RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2019 GeschäftszahlW263 2212926-1 SpruchW263 2212926-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.01.2002 - mit kurzen Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er war zuletzt von 03.10.2014 bis 04.12.2014 bei XXXX beschäftigt.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.01.2002 - mit kurzen Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er war zuletzt von 03.10.2014 bis 04.12.2014 bei römisch 40 beschäftigt.
- Zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer wurde am 11.04.2018 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Web-Designer bzw. EDV-Organisator sowie jeder anderen zumutbaren Beschäftigung gemäß den Notstandshilfebestimmungen nach § 9 AlVG an den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk XXXX im Voll-/Teilzeitausmaß. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Sein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als XXXX (zuletzt). Der Beschwerdeführer nehme am vereinbarten ECDL-Kurs teil.
- Zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer wurde am 11.04.2018 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Web-Designer bzw. EDV-Organisator sowie jeder anderen zumutbaren Beschäftigung gemäß den Notstandshilfebestimmungen nach Paragraph 9, AlVG an den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk römisch 40 im Voll-/Teilzeitausmaß. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Sein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als römisch 40 (zuletzt). Der Beschwerdeführer nehme am vereinbarten ECDL-Kurs teil. 3.
- Am 09.05.2018 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 03.05.2018 auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zusammengefasst, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, hinsichtlich Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe.3.
- Am 09.05.2018 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 03.05.2018 auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zusammengefasst, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, hinsichtlich Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe. Er habe sich auf die Stelle beworben. Er denke, dass seine Fähigkeiten für die Position nicht ausreichend gewesen wären. Er habe immer gesagt, dass er in die Webentwicklung gehen wolle. 3.
- Mit Schreiben vom 09.05.2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Vermittlungsvorschlag für die XXXX erhalten, welche einen XXXX suche und sich daraufhin beworben, weil er sich ja als Langzeitarbeitsloser und Notstandshilfeempfänger auf alle Vermittlungsvorschläge bewerben müsse. Ja, er habe bei XXXX im Verkauf gearbeitet und da seien auch Netzwerkprobleme enthalten gewesen bzw. haben sie XXXX in einem homogenen XXXX gewartet und upgegradet; wobei seine Tätigkeit aus Hilfsdiensten bestanden habe. Er habe keine Ausbildung als XXXX und diesen Umstand habe er in der Bewerbung auch dargestellt. Dies, weil sein Hauptinteresse eher an der Webentwicklung bestehe und ihn "Netzwerk" nur so weit interessiere, wie es zur Webentwicklung notwendig sei. Erstens könne und wolle er in keiner Bewerbung Fähigkeiten darstellen, die er nicht habe und auch nicht vorhabe zu erwerben. Zweitens sei die Niederschrift in zwei Punkten falsch. Unter dem Punkt weitere amtliche Organe oder sonstige Anwesende sei "keine" angegeben worden. Richtig sei aber, dass eine Auszubildende anwesend gewesen sei und die Tür zum Nachbarzimmer offen gewesen sei; er nehme an, dass der Kollege in diesem Zimmer zugehört habe, weil sonst keine anderen Geräusche zu vernehmen gewesen seien. Er habe (wohl: nach der Niederschrift) keine Einwände gegen die angebotene berufliche Verwendung. Richtig wäre: seinen Fähigkeiten entsprechend. Er sehe nicht ein, warum ihm eine Sperre drohe.3.
- Mit Schreiben vom 09.05.2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Vermittlungsvorschlag für die römisch 40 erhalten, welche einen römisch 40 suche und sich daraufhin beworben, weil er sich ja als Langzeitarbeitsloser und Notstandshilfeempfänger auf alle Vermittlungsvorschläge bewerben müsse. Ja, er habe bei römisch 40 im Verkauf gearbeitet und da seien auch Netzwerkprobleme enthalten gewesen bzw. haben sie römisch 40 in einem homogenen römisch 40 gewartet und upgegradet; wobei seine Tätigkeit aus Hilfsdiensten bestanden habe. Er habe keine Ausbildung als römisch 40 und diesen Umstand habe er in der Bewerbung auch dargestellt. Dies, weil sein Hauptinteresse eher an der Webentwicklung bestehe und ihn "Netzwerk" nur so weit interessiere, wie es zur Webentwicklung notwendig sei. Erstens könne und wolle er in keiner Bewerbung Fähigkeiten darstellen, die er nicht habe und auch nicht vorhabe zu erwerben. Zweitens sei die Niederschrift in zwei Punkten falsch. Unter dem Punkt weitere amtliche Organe oder sonstige Anwesende sei "keine" angegeben worden. Richtig sei aber, dass eine Auszubildende anwesend gewesen sei und die Tür zum Nachbarzimmer offen gewesen sei; er nehme an, dass der Kollege in diesem Zimmer zugehört habe, weil sonst keine anderen Geräusche zu vernehmen gewesen seien. Er habe (wohl: nach der Niederschrift) keine Einwände gegen die angebotene berufliche Verwendung. Richtig wäre: seinen Fähigkeiten entsprechend. Er sehe nicht ein, warum ihm eine Sperre drohe.
