeit vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, dass ein Erwerber nach Abschluss einer Erwerbsurkunde für die von ihm in der Zeit zwischen dem Vertragsabschluss und der bücherlichen Eintragung eines Eigentumsrechts getätigten Investitionen ebenfalls eine zusätzliche oder höhere gerichtliche Eintragungsgebühr zu entrichten hätte. Folge man den Überlegungen der belangten Behörde, müsste bei Abschluss von Erwerbsverträgen mit aufschiebenden Bedingungen, deren Erfüllung mitunter einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, von Erwerbern die Beibringung von Gutachten oder sonstigen Nachweisen verlangt werden, inwieweit das Verstreichen der Zeit zwischen Vertragsabschluss und der Erfüllung der Bedingung eine Werterhöhung gebracht hätte. Diese Vorgangsweise wäre realitätsfremd und praxisfern. Die gegenständliche Anwendung des § 26 Abs. 1 GGG verstieße gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitssatz. Auch werde übersehen, dass im Falle der Veräußerung der dem Erstbeschwerdeführer gehörigen Wohnungseigentumsobjekte ein Erwerber die Eintragungsgebühr ohnehin vom erhöhten Wert zu entrichten habe, und daher die Republik Österreich durch die Vorschreibung der vollkommen überhöhten Eintragungsgebühr bereichert wäre.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde: Es sei keine Lastschriftanzeige ergangen. Nur gegen den Erstbeschwerdeführer sei ein Zahlungsauftrag erlassen worden, weshalb es den weiteren im Spruch angeführten Beschwerdeführern an der Legitimation zur Bekämpfung des Bescheides/Zahlungsauftrags vom 30.10.2015 gemangelt habe und sie nicht Parteien des Verfahrens gewesen wären. Daher sei auch der nunmehr angefochtene Bescheid gegenüber den weiteren Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern rechtswidrig. In Paragraph 26, Absatz 3, werde unmissverständlich festgelegt, welcher Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, und dies sei
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG bei einem Kauf der Kaufpreis. Es sei zu keiner Zeit vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, dass ein Erwerber nach Abschluss einer Erwerbsurkunde für die von ihm in der Zeit zwischen dem Vertragsabschluss und der bücherlichen Eintragung eines Eigentumsrechts getätigten Investitionen ebenfalls eine zusätzliche oder höhere gerichtliche Eintragungsgebühr zu entrichten hätte. Folge man den Überlegungen der belangten Behörde, müsste bei Abschluss von Erwerbsverträgen mit aufschiebenden Bedingungen, deren Erfüllung mitunter einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, von Erwerbern die Beibringung von Gutachten oder sonstigen Nachweisen verlangt werden, inwieweit das Verstreichen der Zeit zwischen Vertragsabschluss und der Erfüllung der Bedingung eine Werterhöhung gebracht hätte. Diese Vorgangsweise wäre realitätsfremd und praxisfern. Die gegenständliche Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, GGG verstieße gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitssatz. Auch werde übersehen, dass im Falle der Veräußerung der dem Erstbeschwerdeführer gehörigen Wohnungseigentumsobjekte ein Erwerber die Eintragungsgebühr ohnehin vom erhöhten Wert zu entrichten habe, und daher die Republik Österreich durch die Vorschreibung der vollkommen überhöhten Eintragungsgebühr bereichert wäre.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
4 GGG trifft die Solidarhaftung (auch: Haftung zur ungeteilten Hand) Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages verpflichtet sind und gilt diese Bestimmung lediglich für Fälle, in denen im Gesetz zwei oder mehrere Personen ohne Angaben von Anteilen zahlungspflichtig sind (vgl. auch Dokalik13, Gerichtsgebühren, Bemerkung 15 zu § 7 GGG).Der belangten Behörde ist nicht beizupflichten, wenn sie nicht nur den Erstbeschwerdeführer, sondern auch die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer zur Zahlung zur ungeteilten Hand hinsichtlich der Einverleibung des Erstbeschwerdeführers auffordert.
Paragraph 7, Absatz 4, GGG trifft die Solidarhaftung (auch: Haftung zur ungeteilten Hand) Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages verpflichtet sind und gilt diese Bestimmung lediglich für Fälle, in denen im Gesetz zwei oder mehrere Personen ohne Angaben von Anteilen zahlungspflichtig sind vergleiche auch Dokalik13, Gerichtsgebühren, Bemerkung 15 zu Paragraph 7, GGG).
