G) rechtskräftig zuerkannte Entschädigung übersteigenden Mehrbegehrens in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Ersatz der Fahrtkosten sowie Ersatz der Kosten für Verbandsmaterial für Diätverpflegung, Spesen und Schmerzengeld zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 05.09.2018, betreffend die Abweisung des die
Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz (ISchG) rechtskräftig zuerkannte Entschädigung übersteigenden Mehrbegehrens in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Ersatz der Fahrtkosten sowie Ersatz der Kosten für Verbandsmaterial für Diätverpflegung, Spesen und Schmerzengeld zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 15.06.2010, acht Tage nach Antritt des Grundwehrdienstes, gegen Hepatitis A und B sowie gegen Meningokokken geimpft. Mit Schreiben vom 10.01.2014 stellte er durch das Militärkommando Steiermark einen Antrag nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, und gab dabei an, infolge der Impfungen wiederholt starke Ausschläge erlitten zu haben. Aus diesem Grund sei er während des Grundwehrdienstes mehrmals in verschiedene Krankenhäuser eingewiesen worden, wobei er zahlreiche Infusionen mit Kortison erhalten habe, welche letztendlich zu offenen Füßen im Bereich der Knöchel geführt hätten. Er habe am 06.12.2010 abgerüstet, aufgrund der offenen Wunden im Bereich der Knöchel habe er jedoch erst wieder am 16.08.2011 zu arbeiten beginnen können. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 05.12.2013 von der Möglichkeit einer Entschädigung nach dem HVG erfahren und beantrage die Abgeltung seines Verdienstentganges für 245 Tage, Diätverpflegung und Schmerzengeld. Dem Antrag schloss er eine chronologische Aufstellung über den Lebens- und Krankheitsverlauf, medizinische Unterlagen, Fotos des Ausschlags und der Wunden an den Knöcheln, sowie Belege für den entgangenen Verdienst an. Mit Bescheid vom 18.02.2014 erkannte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Ekzem und offene Wunden an beiden Beinen" nicht als Dienstbeschädigung
und 2 HVG an (Spruchpunkt I.) und lehnte den Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
1 HVG ab (Spruchpunkt II.). Begründend wurde dabei ausgeführt, dass nach den am 15.06.2010 verabreichten zwei Impfungen (Twinrix und Neis vac C) eine Impfreaktion in Form einer "Erythema exsudativum multiforme, Vascultitis allergiva superficialis" aufgetreten sei, was jedoch nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse der militärischen Dienstleistung zurückzuführen sei. Es sei zwar ein örtlicher und zeitlicher, nicht aber auch der im Gesetz geforderte ursächliche Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung gegeben, da die Impfung auf freiwilliger Basis erfolgt sei und für die Gesundheitsschädigung "Ekzem und offene Wunden an beiden Beinen" nicht die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, sondern vielmehr akausale Faktoren verantwortlich zu machen seien. Anmerkend wurde der Beschwerdeführer jedoch informiert, dass sein Antrag vom 10.01.2014 zur Prüfung allfälliger Ansprüche nach dem Impfschadengesetz an die dafür zuständige Landesstelle Kärnten des Sozialministeriumservice übermittelt worden sei.Mit Bescheid vom 18.02.2014 erkannte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Ekzem und offene Wunden an beiden Beinen" nicht als Dienstbeschädigung
Paragraphen eins und 2 HVG an (Spruchpunkt römisch eins.) und lehnte den Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
Paragraph 2, Absatz eins, HVG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde dabei ausgeführt, dass nach den am 15.06.2010 verabreichten zwei Impfungen (Twinrix und Neis vac C) eine Impfreaktion in Form einer "Erythema exsudativum multiforme, Vascultitis allergiva superficialis" aufgetreten sei, was jedoch nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse der militärischen Dienstleistung zurückzuführen sei. Es sei zwar ein örtlicher und zeitlicher, nicht aber auch der im Gesetz geforderte ursächliche Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung gegeben, da die Impfung auf freiwilliger Basis erfolgt sei und für die Gesundheitsschädigung "Ekzem und offene Wunden an beiden Beinen" nicht die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, sondern vielmehr akausale Faktoren verantwortlich zu machen