- Mit Bescheid des AMS vom 01.06.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG in der Zeit von 03.05.2018 bis 13.06.2018 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn 03.05.2018 bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 01.06.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG in der Zeit von 03.05.2018 bis 13.06.2018 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn 03.05.2018 bei der römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er erhebe Beschwerde gegen den Bescheid, weil er eine schriftliche Absage von der XXXX erhalten habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er erhebe Beschwerde gegen den Bescheid, weil er eine schriftliche Absage von der römisch 40 erhalten habe.
- Am 16.07.2018 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift zu seiner Beschwerde auf. Der Beschwerdeführer gab an, keine IT-Ausbildung zu haben. Er habe lediglich die Kurse des AMS absolviert. Im Stellenangebot stehe, dass man in einer vergleichbaren Position gearbeitet haben müsse. Er habe theoretisch nur die XXXX gemacht, jedoch keine Ausbildung abgeschlossen. Er habe die Prüfungen nicht gemacht, weil es teilweise sehr technisch gewesen sei. Die Ausbildung, die er gemacht habe, habe nichts mit der Stelle zu tun. Auf Vorhalt, dass der Dienstgeber ihn gewiss zum Bewerbungsgespräch eingeladen hätte, wenn er ein ordentliches Motivationsschreiben übermittelt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser ihm eine Absage geschickt habe und er ihn anzeigen werde. Er kenne den Herren nicht und wüsste nicht, was er diesem getan habe - weswegen dieser ihn beim AMS "anschwärze". Er habe eine Absage erhalten. Er verstehe nicht, warum dieser ihn schädigen wolle. Nach Aufklärung, dass er sich auf jede Stelle bewerben müsse, weil er Notstandshilfe beziehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dem Dienstgeber in so einem Fall klar machen werde, dass er nicht - zum Beispiel - wieder als XXXX arbeiten wolle.
- Am 16.07.2018 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift zu seiner Beschwerde auf. Der Beschwerdeführer gab an, keine IT-Ausbildung zu haben. Er habe lediglich die Kurse des AMS absolviert. Im Stellenangebot stehe, dass man in einer vergleichbaren Position gearbeitet haben müsse. Er habe theoretisch nur die römisch 40 gemacht, jedoch keine Ausbildung abgeschlossen. Er habe die Prüfungen nicht gemacht, weil es teilweise sehr technisch gewesen sei. Die Ausbildung, die er gemacht habe, habe nichts mit der Stelle zu tun. Auf Vorhalt, dass der Dienstgeber ihn gewiss zum Bewerbungsgespräch eingeladen hätte, wenn er ein ordentliches Motivationsschreiben übermittelt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser ihm eine Absage geschickt habe und er ihn anzeigen werde. Er kenne den Herren nicht und wüsste nicht, was er diesem getan habe - weswegen dieser ihn beim AMS "anschwärze". Er habe eine Absage erhalten. Er verstehe nicht, warum dieser ihn schädigen wolle. Nach Aufklärung, dass er sich auf jede Stelle bewerben müsse, weil er Notstandshilfe beziehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dem Dienstgeber in so einem Fall klar machen werde, dass er nicht - zum Beispiel - wieder als römisch 40 arbeiten wolle.