GGG ist für die Eintragungsgebühr
Abs. 1 leg.cit. derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung gestellt hat und begehrten die Beschwerdeführer die Eintragung bzw. Einverleibung des Wohnungseigentums in einer gemeinsamen Eingabe; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Antragsteller, für die jeweils die Eintragungsgebühr für den Wert ihrer Rechte berechnet wird (im Fall des Erstbeschwerdeführers für Top 1 und Top 3 plus Stellplätze, im Fall des Drittbeschwerdeführers für Top 2 samt Stellplätzen und im Fall der Viert- und Fünftbeschwerdeführer für Top 4 samt Stellplätzen) zur solidarischen Haftung hinsichtlich ihrer - nach Anteilen begehrten und sohin verschiedenen - Eintragungen herangezogen werden dürfen, handelt es sich hierbei eben nicht um die Entrichtung desselben Gebührenbetrages. § 26 Abs. 6 GGG normiert: "Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen." [Vgl. demgegenüber VwGH 30.04.2003, Zl. 2000/16/0086, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Ob auf Grund des Umstandes, dass einerseits das Eigentumsrecht für den Erstbeschwerdeführer, andererseits das Veräußerungs- und Belastungsverbot für den Zweitbeschwerdeführer einverleibt wurde, ein Anwendungsfall des § 26 Abs. 3 GGG vorliegt ("wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen"), ist ohne Belang, weil die getrennte Berechnung der auf jeden der mehreren Berechtigten entfallenden Eintragungsgebühr bei gemeinsamer Antragstellung nur im Innenverhältnis Bedeutung hat. Im Außenverhältnis haften die mehreren Berechtigten in Anwendung des § 7 Abs. 4 GGG als Solidarschuldner, weil auch hier vorrangig auf die gemeinsame Antragstellung (25 Abs. 1 lit. a GGG) Bedacht zu nehmen ist (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguel-Pötscher a. a.O., 145". Dieser Entscheidung lag aber eben gerade ein Sachverhalt zugrunde, wonach die dortigen Beschwerdeführer tatsächlich zur Entrichtung desselben Betrages verpflichtet waren.].
Paragraph 25, GGG ist für die Eintragungsgebühr
Absatz eins, leg.cit. derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung gestellt hat und begehrten die Beschwerdeführer die Eintragung bzw. Einverleibung des Wohnungseigentums in einer gemeinsamen Eingabe; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Antragsteller, für die jeweils die Eintragungsgebühr für den Wert ihrer Rechte berechnet wird (im Fall des Erstbeschwerdeführers für Top 1 und Top 3 plus Stellplätze, im Fall des Drittbeschwerdeführers für Top 2 samt Stellplätzen und im Fall der Viert- und Fünftbeschwerdeführer für Top 4 samt Stellplätzen) zur solidarischen Haftung hinsichtlich ihrer - nach Anteilen begehrten und sohin verschiedenen - Eintragungen herangezogen werden dürfen, handelt es sich hierbei eben nicht um die Entrichtung desselben Gebührenbetrages. Paragraph 26, Absatz 6, GGG normiert: "Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen." [Vgl. demgegenüber VwGH 30.04.2003, Zl. 2000/16/0086, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Ob auf Grund des Umstandes, dass einerseits das Eigentumsrecht für den Erstbeschwerdeführer, andererseits das Veräußerungs- und Belastungsverbot für den Zweitbeschwerdeführer einverleibt wurde, ein Anwendungsfall des Paragraph 26, Absatz 3, GGG vorliegt ("wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen"), ist ohne Belang, weil die getrennte Berechnung der auf jeden der mehreren Berechtigten entfallenden Eintragungsgebühr bei gemeinsamer Antragstellung nur im Innenverhältnis Bedeutung hat. Im Außenverhältnis haften die mehreren Berechtigten in Anwendung des Paragraph 7, Absatz 4, GGG als Solidarschuldner, weil auch hier vorrangig auf die gemeinsame Antragstellung (25 Absatz eins, Litera a, GGG) Bedacht zu nehmen ist (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguel-Pötscher a. a.O., 145". Dieser Entscheidung lag aber eben gerade ein Sachverhalt zugrunde, wonach die dortigen Beschwerdeführer tatsächlich zur Entrichtung desselben Betrages verpflichtet waren.]. Somit kommt der mit dem nunmehr im ordentlichen Verfahren erlassenen Bescheid ausgesprochenen - solidarischen -- Zahlungsverpflichtung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer keine Berechtigung zu, weshalb der Spruch des Bescheides dahingehend abzuändern war, dass lediglich der Erstbeschwerdeführer als Zahlungspflichtiger heranzuziehen ist. 3.3.2. Zum Erstbeschwerdeführer: Wie bereits festgestellt wurde, war im Falle des Erstbeschwerdeführers sein Vertragswille darauf gerichtet, Wohnungseigentum an dem erst zu errichtenden Gebäude zu begründen. Entgegen der Zweitbeschwerdeführerin, die wie der Erstbeschwerdeführer ursprünglich den bloßen Grund und Boden erwarb und in der Folge die einzelnen Wohnobjekte (Top 2 uns Top 4 Samt Kfz-Stellplätzen) an die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer weiterveräußerte, ließ sich der Erstbeschwerdeführer selbst die Begründung von Wohnungseigentums an Top 1 und Top 3 sowie den Stellplätzen ins Grundbuch eintragen. Abzustellen ist bei der Eintragung auf den Wert des einzutragenden Rechtes, wobei