seien. Anmerkend wurde der Beschwerdeführer jedoch informiert, dass sein Antrag vom 10.01.2014 zur Prüfung allfälliger Ansprüche nach dem Impfschadengesetz an die dafür zuständige Landesstelle Kärnten des Sozialministeriumservice übermittelt worden sei. Nach Einholung medizinischer Gutachten erkannte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.02.2015 aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Hepatitis B vom 15.06.2010 bewirkten schweren Körperverletzung "Vasculitis allergiva superficialis mit Nekrosen, teils unter dem Bild eines Erythema exsudativum multiforme mit systemischer Beteiligung von Gelenken und Magen-Darmtrakt"
G) eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Höhe von insgesamt € 3.368,80 zu. Die nach § 2a Abs. 1 ISchG in Höhe von €Nach Einholung medizinischer Gutachten erkannte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.02.2015 aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Hepatitis B vom 15.06.2010 bewirkten schweren Körperverletzung "Vasculitis allergiva superficialis mit Nekrosen, teils unter dem Bild eines Erythema exsudativum multiforme mit systemischer Beteiligung von Gelenken und Magen-Darmtrakt"
Paragraph eins b und 2 a Impfschadengesetz (ISchG) eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Höhe von insgesamt € 3.368,80 zu. Die nach Paragraph 2 a, Absatz eins, ISchG in Höhe von € 1.023,00 zustehende Geldleistung erhöhe sich für jene 28 Tage, an denen Anstaltsbedürftigkeit gegeben gewesen sei um den Betrag von € 2.325,80, woraus sich ein Gesamtbetrag von € 3.368,80 ergebe. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, die tatsächlich entstandenen Kosten seien weitaus höher gewesen, als die zuerkannte Pauschalentschädigung. Es könnten jedoch keine Belege darüber vorgelegt werden, da der Beschwerdeführer bei der Abrüstung vom Grundwehrdienst nicht darüber informiert worden sei, dass er überhaupt einen Anspruch auf Entschädigung habe. Erst drei Jahre später habe er durch eigene Recherche davon erfahren, die Belege seien jedoch nicht mehr vorhanden. Weiters werde das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens beanstandet. Ein lungenfachärztlicher Befund vom 18.06.2010, in welchem "keine Tauglichkeit für den Militärdienst" festgestellt worden sei, sei von der belangten Behörde nicht einmal erwähnt worden. Der Impfschaden sei infolge der Weigerung des Bundesheeres, den Beschwerdeführer vom Militärdienst zu befreien, ausgelöst worden. Bei Dienstbefreiung hätten der Impfschaden einschließlich der Uniformunverträglichkeit rechtzeitig abgefangen und verhindert werden können. Da der Impfschaden mit schwerer lebensbedrohlicher Körperverletzung ausschließlich auf Fehlleistungen der zuständigen Behörde vor, während und nach der Impfung zurückzuführen sei, sei die Entschädigung nicht nach dem Impfschadengesetz, sondern nach dem Amtshaftungsgesetz abzuhandeln. Der Beschwerde wurde unter anderem eine Kostenaufstellung angeschlossen, die geforderte Leistungen für den Verdienstentgang von 07.12.2010 bis 15.08.2011, Fahrtkosten, Kostenersatz für Verbandsmaterial, Diätverpflegung, Spesen sowie Schmerzengeld beinhaltete. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht dabei aus, dass die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern und im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt worden sei. Es sei von den Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt worden, dass die objektivierte Gesundheitsschädigung zwar keine Dauerfolgen, jedoch eine schwere Körperverletzung darstelle. Das Vorbringen betreffend Auswirkungen eines eventuellen Fehlverhaltens des Bundesheeres könne nicht berücksichtigt werden, weil der angefochtene Bescheid lediglich über die Folgen der angeschuldigten Impfungen abspreche. Die zugesprochene pauschalierte Gesamtleistung in Höhe von insgesamt € 3.368,80 sei korrekt. Über die in § 2 Abs 1 lita. a und b genannten Kosten sei im Spruch des angefochtenen Bescheides aber nicht entschieden worden, weshalb diese auch nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens seien. Diesbezüglich habe eine erstinstanzliche Entscheidung durch die belangte Behörde zu ergehen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass eine über den