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2018, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Bewerbungsunterlagen - wie gefordert - per Mail an den Dienstgeber XXXX übermittelt. Allerdings habe er in seinem Bewerbungsschreiben geschrieben: "Habe von AMS Wien erfahren, dass Sie einen XXXX Mitarbeiter suchen. So bleibt mir nichts anderes übrig als Ihnen eine Bewerbung zu schicken, obwohl mein Interesse eigentlich bei der Webentwicklung liegt." Aufgrund des Bewerbungsschreibens habe der potentielle Dienstgeber XXXX den Beschwerdeführer nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und habe der Beschwerdeführer dadurch die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Ob seine Qualifikationen der zugewiesenen Beschäftigung als XXXX bei der XXXX entsprochen hätten oder nicht, hätte er jedenfalls im Bewerbungsgespräch klären müssen. Die Schilderungen des potentiellen Dienstgebers XXXX seien als glaubwürdig anzusehen, weil es der Interessenslage des Dienstgebers entspreche, dass dieser nur dann den zusätzlichen Aufwand einer Meldung an das AMS auf sich nehme, wenn sich ein Stellenbewerber ablehnend verhalten habe. Der potentielle Dienstgeber habe nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft an dieser Tätigkeit interessiert sei, wenn er bereits im Bewerbungsschreiben darlege, dass er sich nicht für die Stelle als
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2018, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Bewerbungsunterlagen - wie gefordert - per Mail an den Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Allerdings habe er in seinem Bewerbungsschreiben geschrieben: "Habe von AMS Wien erfahren, dass Sie einen römisch 40 Mitarbeiter suchen. So bleibt mir nichts anderes übrig als Ihnen eine Bewerbung zu schicken, obwohl mein Interesse eigentlich bei der Webentwicklung liegt." Aufgrund des Bewerbungsschreibens habe der potentielle Dienstgeber römisch 40 den Beschwerdeführer nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und habe der Beschwerdeführer dadurch die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Ob seine Qualifikationen der zugewiesenen Beschäftigung als römisch 40 bei der römisch 40 entsprochen hätten oder nicht, hätte er jedenfalls im Bewerbungsgespräch klären müssen. Die Schilderungen des potentiellen Dienstgebers römisch 40 seien als glaubwürdig anzusehen, weil es der Interessenslage des Dienstgebers entspreche, dass dieser nur dann den zusätzlichen Aufwand einer Meldung an das AMS auf sich nehme, wenn sich ein Stellenbewerber ablehnend verhalten habe. Der potentielle Dienstgeber habe nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft an dieser Tätigkeit interessiert sei, wenn er bereits im Bewerbungsschreiben darlege, dass er sich nicht für die Stelle als XXXX interessiere, sondern für die Webentwicklung. Da es sich um die erste Sanktion im neuen Leistungsbezug handle, sei die Sanktion für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine neue Beschäftigung angetreten. Das AMS habe in seinen Ausführungen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht erkennen können.römisch 40 interessiere, sondern für die Webentwicklung. Da es sich um die erste Sanktion im neuen Leistungsbezug handle, sei die Sanktion für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine neue Beschäftigung angetreten. Das AMS habe in seinen Ausführungen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht erkennen können.
- Mit Schreiben vom 20.08.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte darin zusammengefasst vor, dass die Beschwerdevorentscheidung keinerlei fachliche Fähigkeiten berücksichtige.