Z 4 GGG die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung entsteht. Es ist daher auf den 29.10.2015 abzustellen.Abzustellen ist bei der Eintragung auf den Wert des einzutragenden Rechtes, wobei
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung entsteht. Es ist daher auf den 29.10.2015 abzustellen. Im gegenständlichen Fall ist die Höhe des Wertes des einzutragenden Rechts und somit die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 26 GGG für die fälligen Gerichtsgebühren strittig: Während der Erstbeschwerdeführer lediglich den im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag mit EUR 52.658,76 ausgewiesenen Kaufpreis für den bloßen Grund herangezogen wissen will, berechnete die belangte Behörde die zu zahlende Gebühr aufgrund dieses Kaufpreises unter Hinzurechnung der Baukosten für Top 1 und Top 3 samt den Stellplätzen in Höhe von EUR 725.580,00 und veranschlagte demnach eine Bemessungsgrundlage von EUR 778.239,00.Im gegenständlichen Fall ist die Höhe des Wertes des einzutragenden Rechts und somit die Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 26, GGG für die fälligen Gerichtsgebühren strittig: Während der Erstbeschwerdeführer lediglich den im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag mit EUR 52.658,76 ausgewiesenen Kaufpreis für den bloßen Grund herangezogen wissen will, berechnete die belangte Behörde die zu zahlende Gebühr aufgrund dieses Kaufpreises unter Hinzurechnung der Baukosten für Top 1 und Top 3 samt den Stellplätzen in Höhe von EUR 725.580,00 und veranschlagte demnach eine Bemessungsgrundlage von EUR 778.239,00.
1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
2 GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
Paragraph 26, Absatz 2, GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
3 Z 1 GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
4 GGG kann die Partei, wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe von bis zu 50 Prozent der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch EUR 420,-- nicht übersteigen.
Paragraph 26, Absatz 4, GGG kann die Partei, wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe von bis zu 50 Prozent der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch EUR 420,-- nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall ist der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht zu folgen, wonach nicht nur der Kaufpreis für die noch unbebaute Liegenschaft, sondern der Kaufpreis samt den auf den Erstbeschwerdeführer entfallenden Baukosten zugrunde zu legen (bzw.
GH 17.02.1983, Zl. 82/16/0143, entsprechend ausgeführt, dass die Grund- und Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn beim Kauf eines Grundstücksanteils zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung der einheitliche Vertragswille auf die Verschaffung einer Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil gerichtet ist.Im vorliegenden Fall ist der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht zu folgen, wonach nicht nur der Kaufpreis für die noch unbebaute Liegenschaft, sondern der Kaufpreis samt den auf den Erstbeschwerdeführer entfallenden Baukosten zugrunde zu legen (bzw.
Paragraph 26, Absatz 4, GGG zu schätzen) ist. So wird in Dokalik13, Gerichtsgebühren, E 6 zu Paragraph 26, GGG unter Bezugnahme auf VwGH 17.02.1983, Zl. 82/16/0143, entsprechend ausgeführt, dass die Grund- und Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn beim Kauf eines Grundstücksanteils zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung der einheitliche Vertragswille auf die Verschaffung einer Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil gerichtet ist. Dass der Vertragswille nicht nur auf den Erwerb des bloßen Grund und Bodens, sondern vielmehr auf die zu errichtende Wohnhausanlage gerichtet war (siehe Rechtssatz Nr. 1 zu 82/16/0143, wonach die Frage, ob ein Grundstück in unbebautem Zustand oder mit einem zu errichtenden Gebäude verkauft wird, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist), hat sich aus Punkt II.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe auch Punkt 3.3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe auch Punkt 3.3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W214.2124696.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.