G hinausgehende Entschädigung voraussetze, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweise und in der Beschwerde angeführt werde, dass "keine tatsächlichen Belege" mehr vorhanden seien. Es werde weiters angemerkt, dass die beantragten Schadenersatzleistungen wie Schmerzengeld vom Leistungskatalog des Impfschadengesetzes nicht umfasst seien.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht dabei aus, dass die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern und im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt worden sei. Es sei von den Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt worden, dass die objektivierte Gesundheitsschädigung zwar keine Dauerfolgen, jedoch eine schwere Körperverletzung darstelle. Das Vorbringen betreffend Auswirkungen eines eventuellen Fehlverhaltens des Bundesheeres könne nicht berücksichtigt werden, weil der angefochtene Bescheid lediglich über die Folgen der angeschuldigten Impfungen abspreche. Die zugesprochene pauschalierte Gesamtleistung in Höhe von insgesamt € 3.368,80 sei korrekt. Über die in Paragraph 2, Absatz eins, lita. a und b genannten Kosten sei im Spruch des angefochtenen Bescheides aber nicht entschieden worden, weshalb diese auch nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens seien. Diesbezüglich habe eine erstinstanzliche Entscheidung durch die belangte Behörde zu ergehen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass eine über den
Paragraph 2 a, Absatz 2, ISchG hinausgehende Entschädigung voraussetze, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweise und in der Beschwerde angeführt werde, dass "keine tatsächlichen Belege" mehr vorhanden seien. Es werde weiters angemerkt, dass die beantragten Schadenersatzleistungen wie Schmerzengeld vom Leistungskatalog des Impfschadengesetzes nicht umfasst seien. Am 15.06.2018 (einlangend) stellte der durch Friedrich Repnik bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, Ersatz von Fahrtkosten, Verbandsmaterial und Diätverpflegung sowie Spesen und Korrespondenzkosten in Höhe von insgesamt € 33.005,64 nach dem Impfschadengesetz und verwies dabei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2018, wonach eine erstinstanzliche Entscheidung durch die belangte Behörde über die noch nicht bescheidmäßig abgesprochenen und geforderten Leistungen zu ergehen habe. Der Betreuungsreferent des Bundesheeres sei dem Beschwerdeführer nach dessen Impfschaden keine einzige Minute zur Verfügung gestanden, weshalb der Beschwerdeführer für sämtliche Kosten selbst aufgekommen sei und von etwaigen Unterstützungsleistungen nicht gewusst habe. Neben der Vertretungsvollmacht und Fotos des Ausschlags an den Beinen und Wunden an den Knöcheln, schloss der Beschwerdeführer dem Antrag die Kostenaufstellung betreffend Verdienstentgang in Höhe von € 23.029,25, Fahrtkosten in Höhe von € 1.848,84, Diätverpflegung in Höhe von € 4.857, Portospesen, Kopien, Papier, Druckerschwärze, Bilder, Trennblätter, Mappen, Hüllen und Ordner in Höhe von € 481,55, Kosten für Verbandsmaterial, Salben, Handschuhe und Betreuung in Höhe von € 2.789 und Schmerzengeld in Höhe von € 15.000 an, welche er bereits der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2015 angeschlossen hatte. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf das die §§ 1b und 2a Impfschadengesetz rechtskräftig zuerkannte Entschädigung in Höhe von € 3.368,80 übersteigende Mehrbegehren in Form von Ersatz des Verdienstentganges in Höhe von € 23.029,25, Ersatz der Fahrtkosten in Höhe von € 1.848,84, Ersatz der Kosten für Verbandsmaterial in Höhe von € 2.789, für Diätverpflegung in Höhe von € 4.857, Spesen in Höhe von € 481,55 und Schmerzengeld in Höhe von € 15.000 ab.Mit angefochtenem Bescheid vom 05.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf das die Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz rechtskräftig zuerkannte Entschädigung in Höhe von € 3.368,80 übersteigende Mehrbegehren in Form von Ersatz des Verdienstentganges in Höhe von € 23.029,25, Ersatz der Fahrtkosten in Höhe von € 1.848,84, Ersatz der Kosten für Verbandsmaterial in Höhe von € 2.789, für Diätverpflegung in Höhe von € 4.857, Spesen in Höhe von € 481,55 und Schmerzengeld in Höhe von € 15.000 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Bescheid vom 27.02.2015