- In der Folge legte das AMS die Beschwerde und den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.01.2002 - unterbrochen von kurzen Beschäftigungsverhältnissen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er war zuletzt von 03.10.2014 bis 04.12.2014 bei der Firma XXXX beschäftigt. Mit 18.11.2017 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. Auf Seite 4 des Antrages wurde er u.a. darüber informiert, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen werde.Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.01.2002 - unterbrochen von kurzen Beschäftigungsverhältnissen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er war zuletzt von 03.10.2014 bis 04.12.2014 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Mit 18.11.2017 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. Auf Seite 4 des Antrages wurde er u.a. darüber informiert, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen werde. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 11.04.2018 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Web-Designer bzw. EDV-Organisator sowie jeder anderen zumutbaren Beschäftigung gemäß den Notstandshilfebestimmungen nach § 9 AlVG an den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk XXXX im Voll-/Teilzeitausmaß. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Sein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als XXXX (zuletzt). Der Beschwerdeführer nehme am vereinbarten ECDL-Kurs teil.Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 11.04.2018 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Web-Designer bzw. EDV-Organisator sowie jeder anderen zumutbaren Beschäftigung gemäß den Notstandshilfebestimmungen nach Paragraph 9, AlVG an den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk römisch 40 im Voll-/Teilzeitausmaß. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Sein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als römisch 40 (zuletzt). Der Beschwerdeführer nehme am vereinbarten ECDL-Kurs teil. Am 27.04.2018 folgte das AMS dem Beschwerdeführer einen Stellenvorschlag als XXXX bei der XXXX mit einer Entlohnung ab EUR XXXX ,- brutto pro Jahr mit Bereitschaft zur Überzahlung je nach Erfahrung und Qualifikation aus. Das Stellenangebot lautete weiter auszugsweise wie folgt:Am 27.04.2018 folgte das AMS dem Beschwerdeführer einen Stellenvorschlag als römisch 40 bei der römisch 40 mit einer Entlohnung ab EUR römisch 40 ,- brutto pro Jahr mit Bereitschaft zur Überzahlung je nach Erfahrung und Qualifikation aus. Das Stellenangebot lautete weiter auszugsweise wie folgt: "Ihre Herausforderung: * Betreuung und Monitoring der bestehenden Server- und Netzwerkinfrastruktur am Haupt- und Nebenstandort in Wien * Administration der Netzwerk-Komponenten und der Server/Client Systembetreuung in einer XXXX und XXXX Umgebung* Administration der Netzwerk-Komponenten und der Server/Client Systembetreuung in einer römisch 40 und römisch 40 Umgebung * Durchführung von Server- und Client-PC-Installationen, Patch-Management sowie Planung und Umsetzung automatischer Softwareverteilung * Installation, Konfiguration und Inbetriebnahme von Hard- und Softwarekomponenten inklusive Wartung der kompletten Netzwerkinfrastruktur * Aufrechterhaltung des störungsfreien IT-Betriebes durch aktiven und serviceorientierten 1st und 2nd Level Support Ihr Profil: * Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung mit Schwerpunkt IT oder Technik * mehrjährige Berufserfahrung in einer vergleichbaren Position sowie in der komplexen XXXX -Serveradministration und * Virtualisierung ( XXXX ) sowie mit XXXX von Vorteil* mehrjährige Berufserfahrung in einer vergleichbaren Position sowie in der komplexen römisch 40 -Serveradministration und * Virtualisierung ( römisch 40 ) sowie mit römisch 40 von Vorteil * Erfahrung mit gängigen Netzwerktechnologien ( XXXX )* Erfahrung mit gängigen Netzwerktechnologien ( römisch 40 ) * Routine im Umgang mit XXXX sowie Kenntnisse von XXXX und XXXX von Vorteil.* Routine im Umgang mit römisch 40 sowie Kenntnisse von römisch 40 und römisch 40 von Vorteil. * Gutes Englisch in Wort und Schrift * Ausgeprägte Hands-on-Mentalität sowie hohes Maß an Eigenverantwortung * Teamfähigkeit sowie service-orientiertes Auftreten im Zuge der User-Kommunikation [...] Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung unter XXXX , Herr XXXX ."Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung unter römisch 40 , Herr römisch 40 ." Im beigelegten Einladungsschreiben des AMS wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich so wie im Inserat beschrieben zu bewerben und innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung das AMS zu informieren. Der Beschwerdeführer bewarb sich am 03.05.2018 um ungefähr 8:30 Uhr per E-Mail, übermittelte dabei seinen Lebenslauf, Zertifikate und Teilnahmebestätigungen und führte im Anschreiben folgendes aus: "AMS Vorschlag XXXX"AMS Vorschlag römisch 40 Sehr geehrter Herr XXXXSehr geehrter Herr römisch 40 Habe von AMS Wien erfahren das Sie einen XXXX Mitarbeiter suchen. So bleibt mir nichts anderes übrig als Ihnen eine Bewerbung zu schicken, obwohl mein Interesse eigentlich bei der Webentwicklung liegt.Habe von AMS Wien erfahren das Sie einen römisch 40 Mitarbeiter suchen. So bleibt mir nichts anderes übrig als Ihnen eine Bewerbung zu schicken, obwohl mein Interesse eigentlich bei der Webentwicklung liegt. Meine Erfahrungen mit Soft und Hardware von XXXX habe ich bei der Fa. XXXX in Wien XXXX gemacht, wo auch Installationen von div. XXXX -Hardware in einen homogenen XXXX Netz dabei waren. Sprachlich habe ich bei Englisch A2 Standard und Deutsch ist Muttersprache. Programmiersprachen wie XXXX und XXXX sind mir geläufig, andere noch im werden. Datenbanken wie XXXX und XXXX (Standard) und XXXX sind bekannt, weitere bei Bedarf. Webcontent XXXX wie XXXX und XXXX sind in Verwendung und XXXX ist bekannt. Selbstverständlich sind auch alle gängigen Webbrowser im Einsatz. Officesoftware wie XXXX , XXXX und XXXX sind im täglichen Einsatz. Animationen für die Webseite werden mit XXXX , XXXX , XXXX und XXXX erstellt. Fotos bearbeite ich mit XXXX , XXXX etc.. XXXX erstelle ich mit XXXX und XXXX . Weiterbildungen möchte ich noch den ECDL Standard mit XXXX und XXXX vervollständigen und die XXXX , XXXX ' und , XXXX ' machen.Meine Erfahrungen mit Soft und Hardware von römisch 40 habe ich bei der Fa. römisch 40 in Wien römisch 40 gemacht, wo auch Installationen von div. römisch 40 -Hardware in einen homogenen römisch 40 Netz dabei waren. Sprachlich habe ich bei Englisch A2 Standard und Deutsch ist Muttersprache. Programmiersprachen wie römisch 40 und römisch 40 sind mir geläufig, andere noch im werden. Datenbanken wie römisch 40 und römisch 40 (Standard) und römisch 40 sind bekannt, weitere bei Bedarf. Webcontent römisch 40 wie römisch 40 und römisch 40 sind in Verwendung und römisch 40 ist bekannt. Selbstverständlich sind auch alle gängigen Webbrowser im Einsatz. Officesoftware wie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind im täglichen Einsatz. Animationen für die Webseite werden mit römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 erstellt. Fotos bearbeite ich mit römisch 40 , römisch 40 etc.. römisch 40 erstelle ich mit römisch 40 und römisch 40 . Weiterbildungen möchte ich noch den ECDL Standard mit römisch 40 und römisch 40 vervollständigen und die römisch 40 , römisch 40 ' und , römisch 40 ' machen. Mit freundlichen Grüßen XXXX "römisch 40 " Der potentielle Dienstgeber übermittelte dem Beschwerdeführer am 03.05.2018 per E-Mail - nach einer internen Weiterleitung des Bewerbungsschreibens an den zuständigen Mitarbeiter um 11:17 Uhr - um 11:25 Uhr eine Absage mit der Begründung, dass die Stelle intern besetzt worden sei. Weiters gab der potentielle Dienstgeber gegenüber dem AMS bekannt, dass die Bewerbung seiner Ansicht nach "ein Witz" sei und gab dem AMS weiters bekannt, dass grundsätzlich jeder Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werde, auch der Beschwerdeführer, außer bei solchen Bewerbungen. Der Beschwerdeführer nahm zeitnah auch keine andere Beschäftigung auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere der Antrag auf Notstandshilfe vom 18.11.2017, die Betreuungsvereinbarung vom 11.04.2018, das Einladungsschreiben samt Stellenvorschlag, das Bewerbungsschreiben sowie die Absage und die Mitteilungen des potentiellen Dienstgebers an das AMS liegen im Akt ein. Der Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Antrag auf Notstandshilfe vom 18.11.
- Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den Dienstverhältnissen ergeben sich insbesondere aus dem Bezugsverlauf und dem Versicherungsverlauf vom 14.01.
- Die Zustellung des Stellenvorschlages ergibt sich aus dem überstimmenden Parteienvorbringen. Unter anderem führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 09.05.2018 aus, er habe einen Vermittlungsvorschlag hinsichtlich der XXXX erhalten.Die Zustellung des Stellenvorschlages ergibt sich aus dem überstimmenden Parteienvorbringen. Unter anderem führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 09.05.2018 aus, er habe einen Vermittlungsvorschlag hinsichtlich der römisch 40 erhalten. Dass sich der Beschwerdeführer am 03.05.2018 per E-Mail beworben hat und in weitere Folge eine Absage erhalten hat, ist ebenfalls unstrittig und ergibt sich aus den vorliegenden E-Mails des Beschwerdeführers und des potentiellen Dienstgebers. Die Mitteilungen des potentiellen Dienstgebers darüber, dass die Bewerbung seiner Ansicht nach "ein Witz" sei und dass grundsätzlich jeder Bewerber - auch der Beschwerdeführer - zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werde, außer im Falle solcher Bewerbungen, liegen im Akt ein. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass der potentielle Dienstgeber eine Absage geschickt habe und er ihn anzeigen würde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zeitnah auch keine andere Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf vom 14.01.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, insbesondere mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, insbesondere mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." "Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung bzw. des Stellenangebotes: Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er habe keine Ausbildung als XXXX und dass seine Fähigkeiten für die Position nicht ausreichend gewesen wären. Im Stellenangebot stehe, dass man in einer vergleichbaren Position gearbeitet haben müsse. Der Bescheid des AMS habe keinerlei fachlichen Fähigkeiten berücksichtigt. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren selbst angab, über gewisse Kenntnisse im Bereich der Netzwerktechnik zu verfügen. Laut Schreiben vom 09.05.2018 habe seine Tätigkeit bei XXXX Netzwerkprobleme umfasst bzw. habe er XXXX in einem homogenen XXXX gewartet. In der Niederschrift gab er an, theoretisch nur die XXXX gemacht zu haben.Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er habe keine Ausbildung als römisch 40 und dass seine Fähigkeiten für die Position nicht ausreichend gewesen wären. Im Stellenangebot stehe, dass man in einer vergleichbaren Position gearbeitet haben müsse. Der Bescheid des AMS habe keinerlei fachlichen Fähigkeiten berücksichtigt. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren selbst angab, über gewisse Kenntnisse im Bereich der Netzwerktechnik zu verfügen. Laut Schreiben vom 09.05.2018 habe seine Tätigkeit bei römisch 40 Netzwerkprobleme umfasst bzw. habe er römisch 40 in einem homogenen römisch 40 gewartet. In der Niederschrift gab er an, theoretisch nur die römisch 40 gemacht zu haben. Weiters ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug befindet und sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG (auch im Hilfsarbeiterbereich) zugewiesen werden können. Aus diesem Grund kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, die zugewiesene Beschäftigung entspreche nicht seiner Vorstellung, weil sein Hauptinteresse eher im Bereich der Webentwicklung liege und ihn "Netzwerk" nur so weit interessiere, wie es zur Webentwicklung notwendig sei, unberücksichtigt bleiben.Weiters ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug befindet und sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG (auch im Hilfsarbeiterbereich) zugewiesen werden können. Aus diesem Grund kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, die zugewiesene Beschäftigung entspreche nicht seiner Vorstellung, weil sein Hauptinteresse eher im Bereich der Webentwicklung liege und ihn "Netzwerk" nur so weit interessiere, wie es zur Webentwicklung notwendig sei, unberücksichtigt bleiben. Die im Stellenangebot beschriebene Tätigkeit hat dem Ausbildungsprofil des Beschwerdeführers im Wesentlichen entsprochen und war die Beschäftigung somit zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Tätigkeit als XXXX laut Stellenbeschreibung nicht ident ist, mit der in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen vergangenen bzw. den angestrebten Tätigkeiten als XXXX und Webdesigner bzw. EDV-Organisator. Wie das AMS aber bereits zutreffend ausführte, hätte der Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch abklären müssen, ob seine Qualifikation für die zugewiesene Beschäftigung als XXXX den Anforderungen des Dienstgebers entspricht oder nicht. Es gab im gegenständlichen Fall auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der potentielle Dienstgeber von seinem im Stellenangebot geforderten Anforderungsprofil in keiner Weise abrücken würde.Die im Stellenangebot beschriebene Tätigkeit hat dem Ausbildungsprofil des Beschwerdeführers im Wesentlichen entsprochen und war die Beschäftigung somit zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Tätigkeit als römisch 40 laut Stellenbeschreibung nicht ident ist, mit der in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen vergangenen bzw. den angestrebten Tätigkeiten als römisch 40 und Webdesigner bzw. EDV-Organisator. Wie das AMS aber bereits zutreffend ausführte, hätte der Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch abklären müssen, ob seine Qualifikation für die zugewiesene Beschäftigung als römisch 40 den Anforderungen des Dienstgebers entspricht oder nicht. Es gab im gegenständlichen Fall auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der potentielle Dienstgeber von seinem im Stellenangebot geforderten Anforderungsprofil in keiner Weise abrücken würde. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit) oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit) oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244 sowie aus jüngerer Zeit VwGH 15.10.2015, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244 sowie aus jüngerer Zeit VwGH 15.10.2015, Ro 2014/08/0042). Der potenzielle Dienstgeber hat aufgrund des Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers jedenfalls von einer Einstellung abgesehen und diesen nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Es ist dabei dem AMS auch nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der festgestellte Text des Bewerbungsschreibens bzw. das Bewerbungsschreiben nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen. U.a. markierte der Beschwerdeführer die Wörter XXXX und Webentwicklung fett und betonte somit die - behauptete - Diskrepanz zwischen den Anforderungen und seinen Qualifikationen sowie Interessen. Seine mangelnde Eigenmotivation und sein Desinteresse an der zugewiesenen Beschäftigung ist aus dem Hinweis auf das AMS und darauf, dass ihm "nichts anderes übrig bleibe" als sich zu bewerben, deutlich erkennbar. Zwar stellte der Beschwerdeführer im weiteren Bewerbungstext übersichtlich dar, über welche IT-Kenntnisse im geforderten Netzwerk-Bereich er verfüge (darunter auch Netzwerke in einem " XXXX Netz" und eine angestrebte Weiterbildung in " XXXX "), jedoch lassen seine Angaben insgesamt mehr Zweifel an seiner Motivation als an seiner fachlichen Eignung aufkommen. Durch den Bewerbungstext, insbesondere die Einleitungssätze, nahm der Beschwerdeführer jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt. Dass sich seine Chancen durch sein Motivationsschreiben verringert haben, ist auch an der Reaktion des potentiellen Dienstgebers, wie der raschen Absagen ungefähr 10 Minuten nach Durchsicht und den Rückmeldungen an das AMS - die dem Beschwerdeführer auch vorgehalten wurden - ableitbar.Der potenzielle Dienstgeber hat aufgrund des Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers jedenfalls von einer Einstellung abgesehen und diesen nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Es ist dabei dem AMS auch nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der festgestellte Text des Bewerbungsschreibens bzw. das Bewerbungsschreiben nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen. U.a. markierte der Beschwerdeführer die Wörter römisch 40 und Webentwicklung fett und betonte somit die - behauptete - Diskrepanz zwischen den Anforderungen und seinen Qualifikationen sowie Interessen. Seine mangelnde Eigenmotivation und sein Desinteresse an der zugewiesenen Beschäftigung ist aus dem Hinweis auf das AMS und darauf, dass ihm "nichts anderes übrig bleibe" als sich zu bewerben, deutlich erkennbar. Zwar stellte der Beschwerdeführer im weiteren Bewerbungstext übersichtlich dar, über welche IT-Kenntnisse im geforderten Netzwerk-Bereich er verfüge (darunter auch Netzwerke in einem " römisch 40 Netz" und eine angestrebte Weiterbildung in " römisch 40 "), jedoch lassen seine Angaben insgesamt mehr Zweifel an seiner Motivation als an seiner fachlichen Eignung aufkommen. Durch den Bewerbungstext, insbesondere die Einleitungssätze, nahm der Beschwerdeführer jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt. Dass sich seine Chancen durch sein Motivationsschreiben verringert haben, ist auch an der Reaktion des potentiellen Dienstgebers, wie der raschen Absagen ungefähr 10 Minuten nach Durchsicht und den Rückmeldungen an das AMS - die dem Beschwerdeführer auch vorgehalten wurden - ableitbar. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (iVm § 38 AlVG: der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG: der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Wie festgestellt, wurde mit Bescheid vom 01.06.2018 über den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG verhängt. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust in Höhe von sechs Wochen (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Wie festgestellt, wurde mit Bescheid vom 01.06.2018 über den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG verhängt. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust in Höhe von sechs Wochen (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Bespiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Bespiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Es haben sich - wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert - im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Ergebnis: Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W263.2212926.1.00