G der Anspruch auf eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Höhe von € 3.368,80 festgestellt und in der Begründung ausgeführt worden sei, dass damit alle in § 2 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. angeführten Leistungen abgegolten seien, zumal darüberhinausgehende Kosten im Sinne des § 2a Abs. 3 ISchG nicht nachgewiesen worden seien und die Leistung eines Schmerzengeldes nach dem Impfschadengesetz nicht vorgesehen sei. Einen Ersatz von Verdienstentganges sehe das Impfschadengesetz ebenfalls nicht vor. Nachdem vom Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben worden sei, dass die die zuerkannte Entschädigung übersteigenden Kosten nicht nachweisbar seien, würden sich diesbezügliche Ermittlungen erübrigen. Darüber hinaus könnten die geltend gemachten Spesen in Höhe von € 481,55 selbst bei Vorliegen entsprechender Nachweise den unter § 2 Abs. 1 lit. a und b angeführten Leistungen nicht zugeordnet werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Bescheid vom 27.02.2015
Paragraphen eins b und 2 a ISchG der Anspruch auf eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Höhe von € 3.368,80 festgestellt und in der Begründung ausgeführt worden sei, dass damit alle in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b leg. cit. angeführten Leistungen abgegolten seien, zumal darüberhinausgehende Kosten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, ISchG nicht nachgewiesen worden seien und die Leistung eines Schmerzengeldes nach dem Impfschadengesetz nicht vorgesehen sei. Einen Ersatz von Verdienstentganges sehe das Impfschadengesetz ebenfalls nicht vor. Nachdem vom Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben worden sei, dass die die zuerkannte Entschädigung übersteigenden Kosten nicht nachweisbar seien, würden sich diesbezügliche Ermittlungen erübrigen. Darüber hinaus könnten die geltend gemachten Spesen in Höhe von € 481,55 selbst bei Vorliegen entsprechender Nachweise den unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b angeführten Leistungen nicht zugeordnet werden. Gegen diesen Bescheid erhob der durch Friedrich Repnik bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.10.2018, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, das Bundesverwaltungsgericht habe 20 verschiedene "Warum Fragen" nicht beantwortet und das Fehlen des Betreuungsreferenten, die vom Bundesheer vergessene Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.06.2010 aufgrund des Befundes eines Lungenfacharztes und die am 18.06.2010 nachgeholte Untersuchung, welche eine deutliche Befundverschlechterung sowie "keine Tauglichkeit für den Militärdienst". Es sei weiters nicht verständlich, warum seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine Nachricht über das Erreichen der "minus 10 Punkteregel" und kein Hinweis, warum der Beschwerdeführer nicht sofort vom Dienst entlassen worden sei, erfolgt sei. Die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 05.09.2018, wonach sich aufgrund der fehlenden Nachweisbarkeit der geforderten Entschädigung diesbezügliche Ermittlungen erübrigen würden, sei rechtlich unrichtig und werde nicht anerkannt. Der Beschwerdeführer habe bereits vom ersten bis zum letzten Tag seines Präsenzdienstes nur Fehlleistungen des Bundesheeres erlebt und schwere Krankheiten erlitten. Es habe keinen Betreuungsreferenten gegeben. Da das Sozialministeriumservice keinen Betreuungsreferenten für den Beschwerdeführer gefunden habe, habe die Mutter des Beschwerdeführers 10 Monate lang neben ihrer beruflichen Tätigkeit die Betreuung übernommen. Sie habe dabei keinen Hinweis bekommen, die Belege ihrer dafür benötigten Ausgaben aufzubewahren. Es seien aber in der beiliegenden Kostenaufstellung sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Betreuung des Beschwerdeführers lupenrein festgehalten. Der Beschwerde wurden erneut eine chronologische Aufstellung über den Lebens- und Krankheitsverlauf, medizinische Unterlagen, Fotos des Ausschlags und der Wunden an den Knöcheln, sowie die Kostenaufstellung der begehrten Entschädigung angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer wurde während seines Grundwehrdienstes am 15.06.2010 gegen Hepatitis A und B sowie gegen Meningokokken geimpft. Er erlitt dadurch die schwere Körperverletzung "Vascultitis allergica superficialis mit Nekrosen, teils unter dem Bild eines Erythema exsudativum multiforme mit systemischer Beteiligung von Gelenken und Magen-Darmtrakt". Anstaltsbedürftigkeit war für 28 Tage gegeben. Die durch die Schutzimpfung entstandene Schädigung bewirkte keine Dauerfolgen. Mit Bescheid vom 27.02.2015 erkannte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer
und 2a Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Höhe von € 3.368,80 aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Hepatitis B vom 15.06.2010 bewirkten schweren Körperverletzung "Vascultitis allergica superficialis mit Nekrosen, teils unter dem Bild eines Erythema exsudativum multiforme mit systemischer Beteiligung von Gelenken und Magen-Darmtrakt" zu.Mit Bescheid vom 27.02.2015 erkannte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer
Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Höhe von € 3.368,80 aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Hepatitis B vom 15.06.2010 bewirkten schweren Körperverletzung "Vascultitis allergica superficialis mit Nekrosen, teils unter dem Bild eines Erythema exsudativum multiforme mit systemischer Beteiligung von Gelenken und Magen-Darmtrakt" zu. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 24.05.2018 und wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Am 15.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer über die bereits zuerkannte Entschädigung hinausgehenden Kostenersatz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Fahrtkostenersatz, Kostenersatz für Verbandsmaterial, Kostenersatz für Diätverpflegung, Kostenersatz für Spesen sowie Schmerzengeld. Der Beschwerdeführer legte keine Belege für die angeführten Kosten vor.
und 2a Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Höhe von insgesamt € 3.368,80 zu. Mit Erkenntnis vom 24.05.2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dieses seitens der belangten Behörde festgestellte Ergebnis, die Entscheidung ist rechtskräftig.Aufgrund dieser durch die Schutzimpfung gegen Hepatitis B vom 15.06.2010 bewirkten schweren Körperverletzung "Vascultitis allergica superficialis mit Nekrosen, teils unter dem Bild eines Erythema exsudativum multiforme mit systemischer Beteiligung von Gelenken und Magen-Darmtrakt" und dem daraus resultierenden Krankenhausaufenthalt von 28 Tagen sprach das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer
Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Höhe von insgesamt € 3.368,80 zu. Mit Erkenntnis vom 24.05.2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dieses seitens der belangten Behörde festgestellte Ergebnis, die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer beanstandete nunmehr, dass die zugesprochene pauschalierte Entschädigung weit unter den tatsächlich aufgewendeten Kosten im Zusammenhang mit dem Impfschaden liege. Er beantragte über die bereits zuerkannte Entschädigung hinausgehenden Kostenersatz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Fahrtkostenersatz, Kostenersatz für Verbandsmaterial, Kostenersatz für Diätverpflegung, Kostenersatz für Spesen sowie Schmerzengeld. Zunächst ist dazu, wie auch im angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde bereits ausgeführt, festzuhalten, dass als Entschädigung § 2 Abs. 1 lit. a und b Impfschadengesetz ein Katalog an Leistungen vorgesehen ist, in welchem weder Schmerzengeld noch ein Ersatz des Verdienstentganges enthalten sind, weshalb eine diesbezügliche Entschädigung damit nicht möglich ist. Auch die angeführten Spesen wie Papier, Kopien, Klarsichthüllen etc. können keiner der in den § Abs. 1 lit. a und b genannten Leistungen zugeordnet werden.Zunächst ist dazu, wie auch im angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde bereits ausgeführt, festzuhalten, dass als Entschädigung Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b Impfschadengesetz ein Katalog an Leistungen vorgesehen ist, in welchem weder Schmerzengeld noch ein Ersatz des Verdienstentganges enthalten sind, weshalb eine diesbezügliche Entschädigung damit nicht möglich ist. Auch die angeführten Spesen wie Papier, Kopien, Klarsichthüllen etc. können keiner der in den Paragraph Absatz eins, Litera a und b genannten Leistungen zugeordnet werden. Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer zwar Kostenaufstellungen, konnte aber keine Belege oder Rechnungen für die genannten Ausgaben vorlegen. Betreffend den beantragten Kostenersatz für Verbandsmaterial, Diätverpflegung und Fahrtkosten bedeutet das daher, dass eine über den bereits zuerkannten Betrag hinausgehende Entschädigung daher nicht möglich ist. Die Gründe für die fehlenden Nachweise sind dabei irrelevant. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er über keine Belege für die beantragte Entschädigung mehr verfügt. Das Beschwerdevorbringen, wonach er erst Jahre nach der Impfung während des Präsenzdienstes von der Möglichkeit einer Entschädigung nach dem Heeresversorgungs- bzw. Impfschadengesetz erfahren habe und deshalb keine Rechnungen aufgehoben habe, ist daher nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Nichtbeachtung seines Vorbringens zu den von ihm behaupteten Fehlleistungen seitens des Bundesheeres beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrensgegenstand nach dem Impfschadengesetz lediglich die gesundheitlichen Folgen der Impfungen vom 15.06.2010 sind. Ein allfälliges Fehlverhalten seitens des Bundesheeres ist somit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant. Bezüglich allfälliger Fehler des Bundesheeres wäre der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise: "§ 1. Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund 1. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder1. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder 2. einer behördlichen Anordnung
3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder2. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
und 2a Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Höhe von € 3.368,80 aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Hepatitis B vom 15.06.2010 bewirkten schweren Körperverletzung "Vascultitis allergica superficialis mit Nekrosen, teils unter dem Bild eines Erythema exsudativum multiforme mit systemischer Beteiligung von Gelenken und Magen-Darmtrakt" zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 24.05.2018 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid vom 27.02.2015 erkannte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer
Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Höhe von € 3.368,80 aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Hepatitis B vom 15.06.2010 bewirkten schweren Körperverletzung "Vascultitis allergica superficialis mit Nekrosen, teils unter dem Bild eines Erythema exsudativum multiforme mit systemischer Beteiligung von Gelenken und Magen-Darmtrakt" zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 24.05.2018 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
3 Impfschadengesetz setzt eine über § 2a Abs. 2 hinausgehende Entschädigung den Nachweis der den Pauschalbetrag übersteigenden Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b voraus. Der Beschwerdeführer konnte die von ihm geforderte, den bereits zuerkannten Pauschalbetrag übersteigende Entschädigung nicht durch Rechnungen belegen. Ein Kostenersatz für Fahrtkosten, Verbandsmaterial und Diätverpflegung nach dem Impfschadengesetz ist somit nicht möglich.
Paragraph 2 a, Absatz 3, Impfschadengesetz setzt eine über Paragraph 2 a, Absatz 2, hinausgehende Entschädigung den Nachweis der den Pauschalbetrag übersteigenden Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b voraus. Der Beschwerdeführer konnte die von ihm geforderte, den bereits zuerkannten Pauschalbetrag übersteigende Entschädigung nicht durch Rechnungen belegen. Ein Kostenersatz für Fahrtkosten, Verbandsmaterial und Diätverpflegung nach dem Impfschadengesetz ist somit nicht möglich. Da § 2 Abs. 1 lit. a und b keinen Ersatz für Verdienstentgang oder Schmerzengeld, sowie keinen Kostenersatz für Spesen in Form von Papier, Klarsichthüllen, Druckerschwärze etc. kennt, kommt ein Ersatz dieser Kosten - unabhängig von deren Nachweisbarkeit - nicht in Betracht.Da Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b keinen Ersatz für Verdienstentgang oder Schmerzengeld, sowie keinen Kostenersatz für Spesen in Form von Papier, Klarsichthüllen, Druckerschwärze etc. kennt, kommt ein Ersatz dieser Kosten - unabhängig von deren Nachweisbarkeit - nicht in Betracht. Das Vorbringen betreffend ein eventuelles Fehlverhalten des Bundesheeres kann nach dem Impfschadengesetz nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W265.2207579.1.00
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